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Document 52021BP1669

    Entschließung (EU) 2021/1669 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019 sind

    ABl. L 340 vom 24.9.2021, p. 478–482 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2021/1669/oj

    24.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/478


    ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1669 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 29. April 2021

    mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019,

    gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0105/2021),

    A.

    in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden das „Gemeinsame Unternehmen“) durch die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (1) für einen Zeitraum von zehn Jahren als öffentlich-private Partnerschaft mit dem Ziel gegründet wurde, alle einschlägigen Interessenträger zu vereinen und dazu beizutragen, dass sich die Union als zentrale Akteurin in der Forschung, der Demonstration und der Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraftstoffe etabliert;

    B.

    in der Erwägung, dass der Rechnungsführer gemäß den Artikeln 38 und 43 der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens, die am 14. Oktober 2014 durch Beschluss seines Verwaltungsrats angenommen wurde, den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019 erstellt hat;

    C.

    in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus der Industrie, vertreten durch das Konsortium für biobasierte Industriezweige („Bio-based Industries Consortium“, im Folgenden „BI-Konsortium“), sind;

    Allgemein

    1.

    stellt fest, dass sich der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf 975 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens während der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens mindestens 2 730 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sachbeiträgen und Finanzbeiträgen in Höhe von mindestens 182 500 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen in Höhe von mindestens 1 755 000 000 EUR zur Umsetzung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens zusammensetzen und zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;

    2.

    stellt fest, dass von 178 förderfähigen Vorschlägen aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2019 23 ausgewählt wurden und sich Ende 2019 in der Phase der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung befanden; stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen ein Portfolio von 124 laufenden Projekten mit insgesamt 1 466 Teilnehmern aus 37 Ländern und Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 717 000 000 EUR umfasste;

    3.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen eine strukturierende Wirkung auf die strategischen Prioritäten des biobasierten Sektors und über verschiedene geografische Gebiete hinweg erzielt und gleichzeitig eine ausgewogene Beteiligung von Industrie, Wissenschaft sowie kleinen und mittleren Unternehmen sichergestellt hat; stellt überdies fest, dass es Aufgabe des Gemeinsamen Unternehmens ist, die vom BI-Konsortium betriebene und von der Kommission gebilligte strategische Innovations- und Forschungsagenda im Rahmen des Programms Horizont 2020 umzusetzen; stellt fest, dass bei der Verteilung der operativen Haushaltsmittel die Zuweisung für Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation sowie für Leitinitiativen mit den Zielen im Einklang steht, während für Demonstrationsmaßnahmen sowie für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen Anpassungen erforderlich sind;

    4.

    stellt mit großer Sorge fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bereichen Probleme in Bezug auf Governance und Transparenz aufweist, in denen die teilnehmenden privaten Unternehmen eine ausschließliche Kontrolle über die Prioritäten der Partnerschaft ausüben (falls allein die Industrie die strategischen Agenden und die Jahresarbeitspläne der biobasierten Industriezweige erstellt) und die Ergebnisse und Daten von Projekten privatisieren, die mit öffentlichen Geldern finanziert werden; zeigt sich in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass sich die Industrie weigert, zentrale Dokumente offenzulegen, etwa Projektvorschläge, Zuschüsse oder Projektvereinbarungen; weist in diesem Kontext darauf hin, dass diese Dokumente Projekte betreffen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden; stellt besorgt fest, dass die vorstehend genannten Probleme zum Teil eine logische Folge der Struktur und der Mechanismen dieser öffentlich-privaten Partnerschaft sind;

    5.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der künftigen Tätigkeitsprogramme des Gemeinsamen Unternehmens die Anforderungen und Ziele des Unionsrechts in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels erfüllt und dass die von der Kommission und der Industrie ausgearbeiteten Strategien in diesem Bereich befolgt werden;

    Haushaltsführung und Finanzmanagement

    6.

    stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss gelangt, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019 und der Ergebnisse seiner Tätigkeiten, seiner Cashflows und der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr vermittelt und mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs zudem, dass die zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

    7.

    entnimmt dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, dass die abschließend für 2019 verfügbaren Haushaltsmittel Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 141 629 433 EUR (davon 133 608 895 EUR aus dem Unionshaushalt) und Mittel für Zahlungen in Höhe von 182 118 821 EUR (davon 145 833 500 EUR aus dem Unionshaushalt) umfassten; stellt ferner fest, dass der Verwaltungshaushalt einen verhältnismäßig hohen Überschuss an nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus den Vorjahren umfasste und dass die teilweise wieder in den Haushaltsplan eingestellten Mittel vorrangig in Anspruch genommen wurden und dass eine weitere Wiedereinstellung von Mitteln in den Haushalt im Haushaltsplan 2020 durch einen Ende 2019 gefassten Beschluss des Verwaltungsrats vorgesehen ist und im Wege einer Haushaltsänderung in Betracht gezogen werden soll; stellt fest, dass der Verwaltungshaushalt Ende 2019 eine Vollzugsquote von 92 % und eine Ausführungsquote von 78 % erreicht hat; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;

    8.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Gesamtbetrag der Sachbeiträge zu den zusätzlichen Tätigkeiten in Höhe von 916 064 000 EUR Ende 2019 rund 216 000 000 EUR an Beiträgen umfasste, die gemeldet wurden, zu denen das Bescheinigungsverfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie jedoch nicht abgeschlossen worden war; betont, dass die teilnehmenden Unternehmen bislang lediglich 3,7 % ihrer Sachbeiträge erbracht und dass diese Unternehmen sich geweigert haben, die Daten offenzulegen, durch die eine angemessene Bewertung dieser Sachbeiträge ermöglicht worden wäre;

    9.

    stellt fest, dass es in den Gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge ihrer Mitglieder aus der Privatwirtschaft erhalten, unterschiedliche Verfahren gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge innerhalb der Gemeinsamen Unternehmen harmonisiert wird; weist darauf hin, dass im gemeinsamen Verfahren transparente und wirksame Methoden der Bewertung vorgesehen sein sollten, aus denen der wirkliche Wert der Beiträge hervorgeht; fordert den Rechnungshof auf, die von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu kontrollieren; fordert ebenfalls einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis zum Ende des Programms geleistet werden; stellt fest, dass der Rechtsrahmen die Anforderung enthalten könnte, dass die Beiträge der Mitglieder aus der Privatwirtschaft spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

    10.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Wege des ersten Berichtigungshaushalts zwar 18 000 000 EUR annulliert wurden, um die wieder in den Haushaltsplan eingestellten Mittel für Zahlungen aus den Vorjahren in Höhe von 25 486 657 EUR auszugleichen, dass bei den nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen Ende 2019 jedoch ein Anstieg auf 43 950 700 EUR zu verzeichnen war; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen zu berichten;

    11.

    stellt fest, dass die Gesamtverwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 87,40 % und bei den Mitteln für Zahlungen 75,87 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die geringe Ausschöpfung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass nach der Evaluierung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2019 bei einem bestimmten Thema weniger förderwürdige Vorschläge zurückbehalten wurden als erwartet; stellt überdies fest, dass beim operativen Haushalt für die Mittel für Verpflichtungen eine Vollzugsquote von 87 % erreicht wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Verfahren und Anforderungen bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu überprüfen und potenzielle Schwachstellen zu ermitteln, auch was die verhältnismäßig geringe Vollzugsquote betrifft;

    12.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 76 % der Mittel für Verpflichtungen, die für Horizont-2020-Projekte zur Verfügung standen, ausgeführt hat und dass die Vorschusszahlungen für Projekte, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2018 ausgewählt wurden, 62 % des Wertes der im Laufe des Jahres geleisteten operativen Zahlungen ausmachten; stellt fest, dass die Ausführung der Mittel für Zahlungen im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 vorangekommen ist, obgleich es bei einigen regelmäßigen Berichten zu Verzögerungen kam und die Beträge bei einigen Kostenaufstellungen unterhalb des erwarteten Niveaus lagen; stellt fest, dass die Notwendigkeit, in jedem Jahr eine mehrjährige Vorausschätzung der operativen Mittel für Zahlungen durchzuführen, wobei die letzte jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2020 erfolgte, mehr Herausforderungen und einen höheren Umfang an Transaktionen zur Folge hat, da mehr Projekte gleichzeitig laufen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Lage sorgfältig zu beobachten, um Rückstände, verzögerte Zahlungen und eine Unterbesetzung zu vermeiden, was ernste Auswirkungen auf die Arbeitslast haben könnte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, für eine Strategie zur Erhöhung der Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen zu sorgen;

    13.

    stellt fest, dass die Union von den 975 000 000 EUR an Barbeiträgen, die sie dem Gemeinsamen Unternehmen über seine gesamte Lebensdauer hinweg als Höchstbetrag zuweisen soll, bis Ende 2019 einen Betrag von insgesamt 414 638 000 EUR beigesteuert hat, wobei sich der Beitrag für das Jahr 2019 auf 150 032 737 EUR belief;

    14.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass von den Barbeiträgen im Umfang von mindestens 182 500 000 EUR, die von den Mitgliedern aus der Industrie für die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens zu entrichten sind, bis Ende 2019 lediglich 3 250 000 EUR eingegangen sind; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (2) dahingehend geändert wurde, dass die Mitglieder aus der Industrie ihre Barbeiträge auch auf Projektebene leisten können, und dass trotz dieser Änderung nach wie vor ein hohes Risiko besteht, dass die Mitglieder aus der Industrie ihren Mindestfinanzbeitrag zu den operativen Kosten bis zum Auslaufen des Programms des Gemeinsamen Unternehmens nicht erbringen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle öffentlich-privaten Projekte im Rahmen der biobasierten Industriezweige (BBI-Projekte) sowohl durch öffentliche Mittel als auch durch Sachleistungen und finanzielle Unterstützung aus der Industrie finanziert werden sollten; bedauert daher, dass die letzten verfügbaren Zahlen zeigen, dass die teilnehmenden Unternehmen nur einen sehr geringen Teil ihrer erwarteten Beiträge geleistet haben; stellt fest, dass die Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission daher Ende 2018 entschieden hat, die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens für 2020 in Höhe von 205 000 000 EUR um 140 000 000 EUR zu kürzen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

    Leistung

    15.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen, wie im Programm Horizont 2020 vorgesehen, wesentliche Leistungsindikatoren sowie acht spezifische wesentliche Leistungsindikatoren des Gemeinsamen Unternehmens eingesetzt hat, die in der strategischen Innovations- und Forschungsagenda 2017 festgelegt wurden; stellt fest, dass die durchschnittliche Leistung des Gemeinsamen Unternehmens bei den drei wichtigsten wesentlichen Leistungsindikatoren (Fristen für die Unterrichtung, Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe und Fristen für die Auszahlung) im Rahmen von Horizont 2020 die für 2019 festgelegten Ziele übertrifft; stellt fest, dass die durch die Projekte des Gemeinsamen Unternehmens geschaffenen neuen biobasierten Wertschöpfungsketten die in der strategischen Innovations- und Forschungsagenda festgelegten Ziele deutlich übertroffen haben;

    16.

    fordert, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

    17.

    stellt fest, dass der Wert der erwarteten Hebelwirkung Ende 2019 mit einem Faktor von 2,11 beziffert wurde, was unter dem Gesamtzielwert von 2,86 beim Auslaufen des Programms liegt; stellt fest, dass die Sachbeiträge für zusätzliche Tätigkeiten, für die das Bescheinigungsverfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht abgeschlossen werden konnte, bei der Berechnung der erwarteten Hebelwirkung berücksichtigt wurden; stellt fest, dass die gemeldete operative Hebelwirkung wächst; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, verbesserte Maßnahmen zu ergreifen, damit die angestrebte Hebelwirkung erreicht wird;

    18.

    stellt fest, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens für die Beteiligung aller Interessenträger uneingeschränkt offenstehen und dass für alle Vorschläge Einreichungen eingegangen sind; stellt fest, dass mit den ausgewählten Vorschlägen insgesamt 81 % der Themen abgedeckt wurden, wobei noch vier Themen zu bearbeiten sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2019 Antragsteller aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme bewogen hat; nimmt die beachtlichen Anstrengungen des Gemeinsamen Unternehmens bei der Vermittlung seiner Ziele und Ergebnisse zur Kenntnis sowie seine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an die Interessenträger; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 Maßnahmen ergriffen hat, deren Schwerpunkt darauf lag, ein neuerliches Interesse in Ländern hervorzurufen, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterrepräsentiert sind; legt dem Gemeinsamen Unternehmen nahe, seine Anstrengungen zur Einbeziehung von Mitgliedstaaten zu stärken, die in seinen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und seinen finanzierten Projekten kontinuierlich unterrepräsentiert sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Abdeckung von Themen zu verbessern;

    19.

    erkennt an, dass die Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2019 den Abschluss der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018 umfasste, was zur Unterzeichnung von 19 Finanzhilfevereinbarungen führte;

    20.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Ende 2019 die Vollzugsquote des Programms Horizont 2020 in Bezug auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die dem Gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Tätigkeiten bei 63 % lag;

    21.

    begrüßt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens, in dem die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der BBI-Projekte berücksichtigt werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, mehr Zahlen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der zu erwartenden Umweltauswirkungen dieser Projekte, einschließlich einer Lebenszyklusanalyse, vorzulegen;

    22.

    fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten und dabei auch die sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt einzubeziehen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Bewertung für die künftige Finanzierung durch die Union oder für die Umverteilung der Unionsmittel herangezogen werden sollten;

    23.

    ist der Ansicht, dass die Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden müssen, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; weist erneut darauf hin, dass mit den Rechten des geistigen Eigentums die Rechte einzelner Urheber geschützt werden sollen, dass damit aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie die Rechte in Zukunft in Anspruch genommen werden sollen; stellt fest, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein und besonderen Anforderungen unterliegen sollten, da die Maßnahme auch mit öffentlichen Mitteln finanziert wird; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt, einschließlich besonderer Anforderungen und Gewinnausschüttungen, vorzuschlagen;

    Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

    24.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 bei 23 Planstellen 22 Mitarbeiter beschäftigt hat; nimmt zur Kenntnis, dass 2019 zwei Einstellungsverfahren in die Wege geleitet wurden, das eine für einen Vertragsbediensteten und das andere für einen Bediensteten auf Zeit, und dass darüber hinaus Ende 2019 drei Bewerber für zwei Zeitplanstellen und ein Vertragsbediensteter benannt wurden, die ihren Dienst im ersten Quartal 2020 antreten sollten;

    25.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen 2019 gelungen ist, in seinen verschiedenen Gremien ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen (wissenschaftlicher Ausschuss: 60 % Frauen und 40 % Männer; Gruppe der Vertreter der Staaten: 48 % Frauen und 52 % Männer; Programmbüro: 70 % Frauen und 30 % Männer; Bewertungssachverständige (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019): 46 % Frauen und 54 % Männer; Projektkoordinatoren: 44 % Frauen und 56 % Männer), mit Ausnahme des Verwaltungsrats (20 % Frauen und 80 % Männer); nimmt die Anmerkung des Gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach es keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats hat; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Geschlechterverhältnis unter den Mitarbeitern in Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ausgewogen ist (46 % Frauen und 54 % Männer);

