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Document 52021DP0034

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beträge der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021 zu erheben (C(2021)00188 — 2021/2517(DEA))

ABl. C 465 vom 17.11.2021, p. 175–175 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 465/175


P9_TA(2021)0034

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beträge der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021 zu erheben (C(2021)00188 — 2021/2517(DEA))

(2021/C 465/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)00188),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 22. Januar 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 2. Februar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 83 Absatz 5,

gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („Übergangsverordnung“), mit der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert wurde, indem die nationalen Finanzrahmen für die Jahre 2021 und 2022 aufgenommen wurden, erst am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten ist;

B.

in der Erwägung, dass die festgelegten Finanzrahmen angepasst werden müssen, sobald die Mitgliedstaaten die Kommission über die Höhe der Kürzung von Zahlungen im Umfang von mehr als 150 000 EUR und über die Umsetzung der Flexibilität zwischen den Säulen unterrichten;

C.

in der Erwägung, dass die entsprechende Mitteilung in den Vorjahren im August erfolgte und die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Änderung der Finanzrahmen im Herbst annahm, dies jedoch aufgrund der späten Annahme der Übergangsverordnung im Jahr 2020 nicht möglich war;

D.

in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass die Delegierte Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für 2021 beginnen können;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).


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