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Document 52022AT40413(02)

Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission vom 20. Januar 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen)) (Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 320/13

C/2021/78

ABl. C 320 vom 24.8.2022, pp. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/27


Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission

vom 20. Januar 2021

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen))

(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 320/13)

Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:

Focus Home Interactive S.A. (im Folgenden „Focus Home“) in der Sache AT.40413 – Focus Home;

Koch Media GmbH (Österreich), Koch Media GmbH (Deutschland) und Koch Media Ltd (im Folgenden zusammen „Koch Media“) in der Sache AT.40414 – Koch Media;

ZeniMax Media Inc., ZeniMax Europe Ltd. und Bethesda Softworks LLC (im Folgenden zusammen „ZeniMax“) in der Sache AT.40420 – ZeniMax;

Bandai Namco Holdings Inc. und Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S. (im Folgenden zusammen „Bandai Namco“) in der Sache AT.40422 – Bandai Namco;

Capcom Co., Ltd, Capcom USA, Inc. und CE Europe Ltd. (im Folgenden zusammen „Capcom“) in der Sache AT.40424 – Capcom und

die Valve Corporation (im Folgenden „Valve“) in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom.

(2)

Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“.

(3)

Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHEN

2.1.   Verfahren

(4)

Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein.

(5)

Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken.

(6)

Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein.

(7)

Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt.

(8)

Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(9)

Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.

(10)

Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(11)

In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde.

(12)

Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten.

2.3.   Adressaten und Dauer

(13)

Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:

Sache

Unternehmen (juristische Personen)

Dauer

AT.40422 – Bandai Namco

Bandai Namco Holdings Inc.; Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S.

13. März 2012 – 31. März 2015

AT.40424 – Capcom

Capcom Co., Ltd.; Capcom U.S.A., Inc.; CE Europe Ltd.

13. Februar 2013 – 17. November 2014

AT.40413 – Focus Home

Focus Home Interactive S.A.

14. März 2007 – 8. November 2018

AT.40414 – Koch Media

Koch Media GmbH (Deutschland); Koch Media Ltd (Vereinigtes Königreich); Koch Media GmbH (Österreich)

20. August 2010 – 27. Juli 2018

AT.40420 – ZeniMax

Bethesda Softworks LLC; ZeniMax Europe Ltd.; ZeniMax Media Inc.

1. September 2009 – 9. Oktober 2015

AT.40422 – Bandai Namco

AT.40424 – Capcom

AT.40413 – Focus Home

AT.40414 – Koch Media

AT.40420 – ZeniMax

Valve Corporation

AT.40422: 13. März 2012 – 22. April 2014

AT.40424: 13. Februar 2013 – 17. November 2014

AT.40413: 17. Mai 2013 – 9. Oktober 2015

AT.40414: 23. August 2011 – 9. Oktober 2015

AT.40420: 27. September 2010 – 9. Oktober 2015

2.4.   Geldbußen

(14)

In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbußen

(15)

Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen.

(16)

Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:

in der Sache AT.40422 – Bandai Namco das Geschäftsjahr 2014 (vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015), das letzte vollständige Geschäftsjahr, in dem Bandai Namco an der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war;

in der Sache AT.40424 – Capcom das Geschäftsjahr 2013 (vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014), das letzte vollständige Geschäftsjahr, in dem Capcom an der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war;

in der Sache AT.40413 – Focus Home das Geschäftsjahr 2017 (vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018), das letzte vollständige Geschäftsjahr, in dem Focus Home an der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war;

in der Sache AT.40414 – Koch Media das Geschäftsjahr 2017 (vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018), das letzte vollständige Geschäftsjahr, in dem Koch Media an der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war;

in der Sache AT.40420 – ZeniMax das Geschäftsjahr 2014 (vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014), das letzte vollständige Geschäftsjahr, in dem ZeniMax an der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war.

(17)

Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen).

(18)

Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(19)

In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

2.4.3.   Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %

(20)

Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen.

2.4.4.   Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit

(21)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(22)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:

Sache

Unternehmen

Geldbuße

AT.40422 – Bandai Namco

Bandai Namco

340 000  EUR

AT.40424 – Capcom

Capcom

396 000  EUR

AT.40413 – Focus Home

Focus Home

2 888 000  EUR

AT.40414 – Koch Media

Koch Media

977 000  EUR

AT.40420 – ZeniMax

ZeniMax

1 664 000  EUR

AT.40422 – Bandai Namco

AT.40424 – Capcom

AT.40413 – Focus Home

AT.40414 – Koch Media

AT.40420 – ZeniMax

Valve

1 624 000  EUR, davon:

31 000  EUR für die Zuwiderhandlung in der Sache AT.40422 – Bandai Namco,

90 000  EUR für die Zuwiderhandlung in der Sache AT.40424 – Capcom,

102 000  EUR für die Zuwiderhandlung in der Sache AT.40413 – Focus Home,

308 000  EUR für die Zuwiderhandlung in der Sache AT.40414 – Koch Media und

1 093 000  EUR für die Zuwiderhandlung in der Sache AT.40420 – ZeniMax


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(3)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


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