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Document 52021SC0726

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien Begleitunterlage zur MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union

SWD/2021/726 final

Brüssel, den 20.7.2021

SWD(2021) 726 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021


Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien






Begleitunterlage zur

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021


Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union

{COM(2021) 700 final} - {SWD(2021) 701 final} - {SWD(2021) 702 final} - {SWD(2021) 703 final} - {SWD(2021) 704 final} - {SWD(2021) 705 final} - {SWD(2021) 706 final} - {SWD(2021) 707 final} - {SWD(2021) 708 final} - {SWD(2021) 709 final} - {SWD(2021) 710 final} - {SWD(2021) 711 final} - {SWD(2021) 712 final} - {SWD(2021) 713 final} - {SWD(2021) 714 final} - {SWD(2021) 715 final} - {SWD(2021) 716 final} - {SWD(2021) 717 final} - {SWD(2021) 718 final} - {SWD(2021) 719 final} - {SWD(2021) 720 final} - {SWD(2021) 721 final} - {SWD(2021) 722 final} - {SWD(2021) 723 final} - {SWD(2021) 724 final} - {SWD(2021) 725 final} - {SWD(2021) 727 final}


Zusammenfassung

Im slowenischen Justizsystem sind einige positive Entwicklungen zu verzeichnen, darunter auch zu den im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 angesprochenen Aspekten. So bietet beispielsweise das Urteil des Verfassungsgerichts, mit dem die Vorschriften über parlamentarische Untersuchungen wegen fehlender Garantien für die richterliche Unabhängigkeit für verfassungswidrig erklärt wurden, einen wichtigen Schutz für Richter. Seitens der Justiz wurde eine Debatte über die Verbesserung des Rahmens für Disziplinarverfahren gegen Richter eingeleitet. Ungerechtfertigte Verzögerungen zeigen sich bei den Ernennungen von Staatsanwälten, und das Versäumnis, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte zeitgerecht zu benennen, gibt Anlass zur Sorge. Bei Verfahren, im Zusammenhang mit Wirtschafts- und Finanzkriminalität bestehen nach wie vor Herausforderungen. Wie durch die COVID-19-Pandemie deutlich wurde, muss die Verbesserung der elektronischen Kommunikationsmittel vorangetrieben werden. Der Zugang zu Gerichts- und Strafverfolgungsdokumenten hat sich zu einem sensiblen Thema entwickelt und zu einem Urteil des Obersten Gerichtshofs und zu einer Gesetzesänderung geführt.

Der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption wird weiter verbessert. Die Unabhängigkeit, Organisation und Arbeitsweise der Kommission für Korruptionsprävention wurde durch Gesetzesänderungen verbessert, doch verfügt sie nach wie vor über begrenzte personelle Ressourcen. Mit diesen Änderungen wurde auch der Rechtsrahmen für Lobbyarbeit, den Schutz von Hinweisgebern und die Vermögenserklärung gestärkt. Dennoch bestehen nach wie vor Bedenken hinsichtlich der wirksamen Durchsetzung der Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung, z. B. in Bezug auf Interessenkonflikte und Hinweisgeber. Darüber hinaus wurde die bisherige Strategie weitgehend umgesetzt, doch einige Maßnahmen stehen noch aus, und es wurde noch kein neuer Plan angenommen. Obwohl die Zahl der strafrechtlichen Verfolgungen zugenommen hat, bestehen nach wie vor Herausforderungen, vor allem hinsichtlich der Kapazitäten für wirksame Ermittlungen und der geringen Zahl von Verurteilungen in Korruptionsfällen, insbesondere bei hochrangigen Fällen. Während der COVID-19-Pandemie leitete die Regierung eine Reihe von Risikobewertungen ein, die speziell auf das Korruptionsrisiko bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gerichtet waren.

Die Situation der Medienfreiheit und des Medienpluralismus hat sich verschlechtert. Die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörde ist zwar gesetzlich verankert, doch bestehen nach wie vor Herausforderungen hinsichtlich der Ressourcen für ihr breites Aufgabenspektrum und ihrer Verpflichtung, ihre Unabhängigkeit weiter zu stärken. Eine Überarbeitung der Gesetze über Mediendienste und audiovisuelle Dienste steht noch aus. Es gibt nach wie vor einige Bedenken in Bezug auf diese Entwürfe, doch könnten bestimmte im Jahr 2020 vorgeschlagenen Änderungen des Mediengesetzes die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich verbessern. Die Vergabe staatlicher Werbung ist nicht reguliert und häufig intransparent, insbesondere bei den lokalen Medien. Der Zugang zu öffentlichen Informationen gestaltet sich für die breite Öffentlichkeit und Journalisten nach wie vor langwierig. Online-Schikanen und Drohungen gegen Journalisten geben zunehmend Anlass zur Sorge, und es wurden mehrere Klagen gegen Journalisten mit einschüchternder Wirkung gemeldet. Nationale und internationale Interessenträger äußerten sich besorgt, nachdem die Finanzierung der slowenischen Presseagentur für 2021 von den Behörden abgelehnt worden war. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden keine spezifischen Maßnahmen für den Mediensektor ergriffen; jedoch konnten Journalisten allgemeine Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Slowenien hat während der COVID-19-Pandemie keinen Ausnahmezustand ausgerufen. Das Gesetz über übertragbare Krankheiten, das seit Beginn der Pandemie vier Mal geändert wurde, bildete die Grundlage für die Annahme restriktiver Maßnahmen. Das Parlament konnte seine Arbeit fortsetzen, nachdem es seine Geschäftsordnung rasch geändert hatte, um Online-Sitzungen zu ermöglichen. Die finanzielle Unabhängigkeit bestimmter unabhängiger Stellen wurde durch ein Urteil des Verfassungsgerichts geschützt. Das Verfassungsgericht verbesserte seine Effizienz – ein Aspekt, der im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 erwähnt wurde –, und spielte eine aktive Rolle bei der Überprüfung von COVID-19-Maßnahmen. Für eine Debatte zur Rechtsstaatlichkeit berief der Präsident der Republik erstmals ein Treffen aller drei Teile der Regierung ein. Die Zivilgesellschaft hatte mehrere Herausforderungen zu bewältigen, die die günstigen Rahmenbedingungen für Nichtregierungsorganisationen beeinträchtigten.

I.Justizsystem

Das slowenische Justizsystem umfasst drei Ebenen: die Kreis- und Bezirksgerichte (die sich mit Zivil-, Handels- und Strafsachen befassen), die Arbeitsgerichte und einen Verwaltungsgerichtshof in erster Instanz 1 , fünf Obergerichte in zweiter Instanz (mit Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheidungen) und den Obersten Gerichtshof in dritter Instanz (mit Rechtsmitteln gegen bestimmte Urteile der Obergerichte und des Verwaltungsgerichts). Laut der Verfassung ist ein Justizrat vorgesehen, ein Organ sui generis außerhalb der drei Teile der Regierung, das mit der Aufgabe betraut ist, die Unabhängigkeit zu schützen und die Rechenschaftspflicht, Leistungsfähigkeit und Qualität der Arbeit der Justiz zu fördern und zu gewährleisten. 2 Die Kandidaten für das Richteramt werden vom Justizrat ausgewählt und anschließend von der Staatsversammlung (Državni zbor – der unteren Kammer des Parlaments) zur Ernennung vorgeschlagen. 3 Wählt der Justizrat einen Kandidaten aus, der bereits in das Richteramt gewählt wurde, so wird der Kandidat vom Rat selbst in das neue Amt des Richters befördert. Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutivgewalt, aber eine unabhängige Behörde, wobei die Hauptbefugnisse in Bezug auf die Karriere der Staatsanwälte und ihre Arbeitsweise beim Staatsanwaltschaftsrat und dem Generalstaatsanwalt (Generalni državni tožilec) liegen. Der Staatsanwaltschaftsrat ist ein unabhängiges und autonomes staatliches Organ, das die Aufgaben der Selbstverwaltung der Staatsanwaltschaft wahrnimmt und daran mitwirkt, die Einheitlichkeit der Strafverfolgung zu gewährleisten und die Unabhängigkeit und Autonomie der Staatsanwälte zu sichern. Die slowenische Rechtsanwaltskammer (Odvetništvo zbornica slovenije) ist ein autonomes und unabhängiges Gremium. Sie ist dafür zuständig, die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte zu überwachen und über Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf ihre Mitglieder zu entscheiden. 4 Slowenien ist an der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligt. 5

Unabhängigkeit

Der Grad der wahrgenommenen richterlichen Unabhängigkeit hat sich kontinuierlich verbessert. Der Grad der wahrgenommenen Unabhängigkeit der Justiz hat sich weiter verbessert und wird von der breiten Öffentlichkeit als durchschnittlich wahrgenommen (47 % eher gut und sehr gut). Er ist im Jahr 2021 auch bei den Unternehmen auf einen durchschnittlichen Wert angestiegen (43 %), wobei im dritten Jahr in Folge ein positiver Trend zu verzeichnen war, nachdem sich in den Jahren 2016 und 2017 noch kein eindeutiger Trend zeigte. 6

Bei den Ernennungen von Staatsanwälten gibt es ungerechtfertigte Verzögerungen, und das Versäumnis, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte zeitgerecht zu benennen, gibt Anlass zur Sorge. Nachdem eine Stelle öffentlich ausgeschrieben und der Kandidat vom unabhängigen Staatsanwaltschaftsrat ausgewählt wurde, ist die Regierung für die Ernennung eines neuen Staatsanwalts auf Vorschlag des Justizministers zuständig. 7 Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, allen geeigneten Kandidaten, die sich um eine Ernennung oder Beförderung beworben haben, eine Entscheidung über die Ernennung oder Nichternennung auszustellen. 8 Die nicht erfolgreichen Kandidaten haben das Recht, eine gerichtliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen, das innerhalb von 30 Tagen seine Entscheidung zu treffen hat. 9 Seit Ende Juli 2020 übermittelte der Staatsanwaltschaftsrat dem Justizminister die Namen von 29 Kandidaten. Dieser schlug sie dann der Regierung zur ersten Ernennung oder Beförderung vor. Bis Juni 2021 wurden von diesen Kandidaten nur 14 ernannt bzw. befördert, während es keine klaren Gründe dafür gab, warum keine Entscheidungen im Hinblick auf die verbleibenden 15 Kandidaten getroffen wurden. 10 Die Benennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte für die EUStA hat sich ebenfalls verzögert, was Anlass zu Bedenken gibt, dass das nationale Verfahren nicht ordnungsgemäß befolgt wurde. 11 Im Dezember 2020 übermittelte der Staatsanwaltschaftsrat dem Justizminister die Namen der beiden Kandidaten. Die Regierung setzte diesen Punkt jedoch nicht auf die Tagesordnung ihrer Sitzungen, obwohl sie rechtlich verpflichtet ist, die Namen lediglich zur Kenntnis zu nehmen und an die Europäische Staatsanwaltschaft zu übermitteln. 12 Am 27. Mai 2021 erklärte die Regierung das Auswahlverfahren für erfolglos und wies den Justizminister an, eine neue Stellenausschreibung herauszugeben, die am 9. Juli 2021 veröffentlicht wurde. 13 Gemäß den Empfehlungen des Europarats muss die Einstellung von Staatsanwälten nach fairen und unparteiischen Verfahren erfolgen, die auch Schutzvorkehrungen gegen Vorgehensweisen, bei denen die Interessen bestimmter Gruppen vertreten werden, umfassen, und die Ernennung muss nach bekannten und objektiven Kriterien wie Kompetenz und Erfahrung erfolgen. 14  

Das Verfassungsgericht erklärte die Vorschriften über parlamentarische Untersuchungen wegen fehlender Garantien für die richterliche Unabhängigkeit für verfassungswidrig. Wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 festgestellt, leitete ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss im Jahr 2019 eine Untersuchung ein, um das Vorgehen von Staatsanwälten und Richtern in konkreten Strafsachen zu beleuchten. Das Verfassungsgericht setzte jedoch später die Anwendung des Gesetzes über parlamentarische Untersuchungen, auf dem die Untersuchung beruhte, aus, da die Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten bedroht war. 15 Im Januar 2021 erklärte das Verfassungsgericht das Gesetz über parlamentarische Untersuchungen und die Geschäftsordnung über parlamentarische Untersuchungen für verfassungswidrig, da diese keine Verfahrensgarantien zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter bei der Einleitung einer parlamentarischen Untersuchung enthielten. 16 Das Gericht stellte fest, dass die Justiz nicht vollständig von der parlamentarischen Kontrolle durch parlamentarische Untersuchungen ausgenommen sei, da das Parlament beispielsweise Entwicklungen in der Justiz oder historische Ereignisse, die ebenfalls Gegenstand von Gerichtsverfahren sind, untersuchen könne. Das Gericht betonte jedoch, dass das Parlament Gerichtsverfahren nicht behindern bzw. die Richter nicht in konkreten Verfahren beeinflussen dürfe, auch nicht durch eine nachträgliche Erörterung der Rechtmäßigkeit oder Angemessenheit einzelner Urteile. Darüber hinaus können Richter nicht als Zeugen oder Verdächtige zu einer diesbezüglichen parlamentarischen Untersuchung, die entweder ein offenes oder geschlossenes Gerichtsverfahren betrifft, geladen werden, da dies die Unabhängigkeit der Justiz verletzen würde. 17 Das Verfassungsgericht hat dem Parlament ein Jahr Zeit eingeräumt, um die verfassungswidrigen Elemente in dem Gesetz über parlamentarische Untersuchungen zu beseitigen. Bis zur Beseitigung der festgestellten Verfassungswidrigkeit kann der Justizrat das Verfassungsgericht um Prüfung ersuchen, ob bei einer neuen parlamentarischen Untersuchung die richterliche Unabhängigkeit gewahrt wird. Es wurde noch kein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, um die festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beheben.

Von der Justiz wurde eine Debatte über die Verbesserung des Rahmens für Disziplinarverfahren gegen Richter eingeleitet. Im März 2021 erstellte der Justizrat eine Analyse des Rechtsrahmens für Disziplinarverfahren gegen Richter und dessen Umsetzung, wobei auch Änderungen vorgeschlagen wurden. 18 Seit 2018 fallen Disziplinarverfahren in den Zuständigkeitsbereich eines Disziplinargerichts. 19 Im Zeitraum von 2018 bis März 2021 betrug die durchschnittliche Dauer von Disziplinarverfahren 194 Tage. Der Justizrat hat eine Reihe von Problemen ermittelt, die verbessert werden müssen, darunter: die Einführung eines besonderen Disziplinarverfahrens anstelle des Strafverfahrens, die Aktualisierung der Liste der Disziplinarvergehen, die Überarbeitung des Rechts des Justizrats, Disziplinarverfahren einzuleiten 20 , die Überarbeitung der Disziplinarstrafen, um mehr Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sowie die Präzisierung des Rahmens der Dauer der Suspendierung von Richtern 21 . Der Oberste Gerichtshof unterstützt die Initiative des Justizrats für eine Änderung der Rechtsvorschriften, um die Effizienz von Disziplinarverfahren erhöhen. 22 Zu beachten ist, dass jede mögliche Reform der Disziplinarverfahren mit dem EU-Recht in Einklang stehen muss und dabei die Empfehlungen des Europarats 23 berücksichtigt werden.

