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Dokumentum 52021AP0145

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0130 — C9-0104/2021 — 2021/0068(COD)) (Abänderung 25, sofern nicht anders angegeben)

    ABl. C 506 vom 15.12.2021., 218—236. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 506/218


    P9_TA(2021)0145

    Digitales grünes Zertifikat — Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0130 — C9-0104/2021 — 2021/0068(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (Abänderung 25, sofern nicht anders angegeben)

    (2021/C 506/40)

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

    zu dem Vorschlag der Kommission

    VERORDNUNG (EU) 2021/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (EU-COVID-19-Zertifikat)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind detaillierte Regelungen zur Ausübung dieses Rechts festgelegt.

    (1a)

    Die Erleichterung der Freizügigkeit ist eine der Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Erholung.

    (2)

    Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des neuartigen schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (SARS-CoV2), das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID-19 als Pandemie eingestuft werden kann.

    (3)

    Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergriffen, die sich zum Teil auf das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgewirkt haben, wie Einreisebeschränkungen oder Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen bzw. eine Testpflicht für die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen bei grenzüberschreitend Reisenden. Diese Beschränkungen wirken sich nachteilig auf Bürger und Unternehmen, insbesondere auf Grenzgänger und Pendler oder Saisonarbeitnehmer, aus.

    (4)

    Am 13. Oktober 2020 nahm der Rat seine Empfehlung (EU) 2020/1475 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit im Schengen-Raum aufgrund der COVID-19-Pandemie (3) an. Darin wird ein koordiniertes Vorgehen in folgenden Schlüsselbereichen festgelegt: Anwendung gemeinsamer Kriterien und Schwellenwerte bei der Entscheidung über die Einführung von Beschränkungen der Freizügigkeit, Kartierung des COVID-19-Übertragungsrisikos mithilfe eines vereinbarten Farbcodes sowie Annahme eines koordinierten Konzepts für die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, die in Abhängigkeit vom Übertragungsrisiko in angemessener Weise auf Personen angewandt werden können, die sich von einem Gebiet in ein anderes begeben. In der Empfehlung wird auch betont, dass aus zwingend notwendigen Gründen reisende Personen (gemäß Nummer 19 der Empfehlung) sowie Grenzpendler, deren Leben in besonderem Maße von solchen Beschränkungen betroffen ist, vor allem wenn sie kritische Funktionen ausüben oder für kritische Infrastrukturen wesentlich sind, aufgrund ihrer besonderen Situation ▌von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 ausgenommen werden sollten.

    (5)

    Unter Zugrundelegung der Kriterien und Schwellenwerte aus der Empfehlung (EU) 2020/1475 veröffentlicht das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) einmal wöchentlich eine nach Regionen untergliederte Karte der Mitgliedstaaten (4), um deren Entscheidungsprozesse zu unterstützen.

    (6)

    Wie in der Empfehlung (EU) 2020/1475 betont wird, sollten jegliche Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der Union, die zur Eindämmung von COVID-19 eingeführt werden, auf spezifischen und begrenzten Gründen des öffentlichen Interesses beruhen, nämlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Solche Beschränkungen müssen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden. Daher sollten die getroffenen Maßnahmen im Einklang mit den Bemühungen um die Wiederherstellung eines voll funktionsfähigen Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Dauer strikt begrenzt bleiben und nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten sie im Einklang mit den Maßnahmen stehen, die die Union ergriffen hat, um einen nahtlosen ungehinderten Verkehr von Waren und wesentlichen Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Gesundheits- und medizinischen Personals über grüne Vorfahrtsspuren („Green Lanes“) an Grenzübergängen, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (5) sind.

    (7)

    Nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand weisen geimpfte Personen und solche, die ein negatives Testergebnis anhand eines NAAT-Tests, der weniger als [72 Stunden] zurückliegt, oder anhand eines Antigen-Schnelltests, der weniger als [24 Stunden] zurückliegt, vorweisen können, sowie Personen, die in den vergangenen [6 Monaten] positiv auf Antikörper gegen das Spike-Protein getestet wurden, ein deutlich geringeres Risiko auf, andere mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Die Freizügigkeit von Personen, die nach fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, etwa weil sie gegen SARS-CoV-2 immun sind und das Virus nicht übertragen können, sollte nicht eingeschränkt werden, da dies zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich wäre.

    (7a)

    Damit die Zertifikate einheitlich verwendet werden, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, wie lange sie jeweils gültig sind. Derzeit ist jedoch noch nicht klar, ob Impfungen die Übertragung von COVID-19 verhindern. Ebenso ist nicht hinreichend belegt, wie lange eine Person wirksam vor COVID-19 geschützt ist, nachdem sie sich von einer früheren Infektion erholt hat. Daher sollte die Gültigkeitsdauer auf der Grundlage neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden können.

    (8)

    Viele Mitgliedstaaten haben Initiativen zur Ausstellung von Impfzertifikaten eingeleitet oder verfolgen entsprechende Pläne. Solche Impfzertifikate müssen allerdings vollständig interoperabel, kompatibel, sicher und überprüfbar sein, damit sie in einem grenzüberschreitenden Kontext, wenn Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, wirksam verwendet werden können. Inhalt, Format, Grundsätze, technische Standards und Schutzniveau solcher Zertifikate bedürfen eines gemeinsam beschlossenen Konzepts der Mitgliedstaaten.

    (9)

    Die Ausübung der Freizügigkeit ▌ sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich der Tourismusbranche, können durch einseitige Maßnahmen in diesem Bereich erheblich beeinträchtigt werden, da nationale Behörden und Personenverkehrsträger wie Fluggesellschaften, Bahn, Fernbusse oder Fähren sich einer Vielzahl unterschiedlicher Dokumentenformate gegenübersehen, nicht nur was den Impfstatus einer Person angeht, sondern auch in Bezug auf Tests und eine eventuelle Genesung von COVID-19. [Abänd. 8]

    (9a)

    In seiner Entschließung vom 3. März 2021 zu der Festlegung einer EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus forderte das Europäische Parlament eine unionsweit einheitliche Vorgehensweise beim Tourismus, sowohl indem — unter anderem durch ein EU-Gesundheitsschutzprotokoll für Tests und Quarantänevorschriften — gemeinsame Kriterien für ein sicheres Reisen umgesetzt werden als auch indem eine gemeinsame Impfbescheinigung eingeführt wird, sobald hinreichend belegt ist, dass geimpfte Personen das Virus nicht übertragen, oder indem Impfverfahren gegenseitig anerkannt werden.

    (10)

    Unbeschadet der im Schengen-Besitzstand, insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) , vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen, und zwecks leichterer Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ▌zu bewegen und aufzuhalten, sollte ein verbindlicher und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltender gemeinsamer Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate („ EU-COVID-19- Zertifikat“) geschaffen werden, mit denen COVID-19-Impfungen und -Tests sowie die Genesung von einer COVID-19-Infektion bescheinigt werden. An allen Verkehrsknotenpunkten in der Union (Flughäfen, Häfen, Bahn- und Busbahnhöfen usw.), an denen das Zertifikat überprüft wird, sollten standardisierte und gemeinsame Kriterien und Verfahren für die Überprüfung des EU-COVID-19-Zertifikats auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission angewandt werden.

    (10a)

    Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten jedes Zertifikat anerkennen, das nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt wurde. Die interoperablen Zertifikate sollten einander für die Dauer ihrer Gültigkeit gleichgestellt sein.

    (11)

    Diese Verordnung zielt darauf ab, die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Hinblick auf mögliche Beschränkungen der Freizügigkeit und anderer Grundrechte infolge der COVID-19-Pandemie zu erleichtern und zugleich ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und ist nicht so zu verstehen, als würden durch sie Beschränkungen der Freizügigkeit oder anderer Grundrechte infolge der Pandemie erleichtert oder gefördert. ▌Die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 genannten Ausnahmen von der Beschränkung der Freizügigkeit infolge der COVID-19-Pandemie sollten weiterhin gelten. Die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch diese Verordnung eingeführten Zertifikate sollte an sich nicht zur Rechtfertigung einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen herangezogen werden können. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399.

    (12)

    Ein gemeinsames Konzept für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung solcher interoperablen Zertifikate basiert auf Vertrauen. Falsche COVID-19-Zertifikate können ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Die Behörden eines Mitgliedstaats müssen Gewissheit haben, dass die Angaben in einem Zertifikat, das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, vertrauenswürdig sind, nicht gefälscht wurden, sich auf die Person beziehen, die das Zertifikat vorlegt, und dass Personen, die diese Angaben überprüfen, ausschließlich auf die erforderlichen Mindestinformationen zugreifen können.

    (13)

    Das von falschen COVID-19-Zertifikaten ausgehende Risiko ist real. Am 1. Februar 2021 gab Europol eine Frühwarnmeldung über den rechtswidrigen Verkauf falscher negativer COVID-19-Testzertifikate heraus (7). Angesichts vorhandener, leicht zugänglicher technischer Mittel wie hochauflösende Drucker und verschiedene Grafikprogramme sind Betrüger in der Lage, ge- oder verfälschte bzw. nachgemachte Zertifikate von hoher Qualität anzufertigen. Es wurden Fälle von illegalem Verkauf gefälschter Testzertifikate gemeldet, an denen mehrere organisierte Fälscherbanden und opportunistische Einzeltäter beteiligt waren, die falsche Zertifikate sowohl im Internet als auch offline zum Kauf angeboten haben.

    (14)

    Zur Gewährleistung der Interoperabilität und des gleichberechtigten Zugangs , auch für schutzbedürftige Personen, wie z. B. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränktem Zugang zu digitalen Technologien, sollten die Mitgliedstaaten die Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, je nach Wahl des Inhabers in elektronischem Format und/oder auf Papier ausstellen. Potenzielle Inhaber sollten so die Möglichkeit haben, eine Papierfassung des Zertifikats anzufordern und zu erhalten und/ oder das Zertifikat auf einem mobilen Gerät zu speichern und vorzuweisen. Die Zertifikate sollten mit einem interoperablen, elektronisch lesbaren Strichcode versehen sein, der ausschließlich die einschlägigen, die Zertifikate betreffenden Daten enthält . Die Mitgliedstaaten sollten die Echtheit, die Gültigkeit und Unversehrtheit der Zertifikate durch elektronische Siegel ▌gewährleisten. Die Angaben auf dem Zertifikat sollten auch in einer vom Menschen lesbaren Form vorliegen, entweder ausdruckt oder als unformatierter Text. Die Zertifikate sollten übersichtlich gestaltet sowie einfach und benutzerfreundlich zu handhaben sein. Die Informationen und das Layout sollten in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Art und Weise dargestellt werden, die den Barrierefreiheitsanforderungen für Informationen, einschließlich digitaler Informationen, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) entspricht. Um Beeinträchtigungen der Freizügigkeit zu vermeiden, sollten die Zertifikate unentgeltlich ausgestellt werden, und ▌ Personen sollten Anspruch auf deren Ausstellung haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, automatisch oder im Falle des Genesungszertifikats nur auf Anforderung ausstellen und dafür sorgen, dass sie problemlos und rasch erlangt werden können, sowie bei Bedarf die notwendige Unterstützung leisten, um einen gleichberechtigten Zugang für alle Personen sicherzustellen . Alle zusätzlichen Ausgaben für technische und digitale Infrastruktur und Verkehrsinfrastruktur, die zur Einführung der Impfzertifikate erforderlich ist, sollten im Rahmen von Fonds und Programmen der Union förderfähig sein. [Abänd. 17]

    (14a)

    Die Impfungen sollten als globale öffentliche Güter gelten, zu denen die breite Öffentlichkeit Zugang hat, und die Mitgliedstaaten sollten dementsprechend für einen gerechten und kostenlosen Zugang für alle Bürgerinnen und Bürger sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenso für einen allgemeinen, leichten, zeitnahen und kostenlosen Zugang zu COVID-19-Tests sorgen, unter anderem indem diese an allen Verkehrsknotenpunkten bereitgestellt werden. Die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte nicht zu Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund des Impfstatus oder des Besitzes eines bestimmten, in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Zertifikats führen.

    (15)

    Die Sicherheit, Echtheit, Unversehrtheit und Gültigkeit der Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, sowie ihre Übereinstimmung mit den Datenschutzvorschriften der Union sind unverzichtbare Voraussetzungen, damit sie in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Deshalb muss ein Vertrauensrahmen geschaffen werden, der die Regeln sowie die Infrastruktur für die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung der Zertifikate festlegt. Die Infrastruktur sollte so gestaltet werden, dass sie auf allen elektronischen Geräten funktioniert, wobei die Verwendung von Technologie der Union eindeutig vorzuziehen und zugleich dafür Sorge zu tragen ist, dass diese Infrastruktur vor Cyberbedrohungen geschützt ist. Mit dem Vertrauensrahmen sollte dafür gesorgt werden, dass die Überprüfung eines Zertifikats offline und auf eine Weise erfolgen kann, dass der Aussteller von der Überprüfung nicht in Kenntnis gesetzt wird, wodurch sichergestellt werden sollte, dass weder der Aussteller eines Zertifikats noch ein Dritter darüber unterrichtet wird, wenn ein Inhaber ein Zertifikat vorlegt. Der Entwurf zur Interoperabilität von Gesundheitszertifikaten (9), der am 12. März 2021 von dem nach Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU (10) eingerichteten Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste beschlossen wurde, sollte die Basis für den Vertrauensrahmen bilden. Der Vertrauensrahmen sollte sich daher auf eine Public-Key-Infrastruktur stützen, wobei die Vertrauenskette von den Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten bis hin zu den einzelnen Stellen, die die Zertifikate ausstellen, reichen sollte. Der Vertrauensrahmen sollte es ermöglichen, Betrug, insbesondere Fälschungen, zu erkennen. Für jede Impfung, jeden Test oder jede Genesung sollte ein eigenes, unabhängiges Zertifikat ausgestellt werden, in dem die früheren Zertifikate des Inhabers nicht aufgelistet werden sollten.

    (16)

    Gemäß dieser Verordnung sollten alle Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, Personen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG — d. h. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen , einschließlich Bürger der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 355 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem die Impfung oder der Test durchgeführt wurde oder in dem sich die genesene Person aufhält. Soweit relevant oder angemessen, sollten die Zertifikate im Namen der geimpften, getesteten oder genesenen Person einer anderen Person , z. B. im Namen geschäftsunfähiger Personen dem gesetzlichen Vormund , oder Eltern, die im Namen ihrer Kinder handeln, ausgestellt werden. Die Zertifikate sollten keine Legalisation oder sonstige ähnliche Förmlichkeiten erfordern.

    (16a)

    Beschränkungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen behindern insbesondere Personen, die die Grenze täglich oder häufig auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule, bei Besuchen enger Verwandter, um medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen oder zur Pflege von Angehörigen überqueren. Mit dem EU-COVID-19-Zertifikat sollte die Freizügigkeit von Grenzbewohnern, grenzüberschreitend tätigen Saison- und Leiharbeitnehmern und im Verkehrswesen tätigen Arbeitnehmern erleichtert werden.

    (16b)

    Die Mitgliedstaaten sollten mit Blick auf die Erwägung 14a der vorliegenden Verordnung und die Ziffern 6 und 19 der Empfehlung (EU) 2020/1475 den Besonderheiten von Grenzregionen, Regionen in äußerster Randlage, Exklaven und geografisch isolierten Gebieten sowie der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene besondere Aufmerksamkeit widmen, ebenso wie Personen, die als Grenzgänger, grenzüberschreitend erwerbstätige Personen oder Grenzbewohner zu betrachten sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich oder zumindest einmal wöchentlich zurückkehren. [Abänd. 18]

    (17)

    Die Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, könnten auch Staatsangehörigen von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl oder Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, ausgestellt werden ▌.

    (18)

    ▌Die von der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Drittländern andererseits getroffenen Vereinbarungen über die Freizügigkeit von Personen sehen die Möglichkeit vor, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einzuschränken. Falls eine solche Vereinbarung keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Europäischen Union vorsieht, so sollten die Zertifikate, die den Begünstigten der betreffenden Vereinbarung ausgestellt wurden, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anerkannt werden. Voraussetzung hierfür sollte ein von der Kommission zu erlassender Durchführungsrechtsakt sein, in dem festgestellt wird, dass ein solches Drittland Zertifikate gemäß dieser Verordnung ausstellt und förmlich zusichert, dass es die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate anerkennt.

    (19)

    Die Verordnung (EU) 2021/XXXX gilt für Drittstaatsangehörige, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen und die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates, für den diese Verordnung gilt, niederlassen oder sich dort aufhalten und sich nach Unionsrecht in andere Staaten bewegen dürfen.

    (20)

    Bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zu schaffenden Rahmen sollte die Kohärenz mit weltweiten Initiativen oder vergleichbaren Initiativen mit Drittländern, mit denen die Europäische Union enge Partnerschaften unterhält, angestrebt werden, ▌an denen die WHO und die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation beteiligt sind . Dies sollte nach Möglichkeit auch die Interoperabilität zwischen den technologischen Systemen, die auf globaler Ebene geschaffen wurden, und den für die Zwecke dieser Verordnung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit innerhalb der Union eingerichteten Systemen beinhalten, unter anderem durch die Beteiligung an einer Public-Key-Infrastruktur oder den bilateralen Austausch öffentlicher Schlüssel. Um Personen , die von Drittländern , in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten oder in Anhang II AEUV angeführten überseeischen Ländern oder Hoheitsgebieten oder den Färöern geimpft oder getestet wurden, die Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte zu erleichtern, sollte diese Verordnung die Anerkennung von Zertifikaten vorsehen, die von Drittländern , überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten oder den Färöern Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausgestellt werden, sofern die Kommission feststellt, dass diese Zertifikate nach Standards ausgestellt werden, die den gemäß dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig sind.

    (21)

    Zwecks Erleichterung der Freizügigkeit und um sicherzustellen, dass die aktuellen Beschränkungen während der COVID-19-Pandemie auf koordinierte Weise auf Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der von dem Gesundheitssicherheitsausschuss, dem ECDC und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) bereitgestellten Leitlinien aufgehoben werden können, sollte ein interoperables Impfzertifikat festgelegt werden. Mit diesem Impfzertifikat sollte bestätigt werden, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat einen COVID-19-Impfstoff erhalten hat , und ermöglicht werden, die Reisebeschränkungen aufzuheben . Das Zertifikat sollte lediglich die Informationen enthalten, die erforderlich sind, um den Inhaber sowie den COVID-19-Impfstoff, die Nummer, das Datum und den Ort der Impfung eindeutig identifizieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate für Personen ausstellen, die Impfstoffe erhalten, deren Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ▌genehmigt wurde.

    (22)

    Personen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung geimpft wurden, auch im Rahmen einer klinischen Prüfung, sollten ebenfalls das Recht haben, ein dieser Verordnung entsprechendes COVID-19-Impfzertifikat zu erhalten. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Impfzertifikate für andere Zwecke, insbesondere medizinische Zwecke, in anderer Form ausstellen können.

    (23)

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die Mitgliedstaaten solche Impfzertifikate auch Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, die in einem Drittland mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden , dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurde, und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate auch Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen können, die in einem Drittland mit einem Impfstoff geimpft wurden, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, und einen entsprechenden Nachweis erbringen.

    (24)

    Das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste hat am 27. Januar 2021 Leitlinien für Impfnachweise zu medizinischen Zwecken beschlossen und diese am 12. März 2021 aktualisiert (12). Diese Leitlinien, insbesondere die bevorzugten Code-Standards, sollten die Grundlage der für die Zwecke dieser Verordnung angenommenen technischen Spezifikationen bilden.

    (25)

    Mehrere Mitgliedstaaten sehen inzwischen für geimpfte Personen Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der Union vor. ▌ Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate anerkennen , um Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufzuheben, die zur Eindämmung von COVID-19 im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt wurden, beispielsweise Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen, und sie sollten ▌verpflichtet sein, gültige Impfzertifikate, die von anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung ausgestellt wurden, unter denselben Bedingungen anzuerkennen. Diese Anerkennung zu gleichen Bedingungen bedeutet zum Bespiel, dass ein Mitgliedstaat, der eine Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs für ausreichend hält, dies auch auf Personen anwenden sollte, auf deren Impfzertifikat eine Einzeldosis desselben Impfstoffs angegeben ist. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sollte diese Verpflichtung auf Personen beschränkt bleiben, die einen COVID-19-Impfstoff erhalten haben, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurde ▌oder ▌für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt.

    (26)

    Es ist notwendig zu verhindern, dass Personen, die nicht geimpft sind — sei es aufgrund einer medizinischen Indikation oder weil sie nicht der Zielgruppe angehören, der der Impfstoff derzeit verabreicht wird, weil sie noch nicht die Möglichkeit hatten oder weil sie sich gegen eine Impfung entschieden haben oder weil es für bestimmte Altersgruppen wie Kinder noch keine Impfung gibt  –, in irgendeiner Form (unmittelbar oder mittelbar) diskriminiert werden. Deshalb sollte der Besitz eines Impfzertifikats bzw. eines Zertifikats, in dem ein bestimmter Impfstoff angegeben ist, keine Voraussetzung für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts sein ▌, und er darf keine Voraussetzung für die Freizügigkeit innerhalb der Union und die Nutzung grenzüberschreitender Personenverkehrsträger wie Fluggesellschaften, Bahn, Fernbussen, Fähren oder sonstiger Verkehrsmittel sein.

    (26a)

    COVID-19-Impfstoffe müssen in großem Maßstab hergestellt werden, einen erschwinglichen Preis erhalten, auf globaler Ebene verteilt werden, damit sie dort verfügbar sind, wo sie benötigt werden, und in lokalen Gemeinschaften umfassend eingesetzt werden. [Abänd. 21/rev]

    (26b)

    Die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ist eine Voraussetzung für die soziale und wirtschaftliche Erholung und für die Wirksamkeit der Aufbaubemühungen. Die Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen ist von grundlegender Bedeutung. Die Probleme im Zusammenhang mit schwerwiegenden Fällen der Nichteinhaltung von Zeitplänen für die Herstellung und Lieferung von Impfstoffen sind sehr besorgniserregend. [Abänd. 22/rev]

    (27)

    Viele Mitgliedstaaten verlangen von Reisenden in ihr Hoheitsgebiet, dass sie sich vor oder nach der Einreise einem Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion unterziehen. Zu Beginn der COVID-19-Pandemie stützten sich die Mitgliedstaaten bei der COVID-19-Diagnostik in der Regel auf den RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion), bei dem es sich um einen Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAAT) handelt und den die WHO und das ECDC als „Goldstandard“, also als die zuverlässigste Methode zur Testung auf eine Infektion ansehen (13). Mit Fortschreiten der Pandemie kommt nun eine neue Generation schnellerer, kostengünstigerer Tests auf den europäischen Markt: die sogenannten Antigen-Schnelltests, mit denen sich Virusproteine (Antigene) nachweisen lassen, können zur Feststellung einer bestehenden Infektion genutzt werden. Am 18. November 2020 hat die Kommission die Empfehlung (EU) 2020/1743 zum Einsatz von Antigen-Schnelltests für die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen (14) angenommen.

    (28)

    Am 22. Januar 2021 hat der Rat die Empfehlung 2021/C 24/01 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (15) angenommen, in der die Erstellung einer gemeinsamen Liste von COVID-19-Antigen-Schnelltests vorgesehen ist. Auf dieser Grundlage einigte sich der EU-Gesundheitssicherheitsausschuss am 18. Februar 2021 auf eine gemeinsame Liste von COVID-19-Antigen-Schnelltests, eine Auswahl von Antigen-Schnelltests, deren Ergebnisse von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden, und einen gemeinsamen standardisierten Datensatz, der in das Formblatt für Testergebnisbescheinigungen aufzunehmen ist (16).

    (29)

    Trotz dieser gemeinsamen Bemühungen stehen Personen , die ihr Recht auf Freizügigkeit genießen, noch immer vor Problemen, wenn sie versuchen, ein Testergebnis in einem anderen Mitgliedstaat vorzuweisen als dem, in dem sie es erhalten haben. Diese Probleme hängen häufig mit der Sprache▌, in der das Testergebnis abgefasst ist, ▌mit mangelndem Vertrauen in die Echtheit des vorgewiesenen Dokuments und mit den Testkosten zusammen .

    (30)

    Um die Anerkennung des Ergebnisses eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten und zwecks Ausübung der Freizügigkeit vorgewiesenen Tests zu verbessern, sollte ein interoperables Testzertifikat festgelegt werden, das die Informationen enthält, die unbedingt erforderlich sind, um den Inhaber sowie Art, Datum und Ergebnis des SARS-CoV-2-Infektionstests eindeutig zu identifizieren. Um die Zuverlässigkeit des Testergebnisses zu gewährleisten, sollten nur die Ergebnisse von NAAT-Tests und Antigen-Schnelltests, die in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates angelegten Liste aufgeführt sind, für ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Testzertifikat infrage kommen. Der gemeinsame standardisierte Datensatz, der in die vom Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates vereinbarten COVID-19-Testergebniszertifikate aufzunehmen ist, insbesondere die bevorzugten Codierungsstandards, sollte die Grundlage der für die Zwecke dieser Verordnung angenommenen technischen Spezifikationen bilden.

    (31)

    Von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellte Testzertifikate sollten von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, die den Nachweis eines SARS-CoV-2-Infektionstests verlangen, um die Beschränkungen der Freizügigkeit zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben .

    (31a)

    Antikörper gegen SARS-CoV-2 werden sowohl nach einer natürlichen Infektion — entweder mit oder ohne klinische Symptome — als auch nach einer Impfung gebildet. Wenn wir auch noch keine definitiven Daten über die Persistenz dieser Antikörper nach der Impfung haben, gibt es doch zahlreiche Hinweise darauf, dass natürlich gebildete Antikörper noch mehrere Monate nach der Infektion nachweisbar sind. Das Testen auf Antikörper ermöglicht es daher, Personen zu identifizieren, die zuvor infiziert waren und die möglicherweise eine Immunantwort entwickelt haben und bei denen daher eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sich erneut infizieren oder andere anstecken.

    (32)

    Nach den vorliegenden Erkenntnissen können Personen, die sich von COVID-19 erholt haben, für einen bestimmten Zeitraum nach dem Auftreten der Symptome weiterhin positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden (17). Wenn sich diese Personen anlässlich der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit einem Test unterziehen müssen, können sie somit effektiv daran gehindert werden, zu reisen, obwohl sie nicht mehr ansteckend sind. Um die Freizügigkeit zu erleichtern und um sicherzustellen, dass die aktuellen Beschränkungen während der COVID-19-Pandemie auf koordinierte Weise auf Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgehoben werden können, sollte ein interoperables Impfzertifikat festgelegt werden, das die erforderlichen Informationen zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Person und das Datum eines früheren positiven SARS-CoV-2-Infektionstests enthält. ▌Nach Angaben des ECDC zeigen die jüngsten Erkenntnisse, dass trotz des Abbaus lebensfähiger SARS-CoV-2 zwischen zehn und zwanzig Tagen nach Auftreten der Symptome keine überzeugenden epidemiologischen Studien eine Weiterübertragung der Krankheit nach dem zehnten Tag demonstriert haben. Das Vorsorgeprinzip sollte jedoch weiterhin gelten. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer auf der Grundlage von Leitlinien des Gesundheitssicherheitsausschusses oder des ECDC – sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes – zu ändern, das die Evidenzbasis für die Dauer der erworbenen Immunität nach der Rückforderung genau untersucht. Außerdem sollten Personen die Möglichkeit haben, sich einem höchst spezifischen Test auf das Spike-Antigen zu unterziehen, wenn sie keine Symptome aufweisen.

    (33)

    Schon heute sehen mehrere Mitgliedstaaten für genesene Personen Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der Union vor. Die Mitgliedstaaten sollten Genesungsnachweise anerkennen, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung von SARS-CoV-2 aufzuheben, beispielsweise Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen, und sie sollten ▌verpflichtet sein, unter denselben Bedingungen gültige Genesungszertifikate anzuerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung ausgestellt wurden. Das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste arbeitet gemeinsam mit dem Gesundheitssicherheitsausschuss ebenfalls an Leitlinien für Genesungszertifikate und entsprechende Datensätze.

    (34)

    Um rasch zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen, sollte die Kommission den mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschuss ersuchen können, Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen medizinischer Ereignisse herauszugeben, die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten dokumentiert sind, einschließlich zur Wirksamkeit und Dauer der durch COVID-19-Impfstoffe gewährten Immunität, zur Frage, ob Impfstoffe eine asymptomatische Infektion und Übertragung des Virus verhindern, zur Situation von Personen, die vom Virus genesen sind, und zu den Auswirkungen der neuen SARS-CoV-2-Varianten auf Personen, die geimpft sind oder bereits damit infiziert waren . Diese Informationen könnten auch die Grundlage für Empfehlungen des Rates bilden, um einen koordinierten Ansatz für die Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Inhaber von Zertifikaten zu ermöglichen.

