This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52021BP1588
Resolution (EU) 2021/1588 of the European Parliament of 29 April 2021 with observations forming an integral part of the decision on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Union Agency for Criminal Justice Cooperation (Eurojust) (before 12 December 2019: Eurojust) for the financial year 2019
Entschließung (EU) 2021/1588 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019 sind
Entschließung (EU) 2021/1588 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019 sind
ABl. L 340 vom 24.9.2021, p. 257–260
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/257 |
ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1588 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 29. April 2021
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019, |
— |
gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0101/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 38 954 265 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 0,90 % darstellt; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur fast ausschließlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird; |
B. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Rechnungsführung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,88 % geführt haben, was einem leichten Rückgang um 0,05 Prozentpunkte gegenüber 2018 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 90,61 % betrug, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 3,70 Prozentpunkte entspricht; |
2. |
stellt fest, dass sich der Haushalt der Agentur im Jahr 2019 auf 38 100 000 EUR belief, was 3 000 000 EUR unter dem von der Agentur für 2019 beantragten Betrag lag; stellt fest, dass die Agentur daher bei der Kommission einen Antrag auf einen Berichtigungshaushaltsplan gestellt hat, um die Defizite bei den Bezügen von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten auszugleichen; stellt fest, dass die Kommission im Oktober 2019 eine Mittelübertragung in Höhe von 777 000 EUR an die Agentur billigte; hebt hervor, dass bis zur abschließenden Behandlung des Antrags Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, wodurch eine Reihe von Tätigkeiten verzögert wurde; fordert die Kommission auf, ihre Gespräche mit der Agentur im Vorfeld künftiger jährlicher Mittelzuweisungen zu intensivieren; |
Leistung
3. |
stellt fest, dass die Agentur bestimmte Instrumente wie wesentliche Leistungsindikatoren verwendet, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten und anderer Instrumente zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung zu bewerten, etwa die Zunahme der Verweise auf die Agentur in Dokumenten der Union, den Prozentsatz der schriftlichen formellen und informellen Beiträge zu Gesetzesentwürfen der Union, die von den Organen der Union akzeptiert wurden, und die Ausführung des Haushaltsplans; stellt fest, dass die Agentur im Jahresarbeitsprogramm 2019 90 wesentliche Leistungsindikatoren festgelegt hat, was einer Verringerung der wesentlichen Leistungsindikatoren um 24 % im Vergleich zu den im Jahresarbeitsprogramm 2018 festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren entspricht; stellt fest, dass die Erfolgsquote bei den 65 wesentlichen Leistungsindikatoren, die relevant und messbar waren und bewertet werden konnten, bei 71 % lag und dass die verbleibenden 29 % aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Agentur lagen, nicht erreicht wurden, sodass in künftigen jährlichen Arbeitsprogrammen eine Neubewertung der Heranziehung dieser wesentlichen Leistungsindikatoren vorgenommen wird; |
4. |
weist die Agentur erneut darauf hin, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Agentur auf, die Ergebnisse solcher Überprüfungen sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Arbeitsplanung zu nutzen; |
5. |
stellt fest, dass die Agentur am 12. Dezember 2019 mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1727 als neuer Rechtsgrundlage offiziell zur Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) wurde; stellt anerkennend fest, dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 sichergestellt hat, dass alle wichtigen Änderungen, die sich aus dem neuen Rechtsrahmen ergeben, rechtzeitig umgesetzt wurden; |
6. |
stellt fest, dass Phase II der organisatorischen Umstrukturierung der Agentur im Januar 2019 abgeschlossen wurde und dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 die neue Struktur konsolidiert hat, indem sie das Personal in seinen neuen Funktionen geschult und Workshops zur Unterstützung der neuen Referate bei der Festlegung ihrer Aufgabenbeschreibung durchgeführt hat; |
7. |
betont, dass der Agentur eine wichtige Aufgabe zukommt, wenn es darum geht, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Strafverfolgung im Fall schwerer grenzübergreifender und organisierter Kriminalität zu unterstützen; |
8. |
hebt hervor, dass im Jahr 2019 bei 7 804 grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen eine Unterstützung durch die Agentur erforderlich war, was einem Anstieg um 17 % im Vergleich zu 2018 entspricht, wobei 3 892 dieser Fälle im Jahr 2019 eingeleitete neue Ermittlungen betrafen, was einem Anstieg um 9 % im Vergleich zu 2018 entspricht; weist darauf hin, dass die Fallbearbeitung der Agentur im Laufe der Jahre erheblich zugenommen hat, und zwar nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch in Bezug auf die Komplexität, und dass diese Zunahme in den kommenden Jahren voraussichtlich anhält; betont, dass der Agentur eine wesentliche Aufgabe in der Sicherheitskette der EU zukommt und dass ihr Budget ihren Aufgaben und Prioritäten entsprechen sollte, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann; stellt fest, dass der erste Vorschlag der Kommission für den Haushaltsplan 2020 darauf hindeutete, dass ein erhebliches Defizit im Vergleich zum prognostizierten Bedarf der Agentur besteht; unterstützt die Forderung der Agentur, mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet zu werden, damit sie ihr Mandat in der Sicherheitskette erfüllen kann; |
9. |
hebt hervor, dass die Gesamtzahl der von der Agentur unterstützten Fälle in den letzten fünf Jahren kontinuierlich angestiegen ist, und betont, dass die Fälle, mit denen die Agentur befasst wurde, zuletzt zunehmend komplexer wurden und über längere Zeiträume Unterstützung erforderten; hebt hervor, dass die nationalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2019 durch die Zusammenarbeit über die Agentur den Handel mit illegalen Drogen im Wert von 2,7 Mrd. EUR zum Erliegen gebracht haben und dass etwa 2 Mrd. EUR an Vermögenswerten aus Straftaten beschlagnahmt oder eingefroren wurden; betont, dass die Arbeitsbelastung aufgrund des neuen, gestärkten Mandats, das 2019 in Kraft getreten ist, voraussichtlich weiter zunimmt (2); unterstreicht, dass sich die Zahl der Koordinierungszentren im Jahr 2019 von 17 auf 20 erhöht hat (+19 %), was die Beliebtheit und den Nutzen dieses operativen Instruments belegt; betont, dass die Agentur eine wesentliche Funktion bei der Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der nationalen Justizbehörden bei der Untersuchung und Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten übernimmt; |
10. |
stellt fest, dass die Agentur die enge operative Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und mit anderen Partnern in den Bereichen Justiz und Inneres sowie mit Drittstaaten weiter ausbaut; stellt fest, dass die Agentur auch in Bezug auf laufende Fälle mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammengearbeitet hat; stellt fest, dass die Agentur auch an gemeinsamen Vergabeverfahren mit Europol und der Europäischen Arzneimittel-Agentur teilgenommen hat; begrüßt, dass die Agentur mit den Vorbereitungen für die konkrete Ausgestaltung der Beziehungen zur neu gegründeten Europäischen Staatsanwaltschaft EUStA begonnen hat, schon bevor die EUStA ihre Arbeit aufgenommen hat; |
11. |
fordert die Agentur auf, die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Europäischen Union sowie den Austausch über bewährte Verfahren weiter zu intensivieren, um die Effizienz in den Bereichen Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit zu verbessern; |
Personalpolitik
12. |
stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 98,08 % aller Planstellen besetzt waren und 204 der 208 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 209 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 17 Vertragsbedienstete und 16,5 abgeordnete nationale Sachverständige (von 21 Vollzeitäquivalenten) beschäftigte; |
13. |
nimmt besorgt zur Kenntnis, dass 2019 für das Kollegium ein Geschlechterverhältnis von 17 Männern gegenüber 10 Frauen gemeldet wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für das Kollegium der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; |
14. |
nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Verhinderung von Mobbing und Belästigung zur Kenntnis; stellt fest, dass sich im Laufe des Jahres 2019 zwölf Bedienstete an eine Vertrauensperson gewandt haben, um Rat zu erhalten, was zur Einleitung von zwei informellen Verfahren führte; stellt fest, dass 2019 zwei mutmaßliche Fälle von Belästigung gemeldet wurden, bei denen vorab keine Vertrauensperson eingeschaltet wurde, und dass 2020 eine Untersuchung abgeschlossen werden sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Untersuchung Bericht zu erstatten; |
15. |
begrüßt die Bemühungen der Agentur, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitsweise für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert die Agentur auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Integration der Grundsätze der Chancengleichheit bei der Einstellung, der Fortbildung, der Laufbahnentwicklung und den Arbeitsbedingungen zu prüfen und die Bediensteten für diese Aspekte zu sensibilisieren; fordert mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen der Gebäude der Agentur (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen; |
16. |
begrüßt, dass der früheren Bemerkung des Rechnungshofs in Bezug auf die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen nicht nur auf der Website der Agentur und in den sozialen Netzwerken, sondern auch auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl, mittlerweile nachgekommen wurde; |
17. |
fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, bei der es um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen geht; |
Vergabeverfahren
18. |
nimmt in Bezug auf die Weiterverfolgung der Feststellungen des Rechnungshofs aus dem vorangegangenen Jahr zur Kenntnis, dass die Agentur einen IT-Rahmenvertrag mit einem Unternehmen geschlossen hat, das die gleiche Dienstleistung unter einem früheren Rahmenvertrag erbrachte, ohne dass zuvor während des Verhandlungsverfahrens eine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wurde; stellt fest, dass sämtliche im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag getätigten Zahlungen und sämtliche damit verbundenen Einzelverträge vorschriftswidrig sind, und dass ein vereinfachtes Verfahren nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, deren Vorliegen die Agentur allerdings nicht belegen konnte; entnimmt der früheren Antwort der Agentur, dass das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 134 Buchstabe f der Anwendungsbestimmungen für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission (3) durchgeführt wurde, wonach dieses Verfahren angewandt werden kann, wenn ein Wechsel des Lieferanten zu einer Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung führen würde, und dass diese Lösung daher als kosteneffizienteste Lösung angesehen wurde; stellt jedoch fest, dass die Agentur eingeräumt hat, dass die Anwendung dieses Verfahrens in den Belegunterlagen für den Vertrag nicht angemessen begründet wurde, und dass sie sich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, dass solche Verfahren künftig besser begründet werden; fordert die Agentur auf, für die vollständige Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu sorgen und der noch ausstehenden Bemerkung des Rechnungshofs nachzukommen; |
Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
19. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat und sich weiterhin darum bemüht, für Transparenz zu sorgen und Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen; stellt fest, dass der Verwaltungsrat am 15. Juni 2020 den Beschluss 2020-07 über die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur angenommen hat, in dem hervorgehoben wird, dass das Bewusstsein für die internen Vorschriften der Agentur in Bezug auf Ethik und insbesondere auf Interessenkonflikte geschärft werden muss; stellt fest, dass die Leitlinien der Agentur zur Meldung von Missständen im Januar 2019 vom Kollegium der Agentur geändert wurden und dass die Überprüfung dieser Leitlinien noch im Gange ist und 2020 abgeschlossen sein sollte; stellt fest, dass mit dem Beschluss 2020-09 des Kollegiums vom 15. Dezember 2020 ein Ethikkodex für die Mitglieder des Kollegiums und des Verwaltungsrats angenommen wurde; |
20. |
bedauert, dass bis Ende Februar 2021 die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vorstands und des Verwaltungsdirektors der Agentur entgegen der Ankündigung, dass die Interessenerklärungen ab dem 15. Februar 2021 online verfügbar sein würden, noch immer nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
21. |
betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards bei allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird; |
22. |
betont, dass bestimmte Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind; |
Interne Kontrollen
23. |
stellt fest, dass mit dem Beschluss 2019-16 des Kollegiums der Agentur vom 10. Dezember 2019 der überarbeitete Rahmen für die interne Kontrolle der Agentur angenommen wurde; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 die Umsetzung ihrer Normen für die interne Kontrolle bewertet hat und dass die Ergebnisse dieser Bewertung eine Reihe interner Empfehlungen zu den festgestellten Mängeln enthielten, die bei der Bewertung des Stands der internen Kontrollen im Jahr 2019 berücksichtigt wurden; |
24. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Rahmen der Prüfung der „Zusammenarbeit mit Europol“ sieben Empfehlungen abgegeben hat, von denen keine als kritisch eingestuft wurde, und dass der Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen dem IAS im Juli 2019 vorgelegt und vierteljährlich überwacht wurde; stellt fest, dass die Agentur zwei Empfehlungen des Internen Auditdienstes bezüglich der Prüfung des tätigkeitsbezogenen Managements noch nicht nachgekommen ist; stellt fest, dass die Agentur dem Internen Auditdienst aktuelle Informationen zu den erzielten Fortschritten vorgelegt und dabei angegeben hat, dass acht der neun noch ausstehenden Empfehlungen nachgekommen wurde, die nun vom Internen Auditdienst bewertet und als endgültig abgeschlossen eingestuft werden könnten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; |
Umweltmanagement
25. |
stellt anerkennend fest, dass das Gebäude der Agentur das Nachhaltigkeitssiegel „sehr gut“ erhalten hat und dass die Agentur die Trends beim Energie- und Wasserverbrauch überwacht, um die Verfahren anzupassen und den Verbrauch zu senken; begrüßt, dass die Agentur darüber hinaus wiederverwendbare Artikel und Büromaterial rezykliert und die Verwendung elektronischer Alternativen zu Papier fördert; |
Sonstige Bemerkungen
26. |
stellt fest, dass die Agentur in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich nach Inkrafttreten des Austrittsabkommens die Verhandlungen beobachtet und die Bereiche, in denen sich Auswirkungen ergeben, sowie mögliche Szenarien ermittelt hat; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich das Land mit der fünftgrößten Zahl an Fällen war, in denen die Agentur tätig wurde; |
27. |
fordert die Agentur auf, auch künftig ihre Tätigkeiten bekannt zu machen, um deren Außenwirkung zu erhöhen; |
28. |
begrüßt die neue Geschäftsordnung der Agentur, ihre neuen Datenschutzvorschriften, die engere Zusammenarbeit mit der Kommission, die Strategie zur Präzisierung von Drittstaaten und internationalen Organisationen, das Kooperationsabkommen mit Dänemark, die Einsetzung eines Verwaltungsrats, die Vorbereitungsarbeiten für die Realisierung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der EUStA und die Abstimmung der Fristen für die Haushaltsplanung und der zu erbringenden Leistungen; |
29. |
erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf die internen Betriebsabläufe und die Verwaltungsverfahren voranzutreiben, und betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf gar keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen entsteht; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden; |
30. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 430 vom 20.12.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7).
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.