Qualität

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die nötige Verbesserung der elektronischen Kommunikationsmittel im Justizsystem vorangetrieben werden muss. Im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 heißt es, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien für die Fallbearbeitung zwar sehr fortschrittlich sind, die elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Parteien jedoch nach wie vor nicht besonders fortschrittlich ist. 24 In den letzten Jahren wurden bei der Ausweitung der elektronischen Kommunikation einige Fortschritte erzielt. In einigen Bereichen sind Dokumente nur in elektronischer Form bei Gericht einzureichen, z. B. von öffentlichen Notaren und Insolvenzverwaltern (bei Grundbuch-, Register- und Insolvenzsachen) 25 und von Schuldnern (bei unbestrittenen Schuldansprüchen) 26 . Seit Februar 2021 müssen Sozialarbeitszentren Anträge in familienrechtlichen Angelegenheiten elektronisch beim Gericht einreichen, und das elektronische Auktionssystem wurde unabhängig von der Verkaufsmethode für alle Immobilien, beweglichen Vermögenswerte und Rechte, die in Vollstreckungsverfahren, insolvenzbezogenen Verfahren, Zwangsliquidationen, nichtstreitigen Sachen, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren veräußert werden, eingeführt. 27 In straf-, verwaltungsrechtlichen, zivil- und handelsrechtlichen Streitsachen werden Bemühungen unternommen, das Fallverwaltungssystem bis Ende 2023 dahingehend zu verbessern, dass eine elektronische Kommunikation möglich wird. 28 Digitale Lösungen für die Durchführung und Verfolgung von Gerichtsverfahren sind speziell in Strafsachen nach wie vor begrenzt. 29 Insbesondere bei der Staatsanwaltschaft mangelt es am Einsatz digitaler Technologien für eine sichere Telearbeit 30 , und die fehlende Digitalisierung bei der Polizei trägt zu Verzögerungen bei, vor allem in komplexen Fällen, in denen Strafanzeigen nur in Papierform eingehen. Angesichts der Tatsache, dass die Gerichte seit März 2020 über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg mehr oder weniger ausschließlich mit dringenden Angelegenheiten befasst waren 31 , arbeiteten die Justiz und das Justizministerium intensiv zusammen, um zusätzliche Ausrüstung für Videokonferenzen zur Verfügung zu stellen. Es gelang ihnen, im Jahr 2020 die bisherigen Kapazitäten zu verdreifachen, wobei zusätzliche Beschaffungen im Jahr 2021 vorgesehen sind. 32 Der Oberste Gerichtshof hat das Justizministerium über die Notwendigkeit informiert, Verfahrensgesetze zu ändern, um die Bedingungen für die Feststellung der Zuverlässigkeit von Beweismitteln in Verfahren, die per Videokonferenz durchgeführt werden (z. B. Zeugenvernehmungen), eindeutig festzulegen. 33

Der Zugang zu Gerichts- und Strafverfolgungsdokumenten war Gegenstand eines Urteils des Obersten Gerichtshofs und einer Gesetzesänderung. Im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 wurde festgestellt, dass nach wie vor wenig erstinstanzliche Gerichtsurteile veröffentlicht werden, insbesondere in Bezug auf Zivil- und Handelssachen, und außerdem die maschinelle Lesbarkeit veröffentlichter Urteile relativ begrenzt ist. 34 Das EU-Justizbarometer 2021 zeigt keine Verbesserungen in diesen beiden Bereichen. 35 Im Mai 2020 erließ der Oberste Gerichtshof eine Präzedenzentscheidung in einer Rechtssache, in der es um das Recht auf Zugang zu Informationen aus einer Akte zu einem Strafrechtsfall ging. 36 Der Gerichtshof stellte fest, dass durch die Strafprozessordnung das Recht auf Einsicht in die Akten auf Personen mit einem rechtlichen Interesse (z. B. Beklagte und Opfer) beschränkt ist und die Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen nicht für Dokumente des Gerichts und der Staatsanwaltschaft gelten. Das Parlament reagierte darauf mit der Annahme einer Änderung der Strafprozessordnung, in der ausdrücklich festgeschrieben wurde, dass die allgemeine Regelung für den Zugang zu Dokumenten gemäß dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen gilt. 37 Gemäß dieser Änderung kann eine Person, deren Antrag auf Dokumente des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft (in einem anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren) von einem Richter bzw. einem Staatsanwalt abgelehnt würde, beim Informationsbeauftragten Beschwerde einlegen. 38 Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs warf diese Änderung Bedenken auf, ob sich dadurch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Unterrichtung der Öffentlichkeit einerseits und der Wahrung der Unschuldsvermutung der Angeklagten sowie dem Recht auf Privatsphäre der an dem Strafverfahren beteiligten Personen andererseits wahren lässt. 39  Das Ministerium für öffentliche Verwaltung setzte eine interministerielle Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Frage des Zugangs zu Dokumenten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft befasst und Vorschläge zu dessen Regulierung im Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen erarbeitet.

Der Justizrat und der Staatsanwaltschaftsrat profitieren von einer leichten Verbesserung bei den Ressourcen, aber es besteht nach wie vor ein Mangel. Im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 wurde festgestellt, dass die Bereitstellung angemessener Ressourcen für den Justizrat und den Staatsanwaltschaftsrat (Državnotožilski svet) eine wesentliche Voraussetzung für die unabhängige und wirksame Arbeitsweise dieser Selbstverwaltungsorgane darstellt. 40 Die geringen Verwaltungskapazitäten des Rats wirken sich auch auf die Qualität der Verfahren zur Auswahl von Richtern und Staatsanwälten aus, insbesondere was die Begründung der erlassenen Entscheidungen und Stellungnahmen und die Sorgfalt bei den Auswahlgesprächen betrifft. Ab dem Jahr 2022 wird der Justizrat in der Lage sein, zwei zusätzliche Mitarbeiter einzustellen, was eine geringfügige Erweiterung der verfügbaren Ressourcen bedeutet. Für den Staatsanwaltschaftsrat sind jedoch keine zusätzlichen Mitarbeiter vorgesehen. Die verfügbaren Mittel des Justizrats wurden erhöht, während die Mittel des Staatsanwaltschaftsrats keine Veränderung erfuhren. 41 Dazu ist anzumerken, dass die Mittelausstattung für das Justizsystem seit einigen Jahren aufgestockt wird. 42

Effizienz

Die Effizienz des Gerichtssystems hat sich leicht verringert, und die im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 festgestellten Herausforderungen in Fällen von Wirtschafts- und Finanzkriminalität bestehen nach wie vor. Im Jahr 2020 gingen im Vergleich zu 2019 bei allen Gerichten 11 % weniger neue Fälle ein, und es wurden 13 % weniger Fälle abgeschlossen. Der Ende 2020 festgestellte Rückstand bei Rechtsfällen hat sich gegenüber 2019 insgesamt um 5 % erhöht. 43  Die durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren bei erstinstanzlichen Gerichten stieg in streitigen Zivilsachen auf etwa 20 Monate und stagnierte bei streitigen Handelssachen bei 11 Monaten. In Berufungsverfahren wurden diese Arten von Fällen aufgrund der meist schriftlichen Verfahren schneller beigelegt, nämlich im Durchschnitt in etwa 2,4 Monaten in Zivilsachen und in 3,4 Monaten in Handelssachen. Bei komplexeren Geldwäschedelikten sank die Dauer der Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten im Jahr 2019 auf durchschnittlich 876 Tage (gegenüber 1132 Tagen im Jahr 2018), ist aber weiterhin eine der längsten in der EU. 44 Im Jahr 2020 stieg die durchschnittliche Dauer in erstinstanzlichen Verwaltungssachen auf 13,7 Monate. 45

II.Rahmen für die Korruptionsbekämpfung

Das wichtigste Gesetz, das den institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption in Slowenien bildet, ist das Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention (IPCA). Das Gesetz wurde im November 2020 mit neuen Bestimmungen über die Organisation und Arbeitsweise der Kommission für Korruptionsprävention sowie mit Vorschriften über die Lobbyarbeit und den Schutz von Hinweisgebern geändert. Mit diesen Änderungen wurden auch die Vorschriften zu Interessenkonflikten, Vermögenserklärungen, Lobbyarbeit und „Drehtüreffekten“ aktualisiert. Die Kommission für Korruptionsprävention ist ein autonomes und unabhängiges staatliches Organ, das für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Die Kommission arbeitet regelmäßig mit der Polizei und der Sonderstaatsanwaltschaft zusammen, verfügt jedoch über Aufsichts- und behördliche Ermittlungsbefugnisse und ist dafür zuständig, die Umsetzung der Bestimmungen zu Interessenkonflikten, Integrität, Vermögenserklärungen, Geschenken und Drehtüreffekten zu überwachen. Das Nationale Ermittlungsbüro (Nacionalni preiskovalni urad) ist eine spezialisierte kriminalpolizeiliche Einheit für die Aufdeckung und Untersuchung schwerer Straftaten, insbesondere von Korruptionsfällen sowie Fällen von Wirtschafts- und Finanzkriminalität und organisierter Kriminalität.

Nach Ansicht von Experten und Führungskräften aus der Wirtschaft ist das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Sektor nach wie vor relativ gering. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Slowenien mit 60 von 100 Punkten den 11. Platz in der Europäischen Union und weltweit Platz 35. 46 Diese Einschätzung ist in den letzten fünf Jahren relativ stabil 47 geblieben. 48

Das Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention wurde kürzlich verschärft. Das Gesetz wurde im November 2020 mit Bestimmungen zur Ernennung des leitenden und des stellvertretenden Kommissars der Kommission für Korruptionsprävention geändert. In den Änderungen werden auch die verschiedenen administrativen Ermittlungsverfahren vor der Kommission genauer definiert, wie auch die Vorschriften, die für sie bei der Durchführung dieser Verfahren sowie beschleunigter Verfahren bei geringfügigen Straftaten und anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren gelten, darunter auch die Verfahrensrechte der Personen, gegen die ermittelt wird, und ihre Möglichkeit, die Entscheidungen anzufechten. Diese Verfahrensrechte wurden infolge der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs aufgenommen, in denen Mängel in Bezug auf die Rechte von Personen, gegen die Verwaltungsverfahren vor der Kommission anhängig sind, aufgezeigt wurden. Ferner wurden Bestimmungen zur Integrität in Bezug auf Geschenke, Lobbyarbeit und Überwachung von Vermögenserklärungen aufgenommen. 49  

Die nationale Antikorruptionsstrategie war zum Zeitpunkt ihres Auslaufens weitgehend umgesetzt worden, doch einige Maßnahmen stehen noch aus, und es wurde bislang kein neuer Plan angenommen. Aus dem Bericht über die Umsetzung der dritten nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung (2017–2019) 50 , der im April 2020 angenommen wurde, geht hervor, dass zwar ein großer Teil der Maßnahmen umgesetzt wurde, andere jedoch noch ausstehen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen in Bereichen, die mit der Entwicklung von Integritätsinstrumenten in bestimmten Sektoren (wie Staatseigentum, auswärtige Angelegenheiten, Wissenschaft, Bildung und Sport) in Zusammenhang stehen. 51  Das Ministerium für öffentliche Verwaltung, das für die Überwachung der Umsetzung der Strategie zuständig ist, teilte mit, dass es gemeinsam mit anderen öffentlichen Einrichtungen (wie dem Innenministerium, dem Justizministerium, dem Gesundheitsministerium und der Kommission für Korruptionsprävention) an der Umsetzung der verbleibenden Maßnahmen arbeite. Eine neue Antikorruptionsstrategie für die Zeit nach 2019 wurde noch nicht vorgeschlagen.

Die Kommission für Korruptionsprävention wurde auch in Bezug auf ihre Unabhängigkeit gestärkt, jedoch wurde eine volle Wirksamkeit noch nicht erreicht. Die Kommission bleibt das autonome staatliche Organ für die Korruptionsprävention. Infolge der Änderungen des Gesetzes über Integrität und Korruptionsprävention wurde die Unabhängigkeit der Kommission durch ein neues Ernennungsverfahren für den leitenden Kommissar und seine beiden Stellvertreter gestärkt. Die Änderungen enthalten neue Kriterien für mehr Transparenz bei der Ernennung der leitenden Kommissionsmitglieder. Die Änderungen sehen einen Nominierungsausschuss (anstelle des Auswahlausschusses) vor, der die Kandidaten nominiert und Bewerber mit einem politischen Hintergrund ausschließt. Darüber hinaus führt der Nominierungsausschuss eine persönliche Eignungsprüfung der Kandidaten durch. Die leitenden Mitglieder werden jetzt vom Präsidenten der Republik anhand einer vom Nominierungsausschuss vorgelegten Liste ernannt. 52  Was die administrativen Ermittlungsverfahren betrifft, so wurden mit dem geänderten Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention die Rechte der Personen, gegen die seitens der Kommission ermittelt wird, präzisiert und gestärkt, darunter auch die Möglichkeit, die von der Kommission erlassenen Entscheidungen anzufechten. Was ihre Ressourcen betrifft, so verfügte die Kommission im April 2021 über 40 Beamte (d. h. den leitenden Kommissar, zwei Stellvertreter und 37 Beamte). Die vollständige personelle Besetzung steht jedoch noch aus. 53  Die Kommission plant, in den Jahren 2021 und 2022 jährlich fünf zusätzliche Beamte einzustellen. 54  Ermöglicht wird dies durch eine Aufstockung der Finanzmittel seit 2019 um rund 200 000 EUR pro Jahr. Aufgrund allgemeiner Einschränkungen bei den öffentlichen Ausgaben durfte die Kommission trotz der Zuweisung der erforderlichen Haushaltsmittel jedoch erst ab Mai 2021 zusätzliches Personal einstellen oder Ressourcen umverteilen. 55 Ungeachtet dieser Verbesserungen sieht sich die Kommission weiterhin mit einigen Herausforderungen im Zusammenhang mit technischen Kompetenzen und Ressourcen (z. B. für Datenanalysen) konfrontiert. 56  

Herausforderungen bestehen nach wie vor bei Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und bei der Leitung des Nationalen Ermittlungsbüros. Die geringen Ressourcen (in Bezug auf Anzahl, Rang und Spezialisierung der Polizeibeamten), die der Polizei zur Verfügung stehen, bilden nach wie vor eine Herausforderung und beeinträchtigen nach Angaben der Behörden die Qualität und die Dauer der Ermittlungen, insbesondere in Fällen von Wirtschafts- und Finanzkriminalität. Der Mangel an Ressourcen in einigen Polizeibezirken führt auch zu Verzögerungen, wenn Staatsanwälte um Folgeuntersuchungen ansuchen. Berichten zufolge gibt es Vorwürfe der politischen Einflussnahme auf die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, konkret auf das Nationale Ermittlungsbüro bezogen 57 , bei dem es sich um eine spezialisierte kriminalpolizeiliche Ermittlungseinheit handelt, die 2009 eingerichtet wurde, um schwere Straftaten, insbesondere Korruption sowie Wirtschafts-, Finanz- und organisierte Kriminalität, aufzudecken und zu ermitteln. Im Oktober 2020 leitete die Regierung nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit der Entlassung des ehemaligen Direktors und in Erwartung eines Rechtsmittelverfahrens 58 ein öffentliches Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des Direktors ein. Im Juni 2021 war diesbezüglich immer noch ein stellvertretender Direktor im Einsatz. Die Fluktuation von vier verschiedenen Direktoren in den letzten 14 Monaten scheint die Funktionsfähigkeit des Nationalen Ermittlungsbüros gehemmt zu haben. 59 Es fehlt an konkreten Ergebnissen der Ermittlungen des Büros zu Korruptionsfällen auf hoher Ebene.

