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Document 52021PC0834

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung – im Namen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten – des Beschlusses (EU) 2016/394 des Rates über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

COM/2021/834 final

Brüssel, den 22.12.2021

COM(2021) 834 final

2021/0440(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung – im Namen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten – des Beschlusses (EU) 2016/394 des Rates über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Angesichts der Verschlechterung der Lage in Burundi im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juni und Juli 2015 war die Europäische Union der Auffassung, dass die Republik Burundi die wesentlichen Elemente des Artikels 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens 1 in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht eingehalten hat.

Im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, die am 8. Dezember 2015 in Brüssel stattfanden, nahm die Europäische Union die Antworten der burundischen Regierung und deren Zusicherung, Klarstellungen zu den aufgeworfenen Fragen zu geben und bestimmte Gerichtsverfahren zu beschleunigen, zur Kenntnis. Die Europäische Union war jedoch der Ansicht, dass die betreffenden Stellungnahmen nicht ausreichten, um die Mängel bei der Achtung der wesentlichen Elemente ihrer Partnerschaft mit der Republik Burundi umfassend zu beheben. Die Stellungnahmen stellten auch keine zufriedenstellende Reaktion auf die Beschlüsse des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 17. Oktober und 13. November 2015 dar, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, rasch einen aufrichtigen und inklusiven Dialog auf der Grundlage des Abkommens von Arusha einzurichten.

Am 13. November 2015 wurde das Konsultationsverfahren durch den Beschluss (EU) 2016/394 des Rates abgeschlossen und es wurden die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen 2 . Dazu gehörte die Aussetzung der finanziellen Unterstützung und der Mittelauszahlungen (einschließlich Budgethilfe), die direkt den Behörden oder Institutionen Burundis zugutekamen.

Seit dem friedlichen politischen Übergang im Jahr 2020, der zur Wahl von Präsident Ndayishimiye und zur Einsetzung einer neuen Regierung geführt hat, beobachtet die EU eine positive Dynamik, die sich folgendermaßen äußert:

·konstruktive Zusammenarbeit mit Burundi im Rahmen des politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;

·Anstrengungen der Regierung zur Förderung von Frieden und Stabilität, Maßnahmen zur Förderung einer guten Regierungsführung und der Medienfreiheit; Erklärungen zu Menschenrechten, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit;

·Vereinbarung eines Fahrplans („Feuille de Route“), der Verpflichtungen der burundischen Regierung im Anschluss an den Beschluss (EU) 2016/394 des Rates in den Bereichen Menschenrechte, Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Meinungs- und Pressefreiheit, gute Regierungsführung, Frieden, Sicherheit und Demokratie, Geschäftsklima, Umwelt und Biodiversität enthält;

·freiwillige Rückkehr zahlreicher Flüchtlinge nach Burundi;

·Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft und den Nachbarländern.

Angesichts dieser Fortschritte und Zusagen vertraten die Missionsleiter in ihrem Bericht vom 19. Mai 2021 die Auffassung, dass die im Anhang des Beschlusses (EU) 2016/394 des Rates aufgeführten geeigneten Maßnahmen nicht mehr sachdienlich seien, und empfahlen daher, sie aufzuheben.

Jedoch sollten im Rahmen des politischen Dialogs, der mit Burundi gemäß Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens geführt wird, folgende Punkte weiterhin thematisiert werden:

·Verbesserungen in den Bereichen gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Geschäftsklima als notwendige Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung;

·Freilassung politischer Gefangener, Rückkehr von Mitgliedern der Opposition und der Zivilgesellschaft; Öffnung des politischen Raums und Beruhigung der Lage mit dem Ziel der Aussöhnung;

·weitere Anstrengungen zur Stärkung der Medienfreiheit;

·Eindämmung willkürlicher Festnahmen; bessere Kontrolle politisch motivierter gewalttätiger Gruppen („Imbonerakure“) durch die zuständigen Behörden und verbesserte Rechenschaftspflicht und Transparenz bei bestimmten Tätigkeiten des Nationalen Nachrichtendienstes (SNR); Reform der Justiz, Trennung von Staat und Partei;

·Achtung der Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft/Nichtregierungsorganisationen.

Ziel dieses Vorschlags ist daher die Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/394 des Rates und damit die Aufhebung der geeigneten Maßnahmen, die in den Schlussfolgerungen zu den Konsultationen gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt wurden.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden Vorgaben in diesem Bereich:

·Neuer Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“ vom 8. Juni 2017 3

·Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

·Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ vom 9. März 2020 4

·EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 5

·Strategischer Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie von 2012 6

·EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III vom 25. November 2020 7

Zudem orientiert sich die Zusammenarbeit der EU an der Agenda 2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und der Aktionsagenda von Addis Abeba.

Der Vorschlag wird es ermöglichen, diese Vorgaben vollständig umzusetzen und mit der Regierung Burundis zusammenzuarbeiten, während gleichzeitig die kritischen Punkte im Rahmen des wiederaufgenommenen ständigen politischen Dialogs weiterverfolgt werden können.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten der Kommission für 2019-2024, sofern sie das auswärtige Handeln betreffen: Grüner Deal, digitaler Wandel und Datentechnologien, Allianzen für nachhaltiges Wachstum und menschenwürdige Arbeitsplätze, Verbesserung von Migrationsmanagement und ‑steuerung, Migrationspartnerschaften sowie Governance, Frieden und Sicherheit. Er steht auch im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aus dem Jahr 2016.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Angesichts von Ziel, Inhalt und Kontext der vorgeschlagenen Maßnahme ist die materielle Rechtsgrundlage Artikel 3 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren in Verbindung mit Nummer 3 Unterabsatz 2 des Anhangs dieses Abkommens (im Folgenden: „Internes Abkommen“) 8 .

•Wahl des Instruments

Nach Artikel 3 des Internen Abkommens wird die Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Artikel 96 des AKP-EG-Abkommens in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten vom Rat nach dem im Anhang dargelegten Verfahren festgelegt. Gemäß Nummer 3 des Anhangs des Internen Abkommens bleiben die Maßnahmen in Kraft, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und im Falle einer teilweisen Aussetzung mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss zu ihrer Änderung oder Aufhebung fasst.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

•Konsultation der Interessenträger

Dieser Vorschlag wurde unter Berücksichtigung des oben genannten Berichts der EU-Missionsleiter in Burundi, der am 25. Mai 2021 von der Gruppe „Afrika“ (COAFR) und am 28. Mai 2021 von der Gruppe „AKP“ (ACP WP) erörtert wurde, auf den Weg gebracht. Die Delegierten der Gruppe „Afrika“ würdigten die positiven Entwicklungen und sprachen sich für die Aufhebung der geeigneten Maßnahmen aus, betonten aber auch, wie wichtig es nach wie vor sei, die burundische Regierung zu weiteren Fortschritten in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung anzuhalten. Die Delegierten der Gruppe „AKP“ bekundeten ihre Unterstützung für die Beratungsergebnisse der Gruppe „Afrika“ und hoben hervor, dass die individuellen Sanktionen beibehalten werden sollten, um weitere Fortschritte fördern zu können.

•Folgenabschätzung

Die Aufhebung der geeigneten Maßnahmen dürfte das Vertrauen zwischen der EU und Burundi fördern und zur Normalisierung der Beziehungen führen; sie könnte dazu beitragen, die positiven Kräfte innerhalb der burundischen Machtstrukturen zu stärken, den politischen Dialog über sensible Themen zu ermöglichen, den Einfluss der EU zu steigern und die Position der EU in Burundi gegenüber anderen globalen Akteuren zu stärken.

Die Aufhebung der geeigneten Maßnahmen wird es zudem ermöglichen, die Hebelwirkung des Mehrjahresrichtprogramms für den Zeitraum 2021-2027 als Anreiz für weitere Verbesserungen in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung zu nutzen.

•Grundrechte

Darüber hinaus werden die restriktiven Maßnahmen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Burundi die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern, gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates 9 fortgesetzt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt

5.WEITERE ANGABEN

Der vorliegende Vorschlag sieht zwar die Aufhebung der im Anhang des Beschlusses (EU) 2016/394 des Rates aufgeführten geeigneten Maßnahmen vor, doch die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates gelten weiterhin und werden in den kommenden Monaten wie in diesem Beschluss vorgesehen überprüft.

Die Delegierten der Gruppe „Afrika“ forderten Beratungen über die Zukunft der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Burundi. Nach diesen Beratungen beschloss der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer unter EU-Federführung ausgearbeiteten Resolution 10 , im Anschluss an die Tätigkeit der Untersuchungskommission einem Sonderberichterstatter für die Menschenrechtssituation in Burundi ein länderspezifisches Beobachtungsmandat zu erteilen.

2021/0440 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung – im Namen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten – des Beschlusses (EU) 2016/394 des Rates über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3 und den Anhang,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Konsultationsverfahren mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 11 , in der geänderten 12 , 13 und verlängerten 14 Fassung, wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/394 des Rates 15 abgeschlossen, und auf Vorschlag der Kommission wurden im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2)Insgesamt hat der friedliche politische Übergang, der durch die Wahlen vom Mai 2020 ermöglicht wurde, neue Hoffnung für die Bevölkerung geweckt und neue Chancen für Burundi und seine Beziehungen zu seinen Partnern eröffnet.

(3)Die Union erkennt die seitherigen positiven Entwicklungen, die die burundische Regierung in Bezug auf Menschenrechte, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit verzeichnet, sowie die in ihrem Fahrplan („Feuille de Route“) eingegangenen Verpflichtungen zu weiteren Verbesserungen in diesen Bereichen an.

(4)Es wurde eine Regierung gebildet, die sich für die Durchführung der für die Entwicklung und Stabilität des Landes erforderlichen Reformen einsetzt, und es wurden ermutigende Fortschritte bei der Umsetzung der im Beschluss (EU) 2016/394 festgelegten Verpflichtungen erzielt.

(5)Die Kommission ist im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der Einschätzung gelangt, dass die im Beschluss (EU) 2016/394 genannten Gründe für dessen Erlass nicht mehr gegeben sind. Daher sollte dieser Beschluss im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, aufgehoben werden.

(6)Es bestehen nach wie vor Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, und die burundischen Behörden müssen weitere Fortschritte erzielen, unter anderem durch die Umsetzung des Fahrplans und im Rahmen des laufenden politischen Dialogs.

(7)Burundi ist immer noch fragil und die gewählten Staatsorgane benötigen die Unterstützung internationaler Partner bei der Umsetzung des Reformprogramms und der Entwicklungsagenda des Landes.

(8)Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit anderen internationalen Partnern die laufenden Bemühungen der nationalen Behörden unterstützen, die demokratischen Institutionen zu stabilisieren und zu festigen, die Menschenrechte, eine gute Regierungsführung und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und die in dem Fahrplan eingegangenen Verpflichtungen zu weiteren Verbesserungen in diesen Bereichen umzusetzen — 

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2016/394 wird im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3). Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert. Die Geltungsdauer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurde durch den Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3) in der durch den Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 32) und den Beschluss Nr. 3/2021 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 26. November 2021 (ABl. L 441 vom 9.12.2021, S. 3) geänderten Fassung verlängert, und zwar bis zum 30. Juni 2022 oder bis zum Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des neuen AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
(2)    Beschluss (EU) 2016/394 des Rates vom 14. März 2016 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 90).
(3)    Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission: Der Neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“ (ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1).
(4)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika (JOIN(2020) 4 final).
(5)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (JOIN(2020) 5 final).
(6)    Strategischer Rahmen und Aktionsplan der EU (Ratsdokument 11855/12).
(7)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III – eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU (JOIN(2020) 17 final).
(8)    Internes Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376).
(9)    Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).
(10)    Menschenrechtsrat, Menschenrechtssituation in Burundi (A/HRC/48/16).
(11)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(12)    Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3). Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert. Die Geltungsdauer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurde durch den Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3) in der durch den Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 32) und den Beschluss Nr. 3/2021 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 26. November 2021 (ABl. L 441 vom 9.12.2021, S. 3) geänderten Fassung verlängert, und zwar bis zum 30. Juni 2022 oder bis zum Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des neuen AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
(13)    Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
(14)    Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2020/2] (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3), geändert durch den Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2020/2052] (ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 32) und den Beschluss Nr. 3/2021 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 26. November 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2021/2175] (ABl. L 441 vom 9.12.2021, S. 3).
(15)    Beschluss (EU) 2016/394 des Rates vom 14. März 2016 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 90).
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