    (35)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Zertifikate des Vertrauensrahmens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden.

    (36)

    Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit den für die Einrichtung interoperabler Zertifikate notwendigen technischen Spezifikationen in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse verfügbar werden.

    (37)

    Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Umsetzung dieser Verordnung. Mit dieser Verordnung wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen, die für die Ausstellung und Überprüfung der in dieser Verordnung vorgesehenen interoperablen Zertifikate erforderlich sind. Mit ihr wird ▌nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Dokumentation einer Impfung, eines Tests oder einer Genesung für andere Zwecke geregelt, z. B. für die Zwecke der Pharmakovigilanz oder für die Führung individueller Patientenakten. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken ist im nationalen Recht vorzusehen, das mit den Datenschutzvorschriften der Union im Einklang stehen muss.

    (38)

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Minimierung personenbezogener Daten sollten die Zertifikate nur die personenbezogenen Daten enthalten, die unbedingt erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Die spezifischen Kategorien personenbezogener Daten und Datenfelder, die in die Zertifikate aufzunehmen sind, sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

    (39)

    Für die Zwecke dieser Verordnung brauchen personenbezogene Daten nicht grenzüberschreitend übermittelt/ausgetauscht werden▌. Im Einklang mit dem Konzept der Infrastruktur öffentlicher Schlüssel müssen nur die öffentlichen Schlüssel der Aussteller grenzüberschreitend übertragen oder abgerufen werden, was durch ein von der Kommission eingerichtetes und gewartetes Gateway zur Schaffung von Interoperabilität gewährleistet wird. Insbesondere sollte das Vorhandensein des Zertifikats in Verbindung mit dem öffentlichen Schlüssel des Ausstellers die Überprüfung der Echtheit und der Integrität des Zertifikats und die Aufdeckung von Betrug ermöglichen. Im Einklang mit dem Grundsatz des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollten Verifikationstechniken eingesetzt werden, die keine Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.

    (40)

    Nach dieser Verordnung ist die Speicherung von im Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten durch einen Bestimmungsmitgliedstaat oder durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienstleister untersagt . Diese Verordnung schafft keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Datenspeichers oder einer Datenbank auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder der Union oder über die digitale Infrastruktur eines Vertrauensrahmens.

     

    (41a)

    Eine klare, umfassende und zeitnahe Information der Öffentlichkeit über die Ausstellung, Verwendung und Anerkennung der einzelnen Arten von Zertifikaten, aus denen sich das EU-COVID-19-Zertifikat zusammensetzt, ist von entscheidender Bedeutung, um Vorhersehbarkeit für Reisen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Kommission sollte die diesbezüglichen Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie beispielsweise die von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen auf der Plattform „Re-open EU“ bereitstellt.

    (42)

    Im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2020/1475 sollten jegliche Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der Union, die zur Eindämmung von SARS-CoV-2 eingeführt wurden, aufgehoben werden, sobald es die epidemiologische Situation erlaubt. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten, die nicht im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 2004/38/EG, vorgeschrieben sind, wie die Zertifikate, die unter diese Verordnung fallen. ▌

    (43)

    Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für 12 Monate gelten. Vier Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, in dem auch ihre Auswirkungen auf die Freizügigkeit, die Grundrechte und den Schutz personenbezogener Daten sowie eine Bewertung der neuesten Impfstoff- und Testtechnologien und der Verwendung des EU-COVID-19-Zertifikats durch die Mitgliedstaaten für Zwecke, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts behandelt werden.

    (44)

    Um der epidemiologischen Situation und den Fortschritten bei der Eindämmung der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen sowie die Interoperabilität mit internationalen Standards zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anwendung bestimmter Artikel dieser Verordnung ▌zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (21) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (45)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung der Freizügigkeit innerhalb der Union während der COVID-19-Pandemie mithilfe der Festlegung von interoperablen Zertifikaten über den Impf-, Test- und Genesungsstatus des Inhabers, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (46)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und achtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Nichtdiskriminierung, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Verordnung der Charta Rechnung tragen.

    (46a)

    Soweit Mitgliedstaaten beschließen, nationale digitale Zertifikate für andere Zwecke als die Freizügigkeit auf nationaler Ebene vorzuschreiben, sollten diese mit dem EU-COVID-19-Zertifikat interoperabel sein und die in dieser Verordnung festgelegten Schutzbestimmungen einhalten, um insbesondere die Nichtdiskriminierung zwischen Personen verschiedener Staatsangehörigkeit, die Nichtdiskriminierung zwischen verschiedenen Zertifikaten und hohe Datenschutzstandards zu gewährleisten sowie eine Fragmentierung zu vermeiden.

    (46b)

    Die Mitgliedstaaten sollten keine Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gegenüber Personen einführen, die nicht Inhaber der unter diese Verordnung fallenden Zertifikate sind.

    (46c)

    Eine Liste aller Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat dafür vorgesehen sind, als für Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Empfänger der Daten zu fungieren, wird innerhalb eines Monats nach dem Datum des Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht, damit die Unionsbürger, die das EU-COVID-19-Zertifikat verwenden, wissen, an welche Stelle sie sich zur Ausübung ihrer Datenschutzrechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 wenden können, einschließlich insbesondere des Rechts, transparente Informationen darüber zu erhalten, wie die Rechte der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeübt werden können.

    (47)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) wurden gemäß Artikel 42 Absatz  2 der Verordnung (EU) 2018/1725 (22) konsultiert –,

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate, mit denen COVID-19-Impfungen und -Tests sowie die Genesung von einer COVID-19-Infektion bescheinigt werden, festgelegt, um den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern ( im FolgendenEU-COVID-19- Zertifikat“).

    Die Verordnung bietet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausstellung solcher Zertifikate erforderlich sind, und für die Verarbeitung der Informationen, die erforderlich sind, um die Echtheit und Gültigkeit dieser Zertifikate zu bestätigen und zu überprüfen. Sie erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679.

    Sie darf nicht so ausgelegt werden, dass damit eine direkte oder indirekte Verpflichtung zur bzw. ein direktes oder indirektes Recht auf Impfung festgelegt wird. [Abänd. 9]

    Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Formalitäten oder Anforderungen für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit oder des Rechts auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und der Verordnung (EU) 2016/399 eingeführt oder festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Inhaber“ Personen , denen gemäß dieser Verordnung ein interoperables Zertifikat mit Informationen über ihren Impf-, Test- und/oder Genesungsstatus ausgestellt wurde;

    2.

    EU-COVID-19- Zertifikat“ interoperable Zertifikate mit Informationen über den Impf-, Test- und/oder Genesungsstatus des Inhabers, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurden;

    3.

    „COVID-19-Impfstoff“ ein immunologisches Arzneimittel, das zur aktiven Immunisierung gegen das schwere akute Atemwegssyndrom Coronavirus 2 (im Folgenden „SARS-CoV-2“), das COVID-19 verursacht, bestimmt ist;

    4.

    „NAAT-Test“ einen molekularen Nukleinsäure-Amplifikationstest (nucleic acid amplification test — NAAT), wie etwa Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;

    5.

    „Antigen-Schnelltest“ ein Testverfahren, das auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) unter Verwendung eines Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay beruht, das in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führt und von geschultem Gesundheitspersonal oder anderen geschulten Anwendern durchgeführt wird ;

    5a.

    „Serologie- oder Antikörpertest“ einen laborgestützten Test, der an Blutproben (Serum, Plasma oder Vollblut) durchgeführt wird und darauf abzielt festzustellen, ob eine Person Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat, was darauf hinweist, dass der Inhaber mit SARS-CoV-2 in Kontakt gekommen ist und Antikörper entwickelt hat, unabhängig davon, ob er Symptome aufwies oder nicht;

    6.

    „Interoperabilität“ die Fähigkeit, Systeme in einem Mitgliedstaat zu überprüfen, um von einem anderen Mitgliedstaat codierte Daten zu verwenden;

    7.

    „Strichcode“ ein Verfahren zur Speicherung und Darstellung von Daten in einem visuellen maschinenlesbaren Format;

    8.

    „elektronisches Siegel“ ein „fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (23) , das anderen Daten in elektronischer Form beigefügt und logisch mit ihnen verbunden wird , um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen;

     

    10.

    „Vertrauensrahmen“ die Vorschriften, Strategien, Spezifikationen, Protokolle, Datenformate und die digitale Infrastruktur, die die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung von Zertifikaten regeln und ermöglichen, um die Vertrauenswürdigkeit der Zertifikate zu gewährleisten, indem deren Authentizität, Gültigkeit und Integrität bestätigt werden, ▌durch die ▌Verwendung elektronischer Siegel.

    Artikel 3

    EU-COVID-19- Zertifikat

    (1)    Unbeschadet des Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/399 ermöglicht das interoperable EU-COVID-19- Zertifikat die Ausstellung sowie die grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung folgender Zertifikate:

    a)

    ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat eine COVID-19-Impfung erhalten hat (im Folgenden „Impfzertifikat“);

    b)

    ein Zertifikat, in dem das Ergebnis , die Art und das Datum eines NAAT-Tests oder eines in der gemeinsamen und aktualisierten Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates (24) aufgeführten Antigen-Schnelltests des Inhabers aufgeführt sind (im Folgenden „Testzertifikat“);

    c)

    ein Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber nach einem ▌positiven NAAT-Test ▌von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen ist , oder dass er über die Bestätigung einer Immunreaktion gegen SARS-CoV-2 durch einen Serologie- oder Antikörpertest verfügt, einschließlich des Datums des ersten positiven NAAT-Tests oder des Datums des serologischen Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 (im Folgenden „Genesungszertifikat“).

    Die Kommission veröffentlicht die Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests auf der Grundlage der in der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates aufgeführten Antigen-Schnelltests, einschließlich etwaiger Aktualisierungen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten Zertifikate in digitalem und papiergestütztem Format ▌aus. Die potenziellen Inhaber sind berechtigt, die Zertifikate in einem Format ihrer Wahl zu erhalten. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate sind benutzerfreundlich und enthalten einen interoperablen Strichcode, der die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglicht. Der Strichcode muss den technischen Spezifikationen nach Artikel 8 entsprechen. Die Informationen in den Zertifikaten müssen auch in einer für Menschen lesbaren Form angegeben sein, für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein und mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch vorliegen . [Abänd. 15]

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Zertifikate werden unentgeltlich ausgestellt. Der Inhaber ist berechtigt, die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu beantragen, wenn die im Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr richtig oder aktuell sind , auch in Bezug auf den Impf-, Untersuchungs- oder Genesungsstatus des Inhabers, oder wenn das Zertifikat dem Inhaber nicht mehr zur Verfügung steht.

    (3a)     Das Zertifikat muss den folgenden Text enthalten: „Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über COVID-19-Impfung, -Tests und -Genesung entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue bedenkliche Varianten des Virus. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmaßnahmen und damit verbundenen Einschränkungen.“

    Der Mitgliedstaat stellt dem Inhaber klare, umfassende und zeitnahe Informationen über die Verwendung des Impfzertifikats, des Testzertifikats und/oder des Genesungszertifikats für die Zwecke dieser Verordnung zur Verfügung.

    (3b)     Der Besitz eines EU-COVID-19-Zertifikats ist keine Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit.

    (3c)     Die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Absatz 1 darf nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung und Diskriminierung aufgrund des Impfstatus oder des Besitzes eines bestimmten Zertifikats gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 führen. Die Mitgliedstaaten sorgen für universelle, zugängliche, zeitnahe und kostenlose Testmöglichkeiten, um das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union ohne Diskriminierung aufgrund wirtschaftlicher oder finanzieller Möglichkeiten zu gewährleisten.

    (4)   Die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Zertifikate berührt nicht die Gültigkeit anderer Impf-, Test- oder Genesungsnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder für andere Zwecke, insbesondere für medizinische Zwecke, ausgestellt wurden.

    (4a)     An Verkehrsknotenpunkten (Flughäfen, Häfen, Bahn- und Busbahnhöfen usw.) der Union, an denen die in Absatz 1 genannten Zertifikate überprüft werden, werden standardisierte und gemeinsame Kriterien und Verfahren für ihre Überprüfung auf der Grundlage der von der Kommission entwickelten Leitlinien angewendet.

    (5)   Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 2 erlassen, so werden gemäß den Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 5 Zertifikate anerkannt, die gemäß dieser Verordnung von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Freizügigkeit geschlossen haben, das es den Vertragsparteien gestattet, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit diskriminierungsfrei zu beschränken, und das keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Europäischen Union enthält.

    Die Kommission prüft, ob ein solches Drittland Zertifikate gemäß dieser Verordnung ausstellt und förmlich zugesichert hat, dass es die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate anerkennt. In dem Fall erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2.

    (6)   Die Kommission ersucht den durch Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschuss , das ECDC und die EMA , Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von medizinischen Ereignissen herauszugeben, die in den Zertifikaten nach Absatz 1 dokumentiert sind.

    (6a)     Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende Ressourcen für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung, auch um Betrug und illegale Praktiken im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung des EU-COVID-19-Zertifikats zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.

    Artikel 4

    Vertrauensrahmen des EU-COVID-19- Zertifikats

    (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten die digitale Infrastruktur eines Vertrauensrahmens, der die sichere Ausstellung und Überprüfung der in Artikel 3 genannten Zertifikate ermöglicht.

    (2)   Der Vertrauensrahmen gewährleistet, soweit möglich, die Interoperabilität mit auf internationaler Ebene eingerichteten technologischen Systemen.

    (3)   Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 2 erlassen, so werden Zertifikate, die von Drittländern Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie Staatsangehörigen oder Einwohnern von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl nach einem internationalen Standard und technologischen System ausgestellt werden, die mit dem auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglichen, und die die im Anhang aufgeführten Daten enthalten, wie Zertifikate behandelt, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, um den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes erkennen die Mitgliedstaaten die von Drittländern ausgestellten Impfzertifikate gemäß den Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 5 an.

    Die Kommission prüft, ob die von einem Drittland ausgestellten Zertifikate die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen. In dem Fall erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2. Die Kommission führt ferner ein öffentlich zugängliches Register derjenigen Drittländer, die die Bedingungen für die Ausstellung von Zertifikaten im Sinne dieser Verordnung erfüllen.

    Artikel 5

    Impfzertifikat

    (1)   Jeder Mitgliedstaat stellt automatisch Personen, denen ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde, ▌Impfzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aus.

    (2)   Das Impfzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

    a)

    Angaben zur Identität des Inhabers;

    b)

    Informationen über den verabreichten Impfstoff sowie Informationen über die Anzahl von Dosen und die Daten ;

    c)

    Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller▌.