Die Zahl der Strafverfolgungen ist zwar gestiegen, doch die Zahl der Entscheidungen von Rechtssachen durch die Gerichte ist nach wie vor gering, insbesondere in Bezug Korruptionsfälle auf hoher Ebene. Im Jahr 2020 ist die Zahl der Strafverfolgungen in Korruptionsfällen im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (298 im Jahr 2020 gegenüber 185 im Jahr 2019, was einem Anstieg um etwa 62 % entspricht). 60 Bei den Gerichten gab es im Jahr 2020 nur 15 Entscheidungen in Korruptionsfällen (darunter zwei Urteile mit Freiheitsstrafen) 61 , von denen keine einen Fall auf hoher Ebene 62 betraf. Dies bedeutet einen weiteren Rückgang der Zahl der abgeschlossenen Korruptionsfälle. 63 In einigen Fällen auf hoher Ebene haben die Gerichte seit mehr als anderthalb Jahren keine Gerichtsverhandlung mehr abgehalten. 64 Die Sonderstaatsanwaltschaft (SSPO) ist für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Korruption im öffentlichen und privaten Sektor zuständig. Die SSPO leitet die Arbeit des Nationalen Ermittlungsbüros (NBI), der Generalpolizeidirektion (GPD) und der kriminalpolizeilichen Abteilungen (CPS) der regionalen Polizeibehörden. Die SSPO stützt sich auf 28 Staatsanwälte, die sich mit einer Vielzahl von Strafsachen befassen. Ein Mangel an qualifizierten personellen Ressourcen (insbesondere an Staatsanwälten) wirkt sich auf die Priorisierung von Fällen auf hoher Ebene aus. Die Staatsanwaltschaft hat auch auf Mängel in Bezug auf Fachwissen im Bereich der Finanz- und Datenanalyse hingewiesen. Die Prüfung von Finanzdaten wird der Polizei oder dem Amt zur Bekämpfung der Geldwäsche (Finanzermittlungseinheit – FIU) übertragen. Aufgrund des erwähnten Mangels an personellen und technischen Ressourcen bei der Polizei stellen Verzögerungen seitens der Polizei beim Abschluss der Ermittlungen 65 jedoch eine Herausforderung für die SSPO dar. Weitere Herausforderungen, die von der SSPO gemeldet wurden, betreffen die institutionelle Fragmentierung (ähnliche Aufgaben sind verschiedenen Stellen zugewiesen), die späte Aufdeckung von Finanzdelikten, die mangelnde Spezialisierung der Richter und die Mängel bei der elektronischen Kommunikation mit der Polizei. 66

Neben dem Mangel an Fachwissen und Ressourcen ergeben sich Herausforderungen bei der Verfolgung von Korruption aufgrund von Verjährung. Neben den oben genannten Mängeln bei der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Fachwissen und Ressourcen stellt die Verjährung nach Angaben der Behörden 67 eine zusätzliche Herausforderung für die strafrechtliche Verfolgung von Korruption dar. Bei Korruptionsdelikten beträgt die Verjährungsfrist in der Regel zehn Jahre. 68 Eine Änderung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist nicht geplant. 69 Darüber hinaus wurde die Strafverfolgung aller Fälle (einschließlich der Korruptionsfälle) während der COVID-19-Pandemie durch Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs ausgesetzt, ausgenommen Fälle, bei denen das Risiko bestand, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Verjährung eintritt. 70

Die Vermögenserklärung wurde auf weitere Kategorien von Beamten ausgedehnt; die Veröffentlichung stellt jedoch nach wie vor eine Herausforderung dar. Mit der Änderung des Gesetzes über Integrität und Korruptionsprävention wurde die Liste der Personen, die zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet sind, erweitert. Neben hochrangigen, gewählten und ernannten Amtsträgern wurden auch Mitglieder des Staatsrats und Mitglieder der Aufsichtsorgane für staatseigene Unternehmen aufgenommen. 71  Die Kommission für Korruptionsprävention ist für die Überwachung der Finanzerklärungen öffentlicher Bediensteter zuständig 72 und hat vor Kurzem, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Verwaltung, eine neue elektronische Plattform für die Erklärungen eingerichtet. Aufgrund der eingeschränkten personellen Ressourcen der Kommission für Korruptionsprävention und der großen Zahl der eingegangenen Erklärungen (etwa 4500 Erklärungen und 4300 weitere damit zusammenhängende Einreichungen pro Jahr 73 ) werden die Überprüfungen anhand einer Stichprobe der Erklärungen durchgeführt. Wie die Auswertung zeigt, gab es nur in begrenztem und vernachlässigbarem Umfang Fehler bei den Erklärungen (unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen), sodass keine Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden mussten. 74 Im Jahr 2020 arbeiteten nur drei Beamte der Kommission an der Überprüfung der Vermögenserklärungen von 18 470 Beamten, die zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet waren, und führten 16 Kontrollen bei 923 natürlichen Personen und 67 Gerichten durch. 75 Mit dem geänderten Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention wurde zwar die Liste der Beamten, die zur Vermögenserklärung verpflichtet sind, erweitert, doch wurde die Liste der Beamten, deren Erklärungen veröffentlicht werden, gekürzt. 76 Obwohl die Kommission für Korruptionsprävention damit begonnen hat, ihr IT-System und ihre Online-Plattform zu verbessern, um die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Veröffentlichung einhalten zu können, wurden Vermögenserklärungen öffentlich Bediensteter noch nicht veröffentlicht.

Die Bestimmungen über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten wurden verschärft, doch stellt ihre wirksame Umsetzung nach wie vor eine Herausforderung dar. Nach dem Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention müssen Beamte, die vor Amtsantritt eine Tätigkeit ausgeübt haben oder ein Amt innehatten, das mit ihrem derzeitigen Amt unvereinbar ist, ihre Tätigkeit spätestens 30 Tage nach ihrer Wahl, Ernennung oder der Genehmigung ihres Mandats einstellen. Mit dem geänderten Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention wurden die für die Zeit nach dem Amtsantritt geltenden Beschränkungen auf Beamte, die Positionen in der Privatwirtschaft übernehmen, ausgeweitet. Die Kommission für Korruptionsprävention kann ein Verfahren zur Prüfung der Unvereinbarkeit von Ämtern einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine unverhältnismäßige Gefahr für die objektive und unparteiische Erfüllung der Aufgaben des Amtes darstellen oder seine Integrität gefährden könnte. Im Mai 2021 übermittelte die Kommission für Korruptionsprävention der Regierung eine Initiative zur Vereinheitlichung der Regelung von Interessenkonflikten und Verstößen gegen die Integrität für alle Beamten, wodurch ihrer Ansicht nach die Aufsicht und die Gleichbehandlung von Beamten verbessert und Verfahren in Bezug auf die Integrität ehemaliger Beamter zugelassen würden. 77 Die Kommission für Korruptionsprävention bearbeitet derzeit prominente Fälle im Zusammenhang mit mutmaßlichen Interessenkonflikten. 78  

Die Bestimmungen über Lobbyarbeit für Amtsträger und gewählte Personen werden weiter verbessert. Beamte und öffentlich Bedienstete auf nationaler und lokaler Ebene müssen ihre Kontakte zu Lobbyisten sowohl ihrem Arbeitgeber als auch der Kommission für Korruptionsprävention melden. Die Kommission verarbeitet und veröffentlicht die mit der Lobbyarbeit verbundenen Daten zusammen mit den im Lobbyregister enthaltenen Informationen auf ihrer Website (namens „Erar“) 79 . Gemäß dem geänderten Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention müssen auch Lobbyisten (zu denen neben einzelnen Lobbyisten nun auch Interessengruppen gehören) einen Jahresbericht veröffentlichen.

Die Transparenz bei öffentlichen Daten, besonders in Bezug auf öffentliche Ausgaben, wird nach wie vor gewahrt. Auf der Website Erar werden nicht nur Lobbydaten veröffentlicht, sondern darüber hinaus Daten zur öffentlichen Verwaltung, auch hinsichtlich von Transaktionen und Informationen im Bereich der öffentlichen Beschaffung. Derzeit enthält die Erar-Website schätzungsweise Daten über rund 200 Millionen Finanztransaktionen der nationalen Regierung und der lokalen Behörden, beginnend ab dem Jahr 2003. „Skrinja“ (dt. „Lade“) ist eine weitere verwaltungsbezogene Online-Plattform, über die Nutzer Daten und Berichte über Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor einsehen können. 80 Im Jahr 2020 prüfte der Rechnungshof die Finanzoperationen von 13 politischen Parteien (der Jahre 2018 oder 2019) und gab sechs positive Stellungnahmen und sieben Stellungnahmen mit Vorbehalten ab, darunter Empfehlungen zur Verbesserung von Finanzgeschäften und zur Erhöhung der Transparenz (z. B. in Bezug auf Darlehen und Beiträge). 81

Im Jahr 2020 wurde ein Verhaltenskodex für Mitglieder des Parlaments angenommen. Der Rat des Präsidenten des Parlaments ist für die Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex 82 verantwortlich und kann im Falle von Fehlverhalten Sanktionen verhängen 83 . Seit der Annahme des Verhaltenskodex wurde eine Sanktion gegen ein Mitglied des Parlaments wegen eines geringfügigen Verstoßes verhängt. 84  

Trotz der bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern ist eine wirksame Durchsetzung nach wie vor überfällig. Ein Kapitel des Gesetzes über Integrität und Korruptionsprävention ist ausschließlich dem Schutz von Hinweisgebern gewidmet. Dennoch gibt es nach wie vor nur eine geringe Zahl an Meldungen von Hinweisgebern und Anträgen auf Schutz im Rahmen des Gesetzes. 85 Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit vor, Personen zu benennen, die Berichte über unethisches oder illegales Verhalten in den öffentlichen Einrichtungen entgegennehmen, doch wie es scheint wurden solche Beamten entweder nicht ernannt oder sie sind noch nicht voll einsatzbereit. 86 Gleichwohl wurde mindestens ein prominenter Fall während der Pandemie auf der Grundlage von Informationen eingeleitet, die von einem Hinweisgeber übermittelt wurden. 87 Nach Angaben der Staatsanwaltschaft können die bestehenden Bestimmungen der Strafprozessordnung über geschützte Zeugen nicht auf Hinweisgeber angewandt werden, wenn diese auch als Verdächtige gelten (z. B. in einem Korruptionsfall).

Während der COVID-19-Pandemie wurden mehrere Maßnahmen umgesetzt, mit denen das Korruptionsrisiko, insbesondere im öffentlichen Auftragswesen, bewertet und verringert werden soll. Während der COVID-19-Pandemie hat die Kommission für Korruptionsprävention eine Reihe von Leitlinien herausgegeben, um Korruptionsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren, aufzudecken und die Korruption einzudämmen. Auf Ersuchen des Parlaments hat der Rechnungshof einen landesweiten Prüfbericht über die Beschaffung von Medizinprodukten gegen COVID-19 erstellt, der im Februar 2021 herausgegeben wurde. Dabei traten 13 Korruptionsverdachtsfälle zutage, die dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Im Jahr 2020 berichtete die Nationale Prüfungskommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil) über einige Fälle von Verstößen gegen die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, was zur Einleitung neuer Verfahren führte. 88 Seit Januar 2021 können im Internet Anträge auf Überprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingereicht werden, zu denen die Entscheidungen ebenfalls online veröffentlicht werden. 89 In diesem Zusammenhang leitete das Ministerium für öffentliche Verwaltung (Ministrstvo za javno upravo) eine öffentliche Konsultation zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen ein, und das Gesundheitsministerium setzte eine Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Änderung der Beschaffungsbestimmungen für eine wirksamere Beschaffung medizinischer Ausrüstung ein. 90

III.Medienpluralismus und Medienfreiheit

In Slowenien ist der Rechtsrahmen für die Meinungs- und Informationsfreiheit in der Verfassung verankert, während die Medienvielfalt durch spezifische sekundärrechtliche Vorschriften gewährleistet wird. Die Medienregulierungsbehörde, die Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste (Agencija za komunikacijska omrežja in storitve – AKOS), ist eine unabhängige Behörde, die rechtlich und operativ von der Regierung getrennt ist. Gemäß den Vorschriften über die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich sind Unternehmen verpflichtet, den Wettbewerbsbehörden Eigentumsverhältnisse oder unternehmerischen Einfluss ab einer bestimmten Schwelle offenzulegen. Eine erhebliche Änderung der Eigentumsverhältnisse erfordert auch die Zustimmung des zuständigen Ministeriums. Ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste steht noch aus. 91  

Die Unabhängigkeit der Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste ist gesetzlich verankert, doch bestehen nach wie vor Herausforderungen hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Engagements zur Stärkung ihrer Unabhängigkeit. Die Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste (AKOS) erhielt zusätzliche Mittel zur Erfüllung ihrer neuen Aufgaben infolge der bevorstehenden Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. 92 Es ist jedoch noch nicht klar, ob die zusätzlichen Mittel ausreichen, damit die Agentur die vielfältigen Aufgaben, mit denen sie betraut wurde, voll und ganz erfüllen kann. 93 Auch das Fehlen von Schutzmaßnahmen gegen politische Einflussnahme gibt weiterhin Anlass zur Sorge. 94 Der Medienpluralismus-Monitor (MPM 2021) hat daher im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der Medienbehörde ein mittleres Risiko festgestellt. 95 Der Status der AKOS ist im Gesetz über die elektronische Kommunikation 96 verankert, und die Durchsetzungsbefugnisse der Agentur im Bereich der audiovisuellen Medien ergeben sich aus dem Gesetz über Massenmedien 97 und dem Gesetz über audiovisuelle Mediendienste 98 . Im Jahr 2020 schlug die Regierung eine Überarbeitung des Gesetzes über Massenmedien vor, die bis Ende 2021 abgeschlossen sein soll. Die Überarbeitung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste, die die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste beinhaltet, ist noch im Gange, und die Regierung plant, sie bis Ende 2021 abzuschließen. 99 Im Juni 2020 wurde eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste eingeleitet, in der eine ausdrückliche Bestimmung zur Unabhängigkeit der Agentur vorgesehen war. 100 Die derzeitige Fassung des Gesetzesentwurfs, den die Regierung dem Parlament im März 2021 vorgelegt hatte, enthält jedoch keine solche Bestimmung. 101 Daher ist es zweifelhaft, ob das Engagement der Behörden für die Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur tatsächlich zu diesem Ergebnis führen wird. Im Oktober 2020 schlug die Regierung ein Gesetz vor, um acht Regulierungsstellen, darunter AKOS 102 , in zwei Agenturen zu vereinen. Dieser Vorschlag weckte Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde. 103 Im April 2021 erhielt der Gesetzesvorschlag keine Unterstützung im Parlament, sodass dieses parlamentarische Verfahren damit endete.

