This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52021M8713
Opinion of the Advisory Committee on mergers at its meeting of 27 May 2019 concerning a preliminary draft decision relating to Case M.8713 – Tata Steel/ThyssenKrupp/JV Rapporteur: Bulgaria (Text with EEA relevance) 2021/C 24/10
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in derSache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV Berichterstatter: Bulgarien (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 24/10
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in derSache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV Berichterstatter: Bulgarien (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 24/10
C/2019/4228
ABl. C 24 vom 22.1.2021, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/19 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in derSache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV
Berichterstatter: Bulgarien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 24/10)
Zusammenschlussvorhaben
1. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt. |
Unionsweite Bedeutung
2. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat. |
Sachlich relevante Märkte
3. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung bestimmter Kohlenstoffflachstahl-Fertigerzeugnisse zu und teilt insbesondere die Auffassung, dass Weißblech, elektrolytisch verchromter Stahl und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse unterschiedliche Produktmärkte bilden. |
4. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von bestimmten fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:
|
Räumlich relevante Märkte
5. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von bestimmten fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:
|
Wettbewerbsrechtliche Würdigung
6. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte erheblich behindern würde, und zwar in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von
|
Effizienzvorteile
7. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass keiner der von den beteiligten Unternehmen geltend gemachten Effizienzvorteile dem kumulativen Effizienzkriterium der Überprüfbarkeit, der Fusionsspezifität und des Verbrauchernutzens entspricht. |
Verpflichtungsangebote
8. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass durch die endgültigen Verpflichtungen die erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von
|
9. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der zu veräußernden Geschäftsbereiche nicht ausreichend gewährleisten. |
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
10. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt werden sollte. |