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Document 52021PC0851

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG

COM/2021/851 final

Brüssel, den 15.12.2021

COM(2021) 851 final

2021/0422(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG

{SEC(2021) 428 final} - {SWD(2021) 465 final} - {SWD(2021) 466 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die geltende EU-Rechtsvorschrift, in der gemeinsame Mindestvorschriften zur Kriminalisierung der Umweltkriminalität festgelegt sind, ist die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.

Die Kommission bewertete die Richtlinie (EU) 2019/20 und veröffentlichte ihre Feststellungen im Oktober 2020 1 . Sie stellte fest, dass die Richtlinie in der Praxis keine große Wirkung zeigte: in den letzten zehn Jahren blieb die Zahl der Fälle von Umweltkriminalität, in denen erfolgreich ermittelt und verurteilt werden konnte, sehr niedrig. Zudem waren die verhängten Sanktionen zu niedrig, um abschreckend zu wirken, und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wurde nicht systematisch verfolgt.

Der Bewertung zufolge bestehen in allen Mitgliedstaaten und auf allen Ebenen der Durchsetzungskette (Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichte) wesentliche Durchsetzungslücken. Es wurden zudem bei den Mitgliedstaaten Defizite in den Bereichen Ressourcen, Fachwissen, Bewusstsein, Priorisierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch ermittelt und festgestellt, dass keine übergreifenden nationalen Strategien zur Bekämpfung der Umweltkriminalität unter Einbeziehung aller Ebenen der Durchsetzungskette und kein multidisziplinärer Ansatz vorlagen. 2 Ferner ist die mangelnde Koordinierung bei der Durchsetzung und den Sanktionen des Verwaltungs- und Strafrechts der Wirksamkeit abträglich.

Es wurde auch festgestellt, dass das Fehlen verlässlicher, genauer und vollständiger statistischer Daten über Verfahren wegen Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten nicht nur die Bewertung der Kommission behindert hat, sondern nationale politische Entscheidungsträger und Praktiker auch daran hindert, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zu überwachen.

Auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse beschloss die Kommission, die Richtlinie zu überarbeiten. Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 ist ein Legislativvorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 3 im Dezember 2021 geplant.

Er soll die Richtlinie 2008/99/EG ersetzen. Dem Vorschlag ist eine Mitteilung 4 beigefügt, in der die politischen Ziele dargelegt sind. Zur Behebung der festgestellten Probleme enthält der Vorschlag sechs Ziele.

1.Verbesserung der Wirksamkeit der Ermittlungen und der Strafverfolgung durch Aktualisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie.

2.Verbesserung der Wirksamkeit der Ermittlungen und der Strafverfolgung durch Präzisierung oder Streichung vager Begriffe in den Definitionen für Umweltkriminalität.

3.Gewährleistung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionsarten und Strafmaßen für Umweltkriminalität.

4.Förderung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgung.

5.Verbesserung der fundierten Entscheidungsfindung über Umweltkriminalität durch verbesserte Erhebung und Verbreitung statistischer Daten.

6.Verbesserung der operativen Wirksamkeit nationaler Durchsetzungsketten zur Förderung von Ermittlungen, Strafverfolgung und Sanktionierung.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Ziele dieses Vorschlags stehen im Einklang mit den folgenden politischen Vorgaben und legislativen Vorschriften:

·Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

·Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

·Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

·Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

·Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

·Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

·Verordnung (EU) 2016/794 über Europol

·Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

·Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

·Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

·Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Das Strafrecht ist Teil einer umfassenden EU-Strategie zum Schutz und zur Verbesserung des Zustands der Umwelt – eine Priorität der Europäischen Kommission. In der Mitteilung zum Grünen Deal und der Biodiversitätsstrategie wird eine ganze Reihe von Umweltschutzmaßnahmen festgelegt, die sich gegenseitig ergänzen und beeinflussen und so einen ganzheitlichen Ansatz bieten. Strafrechtliche Maßnahmen werden als letztes Mittel ergriffen, wenn andere Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Daher würden Umweltindikatoren, beispielsweise das Ausmaß der Luftverschmutzung oder die Biodiversität, für die Messung der Wirksamkeit der Gesamtstrategie zur Verbesserung der Umwelt, nicht nur der Wirksamkeit des neuen Ansatzes hinsichtlich Umweltkriminalität, herangezogen.

Zudem beinhalten die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion und die EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 eine Bewertung und Überarbeitung der Richtlinie als Teil der wichtigsten ermittelten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltkriminalität.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie ist Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“). In Artikel 83 Absatz 2 AEUV wird die Zuständigkeit der EU, auf Gebieten der EU-Politik, auf denen Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen festzulegen, wenn dies für die wirksame Durchführung der Politik notwendig ist, festgelegt:

„Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.“

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit der Umwelt weisen häufig eine grenzüberschreitende Dimension auf und wirken sich auf mehrere Länder aus (zum Beispiel der illegale Handel mit Abfall, mit bedrohten Arten oder Erzeugnissen aus Wildtieren und Wildpflanzen, siehe Abschnitt 1 – Einleitung) oder entfalten grenzüberschreitende Wirkung (zum Beispiel im Fall von grenzüberschreitender Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden). 5 Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden ist daher unabdingbar.

Das Ziel der geltenden Richtlinie war es, einen harmonisierten Rechtsrahmen für Straftaten bereitzustellen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Wie jedoch im Bewertungsbericht dargelegt, haben die Mitgliedstaaten selbst – trotz der Fortschritte bei der Schaffung einer EU-weiten gemeinsamen Reihe von Definitionen für Umweltstraftaten und der Anforderung abschreckenderer Sanktionen – ihr jeweiliges Verständnis der Umweltkriminalität im Rahmen des von der Richtlinie zugelassenen Handlungsspielraums nicht in Einklang gebracht. Ähnlich werden durch die nicht ausreichenden Sanktionen in einer Reihe von Mitgliedstaaten EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Anwendung von Instrumenten für die gegenseitige Anerkennung wie der Europäische Haftbefehl und die Europäische Ermittlungsanordnung verhindert.

Es besteht eine wachsende Kluft zwischen dem strafrechtlichen Vorgehen gegen Umweltkriminalität und der kriminologischen Lage vor Ort. Trotz der geltenden Richtlinie ist die Anzahl der grenzüberschreitenden Ermittlungen und Verurteilungen in der EU im Bereich Umweltkriminalität nicht wesentlich gestiegen. Zwischenzeitlich steigt die Umweltkriminalität hingegen jährlich um 5 % bis 7 % weltweit 6 , und schädigt Lebensräume, Arten, die Gesundheit der Menschen und die Einnahmen von Regierungen und Unternehmen dauerhaft.

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) ist die geplante Überarbeitung der Richtlinie 2008/99/EG auf das beschränkt, was notwendig und verhältnismäßig ist, um bereits bestehende Rechtsvorschriften zu Straftatbeständen in diesem Bereich an neue Bedrohungen anzupassen. Maßnahmen zur Verwendung von Ermittlungsinstrumenten und zum Austausch von Informationen sind nur vorgesehen, soweit dies im Hinblick auf das wirksame Funktionieren des vorgeschlagenen strafrechtlichen Rahmens erforderlich ist.

Der Vorschlag legt den Anwendungsbereich der betreffenden Straftatbestände so fest, dass alle einschlägigen Handlungen erfasst werden, beschränkt sich dabei jedoch auf das, was notwendig und verhältnismäßig ist. In der neuen Richtlinie sind neue Kategorien von Umweltstraftaten in dem von dem zugrundeliegenden Umweltrecht geforderten Umfang enthalten. Sowohl die Straftatbestände als auch die Sanktionen sind auf schwere Verstöße gegen das Umweltrecht beschränkt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV können Mindestvorschriften hinsichtlich der Definition von Straftaten und Sanktionen auf einem Gebiet der EU-Politik, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, nur durch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde, festgelegt werden.

Strafrechtliche Sanktionen sind nach wie vor notwendig, um eine wirksame Umsetzung in Bereichen zu gewährleisten, für die die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt von 2008 gilt. Daher schlägt die Kommission vor, die Liste von Straftaten, die in Artikel 3 der Richtlinie von 2008 aufgeführt ist, mit den notwendigen Präzisierungen und Änderungen zu übertragen, einschließlich: schwerer Verschmutzungsstraftaten, der illegalen Bewirtschaftung und Verbringung von Abfall, des Betriebs von Anlagen, in denen gefährliche Tätigkeiten ausgeübt oder in denen gefährliche Stoffe gelagert oder verwendet werden, Straftaten in Verbindung mit der Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, dem Besitz, der Lagerung, dem Transport, der Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material, der Artenschutzkriminalität, einschließlich der illegalen Tötung, Zerstörung, des illegalen Besitzes oder der illegalen Entnahme von Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, des illegalen Artenhandels und der Verschlechterung der Lebensräume, der illegalen Herstellung, des illegalen Inverkehrbringens, der illegalen Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung ozonabbauender Stoffe.

Dass diese Kategorien von Straftaten mit strafrechtlichen Sanktionen bekämpft werden müssen, wird in den Schlussfolgerungen des Rates zur Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität im EMPACT-Zyklus 2022–2025 (European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats – Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen) 7 bestätigt.

Insbesondere hinsichtlich Abfallkriminalität heißt es im Bericht mit dem Titel „2021 European Union Serious and Organised Crime Threat Assessment“ (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU 2021) 8 : „Abfallbewirtschaftung ist ein lukrativer und sich schnell entwickelnder Wirtschaftszweig, der Kriminellen zunehmend einen Anreiz bietet. An der Mehrzahl der gemeldeten Fälle von Abfallverbringung waren Personen beteiligt, die als Führungskräfte oder Mitarbeitende für Abfallbewirtschaftungsunternehmen tätig waren oder diese betrieben, die nationale und internationale Rechtsvorschriften und Normen über Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfall verletzten, um ihre Gewinne zu maximieren. Die erfolgreichsten Abfallhändler sind die, die den gesamten Verarbeitungszyklus kontrollieren, von den Herkunfts- bis zu den Bestimmungsländern. Kriminelle, die Abfall in verschiedene Länder verbringen, verwenden vornehmlich legale Geschäftsstrukturen, um die Straftaten im Bereich Abfallkriminalität zu begehen. Häufig stehen mehrere Unternehmen im Eigentum derselben Personen oder eines Strohmannes. Bei den legalen Geschäftsstrukturen wechselt die Führung häufig und sie werden häufig nach nur kurzer Geschäftstätigkeit geschlossen, während ein neues Handelsunternehmen die Geschäfte übernimmt. Unternehmen, die in verschiedenen Phasen des Abfallkreislaufs tätig sind, sind häufig in verschiedenen Ländern ansässig. Abfallverbringung ist eng mit anderen Straftaten wie Dokumentenbetrug, wirtschaftlicher Betrug, Steuerhinterziehung, Korruption, Geldwäsche sowie Diebstahl und Entsorgung von Abfall aus der illegalen Herstellung von Drogen verbunden.“

Zudem hat die Kommission festgestellt, dass strafrechtliche Sanktionen erforderlich sind, um die wirksame Durchführung der EU-Politik hinsichtlich Umweltschutz im Verhältnis zu den folgenden Kategorien von Straftatbeständen zu gewährleisten, die derzeit nicht von der Richtlinie abgedeckt sind:

·Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die zwingende rechtliche Anforderungen verletzen und schwere Umweltschäden verursachen, weil sie in größerem Umfang verwendet werden;

·schwerwiegende Verstöße gegen das EU-Chemikalienrecht, die der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erheblichen Schaden zufügen;

·illegales Schiffsrecycling;

·illegale Wasserentnahme;

·von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen (es wird vorgeschlagen, diese Straftatbestandskategorie der Richtlinie 2005/35/EG 9 zu übernehmen, um den Rechtsrahmen zu konsolidieren);

·illegaler Handel mit Holz;

·schwere Verstöße gegen Regeln zur Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten mit Bedeutung für die Union;

·schwerwiegende Umgehung von Anforderungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung;

·illegale Herstellung, illegales Inverkehrbringen, illegale Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase.

Diese Handlungen sind mit einem potenziell hohen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behaftet und können besonders schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft nach sich ziehen. Trotz der tatsächlich vorliegenden und potenziell möglichen nachteiligen Folgen ist die Durchsetzung der geltenden Vorschriften derzeit nicht wirksam genug. Das Verhängen verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch Mitgliedstaaten und das Vertrauen darauf hat sich bislang als unzureichend erwiesen, um die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Umweltschutz zu gewährleisten, weshalb strengere Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung der Umweltkriminalität erforderlich sind.

Zum Beispiel im Hinblick auf die EU-Holzverordnung 10 weichen die Arten und Höchstmaße der Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab, obwohl alle Mitgliedstaaten Sanktionen für Straftäter in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben: Geldbußen und Beschlagnahmen können in 23 Mitgliedstaaten verhängt werden, strafrechtliche Geldstrafen in 16, Haftstrafen in 17, eine Aussetzung der Genehmigung zur Ausübung einer Handelstätigkeit in 15 und andere Arten von Sanktionen in 11. Geldstrafen, die bei Verstößen gegen die EU-Holzverordnung gelten, reichen von 50 EUR bis zu einer unbegrenzten Höhe. 11 Angesichts dieser Abweichungen zwischen den Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten, die für Verstöße gegen die EU-Holzverordnung gelten, und der Tatsache, dass die Sanktionen in vielen Fällen als zu niedrig angesehen werden, um sich wirklich abschreckend auf illegales Handeln auszuwirken, sowie aufgrund einer ungleichen Durchsetzung in der EU besteht die Gefahr einer Handelsumlenkung. Zudem untergraben die Unterschiede bei den Sanktionsregelungen und die fehlende einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen, da Wirtschaftsteilnehmer, die die Anforderungen strikt einhalten, benachteiligt werden. Dies kann durch harmonisierte Kriminalisierung und eine Angleichung der Sanktionen in der EU in der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt behoben werden.

Es ist offenkundig, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen unter Umständen wie diesen, die dazu geführt haben, dass in einem Mitgliedstaat zwei Forstbeamte, die in Fällen illegal geschlagenen Holzes ermittelten, ermordet wurden, nicht ausreichen. Holzbezogene Verstöße sind so schwerwiegender Natur, dass die Behörden Mittel zur strafrechtlichen Durchsetzung benötigen, um dagegen vorgehen zu können. Die Kommission hatte gegen den betroffenen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender wirksamer Kontrollen der Wirtschaftsteilnehmer und der Nichtverhängung geeigneter Sanktionen eingeleitet. Zwischenzeitlich hat dieser Mitgliedstaat strafrechtliche Sanktionen für bestimmtes Fehlverhalten eingeführt, für das vorher nur verwaltungsrechtliche Sanktionen galten, die nicht ausreichten, um die Einhaltung zu gewährleisten.

Die schwerwiegenden Verstöße gegen Verbote der Verwendung von Abschaltvorrichtungen in Kraftfahrzeugen, die seit 2015 aufgedeckt wurden, zeigen, dass auch große, etablierte Unternehmen nicht davon abgehalten werden können, Verstöße zu begehen, wenn sie erkennen, dass die Durchsetzung nur verwaltungsrechtlicher Natur ist.

Ein weiteres Beispiel bezieht sich auf die illegale Wasserentnahme, was zum beträchtlichen Abbau der Wasserressourcen beiträgt –ein Problem, dass sich infolge des Klimawandels noch verschlimmern wird. In seinem Sonderbericht 2021 mit dem Titel „Nachhaltige Wassernutzung in der Landwirtschaft: GAP-Mittel fördern eher eine stärkere als eine effizientere Wassernutzung“ dokumentiert der Europäische Rechnungshof die mangelnde Wirksamkeit der Verwaltungsmaßnahmen, mit denen die übermäßige Wasserentnahme angegangen werden soll, und betont, dass Kontrollen selten und Sanktionen zu niedrig sind, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung einschlägiger Verpflichtungen zu gewährleisten. 12 In dem Bericht wird auf Schwächen bei den Sanktionsregelungen einzelner Mitgliedstaaten verwiesen. 13  

Zudem hat eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten Sanktionen eingeführt, die für Projektträger im Sinne der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten. Beispielsweise wird nicht systematisch gegen Projektträger vorgegangen, wenn sie keine Umweltverträglichkeitsprüfung für ein bestimmtes Projekt durchführen oder Projekte durchführen, bevor die entsprechenden Verfahren abgeschlossen sind oder ohne die ordnungsgemäßen Genehmigungen eingeholt zu haben. Verletzungen dieser Verpflichtungen können beträchtliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, und die bestehenden Sanktionen schrecken von solchen Straftaten nicht hinreichend ab.

Es ist daher unverzichtbar, die Einhaltung der EU-Vorschriften über Handlungen, die sich auf die Umwelt und auf ökologisch sensible Waren auswirken, durch die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen zu unterstützen, die die gesellschaftliche Missbilligung in stärkerer Weise deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen. Indem zumindest schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften, die unbeschadet ihrer Rechtsgrundlage zur Umweltschutzpolitik der Union beitragen, unter Strafe gestellt werden, werden klare rechtliche Grenzen für als besonders inakzeptabel angesehenes Verhalten festgelegt und wird der Öffentlichkeit und möglichen Tätern signalisiert, dass die zuständigen Behörden ein solches Verhalten sehr ernst nehmen. Dies ist in diesem Politikbereich besonders angezeigt, da hier ausdrücklich auf die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung abgestellt wird.

Gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und Sanktionen ermöglichen zudem wirksamere Ermittlungsmethoden und eine bessere Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten. Dies wurde angesichts der Verbindung zum Binnenmarkt und der EU-Handelspolitik als besonders wichtig bei der Bekämpfung des illegalen Abfall- und Artenhandels (einschließlich des illegalen Holzhandels) anerkannt.

In Anbetracht der möglicherweise verheerenden Auswirkungen von Umweltkriminalität auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ist es wichtig, dass potenzielle Täter nicht den Eindruck gewinnen, dass Teile der EU einen weniger strengen und wirksamen Regulierungsrahmen haben. Die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen für die schwerwiegendsten Umweltvergehen wird eine erhöhte abschreckende Wirkung auf potenzielle Straftäter haben. Es ist daher unabdingbar, strafrechtliche Sanktionen in allen Mitgliedstaaten einzuführen, um eine wirksame Umsetzung der Umweltschutzpolitik der Union zu gewährleisten.

Im Hinblick auf die Aufnahme von fahrlässigem Verhalten in die Liste der Straftatbestände ist es wichtig, hervorzuheben, dass sich die Umweltvorschriften der EU besonders auf Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen stützen. Im AEUV ist ausdrücklich festgelegt (Artikel 191 Absatz 2 AEUV), dass die Umweltpolitik auf diesen Grundsätzen beruht. Ein hoher Sorgfaltsstandard ist unablässig für die Durchführung von Tätigkeiten, die aufgrund des Einsatzes von gefährlichen Stoffen und/oder Verfahren als solche gefährlich sind. In einem solchen Kontext kann fahrlässiges Verhalten große und sogar katastrophale Auswirkungen haben, sodass es notwendig ist, den Standpunkt der Gesellschaft hervorzuheben, dass fahrlässiges Verhalten als hinreichend schwerwiegend anzusehen ist, um unter Strafe gestellt zu werden. Das Strafrecht soll eine abschreckende Wirkung haben, und die Aufnahme von Fahrlässigkeit sollte an sich jegliche Neigung zu solchen Verhaltensweisen abwehren, beispielsweise um finanzielle Vorteile durch Unterinvestitionen oder Einsparungen zu erzielen.

Das Umweltrecht der Union enthält eine bedeutende Reihe an Instrumenten, zum Beispiel die Richtlinie über Industrieemissionen 14 , die Seveso-Richtlinie 15 , die REACH-Verordnung 16 und das Abfallrecht, die schwerpunktmäßig dafür Sorge tragen, dass gefährliche oder hochriskante Tätigkeiten oder Stoffe mit einem hohen Maß an technischen Sicherheitsvorkehrungen einhergehen.

Im Hinblick auf die Häufigkeit bestimmter Straftaten ist bedauerlicherweise festzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung von der organisierten Kriminalität untergraben wird. 17 Probleme der Missachtung von Verboten hinsichtlich wildlebender Pflanzen und Tiere sind auch seit Langem anerkannt, was beispielsweise durch den Schwerpunkt des Übereinkommens von Bern 18 auf die Bekämpfung von Artenschutzkriminalität nachgewiesen ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Art des entsprechenden Verhaltens ist es notwendig, dass auch fahrlässiges Verhalten von der vorliegenden Richtlinie abgedeckt wird.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission führte 2019/2020 eine Bewertung der geltenden Richtlinie durch, die sie im Oktober 2020 veröffentlichte, in der sie zu dem Schluss gelangte, dass die Richtlinie in der Praxis nicht sehr wirksam war. Die Ex-post-Bewertung der Richtlinie stützte sich auf vier wichtige Bewertungskriterien: a) Wirksamkeit (Analyse, inwieweit die Ziele der Richtlinie erreicht wurden), b) Effizienz (Analyse, inwieweit die Vorteile des Vorliegens und der Durchführung der Richtlinie die Kosten rechtfertigen), c) Kohärenz (mit anderen einschlägigen strafrechtlichen und umweltpolitischen Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU sowie den internen Verpflichtungen der EU) und d) Relevanz (Relevanz der ursprünglichen Ziele der Richtlinie in Anbetracht des aktuellen und künftigen Bedarfs). Bei der Bewertung wurden auch soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf verschiedene Gruppen von Interessenträgern berücksichtigt.

Im Rahmen der Bewertung wurden die sechs wichtigsten Probleme festgestellt, die sich aus der fehlenden Wirksamkeit der Richtlinie in der Praxis ergaben:

1. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist veraltet und komplex definiert, wodurch wirksame Ermittlungen, die Strafverfolgung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindert werden.

2. Die Richtlinie enthält mehrere unklare Begriffsbestimmungen für die Beschreibung von Umweltstraftaten, wodurch wirksame Ermittlungen, Strafverfolgungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindert werden können.

3. Das Strafmaß der Sanktionen ist nach der geltenden Richtlinie nicht in allen Mitgliedstaaten hinreichend wirksam und abschreckend.

4. Die unzureichende interne und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei Umweltkriminalität behindern wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungen.

5. Das Fehlen verlässlicher, genauer und vollständiger statistischer Daten über Verfahren wegen Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten hindert nationale politische Entscheidungsträger und Praktiker daran, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zu überwachen.

6. Unwirksame Durchsetzungskette: Umweltkriminalität wird aufgrund der unwirksamen Funktionsweise der Durchsetzungskette nicht wirksam priorisiert, aufgedeckt, ermittelt, verfolgt und sanktioniert. Es wurden Durchsetzungslücken in allen Mitgliedstaaten und auf allen Ebenen der Durchsetzungskette (Inspektoren, Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichte) festgestellt, einschließlich eines Mangels an Ressourcen, unzureichender Schulung und fehlender Fachkenntnisse, mangelnden Bewusstseins und mangelnder Priorisierung sowie schwacher Zusammenarbeit und unzureichenden Informationsaustausches.

Auf der Grundlage der Feststellungen der Bewertung beschloss die Europäische Kommission, die Richtlinie zu überarbeiten, und führte eine Folgenabschätzung durch. Die verschiedenen Phasen der Folgenabschätzung, von der Definition der Probleme und deren Ursachen bis zur Festlegung von Zielen und möglichen Maßnahmen, beruhten auf den Feststellungen des Bewertungsberichts.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte fruchtbare öffentliche und gezielte Konsultationen der Interessenträger durch, um externe Sachkenntnis in Anspruch zu nehmen und die Bedenken der breiten Öffentlichkeit zu verstehen. Zudem versuchte sie, sicherzustellen, dass die für die Überarbeitung der Richtlinie berücksichtigten Optionen die geeignetsten Mittel darstellten, um die Wirksamkeit der Richtlinie zu erhöhen und die Arbeit der Praktiker vor Ort zu unterstützen. Diese Konsultationen waren möglichst umfassend, um relevante Beiträge, Nachweise und Erläuterungen der einschlägigen und tatsächlichen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Interessenträger über die sechs wichtigsten Ziele zu erhalten:

·Präzisierung und Aktualisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt,

·Präzisierung rechtlicher Begriffe, die für die Definition von Umweltstraftaten verwendet werden,

·Verbesserung der Verfügbarkeit abschreckender und vergleichbarer Sanktionsarten und Strafmaße,

·Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,

·Verbesserung der Erhebung und Verbreitung von Informationen und statistischen Daten und

·Verbesserung der Funktionsweise der Durchsetzungskette (Schulung, Koordinierung und Zusammenarbeit, Ressourcen, strategischer Ansatz).

Die Konsultationen wurden in einer frühen Phase durchgeführt und es wurden Ansichten von einer breiten Palette an Interessenträgern, beispielsweise Einzelpersonen der Bevölkerung, Sachverständige, Praktiker (Polizeibeamte, Inspektoren, Staatsanwälte und Richter), Netzwerke von Praktikern (IMPEL, ENPE, EUFJE, EnvirCrimeNet), Behörden der Mitgliedstaaten (Justiz- und Umweltministerien), europäische Agenturen (Europol und Eurojust), im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen (NRO), Berufsverbände, einzelne Unternehmen und Wissenschaftler, eingeholt. Diese wurden alle zu ihren Erwartungen und Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit und des Inhalts einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt konsultiert.

Während des Konsultationsprozesses wendete die Kommission verschiedene Methoden und Formen der Konsultation an. Dazu gehörten:

·die Konsultation hinsichtlich der Folgenabschätzung in der Anfangsphase und eine zwölfwöchige offene öffentliche Konsultation, bei denen die Ansichten aller interessierten Parteien eingeholt wurden;

·eine Reihe von gezielten thematischen Online-Workshops und Sitzungen von Expertengruppen, einschließlich der Sitzungen des Forums für den Vollzug des Umweltrechts und für Umweltordnungspolitik und seiner Arbeitsgruppe zur Sanktionierung von Umweltstraftaten; Fragebögen und Diskussionspapiere zum Thema wurden im Voraus übermittelt, als Vorbereitung für die von der Kommission organisierten Sitzungen;

·eine Reihe von Online-Konferenzen, an denen die Kommission teilnahm und bei denen sie ihre Arbeit auf diesem Gebiet vorstellte, brachte Rückmeldungen zu den sechs wichtigsten Optionen von anderen Konferenzteilnehmern und es wurden weitere Teilnehmer dazu eingeladen, am Expertenprozess und der öffentlichen Konsultation teilzunehmen;

·bilaterale Online-Sitzungen mit einer breiten Palette an Interessenträgern, die auf Initiative der Kommission oder der Interessenträger organisiert wurden;

·Positionspapiere und Analysepapiere von europäischen Agenturen, Praktikern, beruflichen Netzwerken (zum Beispiel die gemeinsame Erklärung durch IMPEL, ENPE, EUFJE und EnviCrimeNet, die bei einer Konferenz im Mai 2021 angenommen wurde und in der es um die Bekämpfung von Umweltkriminalität und die Überarbeitung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt geht), Vertretern der Wirtschaft, Behörden der Mitgliedstaaten, NRO, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft.

Insgesamt dauerten die diesbezüglichen Konsultationen über sechs Monate, von Februar 2021 bis Juli 2021.

Die Konsultation wurde so gestaltet, dass ihr logischer Ablauf dem der Folgenabschätzung entspricht, angefangen bei der Bestimmung der Probleme, mit der Möglichkeit einer schrittweisen Weiterentwicklung der möglichen Optionen und deren Auswirkungen:

·Die Mehrzahl der Befragten bestätigte, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt aktualisiert und die rechtlichen Begriffe präzisiert werden müssen.

·In den meisten Beiträgen von NRO und Wirtschaftsverbänden wurden Umweltbereiche oder spezifische Rechtsvorschriften genannt, die von der geltenden Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht abgedeckt werden, deren Aufnahme jedoch erwägt werden sollte.

·Die Mehrzahl der Befragten hielt es für angemessen, Bestimmungen für Mindestrahmen für Höchststrafen und für erschwerende Umstände aufzunehmen. Die Aufnahme einer Bestimmung über Einziehung, gemeinsam mit Rechtsvorschriften für juristische Personen, wird in einigen Fällen als sinnvoll erachtet.

·Mehrere Parteien sprachen sich für eine bessere Erhebung und Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten aus. Es wurden Bedenken vorgebracht, dass dies komplexe Anpassungen der IT erfordern würde; ein schwieriger und langwieriger Prozess, der einen hohen Verwaltungsaufwand für Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und die Justiz mit sich bringen würde.

·Die große Mehrheit der Interessenträger bestätigte, dass die Wirksamkeit der Durchsetzungskette in der Praxis dringend verbessert werden muss und dass Bestimmungen hinsichtlich der Schulung, Ressourcen, Zusammenarbeit und Koordinierung gemeinsam mit strategischen Ansätzen zur Bekämpfung von Umweltkriminalität erforderlich sind.

Bei dem Beschluss, welche Optionen bevorzugt werden sollte, berücksichtigte die Kommission alle Antworten. Weitere Informationen zu den Konsultationen können den Anhängen der Folgenabschätzung (Anhänge 7 und 8) entnommen werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um sicherzustellen, dass die notwendigen Nachweise für die Folgenabschätzung verfügbar waren, nahm die Kommission ein breitgefächertes Spektrum an Expertenwissen in Anspruch. Die berücksichtigten Gutachten können in zwei Hauptkategorien aufgeteilt werden: aktuelle Studien zum Thema und Konsultationen der Interessenträger.

Zunächst bewertete die Kommission 2019/20 die geltende Richtlinie und veröffentlichte ihre Feststellungen im Oktober 2020. Durch die Bewertung konnte sich die Kommission ein genaueres Bild von den Vor- und Nachteilen der geltenden Rechtsvorschriften machen. Dies ebnete den Weg für eine Überarbeitung der Richtlinie, da durch die Bewertung klar wurde, dass die geltenden Rechtsvorschriften in der Praxis eine nur geringe Wirkung zeigten. Nach der Bewertung gab die Kommission als Grundlage für die Folgenabschätzung eine Studie in Auftrag; sie wurde im Zeitraum April 2021 bis Oktober 2021 durchgeführt. In ihrem Rahmen sollten die Auswirkungen verschiedener Optionen bewertet werden, insbesondere die finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

Neben den beiden Studien führte die Kommission eine umfassende Prüfung der vorhandenen Literatur zu dem Thema durch. Dies geht aus zahlreichen Verweisen in der Folgenabschätzung hervor. Zudem wurde eine hohe Anzahl an schriftlichen Erklärungen von Interessenträgern analysiert, zum Beispiel Eurojust, Europol, berufliche Netzwerke, Praktiker, Mitgliedstaaten, NRO und Unternehmen. Die Sekundärforschung umfasste auch eine Prüfung der Standpunkte des Europäischen Parlaments, beispielsweise der Bericht über die Haftung von Unternehmen für Umweltschäden (2020/2027(INI)) des Rechtsausschusses. Ergebnisse von Arbeitsgruppen, wie die Ländererhebung der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe „Umwelt und Strafrecht“ des Europarates vom 15. Juni 2021, wurden ebenfalls berücksichtigt.

Zudem wurden einschlägige Arbeiten der wichtigsten europäischen Netzwerke für die Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL, EnviCrimeNet, ENPE, EUFJE) sorgfältig berücksichtigt.

Den Ergebnissen der achten Runde gegenseitiger Bewertungen des Rates zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wurde ferner Rechnung getragen.

Folgenabschätzung

Der Legislativvorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, „RSB“) gab am 1. Oktober 2021 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. In Anhang I der Folgenabschätzung wird erläutert, wie auf die RSB-Anmerkungen eingegangen wurde.

Eine Bewertung ergab, dass die Richtlinie zwar einen gemeinsamen EU-Rahmen für schwere Fälle von Umweltkriminalität festlegt, jedoch in der Praxis wenig Wirkung zeigte.

Sie wirkte sich nicht auf die Anzahl der Verurteilungen oder das Strafmaß der verhängten Sanktionen in den Mitgliedstaaten aus. Insbesondere wurden durch die Bewertung die folgenden spezifischen wesentlichen Probleme ermittelt:

1.Der Anwendungsbereich der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (der in zwei Anhängen der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie in einer Liste von Straftaten in Artikel 3 der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt festgelegt wird) ist veraltet und sehr komplex definiert, wodurch wirksame Ermittlungen, Strafverfolgungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindert werden.

2.Definitionen dessen, was „Umweltkriminalität“ darstellt, sind unklar und behindern wirksame Ermittlungen, Strafverfolgungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen und in den Mitgliedstaaten.

3.Das Strafmaß der Sanktionen ist nicht in allen Mitgliedstaaten wirksam und abschreckend.

4.Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist zu begrenzt.

5.Politische Entscheidungsträger und Praktiker sind sich über die Art und den Umfang der Umweltkriminalität und die Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund der begrenzten Erhebung, Verarbeitung und Bereitstellung von statistischen Daten nicht im Klaren.

6.Die Durchsetzungskette zur Bekämpfung von Umweltkriminalität ist unter anderem unwirksam aufgrund fehlender Schulungen und Spezialisierung sowie unzureichender Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ebenen der Strafverfolgung im Umweltbereich.

Die Kommission hat eine Reihe legislativer und nichtlegislativer politischer Optionen ausgearbeitet. Die Optionen, die in einer frühen Phase erwogen und verworfen wurden, waren: Aufhebung der Richtlinie; die festgestellten Probleme nur durch nicht verbindliche Maßnahmen anzugehen, wie EU-Leitlinien zur Auslegung von Definitionen und dem Strafmaß der Sanktionen.

Auf der Grundlage der Bewertung ist die Überarbeitung der Richtlinie die einzige geeignete Option, um die festgelegten Einzelziele zu erreichen. Dies schließt jedoch die Förderung nichtlegislativer Maßnahmen nicht aus (im Folgenden „Hauptoption“). Vor dem Hintergrund der politischen Hauptoption wurden die folgenden Unteroptionen (im Folgenden „Optionen“) festgelegt und in der Folgenabschätzung in allen Einzelheiten bewertet, um jedes Einzelziel zu berücksichtigen:

Ziel 1: Verbesserung der Wirksamkeit der Ermittlungen und der Strafverfolgung durch Aktualisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und Einführung eines praktikablen Mechanismus, um die Richtlinie in Anbetracht des europäischen Grünen Deals auf dem neuesten Stand zu halten.

·Option 1a: Aktualisierung der bestehenden Liste an Rechtsvorschriften in den Anhängen, Aufnahme neuer relevanter Kategorien von Straftaten in Artikel 3 und Einführen eines Ausschussverfahrens, um die Anhänge auf dem neuesten Stand zu halten.

·Option 1b: Allgemeiner Verweis auf einschlägige sektorale Rechtsvorschriften und Entfernen der Anhänge; Präzisierung der Definitionen dessen, was „Umweltkriminalität“ darstellt, in den Straftaten von Artikel 3 und Aufnahme neuer Kategorien von Straftaten.

·Option 1c: Bestimmung des Begriffs Umweltkriminalität in der Richtlinie ohne die Anforderung eines Verstoßes gegen die einschlägigen sektoralen EU-Rechtsvorschriften.

Die bevorzugte Option ist Option 1b, da dadurch größere Rechtsklarheit darüber entsteht, welche Verstöße gegen sektorale Rechtsvorschriften Umweltkriminalität darstellen. Künftig müsste der europäische Gesetzgeber, ähnlich wie es derzeit der Fall ist, die Richtlinie aktualisieren, da ein einfacher Mechanismus, nämlich das Ausschussverfahren, für wesentliche Bestandteile der Richtlinie nicht gilt. Bei der Definition von Umweltkriminalität handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil. Die Straftaten in Artikel 3 würden unter Bezugnahme auf eine erweiterte Definition dessen, was „rechtswidrig“ darstellt, festgelegt und würden auch eine aktualisierte Liste von Kategorien von Straftatbeständen auf der Grundlage schwerwiegender Verstöße gegen geltendes Umweltrecht enthalten.

Ziel 2: Verbesserung der Wirksamkeit der Ermittlungen und der Strafverfolgung durch Präzisierung oder Streichung vager Begriffe in den Definitionen für Umweltkriminalität.

·Option 2a: Präzisere Definition unklarer Begriffe in der Richtlinie (z. B. „erhebliche Schäden“).

·Option 2b: Streichung vager Begriffe, beispielsweise „erhebliche Schäden“, auch durch die Kriminalisierung von Risikoverhalten (Gefährdung).

·Option 2c: Eine Kombination der Optionen 2a und 2b.

Die bevorzuge Option ist Option 2c, weil der Gesetzgeber im Interesse der Klarheit in der Richtlinie selbst (Option 2a) die festgestellten unklaren Definitionen präzisieren sollte und weitere Straftaten auf der Grundlage des Begriffs „Risiko“ aufnehmen sollte, die für Fälle mit großen Schäden, die in Verfahren wegen Umweltkriminalität bewiesen werden können, wesentlich sind. Straftatbestände der Gefährdung würden die Fälle abdecken, in denen der Gesetzgeber beschlossen hat, dass der Verstoß gegen sektorale Rechtsvorschriften die Umwelt einem untragbaren Risiko aussetzen würde.

Ziel 3: Gewährleistung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionsarten und Strafmaßen für Umweltkriminalität.

·Option 3a: Einführung von Mindesthöchststrafmaßen.

·Option 3b: Option 3a zuzüglich erschwerender Umstände und flankierender Sanktionen.

·Option 3c: Option 3b zuzüglich einer Verpflichtung, die Höhe der Geldbußen von der finanziellen Lage der juristischen Personen und/oder den illegalen Gewinnen abhängig zu machen.

Die bevorzugte Option ist die Option 3c, da alle Maßnahmen sich auf verschiedene Aspekte wirksamer Sanktionen beziehen und sich gegenseitig verstärken.



Ziel 4: Förderung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgung.

Ein Paket von Vorschriften, durch das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit direkt gefördert wird, beispielsweise harmonisierte wirksame Ermittlungsinstrumente, die Verpflichtung, über Europol, Eurojust und OLAF zusammenzuarbeiten, und Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit.

Ziel 5: Verbesserung der fundierten Entscheidungsfindung über Umweltkriminalität durch verbesserte Erhebung und Kommunikation statistischer Daten.

·Option 5a: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Daten über Umweltkriminalität zu erheben und der Kommission regelmäßig zu übermitteln.

·Option 5b: Option 5a zuzüglich einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Daten nach harmonisierten gemeinsamen Standards zu erheben und zu melden.

Die bevorzugte Option ist Option 5b.

Ziel 6: Verbesserung der operativen Wirksamkeit nationaler Durchsetzungsketten zur Förderung von Aufdeckung, Ermittlungen, Strafverfolgung und Sanktionierung.

Ein Paket von Verpflichtungen zur Förderung der praktischen Durchführung, beispielsweise die Bereitstellung gezielter und regelmäßiger Schulungen auf allen Ebenen der Durchsetzungskette, übergeordnete nationale Strategien hinsichtlich Umweltkriminalität und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Bevorzugtes Paket

Im Rahmen von Ziel 1 dürfte das Entfernen der Anhänge und stattdessen die Präzisierung der Definition dessen, was Umweltkriminalität darstellt, in Artikel 3 und die Aufnahme neuer Kategorien der Umweltkriminalität im selben Artikel die Wirksamkeit der Ermittlungen und der Strafverfolgung bei Umweltkriminalität verbessern, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Künftig müsste die Richtlinie jedoch regelmäßig durch das Gesetzgebungsverfahren aktualisiert werden, wenn es neue Bereiche der Umweltkriminalität gibt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden sollen. Es gibt keinen einfacheren Weg, dies umzusetzen, da die Definitionen der Kategorien von Umweltkriminalität einen wesentlichen Bestandteil der Richtlinie darstellen und ein Beschluss des europäischen Gesetzgebers erforderlich ist.

Im Rahmen von Ziel 2 sind sowohl der Straftatbestand der Gefährdung als auch der Straftatbestand des auftretenden Schadens Voraussetzung, um auf Umweltstraftaten angemessen reagieren zu können. Die geltende Richtlinie baut auf einer Kombination dieser beiden Arten der Definition des Straftatbestands auf. In den Vorschlag werden neue Kategorien des Straftatbestands der Gefährdung aufgenommen und es wird genau angegeben, welches Verhalten unter Strafe gestellt wird; es werden zudem Informationen aufgenommen werden müssen, mit denen bestimmt werden kann, was einen Umweltschaden darstellt.

Durch präzisere Definitionen unklarer Begriffe – zum Beispiel „erhebliche Schäden“ und „unerhebliche oder nicht unerhebliche Menge“ – wird die Klarheit der Richtlinie verbessert. Durch den Fokus auf den Straftatbestand der Gefährdung und das Risikoverhalten werden wirksame Sanktionen in Fällen möglich, in denen es schwierig ist, den tatsächlichen Schaden zu bestimmen oder in denen kein Schaden entstanden ist. Deshalb könnte die kombinierte Anwendung beider Optionen zu einer höheren Wirksamkeit der Ermittlungen und der Strafverfolgung bei Umweltkriminalität führen.

Im Rahmen von Ziel 3 führt das Maßnahmenpaket für Sanktionen (Option 3c – Mindesthöchststrafmaße, erschwerende Umstände, flankierende Sanktionen, Abhängigkeit der Höhe der Bußgelder von illegalen Gewinnen und der finanziellen Lage des Täters) zu wirksameren, verhältnismäßigeren, abschreckenderen und einheitlicheren Sanktionen in der ganzen EU und in der Praxis in der ganzen EU. Zudem haben Strafverfolgungsbehörden durch die Mindesthöchststrafmaße von Freiheitsstrafen Zugang zu Ermittlungsinstrumenten, die nur für Straftaten gelten, die mit bestimmten Mindesthöchststrafmaßen belegt werden können. Dadurch werden Ermittlungen wirksamer und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit möglich.

Durch die Maßnahmen im Rahmen von Ziel 4 (Angleichung der Ermittlungsinstrumente, Verpflichtung, über EU-Agenturen zusammenzuarbeiten, Einrichtung nationaler Kontaktstellen) wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit direkt gefördert, ergänzt und gestärkt, und sie führen zu Ermittlungen, die wirksamer sind, weil viele Fälle der Umweltkriminalität nur grenzüberschreitend erfolgreich gelöst werden können.

Die bevorzugte Option im Rahmen von Ziel 5 stellt auf einen gemeinsam festgelegten Mindeststandard für die Erhebung von Daten zu strafrechtlichen Verfahren im Bereich Umwelt und daher auf statistische Daten, die in der ganzen EU vergleichbar sind, ab.

Das im Rahmen von Ziel 6 vorgeschlagene Maßnahmenpaket (Schulung/Spezialisierung, Anforderungen an die Zusammenarbeit und Koordinierung, Sensibilisierung und nationale Strategien) wird sich in der Praxis positiv auf die Wirksamkeit auf allen Ebenen der Durchsetzungskette (Inspektoren, Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafrichter) auswirken.

Da die Richtlinie in allen sechs Problembereichen verbessert werden muss, dürfte eine Kombination der bevorzugten Optionen eines jeden Ziels das beste Gesamtpaket ergeben. Kombiniert können die bevorzugten Optionen kumulative Auswirkungen erreichen, die weiter gehen als das, was durch die einzelnen bevorzugten Optionen erreicht werden könnte.

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird nicht nur durch Maßnahmen im Rahmen von Ziel 4 gefördert, sondern auch durch den erweiterten Anwendungsbereich der Richtlinie, der diese Zusammenarbeit in weiteren Umweltbereichen ermöglicht. Präzisere Definitionen des Begriffs „Umweltkriminalität“ im Rahmen von Ziel 2 werden dazu führen, die unterschiedlichen Wahrnehmungen in den Mitgliedstaaten zu verringern, die bisher die Zusammenarbeit behindert oder sogar beendet haben. Die Festlegung von Höchststrafmaßen gewährleistet zum einen abschreckendere Sanktionen, zum anderen werden dadurch grenzüberschreitende Ermittlungsinstrumente ermöglicht, die in Rechtsinstrumenten vorgesehen sind und nur ab einem bestimmten Strafmaß der Sanktion bei einer bestimmten Kategorie von Straftaten gelten. Im Rahmen von Ziel 6 werden bessere Schulungen und Spezialisierungen nach vergleichbaren Normen in den Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit direkt ermöglichen.

Präzisere Definitionen von Umweltkriminalität (Ziel 2) und bessere Schulungen und Spezialisierungen (Ziel 6) werden die Strafverfolgungsbehörden dabei unterstützen, die Erfolgsaussichten eines Falles besser vorherzusehen, was dazu führt, dass mehr Fälle strafrechtlich verfolgt werden können. Eine verbesserte grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Ziel 4) und die Verfügbarkeit abschreckenderer Arten und Strafmaße von Sanktionen (Ziel 3) sind weitere Faktoren, die dazu führen könnten, dass die für die Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität erforderlichen Ressourcen leichter eingesetzt werden können.

Die Wirksamkeit und abschreckende Wirkung von strafrechtlichen Ermittlungen im Bereich Umwelt werden nicht nur durch geeignetere Sanktionen im Wege der bevorzugten Option im Rahmen von Ziel 3 erreicht. Wirksamere Ermittlungen durch die kombinierten Auswirkungen der bevorzugten Optionen im Rahmen der Ziele 1, 2, 4 und 6, wie bereits beschrieben, tragen ebenso zu einem Strafrechtssystem bei, das Umweltkriminalität abwehrt.

So werden mit den bevorzugten Optionen nicht nur die jeweiligen Ziele am besten erreicht, sondern sie stärken auch die Gesamtwirksamkeit der Richtlinie über jedes spezifische Einzelziel hinaus.

Auf wen wirkt sich die Richtlinie aus?

Mitgliedstaaten und Behörden

Die Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sollen die Wirksamkeit der Durchsetzungskette stärken und die Vergleichbarkeit der Bemühungen, die Umweltkriminalität in der EU zu bekämpfen, sicherstellen. Dadurch können Umwelt-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden in den Mitgliedstaaten sowohl einmalige als auch laufende Kosten entstehen. Die mittel- und langfristigen Vorteile werden diese jedoch bei weitem überwiegen. Nationale Behörden werden zusätzliche personelle und materielle Ressourcen bereitstellen müssen (hauptsächlich in den Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften, also den Stellen, die am häufigsten für die Ermittlungen und die Strafverfolgung von Umweltkriminalität zuständig sind). Gleichermaßen könnte eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Daten nach neuen, stärker harmonisierten Standards zu erheben und zu melden, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen: sowohl aufgrund der potenziellen Anpassung des bestehenden Systems für die Erfassung von Fällen als auch aufgrund der Erstellung der Statistiken auf nationaler Ebene, bevor sie an die EU übermittelt werden. Alle Mitgliedstaaten müssten unter Berücksichtigung der überarbeiteten Vorschriften der Richtlinie ein gewisses Maß an zusätzlichen Schulungen für die entsprechenden Fachkräfte entlang der Durchsetzungskette sowie zusätzliches Personal bereitstellen. Die notwendigen Ressourcen hängen von dem Umfang ab, in dem die Mitgliedstaaten bereits regelmäßige Schulungen zur Umweltkriminalität anbieten. Schließlich entstehen noch zusätzliche Kosten in Verbindung mit der Einrichtung nationaler Kontaktstellen in verschiedenen Einrichtungen und der Entwicklung nationaler Strategien zur Bekämpfung von Umweltkriminalität.

EU-Unternehmen

EU-Unternehmen entstehen keine direkten Kosten in Verbindung mit der Richtlinie; ihre Befolgungskosten ergeben sich aus den mit dem Umweltrecht verbundenen Verwaltungsanforderungen. Eine wirksamere Strafverfolgung im Bereich Umweltkriminalität würde legal tätige Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb aus illegalen Geschäftstätigkeiten schützen. Zudem würde die Rufschädigung für einen Wirtschaftszweig (z. B. Abfallbewirtschaftung, Chemieproduktion), der von illegalen Handlungen beeinträchtigt wird, vermindert, und dies würde vorschriftsmäßig handelnden Unternehmen weitere Vorteile bringen. Da Umweltkriminalität weiterhin mit Verstößen gegen das Verwaltungsrecht in Verbindung gebracht wird, ist das Risiko gering, dass Unternehmen für Tätigkeiten sanktioniert werden, die nach dem Verwaltungsrecht zulässig sind, mit Ausnahme von bestimmten und klar abgegrenzten Fällen, die in der Richtlinie dargelegt sind.

KMU

KMU könnten etwas stärker unter Druck gesetzt werden, da ihre Möglichkeiten, Bußgelder zu zahlen und/oder Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, geringer sind. Die Option, die Höhe der Geldbußen neben anderen indirekten Aspekten der Straftat von der finanziellen Situation eines Unternehmens abhängig zu machen, könnte die Anfälligkeit von KMU für solche Bußgelder verringern.

EU-Bürger

Die wirksamere Durchsetzung strafrechtlicher Vorschriften im Umweltbereich soll sich positiv auf die Gesellschaft insgesamt auswirken. Neben den Vorteilen für die Lebensqualität, die mit Umweltschutz einhergehen, werden durch eine Verringerung der kriminellen Handlungen eine bessere Governance, niedrigere Korruption und geringere Risiken durch große organisierte kriminelle Vereinigungen unterstützt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch diese Folgenabschätzung wurde kein Potenzial zur Vereinfachung der Richtlinie oder Verringerung unnötiger Kosten ermittelt.

Die Richtlinie, bei der es sich um ein strafrechtliches Instrument handelt, verursacht für Bürger, Unternehmen und KMU keine zusätzlichen Kosten. Dies wurde während den Konsultationen der Interessenträger bestätigt.

Der Vorschlag enthält eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen, die darauf abzielen, die derzeit sehr allgemeine Richtlinie zu präzisieren, ihren Anwendungsbereich klarzustellen, genauere Definitionen von Straftaten anzugeben und die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung der Sanktionen sicherzustellen. Dadurch wird die praktische Durchführung durch die Behörden der Mitgliedstaaten vereinfacht und ermöglicht und es wird sichergestellt, dass die Ziele der Richtlinie besser erreicht werden.

Im Vorschlag sind zudem neue Bestimmungen enthalten, denen zufolge die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie in der Praxis wirksam durchgeführt wird (Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Maßnahmen zur Bereitstellung der notwendigen Ressourcen usw.) Obwohl dies neue Verpflichtungen zu sein scheinen, die den Mitgliedstaaten Kosten verursachen, wird mit den betreffenden Bestimmungen tatsächlich nur festgelegt, was auf jeden Fall zu den Verpflichtungen eines Mitgliedstaats gehört. Die Mitgliedstaaten sind nicht nur verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, sie müssen auch die notwendigen praktischen Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Aus der Bewertung ging hervor, dass die praktische Durchführung in allen Mitgliedstaaten und entlang der gesamten Durchsetzungskette mangelhaft ist. Die in der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen sind daher notwendig, um die Einhaltung durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen. Bei den in dem Vorschlag geforderten Durchführungsmaßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, die die Praktiker als besonders zweckdienlich erachten, um die nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie umgesetzt wird, durchsetzen zu können. Insbesondere Schulungen wurden als unbedingt notwendig betrachtet, um die Strafverfolgung bei Umweltkriminalität zu verbessern.

Grundrechte

Die Richtlinie dürfte sich positiv auf das Umweltschutzniveau auswirken, das Gegenstand von Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ist. Die Verbesserung der Umwelt wird dazu beitragen, das physische Wohlbefinden (die Gesundheit) der Bürger zu verbessern – dies fällt unter die Würde des Menschen. Deshalb wird die Richtlinie sich auch positiv auf das Recht auf Leben (Artikel 2 der Charta), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 3), das Recht auf Fürsorge und Wohlergehen von Kindern (Artikel 24), das Recht auf gesunde Arbeitsbedingungen (Artikel 31) und das Recht auf Gesundheitsvorsorge und andere Gesundheitsleistungen (Artikel 35) auswirken.

Diese Richtlinie, bei der es sich um ein strafrechtliches Instrument handelt, muss so in nationales Recht umgesetzt werden, dass die Grundrechte und die Grundsätze der Charta gewahrt bleiben, die im EUV anerkannt sind. Insbesondere sollte die Umsetzung und Anwendung unter angemessener Berücksichtigung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta), unternehmerischer Freiheit (Artikel 16), der Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (Artikel 48), der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49) und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), erfolgen Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewahrt werden. Die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach EU-Recht zu Verfahrensrechten in Strafverfahren.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorliegende Vorschlag hat geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten und der Kommission. Spezifische Informationen über die finanziellen Auswirkungen auf die Kommission sind dem Finanzbogen zu Rechtsakten, der diesem Legislativpaket beiliegt, zu entnehmen.

Der Kommission entstehen zwei Arten von Kosten: einmalige und laufende Kosten. Die ersten finanziellen Auswirkungen auf die Kommission stehen mit dem fünften Ziel der Überarbeitung im Zusammenhang: Verbesserung der Erhebung statistischer Daten und Berichterstattung hinsichtlich Umweltkriminalität. Die Kosten der Kommission für dieses Ziel betragen 155 000 EUR im Jahr 2025. Diese Gesamtkosten sind in drei Arten von Aufwendungen aufgeteilt. Erstens wird die Festlegung von Mindeststandards einmalige Kosten in Höhe von 110 000 EUR verursachen, die erst im Jahr 2025 entstehen. Zweitens werden Kosten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Standards anfallen, bei denen es sich um laufende Kosten in Höhe von 16 000 EUR jährlich handelt. Schließlich entstehen Kosten in Verbindung mit diesem Ziel für den Zweijahresbericht der Kommission über Daten der Mitgliedstaaten, bei denen es sich ebenfalls um laufende Kosten in Höhe von 25 000 EUR jährlich handelt.

Neben diesen Kosten für das fünfte Ziel der Überarbeitung muss die Kommission weitere einmalige Kosten für ihre Berichterstattungspflichten vorsehen. Im Legislativvorschlag heißt es, dass die Kommission zwei Berichte erstellen muss. Im ersten Bericht geht es um die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten; seine Erstellung kostet 405 000 EUR, aufgeteilt in Kosten für die Beauftragung eines externen Partners zur Durchführung der Studie (350 000 EUR) und deren Überprüfung durch Bedienstete der Kommission (54 600 EUR). Bei dem zweiten Bericht, den die Kommission erstellen muss, handelt es sich um eine Studie, in der die Wirksamkeit der Richtlinie anhand einer bestimmten Reihe an Indikatoren analysiert wird. Für diese Studie, die nach Ende des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) durchgeführt wird, entstehen Kosten in Höhe von 420 000 EUR.

Daher betrügen die Kosten der Kommission im Jahr 2025 insgesamt 560 000 EUR zuzüglich der laufenden Kosten in Verbindung mit der Richtlinie von jährlich 45 000 EUR. In dieser Bewertung sind die Kosten für den Bericht über die Wirksamkeit der Richtlinie, der nach dem laufenden MFR erstellt würde, nicht enthalten.

Die finanziellen Auswirkungen der Richtlinie auf die Mitgliedstaaten stehen im Zusammenhang mit drei Zielen der Überarbeitung: Verbesserung der wirksamen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten (Ziel 4), Verbesserung der Erhebung statistischer Daten und der Berichterstattung hinsichtlich Umweltkriminalität (Ziel 5) und Verbesserung des wirksamen Funktionierens der Durchsetzungskette (Ziel 6).

Im Hinblick auf das Ziel 4 entstehen allen Mitgliedstaaten zwei Kostensätze: für Ermittlungsinstrumente und für die Einrichtung nationaler Kontaktstellen. Für Ermittlungsinstrumente standen keine Daten zur Verfügung, um eine erste Schätzung der Kosten vornehmen zu können. Die Kosten für die Einrichtung von nationalen Kontaktstellen belaufen sich jedoch für alle Mitgliedstaaten auf Beträge zwischen 475 600 EUR und 792 700 EUR, je nach der von den Mitgliedstaaten gewählten Option.

Im Hinblick auf das Ziel 5 können verschiedene Arten von Kosten der Mitgliedstaaten festgestellt werden. Bei zweien davon handelt es sich um einmalige Kosten: für die Einrichtung eines nationalen Koordinierungsverfahrens, das Kosten in Höhe von 146 200 EUR für alle Mitgliedstaaten verursachen würde, und für die Festlegung von Mindeststandards (280 000 EUR). Bei zwei der Kostenarten im Zusammenhang mit Ziel 5 handelt es sich nicht um einmalige, sondern um laufende Kosten. Erstens müssen die Mitgliedstaaten die Standards aufrechterhalten, und die Kosten für alle Mitgliedstaaten sollten 35 000 EUR betragen. Die Kosten für die Koordinierung, Erhebung und Berichterstattung werden sich für alle Mitgliedstaaten auf 220 000 EUR belaufen. Das bedeutet, dass sich der Gesamtbetrag der Kosten der Mitgliedstaaten für das Ziel 5 auf ca. 683 000 EUR beläuft.

Im Hinblick auf das Ziel 6 entstünden den Mitgliedstaaten wiederum mehrere Arten von Kosten: Kosten für Schulungen, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Festlegung und Umsetzung nationaler Strategien und die Aufstockung des Personals. Da Schulungen eine der wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen der Richtlinie darstellen, wird geschätzt, dass sich die Kosten für Schulungen für alle Mitgliedstaaten auf 7 800 000 EUR belaufen. Die Kosten im Zusammenhang mit den nationalen Strategien sollten in einmalige und laufende Kosten unterteilt werden. Die Kosten für die Festlegung und die erste Umsetzung der nationalen Strategien werden sich für alle Mitgliedstaaten auf 864 000 EUR belaufen. Sobald der erste Teil abgeschlossen ist, entstehen den Mitgliedstaaten laufende Kosten, die für alle Mitgliedstaaten auf 325 000 EUR geschätzt wurden. Schließlich wurden die Kosten für die Aufstockung des Personals in Verbindung mit dieser Richtlinie für alle Mitgliedstaaten auf 4 Mio. EUR geschätzt. Daher würden sich die Gesamtkosten für das Ziel 6 für alle Mitgliedstaaten auf 13 Mio. EUR belaufen.

Die Kosten sollten anhand der Verluste bewertet werden, die durch die Umweltkriminalität verursacht wurden. Nach UNEP- und Interpol-Schätzungen, die im Juni 2016 veröffentlicht wurden, beträgt der jährliche Schaden, der durch die Umweltkriminalität verursacht wird, zwischen 91 Mrd. USD und 258 Mrd. USD.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Durch den Vorschlag sollen Mängel der geltenden Richtlinie behoben werden, deshalb werden darin verschiedene Maßnahmen für die Durchführung, Überwachung, Bewertung und Berichterstattung festgelegt.

Zunächst müssen nach Inkrafttreten der Richtlinie Mindeststandards für die Berichterstattung und Erhebung von statistischen Daten über Umweltkriminalität im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität entwickeln und einen Aktionsplan für die Umsetzung der Richtlinie erstellen. Dadurch kann die Kommission sowohl die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie durch die Mitgliedstaaten als auch deren Engagement bei der effizienteren Bekämpfung der Umweltkriminalität überwachen.

Der Durchführungsplan und die Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten gelten auch nach Inkrafttreten der Richtlinie. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Zwei Jahre nach dem Ende dieser Umsetzungsfrist muss die Kommission einen Bericht darüber erstellen, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben. Fünf Jahre nach dem Ende der Umsetzungsfrist muss die Kommission eine Studie über die Wirksamkeit der Richtlinie vorlegen, um deren Mehrwert zu bewerten. Neben diesen Überwachungsverfahren müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Bericht mit Informationen im Zusammenhang mit der Richtlinie erstellen, beispielsweise über ihre nationale Strategie oder ihre Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt die Kommission zudem statistische Berichte über Umweltkriminalität.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1: Gegenstand

In dieser Bestimmung wird der Zweck der Richtlinie festgelegt, insbesondere das Ziel, den Umweltschutz durch Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen zu unterstützen.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

In diesem Artikel sind die Begriffsbestimmungen für die in der Richtlinie verwendeten Begriffe enthalten, einschließlich einer Präzisierung des Begriffs „Rechtswidrigkeit“ zum Zweck der Definition von Umweltstraftaten.

Artikel 3: Straftaten

In diesem Artikel werden die von dieser Richtlinie abgedeckten Straftaten beschrieben. Einige der Straftaten wurden aus der geltenden Richtlinie übernommen, einige sind geänderte und präzisierte Versionen bestehender Straftaten und einige sind neue Straftaten. Zudem wurden Begriffe, die in der Definition der Straftaten verwendet werden, so präzisiert, dass sie Elemente angeben, die bei der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten berücksichtigt werden müssen, insbesondere „erhebliche Schäden“, Schaden verursachen „kann“ und „unerhebliche Menge“.

Artikel 4: Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Nach Artikel 4 werden die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt. Der Versuch, bestimmte in Artikel 4 aufgeführte Straftaten zu begehen, wird ebenfalls unter Strafe gestellt.

Artikel 5: Sanktionen gegen natürliche Personen

In diesem Artikel werden Mindeststandards festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach dem Vorschlag spezifische Strafmaße und Arten der Sanktionen für Umweltstraftaten einführen. Die vorgeschlagene Kategorisierung richtet sich nach der Schwere der Straftaten. Zum Beispiel ist in Absatz 2 angegeben, dass die in Artikel 3 aufgeführten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden sollten, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können.

Nach Absatz 5 sollen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass gegen die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zusätzliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können, um auf verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt reagieren zu können.

Artikel 6: Verantwortlichkeit juristischer Personen

In diesem Artikel sind Verpflichtungen enthalten, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu gewährleisten, wenn diese Straftaten zu ihren Gunsten begangen wurden. In diesem Artikel ist auch vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass juristische Personen für mangelnde Überwachung und Kontrolle zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn dadurch das Begehen einer der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zugunsten der juristischen Person ermöglicht wurde. Zudem sollte die Verantwortlichkeit juristischer Personen Strafverfahren gegen natürliche Personen nicht ausschließen.

Artikel 7: Sanktionen gegen juristische Personen

In diesem Artikel sind die Sanktionen festgelegt, die für juristische Personen gelten, die an von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten beteiligt sind.

Artikel 8: Erschwerende Umstände

In diesem Artikel sind die erschwerenden Umstände festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt, wenn Sanktionen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt werden.

Artikel 9: Mildernde Umstände

In diesem Artikel sind die mildernden Umstände festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt, wenn Sanktionen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt werden.

Artikel 10: Sicherstellung und Einziehung

Mit diesem Artikel wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden Gelegenheit geben, die aus von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten erlangten Erträge sicherzustellen und einzuziehen.

Artikel 11: Verjährungsfristen für Straftaten

In diesem Artikel werden Bestimmungen zu Verjährungsfristen festgelegt, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und darüber gerichtlich zu entscheiden.

Artikel 12: Gerichtliche Zuständigkeit

In diesem Artikel werden Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit für die von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten festlegen und dass sie die Kommission informieren, wenn sie beschließen, diese Zuständigkeit in bestimmten Fällen zu erweitern, wenn die Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurde.

Artikel 13: Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die Ermittlung unterstützen

Dieser Artikel betrifft den Schutz von Personen wie Hinweisgeber, Umweltschützer und andere, die Informationen für eine Ermittlung hinsichtlich Umweltstraftaten übermitteln oder Beweise dafür liefern.

Artikel 14: Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, sich an den Verfahren zu beteiligen

Dieser Artikel betrifft Verfahrensrechte zur Beteiligung an Strafverfahren, die der betroffenen Öffentlichkeit nach Artikel 2 gewährt werden sollten.

Artikel 15: Vermeidung

Nach diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Umweltkriminalität zu vermindern.

Artikel 16: Ressourcen

Das Ziel dieses Artikels ist es, sicherzustellen, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Rolle wirksam ausüben zu können.

Artikel 17: Schulung

Das Ziel dieses Artikels ist die Verbesserung der Schulungsmaßnahmen entlang der Durchsetzungskette, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um ihre Rolle wirksam ausüben zu können.

Artikel 18: Ermittlungsinstrumente

In dieser Bestimmung sind die besonderen Ermittlungsinstrumente festgelegt, die für die Ermittlung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten bereitgestellt werden müssen.

Artikel 19: Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Koordinierung und Zusammenarbeit aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, auf strategischer und operativer Ebene sicherzustellen.

Artikel 20: Nationale Strategie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität

Das Ziel dieses Artikels ist es, einen strategischen Ansatz zur Bekämpfung von Umweltkriminalität sicherzustellen, der Aspekte umfasst, die in der von jedem Mitgliedstaat zu entwickelnden nationalen Strategie behandelt werden müssen.

Artikel 21: Datenerhebung und Statistiken

Dieser Artikel betrifft die Notwendigkeit, Informationen über Bemühungen, die Umweltkriminalität zu bekämpfen, systematisch zu erheben und statistische Daten zur Umweltkriminalität bereitzustellen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, statistische Daten zu erheben, zu veröffentlichen und an die Kommission zu übermitteln. Darin wird auch eine Verpflichtung der Kommission festgelegt, regelmäßig einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten zu veröffentlichen. Ein weiteres Ziel dieses Artikels ist es, dazu beizutragen, die begrenzte Verfügbarkeit von Daten zu Umweltkriminalität zu verbessern, was bei der Bewertung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Umweltkriminalität behilflich sein kann.

Artikel 22: Durchführungsbefugnisse

Durch diesen Artikel wird Artikel 25 mit dem Ziel ergänzt, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Daten an die Kommission zu übermitteln, zu stärken, indem der Kommission die Verpflichtung auferlegt wird, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem gemeinsame Mindeststandards für die Berichterstattung von statistischen Daten festgelegt werden.



Artikel 23: Ausschussverfahren

Dieser Artikel betrifft die Notwendigkeit, dass die Kommission beim Erlass des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts von einem Ausschuss unterstützt wird.

Artikel 24, 25, 26, 27, 28 und 29

Diese Artikel enthalten weitere Bestimmungen über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, die Berichterstattung der Mitgliedstaaten, die Bewertung und Berichterstattung durch die Kommission, das Inkrafttreten und die Anwendung der Richtlinie 2005/35/EG und die Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG durch die vorliegende Richtlinie.



2021/0422 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 19 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat die Union sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten.

(2)Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion.

(3)Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt.

(4)Die wirksame Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltstraftaten sollte verbessert werden. Die Liste von Umweltstraftaten, die in der Richtlinie 2008/99/EG festgelegt sind, sollte überarbeitet werden und zusätzliche Kategorien von Straftatbeständen auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Bestimmungen über Sanktionen sollten verstärkt werden, um ihre abschreckende Wirkung zu verbessern sowie die Durchsetzungskette, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität zuständig ist, zu stärken.

(5)Die Mitgliedstaaten sollten Kategorien von Straftatbeständen unter Strafe stellen und die Definition dieser Kategorien präzisieren sowie die Art und das Strafmaß von Sanktionen harmonisieren.

(6)Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 21 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die schwere Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesem System haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktionssystemen. Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Der europäische Grüne Deal“ 22 und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ 23 sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 24 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden.

(7)Eine Umweltstraftat im Sinne der Richtlinie liegt vor, wenn eine Handlung nach dem Umweltschutzrecht der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen, mit denen dieses Unionsrecht umgesetzt wird, rechtswidrig ist. Für jede Kategorie von Straftaten sollte definiert werden, welche Handlung eine Straftat darstellt, und gegebenenfalls sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, der überschritten sein muss, damit die Handlungen unter Strafe gestellt werden. Eine solche Handlung sollte als Straftat gelten, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, und in bestimmten Fällen auch, wenn sie grob fahrlässig war. Rechtswidrige Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden verursachen oder ein beträchtliches Risiko erheblicher Schäden darstellen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet werden, gelten als Straftat, wenn sie grob fahrlässig sind. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen und aufrechtzuerhalten.

(8)Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen.

(9)Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume) sowie Umweltdienstleistungen.

(10)Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Daher sollte diese Richtlinie, wenn sich die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften weiterentwickeln, auch die aktualisierten oder geänderten Unionsvorschriften erfassen, die in den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Straftatbestände fallen, wenn die Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Wesentlichen unverändert bleiben. Verbieten jedoch neue Rechtsinstrumente neue Handlungen, die der Umwelt schaden, sollte diese Richtlinie geändert und die neuen schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union in die Kategorien von Straftatbeständen aufgenommen werden.

(11)Qualitative und quantitative Schwellenwerte, die zur Festlegung von Umweltstraftaten verwendet werden, sollten mit einer nicht erschöpfenden Liste an Umständen präzisiert werden, die bei der Bestimmung dieser Schwellenwerte durch Behörden, die Straftaten ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, berücksichtigt werden sollten. Dies sollte die kohärente Anwendung der Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität fördern und Rechtssicherheit bieten. Diese Schwellenwerte und ihre Anwendung sollten jedoch die Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Straftaten nicht übermäßig erschweren.

(12)Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. Diesbezüglich gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte.

(13)Die Anstiftung und Beihilfe zu den vorsätzlich begangenen Straftaten sollten auch strafbar sein. Ein Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht, erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen kann, oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte auch als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde.

(14)Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollte die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen.

(15)Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vor, sollten juristische Personen nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken.

(16)Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden.

(17)Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden.

(18)Diese Richtlinie sollte die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verurteilung oder die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt lassen.

(19)Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um sie in die Lage zu versetzen, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen.

(20)Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.

(21)Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Verbots, nicht zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht.

(22)Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zur Verfügung stehen, um verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt und wirksam bekämpfen zu können.

(23)Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter illegaler Handlungen nach dieser Richtlinie und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können.

(24)Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen die Menschen einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren.

(25)Auch andere Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden.

(26)Da die Natur sich bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten betroffene Mitglieder der Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung nach der vorliegenden Richtlinie, unter Berücksichtigung der Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus 26 , Gelegenheit haben, innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als öffentliches Gut zu handeln.

(27)Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, stellt ein Hindernis für die wirksame Vermeidung und Bestrafung von Umweltkriminalität dar. Insbesondere kann der Mangel an Ressourcen Behörden davon abhalten, überhaupt zu handeln, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen einzuschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat nicht entspricht. Deshalb sollten Mindestkriterien für Ressourcen und Durchsetzungsbefugnisse festgelegt werden.

(28)Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

(29)Für eine erfolgreiche Durchsetzung sollten Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente für Umweltstraftaten zur Verfügung stellen, ähnlich derer, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schwerwiegenden Straftaten vorliegen. Diese Instrumente könnten unter anderem Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, der Überwachung von Kontobewegungen oder andere Finanzermittlungen umfassen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt werden. Nationalen Rechtsvorschriften zufolge sollten die Art und Schwere der untersuchten Straftaten die Verwendung dieser Ermittlungsinstrumente rechtfertigen. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss geachtet werden.

(30)Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems einschließlich verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen, sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen allen Akteuren entlang der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzungsketten und zwischen den Akteuren, die über strafrechtliche Maßnahmen und Sanktionierungen bestimmen, organisieren. Nach den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten auch durch EU-Agenturen, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit Einrichtungen der EU, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltstaft (EUStA) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten.

(31)Zur Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes zur Bekämpfung von Umweltkriminalität sollten die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität erlassen, veröffentlichen und regelmäßig überprüfen, in der Ziele, Prioritäten und erforderliche Maßnahmen und Ressourcen festgelegt werden.

(32)Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen.

(33)Die im Einklang mit dieser Richtlinie über Umweltstraftaten erhobenen statistischen Daten sollten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein und auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards erhoben werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Standardformats für die Übertragung statistischer Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 ausgeübt werden.

(34)Die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Unionsrechts zu Verfahrensrechten in Strafverfahren. Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vollständig gewahrt werden.

(35)Alternativen – eine Option je nach Wahl von IRL bitte streichen:

(36)[Nichtbeteiligung:] Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. ODER

[Beteiligung:] Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(37)Die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 wurde durch die Richtlinie 2009/123/EG 29 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen über Straftaten und Sanktionen für von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen ergänzt. Diese Straftaten und Sanktionen sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Deshalb sollte in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, die Richtlinie 2009/123/EG ersetzt werden.

(38)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.

(39)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung gemeinsamer Definitionen von Umweltstraftaten und die Verfügbarkeit wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten.



Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„rechtswidrig“ eine Handlung, die einen Verstoß gegen Folgendes darstellt:

a)Rechtsvorschriften der Union, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Union niedergelegten Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen;

b)ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient.

Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde.

2.„Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 30 erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG 31 erklärt wurde;

3.„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

4.„betroffene Öffentlichkeit“ die von den in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Personen mit hinreichendem Interesse oder Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden angemessenen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

5.„Opfer“ eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 .

Artikel 3

Straftaten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden:

a)die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

b)das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

c)die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn

i)diese Handlung nach Titel VIII und Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 beschränkt ist oder

ii)diese Handlung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist oder

iii)diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 steht oder

iv)diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 steht oder

v)diese Handlung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 fällt oder

vi)diese Handlung nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 verboten ist

und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

d)die Durchführung von Projekten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ohne eine Genehmigung oder eine Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, wodurch die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Faktoren erheblich geschädigt werden oder geschädigt werden können;

e)die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung

39 i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und eine nicht unerhebliche Menge betrifft;

ii)andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

f)die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , wenn dies in nicht unerheblicher Menge erfolgt, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt;

g)das Recycling von Schiffen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , wenn dies den Anforderungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung nicht entspricht;

h)die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße 42 , einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Wasserqualität nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Wasserqualität zur Folge haben;

i)die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 , der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können;

j)die Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates 46 , der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates 47 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates 48 , was den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

k)die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann;

l)die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 50 , mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft;

m)der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 51 des Rates aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft;

n)das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 fallen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ersetzt.]

o)jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt;

p)die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, wenn

i)das Verhalten gegen Beschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt 53 ;

ii)das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

q)die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung ozonabbauender Stoffe nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen; 

r)die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Gase enthalten oder benötigen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r auch eine Straftat darstellen, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen werden.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob ein Schaden oder möglicher Schaden für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p erheblich ist, gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen:

a)der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt;

b)ob der Schaden lang-, mittel- oder kurzfristig ist;

c)die Schwere des Schadens;

d)die Ausdehnung des Schadens;

e)die Reversibilität des Schadens.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen:

a)das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden;

b)das Ausmaß, in dem die in den Rechtsakten oder in einer für die Handlung erteilten Zulassung angegebenen Werte, Parameter oder Grenzen überschritten wurden;

c)ob das Material oder der Stoff als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft wurde.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Menge für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstabe e, f, l, m und n unerheblich oder nicht unerheblich ist, die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen:

a)die Anzahl der von der Straftat betroffenen Gegenstände;

b)das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter überschritten wurde;

c)der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten;

d)die Kosten der Sanierung von Umweltschäden.

Artikel 4

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt werden.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r strafbar ist, wenn er vorsätzlich war.

Artikel 5

Sanktionen gegen natürliche Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, n, o und p genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können.

(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten begangen haben, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, einschließlich

a)der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen;

b)Geldbußen;

c)des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen;

d)des Verbots, Einrichtungen der Art zu führen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde;

e)der Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben;

f)des vorübergehenden Verbots einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter;

g)der nationalen oder unionsweiten Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen.

Artikel 6

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund

a)einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch einer ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus.

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen für juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich sind, Folgendes umfassen:

a)strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Sanktionen;

b)die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen;

c)den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

d)den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen;

e)das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

f)die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben;

g)die richterliche Aufsicht;

h)die richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens;

i)die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

j)die Verpflichtung von Unternehmen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern;

k)die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen.

(3)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist.

(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, o und p genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist.

(6)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit der Straftat erwirtschafteten illegalen Gewinne und der Jahresumsatz der juristischen Person bei der Entscheidung über die angemessene Höhe einer Strafe im Einklang mit Absatz 1 berücksichtigt werden.

Artikel 8

Erschwerende Umstände

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 genannten Straftaten darstellen, im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten als erschwerende Umstände berücksichtigt werden:

a)Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht.

b)Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht.

c)Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 56 begangen.

d)Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet.

e)Die Straftat wurde von einem Beamten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen.

f)Der Täter hat zuvor ähnliche Verstöße gegen das Umweltrecht begangen.

g)Mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden oder wesentliche Aufwendungen vermieden oder sollten vermieden werden.

h)Das Verhalten des Täters begründet eine Verantwortlichkeit für Umweltschäden, der Täter erfüllt jedoch seine Verpflichtungen nicht, Sanierungstätigkeiten nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/35/EG 57 durchzuführen.

i)Der Täter unterstützt die Inspektions- und anderen Durchsetzungsbehörden nicht, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

j)Der Täter behindert aktiv Inspektionen, Zollkontrollen oder Ermittlungstätigkeiten oder schüchtert Zeugen oder Beschwerdeführer ein oder wirkt auf diese ein.

Artikel 9

Mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 als mildernde Umstände gelten:

a)Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her.

b)Der Täter liefert den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und hilft ihnen auf diese Weise,

i)die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen;

ii)Beweise zu sammeln.

Artikel 10

Sicherstellung und Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 58 genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen können.

Artikel 11

Verjährungsfristen für Straftaten

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

a)bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind;

b)bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind;

c)bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind.

(3)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als vier Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes vollstreckt werden kann:

a)eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden kann, welche nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt wurde, für mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung;

b)eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden kann, welche nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt wurde, für mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung;

c)eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann, welche nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt wurde, für mindestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung.

Diese Fristen können Verlängerungen der Verjährungsfrist aufgrund einer Unterbrechung oder Aussetzung beinhalten.

Artikel 12

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu begründen, wenn

a)die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

b)die Straftat an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, das bei ihm eingetragen ist oder seine Flagge führt, begangen wurde;

c)der Schaden in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist;

d)der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird;

b)es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt;

c)durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist.

Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates 59 an Eurojust verwiesen.

(3)In den in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.

Artikel 13

Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die Ermittlung unterstützen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 auch für Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten.

Artikel 14

Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, sich an den Verfahren zu beteiligen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen.

Artikel 15

Vermeidung

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen.

Artikel 16

Ressourcen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können.

Artikel 17

Schulung

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten.

Artikel 18

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

Artikel 19

Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:

a)die Gewährleistung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;

b)der Informationsaustausch für strategische und operative Zwecke;

c)die Beratung bei bestimmten Ermittlungen;

d)der Austausch bewährter Verfahren;

e)die Unterstützung europäischer Netzwerke von Praktikern, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen wahrnehmen;

sie können zudem die Form von spezialisierten Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, nationalen Durchsetzungsnetzwerken und gemeinsamen Schulungsmaßnahmen haben.

Artikel 20

Nationale Strategie

(1)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität fest, veröffentlichen diese und setzen sie um; mit dieser nationalen Strategie wird mindestens Folgendes geregelt:

a)die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich von Straftaten;

b)die Rollen und Zuständigkeiten aller zuständigen Behörden, die an der Bekämpfung dieser Art von Straftat beteiligt sind;

c)die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden;

d)die Heranziehung von Verwaltungs- und Zivilrecht, um gegen Verstöße im Zusammenhang mit Straftaten im Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorzugehen;

e)die notwendigen Ressourcen und die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird;

f)die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse;

g)die Unterstützung europäischer Netzwerke, die Aufgaben wahrnehmen, die für die Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen unmittelbar relevant sind.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen.

Artikel 21

Datenerhebung und Statistiken

(1)Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten zur Überwachung der Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Umweltstraftaten.

(2)Die statistischen Daten nach Absatz 1 enthalten mindestens die nachstehenden Angaben:

a)die Anzahl der gemeldeten Fälle von Umweltkriminalität,

b)die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität,

c)die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität,

d)die Anzahl der Verurteilungen wegen Umweltkriminalität,

e)die Anzahl natürlicher Personen, die wegen Umweltkriminalität verurteilt und mit Sanktionen belegt wurden,

f)die Anzahl juristischer Personen, die wegen Umweltkriminalität oder gleichwertigen Straftaten mit Sanktionen belegt wurden,

g)die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle von Umweltkriminalität,

h)die Art und das Strafmaß der wegen Umweltkriminalität verhängten Sanktionen, einschließlich pro Kategorie von Umweltstraftaten nach Artikel 3.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.

(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich ihre statistischen Daten im Sinne des Absatzes 2 in einem nach Artikel 22 festgelegten Standardformat.

(5)Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals drei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 22 veröffentlicht.

Artikel 22

Durchführungsbefugnisse

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standardformats zur Datenübertragung nach Artikel 21 Absatz 4 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Zum Zweck der Übertragung statistischer Daten enthält das Standardformat die folgenden Elemente:

a)eine gemeinsame Klassifizierung für Umweltstraftaten;

b)ein gemeinsames Verständnis für die Zählung;

c)ein gemeinsames Verständnis der Verfahrensschritte (Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren) bei Verfahren wegen Umweltkriminalität;

d)ein einheitliches Berichtsformat.

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 24

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Bewertung und Berichterstattung

(1)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

(2)Alle zwei Jahre ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von einem Jahr nach dem Ende der Umsetzungsfrist] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 15 bis 17, 19 und 20 und der diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen enthält.

(3)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

Artikel 26

Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG

Die Richtlinie 2008/99/EG wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2008/99/EG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin von der Richtlinie 2008/98/EG gebunden.

Artikel 27
Anwendung der Richtlinie 2005/35/EG

Die Richtlinie 2009/123/EG findet auf die Mitgliedstaaten, die sich an dieser Richtlinie beteiligen, ab dem Datum ihrer Umsetzung keine Anwendung mehr.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



Artikel 29

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

INHALTSVERZEICHNIS

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE44

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative44

1.2Politikbereich(e)44

1.3Der Vorschlag/Die Initiative betrifft44

1.4Ziel(e)44

1.4.1Allgemeine(s) Ziel(e)44

1.4.2Einzelziel(e)44

1.4.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen45

1.4.4Leistungsindikatoren45

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative47

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative47

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.49

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse50

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten51

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung52

1.6Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative54

1.7Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung54

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN55

2.1Überwachung und Berichterstattung55

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)55

2.2.1Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen55

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle56

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)56

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten56

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE57

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan57

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel58

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel58

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden61

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel63

3.2.3.1Geschätzter Personalbedarf64

3.2.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen66

3.2.5Finanzierungsbeteiligung Dritter66

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen67

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zur Änderung der Richtlinie 99/2008/EG

1.2.Politikbereich(e) 

Umweltschutz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Materielles Strafrecht

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 60  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme. 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die politischen und wichtigsten Ziele der Initiative sind die Gewährleistung eines besseren Umweltschutzes durch Rückgriff auf das Strafrecht und eine verbesserte Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und Sanktionierung von Umweltkriminalität. Die geplante neue Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt trägt dazu bei, die in Artikel 191 AEUV, dem Grünen Deal und der Biodiversitätsstrategie festgelegten Ziele zu erreichen.

Da es sich bei dem Vorschlag um eine Überarbeitung einer früheren Richtlinie handelt, besteht eines der Hauptziele dieses Vorschlages darin, die Mängel und Schwachstellen der Richtlinie 2008/99/EG, die im Rahmen der Bewertung 2019–2020 festgestellt wurden, anzugehen (im Folgenden „Einzelziel“).

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

1. Verbesserung der Wirksamkeit der Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und Sanktionierung von Umweltkriminalität durch Aktualisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und Verfeinerung der Rechtstechnik zur Festlegung des Anwendungsbereichs.

2. Verbesserung der Wirksamkeit der Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und Sanktionierung von Umweltkriminalität durch Präzisierung oder Streichung nicht festgelegter Begriffe in der Beschreibung für Umweltstraftaten.

3. Gewährleistung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionsarten und Strafmaßen für Umweltkriminalität.

4. Förderung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgung.

5. Verbesserung der fundierten Entscheidungsfindung über Umweltkriminalität durch verbesserte Erhebung und Verbreitung von Informationen und statistischen Daten über das Ausmaß der Umweltkriminalität und die Bemühungen, sie zu bekämpfen.

6. Verbesserung der operativen Wirksamkeit nationaler Durchsetzungsketten zur Förderung von Aufdeckung, Ermittlungen, Strafverfolgung und Sanktionierung von Umweltkriminalität.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Das wichtigste erwartete Ergebnis der Initiative ist die Verbesserung des EU-Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Umweltkriminalität und Stärkung der Durchsetzung auf nationaler Ebene. Es gilt als anerkannt, dass das Strafrecht das letzte Mittel ist, wenn andere Maßnahmen nicht hinreichend waren, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, was sich in diesem Fall für die Durchsetzung des Umweltrechts der Union als unerlässlich erweist.

Die Richtlinie trägt dazu bei, die Wirksamkeit der nationalen Durchsetzungs- und Sanktionssysteme im Hinblick auf Umweltkriminalität zu verbessern und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken. Wenngleich es nicht möglich ist, die erwarteten Ergebnisse der Richtlinie über den Umweltschutz insgesamt quantitativ zu erfassen, ist es doch möglich, die Auswirkungen eines verbesserten Umweltschutzes, zu dem die überarbeitete Richtlinie beiträgt, qualitativ zu bewerten.

Eine wirksamere Richtlinie, die eine bessere Rechtsdurchsetzung auf der Grundlage des Strafrechts zur Folge hat, trägt durch ihre vorbeugende und abschreckende Wirkung zu einer verbesserten Umwelt bei. Besteht ein wirksames Strafrechtssystem, lohnt sich Umweltkriminalität nicht. Es wird auch unmittelbare positive soziale Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen haben. Durch die überarbeitete Richtlinie werden die Instrumente zur Bekämpfung von Umweltkriminalität verbessert, was sich auch positiv auf die Wirtschaft auswirkt. Daher wird sie dazu beitragen, die geschätzten Gewinne aus Umweltkriminalität zwischen 91 Mrd. USD und 259 Mrd. USD, die Verluste für die Gesellschaft durch Verluste von Steuereinnahmen und Einnahmeverluste für vorschriftsmäßig handelnde Unternehmen darstellen und verantwortungsvolle Staatsführung untergraben, weltweit zu verringern.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen

Der Erfolg dieses Vorschlags könnte nicht anhand eines klaren Ausgangswerts gemessen werden, da systematische Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten über das Ausmaß von Umweltkriminalität und Bemühungen, diese zu bekämpfen, unzureichend sind. Die Trends der Umweltkriminalität hängen von der Entwicklung des weltweiten Handels, den neuen Gelegenheiten durch die Digitalisierung und dem Zusammenspiel der strafrechtlichen Sanktionssysteme mit den zivil- und verwaltungsrechtlichen Sanktionssystemen der Mitgliedstaaten ab.