In Slowenien gibt es spezifische Bestimmungen zur Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, doch bleiben nach wie vor Bedenken hinsichtlich der wirksamen Ermittlung der Eigentumsstrukturen. Verleger oder Sendeanstalten sind verpflichtet, Bericht zu erstatten, wenn einzelne Eigentumsverhältnisse oder Managementbeteiligungen an dem Unternehmen 5 % erreichen oder überschreiten. 104 Die Informationen über den Medienbesitz werden im Medienregister veröffentlicht, das auf der Website des Ministeriums für Kultur öffentlich zugänglich ist. 105 Im Juli 2020 veröffentlichte die Regierung den Änderungsentwurf zum Gesetz über Massenmedien, mit dem die Regelung zur Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich durch Abschaffung der Mindestschwelle von 5 % (ausgenommen bei Gesellschaften, die als Aktiengesellschaften organisiert sind) gestärkt würde. 106 Wenn diese Änderung angenommen wird, würde sie die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich verbessern. Wie jedoch aus dem MPM 2021 hervorgeht, sind die wirtschaftlichen Eigentümer derzeit nicht immer im Register identifizierbar. Die Bilanz zur Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich in Slowenien lautet daher: mittleres Risiko. 107 In einer zweijährigen Studie von Investigativjournalisten wurden undurchsichtige, verflochtene Eigentumsstrukturen ermittelt, insbesondere im Falle mehrerer Eigentümer in Kaskadenstruktur. Dies erschwert es, den endgültigen Eigentümer oder die Person, die den Einfluss auf das Medienunternehmen ausübt, zu bestimmen. 108 In Bezug auf die Konzentration von Nachrichtenmedien sieht das Massenmediengesetz einen Schwellenwert von mehr als 20 % vor, um die medienübergreifende Konzentration zu begrenzen. Allerdings wird im MPM 2021 ein Mangel an Daten und das Fehlen einer regelmäßigen Analyse festgestellt, um die Lage bewerten zu können. 109

Es wurden Fälle politischer Einflussnahme auf die Medien berichtet. Im MPM 2021 wurde die politische Unabhängigkeit der Medien in Slowenien mit einem hohen Risiko bewertet. Die geäußerten Bedenken beziehen sich auf mögliche Änderungen bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wie sie in den Entwürfen zur Änderung des Gesetzes über Massenmedien vorgesehen sind, sowie auf den Druck, dem die nationale Nachrichtenagentur ausgesetzt ist. Hinter beidem stehen laut Ansicht der Interessenträger politische Motivationen. 110 Das Regierungsamt für Kommunikation (UKOM) hatte nämlich – nachdem es bei der Auszahlung der Mittel für das Jahr 2020 an die slowenische Nachrichtenagentur (STA) einige Verzögerungen gab – die für die Agentur vorgesehenen Mittel für das Jahr 2021 nicht ausgezahlt. 111 Auf Anfrage der slowenischen Behörden gab die Europäische Kommission am 29. April 2021 eine Stellungnahme heraus, die bekräftigt, dass die Finanzierung in Höhe von 2,5 Mio. EUR, die Slowenien seiner nationalen Nachrichtenagentur zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährt hat, voll und ganz mit EU-Recht in Einklang steht. 112 Diese Mittel wurden jedoch noch nicht ausgezahlt. 113 Verschiedene Interessenträger haben Bedenken über die Gesamtlage des Medienpluralismus in Slowenien geäußert. 114

Hinsichtlich der Steuerung der staatlichen Werbung wurden keine Fortschritte verzeichnet. Wie aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 hervorgeht, gibt es keine transparenten und klaren Grundsätze für die Schaltung von Werbung in Medien durch nationale, regionale und lokale Behörden. 115 Einer aktuellen Untersuchung 116 und anderen Quellen 117 zufolge ist diese Situation bei den kommunalen Medien besonders intransparent. Die Werbeaktivitäten durch Unternehmen, die sich zum Großteil oder gänzlich im Besitz des Staates befinden, tragen ebenfalls intransparente Züge, da sich diese Unternehmen häufig unter Berufung auf gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dagegen wehren, entsprechende Informationen weiterzugeben. 118 Im Jahr 2020 veröffentlichte die Regierung Empfehlungen für die Durchführung von Werbekampagnen durch Ministerien und Regierungsstellen, in denen vorgeschlagen wurde, die Mittel gleichmäßig unter den Medien zu verteilen, unabhängig von ihrer Leistung auf den Medienmärkten (MPM 2021). Die Verteilung der Mittel zur Unterstützung des Medienpluralismus wird als transparent angesehen. Die Mittel werden von einer vom Kulturministerium eingesetzten Kommission gewährt, und die Informationen über die zugewiesenen Mittel werden auf den Websites der Empfänger veröffentlicht. 119

Die wirtschaftlichen Bedingungen der Medien haben sich während der COVID-19-Pandemie verschlechtert. Die wirtschaftliche Unsicherheit im Mediensektor hat auch aufgrund der vorübergehenden Aussetzung der Zahlungen für die jährliche Ausschreibung zur Kofinanzierung von Medieninhalten durch das Ministerium für Kultur im Jahr 2020 zugenommen, obwohl die Mittel später vollständig ausgezahlt wurden. 120 Einige Interessenträger 121 zeigten sich besorgt über die wirtschaftlichen Bedingungen von Journalisten, insbesondere von freiberuflichen Journalisten. 122 Es wurden keine spezifischen Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Medienunternehmen abzufedern. Journalisten konnten jedoch auf die allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen der Regierung zurückgreifen. 123 Im Jahr 2020 gab das Ministerium für Kultur im Rahmen eines Wettbewerbs die jährlichen Mittel frei, die sich in diesem Jahr auf 2,7 Mio. EUR beliefen, um den Medienpluralismus und die Vielfalt der Medieninhalte zu unterstützen. 124 Allerdings äußerten Interessenvertretern einige Bedenken hinsichtlich des möglichen Risikos einer politischen Einflussnahme auf die Verteilung solcher Mittel. 125

Journalisten sehen sich nach wie vor Hindernissen beim Zugang zu öffentlichen Informationen und Dokumenten gegenüber, die speziell in langwierigen Verfahren bestehen. Das Recht auf Information ist in der Verfassung verankert und im Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen geregelt. Angesichts all der einschlägigen Behörden, die in das Verfahren involviert sind, gestaltet sich die Einholung öffentlicher Informationen jedoch häufig als langwieriger Prozess. Der Informationsbeauftragte (Informacijski pooblaščenec) greift zwar regelmäßig ein, wenn Journalisten der Zugang zu öffentlichen Informationen und Dokumenten durch die staatliche Verwaltung verwehrt wird 126 , doch hat sich seine Arbeitsbelastung durch die häufige Nutzung dieses Beschwerdesystems erheblich erhöht. 127 Darüber hinaus räumen die Verwaltungsgerichte, die die Entscheidungen des Informationsbeauftragten überprüfen, diesen Fällen in der Praxis keine Priorität ein, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet wären. 128 Dies hat zu ähnlichen Verzögerungen bei den gerichtlichen Überprüfungsverfahren geführt, wie sie auch bei den regulären Fällen auftreten. 129 Im MPM 2021 wurde der Schutz des Rechts auf Information aufgrund des häufigen Missbrauchs der Ausnahmen vom Recht auf Information und der langwierigen Verfahren als „mittleres Risiko“ eingestuft (im MPM 2020 wurde dies noch als „geringes Risiko“ eingestuft).

Die Zahl der gegen Journalisten gerichteten Online-Schikanen und Klagen nimmt weiter zu, physische Angriffe kommen jedoch selten vor. 130 Die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit ist in der Verfassung verankert, und es gibt entsprechende rechtliche Mechanismen. Im MPM 2021 wurde jedoch festgestellt, dass der Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung einem mittleren Risiko ausgesetzt ist. 131 Im Oktober und November 2020 sowie im Februar 2021 wurden einige körperliche Angriffe auf Journalisten bei Demonstrationen gemeldet. Die Täter wurden identifiziert und die Ermittlung gegen sie aufgenommen. 132 Die Plattform des Europarates für den Schutz des Journalismus und für die Förderung der Sicherheit von Journalisten veröffentlichte seit Oktober 2020 zwölf Warnungen in Bezug auf Slowenien. Die Warnungen betreffen hauptsächlich die Schikanierung von Journalisten und Klagen gegen Journalisten. 133 Im vergangenen Jahr wurden mehrere Fälle von Klagen mit einschüchternder Wirkung gegen Journalisten und Medien registriert. 134 Online-Schikanen und Drohungen gegen Journalisten, insbesondere gegen Journalistinnen, auch ausgehend von politischen Amtsträgern, sind nach wie vor zahlreich. 135 Darüber hinaus bleiben viele Personen, die im Internet andere Personen angreifen, anonym, und Journalisten tendieren dazu, Online-Schikanen seltener zu melden als physische Bedrohungen. 136 Als positive Entwicklung ist festzustellen, dass die Oberste Staatsanwaltschaft infolge eines Urteils des Obersten Gerichtshofs ihr Rechtsgutachten zur Auslegung von Artikel 297 des Strafgesetzbuchs geändert hat, 137 sodass nun auch nach dieser Bestimmung Straftaten gegen Journalisten verfolgt werden können. 138



IV.Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung

Slowenien verfügt über ein parlamentarisches Regierungssystem mit unvollkommener Zweikammerstruktur, in dem nur die Staatsversammlung (die untere Kammer des Parlaments) und nicht der Staatsrat (die obere Kammer des Parlaments) Gesetze verabschiedet. 139 Gesetzesentwürfe können von der Regierung, von jedem Mitglied des Parlaments oder von mindestens 5000 Wählern eingereicht werden. Das Verfassungsgericht führt eine Ex-post-Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit durch, insbesondere in konkreten Fällen, wenn eine Verfassungsbeschwerde eingegangen ist. Zusätzlich zum Justizsystem und anderen Organen sind auch der Bürgerbeauftragte für Menschenrechte und der Anwalt für den Gleichbehandlungsgrundsatz für den Schutz der Rechte des Einzelnen zuständig.

Das Parlamentsbetrieb lief während der COVID-19-Pandemie weiter. Im April 2020 wurden durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments die Hindernisse für Online-Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse und des Plenums beseitigt. 140 Auch aufgrund dieser Änderungen arbeitete das Parlament während des gesamten Jahres 2020 normal weiter und verabschiedete – ähnlich den Vorjahren – 78 Gesetze. Wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 untersucht wurde, können nach Entscheidung des Kollegiums des Präsidenten des Parlaments Gesetze in einem verkürzten Verfahren oder in einem Dringlichkeitsverfahren angenommen werden. 141 Im Jahr 2020 wurden 31 % aller Gesetze nach dem regulären Verfahren (30 % im Jahr 2019), 32 % nach dem Eilverfahren (18 % im Jahr 2019) und 27 % nach dem verkürzten Gesetzgebungsverfahren (31 % im Jahr 2019) angenommen. Wie diese Daten zeigen, hat sich der kombinierte Anteil der dringlichen oder verkürzten Gesetzgebungsverfahren nicht wesentlich geändert. Probleme hingegen bestehen bei der Konsultation der Zivilgesellschaft zu Gesetzesentwürfen durch die Regierung. Öffentliche Konsultationen werden nämlich entweder gar nicht, zu kurz oder ohne eine bestimmte Frist für Stellungnahmen durchgeführt. 142

Das Gesetz über übertragbare Krankheiten, das seit Beginn der COVID-19-Pandemie vier Mal geändert wurde, bildet die Grundlage für restriktive Maßnahmen, da kein Notstand ausgerufen wurde. Zwischen März 2020 und Februar 2021 wurden zahlreiche Maßnahmen erlassen, hauptsächlich auf der Grundlage des Gesetzes über übertragbare Krankheiten, mit dem vorübergehende Beschränkungen bzw. Verbote in Bezug auf Mobilität, öffentliche Versammlungen, die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen (bestimmter Geschäftstätigkeiten), öffentlicher Dienstleistungen (Bildung, Justiz, Verwaltung), Schutzausrüstungen, Quarantänen und öffentlicher Personenverkehrsdienste durchgesetzt wurden. Die Maßnahmen wurden zumeist in Form von Verfügungen und Anordnungen erlassen, seltener in Form von Beschlüssen und Rechtsakten. In der Regel wurden diese Maßnahmen von der Exekutive getroffen, zumeist von der Regierung und in seltenen Fällen von einzelnen Ministern. Am 3. Juni 2021 erklärte das Verfassungsgericht einen Teil des Artikels 39 des Gesetzes über übertragbare Krankheiten, durch den die Regierung ermächtigt wurde, die Bewegungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit einzuschränken oder zu verbieten, für verfassungswidrig. 143 Die meisten Maßnahmen wurden im Amtsblatt veröffentlicht, andernfalls wurden sie vom Verfassungsgericht aus Sicht der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Notwendigkeit einer Veröffentlichung bewertet. Basierend auf ihren gesetzlichen Befugnissen wurden auch von den Gemeinden Maßnahmen angenommen, allerdings nur im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit. 144

Die finanzielle Unabhängigkeit bestimmter unabhängiger Stellen wurde durch ein Urteil des Verfassungsgerichts gewährleistet. Im Dezember 2020 erklärte das Verfassungsgericht Teile des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen insofern für verfassungswidrig, als darin vorgesehen ist, wie die Haushaltspläne des Staatsrats (zweite Kammer des Parlaments), des Verfassungsgerichts, des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte 145 und des Rechnungshofs 146 festzulegen sind. In diesem Urteil wurde die in der Verfassung verankerte finanzielle Autonomie und Unabhängigkeit der vier genannten unabhängigen Einrichtungen hervorgehoben. Diese Einrichtungen hatten zuvor ihre Haushaltsvorschläge dem Finanzministerium vorgelegt, das nicht verpflichtet war, sich an die vorgeschlagenen Beträge zu halten. Die Regierung und das Parlament sind nun verpflichtet, den Haushalt dieser Einrichtungen zu gewährleisten, ohne dessen Höhe zu beeinflussen.

Das Verfassungsgericht verbesserte seine Effizienz und spielte eine aktive Rolle bei der Überprüfung der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie. Im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 wurde festgestellt, dass der Rückstand bei den Verfahren des Verfassungsgerichts aufgrund einer steigenden Zahl von Verfassungsbeschwerden größer wurde und die Verfahrensdauer weiter zunahm. 147 Obwohl im Jahr 2020 die eingehenden Initiativen und Anträge auf eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit stark angestiegen waren (+ 55 % im Vergleich zu 2019), hat das Gericht dank der rückläufigen Zahl der eingegangenen Verfassungsbeschwerden (-26 % im Vergleich zu 2019) in 26 % mehr Fällen als im Jahr 2019 eine Entscheidung gefällt. 148 Erstmals seit 2015 war das Gericht in der Lage, nahezu alle eingehenden Fälle zu bearbeiten. Da sich das Gericht jedoch auf ältere Fälle konzentrierte, stieg die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Überprüfungen der Verfassungsmäßigkeit auf 530 Tage (fast 500 Tage im Jahr 2019) und bei Verfassungsbeschwerden auf 571 Tage (420 Tage im Jahr 2019). Zwischen März 2020 und Juni 2021 gingen beim Verfassungsgericht 188 Fälle im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie ein, darunter 185 Initiativen und Anträge auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit und drei Verfassungsbeschwerden. Das Gericht konnte bereits 123 Initiativen und Anträge sowie drei Verfassungsbeschwerden lösen und vier Urteile (ein Teilurteil) erlassen. 149 Im März 2021 wurde die Frage der Unparteilichkeit der Richter am Verfassungsgericht vom Parlament aufgeworfen, das den Präsidenten des Verfassungsgerichts ersuchte, diese Angelegenheit zu erörtern. Der Präsident erwiderte, dass es verfassungswidrig sei, wenn das Parlament offene Fälle vor dem Verfassungsgericht erörtern oder vom Präsidenten erwarten würde, dass dieser das Verfassungsgericht oder sich selbst im Zusammenhang mit den erlassenen Urteilen verteidigt. 150

Der Bürgerbeauftragte für Menschenrechte erlangte den Status „A“ und setzte sich für die Überwachung restriktiver Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie ein. Im Januar 2021 wurde der Bürgerbeauftragte für Menschenrechte im Einklang mit den Pariser Grundsätzen als nationale Menschenrechtsinstitution mit dem Status „A“ akkreditiert. Die Bemühungen, diesen Status zu erlangen, gehen bis ins Jahr 2015 zurück. Der Unterausschuss für Akkreditierung der GANHRI empfahl eine ordnungsgemäße Formalisierung und Anwendung eines Ernennungsverfahrens für Stellvertreter sowie einige andere Verbesserungen der Rechtsvorschriften. 151 Der Bürgerbeauftragte spielte eine aktive Rolle bei der Überwachung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, indem er alle geltenden restriktiven Vorschriften zusammenführte und auf seiner Website in kompakter und lesbarer Form vermittelte. 152 Der Bürgerbeauftragte nahm außerdem mehrmals Kontakt zur Exekutive auf und war auch an der Ausarbeitung der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie beteiligt, um insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicherzustellen. 153

Für eine Debatte zur Rechtsstaatlichkeit berief der Präsident der Republik erstmals ein Treffen der legislativen, exekutiven und judikativen Gewalt ein. Im Oktober 2020 versammelte der Präsident der Republik erstmals die höchsten Vertreter aller drei Teile der Regierung, um die Rechtsstaatlichkeit und die Gewaltenteilung zu erörtern. 154 An dem Treffen nahmen der Präsident der Staatsversammlung, der Ministerpräsident, der Präsident des Staatsrats, der Präsident des Verfassungsgerichts, der Präsident des Obersten Gerichtshofs, der Justizminister und der Generalstaatsanwalt teil. Eine solche Initiative könnte dazu beitragen, eine Kultur des Dialogs und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Einrichtungen zu fördern.

Der Raum der Zivilgesellschaft stand vor Herausforderungen. Im Dezember 2020 wurde Sloweniens zivilgesellschaftlicher Raum – auch aufgrund der Beschränkungen, die zur Bewältigung der Pandemie erlassen wurden und die sich auf die günstigen Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft auswirkten – auf „beeinträchtigt“ herabgestuft. 155 Es wurden Verleumdungskampagnen gegen Nichtregierungsorganisationen, insbesondere in den sozialen Medien, berichtet. 156 Während der COVID-19-Pandemie wurden vom Bürgerbeauftragten Fälle von Gesetzen, Maßnahmen und Praktiken aufgedeckt, die sich negativ auf den zivilgesellschaftlichen Raum auswirken und die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern einschränken könnten. 157 Es wurden Angriffe auf die finanzielle und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der zivilgesellschaftlichen Organisationen, die auch Mittelkürzungen umfassen, festgestellt. 158 Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich mit Migranten, Medienkompetenz und Menschenhandel befassen, scheinen besonders betroffen zu sein. 159

Anhang I: Verzeichnis mit Quellenangaben (alphabetisch geordnet)*

* Die Liste der Beiträge, die im Rahmen der Konsultation zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 eingegangen sind, ist abrufbar unter  https://ec.europa.eu/info/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding-rule-law/rule-law/rule-law-mechanism/2021-rule-law-report-targeted-stakeholder-consultation .

Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste (2020), Antwort auf den Entwurf eines Gesetzes über die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Markt und Verbraucher und die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Finanzmärkte, 2. Oktober 2020, ().

Änderungsentwurf zum Gesetz über audiovisuelle Mediendienste, 5. März 2021. ().

Büro des Präsidenten der Republik, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2020, ().

CIVICUS (2021), Government continues its attack on CSOs (Regierung setzt ihren Angriff auf zivilgesellschaftliche Organisationen fort), 4. Februar 2021, ().

CNVOS – NRO-Dachverband, Online-Zähler für Verstöße gegen den Parlamentsbeschluss zur gesetzgeberischen Tätigkeit, ().

Entwurf eines Gesetzes über die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Markt und Verbraucher und die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Finanzmärkte, Oktober 2020, ().

Europäische Kommission (2020–2021), EU-Justizbarometer.

Europäische Kommission (2021), Pressemitteilung – Staatliche Beihilfen: Commission approves €2.5 million compensation to Slovenian Press Agency STA for its public service (Kommission genehmigt Ausgleichszahlung in Höhe von 2,5 Mio. EUR an die slowenische Nachrichtenagentur STA für ihre öffentlichen Dienstleistungen), 29. April 2021 ().

Europäische Staatsanwaltschaft (2021), Beschluss des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Vorschriften zu den Beschäftigungsbedingungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, 29. September 2020, geändert am 24. März 2021, ().

Europäischer Generalstaatsanwalt (2021), Erklärung vom 9. Juli 2021 – European Chief Prosecutor expresses grave concerns in letter to Slovenian Minister for Justice (Der Europäische Generalstaatsanwalt äußert ernste Bedenken in einem Schreiben an den slowenischen Justizminister), ().

Europäisches Bürgerforum, Beitrag des Europäischen Bürgerforums zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.

Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF), Europäische Journalisten Föderation (EFJ), Internationales Presse-Institut (IPI), OBC Transeuropa und Reporter ohne Grenzen (RSF), „Increasing Concerns for Media Freedom in Slovenia“ (Zunehmende Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit in Slowenien) – Offener Brief vom 16. März 2021 an die Präsidentin der Europäischen Kommission, ().

Europarat (2020), CoE Commissioner for Human Rights issues a Human Rights Comment on SLAPPs (Europarat-Kommissar für Menschenrechte gibt eine Menschenrechtserklärung zu strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung ab), 27. Oktober 2020, ().

Europarat, Menschenrechtskommissar, Memorandum on freedom of expression and media freedom in Slovenia (Memorandum zur Meinungsfreiheit und Medienfreiheit in Slowenien), 4. Juni 2021, ().

Fakultät für Medien (Prof. Dr. Matevž Tomšič, Prof. Dr. Borut Rončević, Doz. Dr. Nuša Erman, Doz. Dr. Tamara Besednjak Valič), Raziskava medijske krajine, März 2021, ().

Generalstaatsanwalt (2021), Erklärung vom 26. Mai 2021, ().

GRECO (2018), Fourth Evaluation Round – Second Compliance Report on Slovenia on corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors (Vierte Evaluierungsrunde – Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte – Zweiter Umsetzungsbericht – Slowenien).

Justizrat (2021), Standpunkte zu Anpassungen und Änderungen des Rechtsrahmens für Disziplinarverfahren gegen Richter, 4. März 2021, ().

Kodex der richterlichen Ethik, Januar 2017, ().

Kommission für Korruptionsprävention (2021), Bericht für 2020, 20. Mai 2021, ().

Kommission für Korruptionsprävention (2021), Initiative zur Änderung der Rechtsvorschriften über Interessenkonflikte und Verletzungen der Integrität, 20. Mai 2021, ().

Kommission für Korruptionsprävention (2021), Pressemitteilung vom 12. Mai 2021, ().

Kommission für Korruptionsprävention (2021), Pressemitteilung vom 24. Mai 2021, ().

Nationale Prüfungskommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Bericht 2020, März 2021, ().

Oberste Staatsanwaltschaft (2021), Bericht 2020, April 2021, ().

Oberster Gerichtshof (2020), Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 13. November 2020, ().

Oberster Gerichtshof (2020), Pressemitteilung vom 17. August 2020, ().

Oberster Gerichtshof (2021), Beitrag des Obersten Gerichtshofs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.

OECD, Arbeitsgruppe „Bestechung“ (2021), Implementing the OECD Anti-Bribery Convention Phase 4 Report: Slovenia (Umsetzung der OECD-Konvention gegen Bestechung, Phase 4 Bericht: Slowenien), ().

Parlamentarischer Ausschuss für Inneres, öffentliche Verwaltung und kommunale Selbstverwaltung und Ausschuss für Justiz (2020), Schlussfolgerung vom 14. Dezember 2020, ().

Pod črto (2019), Kommunale Newsletter: Millionen Euro an öffentlichen Geldern für die Unterstützung von Bürgermeistern, 6. Juni 2019, ().

Pod črto (2021), Kdo drži informacijsko pištolo: kaj smo ugotovili v preiskavi medijskega lastništva v Sloveniji, 18. Januar 2021, (). Bei einem Printmedium war es nicht möglich, im Rahmen der Studie den endgültigen Eigentümer zu ermitteln. ().

Rechnungshof (2021), Bericht für 2020, 31. März 2021, ().

Regierung Sloweniens (2021), Abschlussbericht über die Umsetzung des Regierungsprogramms zur Stärkung von Integrität und Transparenz 2017–2019, 21. April 2021, ().

Regierung Sloweniens (2021), Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.

RTV, Prvi kršilec poslanskega etičnega kodeksa je Jani Ivanuša (SNS), dobil je opomin, 9. Juni 2021 ().

RTV, Tarča: Pravosodje po meri politike, 3. Juni 2021, ().

Slowenische Polizei (2020), Pressemitteilung vom 12. Oktober 2020, ().

Slowenische Polizei (2020), Pressemitteilung vom 29. Juli 2020, ().

Slowenische Polizei (2020), Pressemitteilung vom 6. Mai 2020, ().

Slowenisches Parlament – Rat des Präsidenten (2020), Ethikkodex für die Abgeordneten der Staatsversammlung der Republik Slowenien, 12. Juni 2020, ().

Staatsanwaltschaftsrat (2021), Erklärung vom 9. Juli 2021, ().

Staatsanwaltschaftsrat (2021), Pressemitteilung vom 17. März 2021, ().

Staatsanwaltschaftsrat (2021), Schlussfolgerungen vom 1. Juni 2021, ().

Transparency International (2021), Korruptionswahrnehmungsindex 2020.

Urteil des Verfassungsgerichts vom 13. Mai 2021, U-I-79/20-24, ().

Urteil des Verfassungsgerichts vom 7. Januar 2021, U-I-246/19-41, ().

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014, UPRS sodba I U 971/2014, ().

Verfassungsgericht (2021), Bericht 2020, 22. April 2021, ().

Zentrum für Medienpluralismus und Medienfreiheit (2021), Medienpluralismus-Monitor 2021.

Anhang II: Länderbesuch in Slowenien

Im April 2021 fanden virtuelle Treffen der Kommissionsdienststellen mit den folgenden Teilnehmern statt:

·Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste (Agencija za komunikacijska omrežja in storitve – AKOS)

·Bürgerbeauftragter für Menschenrechte

·Fakultät für Medien (Prof. Borut Rončević, Prof. Matevž Tomšič)

·Friedensinstitut

·Generaldirektion der Polizei (Generalna policijska uprava)

·Justizministerium

·Justizrat

·Kommission für Korruptionsbekämpfung (Komisija za preprečevanje korupcije)

·Ministerium für Kultur

·Ministerium für öffentliche Verwaltung (Ministrstvo za javno upravo)

·Nationale Prüfungskommission

·Nationaler NRO-Dachverband (CNVOS)

·Oberster Gerichtshof

·Parlamentssekretariat

·Pod črto

·Rechnungshof

·Rechtsanwaltskammer

·Richtervereinigung

·Slowenische Journalistenvereinigung

·Slowenischer Journalistenverband (Društvo novinarjev Slovenije)

·Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwalt, Oberste Staatsanwaltschaft, Sonderstaatsanwaltschaft)

·Staatsanwaltschaftsrat (Državnotožilski svet)

·Transparency International Slowenien

·Verband der Journalisten und Publizisten (Irena Zagajšek)

·Verfassungsgericht

* Die Kommission traf auch folgende Organisationen bei einer Reihe von horizontalen Treffen:

·Amnesty International

·Center for Reproductive Rights

·CIVICUS

·Civil Liberties Union for Europe

·Civil Society Europe

·EuroCommerce

·Europäische Journalisten Föderation

·Europäische Partnerschaft für Demokratie

·Europäisches Bürgerforum

·Europäisches Jugendforum

·Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit (European Centre for Press and Media Freedom, ECPMF)

·European Center for Not-for-Profit Law

·Front Line Defenders

·Human Rights House Foundation

·Human Rights Watch

·ILGA-Europe

·International Planned Parenthood Föderation – Europäisches Netzwerk (IPPF EN)

·Internationale Föderation für Menschenrechte (Fédération internationale pour les droits humains, FIDH)

·Internationale Juristenkommission (International Commission of Jurists – ICJ)

·Internationales Presseinstitut (International Press Institute – IPI)

·Konferenz Europäischer Kirchen (Conference of European Churches, CEC)

·Netherlands Helsinki Committee

·Open Society European Policy Institute

·Philanthropy Advocacy

·Protection International

·Reporter ohne Grenzen

·Transparency International EU

(1)      Insgesamt gibt es 60 erstinstanzliche Gerichte, wobei sich ein Arbeitsgericht auch mit Sozialversicherungsstreitigkeiten befasst. Das Verwaltungsgericht hat den Status eines höheren Gerichts.
(2)      Der Justizrat ist in erster Linie für die Auswahl der Kandidaten für das Richteramt zuständig. Gemäß der Verfassung sind die Mitglieder des Justizrats mehrheitlich Richter, die von ihren Amtskollegen gewählt wurden. Die übrigen fünf Mitglieder sind Vertreter anderer Rechtsberufe, die von der Staatsversammlung auf der Grundlage der Ernennung des Präsidenten der Republik gewählt werden. Der Justizrat verwaltet seinen eigenen Haushalt.
(3)      Gemäß der Verfassung sind die Mitglieder des Justizrats mehrheitlich Richter, die von ihren Amtskollegen gewählt wurden. Die übrigen fünf Mitglieder sind Vertreter anderer Rechtsberufe, die von der Staatsversammlung auf der Grundlage der Ernennung des Präsidenten der Republik gewählt werden. Der Justizrat ist in erster Linie für die Auswahl der Kandidaten für das Richteramt zuständig. Das Parlament hat seit der ersten Wiederwahl von Richtern nach der Unabhängigkeit Sloweniens in den 1990er Jahren nur einmal einen Kandidaten für das Richteramt bei seiner ersten Ernennung abgelehnt. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Richteramtskandidat, der nicht ernannt wurde, keine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Parlaments beantragen kann und das Parlament nicht verpflichtet ist, die Ablehnung der Ernennung zu begründen.
(4)      Gemäß der Verfassung ist die Rechtsanwaltskammer Teil der Justiz. Disziplinarkommissionen erster und zweiter Instanz, die sich jeweils aus 16 Rechtsanwälten zusammensetzen, die von der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für drei Jahre gewählt werden, entscheiden (in dreiköpfigen Gremien) über Disziplinarstrafen in erster bzw. zweiter Instanz. Das Disziplinargericht, dem drei Rechtsanwälte, die von der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für zwei Jahre gewählt werden, sowie zwei Richter am Obersten Gericht angehören, entscheidet über Verstöße, die den Ausschluss eines Rechtsanwalts zur Folge haben könnten.
(5)      Weitere Informationen zur Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind im Abschnitt „Unabhängigkeit“ enthalten.
(6)      Schaubilder 48 und 50, EU-Justizbarometer 2021. Der Grad der wahrgenommenen Unabhängigkeit der Justiz wird wie folgt eingeteilt: sehr gering (unter 30 % der Befragten empfinden die Unabhängigkeit der Justiz als eher gut und sehr gut); gering (zwischen 30 und 39 %), durchschnittlich (zwischen 40 und 59 %), hoch (zwischen 60 und 75 %), sehr hoch (über 75 %). Auch der Anteil der breiten Öffentlichkeit und der Unternehmen, die die Gründe für den wahrgenommenen Mangel an Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern angeben, ist im Vergleich zu 2020 zurückgegangen. Schaubilder 49 und 51, EU-Justizbarometer 2021.
(7)      Gesetz über die Staatsanwaltschaft, Artikel 28–36. Ist der Justizminister mit dem vom Staatsanwaltschaftsrat ausgewählten Kandidaten nicht einverstanden, kann der Minister einen begründeten Antrag an den Rat richten, damit zusätzliche Informationen eingeholt und berücksichtigt werden, die Begründung geändert oder eine neue Stellungnahme zur Auswahl des Kandidaten abgegeben wird. Der Staatsanwaltschaftsrat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, vom Minister zu verlangen, dass er der Regierung den von Rat ursprünglich ausgewählten Kandidaten zur Ernennung vorschlägt (Artikel 33). Die Regierung entscheidet ferner auf Vorschlag des Staatsanwaltschaftsrats, ob ein bestehender Staatsanwalt in eine höhere Position befördert werden kann. Gesetz über die Staatsanwaltschaft, Artikel 37, beispielsweise über die Beförderung nach einer öffentlichen Stellenausschreibung von der Position eines örtlichen Staatsanwalts zur Position eines Bezirksstaatsanwalts.
(8)      In einem Fall aus dem Jahr 2014, betreffend die Beförderung eines Staatsanwalts, bei dem die Beförderung von der Regierung abgelehnt und für den betreffenden Staatsanwalt erst mehr als ein Jahr nach der Entscheidung eine schriftliche ablehnende Entscheidung erlassen wurde, stellte das Verwaltungsgericht klar, dass eine solche Entscheidung der Regierung Gründe für die Ablehnung des Bewerbers enthalten muss. Dem Verwaltungsgericht zufolge sind die Gründe erforderlich, um zu prüfen, ob die Regierung beschlossen hat, den Kandidaten aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht zu ernennen, und ob nicht andere Gründe dahinterstehen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014, UPRS I U 971/2014.
(9)      Gesetz über die Staatsanwaltschaft, Artikel 34 Absatz 2.
(10)      Es sei darauf hingewiesen, dass das Ernennungs- und Beförderungsverfahren auf Regierungsebene normalerweise wenige Monate oder gar nur Wochen in Anspruch nimmt. Darüber hinaus wurden einige Kandidaten, die der Regierung Anfang 2021 vorgeschlagen wurden, bereits ernannt, während andere Kandidaten seit Sommer 2020 auf eine Entscheidung warten. Es sei darauf hingewiesen, dass im Jahr 2020 zwischen den besetzten Positionen von Staatsanwälten (201,75 VZÄ) und den Stellen, die dem Personalplan zufolge möglich waren (240), die höchste Diskrepanz seit 2015 bestand und dass sich der Mangel an Staatsanwälten, der in einigen Gebietskörperschaften bisweilen bei 30 % bis 40 % liegt, negativ auf deren Arbeit auszuwirken beginnt. Es wird befürchtet, dass ohne Besetzung der verfügbaren Stellen die Zahl der ungelösten Strafanzeigen zunehmen wird. Oberste Staatsanwaltschaft, Bericht 2020, April 2021, S. 234, 237–239.
(11)    Die Kommission sandte am 15. Februar 2021, am 29. April 2021 und am 23. Juni 2021 Schreiben an den Justizminister, worin die Bedenken in Bezug auf den Abschluss des anhängigen nationalen Verfahrens zur Ernennung der beiden Delegierten Europäischen Staatsanwälte ausgedrückt und die Verzögerung bei der Übermittlung der Namen der ausgewählten Kandidaten an die EUStA bedauert wurden. In ihrer Antwort auf die beiden ersten Schreiben erläuterte die damalige Justizministerin, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben und dass es nunmehr der Regierung obliege, der Europäischen Staatsanwaltschaft die Namen der ausgewählten Kandidaten zu übermitteln. Am 9. Juli 2021 brachte der Europäische Generalstaatsanwalt in einem Schreiben an den Justizminister schwerwiegende Bedenken zum Ausdruck.
(12)      Das Gesetz sieht ein besonderes Verfahren für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte vor: der unabhängige Staatsanwaltschaftsrat wählt nach einer vom Justizministerium veröffentlichten öffentlichen Stellenausschreibung Kandidaten für die Position des Delegierten Europäischen Staatsanwalts aus und legt sie dem Justizministerium vor, das dann der Regierung die Namen übermittelt. Anschließend nimmt die Regierung die vom Rat ausgewählten Kandidaten lediglich „zur Kenntnis“ und übermittelt ihre Namen an die Europäische Staatsanwaltschaft, die über ihre Ernennung entscheidet. Gesetz über die Staatsanwaltschaft, Artikel 71 Buchstabe d.    Während in den Beschäftigungsbedingungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die vom Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft angenommen wurden, vorgesehen ist, dass die Kandidaten „über ausreichende Kenntnisse der (…) Arbeitssprache für die operativen und administrativen Tätigkeiten der EUStA verfügen“ (Artikel 3), schlug die Regierung im Februar 2021 vor, das Sprachenkriterium für die Auswahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte genauer festzulegen und Kenntnisse der Arbeitssprache der EUStA „mindestens auf C1-Ebene des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens“ vorzuschreiben, was für eine effiziente Arbeit innerhalb der EUStA erforderlich wäre. Die Gesetzesänderungen traten Ende März 2021 in Kraft, ohne dass angegeben wurde, ob sie auch rückwirkend für das laufende Verfahren zur Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte gelten. Wie vom Staatsanwaltschaftsrat klargestellt wurde, entsprachen die sprachlichen Voraussetzungen für die Auswahl der beiden Kandidaten bereits den Anforderungen der EUStA und waren von beiden Kandidaten erfüllt worden (beide Kandidaten erfüllten auch die neue Bedingung). Staatsanwaltschaftsrat, Pressemitteilung vom 17. März 2021.
(13)    Die Regierung argumentierte: Dem slowenischen Recht zufolge sei es ausdrücklich erforderlich, dass die Zahl der Bewerber das Dreifache der genehmigten nationalen Zahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte beträgt, und da der Staatsanwaltschaftsrat dem Justizministerium keine ausreichende Menge an qualifizierten Kandidaten zur Verfügung gestellt habe, sei das erste Auswahlverfahren für die beiden Europäischen Delegierten Staatsanwälte von Anfang an ex lege ohne rechtliche Wirkung gewesen. Daher hatte die Regierung das Justizministerium aufgefordert, eine neue öffentliche Ausschreibung zur Einreichung von Bewerbungen zu veröffentlichen. Nach der Entscheidung der Regierung ist die Justizministerin zurückgetreten. Daraufhin erklärte der Generalstaatsanwalt, dass die Entscheidung der Regierung rechtswidrig und verfassungswidrig sei und die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft verletze. Generalstaatsanwalt, Erklärung vom 26. Mai 2021. Der Staatsanwaltschaftsrat erklärte, dass die Auswahl im Einklang mit dem Gesetz erfolgt sei und das Gesetz durch die Regierung willkürlich ausgelegt worden sei, sodass die Nichtigerklärung und die neue öffentliche Ausschreibung rechtswidrig seien. Staatsanwaltschaftsrat, Schlussfolgerungen vom 1. Juni 2021 und Erklärung vom 9. Juli 2021. In der öffentlichen Debatte wurde auch darauf hingewiesen, dass einer der Kandidaten an der Beschlagnahmung des Vermögens eines Mitglieds der derzeitigen Regierung beteiligt war.
(14)      Empfehlung CM/Rec(2000)19, Rn. 5 Buchstaben a und b.
(15)      Der Untersuchungsausschuss wurde von der Staatsversammlung auf Ersuchen des Staatsrats (Državni svet‚ Oberhaus des Parlaments) eingesetzt. Weitere Informationen über die Struktur des Parlaments sind in Säule IV „Sonstige institutionelle Fragen in Zusammenhang mit der Gewaltenteilung“, aufgeführt. Der Fall wurde vom Justizrat und von der Staatsanwaltschaft an das Verfassungsgericht verwiesen.
(16)      Urteil des Verfassungsgerichts vom 7. Januar 2021, U-I-246/19-41.
(17)    Urteil des Verfassungsgerichts vom 7. Januar 2021, U-I-246/19-41, Rn. 77. Zwei Richter des Verfassungsgerichts argumentierten in abweichenden Stellungnahmen, dass es einen Unterschied darstellt, ob das Parlament den Verdacht auf rechtswidrigen Druck oder Missbrauch von außen als möglichen Mangel an der Funktionsweise der Justiz oder der Staatsanwaltschaft untersucht – wodurch die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz gestärkt werden könnte –, oder ein Gerichtsurteil in Frage stellt oder sogar einen Richter zur Rechenschaft zieht, was in der Tat nicht hinnehmbar wäre.
(18)      Justizrat, Standpunkte zu Anpassungen und Änderungen des Rechtsrahmens für Disziplinarverfahren gegen Richter, 4. März 2021.
(19)      Das Disziplinargericht wird vom Rat für das Justizwesen mit eigenen Mitgliedern und mit vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagenen Richtern besetzt. Der Justizrat ernennt einen Disziplinarstaatsanwalt aus den vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagenen Kandidaten, um mutmaßliche Disziplinarverstöße zu untersuchen. Ein vergleichender Überblick über die an Disziplinarverfahren gegen Richter beteiligten Behörden findet sich in den Schaubildern 49 und 50, EU-Justizbarometer 2020.Seit der Einrichtung des Disziplinargerichts wurden 21 Initiativen auf Einleitung von Disziplinarverfahren eingereicht und davon 14 Verfahren eingeleitet (alle betreffen Richter erster Instanz); neun davon wurden abgeschlossen, während fünf noch nicht abgeschlossen sind. Zwei Richter wurden zu Beginn des Disziplinarverfahrens suspendiert, wobei ein Fall abgeschlossen wurde, während der andere noch anhängig ist. In insgesamt vier Fällen stellte das Disziplinargericht einen Verstoß fest (zwei Verweise, eine Kürzung des Gehalts und eine Disziplinarversetzung sind ergangen), in weiteren vier Fällen wurden Richter freigesprochen, und ein Verfahren wurde eingestellt, da der Vorschlag zur Aufnahme eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen wurde. Justizrat, Standpunkte zu Anpassungen und Änderungen des Rechtsrahmens für Disziplinarverfahren gegen Richter, 4. März 2021, S. 2–3.
(20)      Im Jahr 2019 beantragte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgericht eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Rechts des Justizrats auf die Einleitung von Disziplinarverfahren, da einige seiner Mitglieder auch Mitglieder des Disziplinargerichts sind. Der Justizrat beschloss daraufhin, keine weiteren Disziplinarverfahren einzuleiten, bis das Verfassungsgericht in dieser Angelegenheit eine Entscheidung trifft.
(21)      Es sei darauf hingewiesen, dass in einem aufsehenerregenden Fall im August 2020 ein Bezirksrichter nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vom Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs vorübergehend suspendiert worden war. Der Richter legte beim Justizrat Einspruch gegen die Suspendierung ein. Im Jahr 2018 hatte der Richter einen Verdacht auf das mutmaßliche Verhalten mehrerer anderer Richter geäußert. Der Richter wird wegen Verleumdung auch strafrechtlich verfolgt. In einem Abschnitt der Begründung zur Suspendierung wird auf die Notwendigkeit eingegangen, eine würdevolle und respektvolle Haltung gegenüber anderen Richtern zu wahren, wenn diese öffentlich kritisiert werden. Oberster Gerichtshof (2020), Pressemitteilung vom 17. August 2020. Im Dezember 2020 kam der Justizrat zu dem Schluss, dass keine Einschränkungen für die strafrechtliche Verfolgung des Richters vorliegen. Im Januar 2021 schlug eine parlamentarische Kommission dem Parlament vor, ein Strafverfahren gegen den Richter auf der Grundlage einer von einer der Bezirksstaatsanwaltschaften erhobenen Strafanzeige zu ermöglichen. Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 7-8.
(22)      Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass seit der Einführung des neuen Rahmens im Jahr 2018 einige Fragen nicht oder nur unzureichend gelöst wurden (z. B. Verfahren innerhalb einer Instanz und die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs sowohl für den Angeklagten als auch für den Disziplinarstaatsanwalt sowie die Anwendung von Verfahrensregeln), was die Effizienz des Verfahrens beeinträchtigen kann. Beitrag des Obersten Gerichtshofs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 1.
(23)      Empfehlung CM/Rec(2010)12, Rn. 66 und 69. Nach dem Unionsrecht bedeutet das Erfordernis der Unabhängigkeit, dass die Disziplinarmaßnahmen für Richter die erforderlichen Garantien aufweisen müssen, um zu verhindern, dass solche Maßnahmen als System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werden. Zum Beispiel: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen, C‑619/18, ECLI:EU:C:2019:531, Rn. 77; Urteil vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586; Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C-614/14, ECLI:EU:C:2016:514, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C‑8/19, ECLI:EU:C:2019:110.
(24)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 5.
(25)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 11.
(26)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 5.
(27)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 12.
(28)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 11.
(29)      Schaubild 45, EU-Justizbarometer 2021.
(30)      Schaubild 41, EU-Justizbarometer 2021. Das Projekt „Wirksame Justiz“ zielt darauf ab, die IT-Infrastruktur der Staatsanwaltschaft zu zentralisieren und den Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Telearbeit zu ermöglichen. Um für die Telearbeit angemessen ausgerüstet zu sein, ermöglichten die Staatsanwaltschaften den Mitarbeitern, Computerausrüstung mit nach Hause zu nehmen und stellten in einigen Fällen Ersatz-Laptops zur Verfügung. Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 12-13.
(31)      Im Jahr 2020 beschränkte der Präsident des Obersten Gerichtshofs die Tätigkeit der Gerichte aufgrund der COVID-19-Pandemie und ordnete an, dass in nicht dringenden Fällen die Verfahrensfristen auszusetzen und die Durchführung von Verfahrenshandlungen und die Zustellung von Gerichtsdokumenten einzustellen seien (vom 26. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 und vom 16. November 2020 bis zum 1. Februar 2021). Beitrag des Obersten Gerichtshofs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 5.
(32)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 11. Die Notstandsgesetze zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie umfassten Maßnahmen zur Regelung der Kapazität bei der Belegung von Justizvollzugsanstalten zum Schutz von Leben und Gesundheit der Gesellschaft, der Beschäftigten und der Inhaftierten, Maßnahmen zur Verzögerung von Vollstreckungen und vorübergehende Maßnahmen in Insolvenzverfahren.
(33)      Beitrag des Obersten Gerichtshofs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 4.
(34)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 7.
(35)      Schaubilder 46 und 47, EU-Justizbarometer 2021. Aufgrund der Ergebnisse des Berichts 2020 und des EU-Justizbarometers führte das Justizministerium eine rechtsvergleichende Analyse zur Veröffentlichung von Urteilen durch und plant, die Veröffentlichung zumindest von kontradiktorischen Urteilen, die für die Rechtssicherheit wichtig sind, gesetzlich vorzuschreiben. Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 13. Im Dezember 2020 ersuchten zwei parlamentarische Ausschüsse die Regierung, im Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung aller rechtskräftigen Urteile vorzuschlagen. Parlamentarischer Ausschuss für Inneres, öffentliche Verwaltung und kommunale Selbstverwaltung und Ausschuss für Justiz, Schlussfolgerung vom 14. Dezember 2020.
(36)      Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2020, X Ips 4/2020. Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 27.
(37)      Strafprozessordnung, Artikel 128 (in der geänderten Fassung). Der Zugang zu öffentlichen Informationen ist in einem besonderen Gesetz geregelt, dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen. Darüber hinaus regelt Artikel 45 des Gesetzes über Massenmedien speziell das Verfahren für den Zugang zu Informationen für die Medien, indem den Medien eine besondere (günstigere) Stellung eingeräumt wird, um Informationen öffentlicher Natur von den Einrichtungen zu erhalten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen fallen. Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 27.
(38)      Lehnt der Informationsbeauftragte (der die unabhängige Datenschutzbehörde ist) die Beschwerde ab, beispielsweise aus Gründen des Schutzes der Interessen bei einem anhängigen Strafverfahren, kann der Beschwerdeführer eine gerichtliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
(39)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 27.
(40)    Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 1 und 6.
(41)      Dem Justizrat zugewiesene Haushaltsmittel: rund 612 000 EUR (2019), 606 000 EUR (2020), 647 000 EUR (2021), 777 000 EUR (2022). Dem Staatsanwaltschaftsrat zugewiesene Haushaltsmittel: rund 185 000 EUR (2019) und 200 000 EUR (2020), 195 000 EUR (2021) und 192 000 EUR (2022).
(42)      Die für das Justizsystem zugewiesenen Haushaltsmittel für das Jahr 2021 belaufen sich auf fast 245 Mio. EUR für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften. Dies ist etwa 10 % mehr als im Jahr 2020. Aus den Schaubildern 29 und 30 des EU-Justizbarometers 2021 geht hervor, dass die tatsächlichen Ausgaben für das Justizsystem seit 2016 in absoluten Zahlen gestiegen sind, während sie in relativen Zahlen, gemessen am Anteil am BIP, gleich geblieben sind, aber nach wie vor zu den höchsten in der EU zählen.
(43)      Im Sommer 2020 versuchten die Gerichte, den zeitlichen Rückstand aufzuholen, und schlossen – verglichen mit den gleichen Zeiträumen im Jahr 2019 – im Juni 40 % mehr Fälle, im Juli 23 % mehr Fälle und im August 2020 16 % mehr Fälle ab. Im Jahr 2020 gab es eine leichte Erhöhung bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer bei wichtigen Fällen auf 8 Monate, während die Dauer in anderen Fällen auf 1,1 Monate sank (gegenüber 1,4 Monaten im Jahr 2019). Beitrag des Obersten Gerichtshofs zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 5.
(44)    Schaubild 21, EU-Justizbarometer 2021, mit Daten für die Jahre 2014, 2017, 2018 und 2019.
(45)    Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung des Justizministeriums zur Organisation der Arbeitsweise des Verwaltungsgerichts in Ljubljana und seiner Abteilungen in Maribor, Nova Gorica und Celje, Justizministerium, April 2021.
(46)      Transparency International (2021), Korruptionswahrnehmungsindex 2020, S. 2-3. Für den Grad der wahrgenommenen Korruption wird die folgende Einteilung herangezogen: gering (die von Experten und Führungskräften aus der Wirtschaft wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei über 79 Punkten), relativ gering (Werte zwischen 79 und 60), relativ hoch (Werte zwischen 59 und 50) und hoch (Werte unter 50).
(47)      Im Jahr 2015 lag der Wert bei 60 Punkten und im Jahr 2020 ebenfalls bei 60 Punkten. Eine erhebliche Bewertungsverbesserung/‑verschlechterung ist eine Veränderung um mehr als fünf Punkte; eine Verbesserung/Verschlechterung entspricht einer Veränderung um vier bis fünf Punkte; eine relativ stabile Bewertung ist eine Veränderung zwischen einem und drei Punkten (jeweils bezogen auf die letzten fünf Jahre).
(48)      Die Eurobarometer-Daten zur Korruptionswahrnehmung und zu Korruptionserfahrungen von Bürgern und Unternehmen, die im vergangenen Jahr gemeldet wurden, werden alle zwei Jahre aktualisiert. Der jüngste Datensatz ist dem Eurobarometer Spezial 502 (2020) und dem Flash Eurobarometer 482 (2019) zu entnehmen.
(49)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(50)      Regierungsprogramm zur Stärkung von Integrität und Transparenz (2017–2019).
(51)      18 Maßnahmen (von 25) wurden vollständig umgesetzt, vier Maßnahmen wurden teilweise umgesetzt und drei wurden nicht umgesetzt. Regierung Sloweniens, Abschlussbericht über die Umsetzung des Regierungsprogramms zur Stärkung von Integrität und Transparenz 2017–2019, 21. April 2020.
(52)      Nach Artikel 9a des IPCA setzt sich der Nominierungsausschuss aus fünf Mitgliedern zusammen: ein vom Ministerium für öffentliche Verwaltung ernanntes Mitglied, ein von einer privaten/gemeinnützigen Organisation ernanntes Mitglied, ein vom Parlament ernanntes Mitglied, ein vom Justizrat ernanntes Mitglied und ein vom Staatsanwaltschaftsrat ernanntes Mitglied.
(53)      Im Jahr 2020 wurden von den 69 im Managementplan systematisierten Stellen nur 33 Stellen für Beamte besetzt. Von den insgesamt 81 Stellen für alle Personalkategorien, einschließlich des leitenden Kommissars und der beiden Stellvertreter, wurden nur 41 besetzt. Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 62.
(54)      Information der Kommission für Korruptionsprävention.
(55)      Das slowenische Gesetz über den Haushaltsvollzug wurde im Mai 2021 geändert und diese allgemeine Beschränkung für die Einstellung neuer Beamter in Slowenien aufgehoben. Der leitende Kommissar erklärte, dass die Kommission mehr Unabhängigkeit in Bezug auf die finanziellen Ressourcen benötige. Dadurch könnte die tatsächliche Autonomie der Kommission für Korruptionsprävention sichergestellt werden. Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 7-8.
(56)      Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 65.
(57)      OECD, Arbeitsgruppe „Bestechung“, Umsetzung der OECD-Konvention gegen Bestechung, Phase 4 Bericht: Slowenien, 11. März 2021.
(58)      Das Rechtsmittel bezieht sich auf die Frage, ob es im Verfahren zur Entlassung des Direktors des Nationalen Ermittlungsbüros zulässig ist, sich auf Artikel 83 Absatz 5 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung zu berufen, da Artikel 49 des Gesetzes über die Organisation und Arbeit der Polizei wie folgt lautet: „Der Direktor des Nationalen Ermittlungsbüros kann vom Generaldirektor der Polizei ernannt und abgesetzt werden.“ Der Oberste Gerichtshof muss noch über den Antrag entscheiden. Schriftlicher Beitrag der Regierung im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien.
(59)      Slowenische Polizei, Pressemitteilungen vom 6. Mai 2020 (Entlassung des früheren Direktors und Ernennung des ersten geschäftsführenden Direktors), 29. Juli 2020 (Ernennung des zweiten geschäftsführenden Direktors), 12. Oktober 2020 (Ernennung des dritten geschäftsführenden Direktors).
(60)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(61)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(62)      Beispielsweise große Korruptionsfälle mit hohem Geldwert, mehreren Verdächtigen oder unter Beteiligung hochrangiger Beamter.
(63)      Im Jahr 2019 verkündeten die Gerichte 21 Verurteilungen, 30 % weniger als im Jahr 2018 (30), sowie neun Freisprüche (drei im Jahr 2018) und eine Verfahrenseinstellung (zwei im Jahr 2018). Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel für Slowenien, S. 13.
(64)      Beispielsweise hat das Gericht in zwei Strafsachen, an denen der Bürgermeister von Ljubljana beteiligt war, seit einem Jahr keine Gerichtsverhandlung abgehalten bzw. in den anderthalb Jahren seit dem Inkrafttreten des Verfahrenseröffnungsbeschlusses keine erste Gerichtsverhandlung anberaumt. In den vom Gericht angeführten Gründen für die Verzögerungen wurden überlastete Richter und Probleme bei der Verwaltung der Fälle genannt. RTV, Tarča: Pravosodje po meri politike, 3. Juni 2021.
(65)      Informationen der Staatsanwaltschaft und der Polizei deuten darauf hin, dass Ermittlungen in einigen Fällen fünf Jahre dauern können, wovon zwei Jahre allein auf komplexe Datenanalysen entfallen.
(66)      Die Staatsanwaltschaft erhält die Strafanzeigen/Meldungen von der Polizei fast ausschließlich in Papierform, was insbesondere in großen und komplexen Fällen eine wirksame Strafverfolgung behindert. Im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien erhaltene Informationen.
(67)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 24.
(68)      In den folgenden Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Korruptionsdelikte 20 Jahre: bei der Annahme von Bestechungsgeldern im privaten und unternehmerischen Sektor, bei Zahlung von Bestechungsgeldern im öffentlichen Sektor, bei schweren Straftaten durch Machtmissbrauch im öffentlichen Sektor und in der Wirtschaft.
(69)      Information des Justizministeriums.
(70)      Diese Ausnahme für Gerichtsverfahren, bei denen die Verjährung eintreten würde, wurde in den Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 13. November 2020 aufgenommen.
(71)      Beispielsweise qualifizierte hochrangige Beamte, nicht hauptamtliche Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister, hochrangige Beamte, Führungskräfte, Personen, die für die öffentliche Beschaffung verantwortlich sind, sowie Beamte. Artikel 44b des IPCA sieht vor, dass die Kommission für Korruptionsprävention bei Verdacht, dass der Meldepflichtige Vermögenswerte mit Familienangehörigen gehandelt hat, die Aufsicht auf deren Vermögenswerte ausweiten kann.
(72)      Beamte müssen zwei Arten von Erklärungen einreichen: eine vollständige Erklärung (mit vollständigem Verzeichnis ihrer Vermögenswerte), die zu Beginn ihrer Amtstätigkeit oder ihres Mandats fällig ist, und eine Erklärung über etwaige Änderungen ihrer Vermögenswerte, die im Falle einer Änderung der Art, der Anzahl oder des Werts ihrer Vermögenswerte eingereicht wird.
(73)      Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 30.
(74)      Informationen der Kommission für Korruptionsprävention und ihr Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 30–35.
(75)      Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 30–32.
(76)      Darüber hinaus betrifft die Veröffentlichung nur Erklärungen über Vermögensveränderungen.
(77)    Initiative der Kommission für Korruptionsprävention, 20. Mai 2021.
(78)    So wurde beispielsweise das Verfahren, das bezahlte externe Tätigkeiten des Präsidenten des Rechnungshofs betrifft, von der Kommission für Korruptionsprävention am 12. Mai 2021 abgeschlossen und festgestellt, dass keine Verstöße gegen das Gesetz über Integrität und Korruptionsprävention vorliegen. Darüber hinaus stellte die Kommission für Korruptionsprävention in ihrer Entscheidung fest, dass die Nebeneinnahmen des Präsidenten des Rechnungshofs weder eine für ihn gewinnbringende Tätigkeit noch einen Interessenkonflikt darstellten. In Bezug auf die angebliche Genehmigung, auf die sowohl der ehemalige Präsident der Kommission für Korruptionsprävention als auch der derzeitige Präsident des Rechnungshofs Bezug nahmen, erklärte die Kommission für Korruptionsprävention, dass sie zwar nicht im Besitz eines solchen Dokuments sei, dessen Existenz aber nicht mit Sicherheit ausschließen könne. Kommission für Korruptionsprävention, Pressemitteilungen vom 12. Mai und 24. Mai 2021.
(79)    https://erar.si/lobiranje/
(80)      Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021.
(81)      Rechnungshof, Bericht für 2020, 31. März 2021, S. 206-223.
(82)      Der Rat des Präsidenten der Staatsversammlung verabschiedete gemäß Artikel 24 der Geschäftsordnung des Parlaments in seiner 71. Sitzung vom 12. Juni 2020 den Verhaltenskodex für die Abgeordneten der Staatsversammlung der Republik Slowenien.
(83)      Im Falle eines geringfügigen Verstoßes wird gegen den Abgeordneten ein Verweis ohne öffentliche Bekanntmachung ausgesprochen; im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes wird gegen den Abgeordneten ein Verweis mit öffentlicher Bekanntmachung auf der Website der Staatsversammlung ausgesprochen; im Falle eines wiederholten schwerwiegenden Verstoßes wird gegen den Abgeordneten ein Verweis mit öffentlicher Bekanntmachung auf der Website der Staatsversammlung ausgesprochen und der Verstoß in der nächsten Sitzung der Staatsversammlung bekannt gemacht.
(84)      RTV, Prvi kršilec poslanskega etičnega kodeksa je Jani Ivanuša (SNS), dobil je opomin, 9. Juni 2021.
(85)      Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 39, und Informationen, die im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien eingeholt wurden.
(86)      Kommission für Korruptionsprävention, Bericht für 2020, 20. Mai 2021, S. 37-39, und Informationen, die im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien eingeholt wurden.
(87)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021. Der ehemalige Leiter juristischer und allgemeiner Dienstleistungen der Agentur der Republik Slowenien für Rohstoffreserven (CRA) berichtete, dass sich der Wirtschaftsminister persönlich für einen Vertrag über 8 Mio. EUR mit einem bestimmten Unternehmen eingesetzt habe und das Verfahren zu diesem Fall noch im Gange sei. OECD, Arbeitsgruppe „Bestechung“, Umsetzung der OECD-Konvention gegen Bestechung, Phase 4 Bericht: Slowenien, 11. März 2021, S. 12.
(88)      Im Jahr 2020 waren bei der Nationalen Prüfungskommission drei dieser Anträge auf Überprüfung anhängig (von insgesamt 206 Fällen), und es wurden 13 Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eingeleitet. Schriftlicher Beitrag der Nationalen Prüfungskommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien. Siehe auch den Bericht 2020 über die Arbeit der Nationalen Prüfungskommission.
(89)      Informationen von der Nationalen Prüfungskommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien erhalten wurden.
