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Document 52021IP0050

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2021 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine (2019/2202(INI))

    ABl. C 465 vom 17.11.2021, p. 87–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 465/87


    P9_TA(2021)0050

    Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2021 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine (2019/2202(INI))

    (2021/C 465/09)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf Artikel 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22, 36, 37 und 49, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, einschließlich eines vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens, das am 1. September 2017 in Kraft getreten ist, und auf die dazugehörige Assoziierungsagenda,

    unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Regelung für visumfreies Reisen für Staatsangehörige der Ukraine am 11. Juni 2017 als Ergebnis von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates, die vom Europäischen Parlament und dem Rat vorgenommen wurden,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1),

    unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Ukraine, insbesondere die Entschließungen vom 12. Dezember 2018 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine (2) und vom 21. Januar 2016 zu Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelszonen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine (3) sowie auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im Juni 2020 (4),

    unter Hinweis auf die Berichte des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) über die Ukraine, insbesondere den 30. Bericht von September 2020 über die Lage der Menschenrechte in der Ukraine,

    unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. Juni 2020 mit dem Titel „Lage der Menschenrechte in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine)“,

    unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 12. Dezember 2019 zum Bericht über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine (SWD(2019)0433),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung im Anschluss an das 22. Gipfeltreffen zwischen der EU und der Ukraine vom 6. Oktober 2020,

    unter Hinweis auf die Empfehlungen und Tätigkeiten der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST, des zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft und weiterer Vertreter der Zivilgesellschaft in der Ukraine,

    unter Hinweis auf die Abschlusserklärungen und Empfehlungen der Sitzung des Parlamentarischen Assoziationsausschusses EU-Ukraine vom 19. Dezember 2019,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen seiner Wahlbeobachtungsmissionen in der Ukraine zu der Präsidentschaftswahl vom 31. März und 21. April 2019 und der vorgezogenen Parlamentswahl vom 21. Juli 2019,

    unter Hinweis auf die am 29. Mai 2020 erfolgte Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 500 Mio. EUR an die Ukraine im Rahmen des vierten Makrofinanzhilfeprogramms der Kommission,

    unter Hinweis auf die beispiellosen Hilfspakete, die die EU zur Unterstützung der Nachbarländer bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingerichtet hat, und insbesondere auf die langfristigen Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR, die der Ukraine mit dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie zu sehr vorteilhaften Konditionen zur Verfügung gestellt wurden (5),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des NATO-Ukraine-Ausschusses vom 31. Oktober 2019,

    unter Hinweis auf den fünften Länderbericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), der im September 2017 veröffentlicht wurde, und auf die Schlussfolgerungen zur Ukraine hinsichtlich des Stands der Umsetzungen der Empfehlungen aus dem Jahr 2017, die im Juni 2020 veröffentlicht wurden;

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität (6) und die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Standards,

    unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 21. Juli 2019 über die vorgezogene Parlamentswahl in der Ukraine,

    unter Hinweis auf den Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International, in dem die Ukraine unter 180 bewerteten Ländern und Gebieten den 126. Rang belegt (wobei der erste Rang der beste ist),

    unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, die am 5. November 1992 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission zum Gesetz zur Unterstützung der Verwendung der ukrainischen Sprache als Staatssprache und ihre Stellungnahme zu den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 5. September 2017, die den Gebrauch der Staatssprache und von Minderheitensprachen und anderen Sprachen im Bildungswesen betreffen,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 10. Dezember 2020 zum Verfassungsgericht der Ukraine,

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0219/2020),

    A.

    in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens der Eckpfeiler der auf politischer Assoziierung und wirtschaftlicher Integration beruhenden Beziehungen der Europäischen Union zur Ukraine und ein Fahrplan für Reformen ist, dessen vollständige Umsetzung als Befähigung zur stetigen Annäherung an die Union betrachtet werden sollte, was in der Folge zur allmählichen Integration in den Binnenmarkt der Union und zur umfassenden Entfaltung des Potenzials und der Vorteile des Assoziierungsabkommen einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens führt;

    B.

    in der Erwägung, dass die Ukraine gemäß Artikel 49 EUV eine europäische Perspektive hat und beantragen kann, Mitglied der Union zu werden, sofern sie alle Kopenhagener Kriterien und die Grundsätze der Demokratie erfüllt und die Grundfreiheiten sowie die Menschen- und Minderheitenrechte achtet und die Rechtsstaatlichkeit wahrt;

    C.

    in der Erwägung, dass auf dem 22. Gipfeltreffen EU-Ukraine die auf Europa gerichteten Bestrebungen der Ukraine gewürdigt und ihre Entscheidung für Europa begrüßt, die von der Ukraine in ihrem Reformprozess erzielten erheblichen Fortschritte anerkannt und die bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens bereits erzielten Ergebnisse und der Erfolg des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens begrüßt wurden;

    D.

    in der Erwägung, dass in der Ukraine 2019 sowohl vor der Präsidentschafts- als auch vor der Parlamentswahl schwierige Wahlkämpfe stattfanden und dass das Land für die Handhabung der Verfahren und die anschließende friedliche und geordnete Machtübergabe belobigt werden sollte;

    E.

    in der Erwägung, dass die landesweiten Kommunalwahlen am 25. Oktober 2020 einen weiteren Test für den Stand der Demokratie und eine Gelegenheit zur weiteren Konsolidierung darstellten; in der Erwägung, dass im Vorfeld der Kommunalwahlen vom 25. Oktober 2020 versucht wurde, während des laufenden Wahlkampfs das Wahlgesetz zu ändern, und dass das Fehlen klarer Maßnahmen zur Reaktion auf die COVID-19-Krise nach wie vor Anlass zu erheblicher Sorge hinsichtlich der Annahme neuer Vorgaben für eine sichere Stimmabgabe gibt;

    F.

    in der Erwägung, dass die beschränkte Wahlbeobachtungsmission des BDIMHR zu dem Schluss kam, dass die Kommunalwahlen vom 25. Oktober 2020 in der Ukraine nach den jüngsten Dezentralisierungsreformen, in deren Rahmen beträchtliche Befugnisse und Ressourcen an die Einrichtungen der kommunalen Selbstverwaltung übertragen wurden, besonders wichtig waren, dass der Wahlprozess im Allgemeinen ruhig, gut organisiert und transparent verlief und dass die Zentrale Wahlkommission der Ukraine insgesamt alle gesetzlichen Fristen eingehalten und in unparteiischer, offener und transparenter Weise agiert hat;

    G.

    in der Erwägung, dass sich örtliche Parteiorganisationen, Kandidatinnen und Kandidaten und Mitglieder der Wahlkommissionen der Zivilgesellschaft und Wahlexperten zufolge nicht angemessen auf die Registrierung der Kandidatinnen und Kandidaten vorbereiten konnten, da das Wahlgesetz unmittelbar vor dem Wahlverfahren angenommen wurde;

    H.

    in der Erwägung, dass durch die Einführung von Kontrollmechanismen, die von oben nach unten ausgerichtet sind, und durch die Einführung des imperativen Mandats und eines Mindestschwellenwerts von 10 000 Wählerinnen und Wählern für Parteilisten der demokratische Charakter der Wahlen geschwächt wird;

    I.

    in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft Kritik an der von der Zivil- und Militärverwaltung ohne schlüssige Begründung getroffenen Entscheidung äußerte, in 18 Gemeinden in den Oblasten Donezk und Luhansk, die sich unter der Kontrolle der Regierung befinden, keine Wahlen abzuhalten, wodurch faktisch rund 475 000 Wählerinnen und Wählern, die in diesen Gemeinden leben, die Ausübung ihres Stimmrechts verweigert wurde;

    J.

    in der Erwägung, dass insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2019 in dem Bestreben, die im Wahlkampf versprochenen Reformen rasch umzusetzen, ein besonders hohes Tempo bei der Gesetzgebungstätigkeit zu verzeichnen war und dies nach wie vor der Fall ist, was mitunter zulasten der parlamentarischen Kontrolle, der Transparenz und der Qualität der Gesetzgebung geht;

    K.

    in der Erwägung, dass die Ukraine bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen und der Integration in die Union zwar erhebliche Fortschritte erzielt hat, mehrere der eingeleiteten Reformen jedoch noch abgeschlossen werden müssen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung; in der Erwägung, dass die Reformen in der Ukraine trotz erkennbarer Fortschritte nach wie vor durch weitverbreitete Korruption gehemmt werden; in der Erwägung, dass die anhaltende Verfassungskrise die Fähigkeit des Präsidenten und der Werchowna Rada, Reformen durchzuführen, gefährdet; in der Erwägung, dass Oligarchen offenbar wieder politischen Einfluss erlangen; in der Erwägung, dass noch einige zusätzliche Maßnahmen — unter besonderer Berücksichtigung der Justiz — ergriffen werden müssen, damit es nicht zu Rückschritten kommt;

    L.

    in der Erwägung, dass das volle Potenzial der beschlossenen Reformen aufgrund der Dynamik der Reformen und der damit einhergehenden institutionellen Herausforderungen nicht ausgeschöpft wird; in der Erwägung, dass Reformen zudem durch interne institutionelle Instabilität und Widersprüche, das Fehlen eindeutiger Bezugswerte, unzureichende Kapazitäten, begrenzte Ressourcen und externe Faktoren wie die COVID-19-Pandemie sowie durch einen Mangel an politischer Entschlossenheit, die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Justiz und der Wirtschaft anzuerkennen und sicherzustellen sowie den selektiven Einsatz der Justiz zu verhindern, beeinträchtigt werden;

    M.

    in der Erwägung, dass die Ukraine in der gemeinsamen Erklärung des NATO-Ukraine-Ausschusses vom 31. Oktober 2019 aufgefordert wird, ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen einzuhalten, die Menschenrechte und die Minderheitenrechte zu achten und die Empfehlungen und Schlussfolgerungen der Venedig-Kommission zum Bildungsgesetz umfassend umzusetzen;

    N.

    in der Erwägung, dass im jüngsten Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) hervorgehoben wird, dass bei Strafverfahren im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen, die mutmaßlich von ukrainischen Kräften begangen wurden, unzureichende Fortschritte zu verzeichnen sind und dass die Ermittlungen zu Straftaten im Zusammenhang mit den Majdan-Protesten nach wie vor zögerlich und unzureichend geführt werden;

    O.

    in der Erwägung, dass der Korruptionswahrnehmungsindex in der Ukraine laut dem jüngsten Bericht von Transparency International auf den Stand des Jahres 2017 zurückgefallen ist;

    P.

    in der Erwägung, dass die Unterstützung für Modernisierung, Entoligarchisierung, Reformen und Korruptionsbekämpfung unter den Bürgerinnen und Bürgern der Ukraine nach wie vor sehr hoch ist und dass ihre Erwartungen umgehend erfüllt werden sollten;

    Q.

    in der Erwägung, dass sich die Wirtschaft der Ukraine vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie stabilisierte und zufriedenstellendes Wachstum sowie sinkende Arbeitslosigkeit aufwies, was durch die Fortschritte bei der Nutzung des Potenzials des Assoziierungsabkommens einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens genährt wurde;

    R.

    in der Erwägung, dass es notwendig ist, dass die Ukraine ihre makroökonomische Stabilität erhält, indem sie ihre Zusagen an den Internationalen Währungsfonds einhält und sämtliche im Rahmen des Makrofinanzhilfeprogramms der EU vereinbarten mittelfristigen Strukturreformen umsetzt und indem sichergestellt wird, dass die Nationalbank der Ukraine stark und unabhängig ist;

    S.

    in der Erwägung, dass angesichts der anhaltenden weltweiten Krise ein koordinierter Ansatz und außerordentliche Pakete von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind; in der Erwägung, dass etwaige Notmaßnahmen angemessen und zeitlich befristet sein sowie unter Achtung der Grundfreiheiten getroffen werden müssen;

    T.

    in der Erwägung, dass die EU der ukrainischen Bevölkerung seit Beginn der COVID-19-Pandemie beigestanden und finanzielle und materielle Unterstützung im Rahmen bilateraler und regionaler Programme bereitgestellt hat, beispielsweise die Pakete, die die Union der Ukraine im März, April und Mai 2020 zur Verfügung gestellt hat;

    U.

    in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Probleme im ukrainischen Gesundheitswesen verschärft hat; in der Erwägung, dass die Gesundheitsversorgung nach ukrainischem Gesetz zwar kostenlos ist, viele Bürgerinnen und Bürger des Landes in der Realität aufgrund des unverhältnismäßig langwierigen Reformprozesses des ukrainischen Gesundheitsministeriums aber andere Erfahrungen machen, wenn sie medizinische Behandlung benötigen;

    V.

    in der Erwägung, dass es angesichts der COVID-19-Pandemie von noch dringlicherer Bedeutung ist, dass auch künftig humanitäre Hilfe erbracht wird und dass die OSZE-Sonderbeobachtermission, die Agenturen der Vereinten Nationen, nichtstaatliche Organisationen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ungehinderten Zugang zu den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten haben;

    W.

    in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen sowie ihre Fähigkeit, erforderliche wirtschaftliche und soziale Reformen umzusetzen, nach wie vor durch gezielte Desinformationskampagnen, Cyberangriffe und andere hybride Bedrohungen sowie durch den ungelösten Konflikt im Osten des Landes, der durch die anhaltende militärische Aggression Russlands und die anhaltende Besetzung großer Teile der Oblaste Donezk und Luhansk durch Russland sowie durch die anhaltende rechtswidrige Besetzung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland verursacht worden ist, erheblich untergraben wird, was zu einer Verschärfung der Menschenrechtslage führt und sich hinderlich auf den Wohlstand, die Stabilität und das Wirtschaftswachstum des Landes auswirkt;

    X.

    in der Erwägung, dass die EU die anhaltende Aggression Russlands gegen die Ukraine, einschließlich der unter Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität des Landes erfolgten rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols, scharf verurteilt hat, eine Politik der Nichtanerkennung verfolgt und daran festhalten wird und in dieser Hinsicht nach wie vor restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen und Organisationen durchsetzt, die an dieser Verletzung des Völkerrechts beteiligt sind;

    Y.

    in der Erwägung, dass die EU unverändert hinter den Bemühungen des Normandie-Formats, der OSZE, der trilateralen Kontaktgruppe und der OSZE-Sonderbeobachtermission in der Ukraine steht, den konstruktiven Ansatz der Ukraine im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe begrüßt und Russland aufgefordert hat, dem Beispiel der Ukraine zu folgen;

    Z.

    in der Erwägung, dass am 17. Juli 2014 der Flug MH17 der Malaysia Airlines von Amsterdam nach Kuala Lumpur über der Oblast Donezk im Zusammenhang mit russischen Anstrengungen, die territoriale Integrität der Ukraine zu untergraben, abgeschossen wurde und dabei alle 298 Passagiere und die Besatzungsmitglieder ums Leben kamen; in der Erwägung, dass die unter niederländische Leitung tätige Gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) zu der Erkenntnis gelangte, dass der Flug MH17 mit einer Boden-Luft-Rakete des Typs Buk abgeschossen wurde, die von der in Kursk stationierten 53. Luftabwehrbrigade des russischen Heeres bereitgestellt wurde;

    AA.

    in der Erwägung, dass dank der Zusammenarbeit der Ukraine mit der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) am 9. März 2020 ein Gerichtsverfahren nach niederländischem Recht gegen vier Hauptverdächtige im Zusammenhang mit dem Abschuss des Flugs MH17 der Malaysia Airlines eröffnet werden konnte; in der Erwägung, dass die Niederlande am 10. Juli 2020 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine zwischenstaatliche Klage gegen die Russische Föderation wegen deren Rolle beim Abschuss des Flugs MH17 eingereicht haben; in der Erwägung, dass Russland Druck auf die Ukraine ausgeübt hat, in einen Gefangenaustausch am 7. September 2019 eine fünfte Person aufzunehmen, die Gegenstand der genannten Untersuchungen ist, nämlich Wolodymyr Zemach; in der Erwägung, dass Russland am 15. Oktober 2020 seine Mitwirkung in den mit Australien und den Niederlanden geführten trilateralen Konsultationen zur Wahrheitsfindung einseitig eingestellt hat; in der Erwägung, dass Russland sämtliche Anstrengungen, die Täter vor Gericht zu stellen, konsequent behindert, unter anderem indem es die Ergebnisse der GEG zurückweist, Desinformationen über den Flug MH17 verbreitet und sein Vetorecht im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dazu missbraucht, die Einrichtung eines internationalen Gerichtshofs zu verhindern;

