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Document 52021XG0125(04)
Communication from the Government of the Republic of Poland concerning Directive 94/22/EC of the European Parliament and of the Council on the conditions for granting and using authorisations for the prospection, exploration and production of hydrocarbons 2021/C 27/09 Notice of concession application for the prospection and exploration of oil and natural gas deposits and the extraction of oil and natural gas in the Toruń area
Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen 2021/C 27/09 Bekanntmachung eines Konzessionsantrags für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Toruń
Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen 2021/C 27/09 Bekanntmachung eines Konzessionsantrags für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Toruń
PUB/2020/954
ABl. C 27 vom 25.1.2021, p. 17–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/17 |
Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(2021/C 27/09)
Bekanntmachung eines Konzessionsantrags für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Toruń
ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE
1. |
Artikel 49ec Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes vom 9. Juni 2011 (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw), 2020, Pos. 1064, in geänderter Fassung). |
2. |
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3; Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262). |
ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE
Bezeichnung: Ministerium für Klima und Umwelt
Postanschrift: ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa, Polen
Tel. +48 223692449; Fax +48 223692460
Internetadresse: www.gov.pl/web/klimat
ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND
1) Informationen über die Einreichung von Konzessionsanträgen
Ein Konzessionsantrag für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Toruń wurde der Konzessionsvergabestelle vorgelegt.
2) Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll
Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Toruń, Teil der Konzessionsblöcke 130, 150, 151 und 170.
3) Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
Die Grenzen des Gebiets sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 verbinden:
Lp. |
X [PL-1992] |
Y [PPL-1992] |
1 |
574 011,35 |
479 951,87 |
2 |
565 920,17 |
481 493,97 |
3 |
559 928,32 |
488 554,90 |
4 |
582 994,15 |
508 172,79 |
5 |
600 078,37 |
489 977,74 |
6 |
598 060,30 |
488 135,90 |
7 |
580 011,73 |
471 696,47 |
Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebietes beträgt 721,80 km2.
Administrative Lage:
Woiwodschaft Kujawien-Pommern (Kujawsko-Pomorskie)
Stadtbezirk Toruń: Stadtgemeinde Toruń;
Landkreis Toruń: Landgemeinden: Chełmża, Lubicz, Łysomice, Obrowo;
Landkreis Golub-Dobrzyń: Stadtgemeinde Golub-Dobrzyń, ländliche Gemeinden: Ciechocin, Golub-Dobrzyń, Kowalewo Pomorskie;
Landkreis Wąbrzesk: Landgemeinde Ryńsk.
4) Die Frist für die Einreichung von Konzessionsanträgen durch andere Einrichtungen, die an der Tätigkeit interessiert sind, für die die Konzession erteilt werden soll, beträgt mindestens 90 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Konzessionsanträge müssen beim Umweltministerium bis spätestens 12:00 Uhr (MEZ/MESZ) am letzten Tag des 90-Tage-Zeitraums eingereicht werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.
5) Bewertungskriterien für Konzessionsanträge und Gewichtung dieser Kriterien nach Maßgabe von Artikel 49k Absätze 1, 1a und Absatz 3 des Geologie- und Bergbaugesetzes
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:
30 % |
— |
Umfang und Zeitplan der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder der Gewinnungstätigkeiten; |
20 % |
— |
Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der praktischen geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen; |
20 % |
— |
finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -arten für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und des Anteils der Fremdfinanzierung; |
20 % |
— |
vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten; |
5 % |
— |
technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen (einschließlich 2 % für den Umfang der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Lösungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die in einer Liste gemäß Artikel 49ka Absatz 1 des Geologie und Bergbaugesetzes eingetragen sind) die Forschungsarbeiten zur Geologie Polens durchführen, und für die Nutzung analytischer Instrumente, Technologien und Methoden zur Prospektion von Lagerstätten, die den spezifischen geologischen Gegebenheiten Polens Rechnung tragen und unter diesen Bedingungen angewandt werden können. |
5 % |
— |
Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes. |
Haben nach der Bewertung der Anträge anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als zusätzliches Kriterium herangezogen.
ABSCHNITT IV: WEITERE ANGABEN
IV.1) Anträge sind an folgende Anschrift zu richten
Ministerium für Klima und Umwelt |
Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen) |
ul. Wawelska 52/54 |
00-922 Warszawa |
Polen |
IV.2) Weitere Informationen
— |
Website des Ministeriums für Klima und Umwelt: https://www.gov.pl/web/klimat |
— |
im Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)
Tel. +48 225792449, Fax +48 225792460 E-Mail: sekretariat.dgk@srodowisko.gov.pl |
IV.3) Beschluss über die Qualifikation
Konzessionsanträge können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 17 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, eingereicht werden.
IV.4) Mindestentgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts
Die Mindestentgelthöhe für die Begründung der Schürfrechte für das Gebiet Toruń während des Basiszeitraums von fünf Jahren für Prospektion und Exploration beträgt 165 400,47 PLN (Betrag in Worten: einhundertfünfundsechzigtausendvierhundert Zloty und siebenundvierzig Groszy) pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski”, bekannt gegeben.
IV.5) Erteilung der Konzession und Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts
Nachdem die Konzessionsbehörde die nach dem Geologie- und Bergbaugesetz erforderlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen erhalten hat, erteilt sie Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und die Förderung von Kohlenwasserstoffen:
1) |
dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder |
2) |
wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhalten hat, den Parteien des betreffenden Kooperationsvertrages, sobald dieser der Konzessionsbehörde vorgelegt wurde |
zugleich erteilt sie anderen Unternehmen keine Konzession (Artikel 49ee Absatz 1 des Geologie- und Bergbaugesetzes).
Die Konzessionsbehörde schließt mit dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder — wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält — mit all diesen Unternehmen einen Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts (Artikel 49ee Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes). Um Tätigkeiten der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Polen durchführen zu können, muss der Betreiber sowohl das bergbauliche Nießbrauchsrecht als auch eine Konzession besitzen.
IV.6) Anforderungen an Konzessionsanträge und von den Antragstellern einzureichende Unterlagen
In Artikel 49eb des Geologie- und Bergbaugesetzes ist festgelegt, welche Bestandteile ein Konzessionsantrag enthalten muss.
Als Zweck der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, sollte das Alter der geologischen Formationen, in denen die geologischen Arbeiten durchgeführt werden (geologischer Zweck), angegeben werden.
IV.7) Mindestexplorationskategorie für Lagerstätten
Die Mindestkategorie für die Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten im Gebiet Toruń ist Kategorie C.
Im Namen des Ministers
Piotr DZIADZIO
Unterstaatssekretär
Ministerium für Klima und Umwelt