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Document 52022AT40413(02)
Summary of Commission Decisions of 20 January 2021 relating to a proceeding under article 101 of the Treaty on the functioning of the European Union and Article 53 of the EEA Agreement (Cases At.40413 — Focus Home, At.40414 — Koch Media, At.40420 — Zenimax, At.40422 — Bandai Namco And At.40424 — Capcom (Video Games Cases)) (notified under documents C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 finaL, C(2021) 75 final and C(2021) 78 final) (Only the english text is authentic) (Text with EEA relevance) 2022/C 320/13
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission vom 20. Januar 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen)) (Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 320/13
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission vom 20. Januar 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen)) (Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 320/13
C/2021/78
ABl. C 320 vom 24.8.2022, pp. 27–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/27 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission
vom 20. Januar 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen))
(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/13)
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
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(1) |
Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:
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(2) |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“. |
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(3) |
Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHEN
2.1. Verfahren
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(4) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein. |
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(5) |
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken. |
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(6) |
Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
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(7) |
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt. |
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(8) |
Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
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(9) |
Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
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(10) |
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
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(11) |
In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde. |
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(12) |
Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten. |
2.3. Adressaten und Dauer
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(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:
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2.4. Geldbußen
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(14) |
In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
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(15) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen. |
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(16) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:
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(17) |
Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen). |
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(18) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
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(19) |
In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. |
2.4.3. Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %
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(20) |
Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit
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(21) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
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(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).