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Document 52022AR0061

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der LULUCF- und der Lastenteilungsverordnung

    COR 2022/00061

    ABl. C 301 vom 5.8.2022, p. 221–235 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/221


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der LULUCF- und der Lastenteilungsverordnung

    (2022/C 301/17)

    Berichterstatterin:

    Åsa ÅGREN WIKSTRÖM (SE/EVP), Mitglied des Provinziallandtags von Västerbotten

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

    COM(2021) 554 final

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

    COM(2021) 555 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

    COM(2021) 554

    Änderung 1

    Erwägungsgrund 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (7)

    In der Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ wurde eine Option vorgestellt, bei der die Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft mit dem Nettoabbau im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft kombiniert werden und so ein neu regulierter Landnutzungssektor geschaffen wird. Durch eine solche Zusammenfassung können Synergien zwischen landbasierten Klimaschutzmaßnahmen und eine stärker integrierte Politikgestaltung und -umsetzung auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten stärker verpflichtet werden, integrierte Klimaschutzpläne für den Landnutzungssektor vorzulegen.

    Gestrichen

    Begründung

    Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

    Änderung 2

    Erwägungsgrund 8a (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (8a)

    Kulturflächen, Grünland und Feuchtgebiete sind derzeit Nettoemittenten von Treibhausgasen in der Union, haben jedoch das Potenzial, zu einer Quelle des Nettoabbaus von Treibhausgasen zu werden, insbesondere durch die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, muss für die einzelnen Landwirte und Waldbewirtschafter ein unmittelbarer Anreiz geschaffen werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen und in ihren Wäldern zu speichern. […] […] Durch solche Anreize und Geschäftsmodelle wird der Klimaschutz in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Daher sollten neben geernteten Holzprodukten neue Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte eingeführt werden. Die neuen Geschäftsmodelle sowie Landwirtschafts- und Landbewirtschaftungsmethoden zur Förderung des Abbaus von Treibhausgasen tragen zu einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung und zum Wirtschaftswachstum in ländlichen Gebieten bei. […]

    Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, muss für die einzelnen Landwirte und Waldbewirtschafter ein unmittelbarer Anreiz geschaffen werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen, in ihren Wäldern und in kohlenstoffspeichernden Produkten zu speichern. […] […] Durch solche Anreize und Geschäftsmodelle wird der Klimaschutz in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte und die Substitution fossil- oder CO2-intensiver Materialien , unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Daher sollten neben geernteten Holzprodukten neue Kategorien aller kohlenstoffspeichernden Produkte , einschließlich neuer innovativer Lösungen sowie Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch Schätzungen zum Klimaschutzpotenzial der Substitution fossil- oder CO2-intensiver Materialien durch Holz vorlegen. Die neuen Geschäftsmodelle , die Weiterentwicklung der Bioenergie mittels Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie Landwirtschafts- und Landbewirtschaftungsmethoden zur Förderung des Abbaus von Treibhausgasen und langfristige Investitionen in die Bioökonomie tragen zu einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung und zum Wirtschaftswachstum in ländlichen Gebieten bei. […]

    Begründung

    Die Klimaauswirkungen innovativer biobasierter Produkte sollten umfassend berücksichtigt werden. Alle relevanten Kategorien sollten einbezogen werden, z. B. Zellstoff, Papier, Papierpappe, Furnier, Faserplatten, Spanplatten, Planken, Holzwerkstoffe, Textilien, Verbundstoffe, Lignin, Chemikalien, Biokohle und andere biogene Kohlenstoffprodukte.

    Das Klimaziel der EU ist die CO2-Neutralität, indem Emissionen aus fossilen Brennstoffen bis 2050 im Wesentlichen beseitigt werden. Wissenschaftler und Gremien (z. B. UN und IPCC), die sich mit Klimamodellen beschäftigen, sind sich darin einig, dass wir die Ziele des Übereinkommens von Paris ohne einen CO2-Abbau mittels Technologie höchstwahrscheinlich nicht erreichen können. Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (BECCS) ist das Verfahren zur Gewinnung von Bioenergie aus Biomasse und der Abscheidung und Speicherung von CO2, um es so aus der Atmosphäre zu entfernen.

    Die Einbeziehung von BECCS in die Verordnung ist folgerichtig, da biogene Emissionen aus erneuerbaren Quellen stammen, die auf Land angebaut werden. Die Anwendung des gleichen Verbuchungsrahmens für alle CO2-Speicherprodukte, -Emissionen und -Abbautechniken dieses Sektors wird zur Vermeidung von Doppelzählungen beitragen.

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 11a (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (11a)

    In Anbetracht der Tatsache, dass eine nachhaltige Waldbewirtschaftung die Kohlenstoffbindung verbessert und der Alterung der Wälder und Naturkatastrophen entgegenwirkt — Faktoren also, die zum Rückgang des CO2-Abbaus im Landnutzungssektor in den letzten Jahren beigetragen haben —, sollte diese Verordnung in allen Waldtypen in der EU nachhaltige Waldbewirtschaftungsmethoden fördern, die gemäß der EU-Waldstrategie für 2030 zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.

    Begründung

    Die übermäßige Einschränkung der Möglichkeiten für die aktive Waldbewirtschaftung würde die Wälder anfälliger für Schäden wie Brände und Schädlingsbefall machen und ihr langfristiges Kohlenstoffbindungspotenzial verringern.

    Änderung 5

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    e)

    zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität in der Union im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft , einschließlich der Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, zu erreichen.

    e)

    zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität in der Union im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu erreichen.

    Begründung

    Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

    Änderung 6

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    2.   Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen und/oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

    2.   Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum ab 2026 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen und/oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

    Begründung

    Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

    Änderung 7

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 2 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    3.     Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die ab 2031 innerhalb einer der in Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Flächenkategorien und innerhalb eines der folgenden Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

    a)

    enterische Fermentation;

    b)

    Düngemanagement;

    c)

    Reisanbau;

    d)

    landwirtschaftliche Böden;

    e)

    traditionelles Abbrennen von Grasland;

    f)

    offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;

    g)

    Kalkung;

    h)

    Harnstoffaufbringung;

    i)

    sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;

    j)

    Sonstige.

    Gestrichen

    Begründung

    Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

    Änderung 8

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 4 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    2.   Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

    2.   Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

    (…)

    (…)

     

    Bis spätestens 30. Juni 2024 legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Beitrag zum Ziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen bis 2030 gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest, der über dem in Anhang IIa festgelegten nationalen Ziel liegt. Dieser Beitrag kann in die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen werden.

    Der nationale Beitrag umfasst Informationen und Ziele zur Verringerung der Emissionen oder zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen aus Acker-, Grünland- und Feuchtgebieten im Vergleich zu den für 2016, 2017 und 2018 gemeldeten Daten.

    Begründung

    Der AdR unterstützt ein ehrgeiziges, faires und inklusives LULUCF-Ziel, um zur Verwirklichung der Klimaziele der EU beizutragen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind sich der Folgen des Klimawandels vor Ort bewusst und unterstützen ehrgeizige und faire Klimaschutzmaßnahmen.

    Änderung 9

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 4 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    3.   […] Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, kann im Falle einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen. In den Durchführungsrechtsakten wird auch die Methode zur Bestimmung der technischen Korrektur festgelegt , die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden ist. […]

    3.   […] Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der in Anhang IIa festgelegte Zielwert der Mitgliedstaaten und der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, kann im Falle einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen. Die technische Korrektur, die auf die Zielvorgabe eines Mitgliedstaats anzuwenden ist , entspricht den Auswirkungen der geänderten Methodik und der Datenquellen auf die Zielvorgaben und wird in diesen Durchführungsrechtsakten festgelegt . […]

    Begründung

    Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten kontinuierlich daran arbeiten, ihre Methodik zu verbessern, und dass diese Verbesserungen auch in der Zielbewertung berücksichtigt werden, um unverhältnismäßig niedrige oder hohe Zielwerte zu vermeiden. Eine kontinuierliche Entwicklung von Methoden zur Bereitstellung von Tätigkeitsdaten und verfeinerten Emissionsfaktoren steht im Einklang mit der derzeitigen Berichterstattungspraxis. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, neue Ergebnisse der nationalen Forschung sowie aktualisierte Leitlinien des IPCC und andere internationale wissenschaftliche Veröffentlichungen zu nutzen.

    Änderung 10

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 4 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    4.     Ziel ist es, die unionsweiten Nettotreibhausgasemissionen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis j genannten Sektoren bis 2035 auf null zu reduzieren und danach unionsweit negative Emissionen zu erreichen. Die Union und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Ziel für 2035 gemeinsam erreichen zu können.

    Die Kommission unterbreitet bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne Vorschläge, welchen Beitrag jeder Mitgliedstaat zur Reduzierung der Nettoemissionen leisten soll.“

    Gestrichen

    Begründung

    Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

    Änderung 11

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 9 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte, einschließlich Holzprodukten, die Kohlenstoff binden, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.“

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kommission erlässt in naher Zukunft delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte, einschließlich Holzprodukten , Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -speicherung (BECCS) und aller anderen relevanten biobasierten Produktkategorien , die Kohlenstoff binden, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.“

    Begründung

    Die Klimaauswirkungen innovativer biobasierter Produkte sollten umfassend berücksichtigt werden. Alle relevanten Kategorien sollten einbezogen werden, z. B. Zellstoff, Papier, Papierpappe, Furnier, Faserplatten, Spanplatten, Planken, Holzwerkstoffe, Textilien, Verbundstoffe, Lignin, Chemikalien, Biokohle und andere biogene Kohlenstoffprodukte.

    Änderung 12

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 14

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die über der Zielvorgabe liegen, wird mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge wird im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im darauf folgenden Jahr meldet.“

    Gestrichen

    Begründung

    Der AdR befürchtet, dass sich die Anforderungen an die jährliche Berichterstattung auf die lokale und regionale Ebene auswirken könnten, indem es den Mitgliedstaaten erlaubt wird, unvorhergesehenen jährlichen Schwankungen durch Beschlüsse über eine rasche Änderung der Bewirtschaftungstätigkeiten und der Landnutzung entgegenzuwirken. Dies kann sich negativ auf die Fähigkeit der lokalen und regionalen Ebene auswirken, ihre eigene Bioökonomie zu entwickeln.

    Der LULUCF-Sektor unterliegt natürlichen Schwankungen und Unsicherheiten bei der Messung der Kohlenstoffströme. Es ist den Mitgliedstaaten nicht möglich, die Kohlenstoffströme der Kohlenstoffspeicher des Landsektors jedes Jahr zu kontrollieren. Daher ist es nicht möglich, jährliche Zielvorgaben festzulegen und das Überschreiten der Zielvorgaben jedes Jahr zu sanktionieren.

    Änderung 13

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 15

    Verordnung (EU) 2018/841

    Artikel 14 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (…)

    (…)

    Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

    Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

    a)

    der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf Zielkonflikte;

    a)

    der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf Zielkonflikte;

    b)

    der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

    b)

    der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

    c)

    der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität.

    c)

    der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität;

     

    d)

    der Synergien zwischen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und der Entwicklung einer Bioökonomie, einschließlich Schätzungen zu den Treibhausgaseinsparungen im Zusammenhang mit der Substitution von kohlenstoff- und fossilintensiven Materialien durch Holzwerkstoffe.

    (…)

    (…)

    Begründung

    Die Förderung der Nutzung aller waldbasierten Produkte beschleunigt den Übergang zu einer kreislauforientierten Bioökonomie, in der fossile Materialien und Emissionen ersetzt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass der Substitutionsvorteil (d. h. die Verringerung der Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung holzbasierter Erzeugnisse gegenüber anderen funktional gleichwertigen Materialien und Produkten) sowohl bei langlebigen Holzprodukten als auch bei Faserprodukten zum Tragen kommt.

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

    COM(2021) 555 final

    Änderung 14

    Erwägungsgrund 6 a (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 kann durch übermäßig große Unterschiede bei den Lastenteilungszielen der Mitgliedstaaten behindert werden. Im Zusammenhang mit dem Zeitraum 2021–2027 sollten in der Programmplanung der Fonds der Kohäsionspolitik, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang, maßgeschneiderte Programme, Prioritätsachsen, Strategien und territoriale Pläne vorgesehen werden, mit denen auch darauf abgezielt wird, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der durch die Verordnung 2018/842 regulierten Sektoren zu stärken und auf diese Weise bereits in diesem Programmplanungszeitraum zu einer besseren Konvergenz ihrer Ziele beizutragen.

