Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0136

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union Änderungen des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) auszuhandeln

COM/2021/136 final

Brüssel, den 24.3.2021

COM(2021) 136 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union Änderungen des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) auszuhandeln


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden das „Übereinkommen“) dient der Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, insbesondere der Arten, für deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten notwendig ist. Dieser zwischenstaatliche Vertrag wurde unter der Schirmherrschaft des Europarates geschlossen. Das Übereinkommen ist am 1. Juni 1982 in Kraft getreten.

Die Europäische Union ist seit dem 1. September 1982 Vertragspartei des Übereinkommens 1 . Gegenwärtig gibt es 51 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter alle EU-Mitgliedstaaten.

Die ordentlichen Mittelzuweisungen des Europarats an das Übereinkommen von Bern sind im Laufe der Jahre schrittweise so weit zurückgegangen, dass das Übereinkommen von Bern seine Aufgaben ohne erhebliche freiwillige Beiträge der Parteien nicht erfüllen kann; diese sind allerdings ebenfalls rückläufig. Daher muss unbedingt eine verlässliche Finanzierungsquelle für das Übereinkommen geschaffen werden.

Im Einklang mit der am 6. Dezember 2019 auf der 39. Tagung des Ständigen Ausschusses angenommenen Resolution Nr. 9 (2019) über die Finanzierung des Übereinkommens von Bern zur Einrichtung eines neuen Systems finanzieller Pflichtbeiträge der Vertragsparteien wurde eine zwischen den Tagungen arbeitende Sachverständigengruppe eingerichtet; diese sollte das Sekretariat dabei unterstützen, Vorschläge für die Änderung der Artikel des Übereinkommens von Bern zur Aufnahme von Finanzklauseln und zum Abschluss eines erweiterten Teilübereinkommens vorzulegen, welche auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses erörtert werden sollten.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der zwischen den Tagungen arbeitenden Sachverständigengruppe, die auf der 39. Tagung des Ständigen Ausschusses eingerichtet wurde, wurden auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses zwei ergänzende Vorschläge zum Umgang mit der Finanzierungsfrage erörtert. Auf dieser Tagung wurde ein Beschluss zur Unterstützung des Abschlusses eines erweiterten Teilübereinkommens angenommen. In Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens von Bern zwecks Aufnahme von Finanzklauseln hat sich der Ständige Ausschuss im Anschluss an eine Erklärung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit weiterer interner Gespräche vor einer Beschlussfassung 2 ohne Einwände darauf geeinigt, den Beschluss über die mögliche Änderung des Übereinkommens auf seine 41. Tagung zu verschieben.

Wie auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses vorgeschlagen, würde mit der Änderung des Übereinkommens ein Mechanismus zur Einrichtung eines Pflichtbeitrags eingeführt. Im ursprünglichen Text wurde jedoch weder zwischen dem Kernhaushalt und dem programmatischen Haushalt unterschieden, noch wurde der anzuwendende Beitragsschlüssel festgelegt. Ein überarbeiteter Änderungsvorschlag wird in einer zwischen den Tagungen arbeitenden Gruppe ausgehandelt, die im Jahr 2021 im Vorfeld eines Beschlusses auf der 41. Tagung des Ständigen Ausschusses tätig wird. Die Union sollte sich aktiv an diesen Verhandlungen beteiligen.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Einführung eines Systems von Pflichtbeiträgen zu diesem Übereinkommen stünde im Einklang mit der Politik in anderen Bereichen. Die Union ist nämlich Vertragspartei zahlreicher multilateraler Umweltübereinkommen, in deren Rahmen sie auf der Grundlage der Anforderungen des Übereinkommens und/oder der auf der Grundlage von Bestimmungen des Übereinkommens erlassenen Finanzvorschriften finanzielle Pflichtbeiträge entrichtet. Im Rahmen dieser Übereinkommen wird in der Regel zwischen dem Kernhaushalt und dem programmatischen Haushalt unterschieden, wobei nur für den ersteren Pflichtbeiträge zu entrichten sind. In der vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens wird jedoch nicht klargestellt, dass der zu schaffende Mechanismus diesem Präzedenzfall entsprechen würde. Ebenso wenig wird in der vorgeschlagenen Änderung angegeben, welcher Beitragsschlüssel anzuwenden sind. In anderen multilateralen Umweltübereinkommen ist der Beitrag der Union in der Regel auf höchstens 2,5 % der Gesamtbeiträge festgesetzt.

Daher sollte die Union sicherstellen, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet werden, Beiträge zum programmatischen Haushalt zu leisten, und dass der Beitrag der Union nicht mehr als 2,5 % des Haushalts betragen darf.

Diese Empfehlung steht vollständig im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2020/1830 des Rates 3 , mit dem der auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens zu vertretende Standpunkt der Union festgelegt wurde, und ergibt sich auch daraus.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Union in Bezug auf die Umwelt und die internationalen Beziehungen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union. Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann der Rat dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen.

Da die Verhandlungen einen Rechtsakt zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des Übereinkommens betreffen, kann Artikel 218 Absatz 9 AEUV in diesem Zusammenhang nicht angewandt werden.

Somit ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Umwelt.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Umweltpolitik fällt gemäß Artikel 192 AEUV in die geteilte Zuständigkeit. Die Finanzierung dieses Umweltübereinkommens erfordert eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten für ihre jeweiligen Beiträge als Vertragsparteien. Daher muss sich die Union in dieser Hinsicht beteiligen.

•Verhältnismäßigkeit

Ein Beschluss des Rates ist erforderlich, damit die Union an diesen Verhandlungen teilnehmen kann, die für die Schaffung einer vorhersehbaren finanziellen Grundlage für das Übereinkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, von wesentlicher Bedeutung sind.

•Wahl des Instruments

Die Wahl des Instruments ist in Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgeschrieben.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

•Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

•Folgenabschätzung

Entfällt.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

•Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Union leistet derzeit auf der Grundlage eines vorgeschlagenen freiwilligen Beitragsschlüssels einen Beitrag von jährlich 24 700 EUR zum Übereinkommen von Bern. Ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 % des Kernhaushalts dürfte diesen Betrag kaum übersteigen, sodass sich diese Initiative nicht auf den Haushalt auswirken wird.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungsrichtlinien sollten unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht werden.

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union Änderungen des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) auszuhandeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

IN DER ERWÄGUNG, dass vorgeschlagen wurde, das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 4 (Übereinkommen von Bern) zwecks Aufnahme von Finanzklauseln zu ändern,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass eine solche Änderung mit den Rechtsvorschriften und dem Interesse der Union im Einklang steht, insbesondere, dass die Union nicht verpflichtet wird, mehr als 2,5 % der Gesamtbeiträge zu leisten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Kommission ermächtigt werden sollte, im Namen der Europäischen Union Änderungen des Übereinkommens auszuhandeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union auf den Tagungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens und auf den Sitzungen der zuständigen zwischen den Tagungen arbeitenden Sachverständigengruppe Änderungen des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zur Einführung eines neuen Systems finanzieller Pflichtbeiträge der Vertragsparteien auszuhandeln.

(2)Die Kommission führt diese Verhandlungen im Namen der Union im Benehmen mit [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen] und auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien.

(3)Soweit der in Absatz 1 genannte Gegenstand der Änderungen in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten durch enge Zusammenarbeit bei den Verhandlungen ein geschlossenes Auftreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene sicherstellen.

(4)Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse der Verhandlungen und etwaige bei den Verhandlungen aufgetretene Probleme Bericht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).
(2)    Beschluss (EU) 2020/1830 des Rates vom 27. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 34).
(3)    Ebenda.
(4)    Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).
Top

Brüssel, den 24.3.2021

COM(2021) 136 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union Änderungen des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) auszuhandeln


ANHANG

Richtlinien für die Aushandlung von Änderungen des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern)

(1)Die Kommission sollte bestrebt sein, sicherzustellen, dass eine Einigung über eine etwaige Überarbeitung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) und seine Anwendung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Europäischen Union, insbesondere mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Natur und Biodiversität 1 , sowie mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Umweltübereinkommen im Einklang steht.

(2)In Bezug auf Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zwecks Einführung eines finanziellen Pflichtbeitrags sollte die Kommission Verhandlungen darüber aufnehmen, wie die Frage der Schaffung einer sicheren und vorhersehbaren finanziellen Grundlage für das Übereinkommen am besten gelöst werden kann, und bestrebt sein, im Einklang mit dem Standpunkt der Union sicherzustellen, dass die Änderung

a) keinen Pflichtbeitrag zum programmatischen Haushalt vorschreibt;

b) nicht zu einem Unionsbeitrag von mehr als 2,5 % der Gesamtbeiträge führt;

c)die bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen unberührt lässt.

(3)Die Kommission sollte die Verhandlungen im Einklang mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder den vereinbarten Standpunkten der Union, die speziell für die Zwecke dieser Verhandlungen im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 dieses Ratsbeschlusses genannten Sonderausschusses der Vertreter der Mitgliedstaaten oder im Rat festgelegt wurden, führen.

(4)Die Kommission sollte dem Rat über die Ergebnisse der Verhandlungen und etwaige bei den Verhandlungen aufgetretene Probleme Bericht erstatten.

(1)    Insbesondere die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
Top