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Document 52021AT40410

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 10. Juli 2020 zu einem Beschlussentwurf in der Sache AT.40410 — Ethylen Berichterstatter: Tschechische Republik 2021/C 24/07

C/2020/4817

ABl. C 24 vom 22.1.2021, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/11


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 10. Juli 2020 zu einem Beschlussentwurf in der Sache AT.40410 — Ethylen

Berichterstatter: Tschechische Republik

(2021/C 24/07)

1.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form wettbewerbswidriger Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV einzustufen sind.

2.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung an.

3.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die von dem Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen wie im Beschlussentwurf dargelegt an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV beteiligt waren.

4.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zuwiderhandlung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV bezweckte.

5.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zuwiderhandlung geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

7.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die im Beschlussentwurf vertretene Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs in Bezug auf die Zuwiderhandlung.

8.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abstellung der Zuwiderhandlung angeordnet werden sollte und gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs wegen der Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt waren, eine Geldbuße verhängt werden sollte.

9.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

11.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die für die Berechnung der Geldbußen festgestellte Dauer.

12.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache — abgesehen von der im Beschlussentwurf dargelegten Wiederholungstäterschaft einer Partei — weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

13.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006.

14.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der im Jahr 2006 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen.

15.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.

16.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Endbeträge der Geldbußen.

17.   

Der Beratende Ausschuss (12 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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