(90)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(91)      Auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen 2021 liegt Slowenien weltweit an 36. Stelle (in der EU auf Platz 18), womit das Land um vier Plätze von Platz 32 im vergangenen Jahr zurückgefallen ist. Das bedeutet, dass sich die Medienfreiheit und der Schutz von Journalisten in diesem Land verschlechtert haben.
(92)      AKOS, Informationen, die während des Länderbesuchs in Slowenien eingeholt wurden.
(93)      Die konvergente Regulierungsbehörde AKOS hat Aufgaben in den Bereichen Telekommunikation, elektronische Medien, Post und Bahnund ist zuständig für die Regulierung von audiovisuellen Medien, Rundfunkdiensten und Online-Medien (MPM 2021).
(94)      Die AKOS wird vom Direktor und dem Rat der Agentur geleitet. Beide werden von der Regierung auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ernannt, wobei der Direktor der Regierung vom zuständigen Minister vorgeschlagen wird. Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 14.
(95)      Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021, Länderbericht Slowenien, S. 11.
(96)      Gesetz über die elektronische Kommunikation.
(97)      Gesetz über Massenmedien.
(98)      Gesetz über audiovisuelle Mediendienste.
(99)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(100)      Entwurf von Artikel 39.a (Unabhängigkeit der Agentur) Absatz 1: Die Agentur ist eine organisatorisch, funktional und materiell unabhängige Regulierungsstelle, die von der Regierung der Republik Slowenien und anderen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten getrennt ist. Die Agentur darf im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem für die Medien geltenden Recht keine Weisungen von anderen Behörden einholen oder entgegennehmen, es sei denn, diese üben eine Rechtsaufsicht über die Arbeit der Agentur aus. Absatz 2: Die Agentur nimmt ihre Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Mediengesetz unparteiisch, transparent und im Einklang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes wahr und strebt dabei nach Medienpluralität, kultureller und sprachlicher Vielfalt, Verbraucherschutz, Zugänglichkeit, Nichtdiskriminierung, dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und der Förderung eines fairen Wettbewerbs. (…)
(101)      Änderungsentwurf zum Gesetz über audiovisuelle Mediendienste, 5. März 2021. Das Gesetz über die elektronische Kommunikation (ZEKom-1) regelt unter anderem elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die Verwaltung von Funkfrequenzen und des Funkfrequenzspektrums und enthält Bestimmungen, die den Status der AKOS in diesem Rahmen regeln.
(102)      Entwurf eines Gesetzes über die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Markt und Verbraucher und die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Finanzmärkte, Oktober 2020.
(103)      Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021, Länderbericht Slowenien, S. 12, und Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste, Antwort auf den Entwurf eines Gesetzes über die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Markt und Verbraucher und die Staatliche Agentur der Republik Slowenien für Finanzmärkte, 2. Oktober 2020.
(104)      Gesetz über Massenmedien, Artikel 12 und 14.
(105)      https://rmsn.ekultura.gov.si/razvid/mediji
(106)      Entwurf zum Gesetz über Massenmedien, geänderter Artikel 12.
(107)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 15.
(108)      Schriftlicher Beitrag des Verbands der Journalisten und Publizisten im Zusammenhang mit dem Länderbesuch in Slowenien. Siehe auch Pod črto, Kdo drži informacijsko pištolo: kaj smo ugotovili v preiskavi medijskega lastništva v Sloveniji, 18. Januar 2021. Bei einem Printmedium war es nicht möglich, im Rahmen der Studie den endgültigen Eigentümer zu ermitteln. (https://podcrto.si/povzetek-preiskave-mladina-kot-primer-ranljivosti-medijev-v-sloveniji/). In der Studie wurde auch die Frage der Einflussnahme von Medieneigentümern auf redaktionelle Inhalte, sei es aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen, aufgeworfen, die durch die mangelnde Transparenz der Medieneigentumsverhältnisse noch verstärkt wird.
(109)      Die Kombination von Werbe-, Hörfunk- und Fernsehtätigkeiten oder von Telekommunikations- und Hörfunk- und Fernsehtätigkeiten ist nicht zulässig. Die Regierung ist sich dieses Problems bewusst, und die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über Massenmedien werden unter anderem auf die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und die Beschränkung der Medienkonzentration abzielen.
(110)      Im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien erhaltene Informationen.
(111)      Der Regierung zufolge hat das Regierungsamt für Kommunikation (UKOM) im Juni 2021 einen neuen Erlass über die Umsetzung der öffentlichen Dienstleistungen durch die slowenische Nachrichtenagentur erlassen, da im früheren Rechtsrahmen nicht genau festgelegt gewesen sei, was die öffentlichen Dienstleistungen der STA beinhalten und wie sie sich von ihren kommerziellen Dienstleistungen unterscheiden. Die Regierung sieht vor, die automatischen Ex-ante-Zahlungen zugunsten eines Systems von Ex-post-Zahlungen einzustellen.
(112)      Europäische Kommission, Pressemitteilung – Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Ausgleichszahlung in Höhe von 2,5 Mio. EUR an die slowenische Nachrichtenagentur STA für ihre öffentlichen Dienstleistungen, 29. April 2021.
(113)      Es wurden von nationalen (z. B. Journalistenverband) und internationalen Interessenträgern Bedenken hinsichtlich der Stabilität der Finanzierung der slowenischen Presseagentur geäußert (z. B. im offenen Brief des Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF), der Europäischen Journalisten Föderation (EFJ), des Internationalen Presse-Instituts (IPI), von OBC Transeuropa und Reporter ohne Grenzen vom 16. März 2021).
(114)      Fakultät für Medien (Prof. Dr. Matevž Tomšič, Prof. Dr. Borut Rončević, Doz. Dr. Nuša Erman, Doz. Dr. Tamara Besednjak Valič), Forschung zur Medienlandschaft, März 2021. Beitrag des slowenischen Journalistenverbands zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 1-4.
(115)      Medienpluralismus-Monitor 2021, Länderbericht Slowenien, S. 16, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 15.
(116)      Pod črto (2019), Kommunale Newsletter: Millionen Euro an öffentlichen Geldern für die Unterstützung von Bürgermeistern, 6. Juni 2019.
(117)      Beitrag von Reporter ohne Grenzen zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(118)      Diese staatseigenen Unternehmen lehnen den Austausch dieser Informationen unter Berufung auf gesetzliche Bestimmungen zu Geschäftsgeheimnissen ab.
(119)      Reporter ohne Grenzen – Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(120)      Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021, Länderbericht Slowenien, S. 13.
(121)      Beitrag des slowenischen Verbands der Journalisten und Publizisten zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 4.
(122)      Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021, Länderbericht Slowenien, S. 13.
(123)      Schriftlicher Beitrag der Regierung im Zusammenhang mit dem Länderbesuch in Slowenien und schriftlicher Beitrag des Verbands der Journalisten und Publizisten zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021. Es sei darauf hingewiesen, dass Interessenträger Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedingungen freiberuflicher Journalisten geäußert haben. Schriftlicher Beitrag des slowenischen Verbands der Journalisten und Publizisten zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021. Wie die Regierung ausführt, erhielten auch selbstständige Journalisten im Rahmen allgemeiner Hilfsmaßnahmen ein allgemeines Grundeinkommen in Höhe von 700 EUR pro Monat und konnten ihre Sozial- und Gesundheitskosten seit März 2020 vollständig absetzen, sofern sie nicht erwerbstätig waren. Diese Form der Hilfe können sie bis zum 30. Juni 2021 nutzen.
(124)      Schriftlicher Beitrag der Regierung im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien.
(125)      Im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien erhaltene Informationen.
(126)      Reporter ohne Grenzen – Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(127)      Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021, Länderbericht Slowenien, S. 16.
(128)      Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung des Justizministeriums zur Organisation der Arbeitsweise des Verwaltungsgerichts in Ljubljana und seiner Abteilungen in Maribor, Nova Gorica und Celje, Justizministerium, April 2021.
(129)      Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung des Justizministeriums zur Organisation der Arbeitsweise des Verwaltungsgerichts in Ljubljana und seiner Abteilungen in Maribor, Nova Gorica und Celje, Justizministerium, April 2021. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Entscheidung des Informationsbeauftragten über den Zugang zu Informationen schon über zwei Jahre andauert.
(130)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 16.
(131)      Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021, Länderbericht Slowenien, S. 10.
(132)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(133)      Europarat, Platform to promote the protection of journalism and safety of journalists – Slovenia (Plattform zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten – Slowenien). Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts haben die slowenischen Behörden auf fünf davon mit einer Antwort reagiert.
(134)      Europarat, CoE Commissioner for Human Rights issues a Human Rights Comment on SLAPPs (Europarat-Kommissar für Menschenrechte gibt eine Menschenrechtserklärung zu strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung ab), 27. Oktober 2020.
(135)      Beitrag des Friedensinstituts in Zusammenarbeit mit der Civil Liberties Union for Europe zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021; Europarat, Menschenrechtskommissar, Memorandum on freedom of expression and media freedom in Slovenia (Memorandum zur Meinungsfreiheit und Medienfreiheit in Slowenien), 4. Juni 2021; Medienpluralismus-Monitor 2021, Länderbericht zu Slowenien, S. 11, 20 und 22.
(136)      Informationen der Obersten Staatsanwaltschaft, April 2021.
(137)      Informationen der Obersten Staatsanwaltschaft, die im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien eingeholt wurden.
(138)      Wie im Länderkapitel zu Slowenien im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 festgestellt wurde, führte eine enge Anwendung des Strafrechts dazu, dass Online-Schikanen oder Drohungen gegen Journalisten selten sanktioniert wurden. Dies beruhte auf der früheren rechtlichen Auslegung durch die Staatsanwaltschaft, wonach die öffentliche Aufstachelung zum Hass „konkret“ sein muss und eine „konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und den Frieden“ bestehen muss, damit diese als Straftat verfolgt werden kann. Der Oberste Gerichtshof stellte im Jahr 2019 klar, dass es zwei Arten der Begehung des Verbrechens gemäß Artikel 297 des Strafgesetzbuchs gibt: a) durch Anstiftung oder Aufstachelung zu Hass und Gewalt oder Intoleranz in einer Weise, die die öffentliche Ordnung und den Frieden gefährden oder stören kann, oder b) durch Drohungen, Beleidigungen oder Beschimpfungen. Für den Fall, dass die Handlung durch Drohungen, Beleidigungen oder Beschimpfungen begangen wird, gab der Oberste Gerichtshof an, dass keine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und des Friedens vorliegen muss. Er stellte jedoch auch klar, dass bei einer Handlung, die in einer Weise begangen wird, die die öffentliche Ordnung und den Frieden gefährden oder stören kann, nicht vorausgesetzt wird, dass diese Gefährdung bereits unmittelbar besteht, sondern allein die Möglichkeit genügt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führt. Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel Slowenien, S. 16.
(139)      Verfassungsgericht Sloweniens, Urteil vom 22. Oktober 2008, U-I-295/07.
(140)      Änderungen der Geschäftsordnung der Staatsversammlung, 7. April 2020.
(141)      Während des verkürzten Verfahrens und des Dringlichkeitsverfahrens findet keine allgemeine Aussprache statt, und die zweite und dritte Lesung finden in ein- und derselben Sitzung des Parlaments statt. Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 18.
(142)      CNVOS – NRO-Dachverband, Online-Zähler für Verstöße gegen den Parlamentsbeschluss zur Standardtätigkeit.
(143)      Das Verfassungsgericht hat dem Parlament zwei Monate Zeit eingeräumt, um die verfassungswidrigen Elemente in dem Gesetz zu beseitigen. Urteil des Verfassungsgerichts vom 13. Mai 2021, U-I-79/20-24.
(144)      Beitrag Sloweniens zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 30.
(145)      Beitrag des Europäischen Netzwerks von nationalen Menschenrechtsinstitutionen zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 317.
(146)      Urteil des Verfassungsgerichts vom 10. Dezember 2020, U-I-474/18-17. Die Entscheidung muss bis zum 23. Dezember 2021 umgesetzt werden.
(147)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, S. 18–19.
(148)      Verfassungsgericht, Bericht 2020, 22. April 2021.
(149)      62 Rechtssachen, von denen 20 vom Verfassungsgericht akzeptiert wurden, sind noch anhängig, und in sieben Fällen setzte das Gericht die betreffenden Maßnahmen vorübergehend aus. Schriftlicher Beitrag des Verfassungsgerichts im Rahmen des Länderbesuchs in Slowenien.
(150)      Im März 2021 wurden einige Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Achtung der Unparteilichkeit gemeldet, in denen sich die Richter des Verfassungsgerichts nicht für befangen erklärt hatten. Es sei darauf hingewiesen, dass Slowenien bereits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verstoßes gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund von fehlender Selbstablehnung wegen Befangenheit von Richtern des Verfassungsgerichts verurteilt wurde.
(151) Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI), Bericht und Empfehlung der virtuellen Sitzung des Unterausschusses für Akkreditierung (SCA), 7.–18. Dezember 2020, S. 22–24. Beitrag des Europäischen Netzwerks von nationalen Menschenrechtsinstitutionen zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 316.
(152)      Beitrag des Europäischen Netzwerks von nationalen Menschenrechtsinstitutionen zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 319, 320, 322, 334-339. Hinsichtlich der Empfehlungen des Bürgerbeauftragten an die staatlichen Behörden, vor allem an die Regierung, aber auch an das Parlament, die Gerichte und andere Stellen, sei auch darauf hingewiesen, dass der Bürgerbeauftragte in seinem letzten Jahresbericht festgestellt hatte, dass über 200 Empfehlungen nicht oder nur teilweise umgesetzt worden waren. Beitrag des Europäischen Netzwerks von nationalen Menschenrechtsinstitutionen zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 319.
(153)      Beitrag des Europäischen Netzwerks von nationalen Menschenrechtsinstitutionen zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 340.
(154)      Büro des Präsidenten der Republik, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2020.
(155)      Beitrag der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 – Rechtlicher Rahmen und Raum der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Unterstützung der Grundrechte – Slowenien, S. 1.
(156)      Bewertung durch CIVICUS; die Einstufungen sind auf einer fünfstufigen Skala wie folgt definiert: offen, eingeengt, beschränkt, unterdrückt und geschlossen. CIVICUS, Regierung setzt ihren Angriff auf zivilgesellschaftliche Organisationen fort, 4. Februar 2021.
(157)      Beitrag des Europäischen Netzwerks von nationalen Menschenrechtsinstitutionen zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 322-324.
(158)      Beitrag des Europäischen Bürgerforums zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 57.
(159)      Beitrag des Europäischen Bürgerforums zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 57.
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