EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2020
COM(2020) 830 final
2020/0366(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (Grundverordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik) haben Fischereifahrzeuge der Union gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union, die den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unterliegen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums gilt die Gemeinsame Fischereipolitik nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende Ausschließliche Wirtschaftszone) sind dann nicht mehr Teil der Unionsgewässer.
Um die Nachhaltigkeit der Fischerei zu gewährleisten und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften große Bedeutung hat, ist es wichtig, weiterhin die Möglichkeit zu haben, den fortgesetzten gegenseitigen Zugang von Schiffen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei nach dem 31. Dezember 2020 zu vereinbaren, bis ein Fischereiabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde. Mit dieser Verordnung soll ein geeigneter Rechtsrahmen für einen solchen Zugang geschaffen werden.
Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 (UNFSA) erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten gemeinsam genutzten, gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, in deren Gewässern die Bestände vorkommen (Küstenstaaten) und der Länder, deren Flotten diese Bestände befischen (Fischereistaaten). Diese Zusammenarbeit kann durch Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den Ländern, die ein Interesse an der betreffenden Fischerei haben, geregelt werden.
Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 müssen – auch vom Vereinigten Königreich – angenommen werden. Durch diese Vereinbarungen werden die Fischereitätigkeiten stabil gehalten und bei ihrer Festlegung müssen die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 des SRÜ in vollem Umfang eingehalten werden. Durch diese Vereinbarungen sollten die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und die Stabilität in den Unionsgewässern sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs gewährleistet werden.
Die Verordnung (EU) 2017/2403 enthält Vorschriften für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern eines Drittlands und von Drittlandschiffen in den Unionsgewässern.
Darin ist festgelegt, dass ein Flaggenmitgliedstaat für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern eines Drittlands dem Marktteilnehmer eine direkte Genehmigung erteilen kann und welche Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten. Angesichts der Anzahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben, könnten diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls das Vereinigte Königreich Unionsschiffen genehmigt, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang zu betreiben. Es müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann. Diese Bedingungen und Verfahren sollten den Genehmigungsanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) 2017/2403 für Drittlandschiffe gelten, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten durchführen.
Die in diesem Vorschlag vorgesehenen besonderen Vorschriften sollten ab dem Tag nach Ablauf des Übergangszeitraums gelten. Die Erteilung von Genehmigungen unterliegt dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, d. h. der Bedingung‚ dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte für Unionsschiffe zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs auf einer für die Union zufriedenstellenden Grundlage verlängert. Folglich werden Genehmigungen nur erteilt, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Unionsschiffen Genehmigungen zur Nutzung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten erteilt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität
Die GFP und ihre Kontrolle fallen gemäß Artikel 3 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, weshalb das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.
Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt würde die Verordnung (EU) 2017/2403 dahingehend geändert, dass eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht geschaffen wird, durch die Schiffe des Vereinigten Königreichs Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern durchführen könnten und für Schiffe, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben wollen, vereinfachte und effizientere Genehmigungsverfahren eingeführt würden. Es ist daher unerlässlich, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen, denn aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Union könnte dieses Ergebnis durch einzelstaatliche Maßnahmen nicht erreicht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagene Verordnung wird als verhältnismäßig angesehen, da sie darauf abzielt, den Status quo beim Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs aufrechtzuerhalten, indem die Bedingungen für die gegenseitige Erteilung von Genehmigungen festgelegt werden. Dadurch werden längere Unterbrechungen und Verzögerungen in den Genehmigungsverfahren vermieden.
•Wahl des Instruments
Bei diesem Rechtsakt handelt es sich um eine Änderung einer Verordnung.
•Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente
Entwürfe von Gesetzgebungsakten, so auch Vorschläge der Kommission, die dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, müssen gemäß dem Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union (im Anhang zu den Verträgen) den nationalen Parlamenten übermittelt werden.
Nach Artikel 4 des Protokolls müssen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten übermittelt wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates gesetzt wird, acht Wochen liegen.
In dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder dem Standpunkt des Rates begründet werden müssen, sind jedoch im Rahmen von Artikel 4 Ausnahmen möglich.
Angesichts der Notwendigkeit, Verfahren für die Genehmigung nachhaltiger Fischereitätigkeiten im Vereinigten Königreich und in den Gewässern der Union bis spätestens zu dem Tag vorzusehen, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt, und angesichts der Notwendigkeit, Verfahren für die Genehmigung nachhaltiger Fischereitätigkeiten im Vereinigten Königreich und in den Gewässern der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bis spätestens zu diesem Tag vorzusehen, um eine abrupte Einstellung der Fangtätigkeiten in diesen Gewässern zu verhindern, ist die Annahme dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament und den Rat als Dringlichkeitsfall zu betrachten. Daher sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Da das Ereignis, das diesen Vorschlag erforderlich macht und das nicht mit den Zielen der bestehenden Rechtsvorschriften in Zusammenhang steht, außergewöhnlicher, vorübergehender und einmaliger Natur ist, entfällt dieser Punkt.
•Konsultation der Interessenträger
Die Herausforderungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben, und mögliche Lösungen wurden von zahlreichen Interessenträgern des Fischereisektors und Vertretern der Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht. Alle Beteiligten, Interessenträger und betroffenen Mitgliedstaaten haben die Notwendigkeit betont, gegenseitig für nachhaltige Fischereitätigkeiten zu sorgen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist aufgrund der außergewöhnlichen Situation und des begrenzten Bedarfs während des Zeitraums, in dem die Statusänderung des Vereinigten Königreichs durchgeführt wird, nicht notwendig. Materiell und rechtlich andere als die vorgeschlagenen Optionen sind nicht verfügbar.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
nicht anwendbar
•Grundrechte
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
nicht anwendbar
2020/0366 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten.
(2)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) enthält Regelungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich über den Tag hinaus, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) gilt für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3)Wenn die GFP für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende Ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. In Ermangelung eines Fischereiabkommens mit dem Vereinigten Königreich besteht daher die Gefahr, dass Schiffe der Union und des Vereinigten Königreichs nicht die Möglichkeit haben, die Fangmöglichkeiten, die möglicherweise für das Jahr 2021 zur Verfügung stehen, in vollem Umfang zu nutzen.
(4)Um die Nachhaltigkeit der Fischerei zu gewährleisten und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Schiffen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu vereinbaren, nach dem 31. Dezember 2020 weiterbestehen. Diese Verordnung sollte daher den geeigneten Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang schaffen.
(5)Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
(6)Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 werden von der Union und dem Vereinigten Königreich unter uneingeschränkter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen festgelegt. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, werden die Quotenzuweisungen und -anteile für die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht der Union und des Vereinigten Königreichs festgesetzt.
(7)Da Fischereitätigkeiten von Schiffen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, und um gegenseitigen Zugang zu den Gewässern zu erhalten, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Schiffen des Vereinigten Königreichs der Zugang zu den Unionsgewässern mittels Genehmigungen gewährt wird, damit die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quotenanteile unter den gleichen Bedingungen, die für Unionsschiffe gelten, befischt werden können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Unionsschiffen weiterhin Genehmigungen zur weiteren Fischerei in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilt.
(8)Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Unionsschiffe in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
(9)In der genannten Verordnung sind insbesondere Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Abkommens ausüben, das Recht, eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Unter Berücksichtigung der Anzahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Austrittsabkommen oder Fischereiabkommen geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann.
(10)Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden, damit die Union Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen kann.
(11)Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates treten Rechtsakte, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(13)Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung in Ermangelung eines Fischereiabkommens mit dem Vereinigten Königreich unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten. Als Notfallmaßnahme sollte sie bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte gelten: 31. Dezember 2021 oder der Tag, an dem ein Fischereiabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
(14)In Anbetracht der Notwendigkeit, diese Verordnung gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens vor dem Tag anzunehmen, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, und angesichts der Notwendigkeit, Verfahren zur Genehmigung nachhaltiger Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Gewässern der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit spätestens bis ab diesem Tag vorzusehen, um eine abrupte Einstellung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(15)Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin Fischfang betreiben können, sollten Schiffen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Tätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission der Auffassung ist, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Unionsschiffen zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erteilt —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403
Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:
1.In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
„Abschnitt 4
Genehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs
Artikel 18a
Anwendungsbereich
Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.
Artikel 18b
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen „Gewässer des Vereinigten Königreichs“ die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.
Artikel 18c
Verfahren für die Erlangung einer Fanggenehmigung vom Vereinigten Königreich
(1)Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich.
(2)Jeder Antrag oder jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Genehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen.
(3)Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Informationen und das Format gemäß Absatz 2. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.
(4)Stellt die Kommission nach Eingang des Antrags oder der gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen fest, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so leitet sie den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter.
(5)Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Genehmigung für ein Unionsschiff auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.
(6)Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Unionsschiff eine Genehmigung zu erteilen.
(7)Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben.
(8)Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.
(9)Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.
Artikel 18d
Überwachung
Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.“;
2.Zwischen Titel III und Titel IV wird folgender Titel IIIa eingefügt:
„TITEL IIIa
FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DEN UNIONSGEWÄSSERN
Artikel 38a
Anwendungsbereich
Abweichend von Titel III gilt dieser Titel für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässern.
Artikel 38b
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs
Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern im Einklang mit den in den geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bedingungen ausüben, sofern Unionsschiffen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang gewährt wird, um Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs auszuüben.
Artikel 38c
Allgemeine Grundsätze
(1)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllt.
(2)Die Kommission kann Schiffen des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn
a)das Fischereifahrzeug im Besitz einer von der Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellten gültigen Fanglizenz ist;
b)das Fischereifahrzeug vom Vereinigten Königreich in einem der Kommission zugänglichen Flottenregister geführt wird;
c)das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe die einschlägige Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO anwenden, wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;
d)das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;
e)das Vereinigte Königreich nicht gemäß der IUU-Verordnung als nichtkooperierend auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltige Fangmöglichkeiten einräumt;
f)dem Vereinigten Königreich Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
(3)Ein Schiff des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.
Artikel 38d
Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen
(1)Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission den Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigungen für seine Fischereifahrzeuge.
(2)Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind.
(3)Wenn festgestellt wurde, dass die Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind, kann sie eine Fanggenehmigung ausstellen und das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich entsprechend informieren.
Artikel 38e
Verwaltung von Fanggenehmigungen
(1)Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.
(2)Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn
a)sich die Umstände grundlegend geändert haben, insbesondere in Bezug auf den gegenseitigen Zugang von Unionsschiffen zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs;
b)eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht;
c)dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von IUU-Fischerei wichtig ist;
d)die Kommission dies auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18d für angemessen hält;
e)das Vereinigte Königreich Fanggenehmigungen von Unionsschiffen für die Gewässer des Vereinigten Königreichs ungerechtfertigt ablehnt oder widerruft.
(3)Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, setzt sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 38f
Schließung von Fischereien
(1)Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.
(2)Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.
(3)Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.
Artikel 38g
Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern
Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.
Artikel 38h
Kontrolle und Durchsetzung
(1)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.
(2)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.
(3)Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten an den Küstenmitgliedstaat.
(4)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.
(5)Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.“.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt, bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte:
(1)31. Dezember 2021;
(2)der Zeitpunkt, an dem ein Fischereiabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn das in Absatz 2 Nummer 2 genannte Abkommen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident