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Document 52021M8713

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in derSache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV Berichterstatter: Bulgarien (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 24/10

C/2019/4228

ABl. C 24 vom 22.1.2021, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/19


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in derSache M.8713 — Tata Steel/ThyssenKrupp/JV

Berichterstatter: Bulgarien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 24/10)

Zusammenschlussvorhaben

1.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

Sachlich relevante Märkte

3.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung bestimmter Kohlenstoffflachstahl-Fertigerzeugnisse zu und teilt insbesondere die Auffassung, dass Weißblech, elektrolytisch verchromter Stahl und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse unterschiedliche Produktmärkte bilden.

4.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von bestimmten fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:

4.1.

An die Automobilindustrie gelieferte feuerverzinkte Stahlerzeugnisse („feuerverzinkter Kfz-Stahl“) bilden einen von feuerverzinkten Stahlerzeugnissen, die für andere Anwendungen geliefert werden, getrennten Produktmarkt, insbesondere aufgrund der begrenzten Austauschbarkeit der Nachfrage- und Angebotsseite, der sonstigen im Beschluss im Einzelnen aufgeführten Besonderheiten von Nachfrage und Angebot bei feuerverzinktem Kfz-Stahl und der vorherrschenden Wettbewerbsbedingungen ([Angaben zu Margen]) zwischen Kunden aus der Automobilindustrie und automobilfremden Kunden.

4.2.

Alle feuerverzinkten Kfz-Stähle gehören unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt an die Automobil-Erstausrüster geliefert werden, demselben sachlich relevanten Markt an, der wahrscheinlich differenziert ist.

Räumlich relevante Märkte

5.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von bestimmten fertigen Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl zu und teilt insbesondere folgende Auffassungen:

5.1.

Die Märkte für Weißblech, elektrolytisch verchromten Stahl und laminiertes Stahlblech umfassen höchstens den EWR und

5.2.

der Markt für feuerverzinkten Kfz-Stahl umfasst höchstens den EWR, wobei es jedoch Hinweise darauf gibt, dass er innerhalb des EWR geografisch differenziert ist.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

6.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte erheblich behindern würde, und zwar in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von

6.1.

Weißblech, elektrolytisch verchromtem Stahl und laminiertem Verpackungsstahl und

6.2.

feuerverzinktem Kfz-Stahl im EWR.

Effizienzvorteile

7.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass keiner der von den beteiligten Unternehmen geltend gemachten Effizienzvorteile dem kumulativen Effizienzkriterium der Überprüfbarkeit, der Fusionsspezifität und des Verbrauchernutzens entspricht.

Verpflichtungsangebote

8.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass durch die endgültigen Verpflichtungen die erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von

8.1.

Weißblech, elektrolytisch verchromtem Stahl und laminiertem Verpackungsstahl im EWR und

8.2.

feuerverzinktem Kfz-Stahl im EWR nicht beseitigt wird.

9.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der zu veräußernden Geschäftsbereiche nicht ausreichend gewährleisten.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

10.

Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt werden sollte.

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