Die folgenden qualitativen und quantitativen Indikatoren werden für die Überwachung des Fortschritts und des Erfolgs der Initiative vorgeschlagen:

- allgemeine Verbesserung der Durchsetzung und Sanktionierung von Umweltkriminalität durch eine bessere Zusammenarbeit, mehr Spezialisierung, bessere Schulungen und einen gestärkten Informationsaustausch;

- die Anzahl umweltrechtlicher Fälle, deren Ermittlung und Strafverfolgung erfolgreich war;

- die Anzahl an Verurteilungen;

- die Arten und Strafmaße der verhängten Sanktionen, die in der Praxis wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger werden müssen;

- die Anzahl der Fachkräfte, die hinsichtlich der wirksamen Bekämpfung von Umweltkriminalität geschult sind;

- das Vorliegen oder die Entwicklung von nationalen Strategien zur Bekämpfung der Umweltkriminalität.

Die Bewertung der Effizienz der Richtlinie anhand von Indikatoren muss im Kontext geschehen. Derzeit werden in den Mitgliedstaaten nur wenige Fälle im Bereich Umweltkriminalität erfolgreich abgeschlossen und die Sanktionen sind zu niedrig. Im vergangenen Jahrzehnt gab es keine Aufwärtstrends (siehe IA, Abschnitt 1.2 „Bewertung der Richtlinie und endgültiger Bewertungsbericht“). Daher würden stabile Aufwärtstrends bei Umweltfällen in allen Mitgliedstaaten auf die Wirksamkeit der Richtlinie hindeuten. Da die Umweltkriminalität weltweit zwischen 5 % und 7 % zunimmt, würde eine entsprechende Wachstumsrate von erfolgreichen Ermittlungen und Verurteilungen als Erfolg angesehen werden. Würden dagegen Umweltfälle – zu einem späteren Zeitpunkt – zurückgehen, könnte dies bedeuten, dass die Abschreckung von Straftätern durch die Richtlinie erfolgreich war.

Leistungsindikatoren

Die folgenden Bestimmungen enthalten Vorschläge für Überwachungsindikatoren für jedes Einzelziel:

·Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie

oIndikator: Anzahl der Ermittlungen, Strafverfolgungen, Verurteilungen und abgelehnten Fälle

oAusgangslage: Bei Fällen, in denen Informationen vorliegen, wurden in den Mitgliedstaaten keine Aufwärtstrends festgestellt.

oErfolg: Stabile Aufwärtstrends in jedem Mitgliedstaat. Im Idealfall eine Steigerung zwischen 5 % und 7 %, was der Rate entspricht, um die Umweltkriminalität Schätzungen zufolge jährlich wächst.

·Präzisierung der Arten von Umweltkriminalität nach Artikel 3:

oIndikator: wie oben

oAusgangslage: wie oben

oErfolg: wie oben

·Förderung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionsarten und Strafmaße

oIndikator: Höhe der gegen natürliche Personen verhängten Geldstrafen, Höhe der Freiheitsstrafen, Höhe der gegen juristische Personen verhängten Geldstrafen und Arten und Anzahl der gegen natürliche Personen verhängten flankierenden Sanktionen

oAusgangslage: Derzeit sind keine oder nur wenige und verstreute statistische Daten über wegen Umweltkriminalität verhängte Sanktionen verfügbar. Die verfügbaren Daten und Befragungen von Praktikern zeigen, dass Sanktionen zu niedrig sind, um abschreckend zu wirken

oErfolg: In Anbetracht der aktuellen Lage würde eine erfolgreiche Umsetzung zeigen, dass bei verhängten Sanktionen die vollständige Palette verfügbarer Sanktionsarten und Strafmaße verwendet wird. Verhängte flankierende Sanktionen würden zeigen, dass alle Arten von Sanktionen verwendet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und die Einziehung von Gewinnen sollten systematisch angewandt werden.

·Mehr grenzüberschreitende Zusammenarbeit

oIndikatoren: Anzahl der Umweltfälle bei Eurojust und OLAF, Anzahl gemeinsamer Ermittlungsgruppen (GEG) bei Eurojust, Anzahl der SIENA-Fälle/-Nachrichten bei Europol und Anzahl der Kontakte mit nationalen Kontaktstellen, die eingerichtet werden sollen

oAusgangslage: Aktuell ist die Anzahl bei Eurojust, OLAF, SIENA, beruflichen Netzwerken im Allgemeinen niedrig

oErfolg: Ein Anstieg der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, der in den Zahlen von Eurojust, OLAF und Europol zum Ausdruck kommt. Umweltkriminalität ist die viertgrößte Kategorie von Straftaten weltweit, und daher sollte die Anzahl der Umweltfälle bei Europol und Eurojust einen größeren Anteil der von diesen Agenturen bearbeiteten Fälle insgesamt ausmachen.

·Wirksamere Durchsetzungskette

oIndikatoren: Die gleichen wie bei Ziel 1, mit einer Ergänzung: Anzahl der Mitgliedstaaten, die über übergeordnete Strategien zur Bekämpfung von Umweltkriminalität verfügen, Anzahl der Mitgliedstaaten, die über spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwaltschaften und Gerichtskammern verfügen, Anzahl der Mitgliedstaaten, die ihr Strafverfolgungspersonal aufgestockt haben, und Anzahl der Polizeibeamten, Staatsanwälte, Richter, Zollbeamten, Verwaltungsinspektoren, die geschult wurden

oAusgangslage: Wie Ziel 1

oErfolg: Wie Ziel 1

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es gibt drei Arten von Anforderungen, die kurz-, mittel- und langfristigen Zielen entsprechen.

Kurzfristige Anforderungen:

1.Festlegung von Mindeststandards für die Erhebung von statistischen Daten.

2.Die Mitgliedstaaten setzten diese Richtlinie innerhalb von 18 Monaten um.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 des Vorschlags angegebenen Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden.

3.Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Umweltkriminalität unter Strafe gestellt wird.

4.Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen im Zusammenhang mit Umweltkriminalität für natürliche und juristische Personen fest.

5.Die Mitgliedstaaten legen erschwerende und mildernde Umstände für Umweltkriminalität fest.

6.Die Mitgliedstaaten legen Ermittlungsinstrumente fest.

7.Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die im Vorschlag genannten Straftaten zu begründen.

8.Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, sicher.

9.Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle für den Zweck des Informationsaustausches. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass diese nationalen Kontaktstellen mit dem [e-EDES-System] verbunden sind und über Verfahren verfügen, um dringende Amtshilfeersuchen schnell bearbeiten zu können. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Europol und Eurojust ihre benannte Kontaktstelle mit. Sie aktualisieren diese Information bei Bedarf. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

10.Die Mitgliedstaaten gewähren jeder anerkannten Gruppe, Stiftung oder Vereinigung, die ihren Statuten zufolge den Umweltschutz zum Gegenstand hat, das Recht auf Einsicht in die Akten in Bezug auf die in dem Vorschlag genannten Straftaten.

11.Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den Interessenträgern zusammen.

Mittelfristige Anforderungen:

·Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission (OLAF) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3, 3a und 4 zusammen.

·Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beamte, die mit der Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität betraut sind, zum Beispiel Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Justizbedienstete und das Personal dieser zuständigen Behörden, regelmäßig spezialisierte Schulungen, die ihrer Funktion entsprechen, erhalten.

·Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Justizbediensteten sowie des Personals dieser zuständigen Behörden zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.

·Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität fest und veröffentlichen diese; zudem ergreifen sie Maßnahmen, um deren regelmäßige Bewertung und Aktualisierung sicherzustellen.

·Die Mitgliedstaaten erheben systematische, verlässliche und aktuelle Statistiken über Umweltkriminalität von jeder zuständigen Behörde mit dem Ziel, einen schlüssigen und kohärenten Vergleich und eine konsistente und kohärente Analyse der einschlägigen Informationen zu ermöglichen.

·Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die nach Maßgabe des Absatzes 1 erfassten Daten.

·Die Kommission sorgt dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte und nationalen Strategien der Umsetzung veröffentlicht und den zuständigen Fachagenturen und -einrichtungen der Union zugeleitet wird.

Langfristige Anforderungen:

·Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

·Die Kommission führt innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.



1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Das Ziel der geltenden Richtlinie war die Bereitstellung eines harmonisierten Rahmens für Umweltkriminalität in der Union, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Wie jedoch im Evaluierungsbericht dargelegt, waren die Mitgliedstaaten selbst, trotz der Fortschritte bei der Schaffung einer EU-weiten gemeinsamen Reihe von Definitionen für Umweltstraftaten und der Anforderung abschreckenderer Sanktionen, nicht in der Lage, ihr jeweiliges Verständnis der Umweltkriminalität im Rahmen des von der Richtlinie zugelassenen Handlungsspielraums in Einklang zu bringen. Ähnlich werden durch die nicht ausreichenden Sanktionen in einer Reihe von Mitgliedstaaten EU-weit gleiche Bedingungen sowie die Anwendung von Instrumenten für die gegenseitige Anerkennung, wie der Europäische Haftbefehl oder die Europäische Ermittlungsanordnung, verhindert.

Trotz der Richtlinie ist die Anzahl der grenzüberschreitenden Ermittlungen und Verurteilungen in der EU im Bereich Umweltkriminalität nicht wesentlich gestiegen. Zwischenzeitlich steigt die Umweltkriminalität hingegen jährlich um 5 % bis 7 % weltweit, und schädigt Lebensräume, Arten, die Gesundheit der Bürger und die Einnahmen von Regierungen und Unternehmen dauerhaft.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Mit einer wirksameren Richtlinie kann die EU einen harmonisierten Rahmen für ein gemeinsames Verständnis der Definitionen von Umweltkriminalität und für einen wirksamen Zugang zu grenzüberschreitenden Ermittlungsinstrumenten bereitstellen. Durch die Präzisierung der rechtlichen Definitionen und die Angleichung der Strafmaße sowie durch die Bereitstellung von Instrumenten und Verpflichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten schafft die überarbeitete Richtlinie einheitlichere Bedingungen für einen gleichwertigen strafrechtlichen Schutz der Umwelt in der ganzen EU und ermöglicht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Ermittlungen und der Strafverfolgung. Durch Ermöglichung grenzüberschreitender Ermittlungen, der Strafverfolgung und von Verurteilungen wird durch die Maßnahmen der EU ein deutlicher Mehrwert zur Bekämpfung der Umweltkriminalität generiert, die üblicherweise grenzüberschreitend sind, im Vergleich zu dem, was ein Mitgliedstaat alleine erreichen kann.

Da Umweltkriminalität häufig die Unternehmen untergräbt, die rechtmäßig betrieben werden und Steuern zahlen und die einen zwar unbekannten, aber vermutlich großen Anteil an dem jährlichen globalen Verlust in Verbindung mit Umweltkriminalität zwischen 91 Mrd. USD und 259 Mrd. USD tragen, wirkt sich ein wirksamer EU-Rechtsrahmen für Umweltkriminalität auch auf das Funktionieren des EU-Binnenmarkts aus. Ohne diese EU-weiten Rechtsvorschriften könnten Unternehmen, die in Mitgliedstaaten mit begrenzten Definitionen von Umweltkriminalität oder weniger strengen Durchsetzungsregelungen tätig sind, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen haben, die in Mitgliedstaaten mit strengeren Rechtsrahmen ansässig sind.

Eine wirksame EU-weite Politik zur Umweltkriminalität könnte auch anderen politischen Zielen der EU nutzen. Umweltstraftaten stehen oft mit anderen Formen von Kriminalität im Zusammenhang, beispielsweise Geldwäsche, Terrorismus, Steuerhinterziehung, Fälschung oder andere Formen der organisierten Kriminalität, zu deren Bekämpfung die EU in den letzten Jahren eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen hat. Wirksamere EU-Rechtsvorschriften zur Umweltkriminalität würden zu wirksamen Strafverfolgungsstrategien auf EU- und nationaler Ebene beitragen, die alle relevanten Aspekte der kriminellen Interaktion umfassen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Überarbeitung einer früheren Richtlinie handelt, beziehen sich die aus ähnlichen Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse hauptsächlich auf die Vor- und Nachteile der letzten Richtlinie. Diesbezüglich hat die Kommission die Richtlinie in den Jahren 2019/2020 bewertet. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Richtlinie einen Mehrwert hat, da darin erstmalig ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Umweltkriminalität und notwendige wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen festgelegt wurden.

Allerdings zeigte die Richtlinie in der Praxis keine große Wirkung, d. h. die Zahl der Fälle von Umweltkriminalität, in denen erfolgreich ermittelt und verurteilt werden konnte, blieb sehr niedrig und in den letzten zehn Jahren zeigten sich generell keine Aufwärtstrends.

Zudem waren die verhängten Sanktionen zu niedrig, um abschreckend zu wirken, und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wurde nicht systematisch verfolgt.

Die fehlende Wirksamkeit der Richtlinie in der Praxis ist teilweise auf ihre sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen zurückzuführen. Dies lässt sich damit erklären, dass der Gesetzgeber der Europäischen Gemeinschaft unter den Bedingungen vor dem Vertrag von Lissabon nur begrenzte Befugnisse im Bereich des Strafrechts hatte, die es nicht erlaubten, insbesondere bei den Sanktionen ins Detail zu gehen.

Zudem trägt die schwache Durchsetzung in den Mitgliedstaaten wesentlich dazu bei, dass die Richtlinie in der Praxis keine große Wirkung zeigt. Der Bewertung zufolge bestehen in allen Mitgliedstaaten und auf allen Ebenen der Durchsetzungskette (Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichte) wesentliche Durchsetzungslücken. Zu den Defiziten bei den Mitgliedstaaten gehören ein Mangel an Ressourcen, Fachwissen, Bewusstsein, Priorisierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch sowie die Tatsache, dass keine übergreifenden nationalen Strategien zur Bekämpfung der Umweltkriminalität unter Einbeziehung aller Ebenen der Durchsetzungskette und kein multidisziplinärer Ansatz vorlagen. Ferner ist die mangelnde Koordinierung bei der Durchsetzung und den Sanktionen des Verwaltungs- und Strafrechts der Wirksamkeit abträglich.

