EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.10.2021
COM(2021) 663 final
2021/0341(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2021) 380 final} - {SWD(2021) 320 final} - {SWD(2021) 321 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2013/36/EU (Eigenmittelrichtlinie oder CRD (Capital Requirements Directive)) ist Teil eines Legislativpakets, das auch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung oder CRR (Capital Requirements Regulation)) umfasst.
Als Reaktion auf die globale Finanzkrise 2008/2009 setzte die Union grundlegende Reformen des Aufsichtsrahmens für Banken um, um deren Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und so zu verhindern, dass es erneut zu einer ähnlichen Krise kommt. Diese Reformen beruhten weitgehend auf den internationalen Standards, die seit 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) beschlossen wurden. Die Standards werden gemeinsam als Basel-III-Standards, Basel-III-Reformen oder Basel-III-Rahmen bezeichnet.
Die vom BCBS ausgearbeiteten globalen Standards haben aufgrund des immer stärker global ausgerichteten und vernetzten Bankensektors zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein globalisierter Bankensektor erleichtert zwar den internationalen Handel und internationale Investitionen, er bringt aber auch komplexere finanzielle Risiken mit sich. Ohne einheitliche globale Standards könnten Banken den Sitz ihrer Geschäftstätigkeit in dem Land mit dem am wenigsten strengen Regulierungs- und Aufsichtssystem errichten. Das Ziel, Bankunternehmen anzuziehen, könnte zu einem Wettlauf um die geringste Regulierung führen, womit sich gleichzeitig das Risiko globaler finanzieller Instabilität erhöhen würde. Die internationale Koordinierung globaler Standards schränkt diese Art von riskantem Wettbewerb stark ein und ist entscheidend für die Wahrung der Finanzstabilität in einer globalisierten Welt. Globale Standards sind außerdem eine Erleichterung für international tätige Banken – darunter eine große Zahl von EU-Banken –, da sie garantieren, dass in den wichtigsten Finanzzentren weltweit weitgehend ähnliche Regeln angewandt werden.
Die Union setzt sich maßgeblich für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bankenregulierung ein. Die ersten im Basel-III-Rahmen enthaltenen Reformen nach der Krise wurden in zwei Schritten umgesetzt:
·im Juni 2013 mit dem Erlass der CRR und der CRD IV,
·im Mai 2019 mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) und der Richtlinie (EU) 2019/878 (CRD V).
Im Zentrum der bislang umgesetzten Reformen stand die Steigerung der Qualität und Höhe der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, die Banken zur Deckung potenzieller Verluste halten müssen. Weiterhin zielten die Reformen darauf ab, die übermäßige Verschuldung der Banken zu verringern, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber kurzfristigen Liquiditätsschocks zu erhöhen, ihre Abhängigkeit von einer kurzfristigen Finanzierung und ihr Konzentrationsrisiko zu verringern und Probleme in Zusammenhang mit der Systemrelevanz anzugehen.
Das Ergebnis waren neue Vorschriften, mit denen die Kriterien für anrechenbare aufsichtsrechtliche Eigenmittel und die Mindesteigenkapitalanforderungen verschärft und neue Anforderungen für das Risiko der Anpassung der Kreditbewertung (Credit Valuation Adjustment, CVA) und für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien eingeführt wurden. Darüber hinaus kamen mehrere neue Aufsichtsmaßnahmen hinzu: eine Mindestanforderung an die Verschuldungsquote, eine kurzfristige Liquiditätsquote (die sogenannte Mindestliquiditätsquote), eine Quote der längerfristigen stabilen Refinanzierung (die sogenannte strukturelle Liquiditätsquote), Obergrenzen für Großkredite und makroprudenzielle Kapitalpuffer.
Dank der Umsetzung dieser ersten Reformen in der Union ist der EU-Bankensektor deutlich widerstandsfähiger gegenüber wirtschaftlichen Schocks geworden und trat wesentlich stabiler in die COVID-19-Krise ein als er es zu Beginn der globalen Finanzkrise war.
Außerdem haben die Aufsichtsbehörden und Gesetzgeber zu Beginn der COVID-19-Krise vorübergehende Hilfsmaßnahmen ergriffen. Durch ihre Erläuternde Mitteilung zur Anwendung der Rechnungslegungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU die Kreditvergabe zu erleichtern – Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise vom 28. April 2020 bestätigte die Kommission die von den europäischen Aufsichtsbehörden und internationalen Gremien hervorgehobene Flexibilität der Aufsichts- und Rechnungslegungsvorschriften. Auf dieser Grundlage erließen die beiden gesetzgebenden Organe im Juni 2020 ein Paket gezielter vorübergehender „Sofort“-Änderungen an bestimmten Aspekten des Aufsichtsrahmens. Diese Änderungen in Kombination mit entschlossenen geld- und haushaltspolitischen Maßnahmen halfen den Banken, die Kreditvergabe an private Haushalte und Unternehmen in der Pandemie fortzusetzen, was wiederum zur Abfederung des durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schocks beitrug.
Doch wenngleich die Eigenkapitaldecke im EU-Bankensystem im Durchschnitt nun insgesamt als zufriedenstellend angesehen wird, sind einige der Probleme, die im Nachgang der globalen Finanzkrise ermittelt wurden, noch nicht gelöst worden. Analysen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) haben gezeigt, dass die Eigenkapitalanforderungen, die von EU-Banken anhand interner Modelle berechnet wurden, eine erhebliche Variabilität aufweisen, die nicht durch Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken gerechtfertigt ist und die letztlich die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Kapitalquoten der Banken untergräbt. Außerdem führt die mangelnde Risikosensitivität der Eigenkapitalanforderungen, die anhand standardisierter Ansätze berechnet werden, zu unzureichenden oder übermäßig hohen Eigenkapitalanforderungen für bestimmte Finanzprodukte oder ‑tätigkeiten (und somit für bestimmte Geschäftsmodelle, die in erster Linie auf diesen Finanzprodukten oder ‑tätigkeiten beruhen). Im Dezember 2017 beschloss der BCBS ein abschließendes Paket von Reformen der internationalen Standards, um diese Probleme zu beheben. Die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G20 begrüßten im März 2018 diese Reformen und bekräftigten wiederholt ihre Entschlossenheit, sie vollständig, fristgemäß und konsequent umzusetzen. Die Kommission gab 2019 ihre Absicht bekannt, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieser Reformen im Aufsichtsrahmen der EU vorzulegen.
Angesichts der COVID-19-Pandemie wurde die Ausarbeitung dieses Vorschlags aufgeschoben. Der Aufschub war eine Reaktion auf den Beschluss des BCBS vom 26. März 2020, die zuvor festgelegten Umsetzungsfristen für die abschließenden Bestandteile der Basel-III-Reform um ein Jahr zu verschieben.
In Anbetracht des Vorausgehenden werden mit der vorliegenden Rechtsetzungsinitiative die zwei übergeordneten Ziele verfolgt: die Finanzstabilität zu verbessern und im Kontext der Erholung von der COVID-19-Krise zu einer zuverlässigen Finanzierung der Wirtschaft beizutragen. Diese übergeordneten Ziele lassen sich in vier spezifischere Ziele unterteilen:
(1)Stärkung der risikobasierten Eigenkapitalvorschriften ohne wesentliche Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen insgesamt
(2)Stärkere Fokussierung auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks, im Folgenden „ESG-Risiken“) im Aufsichtsrahmen
(3)Weitere Harmonisierung der Aufsichtsbefugnisse und ‑instrumente
(4)Verringerung der mit der Offenlegung verbundenen Verwaltungskosten der Banken sowie Verbesserung des Zugangs zu ihren aufsichtlichen Daten
(1)Stärkung der risikobasierten Eigenkapitalvorschriften
Die vorübergehend angespannten wirtschaftlichen Bedingungen haben nichts an der Notwendigkeit der Umsetzung dieser Strukturreform geändert. Der Abschluss der Reform ist erforderlich, um die noch offenen Fragen zu klären, die finanzielle Solidität der EU-Banken weiter zu stärken und sie besser in die Lage zu versetzen, das Wirtschaftswachstum zu stützen und potenziellen künftigen Krisen standzuhalten, und um die Vergleichbarkeit des Eigenmittelniveaus verschiedener Banken zu verbessern. Darüber hinaus ist die Umsetzung der noch ausstehenden Basel-III-Bestandteile auch erforderlich, um den Instituten durch den Abschluss dieser mittlerweile zehn Jahre dauernden Reform des Aufsichtsrahmens die nötige Rechtssicherheit zu geben.
Nicht zuletzt steht der Abschluss der Reform im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur internationalen Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sowie mit den konkreten Maßnahmen, die einige ihrer Partner angekündigt oder bereits ergriffen haben, um die Reform fristgemäß und gewissenhaft umzusetzen.
(2)Stärkere Fokussierung auf ESG-Risiken im Aufsichtsrahmen
Weiterer Reformbedarf von ebenso großer Wichtigkeit ergibt sich aus der laufenden Arbeit der Kommission für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Mit ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal und ihrer Mitteilung über die Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030 („Fit für 55“) hat sich die Kommission klar zum Ziel gesetzt, die Wirtschaft der EU in eine nachhaltige Wirtschaft zu verwandeln und sich gleichzeitig den unvermeidlichen Folgen des Klimawandels zu stellen. Ferner hat die Kommission eine Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen angekündigt; mit dieser baut sie auf früheren Initiativen und Berichten wie dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und den Berichten der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen auf, verstärkt aber ihre Bemühungen in diesem Bereich, um sie mit den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen.
Der Übergang zu den Nachhaltigkeitszielen der Kommission erfordert beispiellose Finanzierungsanstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen, zum Wiederaufbau des Naturkapitals und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des Sozialkapitals im weiteren Sinne. Öffentliche Finanzmittel allein werden dafür nicht ausreichen. Die privaten Investitionen in den Übergang zu einer nachhaltigen, CO2-neutralen und gerechten Kreislaufwirtschaft müssen zunehmen, damit die Ressourcen aufgebracht werden, die Schätzungen zufolge zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich sind. Mit ihrer Strategie für ein grünes Finanzwesen will die Kommission grüne und nachhaltige Finanzierungen in den Mittelpunkt des Finanzsystems stellen. Die Vermittlung durch Banken wird also eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft spielen. Gleichzeitig ist es wahrscheinlich, dass dieser Übergang für Banken Risiken mit sich bringt, die diese angemessen steuern müssen, um sicherzustellen, dass die Risiken für die Finanzstabilität so klein wie möglich bleiben. Hier sind Aufsichtsvorschriften erforderlich und möglicherweise von entscheidender Bedeutung. Mit der EU-Strategie wird dies anerkannt, und hervorgehoben, dass die ESG-Risiken besser in den Aufsichtsrahmen der EU integriert werden müssen. Die derzeitigen rechtlichen Anforderungen allein bieten nicht genügend Anreize für eine systematische und kohärente Steuerung der ESG-Risiken durch die Banken.
(3)Weitere Harmonisierung der Aufsichtsbefugnisse und ‑instrumente
Ein weiterer Schwerpunktbereich ist die ordnungsgemäße Durchsetzung der Aufsichtsvorschriften. Die Aufsichtsbehörden müssen über die hierfür erforderlichen Instrumente und Befugnisse verfügen (z. B. die Befugnis zur Zulassung von Banken und ihrer Tätigkeiten, die Befugnis, die Angemessenheit ihrer Geschäftsführung zu bewerten oder sie im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften mit Sanktionen zu belegen). Während die EU-Rechtsvorschriften ein Mindestmaß an Harmonisierung gewährleisten, unterscheiden sich die Instrumente und Verfahren der Aufsichtsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander. Diese fragmentierte Regulierungslandschaft im Hinblick auf die Festlegung bestimmter Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden und deren Anwendung in den Mitgliedstaaten untergräbt das Ziel gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und wirft Zweifel an einer soliden und umsichtigen Führung von EU-Banken und ihrer Beaufsichtigung auf. Besonders akut ist dieses Problem im Kontext der Bankenunion. Die Unterschiede zwischen den 21 verschiedenen Rechtssystemen verhindern eine wirksame und effiziente Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM). Darüber hinaus sind grenzübergreifend tätige Bankengruppen mit verschiedenen Verfahren für ein und dieselbe aufsichtsrechtliche Frage konfrontiert, was die Verwaltungskosten übermäßig in die Höhe treibt.
(4)Verringerung der mit der Offenlegung verbundenen Verwaltungskosten der Banken sowie Verbesserung des Zugangs zu ihren aufsichtlichen Daten
Dieser Vorschlag ist auch für eine weitere Verbesserung der Marktdisziplin erforderlich. Es handelt sich um ein weiteres wichtiges Instrument mit dem Ziel, den Anlegern zu ermöglichen, ihre Rolle bei der Überwachung des Verhaltens der Banken auszuüben. Denn für die Wahrnehmung dieser Rolle benötigen die Anleger Zugang zu den erforderlichen Informationen. Durch die derzeitigen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Zugang zu aufsichtlichen Informationen fehlen den Marktteilnehmern die Informationen, die sie über die aufsichtsrechtliche Lage der Banken benötigen. Dies schränkt letztlich die Wirksamkeit des Aufsichtsrahmens für Banken ein und könnte Zweifel an der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors aufwerfen, insbesondere in Stressphasen. Aus diesem Grund zielt der Vorschlag darauf ab, die Offenlegung aufsichtlicher Informationen zu zentralisieren, um den Zugang zu aufsichtlichen Daten und deren branchenweite Vergleichbarkeit zu verbessern. Außerdem soll mit der Zentralisierung der Offenlegung bei einer einzigen von der EBA eingerichteten Anlaufstelle der Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden.
Ein weiteres sektorweites Ziel, die Schaffung eines soliden EU-Rahmens für Drittlandsgruppen, die Bankdienstleistungen in der EU anbieten, hat nach dem Brexit eine neue Dimension angenommen. Die Errichtung von Zweigstellen aus Drittländern unterliegt grundsätzlich ausschließlich den nationalen Rechtsvorschriften und wird nur in sehr begrenztem Umfang durch die CRD harmonisiert. Aus dem jüngsten an die Organe gerichteten Bericht der EBA geht hervor, dass die derzeitige uneinheitliche Regulierungslandschaft Zweigstellen aus Drittländern bei ihrer Banktätigkeit einerseits erhebliche Möglichkeiten der Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage bietet, was andererseits zu einem Mangel an Aufsicht und erhöhten Risiken für die Finanzstabilität in der EU führt.
Die Aufsichtsbehörden verfügen häufig nicht über die Informationen und Befugnisse, die sie benötigen, um diesen Risiken angemessen begegnen zu können. Das Fehlen gemeinsamer Anforderungen an die Beaufsichtigung und Unternehmensführung und detaillierter Anforderungen an die aufsichtliche Berichterstattung sowie der unzureichende Informationsaustausch zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung verschiedener Unternehmen/Tätigkeiten einer Drittlandsgruppe zuständig sind, führen zu toten Winkeln. Die EU ist der einzige große Rechtsraum, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht über ein vollständiges Bild der über Tochterunternehmen und Zweigstellen durchgeführten Tätigkeiten von Drittlandsgruppen verfügt. Diese Mängel bergen nicht nur Risiken für die Finanzstabilität und die Marktintegrität der EU, sondern beeinträchtigen auch das Ziel gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten tätige Drittlandsgruppen und für Banken mit Hauptsitz in der EU.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mehrere Bestandteile der CRD- und der CRR-Vorschläge schließen an die auf internationaler Ebene oder von der EBA geleistete Arbeit an, während andere Anpassungen des Aufsichtsrahmens angesichts der praktischen Erfahrungen notwendig geworden sind, die seit der Umsetzung der CRD in nationales Recht und ihrer Anwendung, einschließlich im Kontext des SSM, gewonnen wurden.
Durch den Vorschlag wird das derzeitige Recht geändert und vollständige Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Banken hergestellt. Die Überarbeitung der CRR und der CRD zielt darauf ab, die Umsetzung der Basel-III-Reform in der EU abzuschließen und Maßnahmen einzuführen, die für die weitere Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors erforderlich sind.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Fast zehn Jahre sind vergangen, seitdem sich die Staats- und Regierungschefs der EU auf die Schaffung einer Bankenunion geeinigt haben. Zwei Säulen der Bankenunion – die einheitliche Aufsicht und die einheitliche Abwicklung – sind auf der soliden Grundlage eines einheitlichen Regelwerks für alle Institute in der EU umgesetzt worden.
Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass ein kontinuierliches einheitliches Regelwerk für alle Institute in der EU gilt, unabhängig davon, ob diese Teil der Bankenunion sind oder nicht. Die übergeordneten Ziele der Initiative sind wie vorstehend beschrieben völlig konsistent und kohärent mit den grundlegenden Zielen der EU: Förderung der Finanzstabilität, Verringerung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der Unterstützung durch die Steuerzahler im Falle der Abwicklung eines Instituts sowie Beitrag zu einer harmonischen und nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit, was einem hohen Niveau an Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zuträglich ist.
Nicht zuletzt ergänzt diese Initiative mit der Anerkennung ESG-bezogener Risiken und der Einbeziehung von ESG-Aspekten in den Aufsichtsrahmen die breiter angelegte Strategie der Union für ein nachhaltigeres und widerstandsfähigeres Finanzsystem.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
In diesem Vorschlag werden Maßnahmen zur Schaffung eines Rahmens für die Aufnahme, Durchführung und Beaufsichtigung von Bankgeschäften in der EU erwogen, die darauf abzielen, die Stabilität des Binnenmarkts sicherzustellen. Das Bankwesen ist einer der wesentlichen Bestandteile des Finanzsystems der Union und stellt im Binnenmarkt derzeit den größten Teil der Finanzierung bereit. Die Union hat ein eindeutiges Mandat, im Bereich des Binnenmarkts tätig zu werden, und die einschlägigen Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die den Zuständigkeiten der Union in diesem Bereich zugrunde liegen, bilden eine geeignete Rechtsgrundlage.
Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf dieselbe Rechtsgrundlage wie die Rechtsakte, die geändert werden, d. h. auf Artikel 114 AEUV für den Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der CRR und Artikel 53 Absatz 1 AEUV für den Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der CRD.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Rechtsgrundlage fällt in den Bereich des Binnenmarkts, der als geteilte Zuständigkeit im Sinne des Artikels 4 AEUV gilt. Die meisten der erwogenen Maßnahmen sind Aktualisierungen und Änderungen des bestehenden Unionsrechts und betreffen somit Bereiche, in denen die Union ihre Zuständigkeit bereits ausübt und nicht beabsichtigt, die Ausübung dieser Zuständigkeit einzustellen. Mit einigen Maßnahmen (insbesondere denjenigen zur Änderung der CRD) wird eine stärkere Harmonisierung angestrebt, damit die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele durchgehend erreicht werden.
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen bereits bestehende EU-Vorschriften ergänzen sollen, können sie am besten auf EU-Ebene, statt durch unterschiedliche nationale Initiativen erreicht werden. Nationale Maßnahmen zur Umsetzung von Vorschriften in geltendes Recht, die internationaler Natur sind oder Bestandteile internationaler Natur enthalten – ein globaler Standard wie Basel III oder ein besserer Umgang mit ESG-bezogenen Risiken – wären zur Gewährleistung der Finanzstabilität nicht so wirksam wie EU-Vorschriften. Im Hinblick auf Aufsichtsmaßnahmen, Offenlegung und Zweigstellen aus Drittländern kann eine Initiative, die ausschließlich auf nationaler Ebene verbleibt, weniger Transparenz und höhere Arbitragekosten zur Folge haben, was wiederum zu potenziellen Wettbewerbsverzerrungen führen kann und sich auf die Kapitalströme auswirkt. Darüber hinaus wäre der Erlass nationaler Maßnahmen rechtlich problematisch, da bestimmte Bankfragen bereits in der CRR geregelt sind, darunter die Risikogewichte, die Berichterstattung und Offenlegung sowie andere CRR-bezogene Anforderungen.
Die Änderung der CRR und der CRD wird daher als die beste Option erachtet. Sie schafft das richtige Gleichgewicht zwischen der Harmonisierung von Vorschriften und der Beibehaltung der einzelstaatlichen Flexibilität dort, wo diese wesentlich ist, ohne dabei das einheitliche Regelwerk zu beeinträchtigen. Die Änderungen würden die einheitliche Anwendung der Aufsichtsanforderungen sowie die Annäherung der Aufsichtspraxis weiter fördern und gleiche Ausgangsbedingungen im gesamten Binnenmarkt für Bankdienstleistungen gewährleisten. Dies ist insbesondere im Bankensektor von Bedeutung, wo zahlreiche Kreditinstitute im gesamten EU-Binnenmarkt tätig sind. Uneingeschränkte Zusammenarbeit und vollstes Vertrauen im Rahmen des SSM und innerhalb der Aufsichtskollegien und der Kollegien der zuständigen Behörden außerhalb des SSM sind von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis. Diese Ziele könnten durch nationale Vorschriften nicht verwirklicht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit war integraler Bestandteil der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Die vorgeschlagenen Änderungen in den verschiedenen Regulierungsbereichen wurden einzeln im Hinblick auf das Ziel der Verhältnismäßigkeit geprüft. Darüber hinaus wurde die Verhältnismäßigkeit der bestehenden Vorschriften in mehreren Bereichen als nicht gegeben bewertet, und es wurden spezifische Optionen analysiert, die darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für kleinere Institute zu verringern.
Die mit den Änderungen eingeführten Vorabanzeigepflichten für Banken bei Ereignissen von aufsichtlicher Relevanz sind beispielsweise an Wesentlichkeitsschwellen gebunden, unterhalb derer die Ereignisse nicht gemeldet werden müssen. Nach den neuen Vorschriften für Zweigstellen aus Drittländern unterliegen diejenigen Zweigstellen, die als klein und weniger risikobehaftet eingestuft werden (Klasse 2 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern), vergleichsweise weniger strengen Aufsichts- und Berichtspflichten. Außerdem wurden die neuen Anforderungen bezüglich der Ex-ante-Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit so kalibriert, dass sie nur für große Finanzinstitute gelten.
•Wahl des Instruments
Es wird vorgeschlagenen, dass die Maßnahmen zur Änderung der CRR und der CRD in Form einer Verordnung bzw. einer Richtlinie umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich auf bereits bestehende Bestimmungen der genannten Rechtsakte (d. h. die Vorschriften für die Berechnung der risikobasierten Eigenkapitalanforderungen sowie Befugnisse und Instrumente, über die Aufsichtsbehörden in der gesamten Union verfügen) oder sie stellen eine Weiterentwicklung dieser Bestimmungen dar.
Einige der vorgeschlagenen Änderungen der CRD mit Auswirkungen auf die Sanktionsbefugnisse würden den Mitgliedstaaten einen gewissen Grad an Flexibilität einräumen, um bei der Umsetzung in nationales Recht verschiedene Vorschriften beibehalten zu können.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission hat mehrere Schritte unternommen und verschiedene Initiativen ergriffen, um zu bewerten, ob der derzeitige EU-Aufsichtsrahmen für Banken und die Umsetzung der noch ausstehenden internationalen Standards angemessen sind, um dazu beizutragen, dass das EU-Bankensystem stabil und widerstandsfähig gegenüber wirtschaftlichen Schocks ist und eine nachhaltige, zuverlässige Finanzierungsquelle für die EU-Wirtschaft bleibt.
Die Kommission hat die Ansichten der Interessenträger zu spezifischen Themen in den Bereichen Kreditrisiko, operationelles Risiko, Marktrisiko, CVA-Risiko und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie in Bezug auf die Eigenmitteluntergrenze eingeholt. Neben diesen Bestandteilen der Basel-III-Umsetzung hat die Kommission auch Konsultationen zu bestimmten anderen Themen durchgeführt, um konvergente und übereinstimmende Aufsichtspraktiken in der gesamten Union sicherzustellen und den Verwaltungsaufwand der Institute zu verringern.
Einer öffentlichen Konsultation, die zwischen Oktober 2019 und Anfang Januar 2020 durchgeführt wurde, ging im Frühling 2018 eine erste Sondierungskonsultation voraus, bei der erste Stellungnahmen der angesprochenen Interessenträger zu der internationalen Übereinkunft eingeholt wurden. Die Ergebnisse der beiden Konsultationen sind in die Vorbereitung der Rechtsetzungsinitiative eingeflossen und der Folgenabschätzung beigefügt.
Alle oben genannten Initiativen haben eindeutig gezeigt, dass die derzeitigen Vorschriften aktualisiert und vervollständigt werden müssen, um i) die Risiken im Bankensektor weiter zu verringern und ii) die Fähigkeit der Institute zu verbessern, der Wirtschaft eine angemessene Finanzierung bereitzustellen.
Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält eine Zusammenfassung der Konsultationen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission griff auf das Expertenwissen der EBA zurück, die eine Folgenabschätzung zur Umsetzung der endgültigen Basel-III-Reform erstellt hat. Darüber hinaus berücksichtigten die Kommissionsdienststellen die makroökonomische Analyse der EZB. Diese wird in der Folgenabschätzung dargelegt und stellt eine Aktualisierung der vorherigen makroökonomischen Analyse dar, die im Dezember 2019 veröffentlicht wurde.
•Folgenabschätzung
Zusätzlich zum Bezugsszenario, in dem die Union keine Maßnahmen trifft, wurde in der Folgenabschätzung eine Reihe politischer Optionen im Rahmen von vier politischen Hauptdimensionen geprüft. Wie aus der im Rahmen der Folgenabschätzung entwickelten Simulationsanalyse und makroökonomischen Modellierung hervorgeht, dürfte die Umsetzung der bevorzugten Optionen unter Berücksichtigung aller im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen langfristig (bis 2030), nach dem geplanten Übergangszeitraum, zu einer gewichteten durchschnittlichen Erhöhung der Mindesteigenkapitalanforderungen an EU-Banken zwischen + 6,4 % und + 8,4 % führen. Mittelfristig (2025) wird eine Erhöhung zwischen + 0,7 % und + 2,7 % erwartet.
Schätzungen der EBA zufolge könnte dies dazu führen, dass einige wenige große EU-Banken (10 der 99 Banken in der Stichprobe) zusätzliches Eigenkapital beschaffen müssen, um die neuen Mindesteigenkapitalanforderungen nach der bevorzugten Option zu erfüllen (alle 10 Banken zusammen weniger als 27 Mrd. EUR). Um diesen Betrag richtig einzuordnen, ist zu berücksichtigen, dass die 99 Banken in der Stichprobe (auf welche 75 % des Bankenvermögens der EU entfallen) Ende 2019 aufsichtsrechtliche Eigenmittel in Höhe von insgesamt 1414 Mrd. EUR hielten und im Jahr 2019 zusammen 99,8 Mrd. EUR an Gewinn erzielten.
Während den Banken bei der Umsetzung der geänderten Vorschriften einmalige Verwaltungs- und Betriebskosten entstehen würden, dürften die wiederkehrenden Kosten durch die mit mehreren der bevorzugten Optionen verbundenen Vereinfachungen im Vergleich zu heute sinken (z. B. durch die Streichung von auf internen Modellen beruhenden Ansätzen).
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Ziel dieser Initiative ist es, die Umsetzung der zwischen 2017 und 2020 vom BCBS beschlossenen internationalen aufsichtsrechtlichen Standards in der EU abzuschließen. Damit würde die Union auch die Umsetzung der Basel-III-Reform abschließen, die der BCBS nach der globalen Finanzkrise eingeleitet hatte. Diese Reform war selbst eine umfassende Überprüfung des vor und während der globalen Finanzkrise vorhandenen Aufsichtsrahmens, d. h. des Basel-II-Rahmens (in der EU umgesetzt durch die Richtlinie 2006/48/EG, die ursprüngliche CRD). Die Kommission stützte sich bei ihrer Umsetzung auf die Ergebnisse dieser umfassenden Überprüfung des Aufsichtsrahmens durch den BCBS sowie auf Beiträge der EBA, der EZB und anderer Interessenträger. Da die Umsetzung der endgültigen Basel-III-Reformen in der EU noch aussteht, wurde bislang keine Eignungsprüfung und kein REFIT-Verfahren durchgeführt.
•Grundrechte
Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag dürfte keinerlei direkte Auswirkungen auf die Rechte haben, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagenen Änderungen werden vermutlich frühestens ab dem Jahr 2023 in Kraft treten. Die Änderungen stehen in engem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der CRR und der CRD, die bereits in Kraft sind und seit 2014 bzw., bezüglich des Pakets von Risikominderungsmaßnahmen, seit 2019 überwacht werden.
Der BCBS und die EBA werden weiterhin die erforderlichen Daten für die Überwachung der wesentlichen Kennzahlen (Kapitalquoten, Verschuldungsquote, Liquiditätsmaßnahmen) erheben. So könnte die Wirkung der neuen politischen Maßnahmen in Zukunft bewertet werden. Auch ein regelmäßiger Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie Stresstests werden die Überwachung der Auswirkungen der neuen vorgeschlagenen Maßnahmen auf die betroffenen Institute sowie die Bewertung der Angemessenheit der vorgesehenen Flexibilität und Verhältnismäßigkeit zur Berücksichtigung der Besonderheiten kleinerer Institute unterstützen. Außerdem entwickelt die EBA gemeinsam mit dem SSM und den zuständigen nationalen Behörden ein integriertes Berichterstattungsinstrument (EUCLID), das sich als ein nützliches Instrument zur Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der Reformen erweisen dürfte. Nicht zuletzt wird sich die Kommission weiterhin an den Arbeitsgruppen des BCBS und der von der EZB und der EBA eingerichteten gemeinsamen Task Force beteiligen, die die Dynamik der Eigenmittel und der Liquiditätspositionen der Institute global bzw. EU-weit überwachen.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden
Die jüngsten Entwicklungen haben gezeigt, dass klarere und praktischere Bestimmungen über den Grundsatz der Unabhängigkeit der zuständigen Behörden erforderlich sind. Daher wird Artikel 4 geändert, um näher auszuführen, wie die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden, einschließlich ihres Personals und ihrer Führungsorgane, gewahrt bleibt. Es werden Mindestanforderungen eingeführt, um Interessenkonflikte bei den Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden, ihres Personals und ihrer Führungsorgane zu vermeiden, und die EBA wird beauftragt, unter Berücksichtigung international bewährter Verfahren entsprechende Leitlinien auszuarbeiten.
Aufsichtsbefugnisse
Eine effiziente Bankenunion erfordert die Annäherung der Aufsichtspraxis und letztlich eine ausreichende Harmonisierung der verschiedenen nationalen Vorschriften, die den Rahmen für die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bilden. Einige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten werden in dieser Hinsicht als sehr schädlich für das ordnungsgemäße Funktionieren der Bankenunion angesehen. Dies gilt insbesondere für die Aufsichtsbefugnisse. In der CRD ist ein Mindestmaß an Aufsichtsbefugnissen aufgeführt, über die alle zuständigen Behörden in der Union verfügen müssen; einige davon sind in vielen Mitgliedstaaten bereits vorhanden, in anderen jedoch nicht. Dies führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und möglicherweise zu Aufsichtsarbitrage. Außerdem ist es einigen zuständigen Behörden dadurch nicht möglich, in bestimmte Transaktionen einzugreifen, die von einem beaufsichtigten Unternehmen getätigt werden, was große Bedenken hinsichtlich der Beaufsichtigung und/oder Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung verursachen kann.
Um hier Abhilfe zu schaffen, schlägt die Kommission vor, die Aufsichtsbefugnisse, über die die zuständigen Behörden nach der CRD verfügen, auf Vorgänge wie den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einem Unternehmen innerhalb oder außerhalb des Finanzsektors durch ein Kreditinstitut (neues Kapitel 3 unter dem derzeitigen Titel III), die Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten (neues Kapitel 4) und Verschmelzungen oder Spaltungen (neues Kapitel 5) auszuweiten. Mit diesen Aufsichtsbefugnissen wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden vorab über diese Vorgänge unterrichtet werden (Artikel 27a, 27f und 27j), über alle Informationen verfügen, die für deren aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, und sich letztlich dagegen aussprechen können, dass Vorgänge abgeschlossen werden (Artikel 27b, 27g und 27k), die negative Auswirkungen auf das aufsichtsrechtliche Profil der sie durchführenden beaufsichtigten Unternehmen haben.
Die neuen Aufsichtsbefugnisse sind so abgesteckt, dass sie verhältnismäßig bleiben und dass insbesondere ein übermäßiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die beaufsichtigten Unternehmen und die zuständigen Behörden vermieden wird. Vor allem sind die Befugnisse in Bezug auf den Erwerb qualifizierter Beteiligungen durch Kreditinstitute und die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nur auf Transaktionen anwendbar, die als wesentlich eingestuft werden. Es wird ein Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung vorgesehen, der dem bestehenden Verfahren für den Erwerb wesentlicher Beteiligungen an Kreditinstituten ähnelt. Damit soll sichergestellt werden, dass die beaufsichtigten Unternehmen Rechtssicherheit haben und die zuständigen Behörden nicht verpflichtet sind, Beschlüsse im Standardverfahren zu fassen, wenn dies nicht erforderlich ist. Nur bei Verschmelzungen und Spaltungen wird in allen Fällen (abgesehen von gruppeninternen Vorgängen) eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden vorgeschrieben, solange dies nicht dazu führt, dass das aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgehende neue Unternehmen eine Zulassung als Kreditinstitut oder eine Genehmigung als Finanzholdinggesellschaft beantragen müsste.
Außerdem wird eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten zuständigen Behörden vorgesehen und durch Anforderungen in Bezug auf gegenseitige Mitteilungen und Informationsaustausch eingerahmt (Artikel 27c, 27h und 27k), um eine angemessene Abstimmung der verschiedenen Beurteilungen (möglicherweise mehrerer zuständiger Behörden) zu gewährleisten, die für einen einzigen Vorgang erforderlich sein könnten. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, aber auch um eine angemessene Straffung der Anzeige- und Beurteilungsverfahren zu gewährleisten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand sowohl für die beaufsichtigten Unternehmen als auch für die zuständigen Behörden zu vermeiden, wird eine Reihe von EBA-Mandaten vorgeschlagen, die den in der CRD vorgesehenen Rechtsrahmen für diese neuen Aufsichtsbefugnisse ergänzen sollen. Die Mandate betreffen etwa die an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen, das Beurteilungsverfahren, weitere Einzelheiten zu den einschlägigen Beurteilungskriterien oder die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen gegebenenfalls beteiligten zuständigen Behörden.
Diese Änderungen waren Gegenstand eingehender Diskussionen in der Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen.
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
Die Vorschriften zur fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit sind einer der am wenigsten harmonisierten Bereiche des Bankenaufsichtsrechts der Union und Änderungen der CRD werden für notwendig erachtet, um eine kohärentere, effizientere und wirksamere Beaufsichtigung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen zu gewährleisten. Trotz der Bemühungen der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden um die weitere Aufsichtskonvergenz sind Gesetzesänderungen erforderlich, um ihre Überwachungstätigkeit zu verbessern. Die in den nationalen Gesetzen zur Umsetzung der CRD festgelegten Vorschriften für Vorstandsmitglieder sind derzeit weitgehend grundsatzbezogen und enthalten daher keine genauen Angaben dazu, wie und wann die Aufsichtsbehörden die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit durchführen sollten. Was die Inhaber von Schlüsselfunktionen betrifft, so enthält die CRD weder eine Definition noch gibt sie einen Rahmen vor, was dazu geführt hat, dass einige Aufsichtsbehörden die Inhaber von Schlüsselfunktionen nicht angemessen ermitteln und somit nicht beurteilen, ob diese Personen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet sind, während andere Aufsichtsbehörden dies auf ganz unterschiedliche Weise tun. Diese fragmentierte Regulierungslandschaft ist ein akutes Problem, insbesondere in der Bankenunion. Daher werden zusätzlich zu den Kriterien für die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit in Artikel 91 die Artikel 91a und 91b ergänzt, um näher auszuführen, welche Rolle die Banken und die zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Eignung der Vorstandsmitglieder haben und wann eine solche Beurteilung erfolgen soll. In den hinzugefügten Artikeln 91c und 91d werden Mindestanforderungen an die Inhaber von Schlüsselfunktionen festgelegt.
Um in dringenden Fällen der Abberufung oder Ersetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung in Zusammenhang mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen oder der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die Finanzstabilität zu gewährleisten, sollte die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit durchgeführt werden, nachdem die betreffenden Personen ihre Arbeit aufgenommen haben.
Präzisierung des Zusammenspiels zwischen der Erklärung einer Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend und dem Entzug der Zulassung
Artikel 18 wird geändert, um zu präzisieren, dass die zuständige Behörde befugt ist, einem Kreditinstitut die Bankzulassung zu entziehen, wenn dieses Kreditinstitut von der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erklärt wurde.
In einigen aktuellen Fällen ist eine suboptimale Abstimmung zwischen dem Aufsichtsrahmen und dem Abwicklungsrahmen deutlich geworden. Beispielsweise sind im Bankenabwicklungsrahmen der Union nicht nur die tatsächliche Insolvenz oder die tatsächliche Illiquidität, sondern auch die wahrscheinliche Insolvenz und die wahrscheinliche Illiquidität Gründe für die Einstufung eines Kreditinstituts als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend. Im Unterschied dazu sehen die nationalen Insolvenzgesetze in der Regel vor, dass eine tatsächliche Insolvenz und/oder tatsächliche Illiquidität eingetreten sein muss, bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Bestimmte Bestandteile der nationalen Rechtsvorschriften für Insolvenzen können nicht auf Ebene der CRD geändert werden. Es wird jedoch vorgeschlagen, in Artikel 18 Buchstabe g darzulegen, dass ein ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Kreditinstitut, das die anderen Voraussetzungen für eine Abwicklung nicht erfüllt (Vorliegen eines öffentlichen Interesses, Fehlen einer auf den Marktkräften beruhenden Alternative der Krisenbewältigung), das Bankgeschäft einstellen und nach nationalem Recht liquidiert werden sollte.
Risiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)
Es werden neue Bestimmungen eingeführt und Anpassungen an mehreren Artikeln der CRD und der CRR vorgenommen, um den erheblichen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen Kreditinstitute aufgrund des Klimawandels und der erforderlichen tiefgreifenden wirtschaftlichen Veränderungen zur Bewältigung dieses und anderer ESG-Risiken konfrontiert sein werden. Bereits jetzt können die Bestimmungen über den Systemrisikopuffer in Artikel 133 genutzt werden, um verschiedene Arten von Systemrisiken anzugehen, auch Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel. Die jeweils zuständigen bzw. benannten Behörden können den Kreditinstituten einen Systemrisikopuffer vorschreiben, um Risiken zu begegnen, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in den Mitgliedstaaten haben können, sofern eine vorgeschriebene Systemrisikopufferquote als wirksam und angemessen erachtet wird, um das Risiko zu mindern. Gemäß Artikel 133 Absatz 5 können die Maßnahmen der jeweils zuständigen oder benannten Behörden nach Artikel 133 auf bestimmte Gruppen oder Teilgruppen von Risikopositionen angewandt werden, beispielsweise auf diejenigen, die physischen Risiken und Übergangsrisiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel unterliegen. Die Eignung des Makroaufsichtsrahmens für den Umgang mit solchen Risiken wird bei der Überprüfung des Makroaufsichtsrahmens im Jahr 2022 umfassend und strukturiert bewertet werden.
Artikel 73 und 74 der CRD werden dahin gehend geändert, dass die Kreditinstitute in ihren Strategien und Verfahren zur Bewertung des internen Kapitalbedarfs und für eine angemessene interne Unternehmensführung kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume berücksichtigen müssen, über die sich die ESG-Risiken auswirken.
In Artikel 76 wird außerdem ein Verweis auf die derzeitigen und künftigen Auswirkungen von ESG-Risiken eingefügt, wie auch eine Anforderung an das Leitungsorgan, konkrete Pläne zur Bewältigung dieser Risiken zu entwickeln.
Mit Artikel 87a der CRD wird der Aufsichtsrahmen um eine Nachhaltigkeitsdimension ergänzt, um eine bessere Steuerung von ESG-Risiken zu gewährleisten sowie Anreize für eine bessere Bankenfinanzierung nachhaltiger Projekte zu schaffen und so den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen. Artikel 87a ermöglicht es den zuständigen Behörden auch, die Anpassung der Banken an die einschlägigen politischen Ziele der Union oder an allgemeine Übergangstrends in Zusammenhang mit ESG-Faktoren sowie die kurz-, mittel- und langfristige Steuerung von ESG-Risiken durch die Banken zu überprüfen, was zu einem besseren Verständnis dieser Risiken führen und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen wird, Problemen bezüglich der Finanzstabilität entgegenzuwirken, die auftreten könnten, wenn Kreditinstitute ESG-Risiken weiterhin falsch bewerten. Um die Kohärenz der ESG-Risikobewertungen zu gewährleisten, wird die EBA in Artikel 87a beauftragt, die Kriterien für die Bewertung von ESG-Risiken weiter zu präzisieren, darunter Leitlinien für ihre Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung sowie für die konkreten Pläne, die Kreditinstitute im Hinblick auf ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber ESG-Risiken und deren langfristige negative Auswirkungen sowie entsprechende interne Stresstests erstellen sollten.
Was den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung anbelangt, so wird der EBA in Artikel 98 die Befugnis erteilt, Leitlinien zur einheitlichen Berücksichtigung von ESG-Risiken im Rahmen des SREP herauszugeben.
Angesichts der Relevanz zukunftsgerichteter Stresstests für die Messung von Umwelt- und anderen ESG-Risiken im Rahmen des SREP gemäß Artikel 97 wird Artikel 100 geändert, um der EBA zu ermöglichen, gemeinsam mit den anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einheitliche Methodenstandards für Stresstests bezüglich dieser Risiken auszuarbeiten, wobei Umweltrisiken Vorrang haben, während die Daten und Methoden zu ESG-Risiken noch weiterentwickelt werden, um auch die anderen Faktoren zu erfassen.
Für einen besseren SREP im Hinblick auf die Risikopositionen und die Unternehmensführung von Kreditinstituten sowie ihre Steuerung von ESG-Risiken wird Artikel 98 dahin gehend geändert, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Überprüfung und Beurteilung die Angemessenheit der Risikopositionen der Institute sowie der Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung solcher Risiken bewerten müssen.
Um den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, ESG-Risiken anzugehen, die sich kurz-, mittel- und langfristig auf die aufsichtsrechtliche Lage einer Bank auswirken, und um den Besonderheiten dieser Risikokategorien Rechnung zu tragen, wird in Artikel 104 eine konkrete Aufsichtsbefugnis bezüglich ESG-Risiken ergänzt.
Direkte Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen in der EU
Kreditinstitute unterliegen Aufsichtsvorschriften und werden beaufsichtigt, damit das Ausfallrisiko so gering wie möglich ist und ein etwaiger tatsächlicher Ausfall so gehandhabt wird, dass er sich nicht in ungeordneter Weise auf andere Kreditinstitute und Marktteilnehmer ausbreitet und zum Zusammenbruch des Finanzsystems führt (Ansteckungsrisiko). Einer der Hauptzwecke der Aufsichtsvorschriften und Beaufsichtigung besteht also darin, die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen.
Angesichts dieses Ziels ist unbedingt zu verhindern, dass Bereiche oder Segmente der Märkte außerhalb des Geltungsbereichs oder der Reichweite der Aufsichtsvorschriften und Beaufsichtigung liegen, da dort andernfalls unkontrolliert Risiken entstehen, die sich auf andere Teile des Finanzsystems ausbreiten und erhebliche Schäden nach sich ziehen könnten. Dies gilt insbesondere für diejenigen Teile der Finanzmärkte, in die Kreditinstitute stark eingebunden sind.
Die Finanzkrise von 2008/2009 ist der jüngste historische Präzedenzfall, der zeigt, dass kleine Marktsegmente zu einer erheblichen Bedrohung für die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden können, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs der Aufsichtsvorschriften und Beaufsichtigung liegen.
Aus diesem Grund ist für die Erbringung von Bankdienstleistungen in der Union eine physische Präsenz in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder eine juristische Person erforderlich, da Kreditinstitute nur durch eine solche physische Präsenz wirksam den Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung in der EU unterworfen werden können. Umgekehrt trägt die Erbringung von Bankdienstleistungen in der EU ohne die Errichtung einer Zweigstelle oder juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat dazu bei, dass entsprechende Marktsegmente außerhalb des Geltungsbereichs und der Reichweite der Aufsichtsvorschriften und Beaufsichtigung der Union entstehen, in denen Risiken unkontrolliert anwachsen und letztlich die Finanzstabilität der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bedrohen können.
Drittlandsunternehmen müssen daher eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat errichten und für diese Zweigstelle eine Zulassung gemäß Titel VI der CRD beantragen, um in diesem Mitgliedstaat Banktätigkeiten aufnehmen zu können. Die CRD wird um Artikel 21c ergänzt, in dem dies explizit festgelegt wird.
Nicht erforderlich ist diese Anforderung, wenn Drittlandsunternehmen über die sogenannte Reverse Solicitation Bankdienstleistungen für Kunden und Gegenparteien in einem Mitgliedstaat erbringen, da sich dabei der jeweilige Kunde oder die Gegenpartei an das Drittlandsunternehmen wendet und es zur Erbringung der Dienstleistung auffordert.
Zweigstellen aus Drittländern
Überblick über Zweigstellen aus Drittländern in der EU
Zum 31. Dezember 2020 zählt die EU 106 Zweigstellen aus Drittländern (third country branches, TCBs), die auf 17 Mitgliedstaaten verteilt sind. Der aggregierte Betrag der von ihnen gehaltenen gesamten Vermögenswerte beläuft sich zu diesem Zeitpunkt auf etwas mehr als 510 Mrd. EUR, wovon 86 % auf nur vier Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich und Luxemburg) entfallen.
Es scheint eine Tendenz einer zunehmenden Nutzung von TCBs für den Zugang zu den Bankenmärkten der Mitgliedstaaten zu bestehen: Von 2019 auf 2020 ist die Gesamtzahl der TCBs um 14 und der Betrag der von ihnen gehaltenen Vermögenswerte um 120,5 Mrd. EUR angestiegen.
Quelle: EBA-Bericht über Zweigstellen aus Drittländern.
Während die meisten TCBs (70 von 106) Vermögenswerte im Umfang von weniger als 3 Mrd. EUR halten, weisen zwei TCBs Vermögenswerte von jeweils über 30 Mrd. EUR auf und weitere 14 TCBs halten Vermögenswerte zwischen 10 Mrd. EUR und 30 Mrd. EUR (gegenüber sechs TCBs am gleichen Tag des Vorjahres).
Zum 31. Dezember 2020 stammen die TCBs in der EU aus 23 Drittländern, die meisten aus China (18), dem Vereinigten Königreich (15), Iran (10), den USA (9) und Libanon (9). Mehrere Drittlandsgruppen (23) verfügen über TCBs in mehr als einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus haben einige dieser Drittlandsgruppen auch eine oder mehrere Tochtergesellschaften in der EU. So weisen 14 Drittlandsgruppen eine TCB und ein Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat auf. Neun davon verfügen über eine Tochtergesellschaft und zwei oder mehr TCBs in der EU. Zwei Drittlandsgruppen haben eine doppelte Präsenz in Form von einer TCB und eines Tochterunternehmens in mehr als einem Mitgliedstaat. Die größten 15 Drittlandsgruppen, die in der EU tätig sind, halten mehr als drei Viertel ihrer EU-Vermögenswerte über TCBs. Die Auswirkungen der Präsenz von TCBs in der EU lassen sich anhand der folgenden beiden Kennzahlen messen:
a)des Verhältnisses zwischen dem aggregierten Betrag der gesamten Vermögenswerte der TCBs pro Mitgliedstaat zum 31. Dezember 2019 und der Größe des nationalen Bankensystems. Dieses Verhältnis liegt in sieben Mitgliedstaaten unter 1 %, in sechs Mitgliedstaaten zwischen 1 % und 10 % und in einem Mitgliedstaat bei über 25 %.
b)des Verhältnisses zwischen dem aggregierten Betrag der gesamten Vermögenswerte der TCBs pro Mitgliedstaat zum 31. Dezember 2019 und dem nationalen BIP. Dieses Verhältnis liegt in sieben Mitgliedstaaten unter 1 %, in sechs Mitgliedstaaten zwischen 1 % und 10 % und in einem Mitgliedstaat bei über 25 %.
Was die Geschäftsmodelle betrifft, so geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass 50 TCBs als Universalbanken und 48 ausschließlich als Großkundenbanken tätig sind. Nur vier TCBs sind Privatkundenbanken.
Aktuelle Herausforderungen
Wie im vorausgehenden Abschnitt dargelegt, ist der Marktanteil der TCBs in der EU bereits beträchtlich. In mehreren Fällen belaufen sich die Vermögenswerte, die insgesamt von TCBs gehalten werden, auf einen wesentlichen Betrag im Verhältnis zum BIP des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung und zur Größe des Bankensektors desselben Mitgliedstaats. Bei einigen TCBs liegt der Umfang der von ihnen allein gehaltenen Vermögenswerte über dem Schwellenwert, dessen Überschreiten unter der direkten Aufsicht der EZB im Rahmen des SSM zu ihrer Einstufung als bedeutende Kreditinstitute führen würde. TCBs fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich des SSM und unterliegen nicht den Aufsichtsanforderungen der CRD, da es sich bei ihnen nicht um Kreditinstitute handelt, die nach Titel III Kapitel 1 dieser Richtlinie zugelassen sind.
Vielmehr unterliegt die Errichtung von TCBs zum Zweck der Erbringung von Bankdienstleistungen in der EU im Wesentlichen den nationalen Rechtsvorschriften; kürzlich wurden im Rahmen der CRD V lediglich allgemeine Informationspflichten in Bezug auf TCBs harmonisiert. Die Folge ist eine uneinheitliche Regulierungslandschaft, sodass in jedem Mitgliedstaat andere Anforderungen an TCBs gestellt werden und es für die zuständigen Behörden eine erhebliche Herausforderung ist, die Risiken ihrer Tätigkeiten in der EU ordnungsgemäß zu überwachen. Einige Beispiele:
a)Da es für TCBs keinen gemeinsamen Aufsichtsrahmen oder Regulierungsrahmen für die Unternehmensführung gibt, unterliegen einige von ihnen in bestimmten Mitgliedstaaten nur begrenzten Anforderungen.
b)TCBs fallen nicht unter die derzeitigen EU-weiten Mechanismen der aufsichtlichen Zusammenarbeit, sodass tote Winkel entstehen: Die Risiken von TCBs können sich ungehindert auf andere Unternehmen der Gruppe oder auf den Markt ausbreiten. Da beispielsweise die zuständigen Behörden nicht verpflichtet sind, umfassende Informationen über TCBs auszutauschen, liegen den Behörden, die eine Drittlandsgruppe in einem Mitgliedstaat beaufsichtigen, nicht ausreichend Informationen über die TCBs derselben Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat vor. Ebenso fehlen ihnen auch geeignete Instrumente, um mögliche Ausbreitungsrisiken zu bewältigen.
c)Mehrere Drittlandsgruppen nutzen komplexe rechtliche Strukturen mit einer Mischung aus Tochtergesellschaften und Zweigstellen oder, je nach den erbrachten Dienstleistungen, grenzüberschreitende Transaktionen, um ihre Tätigkeiten in der EU auszuüben. Solche komplexen Strukturen können intransparent und für die zuständigen Behörden aufgrund der jeweils unterschiedlichen und unzusammenhängenden Anforderungen sehr schwer zu überwachen sein. Beispielsweise können Doppelfunktionen von Vorstandsmitgliedern zu Interessenkonflikten führen und durch eine flexible Buchung und Rechnungslegung kann das Risiko von einem Unternehmen auf das andere übertragen werden.
d)TCBs sollten ihre Dienstleistungen nur in den Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie errichtet sind, doch die Durchsetzung dieser Anforderung ist nicht nur schwierig, sondern sie ist nach den derzeitigen Vorschriften wegen der zunehmenden Digitalisierung der Finanzdienstleistungen nahezu unmöglich.
TCBs sind auch in puncto Aufsichtsarbitrage problematisch. Wenn der Mitgliedstaat der Niederlassung lediglich niedrige Aufsichtsstandards vorschreibt, können Drittlandsgruppen über TCBs die EU-Anforderungen an Banken unterschreiten, wenn ihr Hauptsitz in dem betreffenden Drittland weniger strengen Aufsichtsstandards unterliegt.
Harmonisierter Rahmen für TCBs
Angesichts des erheblichen Anteils, den TCBs bereits an den EU-Bankenmärkten halten, und der derzeitigen zersplitterten und unzusammenhängenden Aufsichtsanforderungen, denen sie unterliegen, bestehen offensichtliche Risiken für die Finanzstabilität und die Marktintegrität der EU sowie Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage, die durch einen neuen harmonisierten Rahmen für TCBs angegangen werden müssen.
Während die Beibehaltung des Status quo keine wünschenswerte Option ist, könnte es unverhältnismäßig sein, TCBs in vollem Umfang den Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute nach der CRR und der CRD zu unterwerfen, da dies ihren besonderen Merkmalen im Vergleich zu Kreditinstituten mit Hauptsitz in der EU nicht angemessen Rechnung tragen würde und erhebliche negative Auswirkungen auf die TCBs hätte.
Ein besser geeigneter Weg wäre ein Ad-hoc-Paket mit Mindestharmonisierungsanforderungen, die auf den bestehenden nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten aufbauen und Mindeststandards und kohärente Anforderungen in der gesamten Union gewährleisten. Ein solcher Rahmen würde Drittlandsunternehmen, die über Zweigstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Bankdienstleistungen erbringen möchten, die erforderliche Klarheit, Vorhersehbarkeit und Transparenz bieten. Außerdem würden damit die EU-Anforderungen für TCBs an die vorherrschende internationale Praxis angepasst, da zahlreiche Drittländer ähnliche oder gleichwertige Anforderungen an Zweigstellen ausländischer Banken stellen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind.
Titel VI der CRD wird daher geändert, um Bestimmungen über folgende Aspekte zu ergänzen:
a)Zulassung: Die Errichtung von TCBs unterliegt einem ausdrücklichen Zulassungsverfahren sowie Mindestanforderungen. Diese Anforderungen müssen Regelungen über die Zusammenarbeit und die Übermittlung von Informationen umfassen, die den für die TCBs zuständigen Behörden i) Zugang zu ausreichenden Informationen über das Unternehmen im Drittland gewähren, das der Hauptsitz der Zweigstelle ist (Hauptunternehmen der TCB, im Folgenden „Hauptunternehmen“), und ii) ermöglichen, mit den Aufsichtsbehörden des Hauptunternehmens zusammenzuarbeiten, soweit dies für eine wirksame Beaufsichtigung der TCB in dem Mitgliedstaat erforderlich oder zweckdienlich ist.
b)Mindestaufsichtsanforderungen: Dazu gehören die den TCBs obliegenden Pflichten,
i)eine Mindestkapitalausstattung vorzuhalten, für größere und mit höheren Risiken behaftete TCBs (Klasse 1) berechnet als Prozentsatz der Verbindlichkeiten der Zweigstelle und für kleinere TCBs (Klasse 2) berechnet als fester Betrag,
ii)eine Liquiditätsanforderung zu erfüllen, die für Klasse-1-TCBs der Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen muss,
iii)Anforderungen an die interne Unternehmensführung und die Risikokontrolle zu erfüllen und Buchungsregelungen einzuführen, um die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit der TCB in dem Mitgliedstaat zu verfolgen.
c)Berichtspflichten: TCBs werden verpflichtet, den für sie zuständigen Behörden regelmäßig i) Informationen über die Einhaltung der in der CRD und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen und ii) Finanzinformationen zu den in ihren Büchern erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu übermitteln.
d)Aufsicht: Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, regelmäßig die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch die TCBs zu überprüfen, unter anderem zur Bekämpfung der Geldwäsche, und Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen oder wiederherzustellen. Die für Klasse-1-TCBs zuständigen Behörden müssen diese im Aufsichtskollegium zu der betreffenden Gruppe berücksichtigen, sofern ein solches bereits besteht, oder andernfalls jeweils ein Ad-hoc-Kollegium für Klasse-1-TCBs einrichten, die derselben in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Gruppe angehören.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und insbesondere zur Vermeidung eines unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwands für kleine(re) TCBs wird hinsichtlich der Anwendung und Höhe der Aufsichtsanforderungen zwischen TCBs der Klasse 1 und der Klasse 2 unterschieden. Klasse 1 umfasst die größeren TCBs (d. h. diejenigen, die Vermögenswerte in Höhe von 5 Mrd. EUR oder mehr halten) sowie TCBs, die befugt sind, Einlagen von Kleinanlegern anzunehmen, und TCBs, die als „nicht qualifiziert“ gelten, wobei die beiden letztgenannten Kriterien unabhängig von der Größe der TCB sind. Klasse 2 umfasst alle nicht der Klasse 1 zugeordneten TCBs.
Eine TCB gilt als „qualifiziert“, wenn der Hauptsitz des Unternehmens sich in einem Land befindet, i) das über einen Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken sowie Vertraulichkeitsanforderungen verfügt, der/die gegenüber der EU als gleichwertig beurteilt wurde(n), und ii) das nicht als ein Drittland mit hohem Risiko aufgeführt ist, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die in ihrem Hoheitsgebiet errichteten TCBs in bestimmten Fällen zu verpflichten, eine Zulassung als Tochterinstitut gemäß der CRD zu beantragen (Befugnis zur Subsidiarisierung). Diese Befugnis muss beispielsweise gegenüber TCBs gelten, die unter Verstoß gegen die Binnenmarktvorschriften Transaktionen oder Geschäfte mit Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten tätigen. Weiterhin muss diese Befugnis auch in Fällen gelten, in denen eine TCB Risiken für die Finanzstabilität des betreffenden Mitgliedstaats oder der EU birgt, wobei bestimmte in der CRD festgelegte und in technischen Regulierungsstandards näher erläuterte Indikatoren für Systemrisiken zu berücksichtigen sind.
Wenn TCBs Vermögenswerte in Höhe von mindestens 30 Mrd. EUR in ihren Büchern erfasst haben, müssen die zuständigen Behörden regelmäßig beurteilen, ob diese TCBs ein Risiko für die Finanzstabilität des jeweiligen Mitgliedstaats und der EU darstellen, das mit dem Risiko von Instituten vergleichbar ist, die nach der CRR und der CRD als „systemrelevant“ eingestuft werden (Beurteilung der Systemrelevanz). Im Hinblick auf den Schwellenwert von 30 Mrd. EUR sind die Vermögenswerte zu berücksichtigen, die von allen in der EU errichteten TCBs derselben Drittlandsgruppe gebucht wurden, unabhängig davon, ob sich die TCBs in einem einzigen Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Um zu bestimmen, ob der Schwellenwert überschritten wurde, ist entweder der Durchschnitt über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren zu bestimmen oder ein absoluter Wert, der in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren mindestens drei Jahre lang über dem Schwellenwert liegen muss. Für die Zwecke der Beurteilung der Systemrelevanz müssen die zuständigen Behörden die im vorausgehenden Absatz genannten Indikatoren für Systemrisiken berücksichtigen. Gelangen die zuständigen Behörden anhand dieser Indikatoren zu dem Schluss, dass die betreffenden TCBs systemrelevant sind, können sie diese TCBs verpflichten, die Zulassung als Tochterinstitut gemäß der CRD zu beantragen, um weiterhin Bankgeschäfte in dem Mitgliedstaat und der EU ausführen zu können (Pflicht zur Gründung von Tochterunternehmen). Alternativ können die zuständigen Behörden i) die TCBs verpflichten, ihre Tätigkeiten oder Vermögenswerte so umzustrukturieren, dass sie die Kriterien der Systemrelevanz nicht mehr erfüllen oder den Schwellenwert von 30 Mrd. EUR nicht mehr überschreiten (Umstrukturierungspflicht) oder ii) den in der EU errichteten TCBs und Tochterinstituten der Drittlandsgruppe zusätzliche Anforderungen der Säule 2 auferlegen (z. B. zusätzliche Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, Melde- oder Offenlegungspflichten), wenn diese geeignet und ausreichend sind, um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität zu mindern (Säule-2-Anforderungen). Die zuständigen Behörden dürfen nur dann beschließen, den TCBs keine der oben genannten Anforderungen aufzuerlegen, wenn sie nachweisen können, dass die Risiken, die diese TCBs für die Finanzstabilität und die Marktintegrität darstellen, ohne diese Anforderungen nicht wesentlich zunehmen würden (Zurückstellungsentscheidung). Die zuständigen Behörden müssen ihre Zurückstellungsentscheidung innerhalb eines Jahres, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, überprüfen.
Bei der Beurteilung der Systemrelevanz von TCBs, die einer Drittlandsgruppe mit Zweigstellen und Tochterunternehmen in mehreren EU-Staaten angehören, ist die federführende Behörde i) die konsolidierende Aufsichtsbehörde der betreffenden Gruppe in der EU, wenn Artikel 111 der CRD Anwendung findet, ii) die zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 die konsolidierende Aufsichtsbehörde der Gruppe in der EU wäre, wenn die TCBs als Tochterinstitute behandelt würden oder iii) die EBA, wenn die federführende zuständige Behörde mit der Beurteilung nicht innerhalb von drei Monaten begonnen hat oder die hypothetische konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten bestimmt wurde. Die Entscheidung darüber, den als systemrelevant beurteilten TCBs eine der oben genannten Anforderungen aufzuerlegen oder die Auferlegung dieser Anforderungen zurückzustellen, muss gemeinsam von der federführenden zuständigen Behörde und den Aufsichtsbehörden getroffen werden, die für die TCBs und Tochterunternehmen derselben Drittlandsgruppe zuständig sind.
Des Weiteren ersetzt oder verhindert der neue Rahmen für TCBs nicht eine derzeit gegebenenfalls bestehende Ermessensbefugnis der Mitgliedstaaten, Unternehmen mit Sitz in bestimmten Drittländern, die über gemäß Titel III Kapitel 1 der CRD zugelassene Tochterunternehmen Bankgeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet tätigen möchten, einer allgemein geltenden Anforderung zu unterwerfen.
Auswirkungen des neuen Rahmens
Nach dem vorgeschlagenen neuen Rahmen müssen die derzeit in der EU tätigen TCBs neu zugelassen werden. Die mit dieser Neuzulassung und dem laufenden Betrieb verbundenen Befolgungs- und Übergangskosten würden jedoch durch folgende Umstände erheblich gemindert:
a)Die TCBs haben nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie von 18 Monaten eine Übergangsfrist von 12 Monaten, um die Zulassung zu erhalten, und können die Übergangskosten daher über diesen Zeitraum verteilen.
b)Die Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen beruhen weitgehend auf den bestehenden nationalen Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten und die sehr ähnlichen Anforderungen des neuen Rahmens bedeuten, dass den TCBs nur begrenzte Anpassungskosten entstehen würden.
c)Nach Daten zum 31. Dezember 2020 würden bis zu 40 der 106 in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen TCBs der Klasse 2 zugeordnet; diese 40 TCBs würden nach dem neuen Rahmen vergleichsweise weniger strengen Aufsichts- und Berichtspflichten unterliegen.
d)Nach denselben Daten haben zu diesem Datum nur drei TCBs Vermögenswerte von mehr als 30 Mrd. EUR in ihren Büchern erfasst und würden daher hinsichtlich ihrer Systemrelevanz beurteilt.
Den TCBs könnten zusätzliche Kosten für die Erfüllung der neuen Berichtspflichten entstehen, doch diese wären im Hinblick auf das Ziel eines besseren Schutzes der Finanzstabilität und der Marktintegrität gerechtfertigt.
Überprüfung des Systems verwaltungsrechtlicher Sanktionen
Als neues Durchsetzungsinstrument werden Zwangsgelder eingeführt, um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute die Aufsichtsvorschriften rasch einhalten. Die Zwangsgelder werden außerdem eindeutig von den Verwaltungssanktionen abgegrenzt. Die Liste der Verstöße, für die Verwaltungssanktionen und andere Sanktionen verhängt werden, wird um Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen ergänzt, die derzeit in der Liste der sanktionierbaren Verstöße in Artikel 67 der CRD fehlen. Die Artikel 66 und 67 der CRD werden geändert, um die Definition des Begriffs „jährlicher Gesamtnettoumsatz“ unter Bezugnahme auf den Geschäftsindikator im neuen Artikel 314 der CRR zu präzisieren.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Sanktionsbefugnisse zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der CRD und der CRR vorzusehen. Darüber hinaus werden Verfahrensgarantien für die wirksame Anwendung der Sanktionen hinzugefügt, insbesondere für Fälle der Kumulierung von verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen für denselben Verstoß. Zu diesem Zweck wird Artikel 70 der CRD dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Justizbehörden in Fällen der Doppelung von straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Sanktionen für denselben Verstoß festzulegen. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die natürliche oder juristische Person, die Gegenstand dieser Doppelverfahren ist, nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ausreichend geschützt wird.
Überprüfung der Zusammensetzung der Säule-2-Anforderungen
Um die innere Kohärenz des Regulierungsrahmens zu verbessern, wurde in der CRD V die Art der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, die Banken halten müssen, um die Eigenkapitalanforderung der Säule 2 zu erfüllen, an die Zusammensetzung des Eigenkapitals gemäß der Mindesteigenkapitalanforderung der Säule 1 angeglichen. Abweichend von der allgemeinen Vorschrift in Artikel 104a Absatz 4 der CRD liegt es im Ermessen der Aufsichtsbehörden, fallweise Kapitalanforderungen der Säule 2 mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital vorzuschreiben. Diese neue Behandlung wurde erst kürzlich während der COVID-19-Krise umgesetzt. Auch wenn es für umfassende Schlussfolgerungen über die jüngste Angleichung noch zu früh ist, hat eine erste Überprüfung bestätigt, dass eine einheitliche Standardzusammensetzung aus Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule 1) und zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen (Säule 2) sinnvoll ist.
Anpassungen in Zusammenhang mit der Einführung der Eigenmitteluntergrenze
Die Einführung der Eigenmitteluntergrenze für die Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 der CRR wird sich auf diejenigen in der CRD festgelegten Eigenmittelanforderungen auswirken, deren Berechnung vom Gesamtrisikobetrag abhängt. Dies sind der Kapitalerhaltungspuffer, der antizyklische Kapitalpuffer, der Kapitalpuffer für global systemrelevante und andere systemrelevante Institute (G-/A-SRI) sowie der Systemrisikopuffer und die institutsspezifische Eigenkapitalanforderung der Säule 2 (zusätzliche Eigenmittelanforderung) – wenn die zuständige Behörde diese von vornherein als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags bestimmt.
Zwei dieser Anforderungen, nämlich die zusätzliche Eigenmittelanforderung und der Systemrisikopuffer können genutzt werden, um Risiken Rechnung zu tragen, die ähnlicher Art sind wie die Risiken, die mit der Eigenmitteluntergrenze abgedeckt werden. Folglich besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Risiken (z. B. das Modellrisiko) ab dem Geltungsbeginn der Eigenmitteluntergrenze doppelt erfasst werden könnten. Dies muss vermieden werden. Die EBA hat im Hinblick auf die Basel-III-Finalisierung unter anderem eine Empfehlung speziell zu diesem Thema formuliert und fordert die zuständigen und benannten Behörden allgemein auf, zu überdenken, welche Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung bzw. des Systemrisikopuffers ab dem Geltungsbeginn der Eigenmitteluntergrenze angemessen ist.
Vor diesem Hintergrund sieht der Vorschlag vor, die Artikel 104a und 133 der CRD, die die Vorschriften für die zusätzliche Eigenmittelanforderung bzw. den Systemrisikopuffer enthalten, durch Garantien zu ergänzen, um zu verhindern, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung und der Systemrisikopuffer ungerechtfertigt erhöht werden, sobald ein Institut an die Eigenmitteluntergrenze gebunden ist:
·Die zusätzliche Eigenmittelanforderung und der Systemrisikopuffer werden „eingefroren“, um automatische („arithmetische“) Erhöhungen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zu vermeiden, die sich aus diesen beiden Anforderungen ergeben. Diese Garantie ist dadurch gerechtfertigt, dass die Erhöhung der risikogewichteten Aktiva durch die Bindung des Instituts an die Eigenmitteluntergrenze bei ansonsten gleichen Bedingungen rein rechnerisch ist und keine tatsächliche Erhöhung der Risiken widerspiegelt, die es rechtfertigen würde, das Institut zum Halten von zusätzlichem Eigenkapital zu verpflichten.
·Die für das Institut zuständige Behörde muss die Kalibrierung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung überprüfen und die zuständige bzw. benannte Behörde muss die Kalibrierung des Systemrisikopuffers überprüfen, um jeweils festzustellen, ob Risiken doppelt erfasst werden; ist dies der Fall, sind die Anforderungen neu zu kalibrieren, um eine solche Doppelerfassung zu vermeiden.
·Die beiden Anforderungen bleiben so lange eingefroren, bis die jeweilige Überprüfung abgeschlossen ist und der entsprechende Beschluss über die angemessene Kalibrierung der Anforderungen bekannt gegeben wird.
Artikel 104a und 133 der CRD werden außerdem geändert, um eindeutig festzulegen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung und der Systemrisikopuffer nicht dazu verwendet werden dürfen, Risiken abzudecken, die bereits vollständig durch die Eigenmitteluntergrenze abgedeckt werden.
Und schließlich wird Artikel 131 dahin gehend geändert, dass die zuständigen bzw. benannten Behörden verpflichtet werden, sobald ein A-SRI an die Eigenmitteluntergrenze gebunden ist, die Kalibrierung des A-SRI-Puffers für dieses A-SRI zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.
Offenlegung
Artikel 106 wird dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten den Aufsichtsbehörden die Befugnis einräumen können, Institute zu verpflichten, Informationen innerhalb einer bestimmten Frist an die EBA zu übermitteln. Dies ergibt sich aus den Änderungen der Artikel 433 und 434 der CRR, wonach die EBA die Veröffentlichung der Angaben der Institute zentralisieren muss. Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass die Aufsichtsbehörden den Instituten erlauben können, für ihre Veröffentlichungen besondere Medien und Orte zu nutzen, die nicht die Website der EBA sind. Dies steht im Einklang mit der vorgeschlagenen Änderung der CRR, wonach es den Instituten weiterhin freisteht, ihre eigenen Angaben zusätzlich zur zentralisierten Veröffentlichung durch die EBA auf anderem Wege zu veröffentlichen.
Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Artikel 78 wird geändert, um zwei weitere Arten von Ansätzen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen in den aufsichtlichen Vergleich einzubeziehen:
a)Modellierungsansätze zur Berechnung der erwarteten Verluste aus Kreditrisiken nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard (IFRS) 9 und nach den nationalen Rechnungslegungsstandards,
b)den alternativen Standardansatz für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a CRR, da die Institute nach diesem Ansatz bestimmte Parameter anpassen können.
Da die Ansätze zur Berechnung der erwarteten Verluste aus Kreditrisiken auch von Instituten angewandt werden können, die den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR dargelegten Standardansatz für Kreditrisiken nutzen, können diese Institute ebenfalls in den aufsichtlichen Vergleich einbezogen werden. Die EBA muss jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheiden, welche dieser Institute tatsächlich einzubeziehen sind.
Mit einer weiteren Änderung des Artikels 78 wird die Möglichkeit vorgesehen, die Häufigkeit des aufsichtlichen Vergleichs von einmal im Jahr auf alle zwei Jahre zu verringern, da nach einer gewissen Anzahl von Vergleichen eine geringere Häufigkeit ausreichen dürfte, um die Ergebnisse der Ansätze der Institute zu überwachen. Dadurch wird auch der Verwaltungsaufwand für Institute verringert, die die in den Vergleich einbezogenen Ansätze anwenden.
2021/0341 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Zuständige Behörden, ihre Mitarbeiter und Mitglieder ihrer Führungsorgane sollten keinem politischen und wirtschaftlichen Einfluss unterliegen. Das Risiko von Interessenkonflikten untergräbt die Integrität des Finanzsystems der Union und steht dem Ziel einer integrierten Banken- und Kapitalmarktunion im Wege. In der Richtlinie 2013/36/EU sollte detaillierter geregelt werden, wie die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihres Personals und ihrer Leitung, unabhängig und objektiv handeln. In diesem Zusammenhang sollten bestimmte Mindestanforderungen festgelegt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die Vermeidung von Interessenkonflikten herausgeben, die sich auf international bewährte Verfahren stützen.
(2)Die zuständigen Behörden sollten über die nötigen Befugnisse verfügen, um einem Kreditinstitut die Zulassung zu entziehen, wenn es als ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Kreditinstitut eingestuft wurde und die in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten anderen Voraussetzungen für eine Abwicklung nicht erfüllt. In einem solchen Fall sollte ein Kreditinstitut im Einklang mit den anwendbaren nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Verfahren, die nach nationalem Recht für diese Institute vorgesehen sind, liquidiert werden und folglich die Tätigkeiten, für die die Zulassung erteilt wurde, einstellen.
(3)Bankdienstleistungen dürfen in der Union nur von Kreditinstituten erbracht werden, die über eine vorherige Zulassung verfügen und über eine juristische Person oder eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet der Union physisch präsent sind. Nur so können wirksame Aufsichtsvorschriften und eine wirksame Beaufsichtigung von Kreditinstituten gewährleistet und damit die nötige Voraussetzung geschaffen werden, um Ausfallrisiken zu minimieren und bei Eintreten eines Ausfalls eine ungeordnete Ausbreitung und einen Zusammenbruch des Finanzsystems zu verhindern (Ansteckungsrisiken z. B. durch Ansturm auf die Banken oder Bankenausfall aufgrund unvorsichtiger Kreditvergabe). Die Erbringung von Bankdienstleistungen in der Union ohne eine solche physische Präsenz würde zu einer stärkeren Präsenz und Verbreitung auf Finanzmärkten führen, auf denen Kreditinstitute stark in Risikosegmenten tätig sind, die nicht den Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung durch die Union unterliegen, was letztlich die Finanzstabilität der Union oder einzelner Mitgliedstaaten gefährden könnte. Die Finanzkrise von 2008-2009 ist der jüngste historische Präzedenzfall, der belegt, wie kleine Marktsegmente, die nicht den Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung unterliegen, zu einer erheblichen Bedrohung für die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden können. Daher ist es notwendig, im Unionsrecht explizit vorzuschreiben, dass in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die in der Union Bankdienstleistungen erbringen wollen, zumindest eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat errichten sollten und dass eine solche Zweigstelle nach dem Unionsrecht zugelassen sein muss, es sei denn, das Unternehmen beabsichtigt, Bankdienstleistungen in der Union über ein Tochterunternehmen zu erbringen. Diese Anforderung zur Errichtung einer Zweigstelle sollte jedoch nicht im Falle der „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gelten, da es in diesem Fall der Kunde ist, der sich an das Unternehmen im Drittland wendet, um eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
(4)Die Aufseher von Kreditinstituten sollten mit allen Befugnissen ausgestattet sein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, und diese Befugnisse sollten sich nicht auf einzelne Geschäftstätigkeiten der beaufsichtigten Unternehmen beschränken. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen müssen die Aufseher über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse verfügen, um wesentliche Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Daher sollten wesentliche Geschäfte eines beaufsichtigten Unternehmens, die Bedenken hinsichtlich seines aufsichtsrechtlichen Profils oder möglicher Tätigkeiten von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwerfen, der Europäischen Zentralbank und den zuständigen nationalen Behörden angezeigt werden, einschließlich des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen an Finanz- oder Nichtfinanzunternehmen durch beaufsichtigte Unternehmen, wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von einem beaufsichtigten Unternehmen oder auf ein beaufsichtigtes Unternehmen sowie Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung beaufsichtigter Unternehmen. In solchen Fällen sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden befugt sein einzugreifen.
(5)Die Richtlinie (EU) 2017/1132 enthält harmonisierte Vorschriften und Verfahren für Verschmelzungen und Spaltungen, insbesondere für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften. Daher sollte das in dieser Richtlinie verlangte Beurteilungsverfahren durch die zuständigen Behörden die Richtlinie (EU) 2017/1132 ergänzen und nicht im Widerspruch zu ihren Bestimmungen stehen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fallen, sollte die begründete Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Beurteilung einfließen, bei der geprüft wird, ob alle einschlägigen Bedingungen erfüllt sind und alle für Vorabbescheinigungen erforderlichen Verfahren und Formalitäten ordnungsgemäß durchlaufen wurden. Die begründete Stellungnahme sollte daher der benannten nationalen Behörde übermittelt werden, die für die Ausstellung der Vorabbescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständig ist.
(6)Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden tätig werden können, bevor ein wesentliches Geschäft erfolgt, sollte ihnen dieses Geschäft vorab angezeigt werden. Diese Anzeige sollte alle Informationen enthalten, die die zuständigen Behörden benötigen, um das geplante Geschäft aus Sicht der aufsichtsrechtlichen Regulierung und der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beurteilen. Diese Beurteilung durch die zuständigen Behörden sollte zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige mit allen angeforderten Informationen beginnen und im Falle des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung oder einer wesentlichen Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zeitlich befristet sein.
(7)Im Falle des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung oder einer wesentlichen Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten könnte die zuständige Behörde nach Abschluss ihrer Beurteilung beschließen, Einspruch zu erheben. Erhebt die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist keinen Einspruch, so gilt das Geschäft als genehmigt.
(8)Um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche zusätzlichen Befugnisse der zuständigen Behörden nur für Geschäfte gelten, die als wesentlich betrachtet werden. Verschmelzungen oder Spaltungen sollten automatisch als wesentliche Geschäfte behandelt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass das neu gegründete Unternehmen ein deutlich anderes aufsichtsrechtliches Profil aufweisen wird als die ursprünglich an der Verschmelzung oder Spaltung beteiligten Unternehmen. Ferner sollten Verschmelzungen oder Spaltungen nur dann vorgenommen werden können, wenn im Voraus eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden vorliegt. Andere Geschäfte (einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen und der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten) sollten, wenn sie als wesentlich betrachtet werden, von den zuständigen Behörden im Rahmen eines stillschweigenden Genehmigungsverfahrens beurteilt werden.
(9)In bestimmten Situationen (z. B. bei Beteiligung von Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind) können die Geschäfte eine Vielzahl von Anzeigen und Beurteilungen verschiedener zuständiger Behörden erfordern, was eine effiziente Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden voraussetzt. Daher muss die Pflicht zur Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf frühzeitige grenzüberschreitende Anzeigen, einen reibungslosen Informationsaustausch und die Koordinierung der Beurteilung, präzisiert werden.
(10)Die Bestimmungen über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut müssen auf die Bestimmungen über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch ein Institut abgestimmt werden, da für ein und dasselbe Geschäft unter Umständen beide Beurteilungen vorgenommen werden müssen. Wenn diese Bestimmungen nicht angemessen formuliert sind, könnten sie zu Unstimmigkeiten bei der Beurteilung durch die zuständigen Behörden und letztlich bei den von ihnen getroffenen Entscheidungen führen. Daher ist den zuständigen Behörden bei als komplex betrachteten Geschäften eine ähnliche zusätzliche Frist für die Bestätigung des Eingangs der Anzeige einzuräumen.
(11)Die EBA sollte beauftragt werden, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards auszuarbeiten, um einen angemessenen Rahmen für die Ausübung dieser zusätzlichen Aufsichtsbefugnisse zu gewährleisten. In diesen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sollten insbesondere die den zuständigen Behörden vorzulegenden Informationen, die zu bewertenden Elemente und die Zusammenarbeit bei Beteiligung von mehr als einer zuständigen Behörde präzisiert werden. Diese verschiedenen Elemente sind eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass Bestimmungen über zusätzliche Befugnisse dank einer ausreichend harmonisierten Aufsichtsmethodik effizient und mit möglichst geringem zusätzlichem Verwaltungsaufwand umgesetzt werden können.
(12)Die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung ihrer Sicherheit und Solidität und die Wahrung der Stabilität des Finanzsystems sowohl auf Ebene der Union als auch der einzelnen Mitgliedstaaten. Daher sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden befugt sein, rechtzeitig entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften oder ihre verantwortlichen Geschäftsleiter Aufsichtsanforderungen oder Aufsichtsbeschlüssen nicht nachkommen.
(13)Um im Bereich der Sanktionsbefugnisse gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzusehen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungssanktionen verhängen können, wenn der betreffende Verstoß dem nationalen Strafrecht unterliegt. Bei diesen Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein, die unter anderem die Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden für die Verhängung solcher Maßnahmen betreffen sowie die Kriterien für die Anwendung durch die zuständigen Behörden, Veröffentlichungspflichten und die Höhe von Verwaltungssanktionen und Zwangsgeldern. Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Vorschriften und wirksame Mechanismen für die Verhängung von Zwangsgeldern festlegen.
(14)Bußgelder sollten abschreckende Wirkung haben, um zu verhindern, dass natürliche oder juristische Personen, die gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen haben, in Zukunft ein gleiches oder ähnliches Verhalten zeigen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Verwaltungssanktionen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder etwaige frühere strafrechtliche Sanktionen berücksichtigen, die aufgrund desselben Verstoßes gegen dieselbe natürliche oder juristische Person verhängt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle der Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren Sanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen auf das angesichts der Schwere des betreffenden Verstoßes erforderliche Maß beschränkt sind. Zu diesem Zweck ist es unerlässlich, im Falle der Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren gegen dieselben Personen aufgrund desselben Verstoßes die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Justizbehörden zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Regeln und Mechanismen festlegen, um eine solche Zusammenarbeit zu erleichtern.
(15)Die zuständigen Behörden sollten verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselben Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich ist, verhängen können. Eine solche Kumulierung von Verfahren und Sanktionen für ein und denselben Verstoß sollte jedoch unterschiedlichen Zielen des Allgemeininteresses dienen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für eine angemessene Koordinierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren festlegen. Um diese unterschiedlichen Ziele zu erreichen, sollte in solchen Vorschriften die Verhängung kumulierter Sanktionen für denselben Verstoß gegen die betreffende natürliche oder juristische Person auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sicherstellen, dass die Schwere aller verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die im Falle der Kumulierung von Verfahren verhängt werden, auf das angesichts der Schwere des betreffenden Verstoßes erforderliche Maß beschränkt wird. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass bei solchen Mehrfachverfahren und anschließenden Sanktionen dem Grundsatz ne bis in idem entsprochen wird und die Rechte der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gebührend geschützt werden.
(16)Bußgelder gegen juristische Personen sollten kohärent angewandt werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Höchstbetrags von Verwaltungssanktionen, bei denen der jährliche Gesamtnettoumsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden sollte. Der Begriff des jährlichen Gesamtnettoumsatzes ist in der Richtlinie 2013/36/EU jedoch weder erschöpfend noch ausreichend klar und vollständig bestimmt, um bei der Anwendung von Bußgeldern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Daher sind bestimmte Elemente der derzeitigen Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes zu klären, um eine uneinheitliche Auslegung zu vermeiden.
(17)Über die Verhängung von Verwaltungssanktionen hinaus sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Zwangsgelder gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und ihre verantwortlichen Geschäftsleiter zu verhängen, wenn diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einem Beschluss einer zuständigen Behörde nicht nachkommen. Solche Durchsetzungsmaßnahmen sollten verhängt werden, wenn ein Verstoß gegen eine Anforderung oder gegen einen Aufsichtsbeschluss der zuständigen Behörde andauert. Die zuständigen Behörden sollten diese Durchsetzungsmaßnahmen verhängen können, ohne zuvor ein Ersuchen, eine Anordnung oder eine Warnung an die verstoßende Partei richten zu müssen. Da das Ziel der Zwangsgelder darin besteht, natürliche oder juristische Personen zur Beendigung eines andauernden Verstoßes zu bringen, sollte die Verhängung von Zwangsgeldern die zuständigen Behörden nicht daran hindern, wegen desselben Verstoßes weitere Verwaltungssanktionen zu verhängen.
(18)Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen sollten einen möglichst weiten Handlungsspielraum nach einem Verstoß gewährleisten und weitere Verstöße verhindern helfen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich nach nationalem Recht um eine Verwaltungssanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme handelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher zusätzliche Sanktionen und höhere Bußgelder vorsehen können.
(19)Die zuständigen Behörden sollten angemessene und wirksame Zwangsgelder verhängen. Dementsprechend sollte die zuständige Behörde die potenziellen Auswirkungen des Zwangsgelds auf die finanzielle Lage der juristischen oder natürlichen Person, die den Verstoß begangen hat, berücksichtigen und nach Möglichkeit vermeiden, dass die Sanktion zur Insolvenz oder zu einer ernsten finanziellen Notlage der juristischen oder natürlichen Person, die den Verstoß begangen hat, führt oder einen unverhältnismäßig hohen Prozentsatz ihres jährlichen Gesamtumsatzes ausmacht.
(20)Lässt die Rechtsordnung des Mitgliedstaats die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht zu, sollten die Vorschriften über Verwaltungssanktionen so angewandt werden können, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den Justizbehörden verhängt wird. Daher müssen die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Sanktionen die gleiche Wirkung hat wie die von den zuständigen Behörden verhängten Verwaltungssanktionen. Bei der Verhängung solcher Sanktionen sollten die Justizbehörden der Empfehlung der zuständigen Behörde, die die Sanktion eingeleitet hat, Rechnung tragen. Die verhängten Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(21)Um angemessene Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten, sollte die Liste der Verstöße, aufgrund deren Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können, ergänzt werden. Daher ist die Liste der Verstöße nach Artikel 67 der Richtlinie 2013/36/EU zu ändern.
(22)Die Regulierung von Zweigstellen, die von Unternehmen in einem Drittland errichtet wurden, um Bankdienstleistungen in einem Mitgliedstaat zu erbringen, unterliegt dem nationalen Recht und wird durch die Richtlinie 2013/36/EU nur in sehr begrenztem Umfang harmonisiert. Zweigstellen aus Drittländern sind auf den Bankenmärkten der Union stark vertreten, unterliegen derzeit jedoch lediglich Informationspflichten auf sehr hoher Ebene, nicht aber Aufsichtsstandards oder Regelungen für die aufsichtliche Zusammenarbeit auf Unionsebene. Das vollständige Fehlen eines gemeinsamen Aufsichtsrahmens führt dazu, dass Zweigstellen aus Drittländern unterschiedlichen nationalen Anforderungen unterliegen, die sich bezüglich des Grades an Vorsichtigkeit und bezüglich ihrer Reichweite unterscheiden. Darüber hinaus mangelt es den zuständigen Behörden an umfassenden Informationen und den erforderlichen Aufsichtsinstrumenten für die ordnungsgemäße Überwachung spezifischer Risiken, die von Drittlandsgruppen ausgehen, die über Zweigstellen und Tochterunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Was diese Gruppen betrifft, gibt es derzeit keine integrierten Aufsichtsregelungen, und die für die Beaufsichtigung der einzelnen Zweigstellen einer Drittlandsgruppe zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, mit den zuständigen Behörden, die die anderen Zweigstellen und Tochterunternehmen derselben Gruppe beaufsichtigen, Informationen auszutauschen. Eine derart fragmentierte regulatorische Landschaft birgt Risiken für die Finanzstabilität und die Marktintegrität der Union, denen durch einen harmonisierten Rahmen für Zweigstellen aus Drittländern angemessen begegnet werden sollte. Ein solcher Rahmen sollte gemeinsame Mindestanforderungen in Bezug auf Zulassung, Aufsichtsstandards, interne Unternehmensführung, Aufsicht und Berichterstattung umfassen. Solche Anforderungen sollten auf Anforderungen basieren, die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet bereits auf Zweigstellen aus Drittländern anwenden, und berücksichtigen, welche ähnlichen oder gleichwertigen Anforderungen Drittländer auf ausländische Zweigstellen anwenden, um Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Unionsrahmen für Zweigstellen aus Drittländern an die geltenden internationalen Praktiken in diesem Bereich anzupassen.
(23)Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern auf das von ihnen ausgehende Risiko für die Finanzstabilität und die Marktintegrität der Union und der Mitgliedstaaten abgestimmt werden. Daher sollten Zweigstellen aus Drittländern, die als risikoreicher betrachtet werden, der Klasse 1, und Zweigstellen, die (analog zur Definition des „kleinen und nicht komplexen Instituts“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) als kleine, nicht komplexe Zweigstellen betrachtet werden, von denen kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität ausgeht, der Klasse 2 zugeordnet werden. Dementsprechend sollte bei Zweigstellen aus Drittländern, die im Mitgliedstaat Vermögenswerte in Höhe von 5 000 000 000 EUR oder mehr verbucht haben, davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer größeren Größe und Komplexität ein solches höheres Risiko bergen, da ihr Ausfall zu einer erheblichen Störung des Bankendienstleistungsmarktes oder des Bankensystems des betreffenden Mitgliedstaats führen könnte. Zweigstellen aus Drittländern, die für die Entgegennahme von Privatkundeneinlagen zugelassen sind, sollten unabhängig von ihrer Größe ebenfalls als risikoreicher betrachtet werden, da ihr Ausfall besonders schutzbedürftige Einleger treffen würde und im betreffenden Mitgliedstaat zu einem Verlust des Vertrauens in ein sicheres und solides Bankensystem, das die Ersparnisse der Bürgerinnen und Bürger schützt, führen könnte. Deshalb sollten diese beiden Arten von Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 zugeordnet werden.
(24)Zweigstellen aus Drittländern sollten auch dann der Klasse 1 zugeordnet werden, wenn das Unternehmen im Drittland, das der Hauptsitz ist, (im Folgenden das „Unternehmen an der Spitze“) einer Regulierung, Beaufsichtigung und Regulierungsumsetzung unterliegt, für die nicht festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zumindest gleichwertig sind, oder wenn das betreffende Drittland gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittland mit hohem Risiko geführt wird, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist. Diese Zweigstellen aus Drittländern stellen ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union und des Niederlassungsmitgliedstaats dar, weil der für das Unternehmen an der Spitze geltende Rechtsrahmen für die Bankenregulierung oder die Geldwäschebekämpfung es nicht möglich macht, die spezifischen Risiken, die sich aus den Tätigkeiten der Zweigstelle in dem Mitgliedstaat ergeben, oder die Risiken, die von der Drittlandsgruppe für Gegenparteien in dem Mitgliedstaat ausgehen, angemessen zu erfassen oder zu überwachen. Für die Zwecke der Feststellung der Gleichwertigkeit der für das Bankenwesen geltenden aufsichtsrechtlichen Standards des Drittlands mit den Standards der Union sollte die Kommission die EBA anweisen können, eine Bewertung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchzuführen. Die EBA sollte sicherstellen, dass die Bewertung streng und transparent ist und auf einer soliden Methodik basiert. Darüber hinaus sollte die EBA die für die Bankenregulierung zuständigen Aufsichtsbehörden und Regierungsstellen der Drittländer und gegebenenfalls Akteure des Privatsektors konsultieren und eng mit ihnen zusammenarbeiten, diese Parteien fair behandeln und ihnen die Möglichkeit geben, Unterlagen vorzulegen und innerhalb angemessener Fristen Stellung zu nehmen. Ferner sollte die EBA sicherstellen, dass der gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellte Bericht angemessen begründet wird, eine detaillierte Beschreibung der bewerteten Sachverhalte enthält und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorgelegt wird.
(25)Die zuständigen Behörden sollten ausdrücklich befugt sein, von Zweigstellen aus Drittländern im Einzelfall zu verlangen, dass sie eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 der Richtlinie 2013/36/EU beantragen, auf jeden Fall aber dann, wenn diese Zweigstellen bei Geschäften mit Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten gegen Binnenmarktvorschriften verstoßen oder wenn sie ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, regelmäßig zu bewerten, ob Zweigstellen aus Drittländern, die in ihren Büchern Vermögenswerte in Höhe von 30 000 000 000 EUR oder mehr halten, systemrelevant sind. Alle Zweigstellen aus Drittländern, die derselben Drittlandsgruppe angehören und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union niedergelassen sind, sollten einer solchen regelmäßigen Bewertung gemeinsam unterzogen werden. Bei dieser Bewertung sollte anhand spezifischer Kriterien geprüft werden, ob diese Zweigstellen ein ähnliches Risiko für die Finanzstabilität der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen wie Institute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „systemrelevant“ eingestuft werden. Gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass Zweigstellen aus Drittländern systemrelevant sind, sollten sie diesen Zweigstellen Anforderungen auferlegen, die geeignet sind, die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden von Zweigstellen aus Drittländern verlangen können, dass sie eine Zulassung als Tochterinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beantragen, um im Mitgliedstaat oder in der Union weiterhin Bankgeschäfte tätigen zu können. Zudem sollten die zuständigen Behörden weitere Anforderungen festlegen können, insbesondere die Anforderung, Vermögenswerte oder Tätigkeiten von Zweigstellen aus Drittländern in der Union so umzustrukturieren, dass diese Zweigstellen nicht mehr systemrelevant sind, oder die Verpflichtung, zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Kapital, Liquidität, Berichterstattung oder Offenlegung zu erfüllen, wenn Risiken für die Finanzstabilität auf diese Weise in ausreichendem Umfang begegnet werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, Zweigstellen aus Drittländern, die als systemrelevant eingestuft werden, keine solchen Anforderungen aufzuerlegen, wenn sie nachweisen können, dass sich die von diesen Zweigstellen ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität und die Marktintegrität der Union und der Mitgliedstaaten ohne solche Anforderungen während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nicht wesentlich erhöhen würden.
(26)Um die Kohärenz von Aufsichtsbeschlüssen zu Drittlandsgruppen mit Zweigstellen und Tochterunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte eine federführende zuständige Behörde benannt werden, die eine Bewertung der Systemrelevanz durchführt. Diese federführende Behörde sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der Drittlandsgruppe in der Union spielen, wenn Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, beziehungsweise die Rolle der zuständigen Behörde, die gemäß dem genannten Artikel zur konsolidierenden Aufsichtsbehörde bestimmt würde, wenn die Zweigstellen aus Drittländern dieser Gruppe wie Tochterunternehmen behandelt werden. Wenn keine konsolidierende Aufsichtsbehörde bestimmt wurde oder die federführende zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten mit der Bewertung der Systemrelevanz begonnen hat, sollte diese Bewertung stattdessen von der EBA vorgenommen werden. Die federführende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EBA sollte die zuständigen Behörden, die die Tochterunternehmen und Zweigstellen der betreffenden Drittlandsgruppe in der Union beaufsichtigen, konsultieren und uneingeschränkt mit ihnen zusammenarbeiten. Die federführende zuständige Behörde und diese zuständigen Behörden sollten eine gemeinsame Entscheidung darüber treffen, ob den als systemrelevant eingestuften Zweigstellen aus Drittländern Anforderungen auferlegt werden sollen. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens sollte die federführende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EBA sicherstellen, dass die Zweigstellen aus Drittländern bei der Bewertung der Systemrelevanz das Recht haben, gehört zu werden und sich zu äußern.
(27)Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig überprüfen, ob Zweigstellen aus Drittländern die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf diese Zweigstellen ergreifen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen oder wiederherzustellen. Um eine wirksame Beaufsichtigung der Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern zu erleichtern und einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten von Drittlandsgruppen in der Union zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, mit einer gemeinsamen Aufsichts- und Finanzberichterstattung einschließlich standardisierter Meldebögen zu arbeiten. Die EBA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung dieser Meldebögen auszuarbeiten, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards anzunehmen. Darüber hinaus müssen geeignete Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden getroffen werden, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten von Drittlandsgruppen, die über Zweigstellen aus Drittländern in der Union tätig sind, einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, um eine Umgehung von Anforderungen, denen diese Gruppen nach dem Unionsrecht unterliegen, zu verhindern und potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu minimieren. Für der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern sollten die Aufsichtskollegien für Drittlandsgruppen in der Union zuständig sein. Gibt es ein solches Kollegium noch nicht, sollten die zuständigen Behörden ein Ad-hoc-Kollegium für alle der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern einsetzen, die derselben Gruppe angehören, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist.
(28)Der Unionsrahmen für Zweigstellen aus Drittländern sollte unbeschadet des generellen Ermessensspielraums angewandt werden, den Mitgliedstaaten derzeit im Hinblick auf Drittlandsunternehmen benötigen, die aus bestimmten Drittländern stammen und Bankgeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich über gemäß Titel III Kapitel 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Tochterinstitute tätigen. Dies kann bei Drittländern der Fall sein, die aufsichtsrechtliche Standards für das Bankenwesen anwenden, die den Standards des nationalen Rechts des Mitgliedstaats nicht gleichwertig sind, oder bei Drittländern, die strategische Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.
(29)Seit der Einführung von IFRS 9 am 1. Januar 2018 haben auf einem Modellierungsansatz beruhende Berechnungen der erwarteten Kreditverluste unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der Eigenmittel und die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen der Institute. Dieselben Modellierungsansätze bilden auch die Grundlage für die Berechnung der erwarteten Kreditverluste bei Instituten, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden und die EBA einen klaren Überblick über die Auswirkungen dieser Berechnungen auf die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich für vergleichbare Risiken ergeben. Zu diesem Zweck sollten bei Benchmark-Vergleichen auch diese Modellierungsansätze erfasst werden. Da Institute, die Kapitalanforderungen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko berechnen, unter Umständen auch Modelle für die Berechnung der erwarteten Kreditverluste im Rahmen von IFRS 9 verwenden, sollten diese Institute unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ebenfalls in die Vergleiche einbezogen werden.
(30)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und ein vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht überarbeiteter Rahmen für Marktrisiken eingeführt. Der alternative Standardansatz, der Teil dieses neuen Rahmens ist, ermöglicht es Instituten, bestimmte Parameter, die bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva und der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet werden, zu modellieren. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden und die EBA einen klaren Überblick über die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich für vergleichbare Risiken nicht nur nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz, sondern auch nach dem alternativen Standardansatz ergeben. Beim Vergleich von Marktrisiken sollten daher der überarbeitete Standardansatz und der überarbeitete auf einem internen Modell beruhende Ansatz erfasst werden.
(31)Der weltweite Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der in dem von der Union geschlossenen Übereinkommen von Paris und in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung verankert ist, wird einen tiefgreifenden sozioökonomischen Wandel erfordern und von der Mobilisierung erheblicher finanzieller Mittel aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor abhängen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat sich die Union verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden. Bei diesem Wandel kommt es nicht nur darauf an, neue Chancen zu ergreifen und zu fördern, sondern auch darauf, neue Risiken angemessen zu bewältigen, und dabei kommt dem Finanzsystem eine wichtige Rolle zu.
(32)Der Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft erreicht völlig neue Dimensionen und wird erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem haben. Im Jahr 2018 bekräftigte das Netz der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden für die Ökologisierung des Finanzsystems, dass klimabedingte Risiken eine Quelle finanzieller Risiken sind. Auch in der erneuerten Strategie der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen wird betont, dass Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) und Risiken aufgrund der physischen Auswirkungen des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und insbesondere die generelle Verschlechterung der Ökosysteme eine beispiellose Herausforderung für unsere Volkswirtschaften und die Stabilität des Finanzsystems darstellen. Diese Risiken weisen einige Besonderheiten auf wie etwa ihren zukunftsgerichteten Charakter und die unterschiedlichen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen.
(33)Der langfristige und tiefgreifende Charakter des Übergangs zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft werden sich deutlich auf die Geschäftsmodelle der Institute niederschlagen. Im Finanzsektor und insbesondere bei den Kreditinstituten sind deshalb Anpassungen nötig, um bis 2050 das Ziel einer treibhausgasneutralen Wirtschaft in der Union zu erreichen und gleichzeitig die inhärenten Risiken unter Kontrolle zu halten. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, diesen Prozess zu bewerten und einzugreifen, falls der Umgang mit Klimarisiken sowie Risiken infolge der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt in diesem Sektor dazu führt, dass die Stabilität einzelner Institute oder die Finanzstabilität insgesamt gefährdet sind. Die zuständigen Behörden sollten auch überwachen, ob die Geschäftsmodelle und Strategien der Institute gut auf die einschlägigen politischen Ziele der Union und auf die großen Trends beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft abgestimmt sind, und sie sollten befugt sein einzugreifen, falls Risiken für Geschäftsmodelle und Strategien oder für die Finanzstabilität drohen. Klimarisiken und generell Umweltrisiken sollten zusammen mit sozialen Risiken und Unternehmensführungsrisiken innerhalb einer einzigen Risikokategorie betrachtet werden, um eine umfassende und koordinierte Integration dieser Faktoren zu ermöglichen, die häufig miteinander verknüpft sind. Die ESG-Faktoren stehen für die drei wichtigsten Säulen der Nachhaltigkeit, und ESG-Risiken sind deshalb eng mit dem Konzept der Nachhaltigkeit verbunden.
(34)Um eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren zu erhalten, müssen in der Union niedergelassene Institute in der Lage sein, ESG-Risiken systematisch zu ermitteln, zu messen und zu steuern; ihre Aufseher müssen die Risiken auf Ebene der einzelnen Institute und auf Systemebene bewerten, wobei Umweltfaktoren Vorrang einzuräumen ist und die anderen Nachhaltigkeitsfaktoren im Zuge der Weiterentwicklung der Bewertungsmethoden und -instrumente einbezogen werden. Die Institute sollten bewerten, wie gut ihre Portfolios auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden und Umweltschäden und den Verlust an biologischer Vielfalt abzuwenden, abgestimmt sind. Die Institute sollten konkrete Pläne aufstellen, um kurz-, mittel- und langfristigen Risiken zu begegnen, die sich aus der Diskrepanz zwischen ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie und den einschlägigen politischen Zielen der Union ergeben, die im Übereinkommen von Paris, im „Fit für 55“-Legislativpaket [und im Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020] formuliert sind. Die Institute sollten verpflichtet werden, über solide Regelungen für die Unternehmensführung und interne Prozesse für den Umgang mit ESG-Risiken sowie von ihren Leitungsorganen genehmigte Strategien zu verfügen, die nicht nur den aktuellen, sondern auch künftigen Auswirkungen der ESG-Faktoren Rechnung tragen. Das im Leitungsorgan kollektiv vorhandene Verständnis und Bewusstsein für ESG-Faktoren und die Mittel, die die Institute intern zur Bewältigung von ESG-Risiken bereitstellen, werden zusammen eine entscheidende Rolle für den Wandel innerhalb jedes einzelnen Instituts spielen. Die Besonderheiten von ESG-Risiken und ihre relative Neuartigkeit bedeuten, dass sich Verständnis, Messungen und Managementpraxis von einem Institut zum anderen erheblich unterscheiden können. Um unionsweit Konvergenz und ein einheitliches Verständnis von ESG-Risiken zu gewährleisten, sollten in den Aufsichtsvorschriften geeignete Definitionen und Mindeststandards für die Bewertung dieser Risiken festgelegt werden. Mit diesem Ziel vor Augen werden Begriffsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen und wird die EBA befugt, bestimmte Mindestreferenzmethoden für die Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die Finanzstabilität von Instituten festzulegen, wobei den Auswirkungen von Umweltfaktoren Vorrang einzuräumen ist. Aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters von ESG-Risiken sind Szenarioanalysen und Stresstests zusammen mit Plänen zur Bewältigung dieser Risiken besonders informative Bewertungsinstrumente, und deshalb sollte die EBA auch befugt werden, einheitliche Kriterien für den Inhalt der Pläne zur Bewältigung dieser Risiken, für die Festlegung von Szenarien und für die Anwendung der Stresstestmethoden zu entwickeln. Umweltbedingte Risiken, einschließlich Risiken aufgrund der Umweltzerstörung und des Verlustes an biologischer Vielfalt, und insbesondere klimabedingte Risiken sollten angesichts ihrer Dringlichkeit und der besonderen Relevanz von Szenarioanalysen und Stresstests bei der Bewertung Vorrang haben.
(35)ESG-Risiken können weitreichende Auswirkungen nicht nur auf die Stabilität einzelner Institute, sondern auch auf die des ganzen Finanzsystems haben. Daher sollten die zuständigen Behörden diese Risiken konsequent in ihre Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der aufsichtlichen Bewertung und Überprüfung und einschlägiger Stresstest, einbeziehen. Die Europäische Kommission unterstützt die zuständigen nationalen Behörden über ihr Instrument für technische Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Stresstestmethoden und ist bereit, diesbezüglich auch weiterhin technische Unterstützung zu leisten. Stresstestmethoden für ESG-Risiken wurden bisher allerdings hauptsächlich versuchsweise angewandt. Um ESG-Stresstests fest und konsequent in die Aufsicht zu integrieren, sollten die EBA, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeinsam Leitlinien entwickeln, die eine kohärente Logik und gemeinsame Methoden für Stresstests von ESG-Risiken sicherstellen. Stresstests für diese Risiken sollten mit klima- und umweltbezogenen Faktoren beginnen; mit zunehmender Verfügbarkeit von ESG-Risikodaten und -methoden, die die Entwicklung zusätzlicher Instrumente für die Bewertung der quantitativen Auswirkungen auf finanzielle Risiken ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden bei ihren Angemessenheitsbewertungen der Kreditinstitute vermehrt auch die Auswirkungen dieser Risiken berücksichtigen. Um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, sollte die EBA Leitlinien für die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP) herausgeben.
(36)Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU enthält Bestimmungen über den Systemrisikopuffer, die bereits herangezogen werden können, um verschiedene Arten von Systemrisiken, einschließlich mit dem Klimawandel verbundener Risiken, anzugehen. Sind die jeweils zuständigen oder gegebenenfalls benannten Behörden der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in Mitgliedstaaten haben können, sollten sie für diese Risiken eine Systemrisikopufferquote einführen, wenn sie dies im Hinblick auf die Minderung dieser Risiken als wirksam und verhältnismäßig erachten.
(37)Mitglieder des Leitungsorgans werden einer Eignungsbeurteilung unter Umständen erst erhebliche Zeit nach ihrer Bestellung unterzogen, Inhaber von Schlüsselfunktionen mitunter gar nicht. Das heißt, dass Mitglieder des Leitungsorgans, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, ihre Aufgaben unter Umständen über einen langen Zeitraum hinweg ausüben, was insbesondere bei großen Instituten problematisch ist. Grenzüberschreitend tätige Institute müssen sich darüber hinaus in einer großen Vielfalt nationaler Vorschriften und Verfahren zurechtfinden, was der Effizienz des derzeitigen Systems abträglich ist. Im Kontext der Bankenunion sind die unterschiedlichen Anforderungen an die Eignungsbeurteilung, die in der Union aktuell bestehen, ein besonders akutes Problem. Daher ist es wichtig, auf Unionsebene ein Regelwerk festzulegen, das einen kohärenten und berechenbaren Rahmen für die fachliche Qualifikation und Eignung schafft. Dies wird die aufsichtliche Konvergenz fördern, das Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden stärken und den Instituten mehr Rechtssicherheit bieten. Ein solider Rahmen für die Bewertung der fachlichen Qualifikation und Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen ist Grundvoraussetzung für eine angemessene Führung der Institute und eine adäquate Steuerung ihrer Risiken.
(38)Die Eignungsbeurteilung von Mitgliedern der Leitungsorgane soll sicherstellen, dass diese Mitglieder für ihre Aufgaben qualifiziert und gut beleumundet sind. Da es in erster Linie Aufgabe der Institute ist, die Eignung jedes Mitglieds ihres Leitungsorgans zu beurteilen, sollten sie die Eignungsbeurteilung durchführen, die anschließend von den zuständigen Behörden vor oder nach Übernahme der einschlägigen Funktion durch das Mitglied des Leitungsorgans überprüft wird. In Anbetracht der Risiken, die große Institute insbesondere aufgrund möglicher Ansteckungseffekte darstellen, sollten ungeeignete Mitglieder des Leitungsorgans keinen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb solcher großen Institute nehmen dürfen, um damit verbundene potenziell schwerwiegende nachteilige Auswirkungen zu verhindern. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, sollten die zuständigen Behörden die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans großer Institute daher beurteilen, bevor diese Mitglieder beginnen, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
(39)Nicht nur Mitglieder des Leitungsorgans, sondern auch Inhaber von Schlüsselfunktionen haben erheblichen Einfluss auf die Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Tagesgeschäfts der Institute. Da die Inhaber von Schlüsselfunktionen in der Richtlinie 2013/36/EU nicht definiert sind, verfolgen die Mitgliedstaaten in der Union unterschiedliche Praktiken, was einer wirksamen und effizienten Aufsicht im Wege steht und gleiche Wettbewerbsbedingungen verhindert. Daher müssen die Inhaber von Schlüsselfunktionen definiert werden. Die Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen sollte in erster Linie von den Instituten beurteilt werden. Was dagegen die Leiter von internen Kontrollfunktionen und den Finanzvorstand betrifft, so sollte deren Eignung im Falle großer Institute aufgrund der Risiken, die von ihnen ausgehen, von den zuständigen Behörden beurteilt werden, und zwar bevor die betreffenden Personen ihren Posten antreten.
(40)Um den Instituten Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu bieten, ist es erforderlich, ein effizientes und zeitnahes Verfahren für die Überprüfung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen durch die zuständigen Behörden einzurichten. Ein solches Verfahren sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anzufordern, und gleichzeitig sicherstellen, dass sie die Eignungsbeurteilungen innerhalb der vorgegebenen Fristen abschließen können. Die Institute sollten den zuständigen Behörden innerhalb der zugewiesenen Frist korrekte und vollständige Informationen übermitteln und den zuständigen Behörden bei Ersuchen um zusätzliche Informationen rasch und nach Treu und Glauben antworten.
(41)Angesichts der Bedeutung der Eignungsbeurteilung für eine umsichtige und solide Leitung der Institute sollte dafür gesorgt werden, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen mit neuen Instrumenten wie Zuständigkeitserklärungen und Übersichten über die Aufgaben arbeiten können. Diese neuen Instrumente werden den zuständigen Behörden auch bei der Überprüfung der Regelungen für die Unternehmensführung der Institute helfen, die sie im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung vornehmen. Ungeachtet der Gesamtverantwortung des Leitungsorgans als Kollegium sollten die Institute verpflichtet sein, individuelle Erklärungen und Übersichten über die Aufgaben zur Klärung der Pflichten von Mitgliedern des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und von Inhabern von Schlüsselfunktionen zu erstellen. Da die Aufgaben der einzelnen Personen nicht immer klar und einheitlich festgelegt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Aufgaben überschneiden oder Aufgabenbereiche übersehen werden, weil sie nicht präzise in den Zuständigkeitsbereich einer einzigen Person fallen. Die Aufgaben jeder einzelnen Person sollten im Hinblick auf ihren Umfang genau festgelegt werden, und es sollte keine Aufgabenbereiche geben, für die niemand zuständig ist. Diese Instrumente sollten die Rechenschaftspflicht der Mitglieder des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und der Inhaber von Schlüsselfunktionen weiter stärken.
(42)Die zuständigen Behörden sollten zur Wahrung der Finanzstabilität in der Lage sein, rasch Beschlüsse zu fassen und umzusetzen. Im Falle von Frühinterventionsmaßnahmen oder Abwicklungsmaßnahmen können die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden es für angebracht halten, Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung abzuberufen oder zu ersetzen. Um solchen Situationen Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden die Eignungsbeurteilung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder Inhabern von Schlüsselfunktionen erst vornehmen, wenn diese ihren Posten angetreten haben.
(43)Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung eines Instituts, die von der für das Institut zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wurde, um anderen Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu begegnen, sollte sich nicht sofort erhöhen, wenn ein Institut fortan dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor unterliegt, sich ansonsten aber nichts ändert. Die zuständige Behörde sollte in einem solchen Fall die zusätzliche Eigenmittelanforderung des Instituts neu bewerten und insbesondere prüfen, ob und inwieweit diese Anforderung das Modellrisiko, das sich aus der Verwendung interner Modelle durch das Institut ergibt, erfasst. Ist dieses Risiko erfasst, dann sollte davon ausgegangen werden, dass sich die zusätzliche Eigenmittelanforderung des Instituts mit den Risiken überschneidet, die durch den Output-Floor der Eigenmittelanforderung des Instituts abgedeckt sind; in diesem Fall sollte die zuständige Behörde diese Anforderung im erforderlichen Umfang verringern, um während des Zeitraums, in dem das Institut dem Output-Floor unterliegt, solche Überschneidungen zu vermeiden.
(44)In ähnlicher Weise sollte sich der Nominalbetrag des im Rahmen des Systemrisikopuffers verlangten harten Kernkapitals eines Instituts nicht erhöhen, wenn ein Institut fortan dem Output-Floor unterliegt, die vom Institut ausgehenden makroprudenziellen oder systemischen Risiken aber nicht gestiegen sind. Die für das Institut zuständige oder gegebenenfalls benannte Behörde sollte in solchen Fällen die Kalibrierung der Systemrisikopufferquoten überprüfen und sicherstellen, dass diese weiterhin angemessen sind und Risiken, die bereits durch den Output-Floor abgedeckt sind, nicht doppelt berücksichtigt werden. Generell sollten die zuständigen und gegebenenfalls benannten Behörden keine Systemrisikopufferanforderungen für Risiken auferlegen, die bereits vollständig durch den Output-Floor abgedeckt sind.
(45)Wird ein Institut, das als „anderes systemrelevantes Institut“ eingestuft wurde, an den Output-Floor gebunden, so sollte seine zuständige oder gegebenenfalls benannte Behörde ferner die Kalibrierung der A-SRI-Pufferanforderung des Instituts überprüfen und sicherstellen, dass diese weiterhin angemessen ist.
(46)Um eine zeitnahe und wirksame Aktivierung des Systemrisikopuffers zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu präzisieren und die geltenden Verfahren zu vereinfachen und anzupassen. Die Festlegung eines Systemrisikopuffers durch benannte Behörden sollte in allen Mitgliedstaaten möglich sein, um die Anerkennung der von den Behörden anderer Mitgliedstaaten festgelegten Systemrisikopufferquoten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Behörden befugt sind, zeitnah und wirksam gegen Systemrisiken vorzugehen. Die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgelegten Systemrisikopufferquote sollte lediglich eine Mitteilung der anerkennenden Behörde erfordern. Um unnötige Genehmigungsverfahren zu vermeiden, sollte bei Entscheidungen, bei denen die Festlegung einer Pufferquote zu einer Senkung oder zu keiner Veränderung der zuvor festgelegten Sätze führt, das Verfahren nach Artikel 131 Absatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU an das Verfahren gemäß Artikel 133 Absatz 9 der genannten Richtlinie angeglichen werden. Die Verfahren nach Artikel 133 Absatz 11 der genannten Richtlinie sollten präzisiert und gegebenenfalls besser auf die für andere Systemrisikopufferquoten geltenden Verfahren abgestimmt werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Die folgende Nummer 8a wird eingefügt:
„8a.„Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion“ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der tatsächlichen Leitung des Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts führen,“
b)Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9.„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, gegenüber dem Leitungsorgan des Instituts unmittelbar rechenschaftspflichtig sind, ohne Mitglieder dieses Organs zu sein, und unter Führung des Leitungsorgans des Instituts für das Tagesgeschäft verantwortlich sind,“
c)Die folgenden Nummern 9a bis 9d werden eingefügt:
„9a.„Inhaber von Schlüsselfunktionen“ Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung des Instituts haben, ohne Mitglieder des Leitungsorgans zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern diese Leiter und dieser Vorstand nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind,
9b.„Finanzvorstand“ die Person, die für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung des Instituts verantwortlich ist,
9c.„Leiter der internen Kontrollfunktionen“ die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts in den Bereichen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit verantwortlich sind,
9d.„interne Kontrollfunktionen“ die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des interne Audits,“
d)Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11.„Modellrisiko“ das Modellrisiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“
e)Die folgende Nummer 29a wird eingefügt:
„29 a.„unabhängiges Institut in der EU“ ein unabhängiges Institut in der EU im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“
f)Die folgende Nummer 47a wird eingefügt:
„47a.„anrechenbare Eigenmittel“ die anrechenbaren Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“
g)Die folgenden Nummern 66 bis 69 werden angefügt:
„66.„großes Institut“ ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
67.„relevantes Tochterunternehmen“ ein bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein großes Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 147 der genannten Verordnung,
68.„Zwangsgelder“ tägliche Sanktionen, die auf die Beendigung anhaltender Verstöße abzielen und juristische oder natürliche Personen dazu veranlassen sollen, ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wieder nachzukommen,
69.„Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken“ die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
2.Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben und der ihnen erteilten Befugnisse zur Verhängung von Zwangsgeldern und Sanktionen erforderlichen Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen.
Um die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu wahren, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane, unabhängig und objektiv handeln können, ohne Weisungen anzufordern oder entgegenzunehmen oder dem Einfluss von beaufsichtigten Instituten, Regierungen eines Mitgliedstaats oder Einrichtungen der Union oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen zu unterliegen. Diese Vorkehrungen gelten unbeschadet der Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden infolge der Teilnahme am Europäischen Finanzaufsichtssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010*1, am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013*2 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014*3 und am Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014*4.
Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane ergreifen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die der Rolle und den Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter und der Mitglieder der Führungsorgane angemessen sind und ihnen zumindest Folgendes untersagen:
a)den Handel mit Finanzinstrumenten, die von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute, ihre direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen begeben haben oder die sich auf sie beziehen;
b)nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der zuständigen Behörde die Anstellung bei oder das Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen mit:
i)Instituten, die sie während mindestens der letzten beiden Jahre vor Datum der Übernahme einer neuen Funktion direkt beaufsichtigt haben, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen;
ii)Firmen, die Dienstleistungen für ein unter Ziffer i genanntes Unternehmen erbringen und während mindestens der letzten beiden Jahre vor Datum der Übernahme einer neuen Funktion direkt beaufsichtigt wurden, es sei denn, sie sind – solange das hier genannte Verbot in Kraft bleibt, – streng von jeglicher Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen.
Mitarbeiter und Mitglieder der Führungsorgane, die den Verboten gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b unterliegen, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das Verbot der Übernahme einer einschlägigen Funktion.
Die EBA gibt zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die Vermeidung von Interessenkonflikten bei zuständigen Behörden und deren Unabhängigkeit heraus, wobei sie international bewährte Verfahren berücksichtigt.“
______
*1
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
*2
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
*3
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
*4
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
3.In Artikel 18 wird folgender Buchstabe g angefügt:
„g)alle folgenden Bedingungen zutreffen:
i)Es wurde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
ii)die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die Bedingung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erfüllt ist;
iii)die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die Bedingung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU oder des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erfüllt ist.“
4.Artikel 21a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen.
Die zuständigen Behörden nehmen eine Überprüfung des Mutterunternehmens eines Instituts oder des Mutterunternehmens eines Unternehmens, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, vor, um festzustellen, ob ein Unternehmen die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt.
Haben die Muttergesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Institut oder das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, niedergelassen ist, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten für die Zwecke von Unterabsatz 2 eng zusammen.
Die zuständigen Behörden veröffentlichen das Ergebnis der in Unterabsatz 2 genannten Überprüfung.“
b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i)Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1;“
ii)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Beurteilung nach Artikel 22 und Artikel 27a, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum nach Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 27a Absatz 6 für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.“
5.In Artikel 21b Absatz 6 werden folgende Unterabsätze 2 und 3 angefügt:
„Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Meldeformate, Begriffsbestimmungen sowie IT-Lösungen spezifiziert werden, die in der Union für die Meldung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen anzuwenden sind.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
6.Der folgende neue Artikel 21c wird eingefügt:
„Artikel 21c
Pflicht zur Errichtung einer Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen und Ausnahme „Reverse Solicitation“
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Artikel 47 Absätze 1 und 2 genannten, in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen vor, in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle zu errichten und gemäß Titel VI die Zulassung für die Aufnahme oder Fortführung der in Absatz 1 jenes Artikels genannten Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beantragen.
(2) Wenden sich in der Union niedergelassene oder dort befindliche Kleinanleger, geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitte I und II der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Erbringung einer in Artikel 47 Absatz 1 genannten Dienstleistung oder die Leistung einer dort genannten Tätigkeit auf eigene ausschließliche Veranlassung an ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen, so gilt die Anforderung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Leistung der Tätigkeit für diese Person, einschließlich Beziehungen, die spezifisch mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder Leistung dieser Tätigkeit verbunden sind. Wenn ein Drittlandsunternehmen aktiv auf Kunden oder potenzielle Kunden in der Union zugeht, so wird dies nicht als Dienst betrachtet, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt auch, wenn diese Bemühungen über ein Unternehmen, das im Namen des Drittlandsunternehmens handelt oder enge Verbindungen zu diesem hat, oder über eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person erfolgen, und unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
(3) Die Veranlassung eines Kunden oder einer Gegenpartei nach Absatz 2 berechtigt das Drittlandunternehmen nicht dazu, andere Kategorien von Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen als die, um die sich der Kunde oder die Gegenpartei bemüht hat, auf andere Weise als über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle in einem Drittland zu vertreiben.“
7.In Titel III werden folgende Kapitel 3, 4 und 5 eingefügt:
„KAPITEL 3
Erwerb oder Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung
Artikel 27a
Anzeige und Beurteilung des Erwerbs
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie anderen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a Absatz 1 eine Zulassung auf teilkonsolidierter Basis beantragen müssen, (im Folgenden „Erwerber“) vor, ihrer zuständigen Behörde jede Absicht zum direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung, die 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Erwerbers übersteigt, (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“) anzuzeigen, wobei sie den Umfang der geplanten Beteiligung angeben und die in Artikel 27b Absatz 5 spezifizierten einschlägigen Informationen vorlegen.
(2) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder etwaiger in Absatz 5 genannter zusätzlicher Informationen deren Eingang.
Abweichend von Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 wird bei einem in Absatz 1 oder in Artikel 22 Absatz 1 genannten beabsichtigten Erwerb, der von den zuständigen Behörden als komplex betrachtet wird, der Eingang der Anzeige etwaiger zusätzlicher Informationen umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Anzeige, bestätigt.
(3) Die zuständigen Behörden verfügen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, einschließlich der Unterlagen, die auf Verlangen des Mitgliedstaats der Anzeige gemäß Artikel 27b Absatz 4 beizufügen sind, über 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden „Beurteilung“) vorzunehmen (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“).
Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 22 Absatz 1, so unterliegt der Erwerber weiterhin auch der Anzeigepflicht und der Beurteilung gemäß dem genannten Artikel.
(4) Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 3 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(5) Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls – spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums – ergänzende Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf.
(6) Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Datum des Eingangs der Antwort des Erwerbers mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(7) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannte Aussetzung in folgenden Situationen bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen:
a)Das erworbene Unternehmen ist in einem Drittland ansässig oder wird dort reguliert;
b)der Informationsaustausch mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates*5 genannten Verpflichteten zuständig sind, ist für die Durchführung der in Artikel 27b Absatz 1 genannte Beurteilung erforderlich.
(8) Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 21a zeitgleich mit der im vorliegenden Artikel genannten Beurteilung, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, ab. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum für einen Zeitraum von höchstens 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21a abgeschlossen ist.
(9) Entscheiden die zuständigen Behörden, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung und innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann die Begründung des Einspruchs gegen den beabsichtigten Erwerb auf Antrag des Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Fehlen nationaler Rechtsvorschriften über die Begründung des Einspruchs gegen den beabsichtigten Erwerb hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, der zuständigen Behörde zu gestatten, diese Informationen ohne entsprechenden Antrag des Erwerbers zu veröffentlichen.
(10) Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt.
(11) Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs setzen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(12) Die Mitgliedstaaten dürfen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Kapital an die zuständigen Behörden oder die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen sind.
________
*5
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Artikel 27b
Beurteilungskriterien
(1) Bei Bearbeitung der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs nach Artikel 27a Absatz 1 und der in Artikel 27a Absatz 5 genannten Informationen beurteilen die zuständigen Behörden die solide und umsichtige Führung des Erwerbers nach dem Erwerb und insbesondere die Risiken, denen der Erwerber ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien:
a)ausreichend guter Leumund und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller neuen Mitglieder des Leitungsorgans des Erwerbers, die infolge des beabsichtigten Erwerbs bestellt werden sollen;
b)die Frage, ob der Erwerber in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union zu genügen;
c)die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Bei der Bewertung des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe c und des Kriteriums nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e konsultieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sind.
(3) Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien dafür berechtigte Gründe gibt oder die vom Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27a unvollständig sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes und des Artikels 23 Absatz 2 stellt ein unter Bezugnahme auf das in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erhobener schriftlicher Einspruch der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständigen Behörden einen angemessenen Einspruchsgrund dar.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung erforderlichen Informationen. Diese Informationen werden den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27a Absatz 1 übermittelt. Die Informationen müssen der Art des zu erwerbenden Unternehmens angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Bewertung gemäß diesem Artikel nicht relevant sind.
(6) Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen mitgeteilt, so behandelt die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 2 bis 7 alle Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a)die Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27a Absatz 1, Artikel 27f Absatz 1 und Artikel 27k Absatz 1 mindestens zu übermitteln sind;
b)eine gemeinsame Methodik für die Beurteilung der in diesem Artikel, Artikel 27g und Artikel 27l festgelegten Kriterien;
c)das Verfahren für die Anzeige und die aufsichtliche Bewertung nach Maßgabe von Artikel 27a, Artikel 27f und Artikel 27k.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates*6.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
__________
*6
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text).
Artikel 27c
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Bei der in Artikel 27b genannten Beurteilung konsultieren sich die jeweils zuständigen Behörden gegenseitig, wenn es sich bei dem erworbenen Unternehmen um eines der folgenden Unternehmen handelt:
a)ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
b)ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
c)eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Vorgang geplant ist, zugelassen ist.
Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Zu diesem Zweck teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit.
(2) Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen. Zu diesem Zweck werden in der Entscheidung der für den Erwerber zuständigen Behörde alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde angegeben, die das vom Mutterunternehmen kontrollierte Kreditinstitut, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen hat.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27d
Anzeige einer Veräußerung
Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, den zuständigen Behörden jede Absicht zur direkten oder indirekten Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, die 15 % des anrechenbaren Kapitals des Erwerbers übersteigt, anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt schriftlich vor Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung.
Artikel 27e
Informationspflichten und Sanktionen
Versäumt es der Erwerber, den beabsichtigten Erwerb im Voraus gemäß Artikel 27a Absatz 1 anzuzeigen, oder hat er trotz des Einspruchs der zuständigen Behörden eine qualifizierte Beteiligung im Sinne jenes Artikels erworben, so schreiben die Mitgliedstaaten diesen zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Zwangsgelder und Sanktionen gemäß den Artikeln 65 bis 72 gegen Mitglieder des Leitungsorgans und die Geschäftsleitung umfassen. Wenn eine qualifizierte Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet möglicher Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird oder dass abgegebene Stimmen für nichtig erklärt werden.
KAPITEL 4
Wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
Artikel 27f
Anzeige und Beurteilung wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie anderen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a Absatz 1 eine Zulassung auf teilkonsolidierter Basis beantragen müssen, vor, ihrer zuständigen Behörde jede Absicht zur wesentlichen Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Transaktion (im Folgenden „geplantes Geschäft“) anzuzeigen. In der Anzeige ist der Umfang des geplanten Geschäfts anzugeben und sind die in Artikel 27g Absatz 5 aufgeführten Angaben zu liefern.
Sind am geplanten Geschäft nur Institute derselben Gruppe beteiligt, so gilt Unterabsatz 1 auch für diese Institute.
Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 unterliegt jedes der Institute, die an demselben geplanten Geschäft beteiligt sind, der Anzeigepflicht nach diesen Unterabsätzen auf Einzelbasis.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1
a)gilt das geplante Geschäft für ein Institut als wesentlich, wenn es mindestens 10 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht, und im Falle geplanter Geschäfte, die zwischen Unternehmen derselben Gruppe getätigt werden, wenn es mindestens 15 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht;
b)werden Übertragungen notleidender Vermögenswerte und Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates*7 oder zur Verbriefung bestimmt sind, bei der Berechnung des Prozentsatzes nach Buchstabe a nicht berücksichtigt;
c)werden Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen bei der Berechnung des Prozentsatzes nach Buchstabe a nicht berücksichtigt.
(3) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 1 oder etwaiger zusätzlicher Informationen nach Absatz 6 deren Eingang.
(4) Ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und der Unterlagen, einschließlich der Unterlagen, die der Anzeige auf Verlangen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 27g Absatz 5 beizufügen sind, verfügen die zuständigen Behörden über maximal 60 Arbeitstage um die Beurteilung nach Artikel 27g Absatz 1 vorzunehmen (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“).
(5) Die zuständigen Behörden teilen dem Institut zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(6) Die zuständigen Behörden können während des Beurteilungszeitraums, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums, weitere Informationen anfordern, die erforderlich sind, um die Beurteilung abzuschließen. Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf.
(7) Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der Antwort des Instituts mit allen angeforderten Informationen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(8) Beschließen die zuständigen Behörden, gegen das geplante Geschäft Einspruch zu erheben, so teilen sie dies dem Institut innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung und spätestens zum Datum, an dem der Beurteilungszeitraum abläuft, schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung dieser Entscheidung auf Antrag des Instituts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Fehlen nationaler Rechtsvorschriften über die Begründung des Einspruchs gegen den beabsichtigten Erwerb hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, der zuständigen Behörde zu gestatten, diese Informationen ohne entsprechenden Antrag des Instituts zu veröffentlichen.
(9) Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen das geplante Geschäft, so gilt dieses als genehmigt.
(10) Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss des geplanten Geschäfts festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(11) Die Mitgliedstaaten dürfen an die Anzeige an die zuständigen Behörden oder die Genehmigung durch die zuständigen Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in Artikel 27f vorgesehen sind.
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*7
Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
Artikel 27g
Beurteilungskriterien
(1) Bei der Bearbeitung der Anzeige gemäß Artikel 27f Absatz 1 und der in Artikel 27f Absatz 6 genannten Informationen beurteilen die zuständigen Behörden das geplante Geschäft anhand folgender Kriterien:
a)die Frage, ob das Institut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union zu genügen;
b)die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Geschäft Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob das geplante Geschäft die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Bei der Bewertung des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums konsultieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sind.
(3) Die zuständigen Behörden können gegen das geplante Geschäft nur dann Einspruch erheben, wenn die in Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die vom Institut vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27f unvollständig sind.
In Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt ein gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 schriftlich erhobener Einspruch der zuständigen Behörden einen angemessenen Einspruchsgrund dar.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen weder verlangen, dass das geplante Geschäft einen bestimmten Umfang oder Betrag aufweist, noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des geplanten Geschäfts auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Informationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Beurteilung erforderlich sind. Diese Informationen werden den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 27f Absatz 1 übermittelt. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Bewertung des geplanten Geschäfts nicht relevant sind.
Artikel 27h
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Bei der in Artikel 27g genannten Beurteilung konsultieren sich die jeweils zuständigen Behörden gegenseitig, wenn an dem geplanten Geschäft eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:
a)ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Vorgang geplant ist, zugelassen ist;
b)ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem das Geschäft geplant wird, zugelassen ist;
c)eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Vorgang geplant ist, zugelassen ist.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Zu diesem Zweck teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit.
(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen, sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen und geben in ihren Entscheidungen alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde, die andere am geplanten Geschäft beteiligte Unternehmen beaufsichtigt, an.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27i
Informationspflichten und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Institute es versäumen, das geplante Geschäft im Voraus gemäß Artikel 27f Absatz 1 anzuzeigen, oder ein geplantes Geschäft nach dem genannten Artikel trotz Einspruchs der zuständigen Behörden tätigen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Zwangsgelder und Sanktionen gemäß den Artikeln 65 bis 72 gegen Mitglieder des Leitungsorgans und die Geschäftsleitung umfassen.
KAPITEL 5
Verschmelzungen und Spaltungen
Artikel 27j
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)„Verschmelzung“ einen der folgenden Vorgänge, bei denen
i)eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die (vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts) 10 % des Nennwerts oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
ii)eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft – die „übernehmende Gesellschaft“ – übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben;
iii)zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die (vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts) 10 % des Nennwerts oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
iv)eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt;
b)„Spaltung“ einen der folgenden Vorgänge:
i)einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der empfangenden Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die (vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts) 10 % des Nennbetrags oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
ii)einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die (vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts) 10 % des Nennbetrags oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
iii)eine Kombination der unter den Ziffern i und ii beschriebenen Vorgänge;
iv)einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften oder der gespaltenen Gesellschaft oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft, an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die (vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts) 10 % des Nennbetrags oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
v)einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die gespaltene Gesellschaft.
Artikel 27k
Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen oder Spaltungen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a Absatz 1 eine Genehmigung auf teilkonsolidierter Basis beantragen müssen, (im Folgenden „Finanzakteure“), die eine Verschmelzung oder Spaltung (im Folgenden „geplanter Vorgang“) durchführen, vor, den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen zuständig sein werden, vor Abschluss des geplanten Vorgangs diesen unter Angabe der relevanten Informationen gemäß Artikel 27l Absatz 4 anzuzeigen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die EZB als die zu notifizierende und für die Beurteilung zuständige Behörde, wenn die aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen auf konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR;
b)das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung übersteigt 20 %, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. EUR.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt im Fall, dass es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung handelt, die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zu notifizierende und für die Beurteilung zuständige Behörde.
(2) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 3 vorgelegten zusätzlichen Informationen deren Eingang.
Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, so verfügen die zuständigen Behörden über höchstens 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige gemäß Artikel 27l Absatz 5 beizufügen sind, um die Beurteilung gemäß Artikel 27l Absatz 1 vorzunehmen (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“).
Die zuständige Behörde teilt dem Finanzakteur zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(3) Die zuständigen Behörden können weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf.
Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, können die zuständigen Behörden bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern.
Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der Antwort der Finanzakteure mit allen angeforderten Informationen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(4) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden die darin genannte Aussetzung in folgenden Fällen auf höchstens 30 Arbeitstage ausdehnen:
a)Das erworbene Unternehmen ist in einem Drittland ansässig oder wird dort reguliert;
b)die Durchführung der in Artikel 27l Absatz 1 vorgesehenen Beurteilung erfordert einen Informationsaustausch mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten zuständig sind.
(5) Der geplante Vorgang darf nicht abgeschlossen werden, bevor die zuständigen Behörden eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben.
(6) Die zuständigen Behörden geben innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung schriftlich eine mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die Finanzakteure ab. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Stellungnahme auf Antrag der Finanzakteure der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, derartige Informationen auch ohne entsprechenden Antrag des Finanzakteurs der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Finanzakteure übermitteln die von ihren zuständigen Behörden gemäß Unterabsatz 1 abgegebene begründete Stellungnahme den Behörden, die nach nationalem Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig sind.
(7) Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt und erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch, so wird von einer befürwortenden Stellungnahme ausgegangen.
(8) Die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörde kann zeitlich befristet sein.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen an die Anzeige und Genehmigung im Sinne dieses Kapitels keine strengeren Anforderungen als die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen.
(10) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates*8 und der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(11) Die Beurteilung nach Artikel 27k Absatz 1 wird nicht durchgeführt, wenn für den geplanten Vorgang eine Genehmigung gemäß Artikel 8 oder eine Genehmigung gemäß Artikel 21a erforderlich ist.
______
*8
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung).
Artikel 27l
Beurteilungskriterien
(1) Um unter besonderer Berücksichtigung der Risiken, denen der Finanzakteur im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie der Risiken, denen der aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Finanzakteur ausgesetzt sein könnte, die Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Finanzakteure nach Abschluss des geplanten Vorgangs zu gewährleisten, beurteilen die zuständigen Behörden bei der Prüfung der in Artikel 27k Absatz 1 genannten Anzeige und der in Artikel 27k Absatz 3 genannten Informationen den geplanten Vorgang anhand folgender Kriterien:
a)Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Unternehmen;
b)ausreichend guter Leumund sowie ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Finanzakteurs führen werden;
c)finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Finanzakteurs;
d)die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen;
e)die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch, solide und effizient ist;
f)die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs nach Buchstabe d wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht.
(2) Bei der Bewertung des in Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Kriteriums konsultieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sind.
(3) Die zuständigen Behörden können gegen den geplanten Vorgang nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die vom Finanzakteur vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27k unvollständig sind.
In Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe f festgelegte Kriterium stellt ein gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 schriftlich erhobener Einspruch der zuständigen Behörden einen angemessenen Grund dar, um von einer ablehnenden Stellungnahme auszugehen.
(4) Die Mitgliedstaaten gestatten ihren zuständigen Behörden nicht, bei der Prüfung des geplanten Vorgangs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Informationen, die für die in Artikel 27k Absatz 1 genannte Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach dem genannten Artikel zu übermitteln sind. Die verlangten Informationen müssen dem geplanten Vorgang angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
Artikel 27m
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die jeweils zuständigen Behörden konsultieren sich bei der in Artikel 27l genannten Beurteilung gegenseitig, wenn an dem geplanten Vorgang neben dem Finanzakteur eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:
a)ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Vorgang geplant ist, zugelassen ist;
b)ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Vorgang geplant ist, zugelassen ist;
c)eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Vorgang geplant ist, zugelassen ist.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. Die für den Finanzakteur zuständige Behörde gibt in ihrer Entscheidung alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde, die eines oder mehrere der oben genannten, am geplanten Vorgang beteiligten Unternehmen beaufsichtigt, an.
(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren, sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen und teilen in ihren Stellungnahmen alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde, die andere Finanzakteure beaufsichtigt, mit.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27n
Informationspflichten und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Finanzakteure es versäumen, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27k Absatz 1 anzuzeigen, oder den geplanten Vorgang nach dem genannten Artikel ohne vorherige befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden durchführen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Zwangsgelder und Sanktionen gemäß den Artikeln 65 bis 72 gegen Mitglieder des Leitungsorgans und die Geschäftsleitung der Finanzakteure oder des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens umfassen.“
8.Titel VI erhält folgende Fassung:
„TITEL VI
BEAUFSICHTIGUNG VON ZWEIGSTELLEN AUS DRITTLÄNDERN UND BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
KAPITEL 1
Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 47
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Kapitel werden Vorschriften für folgende in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten festgelegt:
a)alle in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens;
b)die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens, auf das eines der unter den Ziffern i bis iii jenes Buchstabens genannten Kriterien zutrifft.
(2) Handelt es sich bei dem Unternehmen in dem Drittland nicht um ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen, das die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, so unterliegt die Ausübung einer in Anhang I Nummern 4, 5 und 7 bis 15 aufgeführten Tätigkeit durch dieses Unternehmen in einem Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 den Bestimmungen von Titel II Kapitel IV der Richtlinie 2014/65/EU.
(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)„Zweigstellen aus Drittländern“ in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen, die
i)von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland für die Zwecke der Ausübung einer in Absatz 1 genannten Tätigkeit errichtet werden;
ii)von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland errichtet werden;
b)„Unternehmen an der Spitze“ das Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das die Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat errichtet hat, sowie das zwischengeschaltete bzw. an der Spitze stehende Mutterunternehmen.
Artikel 48
Benachteiligungsverbot
Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen aus Drittländern in Bezug auf die Aufnahme oder Fortführung der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, die diese Zweigstellen günstiger stellen würden als Zweigstellen von Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Artikel 48a
Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern
(1) Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern in die Klasse 1 ein, wenn diese Zweigstellen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Der Gesamtwert der Vermögenswerte, die von der Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat verbucht sind, beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß Abschnitt II Unterabschnitt 4 mindestens 5 Mrd. EUR;
b)die zugelassenen Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland umfassen die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden;
c)die Zweigstelle aus einem Drittland ist keine qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 48b.
(2) Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern, die keine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, in Klasse 2 ein.
(3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern wie folgt:
a)Erfüllt eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr, so gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2;
b)erfüllt eine der Klasse 2 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland eine der Bedingungen gemäß Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.
Artikel 48b
Bedingungen für „qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern“
(1) Eine Zweigstelle aus einem Drittland gilt für die Zwecke dieses Titels als „qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland“, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a)Das Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland ist in einem Land niedergelassen, dessen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen im Hinblick auf die angewandten Aufsichtsstandards und die Beaufsichtigung den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens gleichwertig ist;
(b)die Aufsichtsbehörden des Unternehmens an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den Anforderungen von Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II mindestens gleichwertig sind;
(c)das Land, in dem das Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland niedergelassen ist, ist nicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko aufgeführt, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse erlassen, in denen festgestellt wird, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen in Bezug auf das Bankenrecht eines Drittlands erfüllt sind. Die Kommission handelt für diese Zwecke im Einklang mit dem in Artikel 464 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Prüfverfahren.
(3) Vor Erlass des in Absatz 2 genannten Beschlusses kann die Kommission die EBA gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung ersuchen, um den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des betreffenden Drittlands zu bewerten und einen Bericht darüber zu erstellen, ob dieser Rahmen die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt. Die EBA veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung auf ihrer Website.
(4) Die EBA führt ein öffentliches Register der Drittländer und Drittlandsbehörden, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(5) Nach Eingang eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 48c bewerten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 und in Artikel 48a festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Einstufung der Zweigstelle aus einem Drittland in Klasse 1 oder Klasse 2. Wird das betreffende Drittland nicht in den in Absatz 4 genannten Register geführt, so fordert die zuständige Behörde die Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des Drittlands für die Zwecke von Absatz 2 zu bewerten, sofern die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständige Behörde stuft die Zweigstelle aus einem Drittland bis zum Erlass eines Beschlusses der Kommission gemäß Absatz 2 in Klasse 1 ein.
Abschnitt II
Zulassungs- und Regulierungsanforderungen
Unterabschnitt 1
Zulassungsanforderungen
Artikel 48c
Bedingungen für die Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Drittlandunternehmen vor Aufnahme der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland bedarf einer vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Anträgen auf Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern ein Geschäftsplan beigefügt wird, in dem die geplante Geschäftstätigkeit, in Artikel 47 Absatz 1 genannte Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen, der organisatorische Aufbau und die Risikokontrollen der Zweigstelle im betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 48h dargelegt sind.
(3) Zweigstellen aus Drittländern können nur dann zugelassen werden, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt die in Unterabschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen;
b)die Tätigkeiten, deren Zulassung das Unternehmen an der Spitze in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt, fallen unter die Zulassung, über die dieses Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es niedergelassen ist, verfügt, und werden dort beaufsichtigt;
c)die Aufsichtsbehörde des Unternehmens an der Spitze im Drittland wurde über den Antrag auf Errichtung einer Zweigstelle in dem Mitgliedstaat und die in Absatz 2 genannten Begleitunterlagen unterrichtet;
d)in der Zulassung ist festgelegt, dass die Zweigstelle aus einem Drittland die zugelassenen Tätigkeiten nur in dem Mitgliedstaat ausüben darf, in dem sie niedergelassen ist, und untersagt der Zweigstelle aus einem Drittland ausdrücklich, diese Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten grenzüberschreitend anzubieten oder auszuüben;
e)die zuständige Behörde ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland zuständigen Aufsichtsbehörden auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und ihre Aufsichtstätigkeiten, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Unternehmen an der Spitze, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittlands betreffen, wirksam mit den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden des Drittlands abzustimmen;
f)es besteht kein hinreichender Verdacht, dass die Zweigstelle aus einem Drittland für Zwecke der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der genannten Richtlinie genutzt werden oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern.
Für die Zwecke von Buchstabe e bemühen sich die zuständigen Behörden, das von der EBA gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erarbeitete Muster für Verwaltungsvereinbarungen zu verwenden.
(4) Bei der Bewertung der Erfüllung der in Absatz 3 Buchstabe f festgelegten Bedingung konsultieren die zuständigen Behörden die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist, und holen vor Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland eine schriftliche Bestätigung ein, dass die Bedingung erfüllt ist.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a)die Informationen, die den zuständigen Behörden mit dem Antrag auf Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und der Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Absatz 2;
b)das Verfahren für die Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland sowie die Standardformulare und Muster für die Bereitstellung der unter Buchstabe a genannten Informationen;
c)die in Absatz 3 genannten Zulassungsbedingungen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 48d
Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland
(1) Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland vor:
a)Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht die in Artikel 48c oder im nationalen Recht festgelegten Zulassungsanforderungen;
b)das Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland oder seine Gruppe erfüllen nicht die Aufsichtsanforderungen, die nach dem Recht des betreffenden Drittlands für sie gelten, oder es besteht ein hinreichender Verdacht, dass sie innerhalb der folgenden zwölf Monate diese Anforderungen nicht erfüllen oder gegen diese Anforderungen verstoßen werden.
Für die Zwecke des Buchstabens b benachrichtigen Zweigstellen aus Drittländern unverzüglich ihre zuständigen Behörden, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Umstände eingetreten sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden die einer Zweigstelle aus einem Drittland erteilte Zulassung entziehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)Die Zweigstelle aus einem Drittland macht nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch, verzichtet ausdrücklich auf sie oder hat seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
b)die Zweigstelle aus einem Drittland hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt;
c)die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht mehr etwaige zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde;
d)die Zweigstelle aus einem Drittland bietet nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern und bietet insbesondere keine Sicherheit mehr für die Vermögenswerte, die ihr von ihren Einlegern anvertraut wurden;
e)auf die Zweigstelle aus einem Drittland trifft ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug der Zulassung zu;
f)die Zweigstelle aus einem Drittland begeht einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1;
g)es besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Zweigstelle aus einem Drittland, ihrem Unternehmen an der Spitze oder ihrer Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder diese Straftaten versucht wurden, oder es besteht diesbezüglich ein erhöhtes Risiko.
(3) Bei der Bewertung der Erfüllung der in Absatz 2 Buchstabe g festgelegten Bedingung konsultieren die zuständigen Behörden die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a)die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland;
b)das Verfahren für den Entzug der Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland;
c)Inhalt und Verfahren der Benachrichtigung der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 letzter Unterabsatz.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Unterabschnitt 2
Regulatorische Mindestanforderungen
Artikel 48e
Kapitalausstattung
(1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Kapitalanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zweigstellen aus Drittländern jederzeit über eine Mindestkapitalausstattung verfügen, die mindestens Folgendem entspricht:
a)bei der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 1 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle laut Meldung für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume gemäß Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 10 Mio. EUR;
b)bei der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 5 Mio. EUR.
(2) Zweigstellen aus Drittländern müssen die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Absatz 1 durch Vermögenswerte in Form eines der folgenden Instrumente erfüllen:
a)Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente;
b)Schuldverschreibungen des Zentralstaats oder der Zentralbank von Mitgliedstaaten der Union oder
c)jedes andere Instrument, das der Zweigstelle aus einem Drittland bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für deren Deckung zur Verfügung steht.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die in Absatz 2 genannten Kapitalausstattungsinstrumente auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Kapitalausstattungsinstrumente werden als Sicherheit zugunsten der Abwicklungsbehörde verpfändet oder abgetreten, um Ansprüche von Gläubigern der Zweigstelle aus einem Drittland abzusichern. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, nach denen die Abwicklungsbehörde befugt ist, für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 48g als Treuhänder dieser Gläubiger zu handeln.
(4) Die EBA gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf Instrumente zu präzisieren, die bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für deren Deckung zur Verfügung stehen. Die EBA legt der Kommission diese Leitlinien bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Artikel 48f
Liquiditätsanforderungen
(1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Liquiditätsanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten Zweigstellen aus Drittländern mindestens vor, unbelastete, liquide Aktiva jederzeit in einem Volumen zu halten, das ausreicht, um Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Liquiditätsdeckungsanforderung von Teil Sechs Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission*9 zu erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels gehaltenen liquiden Aktiva auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut im Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Die auf dem Treuhandkonto hinterlegten liquiden Aktiva werden als Sicherheit zugunsten der Abwicklungsbehörde verpfändet oder abgetreten, um Ansprüche von Gläubigern der Zweigstelle aus einem Drittland abzusichern. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, nach denen die Abwicklungsbehörde befugt ist, für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 48g als Treuhänder dieser Gläubiger zu handeln.
(4) Die zuständigen Behörden können qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern von der in diesem Artikel festgelegten Liquiditätsanforderung ausnehmen.
________
*9
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
Artikel 48g
Insolvenz und Abwicklung von Zweigstellen aus Drittländern
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden im Falle der Insolvenz oder Abwicklung einer Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 96 der Richtlinie 2014/59/EU über die rechtlichen Befugnisse und die Autorität zur Durchsetzung der Sicherungsrechte in Bezug auf die gemäß den Artikeln 48e Absatz 3 und 48f Absatz 3 auf dem Treuhandkonto gehaltenen liquiden Aktiva und Kapitalausstattungsinstrumente verfügen. Beim Umgang mit diesen liquiden Aktiva und Kapitalausstattungsinstrumenten nach der Durchsetzung von Sicherungsrechten berücksichtigen die Abwicklungsbehörden die bestehenden nationalen Vorschriften sowie Aufsichts- und Justizbefugnisse und sorgen für eine angemessene Koordinierung mit den nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden im Einklang mit dem nationalen Insolvenzrecht und gegebenenfalls den in Artikel 96 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Grundsätzen.
(2) Etwaige Überschüsse an liquiden Aktiva oder Kapitalausstattungsinstrumenten, die auf dem Treuhandkonto geführt und nicht gemäß Absatz 1 verwendet werden, sind nach dem anwendbaren nationalen Recht zu behandeln.
Artikel 48h
Interne Unternehmensführung und Risikokontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, über mindestens zwei Personen zu verfügen, die ihre Geschäfte in dem Mitgliedstaat vorbehaltlich einer vorherigen Zulassung durch die zuständigen Behörden tatsächlich leiten. Diese Personen müssen über einen guten Leumund sowie ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74 und 75 sowie Artikel 76 Absatz 5 einzuhalten. Die zuständigen Behörden können von Zweigstellen aus Drittländern verlangen, einen lokalen Verwaltungsausschuss einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der Zweigstelle sicherstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74 und 75 einzuhalten und die in Artikel 76 Absatz 5 Unterabsätze 1, 2 und 3 vorgesehenen internen Kontrollfunktionen einzurichten.
Die zuständigen Behörden können von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern abhängig von deren Größe und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, gemäß Artikel 76 Absatz 5 Unterabsätze 4 und 5 einen Leiter der internen Kontrollfunktionen zu ernennen.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Unternehmens an der Spitze festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken, und angemessene IKT-Systeme und Kontrollen einzurichten, um eine ordnungsgemäße Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen und zu pflegen und sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, vor, angemessene Ressourcen vorzusehen, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von der Zweigstelle aus einem Drittland gebuchten Vermögenswerten auf die Gegenpartei übertragen werden.
(7) Werden kritische oder wichtige Funktionen an das Unternehmen an der Spitze übertragen, so wird den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern zuständigen Behörden Zugang zu allen Informationen gewährt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(8) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein unabhängiger Dritter die Umsetzung und die laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen regelmäßig bewertet und der zuständigen Behörde einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen übermittelt.
(9) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum [OP Bitte Datum einfügen = 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] unter Berücksichtigung von Artikel 74 Absatz 2 Leitlinien für die Anwendung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen auf Zweigstellen aus Drittländern sowie Leitlinien über die Anwendung von Artikel 75 und Artikel 76 Absatz 5 auf Zweigstellen aus Drittländern heraus.
Artikel 48i
Buchungsvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ein Register zu führen, das es ihnen ermöglicht, alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen und umfassend und präzise zu dokumentieren und diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb der Zweigstelle autonom zu verwalten. Das Register muss ausreichende Informationen über die von der Zweigstelle aus einem Drittland verursachten Risiken und den Umgang damit enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, Buchungsgrundsätze für die Führung des in Absatz 1 genannten Registers für die dort genannten Zwecke zu entwickeln. Diese Grundsätze werden dokumentiert und vom zuständigen Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland validiert. Mit den in diesem Absatz genannten Grundsätzen wird eine klare Logik für Buchungsregeln entwickelt und dargelegt, wie diese Regeln auf die Geschäftsstrategie der Zweigstelle aus einem Drittland abgestimmt werden.
(3) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass regelmäßig eine unabhängige, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Umsetzung und laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erstellt und der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen übermittelt wird.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Buchungsregeln aus, die Zweigstellen aus Drittländern für die Zwecke dieses Artikels anwenden müssen, insbesondere in Bezug auf
a)die von der Zweigstelle aus einem Drittland anzuwendende Methode zur Erfassung und umfassenden und präzisen Dokumentierung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Mitgliedstaat und
b)die spezifische Vorgehensweise bei der Erfassung und Dokumentierung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die von der Zweigstelle aus einem Drittland stammen und in ihrem Namen oder für sie in anderen Zweigstellen oder Tochterunternehmen derselben Gruppe gebucht oder gehalten werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 3
Auferlegung einer Zulassungspflicht gemäß Titel III und Anforderungen an systemrelevante Zweigstellen
Artikel 48j
Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 zu beantragen, zumindest wenn
a)die Zweigstelle aus einem Drittland an verflochtenen Tätigkeiten mit anderen Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstituten derselben Gruppe oder an einer der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten beteiligt war oder beteiligt ist, bei denen gegen Binnenmarktvorschriften verstoßen wird, oder
b)die Zweigstelle aus einem Drittland die in Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt und ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, darstellt.
(2) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 1 konsultieren die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute hat.
Bei Meinungsverschiedenheiten können die zuständigen Behörden der Drittlandsgruppe in anderen Mitgliedstaaten die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Vermittlung an die EBA verweisen. Die EBA beschließt darüber innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung; während dieser Zeit setzt die zuständige Behörde der betreffenden Zweigstelle aus einem Drittland ihre individuelle Beschlussfassung aus.
Die zuständige Behörde der betreffenden Zweigstelle aus einem Drittland fasst den Beschluss nach Absatz 1 im Einklang mit dem Beschluss der EBA.
(3) Bevor die zuständige Behörde einer Zweigstelle aus einem Drittland die in diesem Artikel festgelegte Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a auferlegt, ersucht sie die EBA um Abgabe einer Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Auslegung dieses Buchstabens in Bezug auf diese Zweigstelle aus einem Drittland.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 48k näher spezifiziert werden. Die EBA berücksichtigt dabei folgende Elemente:
a)die Art der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Zweigstelle aus einem Drittland, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Zweigstelle aus einem Drittland sich bei diesen Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäften auf einen sehr engen Kreis von Kunden oder Gegenparteien beschränkt;
b)die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der Zweigstelle aus einem Drittland;
c)den Grad der Verflechtung der Zweigstelle aus einem Drittland mit dem Finanzsystem der Union und des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist;
d)die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte der Zweigstelle aus einem Drittland oder der von ihr bereitgestellten Finanzinfrastruktur;
e)den Marktanteil der Zweigstelle aus einem Drittland in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte;
f)die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland auf die Systemliquidität oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist;
g)die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte der Zweigstelle aus einem Drittland auf gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen oder gruppeninterne Dienstleistungen, die kritische Funktionen in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, abdecken;
h)die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland mit ihrem Unternehmen an der Spitze und mit Gegenparteien in anderen Drittländern;
i)die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittlandsgruppe in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist;
j)den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen aus Drittländern getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften derselben Gruppe, die über Tochterinstitute getätigt werden, die in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstellen aus Drittländern niedergelassen sind, zugelassen sind;
k)die Frage, ob es sich bei der Zweigstelle aus einem Drittland um eine qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 48b handelt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 48k
Bewertung der Systemrelevanz und Anforderungen an systemrelevante Zweigstellen aus Drittländern
(1) Zweigstellen aus Drittländern oder Zweigstellen in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, werden einer Bewertung nach Absatz 2 unterzogen, wenn der gemäß Unterabschnitt 4 gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union in ihren Büchern halten, mindestens 30 Mrd. EUR beträgt, und zwar entweder
a)als Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder
b)in absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume.
(2) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die in Absatz 1 genannten Zweigstellen aus Drittländern für die Union und für die Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen sind, systemrelevant sind. Zu diesem Zweck bewerten die zuständigen Behörden, ob bei diesen Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48j Absatz 4 und Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind.
(3) Die Bewertung der Systemrelevanz gemäß Absatz 2 wird von einer der folgenden Stellen vorgenommen:
a)wenn auf die betreffende Drittlandsgruppe Artikel 111 Anwendung findet, die gemäß dem genannten Artikel bestimmte konsolidierende Aufsichtsbehörde dieser Drittlandsgruppe in der Union;
b)wenn Artikel 111 auf die betreffende Drittlandsgruppe nicht Anwendung findet, die zuständige Behörde, die gemäß dem genannten Artikel als konsolidierende Aufsichtsbehörde dieser Drittlandsgruppe in der Union bestimmt würde, wenn die Zweigstellen aus Drittländern als Tochterinstitute behandelt werden;
c)wenn die Drittlandsgruppe Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute in nur einem Mitgliedstaat hat, die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats oder
d)die EBA, wenn drei Monate nach Beginn des jährlichen Berichtszeitraums, der unmittelbar auf den jährlichen Berichtszeitraum folgt, der die Verpflichtung zur Durchführung der Bewertung gemäß Absatz 1 ausgelöst hat, eine der folgenden Situationen eingetreten ist:
i)Die Bewertung wurde von keiner der unter den Buchstaben a, b oder c genannten zuständigen Behörden eingeleitet oder
ii)die zuständige Behörde, die gemäß Buchstabe b konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre, wurde nicht bestimmt.
Die unter den Buchstaben a und b genannten zuständigen Behörden, die als „federführende zuständige Behörde“ fungieren, oder gegebenenfalls die EBA führen die Bewertung in umfassender Zusammenarbeit mit allen betroffenen zuständigen Behörden durch. Die betroffenen zuständigen Behörden unterstützen die federführende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EBA und stellen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Ausdruck „betroffene zuständige Behörden“ bezeichnet für diese Zwecke alle Behörden, die in der Union für die Beaufsichtigung der Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute der betreffenden Drittlandsgruppe zuständig sind.
Vor Abschluss der Bewertung der Systemrelevanz hören die federführende zuständige Behörde, die in Buchstabe c genannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EBA die Drittlandsgruppe an und legen angemessene Fristen fest, innerhalb deren die Drittlandsgruppe Unterlagen einreichen und ihren Standpunkt schriftlich darlegen kann.
(4) Die federführende zuständige Behörde schließt spätestens sechs Monate nach Beginn des jährlichen Berichtszeitraums, der unmittelbar auf den Berichtszeitraum folgt, der die Verpflichtung zur Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 ausgelöst hat, die in Absatz 2 genannte Bewertung ab und legt einen Bericht vor. Wird die Bewertung gemäß Absatz 3 von der EBA vorgenommen, so läuft diese Frist ab dem Tag, an dem die Zuständigkeit für die Durchführung der Bewertung an die EBA verwiesen wurde. Der Bericht enthält folgende Elemente:
a)die Bewertung der Systemrelevanz mit einer klaren, detaillierten Analyse der in Absatz 2 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz in Bezug auf die betreffenden Zweigstellen aus Drittländern und die Schlussfolgerung der federführenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der EBA;
b)kommt die federführende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EBA zu dem Schluss, dass die Zweigstellen aus Drittländern systemrelevant sind, einen Vorschlag für einen Beschlussentwurf, in dem
i)die Zweigstellen aus Drittländern aufgefordert werden, eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 zu beantragen, oder
ii)die Zweigstellen aus Drittländern aufgefordert werden, ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten in der Union so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr als systemrelevant im Sinne von Absatz 2 gelten, oder
iii)den Zweigstellen aus Drittländern oder den Tochterinstituten der Drittlandsgruppe in der Union gemäß Artikel 48p bzw. Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV zusätzliche Anforderungen auferlegt werden oder
iv)während eines Aufschubzeitraums von höchstens 12 Monaten und vorbehaltlich einer erneuten Bewertung der Zweigstellen aus Drittländern vor Ablauf dieses Zeitraums keine der unter den Ziffern i bis iii genannten Anforderungen auferlegt werden;
c)die Begründung des gemäß Buchstabe b vorgeschlagenen Beschlussentwurfs mit einer ausführlichen Erläuterung der Art und Weise, wie die in Buchstabe a genannte Bewertung darin eingeflossen ist.
Die federführende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EBA schlägt den unter Buchstabe b Ziffer iv genannten Beschluss nur dann vor, wenn sie belegen kann, dass sich das Risiko, das von diesen Zweigstellen im Hinblick auf die Finanzstabilität und die Marktintegrität der Union oder der Mitgliedstaaten ausgeht, während des unter jener Ziffer genannten Aufschubzeitraums nicht erheblich erhöhen wird, wenn den Zweigstellen aus Drittländern keine Anforderungen gemäß diesem Artikel auferlegt werden.
Bezugnahmen auf die „federführende zuständige Behörde“ in diesem Artikel sind – sofern anwendbar – als Bezugnahmen auf die in Absatz 3 Buchstabe c genannte zuständige Behörde zu verstehen. Ist diese zuständige Behörde für die Erstellung des Berichts gemäß diesem Absatz verantwortlich, so tritt der darin enthaltene Beschluss am Tag seiner Mitteilung an die Zweigstellen aus Drittländern in Kraft. Die zuständige Behörde teilt den Beschluss auch der EBA mit.
(5) Die federführende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EBA übermittelt den in Absatz 5 genannten Bericht den betroffenen zuständigen Behörden. Die federführende zuständige Behörde und die betroffenen zuständigen Behörden bemühen sich nach besten Kräften, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung des Berichts einvernehmlich zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Bericht und gegebenenfalls den Beschlussentwurf zu gelangen.
Erzielen die zuständigen Behörden nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Dreimonatsfrist keinen Konsens, so ergeht die gemeinsame Entscheidung innerhalb des Monats, der unmittelbar auf das Ende des vorangegangenen Dreimonatszeitraums folgt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Stimmrechtsanteil wird den zuständigen Behörden zu diesem Zweck wie folgt zugewiesen:
a)Vorbehaltlich des Buchstabens b hat jede zuständige Behörde, einschließlich der federführenden zuständigen Behörde, Anspruch auf einen Stimmrechtsanteil entsprechend dem prozentualen Anteil der Vermögenswerte der von ihr beaufsichtigten Drittlandsgruppe an den Gesamtvermögenswerten dieser Gruppe in der Union;
b)der Stimmrechtsanteil der federführenden zuständigen Behörde wird auf 25 % erhöht, wenn sie diesen Prozentsatz gemäß Buchstabe a nicht erreicht;
c)wird der Stimmrechtsanteil der federführenden zuständigen Behörde gemäß Buchstabe b auf 25 % erhöht, so werden die Stimmrechtsanteile der übrigen zuständigen Behörden, die sich nach Buchstabe a ergeben, entsprechend den verbleibenden 75 % der Stimmrechte angepasst.
Für die Zwecke von Buchstabe a werden in die Berechnung sowohl die Vermögenswerte, die von den Zweigstellen aus Drittländern als auch die, die von den Tochterinstituten der Drittlandsgruppe gehalten werden, einbezogen.
Nach Annahme der gemeinsamen Entscheidung tritt diese am Tag ihrer Mitteilung an die Zweigstellen aus Drittländern in Kraft. Die gemeinsame Entscheidung wird auch der EBA mitgeteilt.
(6) Die Zweigstellen aus Drittländern verfügen ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 über eine Frist von drei Monaten, um den darin festgelegten Anforderungen nachzukommen.
Müssen Zweigstellen aus Drittländern gemäß Titel III Kapitel 1 eine Zulassung als Institut beantragen, so bleibt ihre Zulassung nach diesem Titel vorläufig bis zum Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens für die Zulassung als Institut gültig. Die Zweigstellen aus Drittländern können bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Dreimonatsfrist beantragen, wenn sie belegen können, dass eine solche verlängerte Frist erforderlich ist, um der ihnen auferlegten Anforderung nachzukommen.
Wird der in Absatz 1 genannte Schwellenwert durch Aggregation von Vermögenswerten verschiedener Zweigstellen erreicht, so können die zuständigen Behörden die in diesem Unterabsatz genannte Anforderung nach absteigendem Umfang der Vermögenswerte bis zu dem Punkt vorschreiben, an dem die in den Büchern der Zweigstellen aus Drittländern verbleibenden Gesamtvermögenswerte in der Union weniger als 30 Mrd. EUR betragen.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Auslegung von Artikel 111 für die Zwecke der Bestimmung der hypothetischen konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 Buchstabe b aus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 4
Meldepflichten
Artikel 48l
Regulatorische Informationen, finanzielle Informationen und Informationen zum Unternehmen an der Spitze
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden regelmäßig Angaben zu Folgendem zu übermitteln:
a)zu im Einklang mit Artikel 48i verbuchten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit einer Aufschlüsselung nach Folgendem:
i)die größten erfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);
ii)signifikante Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;
iii)bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;
b)zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dieser Richtlinie für Zweigstellen aus Drittländern gelten;
c)auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2014/49 zur Verfügung stehen;
d)zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die der Zweigstelle aus einem Drittland von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht auferlegt werden.
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Buchstabe a verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden die Zweigstellen aus Drittländern die gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002*10 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden GAAP an.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:
a)in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten bzw. verbucht werden;
b)in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;
c)auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;
d)die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstelle aus einem Drittland ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;
e)die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstelle aus einem Drittland und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;
f)die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c dieser Richtlinie erbringt.
(3) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten hindern die zuständigen Behörden nicht daran, Zweigstellen aus Drittländern zusätzliche Ad-hoc-Meldepflichten aufzuerlegen, wenn die zuständige Behörde die zusätzlichen Informationen für erforderlich hält, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, die Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der Zweigstelle oder ihres Unternehmens an der Spitze zu erhalten, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Zweigstelle und ihr Unternehmen an der Spitze zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Zweigstelle diese Rechtsvorschriften einhält.
_______
*10
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).“
Artikel 48m
Standardformulare und Muster und Häufigkeit der Meldung
(1) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die für die Zwecke von Artikel 48l anzuwendenden einheitlichen Meldeformate, Begriffsbestimmungen, IT-Lösungen sowie die Häufigkeit der Meldung spezifiziert werden.
Die Meldepflichten gemäß Unterabsatz 1 stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(2) Die in diesem Artikel genannten regulatorischen und finanziellen Informationen werden von Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens zweimal jährlich und von Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens einmal jährlich gemeldet.
(3) Die zuständigen Behörden können qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Artikel 48l Absatz 3 ausnehmen, sofern die zuständige Behörde die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.
Abschnitt III
Aufsicht
Artikel 48n
Aufsicht und aufsichtliches Prüfungsprogramm für Zweigstellen aus Drittländern
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern diesem Abschnitt und entsprechend Titel VII nachkommen.
(2) Die zuständigen Behörden nehmen Zweigstellen aus Drittländern in das in Artikel 99 genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm auf.
Artikel 48o
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen, die von Zweigstellen aus Drittländern eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls etwaigen zusätzlichen regulatorischen Anforderungen nach nationalem Recht nachzukommen.
(2) Die zuständigen Behörden bewerten auf der Grundlage der im Einklang mit Absatz 1 durchgeführten Überprüfung, ob die von den Zweigstellen aus Drittländern eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Lebensfähigkeit der Zweigstelle gewährleisten.
(3) Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 1 und 2 genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit dem gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c veröffentlichten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch. Insbesondere legen die zuständigen Behörden die Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 und Klasse 2 steht und andere relevante Kriterien wie die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Zweigstellen berücksichtigt.
(4) Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Bewertung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland, für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit dieser Zweigstelle aus einem Drittland Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde, die die Zweigstelle aus einem Drittland gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, nehmen die zuständige Behörde und die Behörde, die die Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit dieser Richtlinie, die auch den Entzug der Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 48d Absatz 2 Buchstabe g umfassen können.
(5) Die zuständigen Behörden, zentralen Meldestellen und Behörden, die Zweigstellen aus Drittländern beaufsichtigen, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für diese Richtlinie von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentrale Meldestelle oder die Behörde, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern betraut ist, befindet. Die EBA kann die zuständigen Behörden und die Behörden, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Zweigstellen aus Drittländern zuständig sind, bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen. In einem solchen Fall handelt die EBA im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:
a)die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den in diesem Artikel genannten Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und für die Bewertung der Behandlung wesentlicher Risiken;
b)die Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den in Absatz 5 genannten Behörden im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.
Für die Zwecke von Buchstabe a werden die dort genannten Verfahren und Methoden in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 und zu anderen geeigneten Kriterien wie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten festgelegt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 48p
Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse
(1) Die zuständigen Behörden schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
a)sicherzustellen, dass sie die Anforderungen einhalten, die für sie nach dieser Richtlinie und nach nationalem Recht gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird, und
b)sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und sie lebensfähig bleiben.
(2) Die Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 umfassen zumindest die Befugnis, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, dass sie
a)eine über die in Artikel 48e festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende Kapitalausstattung halten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen. Jeglicher zusätzliche Kapitalausstattungsbetrag, der von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden muss, erfüllt die in Artikel 48e festgelegte Anforderung;
b)zusätzlich zu der in Artikel 48f festgelegten Anforderung weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen. Jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden müssen, erfüllen die in Artikel 48f festgelegten Anforderungen;
c)ihre Regelungen für die Unternehmensführung, Risikokontrolle und Buchungsregeln stärken;
d)den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen;
e)das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich bei ausgelagerten Tätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte einstellen;
f)zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit Artikel 48l Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen;
g)Offenlegungen vornehmen.
Artikel 48q
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien
(1) Die für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen untereinander aus. Die zuständigen Behörden schließen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterliegen Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern der umfassenden Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)Wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittlandsgruppe ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so werden die Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern derselben Gruppe in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums aufgenommen;
b)hat die Drittlandsgruppe Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Artikel 116 fallen, so wird für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern ein Aufsichtskollegium eingerichtet;
c)hat die Drittlandsgruppe Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das bzw. die nicht unter Artikel 116 fallen, so wird für diese Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium eingerichtet.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben b und c gibt es eine federführende zuständige Behörde, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 116 wahrnimmt. Die federführende zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten Zweigstelle aus einem Drittland.
(4) Zusätzlich zu den in Artikel 116 genannten Aufgaben nehmen die Aufsichtskollegien folgende Aufgaben wahr:
a)Erstellung eines Berichts über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union und jährliche Aktualisierung dieses Berichts;
b)Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Artikel 48o genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung;
c)Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Artikel 48p genannten Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse.
(5) Das Aufsichtskollegium stellt gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicher.
(6) Die EBA trägt in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a)die Verfahren der Zusammenarbeit und die Entwürfe für Mustervereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 und
b)die Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien für die Zwecke der Absätze 2 bis 6.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Standards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 48r
Meldungen an die EBA
Die zuständigen Behörden zeigen der EBA Folgendes an:
a)alle Zulassungen, die Zweigstellen aus Drittländern erteilt wurden, und alle nachfolgenden Änderungen dieser Zulassungen;
b)die regelmäßig gemeldeten Gesamtvermögenswerte und -verbindlichkeiten, die bei zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern verbucht sind;
c)den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle aus einem Drittland angehört.
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die im Einklang mit diesem Titel für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind.
KAPITEL 2
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 48s
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern Vereinbarungen über die Einzelheiten der Aufsicht auf konsolidierter Basis über folgende Institute schließen:
a)Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,
b)Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird insbesondere sichergestellt,
a)dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen,
b)dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, und
c)dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden von Drittländer erhalten haben.
(3) Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.
(4) Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
9.Die Artikel 65 und 66 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 65
Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Die Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der Voraussetzungen des nationalen Rechts Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können.
(3) Die Verhängung von Zwangsgeldern hindert die zuständigen Behörden nicht daran, für denselben Verstoß Verwaltungssanktionen zu verhängen.
(4) Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Zu diesen Befugnissen gehören:
a)die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
i)Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
ii)Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
iii)gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
iv) gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
v)Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
vi)Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben,
b)die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne von Buchstabe a Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis,
i)die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
ii)die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
iii)von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,
iv)jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt, und
v)vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen. Ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann dieser Artikel – wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht – so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den Justizbehörden verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Sanktionen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = Tag der Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie] Rechtsvorschriften, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
Artikel 66
Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Zulassung und Anforderungen für den Erwerb oder die Veräußerung qualifizierter Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Verschmelzungen oder Spaltungen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vor:
a)die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne Zulassung als Kreditinstitut (Verstoß gegen Artikel 9),
b)die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne vorherige Zulassung (Verstoß gegen Artikel 9),
c)den direkten oder indirekten Erwerb – während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden – einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder deren direkte oder indirekte Aufstockung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen des Erwerbers würde, ohne dies den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder aufgestockt werden soll, zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22),
d)die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder deren Verringerung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 genannten Schwellenwerte unterschreiten würde oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen des Erwerbers mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 25),
e)die Nichtbeantragung einer Zulassung durch eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 (Verstoß gegen Artikel 21a) oder Verstöße gegen eine andere in diesem Artikel festgelegte Anforderung,
f)den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut durch einen Erwerber im Sinne von Artikel 27a Absatz 1 oder eine Aufstockung einer bereits gehaltenen qualifizierten Beteiligung, wodurch der vom Erwerber am Institut gehaltene Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreiten würde, ohne dass der Erwerber dies den zuständigen Behörden anzeigen würde (Verstoß gegen den Artikel 27a),
g)die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung durch in Artikel 27d genannte Dritte, die den in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwert überschreitet, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27d),
h)eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch in Artikel 27f Absatz 1 genannte Dritte, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27f),
i)eine Verschmelzung oder Spaltung durch in Artikel 27k Absatz l genannte Dritte (Verstoß gegen Artikel 27k).
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen folgende Maßnahmen verhängt werden können:
a)Verwaltungssanktionen:
i)im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens,
ii)im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,
iii)Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen,
b)Zwangsgelder:
i)im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird, und die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden können, der in der Entscheidung festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden,
ii)im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 500 000 EUR, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird, und die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden können, der in der Entscheidung festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden,
c)sonstige Verwaltungsmaßnahmen:
i)die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
ii)eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
iii)Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem bzw. denen die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden,
iv)vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende oder endgültige Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Institut Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i entspricht dem in Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsindikator. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Geschäftsindikator auf der Grundlage der neuesten verfügbaren jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen berechnet, es sei denn, das Ergebnis ist null oder negativ. Ist das Ergebnis null oder negativ, so bilden die neuesten vorhergehenden jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
(4) Der durchschnittliche Tagesumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365.“
10.Artikel 67 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:
„d) ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die geschlechtsneutrale Vergütungspolitik verfügt, die die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 74 verlangen,
e) ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen hinsichtlich der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 jener Verordnung),“
ii)Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) die von einem Institut gehaltene strukturelle Liquiditätsquote gegen Artikel 413 oder 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt oder das Institut wiederholt und dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),“
iii)die folgenden Buchstaben r bis ab werden angefügt:
„r)ein Institut die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht einhält,
s)ein Institut oder eine natürliche Person gegen eine aus einer Entscheidung der zuständigen Behörde erwachsende Verpflichtung oder gegen eine aus den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsende Verpflichtung verstößt,
t)ein Institut die Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 dieser Richtlinie nicht erfüllt,
u)ein Institut in Fällen, in denen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Erlangung der Genehmigung der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist, ohne diese Genehmigung handelt oder diese Genehmigung auf der Grundlage eigener falscher Aussagen erlangt hat oder die Bedingungen nicht einhält, unter denen diese Genehmigung erteilt worden ist,
v)ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Bedingungen, Anpassungen und Abzüge in Bezug auf Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
w)ein Institut die Anforderungen hinsichtlich seiner großen Risikopositionen gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
x)ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Verschuldungsquote, einschließlich der Anwendung der in Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen, nicht erfüllt,
y)ein Institut den zuständigen Behörden keine Meldung einreicht oder in Bezug auf die in Artikel 430 Absätze 1, 2 und 3 und in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten unvollständige oder falsche Angaben macht,
z)ein Institut die in Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an die Datenerhebung und Unternehmensführung nicht erfüllt,
aa)ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt oder keine Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Teil 3 Titel II bis VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt hat,
ab)ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote oder der strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel I und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht erfüllt.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
a)Verwaltungssanktionen:
i)im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens,
ii)im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,
iii)Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen,
b)Zwangsgelder:
i)im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird, und die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden können, der in der Entscheidung festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden. Der in diesem Absatz genannte durchschnittliche Tagesumsatz ist der jährliche Gesamtnettoumsatz geteilt durch 365,
ii)im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 500 000 EUR, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird, und die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden können, der in der Entscheidung festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden,
c)sonstige Verwaltungsmaßnahmen:
i)die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
ii)eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
iii)bei einem Institut der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18,
iv)vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende oder endgültige Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Institut Aufgaben wahrzunehmen,
v)Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem bzw. denen die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden.“
c)Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i entspricht dem in Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsindikator. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Geschäftsindikator auf der Grundlage der neuesten verfügbaren jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen berechnet, es sei denn, das Ergebnis ist null oder negativ. Ist das Ergebnis null oder negativ, so bilden die neuesten vorhergehenden jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
(4) Der durchschnittliche Tagesumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365.“
11.Artikel 70 erhält folgende Fassung:
„Artikel 70
Wirksame Verhängung von Verwaltungssanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
a)die Schwere und Dauer des Verstoßes,
b)den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,
c)die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt,
d)die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen,
e)die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen,
f)das Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
g)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
h)alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes,
i)frühere Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für denselben Verstoß verantwortlich ist.
(2) Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen zu den mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnissen führen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um zu verhindern, dass es bei der Anwendung von Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Kumulierung und Überschneidung kommt. Die zuständigen Behörden arbeiten eng mit den Justizbehörden zusammen, wenn sie dieselben Fälle bearbeiten.
(3) Die zuständigen Behörden können im Falle einer Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren und Sanktionen, mit denen derselbe Verstoß geahndet wird, gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselben Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich ist, Sanktionen verhängen. Eine solche Kumulierung von Verfahren und Sanktionen muss im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse jedoch unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein. Im Falle der Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren werden alle Sanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen auf das Maß beschränkt, das angesichts der Schwere des betreffenden Verstoßes erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten legen klare und präzise Regeln für die Umstände fest, unter denen Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand einer solchen Kumulierung verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren sein können.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für eine uneingeschränkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Justizbehörden fest, um einen hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren zu gewährleisten.
(5) Die EBA legt der Kommission bis zum 18. Juli 2029 einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Justizbehörden bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen vor. Darüber hinaus bewertet die EBA in diesem Zusammenhang etwaige Unterschiede bei der Anwendung von Sanktionen zwischen den zuständigen Behörden. Insbesondere prüft die EBA
a)den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Justizbehörden im Zusammenhang mit der Verhängung von Sanktionen;
b)den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen oder bei Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren;
c)die Anwendung und das Schutzniveau des Grundsatzes ne bis in idem in Bezug auf verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen durch die Mitgliedstaaten;
d)die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn Sanktionen im Falle einer Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren verhängt werden;
e)den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Fällen.“
12.Artikel 73 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Institute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken, denen sie auf kurze, mittlere und lange Sicht ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.“
13.Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Institute verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die Folgendes umfassen:
a)eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten,
b)wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie auf kurze, mittlere und lange Sicht ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken,
c)angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
d)eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
Die in Unterabsatz 1 genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.“
14.Artikel 76 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus erwachsen, sowie der Risiken, die auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren zurückzuführen sind, genehmigt und mindestens alle zwei Jahre überprüft.“
b)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan spezifische Pläne und quantifizierbare Ziele aufstellt, um die kurz-, mittel- und langfristigen Risiken, die sich aus der mangelnden Übereinstimmung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie der Institute mit den einschlägigen politischen Zielen der Union oder allgemeineren Trends beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren ergeben, zu überwachen und anzugehen.“
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG*11 der Kommission sicher, dass die Institute interne Kontrollfunktionen besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig sind, und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen Kontrollfunktionen die Erkennung, Messung und entsprechende Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleisten. Sie stellen sicher, dass die internen Kontrollfunktionen aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts sowie an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt sind und in der Lage sind, einen vollständigen Überblick über das gesamte Risikospektrum des Instituts zu liefern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen Kontrollfunktionen dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion auch unabhängig von den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Geschäftsleitungsfunktion oder vom oberen Management unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äußern und es warnen können, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
An der Spitze der internen Kontrollfunktionen stehen unabhängige Mitglieder der Geschäftsleitung, die eigens für die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion und die Innenrevision zuständig sind. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, für jede interne Kontrollfunktion eine spezifische Person zu benennen, kann eine Führungskraft des Instituts die Zuständigkeiten für diese Funktionen alleine übernehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.
Die Leiter der internen Kontrollfunktionen können ihres Amts nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden und haben bei Bedarf direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion.
________
*11
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).“
15.Artikel 78 wird wie folgt geändert:
a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen“
b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständigen Behörden stellen Folgendes sicher:
a)Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen anwenden dürfen, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind;
b)Institute, die den alternativen Standardansatz nach Teil Drei Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzmustern enthalten sind;
c)Institute, die interne Ansätze nach Teil Drei Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden dürfen, sowie bedeutende Institute, die den Standardansatz nach Teil Drei Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden, melden die Ergebnisse der Berechnungen anhand der Ansätze, die zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für ihre Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzmustern enthalten sind, verwendet wurden, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i)Die Institute erstellen ihre Abschlüsse im Einklang mit den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards;
ii)die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor;
iii)die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG*12 vor und verwenden das Modell für erwartete Kreditverluste, das auch bei den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.
Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Berechnungen nach Unterabsatz 1 zusammen mit einer Erläuterung der dabei verwendeten Methoden und den von der EBA geforderten qualitativen Informationen, die die Auswirkungen dieser Berechnungen auf die Eigenmittelanforderungen erklären können, mindestens einmal jährlich, wobei die EBA die Möglichkeit hat, nach fünfmaliger Durchführung den Vorgang alle zwei Jahre durchzuführen.“
c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze in der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Häufigkeit und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:“
ii)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die EBA erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.“
d)In Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher“
e)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6)
Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die Ansätze im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Vergleichs zu verbessern.“
f)Absatz 8 wird wie folgt geändert:
i)In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) die Liste der in Absatz 1 Buchstabe c genannten bedeutenden Institute.“
ii)Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:
„Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die EBA bei der Festlegung der Liste der bedeutenden Institute Verhältnismäßigkeitserwägungen.“
_______
*12
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
16.Artikel 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf Grundsätze und Verfahren zurückgreifen. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.“
17.Ein neuer Artikel 87a wird eingefügt:
„Artikel 87a
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute als Teil ihrer soliden Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Artikel 74 Absatz 1, einschließlich des Rahmens für das Risikomanagement, über belastbare Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken über einen angemessenen Zeithorizont verfügen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen dem Umfang, der Art und der Komplexität der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessen sein und einen kurz- und mittelfristigen sowie einen langfristigen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren berücksichtigen.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Resilienz gegenüber langfristigen negativen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren sowohl im Basisszenario als auch in ungünstigen Szenarien innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens testen, wobei zunächst klimabezogene Faktoren behandelt werden. Mit Blick auf die Tests stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute eine Reihe von Umwelt-, Sozial- und Governance-Szenarien berücksichtigen, die die potenziellen Auswirkungen ökologischer und sozialer Veränderungen und damit verbundener öffentlicher Maßnahmen auf das langfristige Geschäftsumfeld widerspiegeln.
(4) Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklung der Verfahren der Institute in Bezug auf ihre Umwelt-, Sozial- und Governance-Strategie und das Risikomanagement, einschließlich der gemäß Artikel 76 zu erstellenden Pläne, sowie die erzielten Fortschritte und die Risiken bei der Anpassung ihrer Geschäftsmodelle an die einschlägigen politischen Ziele der Union oder allgemeinerer Trends beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, wobei das nachhaltigkeitsbezogene Produktangebot, Strategien zur Finanzierung des Übergangs, damit zusammenhängende Strategien zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Ziele und Grenzen im Zusammenhang mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten berücksichtigt werden.
(5) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um Folgendes zu präzisieren:
a)Mindeststandards und Referenzmethoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken,
b)den Inhalt der gemäß Artikel 76 zu erstellenden Pläne, die konkrete Fristen und quantifizierbare Zwischenziele und Etappenziele enthalten müssen, um die Risiken anzugehen, die sich aus einer mangelnden Übereinstimmung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie der Institute mit den einschlägigen politischen Zielen der Union oder allgemeineren Trends beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren ergeben,
c)qualitative und quantitative Kriterien für die Bewertung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken auf die Finanzstabilität von Instituten,
d)Kriterien für die Festlegung der in Absatz 3 genannten Szenarien und Methoden, einschließlich der Parameter und Annahmen, die in jedem der Szenarien und für die spezifischen Risiken zu verwenden sind.
Die EBA veröffentlicht diese Leitlinien bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie]. Die EBA aktualisiert diese Leitlinien regelmäßig, um den Fortschritten bei der Messung und Steuerung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren sowie der Entwicklung der politischen Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.“
18.Artikel 88 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen.“
b)In Artikel 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute individuelle Erklärungen erstellen, fortschreiben und aktualisieren, in denen die Rollen und Aufgaben jedes Mitglieds des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und der Inhaber von Schlüsselfunktionen dargelegt sind, sowie eine Übersicht über die Aufgaben, einschließlich Einzelheiten zu den Berichtslinien und Verantwortungsbereichen, und über die Personen, die Teil der Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Artikel 74 Absatz 1 sind, und ihre vom Leitungsorgan genehmigten Aufgaben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erklärungen zu den Aufgaben und die Übersicht über die Aufgaben den zuständigen Behörden auf Anfrage rechtzeitig zur Verfügung stehen und übermittelt werden.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die die Umsetzung dieses Absatzes und dessen kohärente Anwendung gewährleisten. Die EBA übermittelt diese Leitlinien bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie].“
19.Artikel 91 erhält folgende Fassung:
„Artikel 91
Eignungskriterien für Mitglieder des Leitungsorgans der Unternehmen
(1) Die nach Artikel 21a Absatz 1 zugelassenen Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (im Folgenden „Unternehmen“) tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit gut beleumundet sind, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen und die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob die Kriterien und Anforderungen nach Unterabsatz 1 nach wie vor erfüllt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
(2) Jedes Mitglied des Leitungsorgans wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben in den Unternehmen ausreichend Zeit auf.
(3) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines Leitungsorgans eines einer Zentralorganisation ständig zugeordneten Kreditinstituts zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
(4) Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, um die Tätigkeiten des Instituts sowie die damit verbundenen Risiken, denen es kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt ist, angemessen zu verstehen, wobei Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren berücksichtigt werden. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt ferner insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.
(5) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der jeweilige Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Ist das Institut aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans – es sei denn, sie vertreten die Interessen eines Mitgliedstaats – ab dem 1. Juli 2014 nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten gleichzeitig innehaben:
a)ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten,
b)vier Aufsichtsmandate.
(6) Für die Zwecke von Absatz 5 gelten als ein einziges Mandat:
a)Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe,
b)Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb von
i)Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder
ii)Unternehmen, einschließlich Nichtfinanzunternehmen, an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung hält.
Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*13 miteinander verbunden sind.
(7) Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, werden für die Zwecke des Absatzes 5 nicht berücksichtigt.
(8) Die zuständigen Behörden können Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, zusätzlich zu den in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Mandaten ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden.
(9) Die Unternehmen setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
(10) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Unternehmen und deren Nominierungsausschüssen, falls solche eingerichtet wurden, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.
(11) Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden, und nutzen diese Angaben, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung. Die EBA nutzt diese Informationen, um die Methoden zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.
(12) Die EBA gibt Leitlinien heraus zu
a)dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies im Verhältnis zu den Umständen im Einzelfall und zu Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts als ausreichend anzusehen ist,
b)dem Konzept der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 3,
c)dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 4 kollektiv besitzen muss,
d)dem Konzept des angemessenen Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne von Absatz 9,
e)dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 10 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.
Die EBA übermittelt diese Leitlinien bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie].
(13) Dieser Artikel und die Artikel 91a bis 91d gelten unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern in Unternehmensgremien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.“
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*13
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013).
20.Folgende Artikel 91a bis 91d werden eingefügt:
„Artikel 91a
Eignungsbeurteilung von Mitgliedern des Leitungsorgans durch die Unternehmen
(1) Die in Artikel 91 Absatz 1 genannten Unternehmen stellen sicher, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in Artikel 91 Absätze 1 bis 8 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen.
(2) Die Unternehmen bewerten die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, bevor diese Mitglieder ihre Funktionen übernehmen. Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der Eignungsbeurteilung zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so stellen die Unternehmen sicher, dass das betreffende Mitglied die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt.
Ist es jedoch unbedingt erforderlich, ein Mitglied des Leitungsorgans sofort zu ersetzen, so können die Unternehmen die Eignungsbeurteilung der Ersatzmitglieder vornehmen, nachdem diese ihre Funktion übernommen haben. Die Unternehmen müssen in der Lage sein, eine solche sofortige Ersetzung ordnungsgemäß zu begründen.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans auf dem neuesten Stand bleiben. Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen den zuständigen Behörden.
(4) Unternehmen, die das Mandat der Mitglieder des Leitungsorgans verlängern, teilen dies den zuständigen Behörden innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum der Mandatsverlängerung schriftlich mit.
Artikel 91b
Eignungsbeurteilung von Mitgliedern des Leitungsorgans der Unternehmen durch die zuständigen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bewerten, ob die Mitglieder des Leitungsorgans der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Unternehmen jederzeit die in Artikel 91 Absätze 1 bis 8 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen.
(2) Für die Beurteilung nach Absatz 1 reichen die Unternehmen unverzüglich nach Abschluss der internen Eignungsbeurteilung den Erstantrag des betreffenden Mitglieds des Leitungsorgans bei den zuständigen Behörden ein. Dem Antrag sind alle Informationen und Unterlagen beizufügen, die die zuständigen Behörden benötigen, um die Eignungsbeurteilung wirksam vornehmen zu können.
(3) Die zuständigen Behörden bestätigen den Eingang des Antrags und der gemäß Absatz 2 erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich.
Die zuständigen Behörden schließen die in Absatz 1 genannte Bewertung innerhalb von 80 Arbeitstagen (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“) ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung gemäß Unterabsatz 1 ab.
(4) Zuständige Behörden, die von den Unternehmen zusätzliche Informationen oder Unterlagen, einschließlich Befragungen oder Anhörungen, anfordern, können den Beurteilungszeitraum um höchstens 40 Arbeitstage verlängern. Der Beurteilungszeitraum darf jedoch 120 Arbeitstage nicht überschreiten. Um zusätzliche Informationen oder Unterlagen ist schriftlich und spezifisch zu ersuchen. Die Unternehmen bestätigen den Eingang des Ersuchens um zusätzliche Informationen oder Unterlagen innerhalb von zwei Arbeitstagen und übermitteln die angeforderten zusätzlichen Informationen oder Unterlagen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Eingangsbestätigung der zuständigen Behörden.
(5) Erlangen die Unternehmen oder das betreffende Mitglied des Leitungsorgans Kenntnis von neuen Fakten oder sonstigen Umständen, die die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, informieren die Unternehmen die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich davon.
(6) Die zuständigen Behörden bewerten die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans bei Verlängerung ihres Mandats nicht erneut, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert, und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken.
(7) Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach Artikel 91 Absätze 1 bis 8 nicht jederzeit oder halten die Unternehmen die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Pflichten und Fristen nicht ein, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um
a)zu verhindern, dass einschlägige Mitglieder dem Leitungsorgan angehören;
b)einschlägige Mitglieder aus dem Leitungsorgan zu entfernen;
c)die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass ein einschlägiges Mitglied für die betreffende Position geeignet ist.
(8) Im Einklang mit den Absätzen 1 bis 7 führen die zuständigen Behörden die Eignungsbeurteilung durch, bevor Mitglieder des Leitungsorgans ihre Funktionen in folgenden Unternehmen übernehmen:
a)EU-Mutterinstitut, das zu den großen Instituten zählt;
b)Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das zu den großen Instituten zählt;
c)Zentralorganisation, die zu den großen Instituten zählt oder ihr zugeordnete große Institute beaufsichtigt;
d)unabhängiges Institut in der EU, das zu den großen Instituten zählt;
e)einschlägiges Tochterunternehmen,
f)Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten oder einschlägigen Tochterunternehmen innerhalb ihrer Gruppe.
Ist es unbedingt erforderlich, ein Mitglied des Leitungsorgans sofort zu ersetzen, so können die zuständigen Behörden die Eignungsbeurteilung der Mitglieder des Leitungsorgans auch vornehmen, nachdem diese ihre Funktion übernommen haben. Die Unternehmen müssen in der Lage sein, eine solche sofortige Ersetzung ordnungsgemäß zu begründen.
(9) Für die Zwecke von Absatz 2 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Informationen oder Begleitunterlagen präzisiert werden, die den zuständigen Behörden zur Durchführung der Eignungsbeurteilung vorzulegen sind.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die nach Absatz 2 zu übermittelnden Angaben aus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 91c
Eignungskriterien und Eignungsbeurteilung von Inhabern von Schlüsselfunktionen durch die Unternehmen
(1) Die in Artikel 91 Absatz 1 genannten Unternehmen tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit gut beleumundet sind, über Aufrichtigkeit und Integrität verfügen und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung besitzen.
(2) Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beurteilung zu dem Schluss, dass die Person die in jenem Absatz festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, so ernennen sie diese Person nicht zum Inhaber einer Schlüsselfunktion. Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Position zu gewährleisten.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen auf dem neuesten Stand bleiben. Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen den zuständigen Behörden.
Artikel 91d
Eignungsbeurteilung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands durch die zuständigen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden prüfen, ob die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand die in Artikel 91c Absatz 1 genannten Eignungskriterien erfüllen, bevor diese ihre Funktion übernehmen, wenn diese Leiter oder dieser Vorstand Funktionen in den folgenden Unternehmen übernehmen sollen:
a)EU-Mutterinstitut, das zu den großen Instituten zählt;
b)Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das zu den großen Instituten zählt;
c)Zentralorganisation, die zu den großen Instituten zählt oder ihr zugeordnete große Institute beaufsichtigt;
d)unabhängiges Institut in der EU, das zu den großen Instituten zählt;
e)einschlägiges Tochterunternehmen.
(2) Für die Eignungsbeurteilung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands gemäß Absatz 1 übermitteln die in jenem Absatz genannten Unternehmen unverzüglich nach Abschluss der internen Eignungsbeurteilung den Erstantrag der betreffenden Person an die zuständigen Behörden. Dem Antrag sind alle Informationen und Unterlagen beizufügen, die die zuständigen Behörden benötigen, um die Eignungsbeurteilung wirksam vornehmen zu können.
(3) Die zuständigen Behörden bestätigen den Eingang des Antrags und der gemäß Absatz 2 erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich.
Die zuständigen Behörden beurteilen die Eignung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands innerhalb von 80 Arbeitstagen (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“) ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung gemäß Unterabsatz 1.
(4) Die zuständigen Behörden, die von den in Absatz 1 genannten Unternehmen zusätzliche Informationen oder Unterlagen, einschließlich Befragungen oder Anhörungen, anfordern, können den Beurteilungszeitraum um höchstens 40 Arbeitstage verlängern. Der Beurteilungszeitraum darf jedoch 120 Arbeitstage nicht überschreiten. Um zusätzliche Informationen oder Unterlagen ist schriftlich und spezifisch zu ersuchen. Die in Absatz 1 genannten Unternehmen bestätigen den Eingang des Ersuchens um zusätzliche Informationen oder Unterlagen innerhalb von zwei Arbeitstagen und übermitteln die angeforderten zusätzlichen Informationen oder Unterlagen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Ersuchens der zuständigen Behörden.
(5) Erlangen die in Absatz 1 genannten Unternehmen oder das betreffende Mitglied des Leitungsorgans Kenntnis von neuen Fakten oder sonstigen Umständen, die die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, informieren die in jenem Absatz genannten Unternehmen die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich davon.
(6) Erfüllen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand die Anforderungen nach Artikel 91c Absatz 1 nicht oder halten die in Absatz 1 genannten Unternehmen die in den Absätzen 2 und 4 genannten Pflichten und Fristen nicht ein, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um
a)zu verhindern, dass diese Leiter oder dieser Vorstand ihre bzw. seine Aufgaben wahrnehmen bzw. wahrnimmt;
b)diese Leiter oder diesen Vorstand ihrer Funktion zu entheben;
c)die in Absatz 1 genannten Unternehmen zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Leiter oder dieser Vorstand für die betreffende Funktion geeignet sind bzw. ist.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Informationen oder Begleitunterlagen präzisiert werden, die den zuständigen Behörden zur Durchführung der Eignungsbeurteilung vorzulegen sind.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die nach Absatz 2 zu übermittelnden Angaben aus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(9) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die die Umsetzung und kohärente Anwendung der in den Artikeln 91a bis 91d festgelegten Verfahrensvorschriften sowie die Anwendung der in Artikel 91b Absatz 6 und Artikel 91b Absatz 7 genannten Befugnisse und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörden erleichtern. Die EBA übermittelt diese Leitlinien bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].“
22.Artikel 92 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
„e)Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden;
f)die Vergütung der leitenden Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Artikel 95 oder – falls ein solcher nicht eingesetzt wurde – vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;“
b)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die internen Kontrollfunktionen des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche;“
23.Artikel 94 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:
„-das Institut informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Beschlüsse seiner Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter, einschließlich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote gemäß Unterabsatz 1, und die zuständigen Behörden nutzen die erhaltenen Informationen, um die Methoden der Institute in diesem Bereich zu vergleichen. Die zuständigen Behörden legen die Referenzwerte der EBA vor, die diese – aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten – in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Spiegelstrichs zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.“
b)In Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
„a)Managementverantwortung und interne Kontrollfunktionen,“
c)Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)ein Institut, bei dem es sich nicht um ein großes Institut handelt und dessen Vermögenswerte sich auf Einzelbasis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens 5 Mrd. EUR belaufen;“
24.In Artikel 98 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der Governance- und Risikomanagementprozesse der Institute für den Umgang mit Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken sowie die Bewertung der Exposition der Institute gegenüber Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken. Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition der Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die Geschäftsmodelle dieser Institute.“
25.In Artikel 100 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Institute und Dritte, die in beratender Funktion für Institute tätig sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können, etwa Benchmarking, Informationsaustausch untereinander, Vereinbarungen über gemeinsames Verhalten oder Optimierung ihrer im Rahmen von Stresstests übermittelten Informationen. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen die zuständigen Behörden über alle für die Aufdeckung solcher Verhaltensweisen erforderlichen Informationserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse.
(4) EBA, EIOPA und ESMA arbeiten in dem in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien aus, um sicherzustellen, dass Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden in die Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken einbezogen werden. Bei Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken durch die zuständigen Behörden sollten zunächst klimabezogene Faktoren behandelt werden. EBA, EIOPA und ESMA untersuchen in dem in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss, wie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken in Stresstests einbezogen werden.“
26.Artikel 104 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)Die Einleitung erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 4, 5 und 9, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,“
ii)Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m)von Instituten zu verlangen, die Risiken, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus der mangelnden Übereinstimmung der Institute mit den einschlägigen politischen Zielen der Union und allgemeineren Trends beim Übergang in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren ergeben, zu verringern, unter anderem durch Anpassungen ihrer Geschäftsmodelle, Governance-Strategien und ihres Risikomanagements.“
b)Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die zuständigen Behörden feststellen können, ob die in Artikel 381 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risiken für die Anpassung der Kreditbewertung (CVA) von Instituten übermäßige Risiken für die Solidität dieser Institute darstellen.“
27.Artikel 104a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2, ausgenommen dessen Unterabsatz 5, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.“
b)Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Unterliegt ein Institut fortan dem Output-Floor, so gilt Folgendes:
a)Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der für das Institut zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, erhöht sich nicht, wenn Institute fortan dem Output-Floor unterliegen;
b)die für das Institut zuständige Behörde überprüft unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Enddatum der nächsten Überprüfung und Bewertung, die von dem Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden.
Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 131 und 133 gilt ein Institut als dem Output-Floor unterliegend, wenn der gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen gemäß Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor überschreitet.
(7) Solange ein Institut dem Output-Floor unterliegt, schreibt die für das Institut zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes 2 keine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn dadurch Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, doppelt berücksichtigt würden.“
28.Artikel 106 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,
a)mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zu veröffentlichen und Fristen für die Übermittlung von Offenlegungsinformationen großer und anderer Institute an die EBA zwecks Veröffentlichung auf einer zentralisierten EBA-Website festzulegen,
b)für zentralisierte Offenlegungen oder die Jahresabschlüsse von Instituten besondere Medien und Orte zur Veröffentlichung zu nutzen, bei denen es sich nicht um die EBA-Website handelt.“
29.Artikel 121 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet von Bestimmungen, die auf im Einklang mit Artikel 21a Absatz 1 zugelassene Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften anzuwenden sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.“
30.In Titel VII Kapitel 3 wird folgender Abschnitt 0 eingefügt:
„Abschnitt 0
Anwendung dieses Kapitels auf Wertpapierfirmengruppen
Artikel 110a
Anwendungsbereich mit Blick auf Wertpapierfirmengruppen
Dieses Kapitel findet Anwendung auf Wertpapierfirmengruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates*, wenn zumindest eine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033*14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
Dieses Kapitel gilt nicht für Wertpapierfirmengruppen, wenn keine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.“
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*14
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).“
31.Artikel 131 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterliegt ein A-SRI fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige oder gegebenenfalls benannte Behörde die A-SRI-Pufferanforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“
b)Absatz 5a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.“
c)Absatz 15 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absätze 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung. Führt die Entscheidung zur Festsetzung eines Systemrisikopuffers, A-SRI-Puffers oder G-SRI-Puffers zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber den zuvor festgesetzten Quoten, so findet das Verfahren nach Absatz 5a für die Zwecke dieses Absatzes keine Anwendung.“
32.Artikel 133 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt werden kann, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.“
b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Unterliegt ein Institut dem Output-Floor, so gilt Folgendes:
a)Der Betrag des harten Kernkapitals, über den es im Einklang mit Unterabsatz 1 verfügen muss, darf folgenden Betrag nicht überschreiten:
dabei ist:
ET = Gesamtrisikobetrag ohne Floor eines Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Ei = Risikobetrag ohne Floor des Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
rT, ri = rT und ri gemäß Unterabsatz 1.
b)Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde überprüft unverzüglich die Kalibrierung der Systemrisikopufferquote oder -quoten, um sicherzustellen, dass diese angemessen bleibt bzw. bleiben und die Risiken, die bereits abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, nicht doppelt berücksichtigt werden.
Die Berechnung nach Buchstabe a findet Anwendung, bis die benannte Behörde die Überarbeitung gemäß Buchstabe b abgeschlossen und einen neuen Beschluss über die Kalibrierung der Systemrisikopufferquote oder -quoten nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren veröffentlicht hat. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Obergrenze nach Buchstabe a nicht mehr.“
c)Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)der Systemrisikopuffer darf nicht für Folgendes eingesetzt werden:
i)Risiken, die durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden;
ii)Risiken, die durch die in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung vollständig abgedeckt werden.“
d)In Absatz 9 wird folgender Buchstabe g angefügt:
„g)die Art und Weise, wie sich die in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung auf die Kalibrierung der Systemrisikopufferquote oder -quoten auswirkt, die die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde zu verhängen beabsichtigt.“
e)Die Absätze 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
„(11) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme.
Der ESRB legt der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt der in Absatz 9 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er die Systemrisikopufferquote oder Systemrisikopufferquoten für angemessen hält. Die Kommission nimmt binnen zwei Monaten nach Eingang der Anzeige unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB zu der Frage Stellung, ob die Systemrisikopufferquote oder -quoten ihrer Auffassung nach keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht bzw. ziehen.
Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.
Handelt es sich bei einem oder mehreren Instituten, für das bzw. die eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, um ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so berücksichtigten der ESRB und die Kommission in ihren Stellungnahmen auch, ob die Anwendung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten auf diese Institute für angemessen gehalten wird.
Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende(n) Systemrisikopufferquote oder -quoten und im Falle einer negativen Stellungnahme sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Schwellenwert angerechnet.
(12) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission binnen sechs Wochen nach Erhalt der Anzeige ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Schwellenwert angerechnet.“
33.Artikel 142 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen,“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.“
c)Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)sie übt ihre Befugnisse nach Artikel 102 aus, um strengere Ausschüttungsbeschränkungen als nach Artikel 141 und gegebenenfalls Artikel 141b verlangt zu verhängen.“
34.Artikel 161 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
Die Richtlinie 2014/59/EU*15 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 27 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 eingefügt:
„(6) Werden gemäß diesem Artikel und Artikel 28 neue Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Beurteilung der Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 91b Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU und der Inhaber von Schlüsselfunktionen gemäß Artikel 91d Absatz 1 der genannten Richtlinie erst vornehmen, nachdem diese ihre Funktionen übernommen haben.
Artikel 91a Absatz 2 und Artikel 91c Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU finden auf die Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.
(7) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sie die in Absatz 6 genannten Beurteilungen ohne ungebührliche Verzögerung vornehmen. Sie schließen die Beurteilungen spätestens 20 Arbeitstage nach Erhalt der Mitteilung über die Bestellung ab.
(8) Die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörde unverzüglich über das Ergebnis der in Absatz 6 genannten Beurteilungen.“
2.In Artikel 34 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 eingefügt:
„(7) Werden gemäß diesem Artikel und Artikel 63 neue Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Beurteilung der Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 91b Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU und der Inhaber von Schlüsselfunktionen gemäß Artikel 91d Absatz 1 der genannten Richtlinie erst vornehmen, nachdem diese ihre Funktionen übernommen haben.
Artikel 91a Absatz 2 und Artikel 91c Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU finden auf die Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für die Beurteilung der nach Artikel 41 bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des Brückeninstituts unmittelbar nach Ergreifung der Abwicklungsmaßnahme.
(8) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sie die in Absatz 7 genannten Beurteilungen ohne ungebührliche Verzögerung vornehmen. Sie schließen die Beurteilungen spätestens 20 Arbeitstage nach Erhalt der Mitteilung über die Bestellung ab.
(9) Die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörde unverzüglich über das Ergebnis der in Absatz 7 genannten Beurteilungen.“
_______
*15
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
Artikel 3
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] an.
Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 8 über die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern festgelegten Änderungen nachzukommen, gelten jedoch ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie].
Abweichend vom vorstehenden Unterabsatz wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über Meldungen im Zusammenhang mit Zweigstellen aus Drittländern in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt II Unterabschnitt 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung ab dem in Unterabsatz 2 dieses Artikels festgelegten Geltungsbeginn an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident