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Document 52021PC0482

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

    COM/2021/482 final

    Brüssel, den 19.8.2021

    COM(2021) 482 final

    2021/0274(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden


    BEGRÜNDUNG

    Nach Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie 1 “) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

    Mit einem am 25. Februar 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Ungarn die Ermächtigung beantragt, die von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung zur Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug für bestimmte geleaste Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, weiterhin anzuwenden. Dem Antrag war ein Bericht beigefügt, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.

    Mit Schreiben vom 7. April 2021 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Ungarns in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 8. April 2021 hat die Kommission Ungarn mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Nach den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Vorsteuer abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, mehrwertsteuerpflichtig. Durch diese Regelung kann die ursprünglich abgezogene Vorsteuer für die Nutzung zum privaten Bedarf zurückerlangt werden.

    Bei Personenkraftwagen bereitet die Anwendung dieser Regelung vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil nicht ohne Weiteres zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden werden kann. Werden Aufzeichnungen geführt, so stellen das entsprechende Verfahren und die zugehörigen Überprüfungen eine zusätzliche Belastung für Unternehmen und Verwaltung dar.

    Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten – sofern sie vom Rat dazu ermächtigt wurden – von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

    Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 des Rates 2 ist Ungarn derzeit ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für geleaste Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge der Erbringung einer Dienstleistung gleichzustellen. Von der Maßnahme betroffen sind Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung von höchstens 9 Personen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 5 Tonnen bestimmt sind. Für den Gütertransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrzeuge für besondere Zwecke (z. B. Fahrzeugkräne, Feuerlöschfahrzeuge und Fahrmischer), Fahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr Personen, Zugmaschinen und Anhänger sind von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen und fallen unter die normalen Vorschriften. Steuerpflichtige, die den beschränkten Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % nicht anwenden und stattdessen die Mehrwertsteuer anteilig zur tatsächlichen geschäftlichen Nutzung abziehen möchten, können dies tun, sofern sie detaillierte Nachweise über die Nutzung der geleasten Personenkraftwagen für Unternehmenszwecke vorlegen. Die Geltungsdauer dieses Durchführungsbeschlusses des Rates endet am 31. Dezember 2021.

    Ungarn hat beantragt, die Ermächtigung zu verlängern, den ursprünglichen Vorsteuerabzug auf einen festgelegten pauschalen Prozentsatz zu begrenzen und im Gegenzug die Unternehmen davon zu entbinden, die private Nutzung zu Mehrwertsteuerzwecken anzugeben. Ungarn hat der Kommission mitgeteilt, dass die Gründe für die Verlängerung der Maßnahme weitgehend den Gründen im vorangegangenen Antrag entsprechen. Ungarn bestätigt, dass die Sondermaßnahme zu positiven Ergebnissen bei Unternehmen und Steuerbehörden gleichermaßen geführt hat und die Beweggründe für die Abweichung nach wie vor gelten. Gemäß Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 des Rates hat Ungarn einen Bericht über den von Ungarn festgelegten Prozentsatz für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts vorgelegt. Nach Ansicht Ungarns ist die angewandte Grenze von 50 % nach wie vor angemessen. Den übermittelten Daten zufolge liegt der geschätzte Umfang der privaten Nutzung geleaster Firmenwagen im Zeitraum 2016–2019 zwischen 43 % und 53 %. Da die Schätzung auf indirekten Nachweisen und Annahmen beruht und daher zu hoch angesetzt sein könnte, hält Ungarn eine Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf 50 % für am geeignetsten. Darüber hinaus haben von der Steuerbehörde durchgeführte Kontrollen gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit – etwa 90–95 % – der kontrollierten Steuerpflichtigen den obligatorischen 50 %-Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anwendet. Nach Ansicht Ungarns liegt es auf der Hand, dass die Steuerpflichtigen dadurch von der Pflicht zur Führung von Einzelbelegen befreit sind und der Satz von 50 % für die private Nutzung der Praxis hinreichend nahe kommt.

    Da sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerzahler und Steuerbehörden verringert, wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung um einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung sollte der Kommission zusammen mit einem Bericht, in dem der angewandte Prozentsatz überprüft wird, bis zum 31. März 2024 übermittelt werden.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Ähnliche Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug wurden bereits anderen Mitgliedstaaten (Estland 3 , Lettland 4 , Kroatien 5 , Polen 6 , Italien 7 und Rumänien 8 ) gewährt.

    Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen können die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelungen beibehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen einschränken.

    Ungeachtet früherer Initiativen mit dem Ziel, Vorschriften zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen 9 , ist eine solche abweichende Regelung bis zur Harmonisierung der Regelungen auf EU-Ebene angemessen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

    Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung steht die Sondermaßnahme zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der Steuererhebung und Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung – in angemessenem Verhältnis. Insbesondere angesichts der Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Zahlungspflichten unter Wert anzugeben, sowie des Aufwands für die Steuerbehörden, Kilometerangaben zu prüfen, würde die Beschränkung auf 50 % zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer in einem bestimmten Bereich beitragen.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

    Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Ungarns und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Mit dem Vorschlag soll das Steuererhebungsverfahren vereinfacht werden, indem die Steuerpflichtigen nicht länger verpflichtet werden, Aufzeichnungen über die private Nutzung geleaster Firmenwagen zu führen; gleichzeitig sollen bestimmte Formen der Mehrwertsteuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen verhindert werden. Die vorgeschlagene Maßnahme hat daher potenziell positive Auswirkungen sowohl für die Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen. Die Lösung wird von Ungarn als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden Ausnahmeregelungen vergleichbar.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union.

    5.WEITERE ANGABEN

    Der Vorschlag ist zeitlich befristet und enthält eine Verfallsklausel: 31. Dezember 2024.

    Falls Ungarn eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2024 in Erwägung zieht, sollte der Kommission bis spätestens 31. März 2024 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung ein Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes vorgelegt werden.

    2021/0274 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 10 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates 11 wurde Ungarn ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 eine Sondermaßnahme anzuwenden, die darin besteht, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken, und abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des genannten Durchführungsbeschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt (im Folgenden die „Sondermaßnahme“).

    (2)Mit einem am 25. Februar 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Ungarn die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der Sondermaßnahme beantragt (im Folgenden der „Antrag auf Verlängerung“).

    (3)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 7. April 2021 den anderen Mitgliedstaaten den Antrag auf Verlängerung übermittelt. Mit Schreiben vom 8. April 2021 hat die Kommission Ungarn mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

    (4)Gemäß Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 hat Ungarn der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes für den Vorsteuerabzug vorgelegt. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Erkenntnisse aus Steuerprüfungen und statistischen Daten über die private Nutzung von Personenkraftwagen, bestätigt Ungarn in seinem Antrag auf Verlängerung, dass die Grenze von 50 % nach wie vor gerechtfertigt und angemessen ist. Darüber hinaus hat die Sondermaßnahme den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerbehörden wirksam verringert. Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden.

    (5)Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und der Prozentsatz angemessen ist. Daher sollte Ungarn ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

    (6)Falls Ungarn eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2024 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission spätestens bis zum 31. März 2024 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

    (7)Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

    (8)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 erhält folgende Fassung:

    Artikel 5

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

    Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2024 vorzulegen.“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 252/46 vom 8.10.2018, S. 44).
    (3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 17).
    (4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 36).
    (5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 35).
    (6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1594 des Rates vom 24. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen einzuführen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 71.)
    (7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2138 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 7).
    (8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1262 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 6).
    (9)    KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
    (10)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (11)

       Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 252/46 vom 8.10.2018, S. 44).

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