    Die personenbezogenen Daten werden in das Impfzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 1 des Anhangs aufgenommen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 1 des Anhangs durch ▌Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern.

    (3)   Das Impfzertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob das Impfprogramm für diesen speziellen Impfstoff abgeschlossen wurde oder nicht.

    (4)   Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 12 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

    (5)    Die Mitgliedstaaten erkennen Impfnachweise an , um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, und sie erkennen unter denselben Bedingungen auch gültige Impfzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung für einen COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden, dem die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde.

    Die Mitgliedstaaten können zu demselben Zweck gültige Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung für ▌einen COVID-19-Impfstoff, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, ausgestellt wurden.

    (6)   Wurde ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers oder ein Staatsangehöriger oder Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl in einem Drittland mit einer der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten von COVID-19-Impfstoffen geimpft und wurden den Behörden eines Mitgliedstaats alle erforderlichen Informationen, einschließlich eines zuverlässigen Impfnachweises, übermittelt, so stellen sie der betreffenden Person ein Impfzertifikat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aus.

    Artikel 6

    Testzertifikat

    (1)   Jeder Mitgliedstaat stellt Personen, die auf COVID-19 getestet wurden, ▌automatisch ▌Testzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b aus.

    (2)   Das Testzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

    a)

    Angaben zur Identität des Inhabers;

    b)

    Informationen über den durchgeführten Test;

    c)

    Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller▌.

    Die personenbezogenen Daten werden in das Testzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 2 des Anhangs aufgenommen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 2 des Anhangs durch ▌Änderung oder Streichung von Datenfeldern , oder durch Hinzufügung von Datenfeldern zu den in Buchstabe b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten zu ändern.

    (3)   Das Testzertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.

    (4)   Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 12 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

    5.    Die Mitgliedstaaten erkennen den Nachweis an , dass die betreffende Person negativ auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurde, um die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit aufzuheben, und sie erkennen auch gültige Testzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

    Artikel 7

    Genesungszertifikat

    (1)   Jeder Mitgliedstaat stellt auf Antrag die Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c aus, frühestens jedoch ab dem elften Tag, an dem die betreffende Person erstmals positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurde oder nach Vorlage eines nachfolgenden negativen NAAT-Tests . Es ist auch möglich, ein Genesungszertifikat aufgrund eines Nachweises von Antikörpern durch einen serologischen Test auszustellen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anzahl der Tage, ab denen ein Genesungszertifikat ausgestellt werden kann, auf der Grundlage von Leitlinien des Gesundheitssicherheitsausschusses nach Artikel 3 Absatz 6 oder aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, die vom ECDC überprüft wurden, zu ändern.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Arten serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 festzulegen und zu ändern, für die ein Genesungszertifikat ausgestellt werden kann, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, die vom ECDC überprüft wurden.

    (2)   Das Genesungszertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

    a)

    Angaben zur Identität des Inhabers;

    b)

    Informationen über frühere SARS-CoV-2-Infektionen , nachgewiesen durch einen positiven NAAT-Test oder das Ergebnis eines serologischen Tests ;

    c)

    Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller▌.

    Die personenbezogenen Daten werden in das Genesungszertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 3 des Anhangs aufgenommen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 3 des Anhangs durch ▌Änderung oder Streichung von Datenfeldern▌, unter anderem in Bezug auf die Gültigkeitsdauer eines Genesungszertifikats , oder durch Hinzufügung von Datenfeldern zu den in Buchstabe b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten zu ändern .

    (3)   Das Genesungszertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.

    (4)   Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 12 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

    (5)    Die Mitgliedstaaten erkennen als Grundlage für eine Befreiung von den im Einklang mit dem Unionsrecht zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis der Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion an , und sie erkennen ▌unter denselben Bedingungen Genesungszertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

    Artikel 8

    Technische Spezifikationen

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des mit dieser Verordnung geschaffenen Vertrauensrahmens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen und Vorschriften, um

    a)

    die in Artikel 3 genannten Zertifikate sicher auszustellen und zu überprüfen;

    b)

    die Sicherheit der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Art der Daten zu gewährleisten;

    c)

    die in Artikel 3 genannten Zertifikate, einschließlich des Codierungssystems und sonstiger relevanter Elemente, zu füllen;

     

    e)

    einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen;

    f)

    die Interoperabilität mit internationalen Standards und/oder technologischen Systemen zu gewährleisten;

    g)

    gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 die Zuständigkeiten zwischen Verantwortlichen und im Hinblick auf Auftragsverarbeiter zu übertragen;

    ga)

    Verfahren für eine regelmäßige Prüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der getroffenen Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen einzurichten;

    gb)

    den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den in für Menschen lesbarer Form vorliegenden Informationen, die in den Zertifikaten in digitaler Form und in Papierform enthalten sind, im Einklang mit den unionsweit harmonisierten Barrierefreiheitsanforderungen zu gewährleisten. [Abänd. 16]

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen. Betrifft der geplante Durchführungsrechtsakt die Verarbeitung personenbezogener Daten, so konsultiert die Kommission den EDSB und kann gegebenenfalls den EDSA konsultieren.

    In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung des Vertrauensrahmens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

    Der Vertrauensrahmen stützt sich auf eine Infrastruktur öffentlicher Schlüssel, um die Integrität der EU-COVID-19-Zertifikate und die Echtheit der elektronischen Siegel zu überprüfen. Der Vertrauensrahmen muss die Betrugserkennung, insbesondere die Erkennung von Urkundenfälschung, ermöglichen und sicherstellen, dass der Aussteller nicht über die Überprüfung der EU-COVID-19-Zertifikate und der elektronischen Siegel informiert wird.

    Artikel 8a

    Nationale digitale Zertifikate und Interoperabilität mit dem Vertrauensrahmen der EU-COVID-19-Zertifikate

    Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales digitales Zertifikat für rein innerstaatliche Zwecke angenommen hat oder annimmt, muss sichergestellt werden, dass es mit dem Vertrauensrahmen der EU-COVID-19-Zertifikate vollständig interoperabel ist. Es gelten die gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie in dieser Verordnung.

    Artikel 8b

    Weitere Nutzung des Rahmens des EU-COVID-19-Zertifikats

    Strebt ein Mitgliedstaat die Umsetzung des EU-COVID-19-Zertifikats für eine andere als den beabsichtigten Zweck der Erleichterung des freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten an, so schafft dieser Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage nach nationalem Recht, die den Grundsätzen der Wirksamkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, einschließlich spezifischer Bestimmungen, in denen Anwendungsbereich und Umfang der Verarbeitung, der jeweilige spezifische Zweck, die Kategorien von Einrichtungen, die das Zertifikat überprüfen können, sowie die einschlägigen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und Missbrauch unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eindeutig festgelegt sind. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses dürfen keine Daten gespeichert werden. [Abänd. 12]

    Artikel 9

    Schutz personenbezogener Daten

    (1)    Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erfolgt. Die personenbezogenen Daten, die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten enthalten sind, werden ausschließlich zum Zwecke ▌der Überprüfung der im Zertifikat enthaltenen Informationen verarbeitet, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung zu erleichtern , und zwar so lange, bis die Verordnung außer Kraft tritt .

    (2)   Die personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 3 genannten Zertifikaten enthalten sind, werden von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats oder von den grenzüberschreitend tätigen Personenverkehrsdienstleistern, die nach nationalem Recht verpflichtet sind, bestimmte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit während der COVID-19-Pandemie durchzuführen, ausschließlich verarbeitet, um den Impf-, Test- oder Genesungsstatus des Inhabers zu bestätigen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck beschränken sich die personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige. Die personenbezogenen Daten, auf die gemäß diesem Absatz zugegriffen wird, dürfen von der Prüfstelle nicht für andere Zwecke gespeichert oder verarbeitet werden . Für jede Impfung, Test oder Genesung ist ein eigenes, unabhängiges Zertifikat auszustellen, in dem keine Auflistung der früheren Zertifikate des Inhabers gespeichert werden darf.

    (3)   Die personenbezogenen Daten, die für die Ausstellung der Zertifikate nach Artikel 3, einschließlich der Ausstellung neuer Zertifikate, verarbeitet werden, dürfen vom Aussteller nicht länger gespeichert werden, als es für deren Zwecke unbedingt erforderlich ist, und in keinem Fall länger als für den Zeitraum, für den die Zertifikate zur Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden dürfen. Danach sind die personenbezogenen Daten unverzüglich und unwiderruflich zu löschen. Die in dem Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen weder auf Ebene der Mitgliedstaaten noch auf Unionsebene zentral verarbeitet oder gespeichert werden.

    (4)    Die für die Ausstellung der Zertifikate nach Artikel 3 zuständigen Behörden oder anderen benannten Stellen gelten als Verantwortliche nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum … [ein Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Stellen, die als für die Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Empfänger der Daten vorgesehen sind, und übermitteln der Kommission diese Angaben sowie alle Änderungen, die daran vorgenommen werden, regelmäßig nach diesem Zeitpunkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum … [zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die gesammelten Informationen in einer öffentlich zugänglichen Liste und hält diese öffentliche Liste auf dem neuesten Stand.

    (5)     Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau sicherzustellen.

    (6)     Beauftragt ein Verantwortlicher nach Absatz 4 einen Auftragsverarbeiter, so darf in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Übermittlung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter in ein Drittland erfolgen.

    Artikel 10

    EU-COVID-19-Zertifikat und Reisebeschränkungen

    Sobald das EU-COVID-19-Zertifikat eingeführt ist, werden die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Reisebeschränkungen wie Quarantäne, Selbstisolierung oder einen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion sowie keine diskriminierenden Maßnahmen für Inhaber von Zertifikaten gemäß Artikel 3 einführen und umsetzen.

    Artikel 11

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 ▌wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für einen Zeitraum von 12 Monaten übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 ▌kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Betrifft ein solcher delegierter Rechtsakt die Verarbeitung personenbezogener Daten, so konsultiert die Kommission den EDSB und kann gegebenenfalls den EDSA konsultieren.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 ▌erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 12

    Dringlichkeitsverfahren

    (1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

    (2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

    Artikel 13

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

    Artikel 14

    Berichterstattung

    (1)     Bis zum … [vier Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    (2)    Der Bericht enthält ▌eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die ▌Freizügigkeit , einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, auf die Grundrechte und insbesondere die Nichtdiskriminierung, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie Informationen über die neuesten Impfstoff- und Testtechnologien, die sich unter anderem auf die vom ECDC bereitgestellten Informationen stützen . Der Bericht enthält auch eine Bewertung der Verwendung des EU-COVID-19-Zertifikats durch die Mitgliedstaaten für Zwecke, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts.

    (3)     Spätestens drei Monate vor dem Ende der Anwendung dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird eine Bewertung gemäß Absatz 2 vorgenommen. Dem Bericht können Legislativvorschläge beigefügt werden, insbesondere zur Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage zu berücksichtigen ist und die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit zu beachten sind.

    Artikel 15

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    (1)   Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum .

    (2)     Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet 12 Monate nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen

    Der Präsident

    Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    In den Zertifikaten enthaltene Datensätze

    1.

    In das Impfzertifikat aufzunehmende Datenfelder:

    a)

    Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

    b)

    Geburtsdatum;

    c)

    Zielkrankheit oder -erreger , sei es COVID-19 oder SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten ;

    d)

    Impfstoff/Prophylaxe;

    e)

    Impfarzneimittel;

    f)

    Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs;

    g)

    Erstimpfung/Wiederimpfung Nr. (bei Mehrfachdosen/Auffrischimpfungen);

    h)

    Datum der Impfung (unter Angabe des Datums jeder verimpften Dosis sowie der letzten Wiederimpfung);

    i)

    Mitgliedstaat der Impfung;

    j)

    Zertifikataussteller;

    (k)

    Zertifikat gültig bis (höchstens [1 Jahr] ab dem Datum der Impfung);

    2.

    In das Testzertifikat aufzunehmende Datenfelder:

    a)

    Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

    b)

    Geburtsdatum;

    c)

    Zielkrankheit oder -erreger , sei es COVID-19 oder SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten ;

    d)

    Testart;

    e)

    Art der Probenahme (z. B. nasopharyngeal; oropharyngeal) ;

    f)

    Name des Tests (beim NAAT-Test fakultativ);

    g)

    Testhersteller (beim NAAT-Test fakultativ);

    h)

    Datum und Uhrzeit der Probenahme;

    i)

    Datum und Uhrzeit der Erstellung des Testergebnisses (beim Antigen-Schnelltest fakultativ);

    j)

    Testergebnis;

    k)

    Testzentrum oder -einrichtung;

    l)

    Mitgliedstaat des Tests;

    m)

    Zertifikataussteller;

    n)

    Zertifikat gültig bis (höchstens [72 Stunden] ab der Probenentnahme für den NAAT-Test und [24 Stunden] ab der Probenentnahme für den Antigen-Schnelltest);

    3.

    In das Genesungszertifikat aufzunehmende Datenfelder:

    a)

    Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

    b)

    Geburtsdatum;

    c)

    Krankheit oder Erreger, sei es COVID-19 oder SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten, von dem der Bürger/die Bürgerin genesen ist;

    d)

    Krankheit oder Erreger, von dem der Bürger/die Bürgerin genesen ist;

    e)

    Datum des ersten positiven NAAT- Testergebnisses;

    f)

    Datum des Serologie- oder Antikörpertests ;

    g)

    Mitgliedstaat des Tests;

    h)

    Zertifikataussteller;

    i)

    Zertifikat gültig ab;

    j)

    Zertifikat gültig bis (höchstens [90  Tage] ab dem Datum des ersten positiven Testergebnisses).


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

    (*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

    (2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (3)  ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.

    (4)  Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly-maps-coordinated-restriction-free-movement

    (5)  ABl. C 96 I vom 24.3.2020, S. 1.

    (6)   Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

    (7)  https://www.europol.europa.eu/media-press/newsroom/news/europol-warning-illicit-sale-of-false-negative-covid-19-test-certificates

    (8)   Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

    (9)  Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/trust-framework_interoperability_certificates_en.pdf

    (10)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

    (12)  Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/vaccination-proof_interoperability-guidelines_en.pdf

    (13)  https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/TestingStrategy_Objective-Sept-2020.pdf

    (14)  ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 63.

    (15)  ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1.

    (16)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/preparedness_response/docs/covid-19_rat_common-list_en.pdf

    (17)  https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Guidance-for-discharge-and-ending-of-isolation-of-people-with-COVID-19.pdf

    (18)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

    (19)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (20)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (21)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (22)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (23)   Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

    (24)  Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).


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