Es wurde zudem festgestellt, dass das Fehlen verlässlicher, genauer und vollständiger statistischer Daten über Verfahren wegen Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten nicht nur die Bewertung der Kommission behindert, sondern nationale politische Entscheidungsträger und Praktiker auch daran hindert, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zu überwachen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die vorgeschlagene Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zur Änderung der Richtlinie 99/2008/EG steht im Einklang mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, in der es ausdrücklich heißt: „Die Kommission wird außerdem Maßnahmen der EU, ihrer Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft unterstützen, mit denen mehr gegen Umweltkriminalität getan wird.“; und mit der Biodiversitätsstrategie, in der die Möglichkeit der Überarbeitung und Änderung der früheren Richtlinie im Anhang der Mitteilung dargelegt ist. Im Juli 2021 legte die Kommission ein Paket mit konkreten Vorschlägen für einen Grünen New Deal vor, mit dem Ziel, die Emissionen bis 2030 um 55 % zu reduzieren und Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Das Strafrecht ist nur ein Teil einer umfassenden EU-Strategie zum Schutz und zur Verbesserung des Zustands der Umwelt – eine Priorität der amtierenden Kommission. In den Mitteilungen über den europäischen Grünen Deal und die Biodiversitätsstrategie wird eine Reihe von Maßnahmen zum Umweltschutz festgelegt, die einen ganzheitlichen Ansatz bilden, sich gegenseitig stärken und beeinflussen. Strafrechtliche Maßnahmen werden als letztes Mittel ergriffen, wenn andere Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit:

   dem Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zur Verbesserung des Vollzugs des Umweltrechts im Bereich des illegalen Artenhandels;

   der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union 2021 (EU SOCTA 2021), in der „Umweltkriminalität“ als eine der wichtigsten Bedrohungen im Bereich der Kriminalität in der EU identifiziert wurde; deshalb wurde Umweltkriminalität in den EMPACT-Zyklus 2022–2025 aufgenommen;

   der neuen EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025, die von der Kommission im April 2021 vorgelegt wurde, in der Umweltkriminalität als eine der künftigen Prioritäten der EU bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität genannt wird.

Die Ziele dieses Vorschlags werden durch den Mehrjährigen Finanzrahmen unterstützt, in dem ein bedeutender Schwerpunkt auf Finanzierungstätigkeiten zum Schutz der Umwelt gelegt wird. Es bestehen Synergieeffekte mit bereits bestehenden Programmen. Ein Beispiel hierfür wären die vom Vorschlag abgeleiteten Schulungsmaßnahmen, von denen die meisten bereits bestehen und die von CEPOL, von Frontex im Rahmen der Schulungen für Strafverfolgungsbehörden und von verschiedenen beruflichen Netzwerken wie EJTN und ERA im Bereich der Justiz angeboten werden. Diese Organisationen erhalten bereits Mittel aus dem EU-Haushalt, und zwar durch das LIFE-Programm, den ISF oder das Programm „Polizei und Justiz“. Sie bieten zudem bereits Schulungen über Umweltrecht an.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Um die neuen Verpflichtungen aus dem Vorschlag wie die Überwachung der Lage, mehr Schulungen, die Bereitstellung von Leitlinien und die Sensibilisierung bewältigen zu können, wird die Kommission zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssen. Diese Anstrengungen werden in die Verantwortung der GD JUST und GD ENV fallen, da die meisten der im Folgenden aufgeführten Aufgaben ein gewisses Zeitmanagement erfordern und zusätzliche Kosten verursachen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Laufzeit

     Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2022 bis 2025,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 61   

Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

- Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

- Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und der Europäische Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden mehrere Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften festgelegt. Zunächst muss die Kommission nach dem Ende der Umsetzungsfrist einen Bericht darüber erstellen, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben. Fünf Jahre nach Umsetzung der Richtlinie muss sie zudem einen weiteren Bericht über die Effizienz der überarbeiteten Richtlinie erstellen und Möglichkeiten für ihre Verbesserung ermitteln. Diese beiden Berichte bilden die Grundlage für die in dem Vorschlag festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften.

Zudem erstellt die Kommission einen Zweijahresbericht über die von den Mitgliedstaaten erhobenen und übermittelten Daten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Da sich der Vorschlag auf die Arbeit der Kommission auswirkt, genauer gesagt auf die Arbeit der GD JUST und der GD ENV, wird der EU-Haushalt im Wege der direkten Mittelverwaltung ausgeführt.

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

Die GD JUST und die GD ENV unterliegen den folgenden Kontrollen:

- einem internen Audit des Internen Auditdiensts der Kommission;

- unabhängigen externen Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof (EuRH);

- einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament;

- potenziellen verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF;

- einer weiteren Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht durch die Europäische Bürgerbeauftragte.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Nach den Leitlinien der zentralen Dienste der Kommission werden die Kosten der Kontrollen auf Ebene der Kommission anhand der Kosten der verschiedenen Kontrollphasen veranschlagt. Die Gesamtbewertung für jede Methode der Mittelverwaltung stützt sich auf das Verhältnis zwischen all diesen Kosten und dem in dem Jahr für die entsprechende Methode der Mittelverwaltung gezahlten Gesamtbetrag.

Die Kommission erstattet Bericht über das Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und der Zahlung der betreffenden verwalteten Mittel. In ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 hat die GD JUST dieses Verhältnis in Bezug auf die direkte Beschaffung mit 10,45 % beziffert. In ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 hat die GD ENV dieses Verhältnis mit 1,55 % beziffert.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Der Finanzbogen betrifft Personalausgaben und Auftragsvergabe, und es gelten die Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeitrag

Nummer  

GM/NGM 62

von EFTA-Ländern 63

von Kandidatenländern 64

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

Europäische öffentliche Verwaltung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeitrag

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

GD Justiz und Verbraucher

Jahr 
2025 65

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Jahr 
N+4

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Operative Mittel 

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit

Verpflichtungen

(1a)

0,350 000

0,350 000

Zahlungen

(2a)

0,350 000

0,350 000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 66  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für GD Justiz und Verbraucher

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,350 000

0,350 000

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,350 000

 



Operative Mittel INSGESAMT 

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT 

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK <….> 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

Zahlungen

=5+6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

Zahlungen

=5+6





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Europäische öffentliche Verwaltung

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD Justiz und Verbraucher

Personal 

0,105 048

0,022 109

0,022 109

0,149 266

Sonstige Verwaltungsausgaben 

GD Justiz und Verbraucher INSGESAMT

Mittel

0,105 048

0,022 109

0,022 109

0,149 266

GD Umwelt

Personal 

0,105 048

0,022 109

0,022 109

0,149 266

Sonstige Verwaltungsausgaben 

GD Umwelt INSGESAMT

Mittel

0,105 048

0,022 109

0,022 109

0,149 266

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,210 096

0,044 218

0,044 218

0,298 532

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,560 096

0,044 218

0,044 218

0,648 532

Zahlungen

0,560 096

0,044 218

0,044 218

0,648 532

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 67

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 5 68 Verbesserung der fundierten Entscheidungsfindung über Umweltkriminalität durch verbesserte Erhebung und Verbreitung statistischer Daten.

Ein Sachverständiger in dem Bereich Erhebung statistischer Daten, um Mindeststandards festzulegen und den Mitgliedstaaten das Berichtsformat vorzustellen

0,111 297

0,111 297

Aufrechterhaltung von Standards

0,016 582

0,016 582

0,016 582

0,049 746

Zweijähriger Bericht der EU zu den Daten der MS

0,027 636

0,027 636

0,027 636

0,082 908

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,155 515

0,044 218

0,044 218

0,243 951

Überwachung der Richtlinie

Externer Partner zur Durchführung der Studie über die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten

0,350

Bedienstete der Kommission zur Prüfung und Verwaltung der Studie durch den externen Partner

0,054 581

Zwischensumme für die Überwachung der Richtlinie

0,404 581

0,404 581

INSGESAMT

0,560 096

0,044 218

0,044 218

0,648 532

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,210 096

0,044 218

0,044 218

0,298 532

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,210 096

0,044 218

0,044 218

0,298 532

Außerhalb der RUBRIK 7 69  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,210 096

0,044 218

0,044 218

0,298 532

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 2027

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2

1

1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 70

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj zz 71

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2 72

1

1

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Jahr 2025:

Einzelziel Nr. 5:

·Einmalige Kosten: ein Beamter der Kommission, bei dem es sich um einen Sachverständigen im Bereich Erhebung statistischer Daten handelt, im Idealfall für Kriminalstatistiken, zur Festlegung von Mindeststandards und für den Entwurf eines Berichtsformats für die Mitgliedstaaten, damit diese ihre statistischen Daten harmonisiert melden können. Diese Aufgabe wird in 162 Tagen erfüllt.

·Laufende Kosten: ein Beamter der Kommission, bei dem es sich um einen Sachverständigen im Bereich Erhebung statistischer Daten handelt, im Idealfall für Kriminalstatistiken, zur Pflege der Daten und zur Erstellung eines Zweijahresberichts mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Diese Aufgaben werden jedes Jahr ab 2025 in 64 Tagen erfüllt.

Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie

·Einmalige Kosten: ein Beamter der Kommission, der die Studie des externen Partners verwaltet und prüft und den tatsächlichen Bewertungsbericht der Kommission (SWD), der zu erlassen ist, erstellt. Diese Aufgabe wird 2025 in 79 Tagen erfüllt.

Ab 2025 und jedes Jahr:

Einzelziel Nr. 5:

·Laufende Kosten: ein Beamter der Kommission, bei dem es sich um einen Sachverständigen im Bereich Erhebung statistischer Daten handelt, im Idealfall für Kriminalstatistiken, zur Pflege der Daten und zur Erstellung eines Zweijahresberichts mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Diese Aufgaben werden jedes Jahr ab 2025 in 64 Tagen erfüllt.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 73

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 74

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel …

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

(1)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Evaluierung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt)“ (SWD(2020) 259 final) vom 28.10.2020 ( Teil I , Teil II , Zusammenfassung ).    
(2)    Bewertungsbericht, S. 32 und 33. Weitere Einzelheiten zu Quellen sind S. 33 des Bewertungsberichts zu entnehmen.    
(3)    Arbeitsprogramm der Kommission für 2021, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/2021-commission-work-programme-key documents_de .
(4)    Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Bekämpfung von Umweltkriminalität“ (COM(2021) 814) vom 14. Dezember 2021).
(5)     Report on Eurojust’s Casework on Environmental Crime (Bericht über die Fallarbeit von Eurojust im Bereich der Umweltkriminalität) (Januar 2021, S. 8). Siehe UNEP und Interpol Rapid Response Assessment, „The rise of environmental crime. A growing threat to natural resources, peace, development and security“ (Bewertung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und Interpols über die Zunahme der Umweltkriminalität. Eine wachsende Bedrohung für natürliche Ressourcen, den Frieden, die Entwicklung und Sicherheit), 2016, S. 7.
(6)    UNEP und Interpol Rapid Response Assessment, „The rise of environmental crime. A growing threat to natural resources, peace, development and security“ (Bewertung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und Interpols über die Zunahme der Umweltkriminalität. Eine wachsende Bedrohung für natürliche Ressourcen, den Frieden, die Entwicklung und Sicherheit), 2016, S. 7.
(7)    Schlussfolgerungen des Rates zur Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität im EMPACT-Zyklus 2022-2025 vom 12. Mai 2021 (8665/21). Ziel der Priorität Umweltkriminalität ist es, kriminelle Netze zu zerschlagen, die an jeglicher Form von Umweltkriminalität beteiligt sind, unter besonderer Berücksichtigung des illegalen Abfall- und Artenhandels sowie krimineller Netze und einzelner krimineller Unternehmer, die in der Lage sind, legale Unternehmensstrukturen auf hoher Ebene zu infiltrieren oder eigene Unternehmen zu gründen, um ihre Straftaten zu erleichtern.
(8)    European Union Serious and Organised Crime Threat Assessment (SOCTA), A corrupting influence: the infiltration and undermining of Europe’s economy and society by organised crime (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU. Ein korrumpierender Einfluss: Die Unterwanderung und Untergrabung der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft durch die organisierte Kriminalität) (Europol 2021), S. 54. Siehe S. 55 f. hinsichtlich Artenschutzkriminalität.
(9)    Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).
(10)    Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
(11)    Commission Staff Working Document Fitness Check on Regulation (EU) No 995/2010 of the European Parliament and of the Council of 20 October 2010 laying down the obligations of operators who place timber and timber products on the market (the EU Timber Regulation) and on Regulation (EC) No 2173/2005 of 20 December 2005 on the establishment of a FLEGT licensing scheme for imports of timber into the European Community (FLEGT Regulation) (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Eignungsprüfung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-Holzverordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT-Verordnung)) vom 17.11.2021 (SWD(2021) 328 final, S. 14).
(12)    Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 2021 mit dem Titel „Nachhaltige Wassernutzung in der Landwirtschaft: GAP-Mittel fördern eher eine stärkere als eine effizientere Wassernutzung“, Ziffer 62 f.
(13)    Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 2021 mit dem Titel „Nachhaltige Wassernutzung in der Landwirtschaft: GAP-Mittel fördern eher eine stärkere als eine effizientere Wassernutzung“, siehe zum Beispiel Ziffer 32.
(14)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(15)    Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(16)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(17)    European Union Serious and Organised Crime Threat Assessment (SOCTA), A corrupting influence: the infiltration and undermining of Europe’s economy and society by organised crime (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU. Ein korrumpierender Einfluss: Die Unterwanderung und Untergrabung der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft durch die organisierte Kriminalität) (Europol 2021), S. 54 f.
(18)    Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume.
(19)    ABl. C, S. .
(20)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(21)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(22)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(23)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
(24)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(25)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(26)    Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
(27)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28)    Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).
(29)    Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).
(30)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(31)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(32)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(33)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(34)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(35)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(36)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(37)    Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(38)    Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(39)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(41)    Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).
(42)    Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).
(43)    Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(44)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(45)    Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
(46)    Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
(47)    Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42).
(48)    Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
(49)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(50)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(51)    Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
(52)    Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
(53)    Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(54)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).
(55)    Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
(56)    Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(57)    Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
(58)    Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
(59)    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).
(60)    Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(61)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(62)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(63)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(64)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(65)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(66)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(67)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der finanzierten Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(68)    Wie unter 1.4.2 („Einzelziele…“) beschrieben.
(69)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(70)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(71)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(72)    Diese Zahlen für VZÄ gelten nicht für das ganze Jahr, sondern nur für sieben Monate pro Jahr.
(73)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(74)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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