    26.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 weiterhin bestehende Rahmenverträge und Dienstleistungsvereinbarungen der Kommission genutzt und spezifische Ausschreibungsverfahren in die Wege geleitet hat und dass es überdies für Zeitarbeitskräfte und gemeinsame IT-Dienste Einzelaufträge auf der Grundlage der Rahmenverträge unterzeichnet hat, die es zusammen mit anderen Gemeinsamen Unternehmen im Gebäude „White Atrium“ verwaltete; stellt des Weiteren fest, dass das Programmbüro Anfang 2018 eine gestraffte Fassung des internen Verfahrens für die Ausschreibung und Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen eingeführt und 2019 weitere Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen hat; stellt fest, dass im Einklang mit den Ex-ante-Kontroll- und Betrugsbekämpfungsstrategien im Rahmen des Programms Horizont 2020 ein Ex-ante-Kontrollsystem eingerichtet ist, um die Richtigkeit aller Zahlungen sicherzustellen und um Doppelfinanzierung zu vermeiden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Risiken zur Kenntnis zu nehmen, die entstehen könnten, wenn seine IT-Dienste an externe Anbieter ausgelagert werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde weitere Einzelheiten über die Einstellung von Zeitarbeitskräften mitzuteilen sowie insbesondere darüber, ob diese Einstellung eine vorläufige Lösung darstellt, die erforderlich war, um das erhöhte Arbeitspensum zu bewältigen;

    Interne Prüfung

    27.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) die vom Gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Finanzhilfeverfahren im Rahmen des Programms Horizont 2020 im Jahr 2019 geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass das Gemeinsame Unternehmen im Allgemeinen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem eingerichtet hat, und zudem Empfehlungen abgegeben hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Empfehlungen angenommen und einem Aktionsplan zugestimmt hat; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde ohne ungebührliche Verzögerung den Stand der Umsetzung dieser Empfehlungen vorzulegen; stellt fest, dass der IAS seine zweite Risikobewertung im November 2019 aufgenommen hat, um die Prüfungsthemen zu ermitteln und zu priorisieren, die den strategischen Plan für die interne Prüfung für den Zeitraum 2021-2023 bilden werden;

    28.

    stellt fest, dass das Programmbüro nach der im September 2019 eingeleiteten jährlichen Risikobewertung Maßnahmen vorgesehen hat, um die Wahrscheinlichkeit, dass ermittelte Risiken eintreten, und die Auswirkungen eingetretener Risiken zu verringern, und dass die für 2019 vorgesehenen Maßnahmen zur Risikokontrolle umgesetzt wurden; stellt fest, dass das Programmbüro zwischen Juni und September 2019 eine Selbstbewertung seiner Normen der internen Kontrolle durchgeführt hat, um den derzeitigen Stand der Umsetzung der Normen der internen Kontrolle zu bewerten und die Bedingungen auszuloten, die notwendig sind, damit der interne Kontrollrahmen der Organisation einen höheren Reifegrad erreichen kann; stellt fest, dass anhand dieser Bewertung einige wenige neue Fälle ermittelt wurden und dass sich dabei die wichtigsten auf Feststellungen des IAS beziehen, für die Korrekturmaßnahmen in den Aktionsplan aufgenommen wurden; stellt fest, dass sich im Bereich der Einhaltung, Wirksamkeit und Effizienz keine kritischen Risiken gezeigt haben; stellt ferner fest, dass das Programmbüro im Jahr 2019 die Voraussetzung für einen wirksamen Übergang zu einem neuen Rahmen für die interne Kontrolle im Einklang mit dem jüngsten Verfahren der Einrichtungen der Union ausgearbeitet hat;

    29.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren eingerichtet hat, die sich auf Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge stützen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen den neuen prinzipienbasierten Rahmen der Kommission für die interne Kontrolle umsetzen muss, dass es Ende 2019 eine Lückenanalyse auf der Grundlage des bestehenden internen Kontrollsystems durchgeführt und Leistungsindikatoren für alle neuen Prinzipien der internen Kontrolle und deren Merkmale entwickelt hat und dass sein Verwaltungsrat den neuen Rahmen für die interne Kontrolle im Februar 2020 angenommen hat;

    30.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen des Gemeinsamen Auditdienstes der Kommission Ende 2019 eine repräsentative Fehlerquote von 0,6 % und eine Restfehlerquote von 0,47 % meldete, während der Zielwert für die Restfehlerquote beim Abschluss der Programme möglichst nahe bei 2 % liegen sollte;

    31.

    nimmt die Feststellung des Rechnungshofs besorgt zur Kenntnis, dass bei detaillierten Prüfungen einer Zufallsstichprobe von auf der Ebene der Endbegünstigten geleisteten Horizont-2020-Zahlungen im Jahr 2019 zwecks Verifizierung der bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten geringfügige quantifizierbare Fehler im Zusammenhang mit geltend gemachten Personalkosten aufgedeckt wurden und dass die wichtigsten Ursachen dieser Fehler in der Verwendung jährlicher Stundensätze und überhöhter monatlicher Stundensätze lagen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Bedingungen und Erklärungen, die den Zahlungen zugrunde liegen, sorgfältig zu überwachen, um nicht beihilfefähige Zahlungsanträge in Zukunft zu vermeiden;

    32.

    stellt fest, dass im Anschluss an den Zwischenevaluierungsbericht der Kommission über das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2017 im März 2018 ein Aktionsplan angenommen wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Umsetzung des Aktionsplans überwacht und dass 2019 die Mehrzahl der Maßnahmen den vereinbarten Fristen entsprechend weiterverfolgt wurde, während andere Maßnahmen noch im Gange sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, Anstrengungen vorzunehmen, um die Umsetzung des Aktionsplans abzuschließen und die Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über den aktuellen Stand zu unterrichten;

    Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

    33.

    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2017 Vorschriften über Interessenkonflikte für all seine Mitarbeiter und Gremien verabschiedet und dass das Programmbüro ein umfassendes Paket von Regeln und Verfahren ausgearbeitet hat, die in seiner gesamten Governance-Struktur wirksam umgesetzt wurden; stellt zudem fest, dass ein Teil dieses Rahmens 2019 vom IAS geprüft wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen mit Nachdruck auf, die im Jahr 2017 angenommenen Vorschriften erneut zu bewerten und zu aktualisieren; bedauert, dass das Gemeinsame Unternehmen die Lebensläufe und Interessenerklärungen seines Exekutivdirektors und der Mitglieder seines Verwaltungsrates nicht veröffentlicht oder auf Verlangen zugänglich gemacht hat;

    34.

    fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche Strategie es verfolgt, wenn es um die Finanzierung von Lobbyismus und Öffentlichkeitsarbeit der Industrie geht, die sich an die Regulierungsbehörden der EU richten;

    35.

    fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde ausführlich über die Maßnahmen zu unterrichten, die es zur Bekämpfung von Belästigung und Betrug, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Schutz von Hinweisgebern angenommen hat;

    Weitere Anmerkungen

    36.

    stellt fest, dass die Verhandlungen und die Vorbereitungsarbeit für die Einrichtung der Partnerschaft für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa — dem möglichen Nachfolgeprojekt des Gemeinsamen Unternehmens — im Gange sind; stellt fest, dass die wichtigsten Ziele der Partnerschaft für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa darin bestehen sollten, vollkommen ausgewogene und transparente Verfahren der Entscheidungsfindung zu übernehmen, die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen ihrer Programme kontinuierlich zu überwachen und ein neues System einzurichten, das dazu beiträgt zu verhindern, dass private Partner ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können; bedauert, dass solche Bemühungen um eine Verbesserung nicht schon 2019 durchgeführt wurden, um die Leistung und Transparenz des Gemeinsamen Unternehmens zu verbessern.

    (1)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).


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