    Änderung 15

    Erwägungsgrund 18 a (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (18a)

    Damit das Ziel von 1,5  oC nach wie vor erreicht werden kann und für Klimagerechtigkeit gesorgt wird, sind gemeinsame Anstrengungen aller Wirtschaftszweige, auch der Landwirtschaft, erforderlich. Die Kommission hat in ihrer strategischen, langfristigen Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft  (1a) bestätigt, dass die Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 aus der Landwirtschaft bis 2050 auf 211 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent gesenkt werden könnten, wodurch der Bedarf an nicht nachhaltigen Technologien mit negativen Emissionen verringert werden könnte, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. In einigen Wirtschaftszweigen, die unter diese Verordnung fallen, wurden in den letzten Jahren jedoch nur sehr geringe Fortschritte erzielt. Mit den Mindestbeiträgen der einzelnen Wirtschaftszweige, die auf die Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen auf der Ebene der EU für das Jahr 2030 und darüber hinaus ausgerichtet sind, würde zusammen mit einer angemessenen Überwachung, Berichterstattung und Maßnahmen durch die Kommission darauf hingewirkt, dass alle unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Wirtschaftszweige zur rechtzeitigen Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, langfristige Strategien zu entwickeln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens von Paris und zur Verwirklichung der langfristigen Verringerung der Treibhausgasemissionen und des verstärkten Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in allen Wirtschaftszweigen im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität beitragen. Anhand dieser Strategien sowie weiterer Pläne und Berichte der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 legt die Kommission die EU-weiten Ziele der Lastenteilungsverordnung fest und überwacht ihre kollektive Verwirklichung.

    Änderung 16

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3a (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 4 Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    3a)

    In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

    Emissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 und darüber hinaus

    Zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“) und des unionsweiten Klimaziels für 2040 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 legt die Kommission gegebenenfalls bis Ende 2025 auf der Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um Mindestbeiträge der Sektoren zur Erreichung des in dieser Verordnung festgelegten EU-Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 und darüber hinaus einzuführen, ergänzt durch eine angemessene Überwachung, Berichterstattung und Maßnahmen, durch die sicherzustellen ist, dass alle unter diese Verordnung fallenden Sektoren zur rechtzeitigen Verwirklichung der Klimaziele beitragen.

    Begründung

    Es muss dafür Sorge getragen werden, dass alle Sektoren zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen.

    Änderung 17

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3b (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5 Absätze 1 und 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    3b)

    Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    1.     Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

     

    „1.     Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung vorwegnehmen.“

    2.     Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

     

    Begründung

    Zur Sicherstellung der Umsetzung der Verordnung ist es ratsam, die Flexibilität zu verringern, damit ein kurzfristiger Aufschub, der sich aus der Vorwegnahme ergibt, nicht zu mittelfristigen Umsetzungsproblemen führt, gerade auch für lokale und regionale Gebietskörperschaften, die oft nicht direkt an nationalen Entscheidungen bezüglich der Flexibilität beteiligt sind.

    Änderung 18

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3c (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 5 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    3c)

    Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    4.   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025  bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

     

    4.   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2030  bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

    Begründung

    Übertragungen sollten begrenzt sein, um eine wirksame Umsetzung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Es ist zu betonen, dass ein Mitgliedstaat, der in der Lage ist, einen Teil seiner Emissionszuweisung zu übertragen, regionale Unterschiede aufweisen kann. Auf solche regionalen Herausforderungen sollte Rücksicht genommen werden, bevor man Übertragungen an andere Länder in Betracht zieht.

    Änderung 19

    Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5a (neu)

    Verordnung (EU) 2018/842

    Artikel 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    5a)

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    1.   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

    1.   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

    (…)

    (…)

     

    c)

    bei erheblichen regionalen Leistungsunterschieden oder schwerwiegenden strukturellen Herausforderungen auf regionaler Ebene, etwa im Falle bestimmter Inselgebiete, enthält der Plan für Abhilfemaßnahmen spezifische Bestimmungen für diese Probleme.

    (…)

    2.   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

    2.   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

    3.   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten.

