Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0327

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären

COM/2021/327 final

Brüssel, den 25.6.2021

COM(2021) 327 final

2021/0161(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Zweck dieses Vorschlags ist es, gemäß Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der Einzelheiten und Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln festzulegen.

Dieser Vorschlag entspricht den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020 1 , in denen die Kommission „um Erwägung der Unterbreitung eines Vorschlags für die Überarbeitung [der] Verordnung [des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel] ersucht [wird], damit den Herausforderungen bezüglich der Bereitstellung von Eigenmitteln begegnet werden kann.“

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 2 geändert werden, in der zusammen mit dem Eigenmittelbeschluss 3 die Verfahren und Fristen für die Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel, der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.-Eigenmittel) und der Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE-Eigenmittel) für den EU-Haushalt festgelegt sind.

Während durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates eine feste und stabile Grundlage für die Finanzierungsmechanismen der EU geschaffen wurde, erscheinen Verbesserungen der bestehenden Bestimmungen über die Bereitstellung von Eigenmitteln wünschenswert, insbesondere um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und Verfahren für die Streitbeilegung festzulegen.

Mit diesem Vorschlag wird ein sorgfältig kalibriertes System zur Sicherstellung regelmäßiger und rechtzeitiger Zahlungen an den EU-Haushalt festgelegt, das für das reibungslose Funktionieren des EU-Eigenmittelsystems, die tägliche Verwaltung des Haushalts der Union und damit für das Funktionieren der EU als Ganzes unerlässlich ist.

Neu ist unter anderem ein Überprüfungsverfahren zur Streitbeilegung, das von vielen Mitgliedstaaten gefordert wurde. Durch das Verfahren werden die Verfahrensregeln für den Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bezüglich der Bereitstellung von Eigenmitteln kodifiziert und gestärkt. Der Vorschlag spiegelt auch die derzeitige Praxis der Zahlung unter Vorbehalt wider, die die Möglichkeit eröffnet, gemäß Artikel 268 AEUV und Artikel 340 Absatz 2 AEUV eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Kommission zu erheben.

Mit dem Vorschlag werden die Vorschriften für Verzugszinsen in unterschiedlichen Höhen geändert. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates war der Anstieg der Zinsen über den Basissatz bereits auf 16 Prozentpunkte begrenzt. Mit dem Vorschlag wird die Begrenzung der Zinserhöhung auf alle Fälle ausgeweitet. Damit wird direkt auf die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu den sehr hohen Zinssätzen eingegangen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates für bereits vor dem 1. Oktober 2016 bekannte Fälle vorgesehen sind. In dem Vorschlag wird auch der Schwellenwert für den Verzicht auf Zinsen von 500 EUR auf 1000 EUR angehoben. Darüber hinaus wird eine Frist für das Verbleiben der Beträge der traditionellen Eigenmittel in der B-Buchführung von zehn Jahren eingeführt.

Um die Vorhersehbarkeit der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt zu erhöhen, werden in dem Vorschlag die jährlichen Angleichungen der Salden geändert und die Bereitstellung der Angleichungen durch die Mitgliedstaaten auf das Jahr N+2 verschoben. Dies war eine Forderung vieler Mitgliedstaaten, um die nationalen Haushaltsverfahren zu erleichtern.

Darüber hinaus ist in dem Vorschlag ein neuer Artikel enthalten, durch den das Verfahren der Vorauszahlungen kodifiziert wird, was ebenfalls eine Forderung der Mitgliedstaaten war. Mit dem Vorschlag wird der Kommission zudem die Möglichkeit eingeräumt, ein zentrales Eigenmittelkonto einzurichten.

Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Pakets, das die Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel 4 sowie Vorschläge für neue Eigenmittel gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 5 , die demnächst angenommen werden sollen, beinhaltet.

Schließlich wird vorgeschlagen, Deutschland als Begünstigten von Pauschalkorrekturen aufzunehmen, und der Verweis auf die Korrektur für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.

Der Vorschlag der Kommission wird in Abschnitt 5 näher erläutert. In dieser Begründung wird in Abschnitt 6 auch die Bewertung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates durch die Kommission dargelegt, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020 gefordert wurde.

Die Bestimmungen über die Bereitstellung aller Eigenmittel sollten bei ihrer künftigen Überarbeitung zusammengeführt werden, einschließlich neuer Verordnungsvorschläge für die Bereitstellung neuer Eigenmittel.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Rechtsgrundlage der Verordnung ist Artikel 322 Absatz 2 AEUV. Der Vorschlag ergänzt andere Rechtsvorschriften über Eigenmittel wie den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 6 , die Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates 7 , die Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 8 und die Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verwaltung der Eigenmittel hängt von der korrekten Anwendung anderer politischen Maßnahmen der Union ab:

–traditionelle Eigenmittel (hauptsächlich Zölle, handelspolitische Schutzzölle und Zuckerabgaben) sind mit der Zollunion, der gemeinsamen Handelspolitik und der gemeinsamen Agrarpolitik verknüpft;

–die MwSt.-Eigenmittel sind mit dem Binnenmarkt und der Steuerpolitik verknüpft.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 322 Absatz 2 AEUV.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

•Verhältnismäßigkeit

Ziel des Vorschlags ist es, die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Eigenmitteln für den EU-Haushalt zu verbessern und Verfahren für die Streitbeilegung festzulegen. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was zur zufriedenstellenden Erreichung dieses Ziels erforderlich und verhältnismäßig ist.

•Wahl des Instruments

In Artikel 322 Absatz 2 AEUV ist nicht festgelegt, welches Instrument zu verwenden ist. 9 Nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates und Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, der Kommission die Eigenmittel „gemäß den Verordnungen“, die im Rahmen des Artikels 322 Absatz 2 AEUV erlassen wurden, zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wird mit dem Vorschlag die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates über die Bereitstellung der Eigenmittel geändert. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung einer Verordnung als Wahl des Instruments angemessen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Zur Vorbereitung dieses Vorschlags übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rechnungshof einen detaillierten Fragebogen zur Bewertung des Inhalts und der praktischen Funktionsweise der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates. Die Antworten auf den Fragebogen bestätigten, dass die genannte Verordnung im Allgemeinen gut funktionierte. Die Mitgliedstaaten haben jedoch auch mehrere Forderungen nach Verbesserungen vorgebracht.

Der Vorschlag stützt sich auch auf eine umfassende Erörterung des Systems im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates in der Arbeitsgruppe „Eigenmittel“ des Rates sowie auf eine Reihe bilateraler Treffen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rechnungshof.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Funktionsweise der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zu stärken und insbesondere die Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch die Mitgliedstaaten zu verbessern. Daher trägt der Vorschlag zur Verbesserung des derzeitigen Eigenmittelsystems bei.

Der Vorschlag bewirkt keine Änderung der erforderlichen Personal- und Verwaltungsressourcen gegenüber der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates. Die Ausweitung der Begrenzung der Zinserhöhung auf alle Fälle wird jedoch zu einem Rückgang der Zinserträge für den EU-Haushalt führen. Die finanziellen Auswirkungen werden auf der Grundlage der Referenzbeträge der vergangenen Jahre (ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) auf 27,5 Mio. EUR/Jahr geschätzt.

5.WEITERE ANGABEN

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Umsetzung der Gesetzgebung zu den Eigenmitteln, einschließlich der Methoden und Verfahren zur Bereitstellung von Eigenmitteln, wird regelmäßig im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel diskutiert.

Der Vorschlag der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Kapitel I „Allgemeine Bestimmungen“ und Kapitel II „Verbuchung der Eigenmittel“

In diesen Kapiteln werden keine Änderungen vorgenommen.

Kapitel III „Bereitstellung der Eigenmittel“

In Artikel 9 Absatz 1 wird der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, ein zentrales Eigenmittelkonto einzurichten. Derzeit werden diese Eigenmittelkonten nur von den Mitgliedstaaten geführt. Die Kommission sollte künftig in der Lage sein, die Verwaltung der in ihrem Namen eröffneten Konten zu modernisieren. Die reduzierte Anzahl von Bankkonten, die für die Erhebung der Eigenmittel verwendet werden, bringt Effizienz und ermöglicht einen gebündelten Ansatz für die Kassenmittelverwaltung.

In Artikel 10a Absatz 2 über die Bereitstellung von MwSt.- und BNE-Eigenmitteln wird ein spezieller Absatz hinzugefügt, um Vorauszahlungen auf Einzelfallbasis zu ermöglichen. Durch die Bestimmung wird sichergestellt, dass alle mit der Vorauszahlung verbundenen Kosten von dem Mitgliedstaat getragen werden, der sie leistet.

In Artikel 10b Absatz 5 wird der Zeitpunkt der Bereitstellung der Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre auf den ersten Arbeitstag im März des Jahres verschoben, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission den Mitgliedstaaten diese Beträge mitgeteilt hat.

In Artikel 10b Absatz 7 ist der Zeitraum festgelegt, in dem die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Überprüfung der Bereitstellung von MwSt.-Eigenmitteln beantragen können, während in Artikel 13 Absatz 5 dieser Zeitraum für traditionelle Eigenmittel festgelegt ist.

Um die Anhäufung sehr hoher Zinsbeträge zu verhindern, wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates eine Begrenzung der Erhöhung des Zinssatzes auf 16 Prozentpunkte für Verzugszinsen bei Eigenmitteln eingeführt. Diese Begrenzung galt für Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, d. h. dem 1. Oktober 2016, oder vor diesem Datum fällig waren, wenn diese Eigenmittel der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat erst nach diesem Datum bekannt wurden. Diese Vorschrift ist in Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates enthalten. Mit dem Vorschlag wird die Begrenzung der Zinserhöhung auf Fälle ausgeweitet, für die die derzeitige Begrenzung nicht gilt. Die Begrenzung gilt jedoch nicht für Zinsbeträge, die einem Mitgliedstaat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vorschlags mitgeteilt wurden.

In Artikel 12 Absatz 3 wird außerdem vorgeschlagen, den Schwellenwert für den Verzicht auf Zinsen von 500 EUR auf 1000 EUR anzuheben.

In Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 5 wird für uneinbringliche Beträge eine allgemeine Frist für die Herausnahme von Beträgen aus der gesonderten Buchführung eingeführt, um sicherzustellen, dass die Fälle in der gesonderten Buchführung regelmäßig überprüft werden.

Schließlich wurden die Artikel 6 und 10a an den neuen Eigenmittelbeschluss angepasst, um Deutschland als Begünstigten von Pauschalkorrekturen einzubeziehen, und der Verweis auf die Korrektur für das Vereinigte Königreich wurde in beiden Artikeln gestrichen.

Kapitel III bis „Zahlung unter Vorbehalt und Überprüfungsverfahren“

Ein neues Kapitel III bis wird hinzugefügt. In einem neuen Artikel 13a ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Beträge unter Vorbehalt bereitstellen. Mit dieser Möglichkeit wird die aktuelle Praxis kodifiziert.

Mit dem neuen Artikel 13b wird ein Überprüfungsverfahren für den Fall einer offensichtlichen Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission eingeführt. In diesem neuen Verfahren sind klare Fristen und Verpflichtungen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission vorgesehen. Es gewährleistet einen konstruktiven Dialog über die strittigen Beträge und zielt darauf ab, eine Einigung beider Parteien zu erleichtern.

6.ANHANG

•    Bewertung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates durch die Kommission

Im Einklang mit dem Mandat des Europäischen Rates hat die Kommission die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates inhaltlich bewertet und dabei berücksichtigt, dass die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Eigenmittelzahlungen zu gewährleisten ist. Dies ist auch im Hinblick auf die anstehenden neuen Eigenmittel besonders wichtig.

Ungeachtet der insgesamt weitgehend positiven Bewertung der Funktionsweise dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen Änderungen gefordert. Im Laufe der Diskussionen in der Arbeitsgruppe „Eigenmittel“ des Rates während der letzten zwei Jahre wurde besondere Aufmerksamkeit auf folgende Punkte gelenkt:

·anwendbare Zinsregeln für Zahlungsverzug;

·Zahlungen unter Vorbehalt und das Verteidigungsrecht der Mitgliedsstaaten;

·Vorauszahlungen von Eigenmitteln;

·Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2;

·Bewertung von Abschreibungsfällen;

·Angleichungen der BNE- und MwSt.-Eigenmittel;

·Zusammenführung der Bestimmungen zur Bereitstellung von Eigenmitteln.

Bei ihrer Überprüfung hat die Kommission alle von den Mitgliedstaaten aufgeworfenen Fragen zur Funktionsweise der Bereitstellung von Eigenmitteln eingehend bewertet und ist zu den nachstehend erläuterten Schlussfolgerungen gelangt. Diese Schlussfolgerungen bildeten den Änderungsvorschlag, den die Kommission angenommen hat.

Anwendbare Zinsregeln für Zahlungsverzug

Der EU-Haushalt ist abhängig von pünktlich geleisteten Zahlungen. Verzugszinsen stellen einen starken Anreiz für diesen Zweck dar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach, zuletzt in seinem Urteil in der Rechtssache C-575/18 P, bestätigt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen untrennbar mit der Verpflichtung verbunden ist, der Kommission die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.

Seit dem Inkrafttreten der Begrenzung der Erhöhung des Zinssatzes am 1. Oktober 2016 ist ein deutlicher Rückgang der fälligen Zinsbeträge zu verzeichnen. Davor gab es keine Obergrenze für den Zinssatz, solange die Hauptforderung nicht gezahlt wurde. Mit der Einführung der Begrenzung wurde der Anstieg der Zinsen auf 16 Prozentpunkte für den gesamten Verzugszeitraum begrenzt. Eine Stichprobe von 22 Fällen, in denen eine Begrenzung vorgenommen wurde, zeigt einen Rückgang der fälligen Zinsen um insgesamt 9 Mio. EUR im Vergleich zu der vor der Begrenzung anwendbaren Methode. In diesen Fällen wurden die Mitgliedstaaten von der Zahlung eines Betrags an Verzugszinsen befreit, der 83 % des tatsächlich geforderten Zinsbetrags entspricht.

Die Begrenzung der Zinserhöhung gilt jedoch nur für Fälle nach dem 1. Oktober 2016. Für Fälle, die bereits vor dem 1. Oktober 2016 bekannt waren, gilt die Begrenzung nicht. Dies führte zu mehreren Fällen, in denen der Betrag der fälligen Zinsen relativ hoch war. Eine Ausweitung der Begrenzung auf alle Fälle ist mit einem moralischen Risiko verbunden, erscheint aber dennoch sinnvoll, um das derzeit eher komplexe System zu vereinfachen.

Zahlungen unter Vorbehalt und das Verteidigungsrecht der Mitgliedsstaaten

Was die Verteidigungsrechte und den Rechtsschutz der Mitgliedstaaten anbelangt, so bestätigt das jüngste Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-575/18 P, dass die bestehenden Eigenmittelvorschriften den Mitgliedstaaten bereits wirksame Verteidigungsrechte einräumen. Allerdings ist es im Interesse der Klarheit und Transparenz sinnvoll, genauere Fristen für den Dialog und den Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Falle von Uneinigkeiten festzulegen.

Vorauszahlungen von Eigenmitteln

In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates ist keine Bestimmung enthalten, nach der die Vorauszahlung von Eigenmitteln zulässig ist. Es gab jedoch Fälle, insbesondere im Zusammenhang mit der späten Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen (z. B. BH 8/2013, BH 6/2016 und BH 6/2018), in denen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge vor Ablauf der Frist zahlten, nachdem sie die Zustimmung der Kommission beantragt und erhalten hatten. In diesen Fällen hat die Kommission keine Einwände gegen die Zahlungen erhoben, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit schlägt die Kommission vor, diese Möglichkeit ausdrücklich vorzusehen.

Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

In Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ist ein Verfahren vorgesehen, das als „Abschreibungsverfahren“ bezeichnet wird, um die potenzielle finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten für uneinbringliche Beträge an traditionellen Eigenmitteln von über 100 000 EUR zu überwachen. Mit der letzten Änderungsverordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates wurde in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eingeführt, dass die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung entbunden werden, dem Haushalt der Union Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn sich diese als uneinbringlich erweisen, weil die buchmäßige Erfassung oder Mitteilung der Zollschuld aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nicht zu beeinträchtigen. Seit den 2016 eingeführten Änderungen hat kein Mitgliedstaat der Kommission einen Abschreibungsfall auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgelegt. Die Kommission verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen weiterhin aufmerksam, aber vorerst scheinen keine Änderungen erforderlich oder gerechtfertigt zu sein.

Bewertung von Abschreibungsfällen

Im Rahmen des „Abschreibungsverfahrens“ gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates wird die potenzielle finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten für uneinbringliche Beträge an traditionellen Eigenmitteln von über 100 000 EUR überwacht. Im Rahmen dieses Verfahrens nimmt die Kommission dazu Stellung, ob die traditionellen Eigenmittel aus Gründen, die nicht den Mitgliedstaaten zuzuschreiben sind, uneinbringlich geworden sind. Mit ihrer Überprüfung der Uneinbringlichkeitsmitteilungen will die Kommission das Maß an Sorgfalt beurteilen, die die Mitgliedstaaten bei der Feststellung und Einziehung der traditionellen Eigenmittel (Zölle) bei den Wirtschaftsbeteiligten walten lassen. Die Kommission hat sich stets bemüht, ihre Bemerkungen zu den sogenannten Uneinbringlichkeitsmitteilungen zeitnah abzugeben. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates hat die Kommission ihre Bemerkungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die erforderlichen Informationen bei ihr eingehen, zu übermitteln. Derzeit ist dies die einzige gesetzliche Frist für die Kommission, die sie immer eingehalten hat.

Die Kommission erkennt jedoch an, dass die Bewertung der einzelnen Abschreibungsfälle häufig einen wiederholten Austausch mit den Mitgliedstaaten erfordert, der durch gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission beschleunigt werden könnte. Vor allem aber unterlagen die Anträge der Mitgliedstaaten auf Überprüfung strittiger Fälle nach der ersten Bewertung durch die Kommission bisher keinen gesetzlichen Fristen und führten bisweilen zu erheblichen Verzögerungen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission zusätzliche verbindliche Fristen für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten vor.

Angleichungen der BNE- und MwSt.-Eigenmittel

Derzeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel der vorangegangenen Haushaltsjahre („Salden“) am ersten Arbeitstag im Juni des Jahres n+1 zur Verfügung zu stellen. Es erfolgt eine sofortige Umverteilung des Gesamtbetrags der Angleichungen auf die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an den BNE-Eigenmitteln, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten größere Beträge im Voraus zahlen und ihren Anteil an der Umverteilung des Gesamtbetrags der Angleichung erst Monate später erhalten. Diese jährlichen Angleichungen sind für den EU-Haushalt vollkommen neutral, können aber erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben. Mehrere Mitgliedstaaten haben Änderungen an dem Verfahren gefordert, um die Vorhersehbarkeit zu verbessern und ihre nationalen Haushaltsverfahren zu erleichtern. Es ist angemessen, einen entsprechenden Änderungsvorschlag zu unterbreiten, durch den die Bereitstellung der Angleichungen durch die Mitgliedstaaten auf das folgende Jahr verschoben wird, auch wenn anerkannt wird, dass sich dadurch auch die Einlösung negativer Angleichungen durch die Mitgliedstaaten entsprechend verzögern wird. Die Mitgliedstaaten haben keine Einwände gegen diesen Aufschub erhoben.

Zusammenführung der Bestimmungen zur Bereitstellung von Eigenmitteln

Der neue Eigenmittelbeschluss, der in den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorliegt, enthält bereits eine neue Eigenmittelart, die auf Kunststoffen basiert, und die entsprechende Verordnung des Rates über die Bereitstellung [MAR2, Nr. 2018/0131] wurde vorgeschlagen und wird derzeit vom Rat und vom Europäischen Parlament erörtert.

Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 beabsichtigt die Kommission, bis Juni 2021 Vorschläge für eine Digitalabgabe, ein CO2-Grenzausgleichssystem und ein überarbeitetes EU-Emissionshandelssystem sowie einen begleitenden Vorschlag zur Einführung neuer Eigenmittel auf dieser Grundlage zu unterbreiten, damit diese bis zum 1. Januar 2023 eingeführt werden können.

Die Bestimmungen über die Bereitstellung aller Eigenmittel sollten bei ihrer künftigen Überarbeitung zusammengeführt werden, einschließlich neuer Verordnungsvorschläge für die Bereitstellung neuer Eigenmittel.

2021/0161 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 10  

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Während durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 11 eine feste und stabile Grundlage für die Finanzierungsmechanismen der Union geschaffen wurde, müssen die Bestimmungen über die Bereitstellung von Eigenmitteln verbessert werden, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und die Verfahren zur Streitbeilegung zu klären.

2.Derzeit verwalten nur die Mitgliedstaaten Eigenmittelkonten, die im Namen der Kommission eröffnet wurden. Eine reduzierte Anzahl von Bankkonten, die für die Erhebung der Eigenmittel verwendet werden, wäre effizienter und würde einen gemeinsamen Ansatz für die Kassenmittelverwaltung ermöglichen. Um die Verwaltung der Eigenmittelkonten zu modernisieren, sollte die Kommission in der Lage sein, ein zentrales Eigenmittelkonto einzurichten.

3.Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Vorauszahlungen zu leisten. In der Vergangenheit haben jedoch einige Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge nach Zustimmung der Kommission im Voraus gezahlt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nach vorheriger Unterrichtung der Kommission fallweise Vorauszahlungen zu leisten. Nimmt ein Mitgliedstaat diese Möglichkeit in Anspruch, sollten die anderen Mitgliedstaaten aus Gründen der Fairness keine Kosten im Zusammenhang mit dieser Vorauszahlung, wie etwa Negativzinsen, tragen.

4.Die Frist für die Zahlung der Angleichungen an die MwSt.- und BNE-Eigenmittel der vorangegangenen Haushaltsjahre durch die Mitgliedstaaten sollte auf den März des Folgejahres verlegt werden, um die Vorhersehbarkeit für die nationalen Haushaltsverfahren zu verbessern.

5.Für einen stabilen Haushalt, der zur Finanzierung der politischen Ziele der Union notwendig ist, sollte mit dem Verfahren für die Berechnung der Zinsen insbesondere sichergestellt werden, dass die Eigenmittel rechtzeitig und in voller Höhe bereitgestellt werden.

6.Der derzeitige Schwellenwert, unter dem auf Zinsbeträge verzichtet wird, muss angepasst werden. Es ist daher notwendig, den Betrag, bei dem auf die Einziehung von Zinsen verzichtet wird, zu erhöhen, um die Kostenwirksamkeit der Einziehungsverfahren zu verbessern.

7.Um die Verhältnismäßigkeit des Systems zu gewährleisten und gleichzeitig die abschreckende Wirkung beizubehalten, wird durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 die Erhöhung der Zinsen über den Basissatz auf 16 Prozentpunkte begrenzt. Diese Begrenzung auf 16 Prozentpunkte gilt nur für alle Fälle, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates 12 bekannt wurden. Folglich kann für Fälle, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/804 bekannt waren und bei denen es um besonders hohe Zinsbeträge geht, diese Begrenzung nicht gelten, unabhängig davon, ob die Höhe der Zinsen den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet, Zinsbeträge zu zahlen, die im Vergleich zur Höhe des geschuldeten Hauptbetrags der Eigenmittel nicht verhältnismäßig sind. Zur Klarstellung und Vereinfachung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte die Begrenzung der Erhöhung auf 16 Prozentpunkte auf alle Zinsbeträge angewandt werden, die dem Mitgliedstaat nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden.

8.Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der gesonderten Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 müssen unbesicherte Beträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums bewertet und regularisiert werden. Daher sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 über uneinbringliche Beträge dahin gehend geändert werden, dass eine allgemeine Frist für die Herausnahme von Beträgen aus der gesonderten Buchführung eingeführt wird, um sicherzustellen, dass die Fälle in der gesonderten Buchführung regelmäßig überprüft werden.

9.In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ist nur eine Frist festgelegt (Artikel 13 Absatz 4), und zwar die Frist, wonach die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung dieses Mitgliedstaats übermitteln muss. Um Uneinbringlichkeitsmitteilungen zeitnah weiterverfolgen zu können und eine zügige und vollständig transparente Bewertung der Entscheidung des Mitgliedstaats, den uneinbringlichen Betrag an traditionellen Eigenmitteln nicht zur Verfügung zu stellen, zu unterstützen, sollten weitere Verfahrensfristen für die Kommission und die Mitgliedstaaten eingeführt werden.

10.Für den Fall, dass zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Uneinigkeit über die Bereitstellung traditioneller Eigenmittel herrscht, sollte ein Überprüfungsverfahren formalisiert und in die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 aufgenommen werden, um die Transparenz zu verbessern und die Verteidigungsrechte der Mitgliedstaaten zu klären. Es sollten auch Bestimmungen eingeführt werden, die die derzeitige Praxis der Zahlung unter Vorbehalt widerspiegeln, die die Möglichkeit eröffnet, gemäß Artikel 268 AEUV und Artikel 340 Unterabsatz 2 AEUV eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Kommission zu erheben.

11.Die Artikel 6 und 10a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollten so angepasst werden, dass der Verweis auf die dem Vereinigten Königreich gewährte Korrektur gestrichen und Deutschland als Begünstigter von Pauschalkorrekturen im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 13 aufgenommen wird.

12.Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wird wie folgt geändert:

(1)Der einleitende Satz in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen:“

(2)Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach dem Verfahren der Artikel 10, 10a und 10b dem Konto gut, das zu diesem Zweck auf den Namen der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats eingerichtet wurde, oder einem von der Kommission zu diesem Zweck eröffneten zentralen Konto bei einem Finanzinstitut ihrer Wahl. Vorbehaltlich der Anrechnung von Negativzinsen gemäß Unterabsatz 3 darf dieses Konto nur auf Anweisung der Kommission belastet werden.“

(3)Artikel 10a erhält folgende Fassung:

„Artikel 10a

Bereitstellung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel

1.Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

2.Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission von im selben Monat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.

Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Unterabsatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.

Die Bestimmungen des Absatzes 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Absatzes 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

Ein Mitgliedstaat kann in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise eine Zustimmung der Kommission zur Vorabbereitstellung von Eigenmitteln beantragen, insbesondere im Rahmen von Berichtigungshaushaltsplänen zum Jahresende. Dazu stellt der Mitgliedstaat spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung des Kassenbestands und des Liquiditätsbedarfs der Kommission. Der Mitgliedstaat darf die Vorauszahlung erst nach Zustimmung der Kommission ausführen. Alle zusätzlichen Kosten, die mit dieser Vorabbereitstellung verbunden sind, sind von dem antragstellenden Mitgliedstaat zu tragen.

3.Jede Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist das nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 10 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

4.Die Zwölftel für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet. Die Angleichung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

5.Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben. Die Angleichung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Angleichung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

6.Die Finanzierung der Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzung bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 unverändert.“

(4)Artikel 10b wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im März des Folgejahres, in dem die Kommission den Mitgliedstaaten die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge mitgeteilt hat, auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto.“

(b)Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„7. Können sich der Mitgliedstaat und die Kommission nicht auf besondere Angleichungen der MwSt.-Eigenmittel gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels einigen, so kann der Mitgliedstaat bei der Kommission eine Überprüfung ihrer Bewertung gemäß Artikel 13b beantragen.“

(5)Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 1000 EUR wird verzichtet.“

(b)Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Die Begrenzung der Erhöhung auf 16 Prozentpunkte gilt für jeden Fall, bei dem der Zinsbetrag einem Mitgliedstaat nicht vor dem ... [Datum einfügen – Inkrafttreten dieser (Änderungs-)Verordnung] mitgeteilt wurde. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“

(6)Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Sind Teilzahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde. Ein Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Betrags gemäß Artikel 2 darf nicht überschritten werden, unabhängig von administrativen oder gerichtlichen Rechtsmitteln oder Teilzahlungen.“

(b)Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten bereit.“

(c)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„5. Kommt zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründe keine Einigung zustande, so kann der Mitgliedstaat bei der Kommission eine Überprüfung ihrer Bewertung gemäß Artikel 13b beantragen.“

(7)Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:

„KAPITEL IIIa

   ZAHLUNG UNTER VORBEHALT UND ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

Artikel 13a

Zahlung unter Vorbehalt

1.Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 10b Absatz 7 oder Artikel 13 Absatz 5 oder in Bezug auf andere Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die zugunsten des EU-Haushalts fällig sind, kann der Mitgliedstaat bei der Zahlung des strittigen Betrags Vorbehalte gegenüber dem Standpunkt der Kommission geltend machen.

2.Die buchmäßige Erfassung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung gemäß Artikel 9 unterbricht den Zeitraum, für den die in Artikel 12 genannten Zinsen anfallen.

Artikel 13b

Überprüfungsverfahren

1.Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 oder in Bezug auf andere Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die zugunsten des EU-Haushalts fällig sind, kann der Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bewertung der Kommission beantragen, dass die Kommission diese überprüft. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 10b Absatz 7 kann der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Bewertung der Kommission beantragen, dass die Kommission diese überprüft. Außer in den in Artikel 10b Absatz 7 genannten Fällen ist ein solcher Antrag mit Gründen für die beantragte Überprüfung und mit Belegen zu versehen. Der Antrag und das anschließende Verfahren lassen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese zugunsten des Haushalts der Union fällig sind.

2.Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu den im Antrag angegebenen Gründen. Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten bereit. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 10b Absatz 7 übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen zu den im Antrag angegebenen Gründen.

3.Kann der Mitgliedstaat keine weiteren sachdienlichen Informationen für das Überprüfungsverfahren vorlegen, kann er die Kommission ersuchen, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu antworten. Die sechsmonatige Frist beginnt in diesem Fall mit dem Tag des Eingangs des Antrags.

4.Reicht ein Mitgliedstaat eine Klage auf Nichtigerklärung einer von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1a der Verordnung 1553/89 erlassenen Entscheidung ein und hat die Kommission im Rahmen des Überprüfungsverfahrens betreffend dieselbe MwSt.-Berichtigung noch nicht geantwortet, so setzt die Kommission das Überprüfungsverfahren bis zum endgültigen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN „EINNAHMEN“ – FÜR VORSCHLÄGE MIT AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINNAHMENSEITE DES HAUSHALTS

1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014

2.HAUSHALTSLINIEN:

Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):

Titel 1 und 2 (Kapitel 21) und Artikel 410

3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

◻    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

✕    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.

◻    Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus.

Daraus ergibt sich Folgendes: 

(in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)

Einnahmenlinie

Auswirkungen auf die Einnahmen 17

Zeitraum von XX Monaten, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ (falls zutreffend)

Jahr N

Titel 1

-

2021

Titel 2/Kapitel 21

-

2021

Artikel 410

Noch festzulegen

2021

Stand nach der Maßnahme

Einnahmenlinie

2022

2023

2024

2025

2026

Titel 1

-

-

-

-

-

Titel 2/Kapitel 21

-

-

-

-

-

Artikel 410

4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

Keine zu ergreifenden Maßnahmen.

5.SONSTIGE ANMERKUNGEN

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Funktionsweise der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zu stärken und zu verbessern. Vorgesehen sind insbesondere Verwaltungsmaßnahmen, um den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Eigenmitteln zu erleichtern. Dazu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit der Bereitstellung von Eigenmitteln, wie die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten, oder die für die Saldierung vorgeschlagenen Änderungen.

Beide Vorschläge haben keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die Bestimmung, nach der die Bereitstellung der Angleichungen durch die Mitgliedstaaten auf das folgende Jahr (N+2) erfolgt, ist haushaltsneutral, da die Zahlungsverpflichtung der Mitgliedstaaten einfach auf das nächste Haushaltsjahr verschoben wird. Die globale „Saldierung“ bleibt somit für den EU-Haushalt neutral.

In dem Vorschlag sind auch einige verfahrenstechnische Änderungen vorgesehen, d. h. es wird das Verfahren für den konstruktiven Dialog sowie den Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Falle von Uneinigkeiten kodifiziert. Dieses Überprüfungsverfahren zielt darauf ab, die Bereitstellung von Eigenmitteln zu verbessern, indem es für Klarheit und Transparenz in der Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sorgt. Das vorgeschlagene Überprüfungsverfahren hat keine finanziellen Auswirkungen für die Union.

Mit dem Vorschlag wird schließlich die Begrenzung der Zinserhöhung auf alle Fälle ausgeweitet. Durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates war die Erhöhung der Zinsen über den Basissatz bereits auf 16 Prozentpunkte begrenzt (Begrenzungssatz von 16 %). Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für Fälle, die bereits vor dem 1. Oktober 2016 bekannt waren. Die Ausweitung der Begrenzung auf alle Fälle wird zu einem Rückgang der Zinserträge für den EU-Haushalt führen. Die finanziellen Auswirkungen werden auf der Grundlage der Referenzbeträge der vergangenen Jahre (ab dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/804 des Rates) auf 27,5 Mio. EUR/Jahr geschätzt.

(1)    Nummer 142: „Was die Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel anbelangt, so wird die Kommission um Erwägung der Unterbreitung eines Vorschlags für die Überarbeitung dieser Verordnung ersucht, damit den Herausforderungen bezüglich der Bereitstellung von Eigenmitteln begegnet werden kann.“
(2)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(3)    Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(4)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 15).
(5)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(6)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(7)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 1).
(8)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).
(9)    „Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Union vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.“ 
(10)    ABl. C … vom …, S. ….
(11)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(12)    Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 85).
(13)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(15)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(16)    Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).
(17)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top