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Document 52021PC0546

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Drittes und viertes Eisenbahnpaket)

COM/2021/546 final

Brüssel, den 10.9.2021

COM(2021) 546 final

2021/0288(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
zu vertretenden Standpunkt

(Drittes und viertes Eisenbahnpaket)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses über eine Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens.

2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Gemäß dem Vertrag von Lissabon ist der Europäische Auswärtige Dienst für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU zuständig. 

2.3.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll zwei Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Folgenden „vorgesehene Akte“) zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens annehmen. Zweck der vorgesehenen Akte ist es, 38 Rechtsakte, die das dritte und vierte Eisenbahnpaket bilden, wie folgt in das EWR-Abkommen aufzunehmen:

Anhang 1 – Drittes Eisenbahnpaket

1.Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1 , berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 32;

2.Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur 2 ;

3.Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen 3 ;

4.Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen 4 ;

5.Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen 5 ;

6.Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts 6 ;

7.Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität 7 ;

8.Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen 8 ;

9.Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ;

10.Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 10 .

Anhang 2 – Viertes Eisenbahnpaket

1.Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 11 ;

2.Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) 12 ;

3.Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) 13 ,berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144-144;

4.Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste 14 ;

5.Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 15 ;

6.Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 16 ;

7.Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission 17 ;

8.Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission 18 ;

9.Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem 19 ;

10.Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle 20 ;

11.Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ;

12.Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission 22 ;

13.Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen 23 ;

14.Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union 24 ;

15.Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme 25 ;

16.Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission 26 ;

17.Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit 27 ;

18.Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU  28 ;

19.Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Bestandsgüterwagen 29 ;

20.Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 in Bezug auf das Änderungsmanagement 30 ;

21.Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele 31 ;

22.Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU 32 ;

23.Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 in Bezug auf das Änderungsmanagement 33 ;

24.Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission 34 ;

25.Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume 35 ;

26.Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 36 ;

27.Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen 37 ;

28.Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 38 .

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat die Entwürfe der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, sie baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

In Bezug auf Inhalt und Art gehen die im Entwurf beigefügten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Daher ist der Standpunkt der Union vom Rat festzulegen.

Die beigefügten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthalten unter anderem folgende Anpassungen:

Drittes Eisenbahnpaket

Richtlinie 2012/34 – Artikel 40 Absatz 2 – Anpassung (1c)

In Artikel 40 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Kommission über die wichtigsten Sitzungen, auf denen gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegen entwickelt werden, unterrichtet und zu diesen Sitzungen als Beobachterin eingeladen wird. Mit den Anpassungen wird klargestellt, dass die EFTA-Überwachungsbehörde unter den gleichen Bedingungen wie die Kommission unterrichtet und zu den Sitzungen eingeladen wird, was der Zwei-Säulen-Struktur des EWR-Abkommens Rechnung trägt.

Richtlinie 2012/34 – Artikel 15 Absatz 5 – Anpassung (1d)

Artikel 15 Absatz 5 enthält Anforderungen an die jährliche Bereitstellung von Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor. Gemäß einem Konzessionsvertrag zwischen Liechtenstein und Österreich ist die Verpflichtung Liechtensteins, jährlich die erforderlichen Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor vorzulegen, vom österreichischen Eisenbahnverband zu erfüllen, da der österreichische Eisenbahnverband Eigentümer und Betreiber der gesamten Eisenbahninfrastruktur in Liechtenstein ist. Aus Sicht des österreichischen Eisenbahnverbands ist das Schienennetz/die Eisenbahninfrastruktur auf liechtensteinischem Boden Teil seiner eigenen Infrastruktur und wird entsprechend betrieben und überwacht. Daher wird in Artikel 15 ein Absatz hinzugefügt, in dem festgelegt wird, dass die Verpflichtung nach Artikel 15 Absatz 5 nicht für Liechtenstein gilt, sofern ein EU-Mitgliedstaat der Kommission für ein bestimmtes Jahr Daten bereitgestellt hat, die das Hoheitsgebiet Liechtensteins einschließen. Dies gilt für alle sonstigen von Artikel 15 Absatz 5 erfassten Daten.

Viertes Eisenbahnpaket

Artikel 55 – Beschwerdekammern

Gemäß einer Anpassung von Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 können Staatsangehörige von EWR-EFTA-Staaten als Mitglieder der Beschwerdekammern zugelassen werden, was auch bedeutet, dass diese Mitglieder stimmberechtigt sind. Die gleiche Art von Anpassung wurde bei der Aufnahme der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit durch den Beschluss Nr. 163/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen vorgenommen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber (…) erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 39 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein Abkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei den beiden Akten, die der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Akte sind nach Artikel 103 und 104 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend.

Mit den vorgesehenen Akten wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für Beschlüsse nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2894/94 des Rates richtet sich in erster Linie nach der materiellen Rechtsgrundlage der Rechtsakte, die in das EWR-Abkommen aufzunehmen sind.

Liegt den vorgesehenen Akten ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Ziel und Inhalt der vorgesehenen Akte beziehen sich in erster Linie auf den Bereich Verkehr. Die materielle Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse ist daher Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse sollte daher Artikel 91 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit den Akten des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens geändert wird, sollten sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2021/0288 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

zu vertretenden Standpunkt


(Drittes und viertes Eisenbahnpaket)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 40 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 41 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang XIII des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen für den Verkehr enthält.

(3)Die folgenden Rechtsakte betreffend den Schienenverkehr sind in das EWR-Abkommen aufzunehmen:

- Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 42 ,

- Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission 44 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission 45 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission 46 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission 47 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission 48 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission 49 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission 50 ,

- Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission 51 ,

- Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 ,

- Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 ,

- Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 ,

- Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 ,

- Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission 56 ,

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission 57 ,

- Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission 58 ,

- Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission 59 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission 60 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission 61 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 62 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission 63 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission 64 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission 65 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission 66 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission 67 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission 68 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission 69 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission 70 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission 71 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission 72 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission 73 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission 74 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission 75 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission 76 ,

- Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission 77 ,

- Richtlinie 2014/38/EU der Kommission 78 ,

- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission 79 ,

(4)Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den in den Anhängen des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
(2)    ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1.
(3)    ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3.
(4)    ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36).
(5)    ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17.
(6)    ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1.
(7)    ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1.
(8)    ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1.
(9)    ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5.
(10)    ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69.
(11)    ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.
(12)    ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(13)    ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.
(14)    ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22.
(15)    ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1.
(16)    ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.
(17)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16.
(18)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26.
(19)    ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6.
(20)    ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11.
(21)    ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.
(22)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.
(23)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68.
(24)    ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3.
(25)    ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16.
(26)    ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.
(27)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1.
(28)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5.
(29)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89.
(30)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 103.
(31)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108.
(32)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312.
(33)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 356.
(34)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360.
(35)    ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6.
(36)    ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20.
(37)    ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20.
(38)    ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53.
(39)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Randnummern 61 bis 64.
(40)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(41)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(42)    Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 32 (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(43)    Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1).
(44)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3).
(45)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36).
(46)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17).
(47)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1).
(48)    Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1).
(49)    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1).
(50)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5).
(51)    Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69).
(52)    Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(53)    Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(54)    Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung),berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144-144 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
(55)    Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22).
(56)    Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1).
(57)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).
(58)    Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16).
(59)    Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26).
(60)    Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).
(61)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11).
(62)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
(63)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).
(64)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68).
(65)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3).
(66)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16).
(67)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.)
(68)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1).
(69)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).
(70)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Bestandsgüterwagen (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89).
(71)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 in Bezug auf das Änderungsmanagement (ABl. L 139I, 27.5.2019, S. 103).
(72)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108).
(73)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312).
(74)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 in Bezug auf das Änderungsmanagement (ABl. L 139I, 27.5.2019, S. 356).
(75)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).
(76)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).
(77)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20).
(78)    Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20).
(79)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).
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Brüssel, den 10.9.2021

COM(2021) 546 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt





(Drittes und viertes Eisenbahnpaket)






ANHANG 1

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR‑AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1 , berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 32, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur 2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen 3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts 6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität 7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen 8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)Mit der Richtlinie 2012/34/EU werden die Richtlinien 91/440/EWG 11 und 95/18/EG 12 des Rates sowie die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(12)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2020 die Durchführungsverordnung Nr. 869/2014 14 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 12. Dezember 2020 aus diesem zu streichen ist.

(13)Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.Der Text von Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

„32012 L 0034: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32), berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 32, geändert durch:

–32016 L 2370: Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Die Bezugnahmen auf die Artikel 93, 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV sind als Bezugnahmen auf die Artikel 49, 53, 54, 59, 61 und 62 des EWR-Abkommens zu verstehen.

b)Artikel 14 Absätze 3 bis 5 gilt nicht für die EFTA-Staaten, soweit er Abkommen zwischen diesen Staaten und Drittländern betrifft.

c)In Artikel 40 Absatz 2 werden die Worte ‚Die Kommission wird‘ durch die Worte ‚Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde werden‘ ersetzt.

d)In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

e),(7) Die Verpflichtung nach Absatz 5 gilt nicht für Liechtenstein, sofern ein EU-Mitgliedstaat der Kommission für ein bestimmtes Jahr Daten bereitgestellt hat, die das Hoheitsgebiet Liechtensteins einschließen. Dies gilt für alle sonstigen von Absatz 5 erfassten Daten.

f)In Artikel 27 Absatz 1 werden nach den Worten ,in mindestens zwei Amtssprachen‘ die Worte ,bzw. für Norwegen mindestens in norwegischer Sprache und einer Amtssprache der Union‘ eingefügt.“

2.Nach Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„37aj32015 R 0171: Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3)

37ak32015 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36)

37al32015 R 0909: Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17)

37am 32015 R 1100: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1)

37an32016 R 0545: Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1)

37ao32015 D 2075: Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69)

37ap32017 R 2177: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1)

37aq32018 R 1795: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5)“.

3.Der Text der Nummern 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) wird gestrichen.

4.Der Text von Nummer 42aa (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission) wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2020 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/2370, der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/171, (EU) 2015/429, (EU) 2015/909, (EU) 2015/1100, (EU) 2016/545, (EU) 2017/2177 und (EU) 2018/1795 sowie des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/2075 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen 15*.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident/Die Präsidentin

   […]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   […]

(1)    ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
(2)    ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1.
(3)    ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3.
(4)    ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36.
(5)    ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17.
(6)    ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1.
(7)    ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1.
(8)    ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1.
(9)    ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5.
(10)    ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69.
(11)    ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.
(12)    ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.
(13)    ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.
(14)    ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1.
(15) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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Brüssel, den 10.9.2021

COM(2021) 546 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt



(Drittes und viertes Eisenbahnpaket)




ANHANG 2

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste 2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)Die Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission 6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem 7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle 8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission 10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen 11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union 12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(13)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme 13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(14)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission 14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(15)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit 15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(16)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU 16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(17)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Bestandsgüterwagen 17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(18)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 in Bezug auf das Änderungsmanagement 18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(19)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele 19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(20)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU 20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(21)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 in Bezug auf das Änderungsmanagement 21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(22)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission 22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(23)Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume 23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(24)Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(25)Die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) 25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(26)Die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) 26 , berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144-144, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(27)Die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen 27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(28)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(29)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 wird die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission 29 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(30)Mit der Verordnung (EU) 2016/796 wird die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 30 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(31)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 wird die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission 31 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(32)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 werden mit Wirkung vom 16. Juni 2025 die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 32 und (EU) 1169/2010 33 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aus diesem zu streichen sind.

(33)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission 34 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(34)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 wird mit Wirkung zum 16. Juni 2021 der Beschluss 2007/756/EG der Kommission 35 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 16. Juni 2021 aus diesem zu streichen ist.

(35)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission 36 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(36)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird mit Wirkung zum 16. Juni 2024 der Beschluss 2012/757/EU der Kommission 37 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 16. Juni 2024 aus diesem zu streichen ist.

(37)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 wird der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission 38 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(38)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission 39 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aus diesem zu streichen ist.

(39)Mit der Richtlinie (EU) 2016/797 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 40 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aus diesem zu streichen ist.

(40)Mit der Richtlinie (EU) 2016/798 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  41 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aus diesem zu streichen ist.

(41)Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.Unter Nummer 4a (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

–32016 R 2338: Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22)“.

2.Unter Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

–32019 R 0774: Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89)“.

3.Unter Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) werden folgende Anpassungen eingefügt:

„c)In Abschnitt 7.3.2.4 Buchstabe b des Anhangs werden vor dem Wort „Schweden“ die Worte „Norwegen und“ eingefügt.

d) In Abschnitt 7.4.1 Buchstabe b des Anhangs wird vor den Worten ‚und Schweden‘ das Wort ,Norwegen‘ und vor dem Wort ‚und schwedische‘ das Wort ‚norwegische‘ eingefügt.“

4.Unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32014 L 0038: Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20)“.

5.Unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32018 D 1614: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)“.

6.Unter den Nummern 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) und 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)“.

7.Unter Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32019 R 0775: Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 103)“.

8.Unter den Nummern 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission), 37i (Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission) und 37o (Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

–    32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)“.

9.Unter den Nummern 37dn (Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission) und 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

–    32018 R 0868: Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16)

–    32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)“.

10.Unter den Nummern 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission), 37i (Verordnung (EU) Nr. 2016/919 der Kommission)) und 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32020 R 0387: Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6)“.

11.Der Text von Nummer 37h (Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission) erhält folgende Fassung:

„32014 R 1305: Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 62/2006 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438), geändert durch:

–32018 R 0278: Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11)

–32019 R 0778: Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 356)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Nach Abschnitt 7.1.4 Absatz 3 des Anhangs wird folgender Absatz angefügt:

,(4)    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lenkungsausschuss Beobachterstatus.‘“

12.Nach Nummer 37ia (Beschluss 2012/463/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„37ib 32017 R 0006: Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6)“.

13.Unter Nummer 37ma (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

–32019 R 0772: Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1)“.

14.Nach Nummer 37o (Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„37p32016 L 0797: Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)In Artikel 11 Absatz 2 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)In Artikel 51 werden die folgenden Absätze angefügt:

,(4)Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Ausschuss [und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten], mit Ausnahme des Stimmrechts.

(5)Der/die Vorsitzende des Ausschusses kann die EFTA-Überwachungsbehörde einladen, als Beobachter ohne Stimmrecht teilzunehmen.‘

37pa 32018 R 0545: Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 werden nach den Worten ,Amtssprachen der Union‘ die Worte ,und in isländischer und norwegischer Sprache‘ angefügt.

37pb 32018 D 1614: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)

37pc32019 R 0250: Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und ‑Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und ‑Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.)

37pd32019 R 0773: Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5)

37pe32019 R 0777: Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312)

37pf32020 R 0424: Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20)“.

15.Der Text von Nummer 42f (Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„32016 R 0796: Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf ihre in der Verordnung genannten öffentlichen Stellen beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.

b)Im Falle der EFTA-Staaten kann die EFTA-Überwachungsbehörde beziehungsweise der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten gegebenenfalls – soweit und sobald das sachdienlich ist – um Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ersuchen.

c)Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen und Gruppen und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

d)In Artikel 11 Absatz 4 wird Folgendes angefügt:

,Wenn der Besuch in einem EFTA-Staat erfolgt ist, übermittelt die Agentur den Bericht auch der EFTA-Überwachungsbehörde.‘

e)In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 34 Absatz 6 werden nach dem Wort ,Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.

f)In Artikel 29 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)In Artikel 35 Absatz 5 wird Folgendes angefügt:

,Die Agentur erstellt auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des EWR-Abkommens über Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in einem bestimmten EFTA-Staat.‘

h)In Artikel 38 Absatz 7 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)In Artikel 47 werden folgende Absätze hinzugefügt:

,(6)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.

(7)Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Verwaltungsrat einen Vertreter ohne Stimmrecht.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt ein Mitglied im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt.‘

j)In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ,‘ der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

k)In Artikel 55 wird folgender Absatz angefügt:

,(7)    Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten.‘

l)In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:

,(11)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘

m)In Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:

,(4)    Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.‘

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

n)In Artikel 70 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘

o)In Artikel 74 wird Folgendes angefügt:

‚Schriftstücke, die ein EFTA-Staat oder eine der Hoheitsgewalt eines EFTA-Staates unterstehende Person an die Agentur richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der in Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens genannten Sprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.‘

p)Dem Artikel 77 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘

q)In Artikel 78 wird Folgendes angefügt:

‚Für die Anwendung dieser Verordnung wendet die Agentur die Grundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EUCI) und von als nicht Verschlusssachen eingestuften, aber vertraulichen Informationen, die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegt sind, auch auf solche Informationen an, die die EFTA-Staaten betreffen.‘“

16.    Nach Nummer 42f (Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„42fa 32018 R 0764: Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68)

42fb32018 R 0867: Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 23 werden nach den Worten ‚der Union‘ die Worte ‚Isländisch und Norwegisch‘ eingefügt.“

17.Unter Nummer 42g (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32019 R 0554: Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1)“. 

18.Nach Nummer 42h (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„42i32016 L 0798: Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABL. L 138 vom 26.5.2016, S. 102), berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144-144

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

42ia32018 R 0761: Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16)

42ib32018 R 0762: Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26)

42ic32018 R 0763: Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 5 Nummer 1 werden nach den Worten ,der Amtssprachen der Union‘ die Worte ,, auf Isländisch oder Norwegisch‘ eingefügt.“

42id32019 R 0779: Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360)“

19.Der Text der Nummern 37dm (Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission), 37df (Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission), 42ea (Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission), 42eh (Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission), 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42eg (Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission) wird gestrichen.

20.Der Text von Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 16. Juni 2021 gestrichen.

21.Der Text von Nummer 37dl (Beschluss 2012/757/EU der Kommission) wird mit Wirkung zum 16. Juni 2024 gestrichen.

22.Der Text der Nummern 42ee (Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission) und 42ef (Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission) wird mit Wirkung vom 16. Juni 2025 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/796, (EU) 2016/2338, (EU) 2019/554 und (EU) Nr. 1305/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 der Kommission, der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/6, (EU) 2018/278, (EU) 2018/545, (EU) 2018/763, (EU) 2018/764, (EU) 2018/867, (EU) 2018/868, (EU) 2019/250, (EU) 2019/772, (EU) 2019/773, (EU) 2019/774, (EU) 2019/775, (EU) 2019/776, (EU) 2019/777, (EU) 2019/778, (EU) 2019/779, (EU) 2020/387, (EU) 2020/424 der Kommission, der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144, der Richtlinie 2014/38/EU der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen 42*, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ... 43 [zur Aufnahme der Richtlinie 2012/34/EU], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident/Die Präsidentin

   […]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   […]



Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

zum Beschluss x/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom [Datum] zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 in das EWR-Abkommen

[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]

In Anbetracht des Zwei-Säulen-Systems des EWR-Abkommens und der Übertragung der Befugnis an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, für Antragsteller in den EFTA-Staaten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen zu erteilen und streckenseitige Ausrüstungsprojekte für das Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems zuzulassen, sowie das Schiedsverfahren, das bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der EFTA-Staaten und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union vorgesehen ist, durchzuführen, erkennen die Vertragsparteien an, dass diese Lösung keinen Präzedenzfall für künftige Anpassungen von EU-Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen, darstellt.

(1)    ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.
(2)    ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22.
(3)    ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1.
(4)    ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.
(5)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16.
(6)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26.
(7)    ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6.
(8)    ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11.
(9)    ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.
(10)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.
(11)    ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68.
(12)    ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3.
(13)    ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16.
(14)    ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.
(15)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1.
(16)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5.
(17)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89.
(18)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 103.
(19)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108.
(20)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312.
(21)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 356.
(22)    ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360.
(23)    ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6.
(24)    ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20.
(25)    ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(26)    ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.
(27)    ABl. L 70 vom 11.3.2014. S. 20.
(28)    ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53.
(29)    ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1.
(30)    ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(31)    ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3.
(32)    ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.
(33)    ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.
(34)    ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9.
(35)    ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.
(36)    ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8.
(37)    ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1.
(38)    ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489.
(39)    ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22.
(40)    ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(41)    ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.
(42) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(43)    ABl. L ...
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