    3.   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten. Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Stellungnahme der Kommission und sorgt für ihre Bekanntmachung unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

    4.     Der Mitgliedstaat sorgt für die Veröffentlichung des Plans für Abhilfemaßnahmen und seiner eventuellen Überarbeitungen und die Verbreitung unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

    Begründung

    Aktionspläne zur Lösung problematischer Situationen müssen Maßnahmen für die regionale Ebene enthalten, wenn Probleme auf regionaler Ebene eine wesentliche Ursache für die Situation sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen über Aktionspläne informiert werden, um einen umfassenden Beitrag zur Klimapolitik leisten zu können.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

    1.

    ist sich der verheerenden Auswirkungen des Klimawandels auf lokale Gemeinwesen bewusst und hält entschlossene Maßnahmen für notwendig, um die erforderlichen Klimaziele der EU zu erreichen. Der AdR begrüßt das hohe Maß an Engagement im Bereich von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), bekräftigt jedoch auch, dass in der Art der Zielerreichung Flexibilität nötig ist;

    2.

    ist der Auffassung, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Sektoren, die von der Lastenteilungsverordnung (1) sowie von der LULUCF-Verordnung (2) erfasst werden, zweifellos eine entscheidende Rolle zukommt, da diese Verordnungen eine territoriale Sicht umfassen müssen. Dies sind Bereiche, in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse tätig werden können;

    3.

    plädiert dafür, die Maßnahmen der LULUCF-Verordnung mit den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie und der EU-Klimanpassungsstrategie in Einklang zu halten. Zur Erreichung der Klimaziele ist es grundlegend, dass jeder Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen Rechtsrahmen für Wälder erlässt, der ein Gleichgewicht zwischen Produktion, Biodiversität und Schutz herstellt;

    4.

    betont, dass der Übergang weder zu Lasten des territorialen Zusammenhalts gehen noch die schutzbedürftigsten Gruppen und Gebiete gefährden darf. Alle Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbereiche sollten dazu beitragen, die CO2-Emissionsreduktionsziele zu erreichen, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht könnten territoriale Folgenabschätzungen für einzelne Landwirte und Waldbewirtschafter einen klareren Überblick über die tatsächlichen Kosten und den tatsächlichen Nutzen bieten;

    5.

    spricht sich entschieden dagegen aus, dass Waldgebiete in dem Vorschlag hauptsächlich als CO2-Senken betrachtet werden, ohne dass ihre Rolle bei der Bereitstellung nachhaltiger Rohstoffe für die Substitution fossiler Alternativen berücksichtigt wird. Damit wird das volle Potenzial des waldbasierten Sektors für die Eindämmung des Klimawandels und die Entwicklung der lokalen und regionalen Bioökonomie verkannt;

    6.

    stellt fest, dass eine Reduktion der energetischen Verwertung von Holzbiomasse notwendig ist, um die Ziele im LULUCF-Sektor zu erreichen. Im Vordergrund sollte eine Kaskadennutzung stehen mit einer mehrfachen und möglichst hochwertigen stofflichen Nutzung, bevor sich eine energetische Nutzung anschließen kann;

    7.

    betont, dass die ehrgeizigeren Ziele im LULUCF-Sektor nicht zu Einfuhren von Rohstoffen unsicheren Ursprungs aus Drittländern führen dürfen. Andernfalls könnten die Maßnahmen zur Erweiterung der Netto-Senkenkapazität des Landnutzungssektors womöglich nicht zu wirklichen Verbesserungen für das Klima in anderen Teilen der Welt führen. Es bedarf einer umfassenderen Systemperspektive, um einen ganzheitlichen Ansatz in der Frage zu verfolgen, wie die Kohlenstoffbindung im Wald sowie die Nutzung von Produkten und Bioenergie aus dem Wald dazu beitragen können, den Klimawandel einzudämmen;

    8.

    teilt die Einschätzung der Kommission, dass dem negativen Trend einer Abnahme der CO2-Senke in der EU entgegengewirkt werden muss, wenn das langfristige Ziel der Klimaneutralität erreicht werden soll; stimmt der vorgeschlagenen EU-Zielvorgabe eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 zu und schlägt einen zusätzlichen nationalen Beitrag zur Nettozielvorgabe für 2030 vor, der über den in Anhang IIa festgelegten nationalen Zielen liegt und von den Mitgliedstaaten individuell aufgestellt wird. Das Potenzial zur Steigerung des CO2-Nettoabbaus und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im LULUCF-Sektor variiert erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, da es von der natürlichen Produktionskapazität der Flächen und der Verteilung der Gesamtfläche auf die verschiedenen Landnutzungskategorien abhängt. Der AdR ist der Auffassung, dass die ehrgeizigeren Ziele bis 2030 mit dem nationalen klimapolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten vereinbar sein und die Entwicklung der Bioökonomie in jedem Mitgliedstaat ermöglichen sollten;

    9.

    ist der Ansicht, dass die Zusammenfassung von Land- und Forstwirtschaft in einem Sektor die Gefahr birgt, dass der Druck zur Verringerung der Emissionen in der Landwirtschaft nachlässt und dass waldreiche Länder mit einem hohen Nettoabbau in Wäldern die Emissionen in Ländern mit einem großen landwirtschaftlichen Sektor oder allgemein hohen fossilen Emissionen „kompensieren“. Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels sollten in jedem Sektor und in jedem Land je nach den jeweiligen Bedingungen ergriffen werden;

    10.

    betont, dass die LULUCF-Verordnung nicht auf die Überwachung und Berichterstattung in anderen Politikbereichen ausgedehnt werden sollte, die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind. Durch den Vorschlag der Kommission, dass die LULUCF-Berichterstattung Informationen über die Einlagerung von Kohlenstoff in kohlenstoffreichen Böden, Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt sowie wiederhergestellten und von natürlichen Störungen bedrohten Böden enthalten sollte, wird die Qualität der Treibhausgasberichterstattung im LULUCF-Sektor nicht verbessert;

    11.

    betont, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel nicht auf Kosten der Regionen gehen dürfen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen über die Finanzierungsmöglichkeiten zur Unterstützung des Klimaschutzes informiert werden;

    12.

    warnt vor der Gefahr, dass die Umsetzung nicht zielführend ist. Der AdR unterstützt die geplante Überprüfung und die Notwendigkeit, die Folgen der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die in der Lastenteilungsverordnung vorgeschlagenen Minderungspfade eingehalten werden;

    13.

    fordert die Kommission auf, eine Methode festzulegen, nach der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihre Emissionsreduktionsbemühungen so berechnen können, dass sie mit den nationalen Zielen im Einklang stehen und allzu große Verzerrungen vermieden werden;

    14.

    hebt die Risiken einer übermäßigen Flexibilität bei Entnahme aus jährlichen Zuweisungen und Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten hervor. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften brauchen Planungssicherheit für ihre Klima- und Wirtschaftspolitik. Nationale Gegebenheiten, die im Rahmen der Verordnung Flexibilität zulassen, könnten mit erheblichen regionalen Unterschieden einhergehen;

    15.

    erkennt an, dass Lösungen, insbesondere einnahmenschaffende Anreize, für das Problem derjenigen Regionen gefunden werden müssen, die beim notwendigen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft Schwierigkeiten haben oder einen Niedergang erleben könnten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen unbedingt in die Entwicklung nachhaltiger Entwicklungspfade zur Ankurbelung der Wirtschaft dieser Regionen einbezogen werden;

    16.

    spricht sich für strengere Bestimmungen über Pläne für Abhilfemaßnahmen und Transparenz aus, die stärker auf die regionale Dimension Bezug nehmen. Hierbei muss näher auf den Umgang mit regionalen Unterschieden eingegangen werden, um praktische Lösungen für regionale Herausforderungen zu fördern;

    17.

    betont die Bedeutung von Compliance-Kontrollen und schlägt vor, die Möglichkeit finanzieller Sanktionen bei Nichteinhaltung zu prüfen. Einnahmen aus Sanktionen sollten in Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen für einen gerechten Übergang unter besonderer Berücksichtigung regionaler Herausforderungen reinvestiert werden;

    18.

    schlägt vor, die Sicherheitsreserve für Mitgliedstaaten mit niedrigem Pro-Kopf-BIP zu überdenken. Das BIP wird bereits bei der Festlegung nationaler Ziele berücksichtigt und ist als alleiniger Wert umstritten, da es nicht das Gesamtbild der Lage der Regionen erfasst und nicht unbedingt den komplexen Entwicklungsbedürfnissen eines Gebiets gerecht wird.

    Brüssel, den 28. April 2022

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Apostolos TZITZIKOSTAS


    (1a)   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Ein sauberer Planet für alle — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft

    (1)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

    (2)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).


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