EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.9.2021
COM(2021) 546 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Drittes und viertes Eisenbahnpaket)
ANHANG 2
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]
vom […]
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(2)Die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(3)Die Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4)Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(5)Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(6)Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(7)Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(8)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(9)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(10)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(11)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(12)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(13)Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(14)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(15)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(16)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(17)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Bestandsgüterwagen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(18)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 in Bezug auf das Änderungsmanagement ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(19)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(20)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(21)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 in Bezug auf das Änderungsmanagement ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(22)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(23)Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(24)Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(25)Die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(26)Die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144-144, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(27)Die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(28)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(29)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 wird die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(30)Mit der Verordnung (EU) 2016/796 wird die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(31)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 wird die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(32)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 werden mit Wirkung vom 16. Juni 2025 die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) 1169/2010 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aus diesem zu streichen sind.
(33)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(34)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 wird mit Wirkung zum 16. Juni 2021 der Beschluss 2007/756/EG der Kommission aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 16. Juni 2021 aus diesem zu streichen ist.
(35)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(36)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird mit Wirkung zum 16. Juni 2024 der Beschluss 2012/757/EU der Kommission aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 16. Juni 2024 aus diesem zu streichen ist.
(37)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 wird der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(38)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aus diesem zu streichen ist.
(39)Mit der Richtlinie (EU) 2016/797 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aus diesem zu streichen ist.
(40)Mit der Richtlinie (EU) 2016/798 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aus diesem zu streichen ist.
(41)Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1.Unter Nummer 4a (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
–32016 R 2338: Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22)“.
2.Unter Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
–32019 R 0774: Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89)“.
3.Unter Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) werden folgende Anpassungen eingefügt:
„c)In Abschnitt 7.3.2.4 Buchstabe b des Anhangs werden vor dem Wort „Schweden“ die Worte „Norwegen und“ eingefügt.
d) In Abschnitt 7.4.1 Buchstabe b des Anhangs wird vor den Worten ‚und Schweden‘ das Wort ,Norwegen‘ und vor dem Wort ‚und schwedische‘ das Wort ‚norwegische‘ eingefügt.“
4.Unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„-32014 L 0038: Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20)“.
5.Unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„-32018 D 1614: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)“.
6.Unter den Nummern 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) und 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„-32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)“.
7.Unter Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„-32019 R 0775: Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 103)“.
8.Unter den Nummern 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission), 37i (Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission) und 37o (Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
–
32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)“.
9.Unter den Nummern 37dn (Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission) und 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
–
32018 R 0868: Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16)
–
32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)“.
10.Unter den Nummern 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission), 37i (Verordnung (EU) Nr. 2016/919 der Kommission)) und 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„-32020 R 0387: Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6)“.
11.Der Text von Nummer 37h (Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission) erhält folgende Fassung:
„32014 R 1305: Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 62/2006 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438), geändert durch:
–32018 R 0278: Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11)
–32019 R 0778: Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 356)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Nach Abschnitt 7.1.4 Absatz 3 des Anhangs wird folgender Absatz angefügt:
,(4)
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lenkungsausschuss Beobachterstatus.‘“
12.Nach Nummer 37ia (Beschluss 2012/463/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
„37ib 32017 R 0006: Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6)“.
13.Unter Nummer 37ma (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
–32019 R 0772: Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1)“.
14.Nach Nummer 37o (Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
„37p32016 L 0797: Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)In Artikel 11 Absatz 2 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b)In Artikel 51 werden die folgenden Absätze angefügt:
,(4)Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Ausschuss [und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten], mit Ausnahme des Stimmrechts.
(5)Der/die Vorsitzende des Ausschusses kann die EFTA-Überwachungsbehörde einladen, als Beobachter ohne Stimmrecht teilzunehmen.‘
37pa 32018 R 0545: Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 werden nach den Worten ,Amtssprachen der Union‘ die Worte ,und in isländischer und norwegischer Sprache‘ angefügt.
37pb 32018 D 1614: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)
37pc32019 R 0250: Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und ‑Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und ‑Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.)
37pd32019 R 0773: Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5)
37pe32019 R 0777: Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312)
37pf32020 R 0424: Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20)“.
15.Der Text von Nummer 42f (Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
„32016 R 0796: Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf ihre in der Verordnung genannten öffentlichen Stellen beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.
b)Im Falle der EFTA-Staaten kann die EFTA-Überwachungsbehörde beziehungsweise der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten gegebenenfalls – soweit und sobald das sachdienlich ist – um Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ersuchen.
c)Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen und Gruppen und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.
d)In Artikel 11 Absatz 4 wird Folgendes angefügt:
,Wenn der Besuch in einem EFTA-Staat erfolgt ist, übermittelt die Agentur den Bericht auch der EFTA-Überwachungsbehörde.‘
e)In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 34 Absatz 6 werden nach dem Wort ,Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.
f)In Artikel 29 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g)In Artikel 35 Absatz 5 wird Folgendes angefügt:
,Die Agentur erstellt auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des EWR-Abkommens über Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in einem bestimmten EFTA-Staat.‘
h)In Artikel 38 Absatz 7 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i)In Artikel 47 werden folgende Absätze hinzugefügt:
,(6)
Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
(7)Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Verwaltungsrat einen Vertreter ohne Stimmrecht.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt ein Mitglied im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt.‘
j)In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ,‘ der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k)In Artikel 55 wird folgender Absatz angefügt:
,(7)
Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten.‘
l)In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:
,(11)
Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘
m)In Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:
,(4)
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.‘
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
n)In Artikel 70 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘
o)In Artikel 74 wird Folgendes angefügt:
‚Schriftstücke, die ein EFTA-Staat oder eine der Hoheitsgewalt eines EFTA-Staates unterstehende Person an die Agentur richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der in Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens genannten Sprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.‘
p)Dem Artikel 77 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:
‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘
q)In Artikel 78 wird Folgendes angefügt:
‚Für die Anwendung dieser Verordnung wendet die Agentur die Grundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EUCI) und von als nicht Verschlusssachen eingestuften, aber vertraulichen Informationen, die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegt sind, auch auf solche Informationen an, die die EFTA-Staaten betreffen.‘“
16.
Nach Nummer 42f (Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
„42fa 32018 R 0764: Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68)
42fb32018 R 0867: Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 23 werden nach den Worten ‚der Union‘ die Worte ‚Isländisch und Norwegisch‘ eingefügt.“
17.Unter Nummer 42g (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„-32019 R 0554: Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1)“.
18.Nach Nummer 42h (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
„42i32016 L 0798: Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABL. L 138 vom 26.5.2016, S. 102), berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144-144
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
42ia32018 R 0761: Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16)
42ib32018 R 0762: Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26)
42ic32018 R 0763: Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 5 Nummer 1 werden nach den Worten ,der Amtssprachen der Union‘ die Worte ,, auf Isländisch oder Norwegisch‘ eingefügt.“
42id32019 R 0779: Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360)“
19.Der Text der Nummern 37dm (Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission), 37df (Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission), 42ea (Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission), 42eh (Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission), 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42eg (Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission) wird gestrichen.
20.Der Text von Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 16. Juni 2021 gestrichen.
21.Der Text von Nummer 37dl (Beschluss 2012/757/EU der Kommission) wird mit Wirkung zum 16. Juni 2024 gestrichen.
22.Der Text der Nummern 42ee (Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission) und 42ef (Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission) wird mit Wirkung vom 16. Juni 2025 gestrichen.
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/796, (EU) 2016/2338, (EU) 2019/554 und (EU) Nr. 1305/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 der Kommission, der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/6, (EU) 2018/278, (EU) 2018/545, (EU) 2018/763, (EU) 2018/764, (EU) 2018/867, (EU) 2018/868, (EU) 2019/250, (EU) 2019/772, (EU) 2019/773, (EU) 2019/774, (EU) 2019/775, (EU) 2019/776, (EU) 2019/777, (EU) 2019/778, (EU) 2019/779, (EU) 2020/387, (EU) 2020/424 der Kommission, der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 144, der Richtlinie 2014/38/EU der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ... [zur Aufnahme der Richtlinie 2012/34/EU], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
[…]
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[…]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss x/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom [Datum] zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 in das EWR-Abkommen
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
In Anbetracht des Zwei-Säulen-Systems des EWR-Abkommens und der Übertragung der Befugnis an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, für Antragsteller in den EFTA-Staaten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen zu erteilen und streckenseitige Ausrüstungsprojekte für das Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems zuzulassen, sowie das Schiedsverfahren, das bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der EFTA-Staaten und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union vorgesehen ist, durchzuführen, erkennen die Vertragsparteien an, dass diese Lösung keinen Präzedenzfall für künftige Anpassungen von EU-Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen, darstellt.