EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.11.2021
COM(2021) 672 final
2021/0350(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union auf der 12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt
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Document 52021PC0672
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken on behalf of the European Union in the World Trade Organization’s 12th Ministerial Conference
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union auf der 12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union auf der 12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt
COM/2021/672 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.11.2021
COM(2021) 672 final
2021/0350(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union auf der 12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation im Zusammenhang mit der geplanten Annahme mehrerer Beschlüsse zu vertreten ist. Dieser Vorschlag deckt die folgenden Bereiche ab:
1.Fischereisubventionen
2.Handel und Gesundheit
3.Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen der COVID-19-Pandemie und anderer Pandemien
4.Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft
5.Interne Stützung der Landwirtschaft
6.Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung
7.Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, einschließlich der Befreiung des Welternährungsprogramms von Ausfuhrbeschränkungen
8.Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft
9.Marktzugang in der Landwirtschaft
10.Besonderer Schutzmechanismus in der Landwirtschaft
11.Überarbeitung des „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products“ (Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse) (im Folgenden „Zollkontingent-Beschluss von Bali“)
12.Baumwolle
13.Am wenigsten entwickelte Länder (LDC) und differenzierte Sonderbehandlung
14.Notifizierungen
15.Handelsbezogene Anliegen
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“)
Mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sollen die in der Präambel des Übereinkommens genannten Ziele erreicht werden. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Europäische Union (EU) ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1 Auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die WTO kann nach den im WTO-Übereinkommen festgelegten Verfahren Beschlüsse fassen.
2.2.Die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation
Die Ministerkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium der WTO und tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Üblicherweise werden Beschlüsse im Konsens gefasst.
Die nächste Tagung der Ministerkonferenz wird vom 30. November bis 3. Dezember 2021 in Genf (Schweiz) stattfinden.
2.3.Die vorgesehenen Akte der WTO-Ministerkonferenz
Am 3. Dezember wird die 12. WTO-Ministerkonferenz voraussichtlich mehrere Beschlüsse zu folgenden Punkten annehmen:
1.Fischereisubventionen
2.Handel und Gesundheit
3.Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen der COVID-19-Pandemie und anderer Pandemien
4.Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft
5.Interne Stützung der Landwirtschaft
6.Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung
7.Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, einschließlich der Befreiung des Welternährungsprogramms von Ausfuhrbeschränkungen
8.Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft
9.Marktzugang in der Landwirtschaft
10.Besonderer Schutzmechanismus in der Landwirtschaft
11.Überarbeitung des Zollkontingent-Beschlusses von Bali
12.Baumwolle
13.LDC und differenzierte Sonderbehandlung
14.Notifizierungen
15.Handelsbezogene Anliegen
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit diesem Vorschlag soll es der EU ermöglicht werden, sich in der WTO einem möglichen Konsens über die Annahme der vorgesehenen Akte durch die Ministerkonferenz anzuschließen.
Während noch nicht klar ist, ob und in welchem Maß die WTO-Mitglieder einen Konsens erreichen können, muss der von der EU bei der 12. Ministerkonferenz zu vertretende Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Voraus vom Rat festgelegt werden. 2
Es sei darauf hingewiesen, dass der Standpunkt der EU hinsichtlich der Unterstützung der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und der Verlängerung des Moratoriums über Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen“) nicht in diesen Vorschlag aufgenommen wird, da aus dem Beschluss (EU) 2015/2236 des Rates vom 27. November 2015 hervorgeht, dass die Union eine unbefristete Verlängerung des Moratoriums unterstützt.
Der vorliegende Vorschlag betrifft die folgenden Themen, zu denen möglicherweise Beschlüsse gefasst werden:
·Fischereisubventionen: Das Teilziel 6 von Ziel 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziel 14.6“), auf das sich die Staats- und Regierungschefs im Jahr 2015 geeinigt haben, und der WTO-Ministerbeschluss vom 13. Dezember 2017 (WT/MIN(17)/64) sehen vor, eine multilaterale Übereinkunft über Regeln für die Beseitigung bestimmter Fischereisubventionen zu erzielen. Die diesbezüglichen Verhandlungen laufen und die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
·Handel und Gesundheit: Ausgangspunkt der Gespräche über Handels- und Gesundheitsfragen war im Jahr 2020 ein am 24. November 2020 von 13 gleich gesinnten Ländern (im Folgenden „Ottawa-Gruppe“) in der WTO eingebrachter Vorschlag (WTO/GC/223), der vorsah, als Reaktion auf die derzeitigen und künftigen Pandemien eine Handels- und Gesundheitsinitiative zu vereinbaren. Die EU gehörte zu den ursprünglichen Initiatoren der Initiative, in deren Rahmen eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen wurden, insbesondere im Zusammenhang mit Ausfuhrbeschränkungen, Maßnahmen zur Erleichterung des Handels und einer Erhöhung der Transparenz. Mit dem Vorschlag wurde die WTO zudem ermutigt, bei der Krisenvorsorge enger mit anderen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Im Laufe der Zeit stieg die Zahl der Unterstützer auf 26. Am 15. Juli 2021 wurde in der WTO ein überarbeiteter Vorschlag für einen Entwurf einer Erklärung des Allgemeinen Rates (WT/GC/W/823) zur handelspolitischen Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen künftige Pandemien vorgelegt. Die EU sollte ein mögliches Ergebnis in diesem Bereich in Bezug auf Ausfuhrbeschränkungen, Maßnahmen zur Förderung des Handels, die Erhöhung der Transparenz und andere Elemente, die in dem letzten Vorschlag für einen Entwurf einer Erklärung des Allgemeinen Rates enthalten sind, unterstützen. Dies könnte auch ein Arbeitsprogramm der WTO für die Zeit nach der 12. Ministerkonferenz umfassen, dessen Ziel es wäre, die Widerstandsfähigkeit der Mitglieder gegenüber künftige Pandemien zu stärken.
·Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen der COVID-19-Pandemie und anderer Pandemien: Diese Verhandlungen sind Teil der laufenden Gespräche in der WTO darüber, wie über das Handelssystem der weltweite Zugang zu COVID-19-Impfstoffen und -Therapeutika verbessert werden kann. Am 21. Mai 2021 übermittelte eine Reihe von WTO-Mitgliedern dem WTO-Rat für TRIPS eine Mitteilung mit einem überarbeiteten Vorschlag für eine Aussetzung von einigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens zur Verhütung, Eindämmung und Behandlung von COVID-19 (IP/C/W/669/Rev.1). Am 4. Juni 2021 übermittelte die EU dem Allgemeinen Rat der WTO eine Mitteilung über dringende handelspolitische Antworten auf die COVID-19-Krise (WT/GC/231) und dem WTO-Rat für TRIPS eine Mitteilung über dringende handelspolitische Antworten auf die COVID-19-Krise im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums (IP/C/W/680). Am 18. Juni 2021 legte die EU dem WTO-Rat für TRIPS eine Mitteilung mit einem Entwurf für eine Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit unter den Umständen einer Pandemie vor (IP/C/W/681). Dieser Entwurf zielt darauf ab, die Anwendung des im TRIPS-Übereinkommen vorgesehenen Zwangslizenzsystems zu präzisieren oder zu erleichtern, damit es unter den Umständen einer Pandemie so effizient wie möglich angewendet werden kann. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die EU im Einklang mit den oben genannten Mitteilungen der EU ein Ergebnis unterstützen. Gleichzeitig sollte der im Namen der EU zu vertretende Standpunkt ausreichend flexibel sein, um dem dynamischen Charakter des laufenden textbasierten Prozesses Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf das von der Ministerkonferenz verwendete Instrument. Insbesondere sollte die EU weiterhin bereit sein, gegebenenfalls von anderen WTO-Mitgliedern vorgeschlagene weitere Punkte zu akzeptieren, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme der bestehenden Möglichkeiten, die das TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, anderer Pandemien oder anderen äußerst dringenden Umständen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit vorsieht, zu verbessern oder zu vereinfachen.
·Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft: Die EU ist der festen Überzeugung, dass ihr Vorschlag (JOB/AG/213) für einen Ministerbeschluss über eine Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft, der von Kanada, Japan und den Vereinigten Staaten unterstützt wird, eine Grundlage für einen Beschluss auf der 12. Ministerkonferenz darstellen könnte. Der Vorschlag enthält Ideen zur allgemeinen Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft. Dies ist eine wichtige Initiative für die 12. Ministerkonferenz, da die Pandemie die Bedeutung einer größeren Transparenz und Berechenbarkeit der Stützung der Landwirtschaft und des Handels bekräftigt hat. Diese Initiative könnte ein glaubwürdiger Bestandteil einer Ernährungssicherheitsagenda sein, die die Generaldirektorin der WTO als Priorität für die 12. Ministerkonferenz genannt hat.
·Interne Stützung der Landwirtschaft: Die Verhandlungen über die handelsverzerrende interne Stützung sind in Artikel 20 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft verankert und sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda (DDA), wie in der Ministererklärung von Doha vom 14. November 2001 festgehalten (WT/MIN(01)/DEC/1). Angesichts der in den Verhandlungen offenkundig gewordenen unterschiedlichen Standpunkte sieht die EU als mögliches Ergebnis ein Arbeitsprogramm zur Reform der handelsverzerrenden internen Stützung für die Zeit nach der 12. Ministerkonferenz.
·Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung: Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung über eine „dauerhafte Lösung“ zur Erfüllung der Zielsetzung, die im Ministerbeschluss von Bali vom 7. Dezember 2013 über die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (WT/MIN(13)/38-WT/L/913) festgelegt wurde, und zwar in der Auslegung laut Beschluss des Allgemeinen Rates vom 27. November 2014 (WT/L/939). Dieses Ziel wurde im Ministerbeschluss von Nairobi vom 19. Dezember 2015 (WT/MIN(15)/44-WT/L/979) bekräftigt. Diese Frage kann Teil des Arbeitsprogramms zur internen Stützung sein.
·Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft: Die Verhandlungen über Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, einschließlich der Befreiung des Welternährungsprogramms von Ausfuhrbeschränkungen, haben gezeigt, dass ein Großteil der WTO-Mitglieder die Verpflichtung unterstützt, keine derartigen Beschränkungen für Ankäufe für humanitäre Zwecke einzuführen. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die EU den Vorschlag für einen diesbezüglichen Ministerbeschluss, der wichtiger Bestandteil eines Pakets zur Ernährungssicherheit auf der 12. Ministerkonferenz sein könnte, weiterhin unterstützen. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
·Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft: Wir sehen zwar die Notwendigkeit, sowohl die Transparenz zu verbessern als auch die Disziplinen im Ausfuhrwettbewerb zu stärken, doch zeigt die Realität der Verhandlungen, dass nur ein begrenztes Interesse besteht. Es besteht jedoch eine gewisse Chance auf Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz bei der 12. Ministerkonferenz. In der Tat hat die EU in dem von ihr unterstützten Vorschlag (JOB/AG/213) für einen Ministerbeschluss über eine Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft mehrere diesbezügliche Ideen formuliert. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ausfuhrwettbewerb wird der Beschluss von Nairobi über den Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15/45)) alle drei Jahre im Rahmen der ordentlichen Sitzungen des Ausschuss für Landwirtschaft überprüft, wie in Absatz 5 des genannten Beschlusses vorgesehen. Ziel ist es, die in dem Beschluss enthaltenen Disziplinen zu überprüfen. Es wurde vereinbart, die Überarbeitung auf die nächste Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft im März 2022 zu vertagen. Für eine solche Vereinbarung kann ein Beschluss auf Ministerebene bei der 12. Ministerkonferenz erforderlich sein. Die EU unterstützt diese Verschiebung.
·Marktzugang in der Landwirtschaft: Bei den Beratungen über die Verhandlungen über den Marktzugang in der Landwirtschaft wurde festgestellt, dass es in der WTO in absehbarer Zeit weder Interesse noch realistische Aussichten für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen über Zollsenkungen gibt. Dennoch haben einige WTO-Mitglieder Vorschläge eingebracht, die auf die Aufnahme von Verhandlungen nach der 12. Ministerkonferenz abzielen, darunter einen Vorschlag im Bereich der Vereinfachung der Zolltarife, der die Berechnungen der Wertzolläquivalente (Ad-Valorem-Äquivalente) enthält. Nach Ansicht der EU sind transparenzfördernde Bestandteile das einzig mögliche Ergebnis beim Marktzugang. Dies sollte auch den von der EU unterstützten Vorschlag (JOB/AG/212) Australiens, Brasiliens, Kanadas und der Ukraine über Transparenz bei angewandten Zolländerungen und der Behandlung von Waren im Durchgangsverkehr einschließen. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
·Besonderer Schutzmechanismus in der Landwirtschaft: Angesichts der unterschiedlichen Standpunkte und des mangelnden Engagements der Mitglieder ist nicht zu erwarten, dass im Rahmen der 12. Ministerkonferenz ein Ergebnis zustande kommt. Dennoch hat die EU ein Interesse daran, dass der besondere Schutzmechanismus nicht als eigenständiges Element, sondern als Teil der umfassenderen Verhandlungen über den Marktzugang ausgehandelt wird.
·Überprüfung des Zollkontingent-Beschlusses von Bali: Die Gespräche über die Überarbeitung der „Understanding on Tariff Rate Quota Administration provisions of Agricultural Products, as defined in Article 2 of the Agreement on Agriculture“ (Zollkontingent-Beschluss von Bali) (WT/MIN(13)/39, WT/L/914) sollten bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Ergebnis führen. Der derzeit ungleiche Geltungsbereich des Beschlusses, laut dem die Vereinigten Staaten und Entwicklungsländer von dem Nichtausschöpfungsmechanismus ausgenommen sind, ist nicht hinnehmbar. Da die Gespräche in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft stattfinden, ist es möglich, dass anstelle eines Ergebnisses auf Ministerebene ein Ergebnis des Allgemeinen Rates in Erwägung gezogen wird. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
·Baumwolle: Angesichts der in den Verhandlungen offenkundig gewordenen unterschiedlichen Standpunkte ist das wahrscheinlichste Ergebnis, das im Rahmen der 12. Ministerkonferenz erzielt werden kann, eine gewisse Verbesserung der Transparenz. Die EU hat einen Gedanken zur Transparenz in der Baumwollerzeugung in dem von ihr unterstützten Vorschlag (JOB/AG/213) für einen Ministerbeschluss über eine Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft aufgenommen.
·LDC und differenzierte Sonderbehandlung: Die Verhandlungen über Bestimmungen der differenzierten Sonderbehandlung sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda, und im Rahmen eines Ergebnisses bei der 12. Ministerkonferenz könnte es gelingen, bestehende Bestimmungen zu präzisieren oder zusätzliche differenzierte Sonderbehandlungen für die LDC-Gruppe und möglicherweise auch andere gefährdete WTO-Mitglieder zu gewähren. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die EU ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
·Notifizierungen: Angesichts der Notwendigkeit, die Transparenz und die Einhaltung der bestehenden Notifizierungsverpflichtungen zu verbessern, legte die EU einen Vorschlag für einen Beschluss des Allgemeinen Rates über Verfahren zur Verbesserung der Transparenz und der Einhaltung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen vor (JOB/GC/204/Rev.7). Die diesbezüglichen Verhandlungen laufen und die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
·Handelsbezogene Anliegen: Um die Wirksamkeit der Arbeit der regulären WTO-Räte und -Ausschüsse zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von handelsbezogenen Anliegen, hat die EU der WTO einen Vorschlag für einen Beschluss des Allgemeinen Rates über Verfahrensleitlinien für WTO-Räte und -Ausschüsse zur Berücksichtigung von handelsbezogenen Anliegen (WT/GC/W/777/Rev.6) vorgelegt. Die diesbezüglichen Verhandlungen laufen und die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
Da die Verhandlungen über alle genannten Teile derzeit noch laufen, geht die Kommission davon aus, dass der Rat seinen Beschluss über den Standpunkt der EU hinsichtlich des Ergebnisses der Verhandlungen fassen wird, sobald die Situation in Bezug auf die entsprechenden Texte im Laufe der Ministerkonferenz selbst klar wird.
Die Initiative steht uneingeschränkt im Einklang mit bestehenden politischen Bestimmungen. Ähnliche Beschlüsse wurden für frühere WTO-Ministerkonferenzen ausgearbeitet, zuletzt für die 11. WTO-Ministerkonferenz 2017.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst Akte, die nach den für das betreffende Gremium geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die WTO-Ministerkonferenz ist ein durch ein Übereinkommen (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das gemäß Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.
Die oben genannten vorgesehenen Rechtsakte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie die Rechte und Pflichten der Union berühren können.
Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die hauptsächliche Zielsetzung und der Inhalt der vorgesehenen Akte betreffen die gemeinsame Handelspolitik, da die vorgesehenen möglichen Beschlüsse zu den Punkten der Doha-Entwicklungsagenda darunterfallen.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2021/0350 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union auf der 12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 4 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2)Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens kann die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) durch Konsens Beschlüsse fassen.
(3)Die WTO-Ministerkonferenz fasst im Rahmen ihrer 12. Tagung vom 30. November bis 3. Dezember 2021 möglicherweise Beschlüsse in Bezug auf Fischereisubventionen, Handel und Gesundheit, Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen der COVID-19-Pandemie und anderer Pandemien, die Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft, die interne Stützung der Landwirtschaft, die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, einschließlich der Befreiung von Ausfuhrbeschränkungen im Rahmen des Welternährungsprogramms, den Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft, den Marktzugang in der Landwirtschaft, den besonderen Schutzmechanismus in der Landwirtschaft, die Überarbeitung des Zollkontingent-Beschlusses von Bali, die Baumwollerzeugung, am wenigsten entwickelte Länder und differenzierte Sonderbehandlung, Notifizierungen und handelsbezogene Anliegen.
(4)Da die Beschlüsse für die Union verbindlich sind, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union bei der WTO-Ministerkonferenz zu vertreten ist.
(5)Die Verhandlungen über die Fischereisubventionen sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda (DDA) und wurden in dem von den Staats- und Regierungschefs im Jahr 2015 vereinbarten Teilziel 6 von Ziel 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziel 14.6“) und im WTO-Ministerbeschluss vom 13. Dezember 2017 (WT/MIN(17)/64) als Priorität definiert. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für den Handel und die nachhaltige Entwicklung und aufgrund der Tatsache, dass die Union zu den Initiatoren gehörte, sollte die Union ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(6)Ausgangspunkt der Gespräche über Handels- und Gesundheitsfragen war im Jahr 2020 ein am 24. November 2020 von 13 gleich gesinnten Ländern (im Folgenden „Ottawa-Gruppe“) in der WTO eingebrachter Vorschlag (WTO/GC/223), der vorsah, als Reaktion auf die derzeitigen und künftigen Pandemien eine Handels- und Gesundheitsinitiative zu vereinbaren. Die EU gehörte zu den ursprünglichen Initiatoren dieser Initiative. Am 15. Juli 2021 wurde in der WTO ein überarbeiteter Vorschlag für einen Entwurf einer Erklärung des Allgemeinen Rates (WT/GC/W/823) zur handelspolitischen Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen künftige Pandemien vorgelegt. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die Union ein vereinbartes Ergebnis unterstützen.
(7)Die Verhandlungen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen einer Pandemie, einschließlich der COVID-19-Pandemie, sind Teil der laufenden Gespräche in der WTO darüber, wie über das Handelssystem der weltweite Zugang zu COVID-19-Impfstoffen und -Therapeutika verbessert werden kann. Am 21. Mai 2021 übermittelte eine Reihe von WTO-Mitgliedern dem WTO-Rat für TRIPS eine Mitteilung mit einem überarbeiteten Vorschlag für eine Aussetzung von einigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens zur Verhütung, Eindämmung und Behandlung von COVID-19 (IP/C/W/669/Rev.1). Am 4. Juni 2021 übermittelte die Union dem Allgemeinen Rat der WTO eine Mitteilung über dringende handelspolitische Antworten auf die COVID-19-Krise (WT/GC/231) und dem WTO-Rat für TRIPS eine Mitteilung über dringende handelspolitische Antworten auf die COVID-19-Krise im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums (IP/C/W/680). Am 18. Juni 2021 übermittelte die EU dem WTO-Rat für TRIPS eine Mitteilung mit dem Entwurf für eine Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit unter den Umständen einer Pandemie (IP/C/W/681), mit der die Anwendung des im TRIPS-Übereinkommen vorgesehenen Zwangslizenzsystems präzisiert oder erleichtert werden soll, damit es unter den Umständen einer Pandemie so effizient wie möglich angewendet werden kann. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die Union im Einklang mit den oben genannten Mitteilungen der EU ein Ergebnis unterstützen. Gleichzeitig sollte der im Namen der EU zu vertretende Standpunkt ausreichend flexibel sein, um dem dynamischen Charakter des laufenden textbasierten Prozesses Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf das von der Ministerkonferenz verwendete Instrument. Insbesondere sollte die EU weiterhin bereit sein, gegebenenfalls von anderen WTO-Mitgliedern vorgeschlagene weitere Punkte zu akzeptieren, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme der bestehenden Möglichkeiten, die das TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, anderer Pandemien oder anderen äußerst dringenden Umständen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit vorsieht, zu verbessern oder zu vereinfachen.
(8)Die Verhandlungen über eine Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft als Querschnittsthema haben während der COVID-19-Pandemie aufgrund ihres Beitrags zur Offenhaltung der Handelsströme wieder an Bedeutung gewonnen. Transparenz ist für die Überwachungspflichten gemäß dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, für die Verhandlungen und für die Gewährleistung von fairen, wirksamen und widerstandsfähigen Agrarmärkten und einem ebensolchen Handel von entscheidender Bedeutung. Angesichts der Bedeutung dieser Frage hat die Union gemeinsam mit Kanada, Japan und den Vereinigten Staaten einen Vorschlag für einen Ministerbeschluss über eine Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft (JOB/AG/213) vorgelegt, weshalb die Union ein einvernehmliches unterstützen sollte.
(9)Die Verhandlungen über die handelsverzerrende interne Stützung sind in Artikel 20 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft verankert und sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda, wie in der Ministererklärung von Doha vom 14. November 2001 festgehalten (WT/MIN(01)/DEC/1). Angesichts der in den Verhandlungen offenkundig gewordenen unterschiedlichen Standpunkte sieht die EU als mögliches Ergebnis ein Arbeitsprogramm zur Reform der handelsverzerrenden internen Stützung für die Zeit nach der 12. Ministerkonferenz. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die Union ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(10)Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung über eine „dauerhafte Lösung“ zur Erfüllung der Zielsetzung, die im Ministerbeschluss von Bali vom 7. Dezember 2013 über die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (WT/MIN(13)/38-WT/L/913) festgelegt wurde, und zwar in der Auslegung laut Beschluss des Allgemeinen Rates vom 27. November 2014 (WT/L/939). Dieses Ziel wurde im Ministerbeschluss von Nairobi vom 19. Dezember 2015 (WT/MIN(15)/44-WT/L/979) bekräftigt. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die Union ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen. Diese Frage kann Teil des Arbeitsprogramms zur internen Stützung sein.
(11)Die Verhandlungen über Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, einschließlich der Befreiung des Welternährungsprogramms von Ausfuhrbeschränkungen, haben gezeigt, dass ein Großteil der WTO-Mitglieder die Verpflichtung unterstützt, keine derartigen Beschränkungen für Ankäufe für humanitäre Zwecke einzuführen. Angesichts des Vorschlags für einen diesbezüglichen Ministerbeschluss und der Tatsache, dass dies ein wichtiger Bestandteil eines Pakets zur Ernährungssicherheit auf der 12. Ministerkonferenz ist, sollte die Union ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(12)Alle drei Jahre werden die in dem Beschluss von Nairobi über den Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15/45)) genannten Disziplinen im Rahmen der ordentlichen Sitzungen des Ausschuss für Landwirtschaft überprüft, wie in Absatz 5 des genannten Beschlusses vorgesehen. Es wurde vereinbart, die Überarbeitung auf die nächste Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft im März 2022 zu vertagen. Für eine solche Vereinbarung kann ein Beschluss auf Ministerebene bei der 12. Ministerkonferenz erforderlich sein. Die EU unterstützt diese Verschiebung. Darüber hinaus haben die Gespräche gezeigt, dass die Mitglieder ein gewisses Interesse an einer Verbesserung der Transparenz im Ausfuhrwettbewerb haben. In der Tat hat die EU in dem von ihr unterstützten Vorschlag (JOB/AG/213) für einen Ministerbeschluss über eine Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft mehrere diesbezügliche Ideen formuliert. Da die Union zu den Initiatoren gehörte, sollte sie ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(13)Bei den Beratungen über die Verhandlungen über den Marktzugang in der Landwirtschaft wurde festgestellt, dass es in der WTO in absehbarer Zeit weder Interesse noch realistische Aussichten für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen über Zollsenkungen gibt. Dennoch haben einige WTO-Mitglieder Vorschläge eingebracht, die auf die Aufnahme von Verhandlungen nach der 12. Ministerkonferenz abzielen, darunter einen Vorschlag im Bereich der Vereinfachung der Zolltarife, der die Berechnungen der Wertzolläquivalente (Ad-Valorem-Äquivalente) enthält. Nach Ansicht der EU sind transparenzfördernde Bestandteile das einzig mögliche Ergebnis beim Marktzugang. Dies sollte auch den von der EU unterstützten Vorschlag (JOB/AG/212) Australiens, Brasiliens, Kanadas und der Ukraine über Transparenz bei angewandten Zolländerungen und der Behandlung von Waren im Durchgangsverkehr einschließen. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(14)Die Gespräche über den besonderen Schutzmechanismus in der Landwirtschaft wurden gemäß den vorliegenden Vorschlägen und dem Ministerbeschluss von Nairobi (WT/MIN(15)/43 – WT/L/978) fortgesetzt. Angesichts der unterschiedlichen Standpunkte und des mangelnden Engagements der Mitglieder ist nicht zu erwarten, dass im Rahmen der 12. Ministerkonferenz ein Ergebnis zustande kommt. Dennoch hat die EU ein Interesse daran, dass der besondere Schutzmechanismus nicht als eigenständiges Element ausgehandelt wird. Die Union sollte daher ein Ergebnis über den besonderen Schutzmechanismus nur dann unterstützen, wenn es Teil der umfassenderen Verhandlungen über den Marktzugang ist.
(15)Die Gespräche über die Überarbeitung des Zollkontingent-Beschlusses von Bali gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN(13)/39, WT/L/914) sollten bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Ergebnis führen. Der derzeit ungleiche Geltungsbereich des Beschlusses, laut dem die Vereinigten Staaten und Entwicklungsländer von dem Nichtausschöpfungsmechanismus ausgenommen sind, ist nicht hinnehmbar. Da die Gespräche in den regelmäßigen Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft stattfinden, ist es möglich, das anstelle eines Ergebnisses auf Ministerebene ein Ergebnis des Allgemeinen Rates in Erwägung gezogen wird. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(16)Die Gespräche über die Baumwollerzeugung wurden in dem Rahmen fortgesetzt, der in den Absätzen 5, 6 und 7 des Ministerbeschlusses von Bali über die Baumwollerzeugung (WT/MIN(13)/41 – WT/L/916) und in Absatz 14 des Ministerbeschlusses von Nairobi über die Baumwollerzeugung (WT/MIN(15)/46 – WT/L/981) definiert wurde. Angesichts der in den Verhandlungen offenkundig gewordenen unterschiedlichen Standpunkte ist das wahrscheinlichste Ergebnis, das im Rahmen der 12. Ministerkonferenz erzielt werden kann, eine gewisse Verbesserung der Transparenz. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(17)Die Verhandlungen über Bestimmungen der differenzierten Sonderbehandlung sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda, und im Rahmen eines Ergebnisses bei der 12. Ministerkonferenz könnte es gelingen, bestehende Bestimmungen zu präzisieren oder zusätzliche differenzierte Sonderbehandlungen für die LDC-Gruppe und möglicherweise auch andere gefährdete WTO-Mitglieder zu gewähren. Angesichts der Bedeutung dieser Frage sollte die Union ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.
(18)Im Allgemeinen Rat laufen derzeit Gespräche über Notifizierungen in Bezug auf die Vorschläge für einen Beschluss des Allgemeinen Rates über Verfahren zur Verbesserung der Transparenz und der Einhaltung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen (JOB/GC/204/Rev.7). Angesichts der Bedeutung, die der Verbesserung der Transparenz und der Einhaltung der bestehenden Notifizierungsverpflichtungen zukommt, und der Rolle der Union als einer der Initiatoren des Vorschlags, sollte die Union ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen.
(19)Im Allgemeinen Rat laufen derzeit Gespräche über handelsbezogene Anliegen im Hinblick auf den Beschluss über Verfahrensleitlinien für WTO-Räte und -Ausschüsse zur Berücksichtigung von handelsbezogenen Anliegen (WT/GC/W/777/Rev.6). Angesichts der Bedeutung, die der Stärkung der Wirksamkeit der Arbeit der regulären WTO-Räte und -Ausschüsse zukommt, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von handelsbezogenen Anliegen und die Rolle der Union als einer der Initiatoren des Vorschlags, sollte die Union ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der folgende Standpunkt ist im Namen der Union bei der 12. Tagung der WTO-Ministerkonferenz zu vertreten:
Der Standpunkt der Union besteht darin, sich dem unter den WTO-Mitgliedern erzielten Konsens anzuschließen, wenn es darum geht, Beschlüsse in den Bereichen Fischereisubventionen, Handel und Gesundheit, Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem TRIPS-Übereinkommen unter den Umständen der COVID-19-Pandemie und anderer Pandemien, Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft, interne Stützung der Landwirtschaft, öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft einschließlich der Befreiung von Ausfuhrbeschränkungen im Rahmen des Welternährungsprogramms, Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft, Marktzugang in der Landwirtschaft, besonderer Schutzmechanismus in der Landwirtschaft, Überarbeitung des Zollkontingent-Beschlusses von Bali 5 , Baumwollerzeugung, am wenigsten entwickelte Länder und differenzierte Sonderbehandlung, Notifizierungen und handelsbezogene Anliegen zu fassen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident