Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0657

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt

COM/2021/657 final

Brüssel, den 22.10.2021

COM(2021) 657 final

2021/0344(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (WP.29) hinsichtlich der Annahme von Anpassungen bestehender UN-Regelungen und bestehender globaler technischer Regelungen der UN zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Das Übereinkommen von 1958 und das Übereinkommen von 1998

Das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) und das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) zielen auf die Entwicklung harmonisierter Anforderungen ab, mit denen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den UNECE-Vertragsparteien beseitigt werden sollen und sichergestellt werden soll, dass solche Fahrzeuge ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Die Übereinkommen sind für die EU am 24. März 1998 bzw. am 15. Februar 2000 in Kraft getreten. Beide werden vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (Arbeitsgruppe 29 oder WP.29) verwaltet.

2.2. Das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Arbeitsgruppe 29 oder WP.29

Die WP.29 bietet einen einzigartigen Rahmen für weltweit harmonisierte Vorschriften für Fahrzeuge. Die WP.29 ist eine ständige Arbeitsgruppe im institutionellen Rahmen der Vereinten Nationen mit einer konkreten Aufgabenstellung und einer Geschäftsordnung. Sie ist ein globales Forum, das offene Diskussionen über Kraftfahrzeugvorschriften ermöglicht und in dem die Umsetzung des Geänderten Übereinkommens von 1958 und des Parallelübereinkommens erörtert wird. Jedes Mitgliedsland der Vereinten Nationen und jede Organisation für regionale Wirtschaftsintegration aus einem Mitgliedsland der Vereinten Nationen kann in vollem Umfang an den Tätigkeiten der WP.29 teilnehmen und Vertragspartei der von der WP.29 verwalteten Übereinkommen über Fahrzeuge werden. Die Europäische Union ist Vertragspartei dieser Übereinkommen. 1  

Die Sitzungen der WP.29 der UNECE werden dreimal jährlich abgehalten, und zwar im März, im Juni und im November. In jeder Sitzung können zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts neue UN-Regelungen, neue UN-Resolutionen, neue globale technische Regelungen der UN (UN-GTR), Anpassungen bestehender UN-Regelungen und Resolutionen im Rahmen des Geänderten Übereinkommens von 1958 sowie Anpassungen bestehender UN-GTR und Resolutionen im Rahmen des Parallelübereinkommens verabschiedet werden. Vor jeder Sitzung der WP.29 werden diese Anpassungen von einer der im Rahmen der WP.29 tätigen Arbeitsgruppen zunächst auf technischer Ebene erörtert.

Anschließend findet auf der Ebene der WP.29 eine Abstimmung statt (Entscheidung durch eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien über die Vorschläge im Rahmen des Geänderten Übereinkommens von 1958 sowie durch Konsens-Abstimmung der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien über die Vorschläge im Rahmen des Parallelübereinkommens).

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den neuen UN-Regelungen und UN-GTR, ihren Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen sowie zu den Resolutionen wird vor jeder Sitzung der WP.29 durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV festgelegt.

2.3. Der geplante Akt der WP.29

Auf ihrer 185. Tagung vom 23. bis zum 25. November 2021 kann die WP.29 die Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, die Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, die Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und die Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen annehmen.

 

3. IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Das WP.29-System stärkt die internationale Harmonisierung von Fahrzeugnormen. Hierbei kommt dem Übereinkommen von 1958 eine Schlüsselrolle zu, da es den EU-Herstellern ermöglicht, mit einem einheitlichen Bestand von Typgenehmigungsregelungen zu arbeiten, weil sie wissen, dass die Vertragsparteien das Produkt als mit ihren nationalen Vorschriften übereinstimmend anerkennen werden. So konnten beispielsweise mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit mehr als 50 EU-Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden im Rahmen des Übereinkommens von 1958 erarbeiteten Regelungen ersetzt werden.

Einen ähnlichen Ansatz verfolgt die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates 2 , in der die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt sind. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.

Wenn die Vorschläge für Anpassungen oder neue UN-Regelungen von der WP.29 angenommen und diese Rechtsakte den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) mitgeteilt worden sind, können die Rechtsakte nach sechs Monaten in Kraft treten und in den geltenden nationalen Vorschriften jeder Vertragspartei umgesetzt werden, wenn keine Einwände der Vertragsparteien bestehen, die eine Sperrminorität bilden. In der EU ist die Umsetzung nach der Veröffentlichung dieser Rechtsakte im Amtsblatt der EU abgeschlossen.

Es ist daher notwendig, den Standpunkt der Union bezüglich der folgenden Rechtsakte festzulegen:

der Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159 im Hinblick auf die Aktualisierung der Bestimmungen für die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, Sicherheitsgurtverankerungen, Sicherheitsgurte, Schutzhelme, luftverunreinigende Stoffe aus Dieselmotoren, Glühlampen, Scheinwerferreinigungsanlagen, den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge, mechanische Verbindungseinrichtungen, hinteren Unterfahrschutz, LPG-Fahrzeuge, Lenkanlagen, Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Ersatzteile für Bremsen, Frontal- und Seitenaufprall, Fahrzeuge mit elektrischem Antriebsstrang, CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch, CNG- und LNG-Fahrzeuge, den Schutz gegen unbefugte Benutzung und Alarmsysteme, Brennverhalten von Materialien, das Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn, Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen, verbesserte Kinderrückhaltesysteme, Fahrzeuge mit Wasserstoff- oder Brennstoffzellenantrieb, Recyclingfähigkeit von Kraftfahrzeugen, Pfahl-Seitenaufprall, Frontaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme, ISOFIX-Verankerungssysteme, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen, retroreflektierende Einrichtungen, Notbremsassistenzsysteme für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die Integrität des Kraftstoffsystems und die Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall, automatische Spurhalteassistenzsysteme, Rückwärtsfahren und Anfahrinformationssysteme,

die auf der November-Tagung 2021 der WP.29 vom 23. bis 25. November 2021 zur Abstimmung vorgelegt werden. Es ist ferner notwendig, den Standpunkt der Union zu folgenden Punkten festzulegen:

dem Vorschlag zur Aktualisierung von Tabelle 1 des Rahmendokuments über automatisierte/autonome Fahrzeuge;

den Vorschlägen zur Änderung der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, die sich auf die Aktualisierung der Vorschriften über Fahrzeugtechnik und die Spezifikation von Lichtquellenkategorien beziehen;

den Änderungsvorschlägen zu den gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2, die sich auf die Aktualisierung der Bestimmungen über die Beschreibung und Leistung von Prüfwerkzeugen und -einrichtungen, die für die Bewertung der Konformität von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen notwendig sind, sowie auf Begriffsbestimmungen für Fahrzeugantriebssysteme beziehen;

den Vorschlägen für Genehmigungen zur Änderung der UN-GTR zur Fußgängersicherheit sowie zur Ausarbeitung von UN-GTR über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen und

dem Antrag auf Aufnahme von vier Vorschlägen anderer Vertragsparteien in das Vorschlagskompendium für globale technische Regelungen der UN.

Die Union sollte die genannten Rechtsakte unterstützen, da sie in Einklang mit der Binnenmarktpolitik der Union in Bezug auf die Automobilindustrie und mit der Politik der Union in den Bereichen Verkehr, Klima und Energie stehen.

All diese Akte werden äußerst positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilindustrie und den internationalen Handel haben. Die Zustimmung zu diesen Rechtsakten wird den technischen Fortschritt fördern, Skaleneffekte bieten, eine Fragmentierung des Binnenmarkts verhindern und eine identische Anwendung der Normen im Automobilbereich in der gesamten Union gewährleisten.

Externes Expertenwissen ist für diesen Vorschlag nicht relevant. Er wird jedoch vom Technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ geprüft.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1.    Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.    Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die WP.29 ist ein Gremium, in dem die Umsetzung des Geänderten Übereinkommens von 1958 und des Parallelübereinkommens zwischen den Vertragsparteien der UNECE erörtert wird.

Die Akte, die die WP.29 zu erlassen hat, sind rechtsverbindlich.

Die UN-Regelungen innerhalb des vorgesehenen Rechtsakts werden für die Union verbindlich und können, zusammen mit Resolutionen, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen entscheidend beeinflussen.

Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.    Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.    Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften. Somit ist Artikel 114 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.    Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 114 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2021/0344 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 4 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.

(2)Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 5 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3)In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates 6 sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.

(4)Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (UNECE-WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

(5)Die UNECE-WP.29 kann auf der für den 23. bis 25. November 2021 anberaumten 185. Tagung des Weltforums die Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159 annehmen.

(6) Es ist daher angebracht, den in der UNECE-WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen, da die UN-Regelungen für die Union bindend sein werden und da sie, zusammen mit den UN-Resolutionen, geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(7)Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159 an bestimmte Elemente oder Merkmale müssen angesichts der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert, berichtigt oder ergänzt werden.

(8)Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-Resolutionen R.E.3, R.E.5, M.R.1 und M.R.2 geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 23. bis 25. November 2021 anberaumten 185. Tagung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Der Präsident

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).
(2)    Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(5)    Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).
(6)    Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
Top

Brüssel, den 22.10.2021

COM(2021) 657 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt



ANHANG

Regelung Nr.

Titel des Tagesordnungspunkts

Dokumentennummer 1

0

Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 0 (internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug)

(ECE/TRANS/WP.29/1159, Absatz 85, auf Grundlage von WP.29-184-07)

ECE/TRANS/WP.29/2021/84

14

Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurtverankerungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/9 und GRSP-69-35, geändert durch Anhang III des Berichts

ECE/TRANS/WP.29/2021/108

14

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 08 zu Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurtverankerungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/9 und GRSP-69-35, geändert durch Anhang III des Berichts.

ECE/TRANS/WP.29/2021/109

14

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 09 zu UN-Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurtverankerungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/9, geändert durch Anhang III des Berichts.

ECE/TRANS/WP.29/2021/110

16

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 11, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/10, nicht geändert.

ECE/TRANS/WP.29/2021/112

16

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 11, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/10, nicht geändert.

ECE/TRANS/WP.29/2021/113

16

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 12 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 11, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/16, nicht geändert.

ECE/TRANS/WP.29/2021/111

22

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 22 (Schutzhelme)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 17, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/13, geändert durch Anhang IV des Berichts.

ECE/TRANS/WP.29/2021/114

24

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 24 (sichtbare luftverunreinigende Stoffe, Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Emissionen von Dieselmotoren)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 29., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/15

ECE/TRANS/WP.29/2021/128

37

Vorschlag für den Entwurf der Ergänzung 48 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 37 (Glühlampen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 20, auf Grundlage von (ECE/TRANS/WP.29/GRE/2020/15/Rev.1, geändert durch GRE-84-32)

ECE/TRANS/WP.29/2021/85

45

Vorschlag für den Entwurf der Ergänzung 12 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 45 (Scheinwerfer-Reinigungsanlagen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/7)

ECE/TRANS/WP.29/2021/89

48

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/5)

ECE/TRANS/WP.29/2021/90

48

Vorschlag für die Ergänzung 20 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/5)

ECE/TRANS/WP.29/2021/91

48

Vorschlag für die Ergänzung 15 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/5)

ECE/TRANS/WP.29/2021/92

48

Vorschlag für die Ergänzung 15 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absätze 24 und 25 auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/5 und ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/8)

ECE/TRANS/WP.29/2021/93

48

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absätze 24 und 25 auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/5 und ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/8)

ECE/TRANS/WP.29/2021/94

48

Vorschlag für eine neue Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absätze 24, 25 und 27, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/4, ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/5 und ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/8)

ECE/TRANS/WP.29/2021/86

49

Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 22., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/13, geändert durch Anhang IX)

ECE/TRANS/WP.29/2021/129

49

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 22., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/14, geändert durch Anhang X)

ECE/TRANS/WP.29/2021/130

55

Vorschlag für die Ergänzung 10 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 55 (mechanische Verbindungseinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/10, Absatz 58, auf Grundlage von GRSG-121-42)

ECE/TRANS/WP.29/2021/105

55

Vorschlag für die Ergänzung 02 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 55 (Mechanische Verbindungseinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/10, Absatz 58, auf Grundlage von GRSG-121-42)

ECE/TRANS/WP.29/2021/153

58

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 58 (hinterer Unterfahrschutz)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 60, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/15)

ECE/TRANS/WP.29/2021/106

67

Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 67 (mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 66, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/8)

ECE/TRANS/WP.29/2021/97

79

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absatz 64, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/12, geändert durch GRVA-10-39 (auf der Tagung geändert))

ECE/TRANS/WP.29/2021/136

79

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absatz 64, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/12, geändert durch GRVA-10-39 (auf der Tagung geändert))

ECE/TRANS/WP.29/2021/137

79

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absatz 64, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/12, geändert durch GRVA-10-39 (auf der Tagung geändert))

ECE/TRANS/WP.29/2021/138

83

Vorschlag für die Ergänzung 15 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 8., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/10, GRPE-83-15, geändert durch Anhang IV)

ECE/TRANS/WP.29/2021/131

83

Vorschlag für die Ergänzung 17 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 8., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/10, GRPE-83-15, geändert durch Anhang V)

ECE/TRANS/WP.29/2021/132

83

Vorschlag für die Ergänzung 14 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 8., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/10, GRPE-83-15, geändert durch Anhang VI)

ECE/TRANS/WP.29/2021/133

86

Vorschlag für eine neue Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 86 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2020/7/Rev.1)

ECE/TRANS/WP.29/2021/87

90

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absatz 87, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/15, geändert durch GRVA-10-28)

ECE/TRANS/WP.29/2021/139

94

Entwurf der Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 47, auf Grundlage von GRSP-69-41 wie in Anhang X des Berichts wiedergegeben

ECE/TRANS/WP.29/2021/115

95

Entwurf der Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 95 (Frontalaufprall)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 19, auf der Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/8, nicht geändert.

ECE/TRANS/WP.29/2021/116

95

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 95 (Frontalaufprall)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absätze 19 und 47, auf der Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/8, nicht geändert, und GRSP-69-41 wie in Anhang X des Berichts wiedergegeben

ECE/TRANS/WP.29/2021/117

100

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 (Elektrofahrzeuge)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 44, auf Grundlage von GRSP-69-04 wie in Anhang IX des Berichts wiedergegeben)

ECE/TRANS/WP.29/2021/118

101

Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 101 (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 10., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/11, geändert durch Anhang VII)

ECE/TRANS/WP.29/2021/134

110

Vorschlag für die Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- oder LNG-Fahrzeuge)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 68, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/9)

ECE/TRANS/WP.29/2021/98

110

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG/LNG-Fahrzeuge)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 70, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/10, geändert durch GRSG-121-22)

ECE/TRANS/WP.29/2021/107

116

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherung und Alarmanlagen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 75, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/11, geändert durch GRSG-121-12)

ECE/TRANS/WP.29/2021/99

118

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 118 (Brennverhalten von Innenraummaterial)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/3, geändert durch GRSG-121-04)

ECE/TRANS/WP.29/2021/101

118

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 118 (Brennverhalten von Innenraummaterial)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/3)

ECE/TRANS/WP.29/2021/152

125

Entwurf der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 80, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/12, geändert durch GRSG-121-15)

ECE/TRANS/WP.29/2021/100

128

Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 128 (Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2020/17)

ECE/TRANS/WP.29/2021/88

129

Vorschlag für die Ergänzung 11 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/3, nicht geändert)

ECE/TRANS/WP.29/2021/119

129

Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/4)

ECE/TRANS/WP.29/2021/120

129

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/5, nicht geändert)

ECE/TRANS/WP.29/2021/121

129

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 22, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/6, nicht geändert)

ECE/TRANS/WP.29/2021/122

133

Vorschlag für die Ergänzung 1 der UN-Regelung Nr. 133(Recyclingfähigkeit von Kraftfahrzeugen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 31, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/16, geändert durch Anhang XI)

ECE/TRANS/WP.29/2021/135

134

Vorschlag für die Ergänzung 4 zur ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 134 (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 25, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/12, geändert durch Anhang V des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2021/123

134

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 134

(mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 25, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/12, geändert durch Anhang V des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2021/124

135

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 135 (Pfahl-Seitenaufprall)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 27, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/14, geändert durch Anhang VI des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2021/157

137

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 137 (Frontalaufprall mit Schwerpunkt auf Rückhaltesystemen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 47, auf Grundlage von GRSP-69-41 wie in Anhang X des Berichts wiedergegeben)

ECE/TRANS/WP.29/2021/125

145

Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 145 (ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und i-Size)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/11, nicht geändert)

ECE/TRANS/WP.29/2021/126

149

Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 149 (Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 31, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/6)

ECE/TRANS/WP.29/2021/95

150

Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Fassung der Regelung Nr. 150 (Rückstrahler)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 12, auf Grundlage von GRE-84-04)

ECE/TRANS/WP.29/2021/96

151

Vorschlag für die Ergänzung 3 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 151 (Totwinkel-Assistenten)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 43, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/4, geändert durch GRSG-121-07)

ECE/TRANS/WP.29/2021/102

152

Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absatz 70, auf Grundlage von GRVA-10-03)

ECE/TRANS/WP.29/2021/140

152

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absatz 70, auf Grundlage von GRVA-10-03)

ECE/TRANS/WP.29/2021/141

152

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absatz 70, auf Grundlage von GRVA-10-03)

ECE/TRANS/WP.29/2021/142

153

Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 153 (Integrität des Kraftstoffsystems und der Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 47, auf Grundlage von GRSP-69-41 wie in Anhang X des Berichts wiedergegeben)

ECE/TRANS/WP.29/2021/127

157

Vorschlag für die Ergänzung 3 zu UN-Regelung Nr. 157 (automatisches Spurhalteassistenzsystem)

(ECE/TRANS/WP.29/GRVA/10, Absätze 35-36, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/3, geändert durch GRVA-10-35 und GRVA-10-36)

ECE/TRANS/WP.29/2021/143/Rev.1

158

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 158 (Rückwärtsfahren)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 47, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/5, geändert durch GRSG-121-08)

ECE/TRANS/WP.29/2021/103

159

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 159 (Anfahrinformationssysteme)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 49, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/6, ergänzt durch GRSG-121-10)

ECE/TRANS/WP.29/2021/104

 

Verschiedenes

Titel des Tagesordnungspunkts

Dokumentennummer

Rahmendokument

Vorschlag für eine aktualisierte Tabelle 1 des Rahmendokuments über automatisierte/autonome Fahrzeuge

ECE/TRANS/WP.29/2021/151

Gesamtresolution

Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

(ECE/TRANS/WP.29/GRSG/100, Absatz 111, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/14, geändert durch GRSG-121-30)

ECE/TRANS/WP.29/2021/144

Gesamtresolution

Vorschlag für die Änderung 7 der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien (R.E.5)

(ECE/TRANS/WP.29/GRE/84, Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2020/16/Rev.1, geändert durch GRE-84-32 und ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/3)

ECE/TRANS/WP.29/2021/145

Gemeinsame Entschließung

Entwurf der Änderung 3 der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (M.R.1)

ECE/TRANS/WP.29/GRSP/69, Absatz 31, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2021/2, geändert durch Anhang VII des Berichts.

ECE/TRANS/WP.29/2021/146

Gemeinsame Entschließung

Vorschlag für eine Änderung der gemeinsamen Entschließung Nr. 2 (M.R.2)

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 52., auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/19)

ECE/TRANS/WP.29/2021/147

Genehmigung

Vorschlag für eine überarbeitete Genehmigung zur Ausarbeitung einer globalen technischen Regelung der UN über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 18., auf Grundlage von GRPE-83-32 und geändert auf der Tagung durch Anhang VIII)

ECE/TRANS/WP.29/2021/149

Genehmigung

Antrag auf Genehmigung der Ausarbeitung einer neuen UN-GTR zu Bremspartikelemissionen

(ECE/TRANS/WP.29/GRPE/83, Absatz 36., auf Grundlage von GRPE-83-11, geändert durch Anhang XII)

ECE/TRANS/WP.29/2021/150

Genehmigung

Antrag auf Genehmigung der Ausarbeitung von Änderungen an der Globalen technischen Regelung Nr. 9 der UN (Fußgängersicherheit)

(ECE/TRANS/WP.29/AC.3/31, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/2021/83 und ECE/TRANS/WP.29/1159, Absatz 152)

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/31/Add.1

Vorschlagskompendium für UN-GTR

Antrag auf Aufnahme des japanischen Verfahrens zur Durchsetzung der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit zweirädriger Fahrzeuge im Fahrbetrieb in das Vorschlagskompendium

ECE/TRANS/WP.29/2021/154

Vorschlagskompendium für UN-GTR

Antrag auf Aufnahme in das Vorschlagskompendium für UN-GTR

ECE/TRANS/WP.29/2021/155

Vorschlagskompendium für UN-GTR

Antrag auf Aufnahme in das Vorschlagskompendium für UN-GTR

ECE/TRANS/WP.29/2021/156

Vorschlagskompendium für UN-GTR

Antrag auf Aufnahme der chinesischen Dauerhaltbarkeitsprüfung von emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ V) in das Vorschlagskompendium für UN-GTR

ECE/TRANS/WP.29/2021/158

(1)    Alle in der Tabelle genannten Unterlagen sind unter folgendem Link verfügbar: (WP.29) Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (185. Tagung) | UNECE
Top