    AB.

    in der Erwägung, dass die EU Russland dafür verurteilt hat, dass es die Zusammenarbeit hinsichtlich der Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Flug MH17 eingestellt hat; in der Erwägung, dass die EU Russland nachdrücklich zu einer umfassenden Zusammenarbeit bei den Untersuchungen und Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Flug MH17 aufgefordert hat;

    AC.

    in der Erwägung, dass seit Beginn des Krieges in der Ostukraine 13 000 Menschen — ein Viertel von ihnen Zivilisten — getötet und 30 000 verletzt worden sind; in der Erwägung, dass rund 1,5 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer aufgrund des bewaffneten Konflikts mit von Russland unterstützen bewaffneten Gruppen gezwungen waren, aus ihren Heimatorten zu fliehen; in der Erwägung, dass Hunderte von Ukrainerinnen und Ukrainern von Russland und seinen Statthaltern inhaftiert wurden und der Aufenthaltsort zahlreicher weiterer Menschen nach wie vor ungeklärt ist; in der Erwägung, dass der anhaltende militärische Konflikt eine humanitäre Krise mit verheerenden Auswirkungen für 4,4 Millionen Menschen — darunter rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene — verursacht hat; in der Erwägung, dass 3,4 Millionen Menschen, die an der Kontaktlinie leben, humanitäre Hilfe und Schutz benötigen; in der Erwägung, dass sich die örtliche Bevölkerung infolge von Angriffen auf die öffentliche Infrastruktur mit eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Schulen, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung konfrontiert sieht;

    AD.

    in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in den besetzten Gebieten im Osten der Ukraine und auf der besetzten Halbinsel Krim deutlich verschlechtert hat, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Religionsfreiheit und Eigentumsrechte systematisch verletzt werden, Bildungs- und Sprachrechte gravierend eingeschränkt werden, die Medien zielgerichtet missbräuchlich eingesetzt werden, die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nach einem festen System erzwungen wird und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht sichergestellt ist; in der Erwägung, dass die selbsternannten Behörden auf der besetzten Krim weiterhin Angehörige der krimtatarischen Bevölkerung schikanieren und Dutzende von Menschen mittels erfundener Terrorismusanschuldigungen strafrechtlich verfolgen; in der Erwägung, dass laut Schätzungen des ukrainischen Zentrums für bürgerliche Freiheiten mindestens 94 ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus politischen Gründen auf der Krim oder in Russland verfolgt wurden, von denen 71 Krimtataren sind, darunter Marlen Asanov, Memet Belyalov, Timur İbragimov, Seyran Saliyev, Server Mustafayev, Server Zekiryayev und Edem Smailov, die im September 2020 zu Haftstrafen zwischen 13 und 19 Jahren verurteilt wurden;

    AE.

    in der Erwägung, dass die Ukraine auf der Rangliste der Pressefreiheit 2020 den 96. Platz belegt; in der Erwägung, dass die Ukraine eine Reihe von Reformen — darunter ein Gesetz zur Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich — angenommen hat, wobei jedoch noch wesentlich mehr erforderlich ist, um den festen Griff, in dem die Oligarchen die Medien halten, zu lockern, die redaktionelle Unabhängigkeit zu stärken und der Straflosigkeit von Gewaltverbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten entgegenzutreten;

    AF.

    in der Erwägung, dass die Medienlandschaft in der Ukraine nach wie unter dem starken Einfluss von Medieneigentümern oligarchischer Art steht, und in der Erwägung, dass Medienschaffende — insbesondere Journalistinnen und Journalisten, die Recherchen zu Korruption und Betrug durchführen, — sich laufend mit Gewaltandrohungen und Einschüchterungen konfrontiert sehen und vom Tod bedroht sind, wie im Fall des Journalisten Wadym Komarow im Jahr 2019, und dass ihre journalistische Arbeit häufig durch begrenzten Zugang zu Informationen, rechtlichen Druck, z. B. in den Strafverfahren gegen Bihus.info, und — unter anderem — durch Cyberangriffe behindert wird;

    AG.

    in der Erwägung, dass die Ukraine ein erhebliches Problem im Bereich der geschlechtsspezifischen Ungleichheit hat; in der Erwägung, dass Gleichheit vor dem Gesetz nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Gleichheit ist, sondern dass sich Frauen in der Praxis nach wie vor mit erheblichen Hindernissen insbesondere am Arbeitsplatz konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass die Ukraine im globalen Index des Weltwirtschaftsforums zur Gleichstellung der Geschlechter 2018 auf Platz 65 von 149 Ländern liegt; in der Erwägung, dass laut dem Indikator für Einkommensungleichheit in der Ukraine pro 100 USD, die von Männern verdient werden, Frauen nur 63,10 USD verdienen;

    AH.

    in der Erwägung, dass LGBTI-Personen sowie feministische Aktivistinnen und Aktivisten laufend unter Hetze und gewalttätigen Angriffen zu leiden haben und dass sich Roma mit diskriminierendem Sprachgebrauch und Hetze seitens des Staates, der örtlichen Verwaltung und der Medien konfrontiert sehen;

    AI.

    in der Erwägung, dass die Strafverfolgungsorgane es in zahlreichen Fällen abgelehnt haben, Strafanzeigen von LGBTI-Personen, insbesondere von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Pride-Paraden, im Zusammenhang mit Hassverbrechen oder Hetze nachzugehen, weil im Strafgesetzbuch Bestimmungen fehlen, durch die die Aufstachelung zu Hass oder Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechteridentität unter Strafe gestellt werden; in der Erwägung, dass die ECRI empfohlen hat, dass Strafgesetzbuch so zu ändern, dass die genannten Gründe aufgeführt und als erschwerende Umstände eingestuft werden;

    AJ.

    in der Erwägung, dass das Parlament zu würdigen weiß, dass die staatlichen Stellen der Ukraine bei der Gewährung ausreichenden Schutzes für nationale Pride-Paraden mit gutem Beispiel vorangehen und den entsprechenden politischen Willen zeigen; in der Erwägung, dass Hetze und Hassverbrechen gegen LGBTI-Personen trotzdem nach wie vor weit verbreitet sind und polizeilicher Schutz nicht immer zur Stelle ist, wie bei den gewalttägigen Angriffen während der Parade in Kiew zu sehen war, bei der es den Demonstrantinnen und Demonstranten nicht möglich war, von ihrem Grundrecht auf friedliche Versammlung umfassend Gebrauch zu machen und zugleich vor Gewalt geschützt zu sein;

    AK.

    in der Erwägung, dass mit dem Assoziierungsabkommen einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens das Ziel verfolgt wird, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Normen der Ukraine an jene der EU heranzuführen, auch im sozialen Bereich; in der Erwägung, dass trotz der genannten Zusagen die Umsetzung im sozialen Bereich nach wie vor nicht zufriedenstellend ist; in der Erwägung, dass die Ukraine die wichtigsten internationalen Instrumente zwar ratifiziert, aber noch immer nicht umgesetzt hat;

    AL.

    in der Erwägung, dass trotz der Verpflichtungen gemäß dem Assoziierungsabkommen und der zahlreichen Appelle der Gewerkschaften an die Regierung, die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zu ergreifen, das Konzept der dreigliedrigen Beratung im Grunde nach wie vor nicht funktioniert; in der Erwägung, dass der drittelparitätisch besetzte Wirtschafts- und Sozialrat der Ukraine fast ein Jahrzehnt nach seiner Gründung unverändert schwach und unwirksam ist, keinen echten Einfluss auf den sozialen Dialog hat und laufend unter einer unzureichenden Personalausstattung und einer uneinheitlichen Koordinierung seiner Tätigkeiten leidet; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 von 177 gesamtukrainischen Gewerkschaften, die beim Justizministerium registriert sind, nur ein Drittel die Gelegenheit erhielt, an Tarifverhandlungen mitzuwirken;

    Gemeinsame Werte und allgemeine Grundsätze

    1.

    stellt fest, dass das Assoziierungsabkommen einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens dem gemeinsamen Streben der EU und der Ukraine nach politischer Assoziation und wirtschaftlicher Integration entspringt, was als Blaupause für Reformen dienen kann, und betont, dass ihm insbesondere in den derzeitigen außergewöhnlichen Zeiten herausragende Bedeutung zukommt; fordert nachdrücklich, dass das Abkommen vollständig umgesetzt und sein Potenzial vollumfänglich ausgeschöpft wird; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine zudem auf, die Umsetzung des Abkommens trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie auch künftig ganz oben auf ihrer Agenda zu belassen; betont, dass die Unterstützung der Ukraine seitens der EU an strikte Bedingungen geknüpft ist, und bekräftigt, dass die Ukraine neuerlich zeigen muss, dass sie sich für Reformen engagiert und den Grundsätzen der Union verpflichtet fühlt; weist erneut darauf hin, dass das Assoziierungsabkommen einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens einer Aktualisierung bedarf, um die notwendige Weiterentwicklung des Regelungsrahmens und der Wirtschaft zu berücksichtigen und die Überwachungsmechanismen zu stärken; empfiehlt, dass die EU und die Ukraine die anstehende regelmäßige Überprüfung der Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens nutzen, um Möglichkeiten zur Aktualisierung der handelsbezogenen und sektorspezifischen Elemente zu prüfen;

    2.

    begrüßt, dass die Union der Ukraine — als Mitglied von Team Europe — beispiellose Hilfspakete einschließlich Makrofinanzhilfe zur Verfügung gestellt hat, mit denen darauf abgezielt wird, die Partnerländer bei der Bewältigung der COVID-19-Notlage zu unterstützen; stellt fest, dass dies in Zeiten dieser beispiellosen Krise ein wichtiges Zeichen der Solidarität der EU ist; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, für ein Umfeld zu sorgen, das Investitionen zuträglich ist, und die für die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der EU in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen rasch umzusetzen; erinnert die ukrainische Regierung daran, dass die im Dezember 2020 ohne spezifische politische Auflagen erfolgte Auszahlung der ersten Tranche der 1,2 Mrd. EUR umfassenden Makrofinanzhilfe in Höhe von 600 Mio. EUR eine einmalige Ausnahme darstellt, die auf den Notfallcharakter dieser Unterstützung zurückgeht, und nicht dazu missbraucht werden darf, vereinbarte Reformen rückgängig zu machen;

    3.

    ist zufrieden, dass die Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), an denen auch das Europäische Parlament mitwirkte, die Präsidentschaftswahl 2019 und die Parlamentswahl 2019 insgesamt als wettbewerbsgeprägt, gut organisiert und effizient durchgeführt bewertet haben, was belegt, dass sich die Ukraine den demokratischen Werten der Union verpflichtet fühlt, und angesichts der anhaltenden Anstrengungen Russlands zur Destabilisierung der Ukraine besonders bemerkenswert ist; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine nachdrücklich auf, gegen die Mängel anzugehen, die in den Erklärungen der Leitung der Delegationen des Europäischen Parlaments festgestellt wurden, und den Empfehlungen zu folgen, die in den Abschlussberichten der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE enthalten sind; beobachtet weiterhin aufmerksam, inwieweit die demokratischen Standards hinsichtlich der Abhaltung von freien und fairen Wahlen in der Ukraine eingehalten werden, während das Land seine ersten Kommunalwahlen nach der begrüßenswerten Dezentralisierungsreform abgehalten hat; fordert die ukrainische Regierung auf, für freie und faire Wahlkämpfe — ohne unzulässige Methoden zur Wahlkampffinanzierung — zu sorgen, in denen kein Platz für Stimmenkauf ist; betont, dass das Wahlverfahren und die Stimmabgabe am Wahltag höheren Sicherheitsstandards genügen sollten und dass besondere Sicherheitsvorkehrungen in Erwägung gezogen werden sollten, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern; stellt fest, dass bei der vorgezogenen ukrainischen Parlamentswahl 2019 die Wahlkreise für Einzelmandate in einer für die Vertretung der nationalen Minderheiten ungünstigen Weise abgegrenzt worden waren; stellt fest, dass in einigen Oblasten, etwa Transkarpatien, Fälle von Wahlmissbrauch zu beobachten waren, wie etwa die Aufstellung von „Klon-Kandidaten“, wodurch die Chancen der ungarischen Minderheit, im Parlament vertreten zu sein, verringert wurden;

    4.

    begrüßt, dass im Dezember 2019 ein neues Wahlgesetz mit Bestimmungen zu den Rechten von Binnenvertriebenen angenommen wurde; weist jedoch darauf hin, dass immer neue Änderungen am Wahlgesetz während eines laufenden Wahlverfahrens im Widerspruch zu den Empfehlungen der Venedig-Kommission stehen, Rechtsunsicherheit auslösen und sich negativ auf die Arbeit der Wahlkommissionen auswirken; fordert die Ukraine nachdrücklich auf, auch künftig gegen illegale Wahlkampfmethoden, Stimmenkauf, missbräuchliche Nutzung von Ressourcen der Verwaltung und die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Wahlkampfaktivitäten in den sozialen Medien vorzugehen;

    5.

    betont nachdrücklich, dass das Wahlgesetz verbessert und mit internationalen Normen in Einklang gebracht werden sollte, um Fragen wie Wahlkampfaktivitäten in den sozialen Medien, Transparenz der Wahlkampfausgaben und Zugang von unabhängigen Kandidaten zur Wahl anzugehen; erachtet es mit Blick auf die Kommunalwahlen zudem als sehr wichtig, bürokratische Schranken bei der Wählerregistrierung von Binnenvertriebenen zu beseitigen, Obergrenzen für Wahlkampfausgaben festzulegen und die Teilnahme von einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten zu ermöglichen, indem auch die Absicht, Kandidatinnen und Kandidaten in kleinen Gemeinden zur Hinterlegung von Barsicherheiten zu verpflichten, nochmals überdacht wird;

    Reformen und institutioneller Rahmen

    6.

    hebt hervor, dass prodemokratische Reformen und das Vertrauen in die Institutionen die wirksamsten Sicherheitsmechanismen und mithin wichtig sind; fordert die Kommission auf, die Umsetzung von Reformen durch die Ukraine mittels der bestehenden Mechanismen zu erleichtern und zu unterstützen; schlägt vor, in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft qualitative und quantitative Mechanismen zur Überwachung der Umsetzung von Reformen durch die Ukraine, die auch klare Richtwerte, Empfehlungen und Grundsätze der Konditionalität enthalten, auszuarbeiten und umzusetzen und die Methodik der jährlichen Umsetzungsberichte mit diesen Mechanismen zu verbessern, die wirksame Instrumente zur Steuerung der Reformen werden sollten;

    7.

    betont, dass verbesserte Lenkungs- und Berichtsmechanismen erforderlich sind, um die von der Ukraine erzielten Fortschritte — insbesondere in den Bereichen Reform des Justizwesens, Korruptionsbekämpfung, staatseigene Unternehmen, Unternehmensführung und Energiereformen — zu bewerten, wobei eine Verknüpfung mit der wirtschaftlichen Unterstützung und der Investitionsförderung erfolgen sollte;

    8.

    empfiehlt eine Fokussierung auf eine begrenzte Anzahl von Prioritäten, auf die die politischen Anstrengungen, die finanzielle Unterstützung und die technische Hilfe konzentriert werden sollten, um wirksam die institutionellen Kapazitäten aufzubauen, die erforderlich sind, um den langfristigen Erfolg der Reformen — nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der Praxis — sicherzustellen; unterstützt die Stärkung der branchenspezifischen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in vorrangigen Bereichen wie beispielsweise digitale Wirtschaft, Energie, Klimawandel und Handel; begrüßt die Bestrebungen der Ukraine, sich durch Übernahme des einschlägigen Besitzstands an den digitalen Binnenmarkt der EU sowie an die politischen Maßnahmen und Strategien des europäischen Grünen Deals anzunähern;

    9.

    würdigt den Status der Ukraine und der anderen Unterzeichner von Assoziierungsabkommen und vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen als assoziierte Partner und fordert einen verstärkten politischen Dialog mit ihnen, damit die weitere wirtschaftliche Integration und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften vorangetrieben werden; fordert die EU im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes „mehr für mehr“ auf, für die drei assoziierten Länder, einschließlich der Ukraine, die Schaffung einer Strategie für eine an Bedingungen geknüpfte verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf Reformen und Investitionen in Erwägung zu ziehen, die unter anderem Bereiche wie den Aufbau von Investitionskapazitäten, Verkehr, Energie, Justiz und die digitale Wirtschaft umfassen und den Weg für eine ehrgeizige Agenda zur Integration in die EU ebnen würde; fordert die Kommission auf, bis Ende 2020 in Abstimmung mit internationalen Finanzierungsinstitutionen für die Ukraine und andere mit der EU assoziierte Länder einen detaillierten, an Bedingungen geknüpften und maßgeschneiderten Wirtschafts- und Investitionsplan im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie zu erstellen; fordert die Organe der EU ferner auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Ukraine und die anderen assoziierten Länder als Beobachter in die Arbeiten der nach Artikel 291 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (7) eingesetzten Ausschüsse sowie in die Sitzungen der Arbeitsgruppen und Ausschüsse des Europäischen Rates einzubeziehen, um das Engagement der EU für eine weitere Integration auszudrücken und die Reformorientierung zu stärken und die Kenntnisse der Verwaltung in diesen Ländern zu mehren;

    10.

    bringt seine Unterstützung für eine umfassende Überarbeitung des Assoziierungsabkommens einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zum Ausdruck, die gemäß den Bestimmungen des Abkommens und im Hinblick auf die vollständige Nutzung des Potenzials der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration erfolgen sollte, was auch eine verstärkte branchenspezifische Integration der Ukraine in die EU einschließt;

    11.

    fordert die Kommission auf, die vernachlässigten Bereiche der Assoziierungsabkommen einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen im Hinblick auf wichtige Politikbereiche wie die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und den Umgang mit Gesundheitskrisen zu aktualisieren und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass sie den unbedingt erforderlichen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen oder Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals nicht zuwiderlaufen;

    12.

    fordert die Kommission auf, Investitionen in Bereiche zu fördern, die Potenzial für Entwicklung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU aufweisen und in denen die wirtschaftliche Diversifizierung weiter vorangetrieben werden könnte, beispielsweise nachhaltige Energie und Klimaschutz, digitaler Binnenmarkt, Cybersicherheit und Verkehr;

    13.

    begrüßt, dass die Ukraine bei der Erfüllung ihrer im Assoziierungsabkommen verankerten Verpflichtungen Fortschritte erzielt hat, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Energie, Banken, Dezentralisierung, digitale Wirtschaft, Umwelt und Wahlverfahren; stellt jedoch fest, dass gemäß dem Überprüfungsmechanismus des Assoziierungsabkommens („Puls des Assoziierungsabkommens“) im Jahr 2019 nur 37 % der umsetzungsbezogenen Aufgaben des Assoziierungsabkommens abgeschlossen wurden (während es im Jahr 2018 noch 52 % waren); nimmt zur Kenntnis, dass in der zweiten Jahreshälfte 2019 Anstrengungen unternommen wurden, um die Reformen rascher voranzutreiben; fordert die zuständigen ukrainischen Institutionen jedoch auf, der Geschwindigkeit der Reformen nicht den Vorrang gegenüber der Qualität der angenommenen Rechtsvorschriften einzuräumen, und hält es für sehr wichtig, dass das Land seine Verpflichtungen auch künftig umsetzt;

    14.

    betont in diesem Zusammenhang, dass die Ukraine nicht übersehen darf, dass der Umfang der politischen, technischen und finanziellen Unterstützung durch die EU davon abhängt, inwieweit sie die Verpflichtungen erfüllt, die sie gegenüber der Union und ihren Mitgliedstaaten eingegangen ist, insbesondere im Hinblick auf die Reformen, die Achtung der Menschenrechte, der Minderheiten und der Grundfreiheiten sowie die Schaffung einer echten und wirksamen Rechtsstaatlichkeit;

    15.

    begrüßt, dass Regierung und Parlament 2018 einen gemeinsamen Fahrplan angenommen und im November 2019 eine gemeinsame Plattform für die europäische Integration eingerichtet haben, und hofft, dass sich aus diesen Initiativen eine verstärkte Abstimmung zwischen den verschiedenen Organen ergeben wird, die an der Gestaltung, Annahme und Umsetzung von Reformen beteiligt sind; fordert das Parlament und die Regierung der Ukraine auf, dieses Instrument wirksamer zu nutzen und ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen und bei der Angleichung der Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um möglichst viele Synergieeffekte zu nutzen, insbesondere bei den Kompetenzen in den Bereichen EU-Rechtsvorschriften und Konformitätsbewertungen;

    16.

    belobigt die Ukraine für die Fortschritte bei der Reform ihrer öffentlichen Verwaltung und erachtet es als sehr wichtig, die derzeitige Geschwindigkeit beizubehalten, um weitere Fortschritte zu erzielen, sowie etwaige während des COVID-19-Zeitraums erfolgte vorläufige Ernennungen so bald wie möglich durch leistungsabhängige Einstellungsverfahren zu überprüfen; ist sich bewusst, dass dies eine große Herausforderung für die Staatsführung, die Institutionen und die öffentliche Verwaltung in der Ukraine darstellt, und fordert die Kommission auf, angemessene fachliche und finanzielle Unterstützung zu leisten;

    17.

    begrüßt, dass die 2014 eingeleitete Reform zur Dezentralisierung und zur Stärkung der Gemeinden gelungen ist und sich bisher als eine der erfolgreichsten Reformen erwiesen hat; stellt fest, dass das Projekt U-LEAD breite Unterstützung gefunden hat und dass im Rahmen dieses Projekts fast 1 000 freiwillig zusammengelegte Gemeinden mit etwa 11,7 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern gebildet worden sind; bewertet die Schritte positiv, die bislang unternommen wurden, um die staatlichen Stellen und die öffentlichen Finanzen durch ein Paket von Rechtsakten und deren praktische Umsetzung zu dezentralisieren; fordert die Kommission auf, die Einzelheiten der Dezentralisierungsreform eingehend zu analysieren und sie möglicherweise als erfolgreiche Fallstudie für andere Länder zu nutzen;

    18.

    fordert die Ukraine nachdrücklich auf, die Dezentralisierungsreform im Rahmen eines breiten und offenen Dialogs, insbesondere mit den Einrichtungen der kommunalen Selbstverwaltung und ihren Verbänden, abzuschließen, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, die Autonomie und die Zuständigkeiten der Einrichtungen der kommunalen Selbstverwaltung auszuweiten und den regelmäßigen Austausch zwischen den Einrichtungen der Zentralregierung und den landesweiten Verbänden der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über alle politischen Maßnahmen und Strategien, die möglicherweise Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften haben, zu fördern;

    19.

    begrüßt die Organisation der ersten Runde der Kommunalwahlen am 25. Oktober 2020, bei der die Wahlbeteiligung bei über 36 % lag und die frei und gerecht waren, jedoch mit einer parallel durchgeführten öffentlichen Konsultation einhergingen, die dem BDIMR der OSZE zufolge einen unrechtmäßigen politischen Vorteil schufen und die Grenzen zwischen Staat und Partei verschwimmen ließen; fordert die staatlichen Stellen auf, die Autonomie der kommunalen Selbstverwaltung zu achten und die Verwaltungskapazitäten der Städte und Gemeinden zu unterstützen; fordert die Einführung des Konzepts einer Gebietskörperschaft als juristische Person, was in der Europäischen Union gängige Praxis und in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung anerkannt ist; begrüßt, dass am Haushaltsgesetz Änderungen vorgenommen wurden, gemäß denen die Gemeinden einen garantierten Anteil von 60 % aus der Einkommensteuer als notwendigen Beitrag zu gesunden öffentlichen Finanzen auf kommunaler Ebene erhalten; warnt vor der Einrichtung von Parallelstrukturen auf lokaler Ebene, durch die Auseinandersetzungen über Zuständigkeiten hervorgerufen werden könnten, regt jedoch an, die Übertragung doppelter Zuständigkeiten auf Amtsinhaber, die lokale Zuständigkeiten übernehmen und gleichzeitig als die unterste Verwaltungsebene des Staates fungieren, zu prüfen; nimmt die Entschließung der Werchowna Rada vom 17. Juli 2020 über die Bildung und Auflösung von Rajonen zur Kenntnis, wonach die Regelungen hinsichtlich der Zusammenlegung von Rajonen grundsätzlich auch für das Gebiet der Krim und die Rajone der Oblaste Donezk und Luhansk gelten, die derzeit nicht unter der Kontrolle der Regierung der Ukraine stehen;

    Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    20.

    würdigt den einzigartigen Erfahrungsschatz und Sachverstand der Ukraine, begrüßt die Teilnahme der Ukraine an Missionen, Gefechtsverbänden und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), ihre Beiträge zu EU-Gefechtsverbänden, ihre zunehmende Ausrichtung an den Feststellungen und Erklärungen der EU zu internationalen und regionalen Fragen sowie ihre Beiträge dazu und beglückwünscht die Ukraine zu ihrem neuen Status als Partnerstaat der NATO mit erweiterten Möglichkeiten;

    21.

    begrüßt, dass im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit — einschließlich der Raumfahrtindustrie — und im Verteidigungsbereich Fortschritte erzielt wurden, insbesondere die Konvergenz im operativen Bereich, in der Aus- und Weiterbildung und im institutionellen Bereich, und dass die erforderlichen internen Veränderungen in den genannten Bereichen vorgenommen wurden; belobigt die Bereitschaft der Ukraine zur Teilnahme an den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation der EU „Horizont Europa“ und den Forschungsprogrammen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA); stellt fest, dass das Verteidigungsministerium der Ukraine und die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) fruchtbar zusammenarbeiten, und regt an, diese Zusammenarbeit weiter auszubauen; fordert die EU und die Ukraine auf, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu intensivieren und dabei besonderes Augenmerk auf den Konflikt in der Ostukraine und auf die Anstrengungen Russlands zur Aushöhlung der Souveränität der Ukraine und zur Verletzung ihrer territorialen Integrität zu richten; fordert die EU und die Ukraine auf, dabei auf Versöhnung und auf Zusammenarbeit in den Bereichen Cybersicherheit und Bekämpfung von Desinformationen zu setzen sowie die Widerstandsfähigkeit von Familien, Gemeinschaften und staatlichen Einrichtungen zu stärken;

    22.

    unterstützt die mögliche Teilnahme der Ukraine an ausgewählten Projekten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), einschließlich der Zusammenarbeit mit der EDA, und insbesondere der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), sofern sie– wie andere Drittländern auch — einen vereinbarten Katalog von politischen, inhaltlichen und rechtlichen Bedingungen erfüllt; begrüßt, dass die EU kürzlich entschieden hat, die Ukraine zur Teilnahme an der EU-Operation Althea in Bosnien und Herzegowina einzuladen, und fordert beide Seiten — die EU und die Ukraine — dazu auf, die Teilnahme der Ukraine an Missionen und Operationen der Europäischen Union auszuweiten;

    23.

    begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Stellen der Ukraine und dem europäischen öffentlichen und privaten Sektor bei der Bekämpfung hybrider Bedrohungen — vor allem aus Russland –, mit denen unter anderem darauf abgezielt wird, falsche Informationen zu verbreiten, zu Gewalt aufzurufen sowie gegen die Regierung und gegen die EU gerichtete Ressentiments zu schüren; vertritt die Auffassung, dass die EU und die Ukraine so bald wie möglich einen Dialog über Cyberfragen aufnehmen sollten und erachtet einen solchen Schritt angesichts der derzeitigen Lage als angemessen; bringt seine Unterstützung dafür zum Ausdruck, das Spektrum des Dialogs über Sicherheit und Verteidigung auszuweiten, um auf derzeitige und künftige Bedrohungen — insbesondere im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union — angemessen reagieren zu können;

    Territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine

    24.

    bekräftigt die uneingeschränkte Unterstützung und das Engagement der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen und seine Unterstützung für international abgestimmte Sanktionen gegen die Regierung Russlands und Akteure, die die Souveränität und die territoriale Integrität der Ukraine untergraben, wobei diese Unterstützung gilt, bis alle einschlägigen Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen erfüllt sind, einschließlich der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und der Wiederherstellung der territorialen Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen;

    25.

    verurteilt weiterhin die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die faktische Besetzung bestimmter Gebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk; fordert die Russische Föderation auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, ihre Streitkräfte aus dem Territorium der Ukraine abzuziehen und die Resolutionen der Vollversammlung der Vereinten Nationen zur territorialen Integrität der Ukraine sowie zur Krim und zu der Stadt Sewastopol vollständig umzusetzen;

    26.

    betont, dass bei allen Abkommen mit der Russischen Föderation der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, der Einhaltung der Resolutionen der Vereinten Nationen zum Status der Krim und der Achtung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation Rechnung getragen werden muss;

    27.

    begrüßt, dass die Friedensgespräche im Normandie-Format am 9. Dezember 2019 in Paris nach dreijährigem Stillstand wieder aufgenommen wurden; fordert alle Seiten auf, sich an die Waffenstillstandsvereinbarung zu halten; erachtet es als sehr wichtig, weitere Entflechtungsgebiete auszuweisen, die Minenräumung voranzutreiben und Übergangsstellen entlang der Kontaktlinie zu eröffnen, und fordert Russland auf, seinen entscheidenden Einfluss auf die von ihm unterstützten bewaffneten Gruppierungen geltend zu machen, sodass die Verpflichtungen, die im Rahmen der Minsker Vereinbarungen und im Rahmen der kürzlich abgehaltenen Treffen im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe eingegangen worden sind, eingehalten und vollständig umgesetzt werden; bekräftigt, dass in den besetzten Gebieten in der Ostukraine — wie in Minsk und in der sogenannten Steinmeier-Formel vereinbart — Kommunalwahlen gemäß den ukrainischen Rechtsvorschriften und unter der Aufsicht der OSZE durchgeführt werden müssen; hebt hervor, dass die Voraussetzungen für freie und faire Wahlen in der derzeitigen Situation in den Oblasten Donezk und Luhansk nicht gegeben sind; begrüßt, dass der Plan verworfen worden ist, die von Russland unterstützten Separatisten als Partei in die Gespräche der trilateralen Kontaktgruppe aufzunehmen; bedauert Äußerungen von hochrangigen Mitgliedern der ukrainischen Delegation in der trilateralen Kontaktgruppe, in denen die militärische Beteiligung Russlands am Konflikt im Donezbecken abgestritten wird;

    28.

    verurteilt die destabilisierenden Handlungen Russlands und sein militärisches Eingreifen in der Ukraine scharf; äußert sich besorgt über Russlands anhaltenden Ausbau militärischer Einrichtungen und Anlagen auf der Halbinsel Krim, darunter weit über 30 000 Soldaten, neue Boden-Luft- und Boden-Boden-Raketen-Systeme, U-Boote, die als Träger für Kernwaffen eingesetzt werden können, und strategische Bomber; verurteilt die rechtswidrigen Handlungen, mit denen Russland darauf abzielt, die Kontrolle über die Straße von Kertsch zu erlangen, da diese Handlungen einen Verstoß gegen internationales Seerecht und Russlands internationale Verpflichtungen darstellen, insbesondere den Bau der Brücke über die Straße von Kertsch und ihre Anbindung an das Eisenbahnnetz ohne Einwilligung der Ukraine, das Verlegen von Unterseekabeln sowie die Schließung und Militarisierung der Durchfahrt ins Asowsche Meer, durch die die Wirtschaftstätigkeit der Ukraine erheblich behindert wird; fordert Russland auf, im Einklang mit dem Völkerrecht die ungehinderte und freie Einfahrt in das Asowsche Meer und Ausfahrt aus dem Asowschen Meer sicherzustellen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen und internationalen humanitären Organisationen Zugang zu den besetzten ukrainischen Gebieten im Donezbecken und auf der annektierten Krim zu gewähren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das 2018 eingeführte russische System zur Kontrolle der Seewege für alle Schiffe, die die von Russland kontrollierte Straße von Kertsch auf ihrem Weg zum und vom Asowschen Meer durchqueren, weiterhin negative wirtschaftliche Folgen für die Region hat; fordert die Freilassung aller ukrainischen politischen Gefangenen und Kriegsgefangenen, die in Russland, auf der Krim und in den Teilen des Donezbeckens, die derzeit nicht unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen, festgehalten werden; äußert sich allerdings besorgt hinsichtlich der aufgezwungenen Einbeziehung von russischen Staatsbürgern, die mutmaßlich am Abschuss des Flugs MH17 der Malaysia Airlines beteiligt waren, in den Gefangenenaustausch zwischen der Ukraine und Russland;

    29.

    hebt hervor, dass eine politische Lösung für den Konflikt in der Ostukraine gefunden werden muss; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, ihre Anstrengungen zur friedlichen Beilegung des Konflikts zu intensivieren, indem sie die Anstrengungen aller Seiten im Friedensprozess unterstützen sowie die vertrauensbildenden Maßnahmen verstärken und ein Mandat zur Entsendung einer friedenssichernden Mission der Vereinten Nationen im gesamten besetzten Territorium der Ukraine unterstützen; fordert, den Konfliktparteien im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen den Einsatz einer EU-geführten zivilen GSVP-Mission zur Unterstützung bei Aufgaben wie der Minenräumung, der Vorbereitung von Kommunalwahlen und der Sicherstellung des ungehinderten Zugangs für Hilfsorganisationen anzubieten, sobald die Lage dies gestattet; fordert die Organe der EU gleichzeitig auf, sich erforderlichenfalls auf eine Verschärfung der Sanktionen gegen Russland vorzubereiten, beispielsweise falls Russland seinen Verpflichtungen aus dem Minsker Protokoll — insbesondere im Bereich Sicherheit — nicht nachkommt;

    30.

    fordert die Ukraine nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen zur Reform staatlicher Ausfuhrkontrollen im Einklang mit den Anforderungen und Normen der EU sowie im Sinne der Umsetzung einer konsequenten und systematischen Sanktionspolitik nachzukommen; fordert den EAD und die Kommission auf, die Umsetzung von EU-Sanktionen besser zu überwachen und zu diesem Zweck unter anderem die Tätigkeit der staatlichen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der gemeinsamen EU-Regeln zuständig sind, besser zu beaufsichtigen;

    31.

    fordert den EAD auf, eine — durch den Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) verkörperte — aktivere Funktion für die EU bei der friedlichen Beilegung des anhaltenden Kriegs in der Ostukraine auszuarbeiten, auch im Rahmen des Normandie-Formats; empfiehlt, die Ernennung eines EU-Sondergesandten für die Krim und das Donezbecken zu prüfen;

    32.

    bekräftigt seine Forderung nach einem internationalen Format unter aktiver Beteiligung der EU für Verhandlungen über die Beendigung der Besetzung der Halbinsel Krim; fordert den VP/HR, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderliche Unterstützung zur Einrichtung einer internationalen Plattform für die Krim zu gewähren, auf der die Anstrengungen zur Wiederherstellung der territorialen Integrität der Ukraine koordiniert, formalisiert und systematisiert werden könnten; erachtet es als wichtig, den Medschlis des krimtatarischen Volkes als einziges international anerkanntes Vertretungsorgan der Krimtataren in die Aktivitäten dieser Plattform einzubeziehen;

    33.

    weist darauf hin, dass gemäß dem humanitären Völkerrecht inzwischen die Russische Föderation — als Besatzungsmacht — umfassend dafür verantwortlich ist, den Bedürfnissen der Bevölkerung der vorübergehend besetzten Halbinsel Krim, einschließlich ihrer Wasserversorgung, gerecht zu werden; weist ferner darauf hin, dass gemäß dem IV. Genfer Abkommen, dessen Vertragspartei Russland ist, die Einwohner eines besetzten Gebietes nicht zum Dienst in den bewaffneten Streitkräften oder Hilfskräften der Besatzungsmacht gezwungen werden dürfen;

    34.

    verurteilt die Russische Föderation wegen der Ansiedelung russischer Staatsangehöriger auf der besetzen Krim und in den Oblasten Donezk und Luhansk, um auf diese Weise das Zahlenverhältnis zwischen den Inhabern von russischen Pässen und Ukrainern zu verändern, wegen der fortgesetzten Ausstellung russischer Pässe an Bewohner der vorübergehend besetzten Gebiete der Ukraine, was gegen die Souveränität der Ukraine und die Ziele und Bestimmungen der Minsker Vereinbarungen verstößt, sowie wegen ihrer Versuche, am 13. September 2020 in der zur Ukraine gehörenden Autonomen Republik Krim Kommunalwahlen abzuhalten; stellt fest, dass die Wahl des Gouverneurs von Sewastopol sowie die Wahl von Vertretern für den sogenannten Staatsrat der „Republik Krim“, die sogenannte Gesetzgebende Versammlung der Stadt Simferopol und den sogenannten Rajonsrat des Rajons Rosdolne rechtswidrig und unter Verstoß gegen das Völkerrecht erfolgt sind; fordert die EU auf, Sanktionen gegen die Personen zu verhängen, die für die Organisation und Durchführung dieser Wahlen verantwortlich sind; bedauert das Vorgehen Russlands, junge Männer auf der besetzten Krim zum Wehrdienst in den russischen Streitkräften einzuziehen, von denen 85 % zur Ableistung des Dienstes in die Russische Föderation entsandt wurden; fordert Russland auf, die Rekrutierungen auf der Krim zu beenden und ihre Verpflichtungen im Rahmen der Genfer Abkommen umfassend einzuhalten;

    35.

    bringt seine umfassende Unterstützung für alle Anstrengungen zum Ausdruck, allen 298 Opfern des Abschusses des Flugs MH17 der Malaysia Airlines mit einer von Russland bereitgestellten Boden-Luft-Rakete und ihrer Angehörigen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, was das von der internationalen Gemeinschaft getragene Strafverfahren nach niederländischem Recht gegen vier Tatverdächtige und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Russland eingereichte Klage umfasst; belobigt die Ukraine für ihre kontinuierliche Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG), um die Wahrheit ans Licht zu bringen, die Tatverdächtigen zu identifizieren und vor Gericht zu bringen; verurteilt Russland dafür, dass es sich einseitig aus den mit Australien und den Niederlanden geführten trilateralen Konsultationen zur Wahrheitsfindung zurückgezogen hat; fordert Russland zur umfassenden Zusammenarbeit bei allen laufenden Anstrengungen auf, mit denen darauf abgezielt wird, sämtliche Einzelpersonen oder Organisationen, die am Abschuss des Flugs MH17 beteiligt waren, zur Rechenschaft zu ziehen; fordert Russland daher unter anderem auf, den mit Australien und den Niederlanden geführten Dialog zur Wahrheitsfindung wiederaufzunehmen, hinsichtlich der von den Niederlanden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten zwischenstaatlichen Klage seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen sowie Wolodymyr Zemach an die Niederlande auszuliefern; fordert Russland nachdrücklich auf, nicht länger Desinformationen hinsichtlich des Fluges MH17 zu verbreiten;

    36.

    fordert die Ukraine auf, die Zentralregierung der Republik Moldau bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, gemäß dem Grundsatz der territorialen Integrität der Republik Moldau die Kontrolle über Transnistrien wiederzuerlangen;

    37.

    nimmt zur Kenntnis, dass im Juni 2018 das Gesetz über die nationale Sicherheit und im Jahr 2020 das Gesetz über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und Geheimdienste angenommen wurden; fordert jedoch nachdrücklich, dass zusätzliche Rechtsvorschriften, mit denen die Zuständigkeiten des Sicherheitsdienstes der Ukraine (SBU) eingeschränkt werden, verabschiedet werden, um ihn in einen reinen Dienst für Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung umzuwandeln, und dass eine parlamentarische Aufsicht über sämtliche Sicherheitsorgane eingerichtet wird;

    Recht, Freiheit, Sicherheit und Korruptionsbekämpfung

    38.

    bekräftigt, dass greifbare Ergebnisse bei der Korruptionsbekämpfung von wesentlicher Bedeutung sind, um bei den Bürgerinnen und Bürgern einen hohen Grad an Unterstützung für die Reformen aufrechtzuerhalten, das Geschäftsumfeld zu verbessern und ausländische Direktinvestitionen anzuziehen; bestärkt die staatlichen Stellen der Ukraine darin, auf dem Weg der Reformen — insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung — weiter voranzuschreiten und für die Unabhängigkeit und fortgesetzte Tätigkeit der zentralen auf Korruptionsbekämpfung spezialisierten Einrichtungen Sorge zu tragen; erklärt sich in diesem Zusammenhang erfreut darüber, dass die Nationale Agentur für Korruptionsprävention wieder eingerichtet wurde, dass im Januar 2020 neue Gesetze zur unrechtmäßigen Bereicherung und zu Hinweisgebern in Kraft getreten sind und dass im September 2019 das Oberste Antikorruptionsgericht seine Tätigkeit aufgenommen hat;

    39.

    ist jedoch besorgt über das Ergebnis des Urteils des Verfassungsgerichts vom 27. Oktober 2020, durch das ein Rechtsvakuum in der ukrainischen Struktur zur Korruptionsbekämpfung entstanden ist und die Nationale Agentur für Korruptionsprävention geschwächt wurde; erkennt die aktiven Bemühungen an, die von Präsident Selenskyj eingeleitet und von politischen Interessenträgern aufgegriffen wurden, um den Rechtsvorschriften wieder zur Geltung zu verhelfen und die Glaubwürdigkeit der ukrainischen Struktur zur Korruptionsbekämpfung wiederherzustellen; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine nachdrücklich auf, mit ihren Bemühungen fortzufahren, um eine uneingeschränkt funktionsfähige und wirksame institutionelle Gesamtstruktur wiederherzustellen, einschließlich der Judikative, und gleichzeitig die Unabhängigkeit der Judikative von Exekutive und Legislative zu wahren; betont, dass eine Nationale Agentur für Korruptionsprävention mit uneingeschränkter Befugnis in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung ist und dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht als Vorwand herangezogen werden sollte, um sie zu schwächen oder außer Gefecht zu setzen; äußert seine tiefe Besorgnis über die offensichtlichen Versuche von Interessengruppen, die Erfolge des Landes bei der Bekämpfung von Korruption und den demokratischen Reformen insgesamt zu untergraben, insbesondere da ukrainische Oligarchen politische Macht zurückgewonnen haben, was dazu beigetragen hat, dass die reformorientierte Mehrheit in der Werchowna Rada geschwächt wurde, wie dies auch in den Schwierigkeiten zum Ausdruck kam, die auftraten, als die Gesetzeslücke nach dem umstrittenen Urteil des Verfassungsgerichts vom 27. Oktober 2020 geschlossen werden sollte; fordert alle politischen Akteure nachdrücklich auf, sich erneut zu ihrem Engagement für die Reformen, die die ukrainischen Wähler eingefordert haben, zu bekennen, die wesentlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die Korruption auszumerzen und ein größeres Maß an Wohlstand für die Bevölkerung der Ukraine zu generieren;

    40.

    erachtet es als sehr wichtig, die Unabhängigkeit des Obersten Antikorruptionsgerichts und anderer Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung sicherzustellen, und fordert, dass im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung eine unvoreingenommene und unparteiische Herangehensweise gewählt wird, um das Vertrauen in und die öffentliche Unterstützung für die Korruptionsbekämpfung zu sichern; stellt fest, dass die ersten Urteile des Obersten Antikorruptionsgerichts ergangen sind und dass das Gericht im Einklang mit hohen berufsständischen Normen handelt; fordert jedoch, die Tätigkeit des Obersten Antikorruptionsgerichts zu intensivieren, um die Verurteilungsquote — auch in Fällen hochrangiger Personen — zu steigern;

    41.

    ist erfreut über die Arbeit des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU), das wohl die wirksamste Korruptionsbekämpfungseinrichtung des Landes ist; betont ferner, dass die Unabhängigkeit des NABU gestärkt werden muss; fordert daher nachdrücklich, dass das Gesetz über das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) mit der Verfassung und mit dem jüngst ergangenen Urteil des Verfassungsgerichts in Einklang gebracht wird, und dass für die Leitungsfunktionen des NABU und der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung sowie des Staatlichen Untersuchungsbüros der Ukraine ein transparentes, entpolitisiertes und leistungsabhängiges Auswahlverfahren, einschließlich einer glaubwürdigen Überprüfung der Integrität, angewandt wird;

    42.

    bedauert, dass Mitglieder der Werchowna Rada den Versuch unternommen haben, die Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung anzugreifen und zu schwächen sowie insbesondere den Direktor des NABU zu entlassen, und bedauert das undurchsichtige Auswahlverfahren für den Direktor der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung; stellt fest, dass Mitglieder nichtstaatlicher Organisationen und Journalisten, die Korruption aufdecken und anprangern, mangelhaft geschützt sind, und fordert die wirksame Umsetzung des neuen Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern, das im Januar 2020 in Kraft getreten ist;

    43.

    begrüßt, dass der Entwurf für eine Strategie zur Bekämpfung der Korruption für den Zeitraum 2020–2024 veröffentlicht wurde, und erwartet, dass die Werchowna Rada diese umfassende Strategie in Kürze unter Beibehaltung aller entscheidenden Elemente des Entwurfs annehmen wird; stellt fest, dass sich die Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung Druck und Sabotage in vielfältiger Form ausgesetzt sehen und betrachtet dies als Beleg dafür, dass die Bekämpfung der Korruption zunehmend wirksam und erfolgreich ist; hebt nachdrücklich hervor, dass die Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung — Nationales Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU), Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung und Oberstes Antikorruptionsgericht — auch künftig unabhängig, wirksam und mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sein müssen; erklärt sich sehr erfreut darüber, dass im Dezember 2019 das Geldwäschebekämpfungsgesetz angenommen wurde, durch das für mehr Transparenz hinsichtlich des Eigentums an Unternehmen in der Ukraine gesorgt wird und das eine erhebliche Verbesserung des einschlägigen Rechtsrahmens darstellt;

    44.

    äußerst sich zutiefst besorgt über den hohen Grad an systematischem politischem Druck und die Einschüchterungsversuche, denen sich der Vorsitzende der Nationalbank der Ukraine — leider nicht zum ersten Mal — ausgesetzt sieht und die zu seinem Rücktritt im Juli 2020 geführt haben; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine nachdrücklich auf, sich jeglichen politischen Drucks auf unabhängige Einrichtungen des Wirtschaftslebens und Strafverfolgungsorgane zu enthalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Unabhängigkeit der genannten Einrichtungen und Organe gewahrt ist, da dies die Gewähr für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes und für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure bietet;

    45.

    bedauert, dass die Justiz nach wie vor eine der Institutionen in der Ukraine ist, der am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird, und ist zutiefst besorgt über ihren Zustand seit der Reform vom Oktober 2019, die zur Auflösung und Neueinsetzung der Obersten Qualifizierungskommission der Richter führte und zur Folge hatte, dass das Verfahren zur Neubewertung und Anstellung von Richtern zum Erliegen gekommen ist, während rund 2 000 Richterstellen unbesetzt sind; bedauert, dass die Oberste Qualifizierungskommission der Richter in der Vergangenheit die Stellungnahmen des Rates für Integrität in öffentlichen Ämtern bei ihrer Neubewertung von Richtern nicht berücksichtigte, und fordert sie nachdrücklich auf, dies künftig zu tun, sodass die vakanten Stellen bei den Gerichten niedrigerer Instanzen in vollständiger Übereinstimmung mit der Stellungnahme Nr. 969/2019 der Venedig-Kommission mit Richtern besetzt werden können, die den Ethik- und Integritätsstandards genügen; besteht auf einer baldigen Wiedereinsetzung der Obersten Qualifizierungskommission der Richter auf der Grundlage einer Änderung des Gesetzes Nr. 3711 im Einklang mit dem Beschluss Nr. 4-p/2020 des ukrainischen Verfassungsgerichts vom 11. März 2020, damit eine unabhängige Oberste Qualifizierungskommission der Richter auf der Grundlage eines transparenten Auswahlverfahrens unter Beteiligung internationaler Experten eingerichtet werden kann; ist der Ansicht, dass eine gestärkte Oberste Qualifizierungskommission der Richter in der Lage sein sollte, die Auswahl neuer und die Bestätigung amtierender Richter gemäß den von der Qualifizierungskommission selbst im Einklang mit ihrem Mandat festgelegten Regeln und Verfahren wirksam durchzuführen; beharrt nachdrücklich auf einer Integritätsprüfung des nicht reformierten Obersten Justizrates; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine eindringlich auf, die Justizreform fortzusetzen und zu beschleunigen, um zu verhindern, dass die Tätigkeit der neu eingerichteten Korruptionsbekämpfungseinrichtungen geschwächt wird, von politisch motivierten Gerichtsverfahren und der Instrumentalisierung der Justiz gegen politische Gegner abzusehen und den Rechtsrahmen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu vervollständigen;

    46.

    fordert die Kommission auf, bestehende Instrumente im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung weiterzuentwickeln — wobei insbesondere das EU-Justizbarometer und der Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu nennen sind — und neue Instrumente auszuarbeiten, um die Fortschritte der Ukraine zu überwachen und zu bewerten, damit eine engmaschige Überwachung der laufenden Reformen sichergestellt wird und etwaige Mängel bei diesen Reformen ordnungsgemäß erkannt und behoben werden;

    47.

    begrüßt die im September 2019 eingeleitete Reform der Generalstaatsanwaltschaft und fordert, dass die Bestätigung der Staatsanwälte abgeschlossen wird, wobei sicherzustellen ist, dass die neuen Staatsanwälte auf allen Ebenen in einem transparenten und politisch unparteiischen Verfahren ausgewählt werden; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verstärken und den Rechtsrahmen und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Strafverfolgungsorganen zu verbessern;

    48.

    fordert die staatlichen Stellen der Ukraine mit Nachdruck auf, von ihren früheren schlechten Praktiken Abstand zu nehmen, politisch motivierte Gerichtsverfahren durchzuführen; betont in diesem Zusammenhang, dass Meinungsverschiedenheiten bei politischen Themen in den zuständigen politischen Foren und nicht im Rahmen der Justiz behandelt werden sollten;

    49.

    ist besorgt darüber, dass die Ukraine von der Kommission als vorrangiges Land der „Kategorie 2“ aufgeführt ist, was bedeutet, dass die Rechte des geistigen Eigentums nicht hinreichend geschützt und durchgesetzt werden; betont, dass die Zollkontrollen und -infrastruktur verstärkt werden müssen, um der Ein- und Durchfuhr von gefälschten Produkten in bzw. durch die Ukraine besser vorzubeugen; fordert die Kommission auf, die Ukraine bei der Ausarbeitung neuer Gesetzesentwürfe im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums auch künftig zu unterstützen;

    50.

    fordert die ukrainische Regierung auf, die von Angehörigen der ukrainischen Polizeikräfte gegenüber Aktivisten während der Euromajdan-Proteste begangenen Straftaten weiter zu untersuchen und den Opfern und ihren Familien rasch Gerechtigkeit widerfahren zu lassen;

    51.

    fordert die Ukraine nachdrücklich auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu ratifizieren;

    52.

    begrüßt die Änderungen am ukrainischen Strafgesetzbuch, mit denen Vergewaltigung und sexuelle Gewalt mittels nicht erteilter Zustimmung definiert werden, und fordert nachdrücklich, rasch eine Methodik zur Untersuchung von Straftaten im Bereich der sexuellen Gewalt auszuarbeiten; bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass es im Jahr 2019 in Ermangelung einer solchen Methodik zu keiner einzigen strafrechtlichen Verfolgung von Vergewaltigung oder sexueller Gewalt im Sinne nicht erteilter Zustimmung gekommen ist;

    Menschenrechte und Grundfreiheiten

    53.

    verurteilt in aller Schärfe die umfangreichen und anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, etwa der Freiheit der Meinungsäußerung, der Religion oder der Weltanschauung und der Vereinigung sowie des Rechts auf friedliche Versammlung, durch die russische Besatzungsmacht auf der derzeit besetzten Krim und durch die von Russland unterstützten bewaffneten Gruppen in den nicht unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten des Donezbeckens, darunter Zwangsrekrutierungen, Deportationen, die illegale und erzwungene Ausstellung von Pässen, die Einschränkung von Bildungs- und Sprachrechten, willkürliche Festnahmen, Folter und sonstige schwere Haftbedingungen sowie restriktive Maßnahmen wie die einseitige Schließung von Übergangsstellen und die Verweigerung des Zugangs für die Vereinten Nationen und für humanitäre Missionen, was angesichts der derzeitigen Pandemie besonders besorgniserregend ist;

    54.

    weist erneut darauf hin, dass durch den Krieg in der Ostukraine das Leben und das Wohlergehen von Zivilisten unverändert bedroht ist, und stellt fest, dass der Rückgang der Feindseligkeiten im Zuge der am 27. Juli 2020 in Kraft getretenen Waffenruhe dazu beigetragen hat, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle um 53 % abgenommen hat und die Zahl der zivilen Opfer gesunken ist; begrüßt, dass das Programm „EU4ResilientRegions“ eingerichtet wurde, das mit Finanzmitteln im Umfang von 30 Mio. EUR ausgestattet ist und darauf abzielt, die Widerstandsfähigkeit der östlichen und südlichen Ukraine gegenüber den negativen Auswirkungen des anhaltenden Konflikts zu stärken, auch was hybride Bedrohungen und sonstige destabilisierende Faktoren betrifft;

    55.

    ist — insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen COVID-19-Notlage — jedoch äußerst besorgt über die sich verschlechternde humanitäre Lage in den östlichen Gebieten, die derzeit nicht unter der Kontrolle der Regierung der Ukraine stehen; fordert die lokalen De-facto-Organe nachdrücklich dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die grundlegenden Bedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich des Zugangs zu hochwertigen Gesundheitseinrichtungen und hochwertiger medizinischer Behandlung, erfüllt werden können, und zu diesem Zweck umfassend mit der rechtmäßigen Regierung der Ukraine zusammenzuarbeiten;

    56.

    hebt hervor, dass in der Ostukraine mehr als 3,5 Millionen Menschen auf beiden Seiten der Kontaktlinie nach wie vor auf humanitäre Hilfe und humanitären Schutz angewiesen sind und unter Unterbrechungen der Wasserversorgung und Stromausfällen zu leiden haben; stellt fest, dass sich die Herausforderungen, mit denen sich diese Menschen konfrontiert sehen, durch die derzeitige COVID-19-Pandemie verschärft haben; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen in Abstimmung mit den Gremien der Vereinten Nationen zu intensivieren, um während dieser humanitären Krise entsprechend der Vorausschau auf den humanitären Bedarf Unterstützung zu leisten;

    57.

    bedauert die sich seit Beginn der Besatzung verschlechternde Menschenrechtslage auf der Krim, da Russland die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, den Zugang zu Informationen sowie die Religionsfreiheit zu Anfang der Besatzung drastisch eingeschränkt hat; bedauert die diskriminierenden Maßnahmen der selbsternannten russischen Organe, die sich insbesondere gegen die ethnische Minderheit der Krimtataren richten, die Verletzung ihrer Eigentumsrechte, die zunehmende Einschüchterung dieser Bevölkerungsgruppe und aller Menschen, die sich der rechtswidrigen Annexion widersetzen, durch Zwangsrekrutierung, Verfolgung, Durchsuchungen, Inhaftierungen und Fälle von Verschwindenlassen sowie die — wie bereits erwähnt — mangelnde Meinungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit auf der Halbinsel; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller auf der Halbinsel Krim und in Russland rechtswidrig festgehaltenen und inhaftierten ukrainischen Staatsbürger, einschließlich Aktivisten der Krimtataren; fordert Russland darüber hinaus auf, an Krimtataren begangene Gräueltaten zu untersuchen sowie das Recht der Krimtataren, Ukrainer und aller ethnischen und religiösen Gemeinschaften auf Pflege und Entfaltung ihrer eigenen Kultur, ihrer eigenen Traditionen, ihres eigenen Bildungswesens und ihrer eigenen Identität zu gewährleisten und zu schützen,

    58.

    bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass es in der Ukraine rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene gibt, womit das Land bei der Anzahl der Binnenvertriebenen weltweit auf Platz neun liegt; stellt fest, dass die Hauptverantwortung dafür bei der Russischen Föderation und ihren Statthaltern liegt; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um das Leid der von dem Konflikt betroffenen Menschen zu lindern, und Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen umzusetzen; fordert die Ukraine auf, den Binnenvertriebenen umfassende bürgerliche und politische Rechte zu gewähren sowie die internationalen Normen hinsichtlich der Behandlung von Binnenvertriebenen einzuhalten; erachtet es als sehr wichtig, die ukrainischen Bürgerrechte in den vorübergehend besetzten Gebieten zu schützen und zu garantieren, auch indem die Verfahren für den Erhalt von Renten vereinfacht und Geburtsurkunden für Kinder ausgestellt werden, sodass das Risiko umgangen wird, dass diese staatenlos werden und gefährdet sind;

    59.

    fordert die OSZE-Sonderbeobachtermission auf, ihr Mandat wahrzunehmen und einen regelmäßigen Austausch mit Opfern und Zeugen von Verfolgung, Rechtsanwälten, nichtstaatlichen Organisationen und Medienvertretern durchzuführen, zumal dies ein weiteres Mittel darstellt, um die Lage in den derzeit besetzten Gebieten auf der Krim und im Osten der Ukraine zu bewerten; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim und in den Gebieten der Ostukraine, die nicht unter der Kontrolle der Regierung stehen, ununterbrochen aufmerksam zu beobachten;

    60.

    stellt fest, dass der auf fünf Jahre angelegte Aktionsplan für die Umsetzung der Nationalen Menschenrechtsstrategie der Ukraine im Jahr 2020 ausläuft, und fordert eine gründliche Prüfung der wichtigsten damit erzielten Erfolge, bevor Ziele für den anschließenden Aktionsplan festgelegt werden; achtet genau darauf, welche Unterstützung die ukrainische Regierung dem krimtatarischen Volk gewährt, und zeigt sich besorgt über die mangelnde Finanzierung im Entwurf des Haushaltsplans 2021, der im September 2020 in der Werchowna Rada für das Programm zur Neuansiedlung und Betreuung von Krimtataren und Personen anderer Nationalitäten eingebracht wurde, die aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine deportiert wurden; fordert die Ukraine auf, die Gesetze zu den autochthonen Völkern der Ukraine, den Status des autochthonen Volkes der Krimtataren und der Änderung der Verfassung des Landes zu verabschieden, um die nationale und territoriale Autonomie des Volkes der Krimtataren innerhalb der Ukraine und insbesondere auf der Krim anzuerkennen, die durch das unveräußerliche Recht des autochthonen Volkes der Krimtataren auf Selbstbestimmung begründet ist; betont, dass die staatlichen Stellen der Ukraine die Probleme des einzigen Fernsehkanals in krimtatarischer Sprache — ATR — beheben und einen stabilen Mechanismus für seine finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen müssen, damit der Fernsehkanal sein Programm so ausstrahlen kann, dass es auf der von Russland besetzten Krim empfangen werden kann; begrüßt die Initiative der Ukraine zur Ausarbeitung einer Strategie für die Weiterentwicklung und Verbreitung der krimtatarischen Sprache für den Zeitraum bis 2032;

    61.

    fordert den EAD und die Kommission auf, die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (eine EU-Rechtsvorschrift nach dem Vorbild des Magnitski-Rechtsakts) rasch einsatzfähig zu machen und durchzusetzen, damit Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen verhängt werden können, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt, wobei der Lage in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine auf der Krim und in Teilen der Regionen Donezk und Luhansk besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und Sanktionen gegen diejenigen verhängt werden, die für anderweitige Verbrechen, darunter Korruption, verantwortlich sind; fordert die Ukraine auf, diesem Beispiel zu folgen und ebenfalls einen derartigen Rechtsakt zu erlassen;

    62.

    nimmt das Gesetz über die Unterstützung der Funktion der ukrainischen Sprache als Staatssprache zur Kenntnis und fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, das Gesetz in vollständigem Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes und gemäß den Empfehlungen in der Stellungnahme Nr. 960/2019 der Venedig-Kommission umzusetzen, d. h. das Recht von Gemeinschaften auf Pflege und umfassenden Gebrauch ihrer eigenen Sprache zu achten und dabei mit größtmöglicher Rücksicht und Ausgewogenheit gegenüber nationalen Minderheiten, ihren Sprachen und ihrem Recht auf Bildung vorzugehen;

    63.

    fordert die Ukraine auf, dem Kommissar für den Schutz der Amtssprache oder einer zu diesem Zweck geschaffenen Einrichtung die Befugnis zu erteilen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Gebrauch von Minderheitensprachen und über autochthone Völker zu überwachen;

    64.

    tritt für die Glaubensfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung ein und erachtet es als besonders wichtig, für alle nationalen, ethnischen und sprachlichen Minderheiten einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen sicherzustellen, da es sich hierbei um entscheidende Elemente einer jeden Demokratie handelt; verurteilt Hetze und Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit oder Sprache sowie Falschmeldungen und Fehlinformationen, die sich gegen nationale, ethnische und sprachliche Minderheiten richten;

    65.

    stellt fest, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Strukturen zum Schutz der Minderheitenrechte zu stärken und um Vertrauen aufzubauen, dass de jure und de facto für den Schutz der Minderheitenrechte Sorge getragen wird; weist darauf hin, dass derartige Maßnahmen die Stärkung des Rechtsschutzes, eine größere Aufmerksamkeit für die Probleme von Minderheiten durch Institutionen und die Einrichtung von robusten und dauerhaften Konsultationsmechanismen umfassen sollten; äußerst sich besorgt darüber, dass die staatlichen Stellen der Ukraine nur unzureichende Maßnahmen ergreifen, um gegen Diskriminierung und Hetze vorzugehen, denen sich Minderheiten — insbesondere die Roma-Gemeinschaft — ausgesetzt sehen, die Opfer von Diskriminierung, rassistisch motivierter Gewalt und anderen Erscheinungsformen von Intoleranz geworden sind; fordert die Ukraine auf, das Gedenken an die Opfer des Holocaust zu stärken, indem das Land der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken („International Holocaust Remembrance Alliance“ — IHRA) beitritt und die Definition des Begriffs „Antisemitismus“ von der IHRA übernimmt und anwendet; fordert die Ukraine überdies auf, den Opfern des Totalitarismus auch künftig zu gedenken; fordert die Kommission auf, die Ukraine zur Teilnahme am Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ einzuladen;

    66.

    begrüßt die Arbeit der europäischen politischen Stiftungen, die sich darum bemühen, die nächste Generation von politischen Führungskräften in der Ukraine zu fördern;

    67.

    fordert, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie mit Organisationen zu intensivieren, die in Bereichen wie Friedenskonsolidierung und Aussöhnung tätig sind, wodurch das Vertrauen in eine gerechte und freie Gesellschaft und in das Bildungswesen, die Gesundheitsversorgung und grundlegende Sozialleistungen gestärkt wird;

    Medienlandschaft

    68.

    nimmt die laufenden Reformbemühungen im Bereich der Medien zur Kenntnis; betont, dass mit der Reform insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Regulierungsbehörde, die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und die Chancengleichheit für Medien durch einen fairen Wettbewerb auf dem Markt sichergestellt werden sollte; äußert sich besorgt über Pläne, der Regulierungsbehörde neue und umfassende Kompetenzen zu übertragen, durch die die Medienfreiheit und der Inhalt von Online- und Printmedien beeinträchtigt werden könnten; betont in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Desinformationen, dass der derzeitige Entwurf zu weitreichenden staatlichen Eingriffen in Medieninhalte und in die journalistische Tätigkeit auf Kosten der Medienfreiheit führen könnte und Desinformationen nicht effizient entgegenwirkt; fordert nachdrücklich, dass eine umfassendere Konsultation der Mediengemeinschaft und der einschlägigen internationalen Organisationen durchgeführt wird, um Risiken für die Meinungsfreiheit abzuwenden;

    69.

    stellt besorgt fest, dass der Fernsehmarkt in der Ukraine zwar pluralistisch ist, aber nach wie vor durch den übermäßigen Einfluss von Oligarchen gekennzeichnet ist; fordert die Ukraine auf, freie und unabhängige Medien zu fördern und den Medienpluralismus zu stärken; betont, dass ein tragfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk, eine unabhängige Medienaufsicht und die Zivilgesellschaft wichtig sind, wenn es darum geht, Widerstandsfähigkeit gegenüber Desinformationen und weiteren destabilisierenden Faktoren aufzubauen; fordert die Werchowna Rada und die Regierung auf, an den Verpflichtungen des Staates gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk festzuhalten und die finanzielle und politische Unterstützung für seine weitere Modernisierung und Unabhängigkeit und seine Fähigkeit zu Investigativjournalismus zu sichern;

    70.

    bekräftigt, dass die EU die Ukraine auch künftig dabei unterstützen muss, hybride Bedrohungen abzuwehren und gegen Desinformationen und Falschmeldungen vorzugehen, unter anderem durch die Stärkung unabhängiger Medien und der strategischen Kommunikation im Bereich der Medienkompetenz, um die Widerstandsfähigkeit der Ukraine zu erhöhen; begrüßt die angekündigte Einleitung des Cyberdialogs zwischen der EU und der Ukraine;

    71.

    ist besorgt über das sich verschlechternde Arbeitsumfeld für Medienvertreter, wovon Investigativjournalisten betroffen sind, die über Korruptions- und Betrugsfälle berichten; missbilligt Handlungen aller Art, die darauf abzielen, die Arbeit von Journalisten einzuschränken, wozu beispielsweise die Einschränkung des Zugangs zu Informationen, strafrechtliche Ermittlungen, Druck zur Preisgabe von Quellen und Hetze — insbesondere die Hetze gegen unabhängige Medien — zählen; ist besorgt darüber, dass Mitglieder der Werchowna Rada laut einer unlängst von ukrainischen Investigativjournalismusplattformen durchgeführten Analyse auf gezielte Desinformationskampagnen hereingefallen sind oder sogar vorsätzlich zu ihrer Verbreitung beigetragen haben;

    72.

    bedauert die zahlreichen Übergriffe auf Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Zeitraum 2017–2019 zu verzeichnen waren; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und für die Sicherheit von Medienschaffenden und Journalisten zu sorgen, und fordert die staatlichen Stellen der Ukraine eindringlich auf, bei der Regulierung der Medien einen verhältnismäßigen Ansatz zu verfolgen;

    73.

    bedauert, dass sich das politische Klima im Land verschlechtert hat, wobei Einschüchterung, Hetze und politischer Druck häufig für politische Zwecke genutzt werden; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, extremistische und Hass schürende Gruppen und Websites wie „Myrotvorets“, die für Spannungen in der Gesellschaft sorgen und personenbezogene Daten von Hunderten von Menschen, darunter Journalisten, Politiker und Angehörige von Minderheitengruppen, missbrauchen, scharf zu verurteilen und ihre Tätigkeit zu verbieten;

    74.

    fordert nachdrücklich die Entwicklung einer demokratischen, unabhängigen, pluralistischen und ausgewogenen Medienlandschaft in der Ukraine, in der der politisch motivierten Verfolgung von Medienkanälen, einschließlich des Widerrufs von Lizenzen, ein Ende gesetzt und der Schutz von Journalisten vor Ort, Meinungsbildnern und Andersdenkenden vor Bedrohung und Einschüchterung sichergestellt wird, ein diskriminierungsfreier Zugang zu Online- und Offline-Informationen und eine sinnvolle Bürgerbeteiligung ermöglicht wird und die Menschenrechte und Bürgerrechte geschützt und gewährleistet werden; hebt hervor, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Rechtsanwälte ihrer Arbeit unabhängig und ohne ungebührliche Einmischung und Einschüchterung nachgehen können sollten; begrüßt die Arbeit der ukrainischen Menschenrechtsorganisationen und des Staatsanwalts der Krim, der vorübergehend vom ukrainischen Festland aus arbeitet und Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Menschenrechte protokolliert; betont, dass alle Menschenrechtsverletzungen untersucht und die Täter vor Gericht gestellt werden müssen;

    Gleichstellung der Geschlechter und Rechte von LGBTI

    75.

    betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige und alle Menschen einbeziehende Entwicklung ist; fordert die Regierung und die staatlichen Stellen der Ukraine dringend auf, Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Vertretung und Gleichbehandlung von Frauen auf allen Ebenen des politischen und gesellschaftlichen Lebens umzusetzen und geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Gleichstellung der Geschlechter bei all ihren Maßnahmen, ihrer finanziellen Unterstützung sowie ihren Programmen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine durchgängig zu berücksichtigen, insbesondere wenn die durch die COVID-19-Pandemie verursachten negativen Auswirkungen abgeschwächt werden sollen, da Frauen, etwa Unternehmerinnen, mit am stärksten von den strengen Ausgangsbeschränkungen betroffen sind;

    76.

    verurteilt gewalttätige Übergriffe und Hasskriminalität gegen LGBTI-Personen und fordert die ukrainischen Strafverfolgungsorgane dazu auf, derartige Übergriffe tatsächlich zu untersuchen; fordert die Ukraine nachdrücklich auf, umfassende sekundäre Rechtsvorschriften zu erlassen und wirksam umzusetzen, mit denen die Religionsfreiheit gewahrt und der anhaltenden Diskriminierung von LGBTI-Personen, feministischen Aktivisten, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten entgegengetreten wird, und den Schutz der Rechte der genannten Personen zu stärken; fordert die ukrainische Regierung und alle politischen Akteure auf, sich um die Schaffung einer inklusionsgeprägten und toleranten Gesellschaft zu bemühen;

    77.

    bedauert, dass in Artikel 161 des Strafgesetzbuchs nach wie vor keine Strafbarkeit der Aufstachelung zu Hass oder Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder Geschlechteridentität vorgesehen ist und dass die genannten Gründe weder als erschwerende Umstände bei Straftaten erwähnt noch in den allgemeinen Bestimmungen zu erschwerenden Umständen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Ziffer 3 aufgeführt werden; weist erneut darauf hin, dass im Aktionsplan der Regierung zur Umsetzung der Nationalen Menschenrechtsstrategie vorgesehen war, die Beweggründe „sexuelle Ausrichtung des Opfers“ sowie „Geschlechteridentität des Opfers“ als erschwerende Umstände in Artikel 67 des Strafgesetzbuchs aufzunehmen; weist erneut auf die Empfehlungen der ECRI hin und fordert die Ukraine auf, das Strafgesetzbuch entsprechend zu ändern;

    Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, öffentliche Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Mobilität der Arbeitnehmer

    78.

    hebt hervor, dass die Ukraine ein wichtiger geopolitischer und geostrategischer Partner sowie ein wichtiger Handelspartner für die Union ist; begrüßt, dass die Handelsströme zwischen der EU und der Ukraine deutlich zugenommen haben, weshalb die Union derzeit der größte Handelspartner der Ukraine ist; bedauert jedoch den relativ geringen Umfang der ausländischen Direktinvestitionen, die in das Land fließen;

    79.

    begrüßt die anhaltend positiven Ergebnisse, die im Rahmen der bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen im Jahr 2019 erzielt wurden — die ukrainischen Einfuhren sind um 12,3 % und die Ausfuhren um 9,7 % gestiegen und belaufen sich damit auf insgesamt 43,3 Mrd. EUR; hebt hervor, dass der Handel zwischen der EU und der Ukraine einen Anstieg um 49 % verzeichnet hat und dass auf die EU, die nach wie vor der wichtigste Handelspartner der Ukraine ist, im Jahr 2019 40 % des Handelsvolumens entfielen, während die Ukraine als Handelspartner der EU an achtzehnter Stelle steht und 1,1 % des gesamten Handels der EU auf sie entfällt; stellt fest, dass das Handelsdefizit der Ukraine gegenüber der EU auf 5,1 Mrd. EUR angestiegen ist;

    80.

    hält beide Seiten dazu an, die Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren im Hinblick auf die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 zu intensivieren, insbesondere indem die Lieferketten resilienter und diversifizierter gestaltet werden und gemeinsam gegen protektionistische Tendenzen vorgegangen wird; stellt fest, dass durch die Zielsetzung der EU, eine offene strategische Autonomie zu erreichen, Möglichkeiten für eine noch engere Zusammenarbeit mit ihren Nachbarländern geschaffen werden könnten;

    81.

    bestärkt die Kommission darin, die Ukraine dabei zu unterstützen, die Bereiche zu ermitteln, in denen die Diversifizierung der Wirtschaft weiter vorangetrieben werden könnte, und diesen Bereichen bei der vollständigen Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens Vorrang einzuräumen;

    82.

    bekräftigt, dass die schrittweise Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt, wie sie im Assoziierungsabkommen vorgesehen ist, eines der Hauptziele der Assoziierung darstellt, und unterstützt in diesem Zusammenhang die Schaffung der Voraussetzungen für verstärkte Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Ukraine und der EU sowie einen umfassenderen Prozess der Rechtsangleichung, der von der vollständigen Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens und der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Vorschriften und Normen abhängt;

    83.

    stellt fest, dass eine Reihe von Reformen eingeführt wurde, die zu einer Deregulierung der Wirtschaft, einer größeren Transparenz der öffentlichen Finanzen und einer Verbesserung der Vorschriften in den Bereichen Konzessionen und öffentlich-private Partnerschaften führen und sowohl einheimischen als auch ausländischen Investoren neue Möglichkeiten bieten;

    84.

    stellt jedoch fest, dass bei den Maßnahmen zur Beseitigung der oligarchischen Strukturen im Land keine merklichen Erfolge erzielt wurden, zumal Oligarchen nach wie vor einen starken Einfluss auf die ukrainische Wirtschaft und Politik ausüben, wobei insbesondere die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich sowie die Einflussnahme auf Justiz und Strafverfolgung zu nennen sind; ist der Ansicht, dass sich die Festlegung von klaren und für alle gleichen Regeln in Wirtschaft und Politik als wirksame Methode erweisen kann, um den hinter den Kulissen wirksamen Einfluss einer kleinen Gruppe sehr reicher Unternehmer auf die Abläufe im Staat, darunter auf die Gesetzgebung, zu verringern, und fordert die staatlichen Stellen der Ukraine daher auf, den Prozess der Entoligarchisierung voranzutreiben;

    85.

    bedauert überdies die Zunahme staatseigener Unternehmen und fordert die Ukraine nachdrücklich auf, die Privatisierung staatseigener Unternehmen weiter voranzutreiben, um das Funktionieren ihrer Volkswirtschaft zu modernisieren und zu verbessern und die Oligarchisierung zu unterbinden; hebt hervor, dass sich die Ukraine erneut dazu verpflichten muss, gegen Einflussnahme durch Partikularinteressen vorzugehen, durch die — sollte sie vernachlässigt werden — die bisherige Bilanz der Reformen und der Unterstützungsmaßnahmen der Ukraine insgesamt erheblich gefährdet werden könnte;

    86.

    fordert die Ukraine und die EU auf, die Zusammenarbeit bei der weiteren Liberalisierung des bilateralen Handels, darunter beim Abschluss des Abkommens über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte, sowie die Zusammenarbeit bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und im Zollwesen zu verstärken; fordert ferner eine verstärkte branchenspezifische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in den Bereichen Bildung und Forschung, Innovation, IKT und Digitalisierung sowie bei umweltfreundlichen Technologien, um Know-how und bewährte Verfahren auszutauschen; fordert darüber hinaus eine verstärkte Zusammenarbeit und die schrittweise differenzierte branchenspezifische Integration der Ukraine in die Energieunion, die Verkehrsgemeinschaft und den digitalen Binnenmarkt sowie in andere Bereiche;

    87.

    fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, den Luftverkehrsmarkt des Landes für Unternehmen aus der Union, auch für Billigfluggesellschaften, zu öffnen, und unterstützt die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums zum frühesten möglichen Zeitpunkt;

    88.

    begrüßt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im digitalen Bereich und fordert eine weitere Vertiefung dieser Zusammenarbeit mit dem Ziel, sich gegenseitig eine Binnenmarktbehandlung zuzuerkennen, auch in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse; erachtet die Schritte als wichtig, die mit Blick auf den digitalen Wandel und elektronische Behördendienste unternommen wurden, und hält die Fortschritte für bedeutsam, die bei der Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften über elektronische Vertrauensdiensten und die elektronische Kommunikation an jene der EU erzielt wurden; fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Ukraine um Medien- und Informationskompetenz, elektronische Behördendienste und digitale Wirtschaft weiter zu unterstützen, um dem derzeitigen digitalen Zeitalter und der allmählichen Integration in den digitalen Binnenmarkt der EU Rechnung zu tragen, und Möglichkeiten zur Senkung der Roaminggebühren zwischen der EU und der Ukraine zu prüfen; begrüßt in diesem Zusammenhang das neue Programm der EU mit einem Umfang von 25 Mio. EUR, mit dem elektronische Behördendienste und die digitale Wirtschaft in der Ukraine unterstützt werden; befürwortet die Ausdehnung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) auf die Ukraine, sobald das Land alle technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt;

    89.

    fordert die Kommission und den EAD auf, eine zuverlässige Bedarfsanalyse für das Donezbecken durchzuführen, um eine Strategie für seinen sozioökonomischen Wiederaufbau festzulegen, und schlägt die Schaffung eines geeigneten internationalen Rahmens für den Wiederaufbau des Donezbeckens vor;

    90.

    fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, die Reformen im öffentlichen Gesundheitswesen insbesondere angesichts der verheerenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das ukrainische Gesundheitswesen fortzusetzen; stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie nach Angaben von UNICEF nicht nur eine Krise der öffentlichen Gesundheitsversorgung, sondern auch eine sozioökonomische Krise mit sich bringt, in deren Verlauf sich die Armutsquote in der Ukraine von 27,2 % auf 43,6 % oder sogar auf 50,8 % erhöhen könnte; fordert die ukrainische Regierung daher auf, umfassende Sozialschutzmaßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durchzuführen;

    91.

    begrüßt den Beitritt der Ukraine zum Gesundheitssicherheitsausschuss und zum Frühwarn- und Reaktionssystem der EU, um an der gesamteuropäischen Koordinierung der Maßnahmen als Reaktion auf COVID-19 im öffentlichen Gesundheitswesen mitzuwirken; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Ukraine mit Nachdruck auf, die Zusammenarbeit hinsichtlich der Resilienz im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu intensivieren, bewährte Verfahren auszutauschen und mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um Strategien für Epidemien festzulegen, die auf die am stärksten gefährdeten Personengruppen ausgerichtet sind; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Regierung der Ukraine beim Zugang zu COVID-19-Impfstoffen zu unterstützen;

    92.

    fordert die ukrainische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eine Rechtsgrundlage haben, unbedingt erforderlich sind und zu dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Rettung von Menschenleben (auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten) in einem angemessenen Verhältnis stehen, einer ständigen Überprüfung unterzogen und aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, sowie diskriminierungsfrei angewendet werden; fordert die staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass gefährdete und ausgegrenzte Gruppen durch die Reaktion auf die COVID-19-Pandemie nicht unverhältnismäßig stark benachteiligt werden, und Maßnahmen zu ergreifen, um die bereits bestehende Ungleichheit zu beseitigen;

    93.

    fordert die Ukraine nachdrücklich auf, die nach wie vor weit verbreitete Vetternwirtschaft und Korruption in ihrem Gesundheitswesen und vor allem im Gesundheitsministerium zu bekämpfen und alle korrupten Machenschaften, insbesondere Versuche, inmitten der Pandemie medizinische Geräte und COVID-19-Impfstoffe zu unverhältnismäßig hohen Kosten zu beschaffen, konkret zu untersuchen;

    94.

    würdigt die gute Arbeit des ukrainischen Gesundheitsdienstes bei der Einrichtung eines transparenten Systems zur Finanzierung der spezifischen Behandlungen von Patienten; fordert das Gesundheitsministerium auf, die Arbeit des ukrainischen Gesundheitsdienstes zu unterstützen;

    95.

    würdigt die Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union und die Annahme einer gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Strategie im November 2019, die über 200 normative Rechtsakte der Union umfasst, die in ukrainisches Recht umgesetzt werden sollen;

    96.

    stellt mit Besorgnis fest, dass bei der Angleichung an die Tierschutznormen der EU keine ausreichenden Fortschritte erzielt wurden;

    97.

    begrüßt, dass im März 2020 das Gesetz über den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen verabschiedet wurde, mit dem dazu beigetragen werden dürfte, das enorme Potenzial der Ukraine in der Landwirtschaft zu erschließen, und dass im Mai 2020 das Gesetz über die Verbesserung bestimmter Instrumente zur Regulierung der Bankentätigkeit verabschiedet wurde, mit dem das Bankensystem gestärkt und verhindert wird, dass die PrivatBank ihren früheren Eigentümern zurückgegeben wird;

    98.

    begrüßt, dass die Ukraine der Mehrparteien-Interimsvereinbarung (MPIA) beigetreten ist und so dazu beiträgt, die derzeitige Handlungsunfähigkeit des WTO-Berufungsgremiums zu überwinden und sicherzustellen, dass die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) ein zweistufiges Streitbeilegungssystem im Rahmen der WTO nutzen können, bis das Berufungsgremium seine Arbeit fortsetzt;

    99.

    fordert die Ukraine auf, die künftigen Entscheidungen des Vermittlungsausschusses in Bezug auf das Moratorium für Ausfuhren von unverarbeitetem Holz zu beachten und gleichzeitig die obligatorische Sorgfaltspflicht für die gesamte Wertschöpfungskette von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen durchzusetzen und die Überwachung in der Forstwirtschaft zu verbessern;

    100.

    stellt besorgt fest, dass die Ukraine kürzlich zwei Untersuchungen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen zu Einfuhren von Stickstoff- und Mehrnährstoffdüngern aus der EU angestrengt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Ukraine in allerletzter Minute beschlossen hat, beide Untersuchungen einzustellen, wobei weitere derartige Untersuchungen anstehen; warnt davor, dass durch ähnliche Maßnahmen das gegenseitige Vertrauen auf beiden Seiten untergraben werden könnte;

    101.

    weist darauf hin, dass Geflügelfleisch eine für die EU sensible Ware ist; begrüßt die Lösung, die für die Ausfuhr „sonstiger“ Geflügelteile gefunden wurde und die darin besteht, die Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen zu ändern, wodurch die Lücke in dem Abkommen geschlossen wurde; fordert die Ukraine auf, von ähnlichen Praktiken Abstand zu nehmen und sämtliche Bestimmungen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens nach Treu und Glauben uneingeschränkt einzuhalten und umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens eingehend zu überwachen und alle verfügbaren Maßnahmen zu ergreifen, um etwaigen marktverzerrenden Praktiken und der möglichen Ausnutzung von Rechtslücken entgegenzuwirken;

    102.

    fordert nachdrücklich, dass gegen die Kluft zwischen Stadt und Land in der Ukraine vorgegangen wird, indem wirksame finanzielle und technische Anreize für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU), Kleinlandwirte und Familienunternehmen in ländlichen und vorstädtischen Gebieten gesetzt und die Vernetzung der Menschen und die Infrastruktur zwischen Städten und ländlichen Gebieten verbessert werden, um den sozialen Zusammenhalt zu fördern;

    103.

    begrüßt, dass im Rahmen der KMU-Fazilität des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens Fortschritte im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierung und die Schaffung von Handelsmöglichkeiten erzielt wurden; betont, dass KMU durch eine geeignete Informationskampagne in die Lage versetzt werden könnten, stärker von den Chancen zu profitieren, die das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen bietet;

    104.

    fordert die Kommission auf, regionale Arbeitsagenturen technisch zu unterstützen, um Anreize für die Beschäftigung zu schaffen, junge Menschen und Programme für nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, die soziales Unternehmertum begünstigen, zu fördern und in sie zu investieren und dabei den Fokus auf junge Menschen aus ländlichen Gebieten zu richten, damit das Bildungssystem durch die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gestärkt wird, sodass die am stärksten gefährdeten Personen geschützt werden und einem Mangel an sozioökonomischen Chancen vorgebeugt wird;

    105.

    hält die Kommission dazu an, die Auswirkungen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens auf Arbeitsrechte und das Recht auf Vereinigungsfreiheit im Zusammenhang mit dem Handel mit der EU zu überwachen; fordert die Regierung der Ukraine auf, sich auch auf die soziale Dimension von Handel und nachhaltiger Entwicklung zu konzentrieren und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens genau zu überwachen; fordert die Regierung der Ukraine auf, die Arbeitsnormen zu achten und durchzusetzen und alle Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ratifizieren und vollständig umzusetzen; legt der Regierung der Ukraine nahe, mit der Angleichung ihrer Arbeitsnormen an diejenigen der EU fortzufahren, insbesondere was die Versammlungsfreiheit und den sozialen Dialog betrifft; begrüßt die Initiative für eine Arbeitsreform, betont jedoch, dass umfassende Konsultationen mit den Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft abgehalten werden müssen, und empfiehlt, das Know-how der IAO in dieser Angelegenheit zu nutzen;

    106.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Gewerkschaften sowie die Zivilgesellschaft in ihrer ganzen Vielfalt an der Überwachung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens beteiligt werden; fordert die Regierung der Ukraine und die Kommission auf, nichtstaatliche Organisationen, die Verstöße gegen das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen — insbesondere im sozialen Bereich — untersuchen, zu unterstützen;

    107.

    fordert die Regierung der Ukraine auf, ein System von Anreizen und Sanktionen einzuführen, um gegen die offenkundig hohe Zahl informeller Beschäftigungsverhältnisse vorzugehen;

    108.

    stellt fest, dass sich die Mobilität der Arbeitskräfte zwischen der Ukraine und der EU erhöht, wobei die Abwanderung in Zahlen zwischen 2,2 und 2,7 Millionen Menschen beträgt, was zwischen 13 % und 16 % der Gesamtzahl der Erwerbstätigen in der Ukraine ausmacht, und dass diese Mobilität einerseits zur Verringerung des Arbeitskräfteangebots in der Ukraine und zu einem Arbeitskräftemangel in bestimmten Berufen beiträgt und andererseits einen Faktor darstellt, der das Lohnwachstum für im Land verbleibende Arbeitnehmer erhöht, sowie eine Quelle für den Mittelzufluss durch Geldüberweisungen von Migranten, der einen beachtlichen Einfluss auf die ukrainische Volkswirtschaft hat und über 8 % des BIP entspricht; fordert eine weitere Analyse des Nutzens und der Auswirkungen, die die Abwanderungswelle von Arbeitskräften nach 2014 in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sowohl auf die Volkswirtschaften als auch auf die Systeme der sozialen Sicherheit in der Ukraine und den Mitgliedstaaten hatte; hält es für wesentlich, einen staatlichen Ansatz bei der Entwicklung eines Arbeitsumfelds zu verfolgen, in dem den Beschäftigten in ukrainischen Unternehmen angemessene Arbeitsbedingungen geboten werden, auch was die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, regulär angemeldete Arbeitsplätze mit staatlichem Sozialversicherungsschutz, pünktlich und in voller Höhe gezahlte Löhne, das Recht auf Gewerkschaftsmitgliedschaft und Interessenvertretung sowie zielführende Tarifverhandlungen betrifft, die in verbindliche Tarifverträge münden; bekräftigt, dass gegen die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus der Ukraine durch die Förderung hochwertiger und inklusionsgeprägter Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten vorgegangen werden muss, um jungen Menschen und Familien in ihren Gemeinden vor Ort sozioökonomische Perspektiven zu bieten;

    109.

    begrüßt die von der EU finanzierten Programme, die sowohl für die Modernisierung des beruflichen Bildungssystems in der Ukraine („EU4Skills: Better Skills for Modern Ukraine“ — EU4Skills: Höhere Qualifikation für die moderne Ukraine) als auch für das Geschäftsumfeld Unterstützung bereitstellen, das für potenzielle Rückkehrer und für inländische Unternehmer (in Bezug auf Korruptionsbekämpfung, Unterstützung von KMU, Steuer- und Zollreform usw.) von wesentlicher Bedeutung ist — sowohl im Rahmen branchenbezogener Beihilfen als auch als Voraussetzung für die Makrofinanzhilfeprogramme der EU, und fordert die Weiterentwicklung dieser Programme;

    110.

    fordert den Assoziationsrat auf, der Umsetzung der internationalen Arbeitsnormen und den Rechtsvorschriften und Verfahren der EU in den Bereichen Sozialpolitik, Beschäftigung und Arbeit, Vorschriften in Bezug auf Tarifverhandlungen, sozialer Dialog, Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Diskrepanz und Reform der Arbeitsgesetzgebung Vorrang einzuräumen, damit die Interessen der Sozialpartner ausgewogen sind und die Rechte der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens (Artikel 419–421 und 424) und der einschlägigen Übereinkommen der IAO (81, 87, 98, 117, 122, 129, 144, 154 und 173) geschützt werden; weist die Regierung der Ukraine darauf hin, dass ihre Bemühungen um die Verbesserung des Geschäftsklimas, die Anziehung von Direktinvestitionen und die Förderung des Wirtschaftswachstums nicht auf Kosten der Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen gehen dürfen; fordert die Regierung der Ukraine auf, den sozialen Dialog systematisch anzugehen und institutionell zu unterstützen sowie Anstrengungen zu unternehmen, um den drittelparitätisch besetzten Wirtschafts- und Sozialrat der Ukraine zu einem wirksamen Instrument des sozialen Dialogs zu machen;

    111.

    stellt mit Besorgnis fest, dass die Gewerkschaften aufgrund unvollständiger und vager Rechtsvorschriften nur eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte in der Ukraine wahrzunehmen;

    Energie, Umweltschutz und Klimawandel

    112.

    begrüßt, dass die Entflechtung von Naftohas im Jahr 2019 vollendet und ein rechtlich unabhängiger Erdgasfernleitungsnetzbetreiber geschaffen wurde, was mit dem dritten Energiepaket der EU im Einklang steht; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine jedoch auf, die technische Unabhängigkeit des Erdgasfernleitungsnetzbetreibers von Naftohas zu stärken; begrüßt die Liberalisierung und Öffnung eines wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes für Haushalte; bedauert jedoch das jüngste Vorgehen gegen die Leitung von Naftohas, auch gegen den Aufsichtsrat des Unternehmens, mit dem dessen Unabhängigkeit und die bislang erzielten Reformfortschritte in diesem Bereich untergraben werden;

    113.

    betont, dass die Ukraine als strategisches Transitland für Erdgas fungiert, ihr Erdgasfernleitungsnetz modernisieren muss und es zudem wichtig ist, sie auf der Grundlage der wirksamen Umsetzung des aktualisierten Anhangs XXVII des Assoziierungsabkommens in den EU-Energiemarkt zu integrieren; begrüßt die Unterzeichnung des von der EU ermöglichten langfristigen Vertrags über den Gastransit; erklärt sich besorgt über den Bau der Erdgasfernleitung Nord Stream 2 und weist erneut auf die langfristigen grundlegenden politischen und wirtschaftlichen Risiken sowie auf die sicherheitspolitischen Risiken dieser Erdgasfernleitung hin; stellt fest, dass sich mit dieser Erdgasfernleitung die Abhängigkeit der EU von russischen Erdgaslieferungen verstärkt, dass sie eine Gefahr für den EU-Binnenmarkt darstellt, weder mit der Energiepolitik der EU noch ihren strategischen Interessen im Einklang steht und möglicherweise negative Folgen für die vom Krieg betroffene Ukraine nach sich zieht; fordert daher im Einklang mit seinen früheren Standpunkten alle Interessenträger und insbesondere die Interessenträger in den Mitgliedstaaten und in Europa auf, auf die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zurückzugreifen, um das Projekt einzustellen;

    114.

    fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die weitere Integration der Energiemärkte zu überprüfen, ob die Ukraine den Besitzstand der Europäischen Union im Energiebereich einhält; unterstützt uneingeschränkt die Integration der Ukraine in das europäische kontinentale Stromnetz (ENTSO (Strom)); fordert die Ukraine nachdrücklich auf, die Koordinierung der politischen Strategien und Maßnahmen der internationalen Institutionen (z. B. Kommission, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Weltbank, KfW, ENTSO (Strom) und Energiegemeinschaft) und der ukrainischen Institutionen, die die ukrainische Energiewirtschaft unterstützen, zu verbessern;

    115.

    verurteilt die Erdgasförderung Russlands aus dem ukrainischen Schelf in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ukraine und stellt fest, dass die EU die Beschlagnahme der Erdgasfelder im Asowschen Meer und im Schwarzen Meer durch die Russische Föderation nicht anerkennt und rechtliche Schritte der staatlichen Stellen der Ukraine zur Beendigung dieser illegalen Förderung unterstützten sollte;

    116.

    bedauert, dass der neue Stromgroßhandelsmarkt, der in der Ukraine im Juli 2019 in Betrieb genommen wurde, nach EU-Maßstäben immer noch nicht wettbewerbsfähig ist; fordert die Ukraine daher nachdrücklich auf, ihre Reformen zu vollenden und die Einhaltung des EU-Rechts zu verbessern, in erster Linie durch die Stärkung der Unabhängigkeit von Ukrenergo und die Verhinderung von Quersubventionen; fordert die Ukraine auf, ihre bestehenden Kraftwerke so umzurüsten, dass sie den strengen europäischen Umwelt- und Sicherheitsnormen entsprechen;

    117.

    begrüßt den Standpunkt der Regierung der Ukraine, der im Rahmen der Energiegemeinschaft eingegangenen Verpflichtung zur Einhaltung des geltenden EU-Rechts, auch in der Umwelt- und Sicherheitspolitik, nachzukommen und somit die Einfuhr von Strom aus Kraftwerken in den Nachbarländern, die gebaut werden und dabei den Anforderungen internationaler Übereinkommen und den höchsten internationalen Umweltschutz- und Sicherheitsnormen nicht entsprechen, nicht zuzulassen;

    118.

    bedauert, dass die Ukraine im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ihren Verpflichtungen gegenüber den Investoren noch nicht nachkommt und dass durch die Verzögerungen bei den Zahlungen an Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen die weitere Entwicklung sauberer Energiequellen in der Ukraine gefährdet wird;

    119.

    fordert die staatlichen Stellen der Ukraine nachdrücklich auf, die Modernisierung der Kernkraftwerke dringend abzuschließen und die Verzögerungen bei diesen Verfahren zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nachrüstung des Kernkraftwerks Saporischschja;

    120.

    erachtet es als sehr wichtig, die Zusammenarbeit im Bereich Infrastruktur in der Region zu intensivieren, die Energieversorgung, die Energieeffizienz und die erneuerbaren Energiequellen in der Ukraine weiter zu diversifizieren und die ukrainische Energiewirtschaft unter Wahrung der ökologischen Nachhaltigkeit zu vernetzen; stellt fest, dass durch die Unterstützung und Förderung des intraregionalen Handels zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft auch neue wirtschaftliche Chancen, unter anderem für KMU, geschaffen werden;

    121.

    begrüßt, dass die Regierung der Ukraine im Februar 2019 die Strategie für die staatliche Umweltpolitik bis 2030 und den nationalen Abfallbewirtschaftungsplan, die Gesetze zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur strategischen Umweltprüfung und die Gesetze im Bereich der Klimapolitik angenommen hat; fordert die Ukraine nachdrücklich auf, ihr Engagement im Kampf gegen den Klimawandel, bei ihrer Umsetzung der Klimaschutzpolitik und der Einbeziehung des Klimawandels in alle Bereiche der Politikgestaltung weiter zu stärken und ihre Anstrengungen im Rahmen der nationalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015 zu intensivieren;

    122.

    fordert die Ukraine eindringlich auf, illegalen Holzeinschlag gemäß den Standards für nachhaltige Forstwirtschaft und Umweltschutz wirksam zu bekämpfen und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Umweltschädigung ein Ende gesetzt wird, die durch die illegale und nicht nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen verursacht wird, etwa durch den illegalen Holzeinschlag in den Urwäldern der Karpaten, da dieser die Hauptursache für die Überschwemmungen in der Region ist; fordert die EU auf, einen Beitrag zur Verhinderung des illegalen Holzeinschlags im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Projekt des Wintersportgebiets in der Swydiwez sowie zur Unterbindung der Anwendung illegaler und umweltschädlicher Methoden der Bernsteingewinnung zu leisten; legt der Ukraine nahe, in eine umweltfreundliche und ökologisch unbedenkliche und nachhaltige touristische Infrastruktur zu investieren, und fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, zu verhindern, dass die Umwelt durch künftige Projekte geschädigt wird, indem die staatlichen Stellen die genaue Untersuchung, Transparenz und Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Sorgfaltspflichten verbessern; fordert die Ukraine nachdrücklich auf, einen offenen und unkomplizierten Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, Schutzgebiete zu erweitern und die Umsetzung des Nationalen Plans zur Emissionsverringerung für die wichtigsten aus Großfeuerungsanlagen freigesetzten Schadstoffe voranzutreiben; legt der Ukraine nahe, eine Gesetzgebung zum Ausbau eines nachhaltigen Verkehrs zu verabschieden; fordert die Ukraine eindringlich auf, hochgefährliche landwirtschaftliche Chemikalien auf unbedenkliche und umweltbewusste Weise zu reinigen und zu entsorgen, insbesondere die veralteten Pestizide in der Oblast Cherson und in anderen Oblasten der Ukraine;

    123.

    ist zutiefst besorgt über die Umweltauswirkungen des Konflikts in der Ostukraine, darunter über die Gefahren, die von der Überflutung miteinander verbundener Minen ausgehen; fordert eine eingehende Bewertung der Umweltauswirkungen des Konflikts, die anhand eines Reaktionsplans zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der Ökosysteme weiterverfolgt werden sollte; regt an, ein Minenräumprogramm für das Donezbecken aufzulegen, an dem die staatlichen Stellen der Ukraine und die internationale Gemeinschaft beteiligt sind;

    124.

    ist überdies zutiefst besorgt über die etwa 1 200 radioaktiven Quellen im Donezbecken und in der Umgebung, die für medizinische, industrielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden und schwerwiegende Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt darstellen; fordert die OSZE, die trilaterale Kontaktgruppe und die vier am Normandie-Format beteiligten Länder auf, der starken Zunahme radioaktiver Tätigkeiten und dem Schmuggel radioaktiver Stoffe im Einklang mit dem System der Nichtverbreitung von Kernwaffen entgegenzuwirken; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, mit den entsprechenden Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um nicht mehr genutzte radioaktive Quellen mit hoher Strahlungsaktivität sicher aus dem Donezbecken zu verbringen;

    125.

    begrüßt den Ehrgeiz der Ukraine, einen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals zu leisten, und fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Ukraine angemessen zu unterstützen, unter anderem durch die Einrichtung eines relevanten strukturierten Dialogs, einen Fahrplan und einen Austausch von Informationen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen nicht im Widerspruch zu den im Grünen Deal festgelegten Umweltzielen und -initiativen steht;

    126.

    begrüßt das mit 10 Mio. EUR ausgestattete EU-Programm „Klimaschutzpaket für eine nachhaltige Wirtschaft“, in dessen Rahmen der Ukraine bei der Entwicklung eines ganzheitlichen Ansatzes zur Umstrukturierung ihrer wichtigsten Wirtschaftszweige hin zu einer CO2-armen Wirtschaft Unterstützung angeboten wird;

    Kontakte zwischen den Menschen und Grenzschutz

    127.

    würdigt die Bedeutung grenzüberschreitender Mobilität für die Stärkung der Kontakte zwischen den Menschen und begrüßt, dass die Regelung für visumfreies Reisen für die Bürger der Ukraine unverändert erfolgreich umgesetzt wird, die es ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern seit Juni 2017 ermöglicht hat, über 40 Millionen Reisen in EU-Länder zu unternehmen; erachtet es als wichtig, die Vorgaben für die Visaliberalisierung auch künftig einzuhalten und die damit verbundenen Reformanstrengungen zu beschleunigen; vertritt die Ansicht, dass die Regelung für visumfreies Reisen zu vermehrten Reisen von der Ukraine in die EU und somit zu einem besseren Verständnis zwischen den jeweiligen Gesellschaften geführt hat, was die beste Grundlage für eine weitere Annäherung ist; hebt hervor, dass dieser Ansatz weitergeführt und mit der Zeit ausgeweitet werden muss;

    128.

    bekräftigt, dass die Integration der Ukraine in EU-Rahmenprogramme wie Erasmus+, Horizont Europa und Kreatives Europa wichtig ist und die entsprechende Zusammenarbeit im Rahmen der laufenden und künftigen Programme intensiviert werden muss; ist der Ansicht, dass die Beteiligung ukrainischer Studierender und Lehrkräfte an Universitäten und Schulen an den Erasmus+-Programmen erkennbar ausgeweitet werden sollte;

    129.

    stellt fest, dass die zunehmende Anzahl der Besuche ukrainischer Bürgerinnen und Bürger in den Ländern des Schengen-Raums für die überlasteten Grenzübergangsstellen zwischen der EU und der Ukraine eine Herausforderung ist und dass weder deren Infrastruktur noch deren Kapazität ausreicht, um den Menschen, die die Grenze überqueren, angemessene und menschenwürdige Bedingungen zu bieten; stellt fest, dass die langen Wartezeiten beim Grenzübertritt eines der dringlichsten Probleme an der Grenze zwischen der EU und der Ukraine sind, insbesondere an den Grenzen des Landes zu Ungarn und zu Polen; legt der Kommission nahe, einen Dialog aufzunehmen, damit die Grenzübertrittsverfahren schnell und frei von Korruption sind, unter anderem durch Investitionen, Schulung des Personals und einen wirksamen Mechanismus für Beschwerden bei Grenzübertritten; fordert die EU auf, die Einrichtung neuer Grenzübergangsstellen und die Erweiterung bestehender Grenzübergangsstellen an der Grenze zwischen der EU und der Ukraine durch eine strenge Überwachung der Finanzierung zu unterstützen, damit frühere Verstöße nicht mehr vorkommen;

    130.

    unterstützt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine, insbesondere in den Bereichen Grenzmanagement, nationale Asyl- und Identitätsmanagementsysteme auf biometrischer Grundlage, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und schwerer internationaler Straftaten sowie die vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex);

    131.

    stellt fest, dass bei der Angleichung der ukrainischen Zoll- und Grenzverfahren an die Verfahren der Union sowie bei den laufenden institutionellen Reformen der Steuer- und Zollverwaltungen weitere Fortschritte erzielt wurden; begrüßt, dass im Herbst 2019 das Gesetz über die einheitliche Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Zolldienst, das Gesetz über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und das Gesetzt über die Einführung des nationalen EDV-gestützten Versandverfahrens erlassen wurden; begrüßt zudem, dass im Juli 2019 eine Strategie für ein integriertes Grenzmanagement bis 2025 und der daran anschließende Aktionsplan 2020–2022 angenommen wurden; bedauert jedoch, dass das von der EU finanzierte Projekt zur Modernisierung von sechs Kontrollstellen an der Grenze zur Union ins Stocken geraten ist, und beklagt die nach wie vor sehr langen Wartezeiten an diesen Grenzübergangsstellen; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine darüber hinaus nachdrücklich auf, alle ausstehenden Maßnahmen zu beschließen und alle ausstehenden Rechtsvorschriften zu verabschieden, die erforderlich sind, damit die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die nationalen EDV-gestützten Versandverfahren voll einsatzfähig werden, und sicherzustellen, dass die neue Leitung des staatlichen Zolldienstes im Zuge eines transparenten und ergebnisoffenen öffentliches Auswahlverfahrens unter den kompetenten Bewerbern rasch ernannt wird; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine mit Nachdruck auf, den Schmuggel sämtlicher Waren als wesentliches Element des integrierten Grenzmanagements unter Strafe zu stellen;

    132.

    fordert die EU sowie die staatlichen Stellen der Ukraine und der Republik Moldau auf, das Verfahren zu beschleunigen, mit dem darauf abgezielt wird, den illegalen Handel zu unterbinden und die Schmuggelrouten in Transnistrien zu sperren, das derzeit ein Zufluchtsort für Schmuggler ist, was von Kriminellen und Oligarchen ausgenutzt wird, dazu dient, den russischen Einfluss zu stärken, und wesentlich dazu beiträgt, dass der Konflikt fortdauert;

    Institutionelle Bestimmungen

    133.

    begrüßt die Ergebnisse des Gipfeltreffens vom 6. Oktober 2020 zwischen der EU und der Ukraine, des ersten bilateralen Gipfeltreffens seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, bei dem die Teilnehmer wieder persönlich in Brüssel zusammenkamen, sowie die unmissverständlichen Erklärungen beider Seiten, sich auch künftig dafür einsetzen zu wollen, die politische Assoziierung der Ukraine mit der Europäischen Union und die wirtschaftliche Integration des Landes in die Europäische Union zu stärken;

    134.

    ist erfreut über die Ergebnisse der laufenden Sitzungen und Aktivitäten im Rahmen der Jean-Monnet-Dialoge für Frieden und Demokratie, die das Europäische Parlament mit der Werchowna Rada der Ukraine führt, und unterstützt deren Fortsetzung uneingeschränkt; ist davon überzeugt, dass durch eine Vertiefung der parlamentarischen Kultur des Dialogs für eine starke, unabhängige, transparente und effiziente Werchowna Rada der Ukraine gesorgt wird, die für die demokratische und europäische Zukunft des Landes von wesentlicher Bedeutung ist und den Bestrebungen der ukrainischen Bürgerinnen und Bürger entspricht;

    135.

    legt in diesem Zusammenhang der Werchowna Rada nahe, ihre institutionelle Reform aktiv fortzusetzen, die unter anderem die Erhöhung der gesetzgeberischen Leistungsfähigkeit und Qualität, die politische Kontrolle über die Exekutive sowie die Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zum Ziel hat, um die Annahme von Gesetzentwürfen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu straffen und zu priorisieren und um institutionelle Schutzvorkehrungen — beispielsweise durch eine stärkere Rolle des Ausschusses für die europäische Integration, dessen Stellungnahmen verbindlich sein sollten — zu treffen, damit Gesetzesvorhaben blockiert werden können, die den im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingegangenen Verpflichtungen zuwiderlaufen; betont, dass das fortgesetzte Engagement des Europäischen Parlaments gegenüber der Werchowna Rada wichtig ist, um diese Reformen zu unterstützen; erachtet es als wichtig, die interparlamentarische Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen den Menschen vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie so gut wie möglich fortzusetzen;

    136.

    hält es für bedeutsam, die Beratende Mission der Europäischen Union (EUAM) in der Ukraine und ihre Rolle bei der Reform der Gestaltung der zivilen Sicherheit auch künftig zu unterstützen; begrüßt, dass sie in Mariupol ein Büro eröffnet hat, und hofft auf greifbare Ergebnisse unter Wahrung des Mandats der Mission; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, wenn es darum geht, die Kapazitäten der staatlichen Stellen der Ukraine, die an der Umsetzung des Assoziierungsabkommens einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens beteiligt sind, zu stärken; fordert die Kommission auf, Instrumente auszuarbeiten, die erforderlich sind, um die Ukraine bei der laufenden Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union zu unterstützen, wie es in den einschlägigen Beschlüssen des 22. Gipfeltreffens zwischen der Ukraine und der EU vorgesehen ist;

    137.

    bekräftigt seine Forderung nach der Gründung einer Universität der Östlichen Partnerschaft in der Ukraine; fordert die Organe der Union auf, die Fortbildungsprogramme für ukrainische Angehörige von Rechtsberufen, die sich auf Unionsrecht spezialisieren wollen, zu verstärken und auszuweiten und die Möglichkeiten der Ukraine zur Teilnahme an Horizont Europa zu verbessern, da so die Kontakte zwischen den Menschen und die akademische und bildungspolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine vorangebracht werden können;

    138.

    begrüßt, dass die EU den Aufbau institutioneller Kapazitäten und die Schulungen ukrainischer Beamter, die vom Europakolleg in Natolin durchgeführt werden, unterstützt;

    139.

    fordert alle Organe der Union, die Mitgliedstaaten und die staatlichen Stellen der Ukraine auf, Kampagnen auszuarbeiten, in deren Rahmen die Bürger besser über die Chancen informiert werden, die sich aus der Östlichen Partnerschaft und der Umsetzung des Assoziierungsabkommens einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens ergeben, und für die Vorteile einer engeren Assoziierung sensibilisiert und ein Zusammenhang mit den positiven Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt der Ukraine und der anderen assoziierten Länder hergestellt wird; legt den staatlichen Stellen der Ukraine nahe, ihren Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile des Assoziierungsabkommens einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens sowie der EU-Unterstützung besser zu vermitteln und mehr Anstrengungen zu unternehmen, damit die Möglichkeiten im Rahmen des Assoziierungsabkommens einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens sowie der Unterstützung und der Programme der EU die lokale Ebene, auch die entlegenen Teile des Landes und insbesondere die ländlichen Gebiete, erreichen, damit die Bevölkerung in die Lage versetzt wird, positive Veränderungen in ihren Gemeinden herbeizuführen;

    140.

    lobt die ukrainische Zivilgesellschaft, junge Menschen und nichtstaatliche Organisationen für ihre Tätigkeiten in allen Bereichen des öffentlichen und politischen Lebens und insbesondere für ihre Unterstützung bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens, für die Bewältigung der Herausforderungen der COVID-19-Pandemie, für die Bekämpfung von Desinformationskampagnen, für die Bereitstellung von Unterstützung und Hilfe zugunsten von Binnenvertriebenen und weiteren gefährdeten Bevölkerungsgruppen sowie für die Stärkung der gesellschaftlichen Resilienz und der Medienkompetenz in der ukrainischen Bevölkerung; fordert die ukrainische Zentralregierung und die lokalen Gebietskörperschaften auf, auch künftig eng mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, auch indem die finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeiten ausgeweitet wird; fordert die Kommission auf, der Unterstützung dieser nichtstaatlichen Organisationen und zivilgesellschaftlichen Organisationen Vorrang einzuräumen; begrüßt in diesem Zusammenhang das Programm „Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft im Rahmen der Nachbarschaftspolitik“, das eine Mittelausstattung von 20 Mio. EUR aufweist und mit dem dazu beigetragen wird, die Fähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen zu stärken, sich an der Entscheidungsfindung und am öffentlichen Leben zu beteiligen; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine angesichts mehrerer Gesetzentwürfe zur Funktionsweise und Tätigkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen und sonstigen Vereinigungen mit Nachdruck auf, keine Gesetze zu erlassen, die mit den innerstaatlichen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes nicht im Einklang stehen, und das Funktionieren der Zivilgesellschaft ohne unzulässige Einflussnahme sicherzustellen;

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    o o

    141.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39.

    (2)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 116.

    (3)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.

    (4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0167.

    (5)  ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31.

    (6)  CM/Rec(2010)5, abrufbar unter https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=09000016805cf40a

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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