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Document 52020PC0585

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist

COM/2020/585 final

Brüssel, den 21.9.2020

COM(2020) 585 final

2020/0272(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag ergänzt den dem Rat am 21. August 2020 vorgelegten Entwurf des Beschlusses zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation im September 2020 zu vertreten ist (COM(2020) 427).

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden das „HS-Übereinkommen“) soll den internationalen Handel sowie das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, erleichtern. Im Anhang des Übereinkommens ist die HS-Nomenklatur aufgeführt, ein internationales harmonisiertes System, das es den teilnehmenden Ländern ermöglicht, gehandelte Waren für Zollzwecke auf einer gemeinsamen Grundlage zu klassifizieren. Die HS-Nomenklatur besteht aus den Bezeichnungen der Waren in Form von Positionen und Unterpositionen mit den dazugehörigen sechsstelligen Codenummern. Die HS-Nomenklatur wird alle fünf Jahre überarbeitet. 1 Sie wird von mehr als 190 Verwaltungen weltweit verwendet; folglich werden mehr als 98 % aller weltweit gehandelten Waren entsprechend dem Harmonisierten System eingereiht.

Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1988 in Kraft.

Die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. 2

2.2.Die Weltzollorganisation (WZO)

Die Weltzollorganisation (WZO), die 1952 als Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gegründet wurde, ist eine unabhängige zwischenstaatliche Einrichtung mit der Aufgabe, die Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen zu steigern. Sie vertritt 183 Zollverwaltungen weltweit. Das leitende Organ der WZO ist der Rat. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens übt die Union die Rechte und Pflichten eines WZO-Mitglieds ad interim aus.

Das leitende Organ der WZO ist der Rat der WZO, der bei der Wahrnehmung seiner Funktionen von einem Sekretariat und einer Reihe von Fach- und Beratungsausschüssen unterstützt wird.

Der Ausschuss für das Harmonisierte System ist ein für die vorbereitenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem HS-Übereinkommen zuständiger Fachausschuss. Dieser Ausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

·Er erarbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise oder sonstige Stellungnahmen als Hilfestellung für die Auslegung des Harmonisierten Systems und nimmt alle anderen Funktionen im Zusammenhang mit dem Harmonisierten System wahr, die der Rat der WZO oder die Vertragsparteien für erforderlich halten;

·er erarbeitet Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zum Harmonisierten System, unter anderem durch die Schlichtung von Einreihungsstreitigkeiten zwischen Vertragsparteien, wodurch der Handel erleichtert wird;

·er schlägt Änderungen und Aktualisierungen des Harmonisierten Systems vor, die technischen Entwicklungen und Veränderungen im Handelsgefüge sowie anderen Anforderungen der Nutzer des Harmonisierten Systems Rechnung tragen;

·er fördert eine breite Anwendung des Harmonisierten Systems und prüft allgemeine und politische Fragen im Zusammenhang mit dem System.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten verfügen insgesamt nur über eine Stimme im Ausschuss für das Harmonisierte System. Beschlüsse des Ausschusses im Zusammenhang mit Fragen, die in den Geltungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens gelten im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System erarbeitete Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems als vom Rat der WZO genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Sitzung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär der WZO notifiziert hat, dass sie die Vorlage dieser Angelegenheit beim Rat der WZO beantragt.

2.3.Die vorgesehenen Rechtsakte

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des HS-Übereinkommens tritt der Ausschuss für das Harmonisierte System in der Regel zweimal im Jahr zusammen. In der Praxis finden die Sitzungen des Ausschusses im März und im September statt.

Der vorgeschlagene Beschluss betrifft die nachstehend aufgeführten Rechtsakte, die vom Ausschuss für das Harmonisierte System geprüft und vorbehaltlich der Billigung durch den Rat der WZO im Wege des „Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung“ vorläufig angenommen werden:

a)Erläuterungen, durch welche die Auslegung der Anmerkungen, Positionen und Unterpositionen der HS-Nomenklatur präzisiert wird,

b)Einreihungsavise, welche die Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System hinsichtlich der Einreihung bestimmter Waren widerspiegeln,

c)sonstige Stellungnahmen und Empfehlungen bezüglich der Einreihung von Waren in die HS-Nomenklatur, beispielsweise Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung oder vom Ausschuss für das Harmonisierte System angenommene Leitlinien.

Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 3 widerrufen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen), wenn diese aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der HS-Erläuterungen mit der Auslegung der HS-Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1.Praktische Erwägungen im Hinblick auf die Ausarbeitung und Annahme von Standpunkten der EU

Der Ausschuss für das Harmonisierte System der WZO nimmt auf jeder seiner beiden jährlichen Sitzungen Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der HS-Erläuterungen oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens an.

Praktisch gesehen verfügt die Union in der Regel nicht über ausreichend Zeit, um vor jeder Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System einen Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV förmlich festzulegen. Daher hat die Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den im Namen der Union in der WZO in HS-Angelegenheiten zu vertretenden Standpunkt 4 vorgelegt, der zurzeit im Rat anhängig ist.

Aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 hat das Sekretariat der WZO jedoch mitgeteilt, dass die Sitzung vom September 2020 im Wege schriftlicher Online-Diskussionen stattfinden wird.

Wenngleich die Tagesordnung für diese Sitzung noch nicht vorlag und Organisation und Format der Diskussionen noch nicht bekannt waren, wurde davon ausgegangen, dass die Punkte der Tagesordnung der vorherigen Sitzung (HSC/65 – März 2020), die von der WZO wegen der globalen Pandemie abgesagt worden, höchstwahrscheinlich in die Tagesordnung für die Sitzung im September aufgenommen würden. Daher wurde ein erster Entwurf eines Ratsbeschlusses vorbereitet und dem Rat übermittelt (COM(2020) 427).

Die WZO hat die Termine und die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses geändert, die virtuell vom 28. September bis 30. Oktober stattfinden und sich hauptsächlich mit den Arbeiten des virtuellen Unterausschusses für die Überarbeitung des HS (Review Sub-Committee), dessen Sitzung am 21. August endete, sowie mit einigen bereits in dem ersten dem Rat übermittelten Beschlussentwurf enthaltenen Punkten befassen wird; alle anderen Tagesordnungspunkte dieses ersten Beschlussentwurfs werden bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses vertagt. Angesichts der Zahl der Punkte, zu denen der Ausschuss für das Harmonisierte System in dieser Sitzung einen Beschluss fassen soll, und ihrer verbindlichen Rechtswirkungen für das Unionsrecht wird es als erforderlich erachtet, einen zweiten Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV zu erlassen, mit dem der erste Beschluss ergänzt und der Standpunkt der Union zu den Punkten festgelegt wird, über die der Ausschuss für das Harmonisierte System zu entscheiden haben wird (d. h. Erläuterungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Auslegung des Harmonisierten Systems).

3.2.Zweck und Inhalt des Vorschlags

Die in Rede stehenden, vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüsse sind geeignet, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der dieser beigefügten Kombinierten Nomenklatur (KN), maßgeblich zu beeinflussen. Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen werden zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Einreihungsentscheidungen zu widerrufen, wenn sie aufgrund von Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavisen oder Änderungen der HS-Erläuterungen mit der Auslegung der HS-Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind.

Daher sollte der im Namen der Union in der WZO zu vertretende Standpunkt durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt werden.

Die Festlegung solcher Standpunkte orientiert sich an den durch das HS-Übereinkommen festgelegten allgemeinen Kriterien (den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS) sowie den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren.

Mit dem vorgeschlagenen Standpunkt soll der Standpunkt der Union zur Einreihung von Waren in die HS-Nomenklatur zum Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus soll ein Standpunkt zu den vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung und die HS-Erläuterungen eingenommen werden.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden vom 2. bis 7. September 2020 im Rahmen der Sachverständigengruppe für Zollfragen konsultiert. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen stehen in Einklang mit den vorgeschlagenen Standpunkten, die im Anhang des Entwurfs eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates dargelegt sind.

Der vorgeschlagene Standpunkt der EU steht zudem in Einklang mit der geltenden Zollpolitik und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, denen zufolge die Einreihung von Waren bei der Einfuhr entsprechend ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften erfolgt.

Der vorgeschlagene Standpunkt ist erforderlich, damit die EU in der nächsten Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System einen Standpunkt vertreten kann.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 5

Daher bildet Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der WZO hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen als Orientierungshilfe für die Auslegung des HS im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist.

4.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ausschuss für das Harmonisierte System und der Rat der WZO sind Gremien, die durch ein Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, eingesetzt wurden.

Bei den Akten, die der Ausschuss für das Harmonisierte System auszuarbeiten hat, handelt es sich um rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Rechtsakte sind nach ihrer Billigung durch den Rat der WZO geeignet, den Inhalt von EU-Rechtsvorschriften maßgeblich zu beeinflussen, und zwar Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Grund hierfür ist, dass in Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex der Union 6 Folgendes festgelegt wurde: „Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen 7 , wenn sie mit der Auslegung [...] nicht mehr vereinbar sind, und zwar [...] aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die (vom Ausschuss für das Harmonisierte System) […] erlassen wurde [...]“. Des Weiteren werden solche vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüsse (zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen) zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Materielle Rechtsgrundlage

4.3.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.3.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Da Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts im Wesentlichen mit dem Gemeinsamen Zolltarif zusammenhängen, bilden Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.4.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 AEUV in Verbindung mit dessen Artikel 218 Absatz 9 sein.

5.Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

6.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Entfällt

2020/0272 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 8 genehmigte die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das zugehörige Änderungsprotokoll 9 (HS-Übereinkommen), mit dem der Ausschuss für das Harmonisierte System eingesetzt wurde.

(2)Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der Ausschuss für das Harmonisierte System unter anderem die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.

(3)Der Ausschuss für das Harmonisierte System soll in seiner Sitzung im September Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens annehmen.

(4)Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Allgemeinen in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der einschlägigen Position des Zolltarifschemas und den einschlägigen Erläuterungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.

(5)In Anbetracht der Einreihungsavise, der Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, der Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstiger Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie der Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens ist es angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Einreihungsavise, bestimmte Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung und Änderungen der HS-Erläuterungen nach ihrer Annahme in einer Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 veröffentlicht werden und für alle Mitgliedstaaten gelten. Der Standpunkt wird im Ausschuss für das Harmonisierte System vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist, findet sich im Anhang.

Artikel 2

Geringfügige Änderungen technischer Art des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Unionsvertretern ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Seit ihrer Einführung im Jahr 1988 wurde die HS-Nomenklatur sechsmal überarbeitet. Die jeweilige überarbeitete Fassung trat 1996, 2002, 2007, 2012 bzw. 2017 in Kraft. Die sechste überarbeitete Fassung wird 2022 in Kraft treten.
(2)    Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).
(3)    ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(4)    COM(2020) 196.
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7)    Verbindliche Zolltarifauskunft: Von den Zollverwaltungen an die Wirtschaftsbeteiligten vorab ergangene Einreihungsentscheidungen, um Rechtssicherheit in Bezug auf die Einreihung und die zolltarifliche Behandlung von Einfuhr- oder Ausfuhrwaren zu gewährleisten. 
(8)    Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls ( ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1 ).
(9)    ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.
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Brüssel, den 21.9.2020

COM(2020) 585 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist


ANHANG

Dieser Anhang ergänzt den Anhang des Beschlusses … des Rates

II.2. Ausarbeitung von Entsprechungstabellen zwischen den Fassungen des Harmonisierten Systems von 2017 und 2022 (Dok. NC2704, NC2749 und NC2753)

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 4407.13 und 4407.14 (Mischungen von S-P-F (Fichte, Kiefer und Tanne) bzw. Hem-Fir (Western Hemlock und Tanne)) unterstützt die Union die vom WZO-Sekretariat in Absatz 20 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 4418.83 (I-Balken) unterstützt die Union die von Japan in Absatz 14 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 7019.71 (Vliese aus Glasfasern) stellt die Union fest, dass die einzige Umtarifierung gegenüber dem HS2017 aus der Unterposition 7019.32 erfolgen würde.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 8462.62 und 8462.63 (Maschinen zum Schmieden) unterstützt die Union, dass alle im HS2017 genannten, für eine Umtarifierung vorgeschlagenen Unterpositionen, einschließlich derjenigen in eckigen Klammern, beibehalten werden.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8519.81 (Telefonanrufbeantworter) unterstützt die Union den Vorschlag des WZO-Sekretariats in Absatz 26 des Dokuments NC2704.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8539.51 (LED) unterstützt die Union die Schlussfolgerung des WZO-Sekretariats in Absatz 24 desselben Dokuments.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die neue Unterposition 8541.51 (halbleiterbasierte Wandler) stellt die Union fest, dass kein Hinweis auf die getrennte Einreihung einzelner Teile im HS2017 besteht. Deswegen sind keine zusätzlichen Umtarifierungen notwendig.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 88.06 (unbemannte Luftfahrzeuge) unterstützt die Union die in Absatz 25 des Dokuments NC2704 genannte Option (i).

Schließlich unterstützt die Union die Korrektur einiger redaktioneller Fehler in den Entwürfen der Entsprechungstabellen I und II gemäß dem Anhang des Dokuments NC2753.

III.4.    Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2711, NC2754)

Die Union würde diese drei Waren in die neue Unterposition 9705.31 des HS2022 einreihen. Die Union stellt fest, dass Kanada und das WZO-Sekretariat den Vorschlag der Union unterstützen, die Anmerkung „coins generally known in the trade as ‘ancients’ or ‘ancient coins’“ (Münzen, die in der Branche allgemein als ‚Ancients‘ oder ‚antike Münzen‘ bekannt sind) aus dem neuen Teil A, Nummer 4 Absatz 2 der HS-Erläuterungen zu Position 97.05 zu streichen.

III.5    Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2712, NC2755)

Die Union unterstützt den Vorschlag, die HS-Erläuterungen zu ändern, in denen angegeben ist, dass Kartuschen für 3D-Drucker mit elektronischen Bauteilen oder mechanischen Vorrichtungen als Teile von 3D-Druckern einzureihen sind.

Die Union würde die in den beiden Dokumenten NC2712 und NC2755 beschriebenen Waren aufgrund des Vorhandenseins elektronischer Bauteile zum Anschluss an einen 3D-Drucker als Teile von 3D-Druckern in die Position 84.85 im HS2022 einreihen.

III.7    Bericht über die 57. Sitzung des Unterausschusses für die Überarbeitung des HS (Review Sub-Committee) (Dok. NR1434)

III.8    Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709)

a)Anhänge C/4 und D/8 – Änderungen der Erläuterungen (HS-2022) (Abschnitt VI)

b)Anhänge C/5, D/9 und D/22 – Änderungen der Erläuterungen (HS-2022) (Abschnitt VII)

c)Anhänge C/8 und D/12 – Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XIII)

d)Anhänge C/13 und D/17 – Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XX)

e)Anhänge C/14 und D/18 – Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf bestimmte Ausrüstungen für Vergnügungsparks (Vorschlag der USA)

Die Union stimmt allen Änderungsvorschlägen in den Dokumenten zu.

f)Anhänge C/1 und D/5 – Mögliche Änderungen der Erläuterungen zur Position 15.09 in Bezug auf andere native Olivenöle und zur Position 15.15 in Bezug auf Beispiele mikrobieller Fette und Öle

Betreffend die HS-Erläuterungen zur Position 15.09 unterstützt die Union den Vorschlag der EU (Option 2) und den neuen Vorschlag Kanadas (Option 3). Unter Punkt (D)(2) unterstützt die Union die Verwendung von „or“ (oder) (Option 2) anstelle von „and/or“ (und/oder).

Betreffend die HS-Erläuterungen zu Position 15.15 unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks „single cell organism“ (Einzeller) (Option 1) und die Verwendung von „or“ (oder) (Option 2) statt „and/or“ (und/oder). In den Beispielen a) und b) unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks „obtained from“ (gewonnen aus) (Option 2).

g)Anhänge C/3 und D/7 – Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf „Placebos“ und „Sets für doppelblinde klinische Studien“ in Position 30.06 (Antrag Australiens)

Betreffend den Satz „The placebos of this heading also include [control vaccines] [controlled vaccines] [vaccines which are used as control substances and] that have been licensed for use in recognized clinical trials.“ (Zu den Placebos dieser Position gehören auch [Kontrollimpfstoffe,] [kontrollierte Impfstoffe,] [Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden und] die zur Verwendung in anerkannten klinischen Prüfungen zugelassen wurden) unterstützt die Union nicht die Aufnahme dieses Satzes in den Wortlaut von Punkt 12) der HS-Erläuterungen zu Position 30.06, da nicht klar wird, welche Arten von Substanzen beschrieben werden. Beschließen die anderen Vertragsparteien, diesen Satz hinzuzufügen, so unterstützt die Union die Formulierung „vaccines which are used as control substances“ (Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden) (Option 3) oder, wenn Flexibilität erforderlich ist, „control vaccines“ (Kontrollimpfstoffe) (Option 1).

Betreffend den Satz „[Active ingredients to be trialled can include herbal medicinal products [for therapeutic or prophylactic uses].]“ ([Zu den zu prüfenden Wirkstoffen können pflanzliche Arzneimittel [zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken] gehören.]) bleibt die Union in Bezug auf die Hinzufügung flexibel; sie unterstützt jedoch keine offene Liste von Beispielen, wie sie von der Delegation der USA vorgeschlagen wurde.

h)Anhänge C/6 und D/10 – Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt IX)

Die Union unterstützt den Vorschlag, Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412.41, 4412.42 und 4412.49 hinzuzufügen. Die Union beantragt, dass der vorgeschlagene Text genauer geprüft und verbessert wird, um ihn mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der Union in Einklang zu bringen (z. B. Ausrichtung des Furniers).

i)Anhänge C/7 und D/11 – Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitte XI und XII)

Die Union unterstützt die Aufnahme von „erdbebensicheren Wandverkleidungen“ und „Geotextilien“ in die Liste der Beispiele für elektronische Spinnstoffe. In dem Wortlaut zu „Geotextilien“ unterstützt die Union den Wortlaut „a sensor made of fibres or at least being fully integrated in the fibres“ (ein aus Fasern bestehender oder zumindest vollständig in die Fasern integrierter Sensor) (Option 2), wie bereits zuvor von der Union vorgeschlagen.

Die Union unterstützt die vorläufige Annahme der vom RSC gebilligten Texte.

j)Anhänge C/12 und D/16 – Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XVII)

Die Union unterstützt die Aufnahme des Verweises auf fest eingebaute Kameras in Absatz 3 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06, vorausgesetzt, dass die Einreihungsauffassung zur Einreihung einer Drohne mit integrierter Kamera in die Position 85.25 überarbeitet und mit dem HS2022 und den HS-Erläuterungen in Einklang gebracht wird.

Betreffend Absatz 4 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06 unterstützt die Union den Vorschlag Chinas mit zusätzlichen, von der Union eingeführten technischen Kriterien (zweite Option).

k)Anhänge C/15 und D/19 – Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (Vorschlag der USA)

Die Union unterstützt nicht die Liste der beispielhaft angeführten Waren, da diese zu spezifisch und beschränkt sind, als dass sie den Umfang der in die Unterposition 9705.10 einzureihenden Waren erklären würden.

Die Union stellt ferner fest, dass die angeführten Definitionen und Beispiele keine Klarheit darüber schaffen, wie beispielsweise „Nationaltrachten“ oder „alte Fahrzeuge“ einzureihen sind.

l)Anhänge C/16 und D/20 – Änderung der Erläuterungen zu den Allgemeinen Vorschriften (HS 2022)

Die Union unterstützt den ursprünglichen Vorschlag des WZO-Sekretariats (Option 1, Verwendung des Begriffs „merely“ (nur); sie bleibt flexibel in Bezug auf den Ausdruck „not further worked than“ (nicht weiter bearbeitet als) und fordert die Angleichung des Wortlauts in englischer und französischer Sprache.

III.9    Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 71.04 in Bezug auf synthetische Diamanten (Vorschlag des Kimberley-Prozesses) (Dok. NC2757)

Die Union stimmt den vorgeschlagenen Änderungen des neuen dritten Absatzes der Erläuterung zu Position 71.04 und der Einführung eines neuen Punkts (3) in der Erläuterung zur Unterposition 7104.91 zu.

III.10    Einreihung eines Mikrosystem-Elements (MEMS) in den HS 2022 (Vorschlag des Sekretariats)

Die Union würde die Ware in die Position 85.41 einreihen.

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