EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.9.2020
COM(2020) 585 final
2020/0272(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag ergänzt den dem Rat am 21. August 2020 vorgelegten Entwurf des Beschlusses zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation im September 2020 zu vertreten ist (COM(2020) 427).
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden das „HS-Übereinkommen“) soll den internationalen Handel sowie das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, erleichtern. Im Anhang des Übereinkommens ist die HS-Nomenklatur aufgeführt, ein internationales harmonisiertes System, das es den teilnehmenden Ländern ermöglicht, gehandelte Waren für Zollzwecke auf einer gemeinsamen Grundlage zu klassifizieren. Die HS-Nomenklatur besteht aus den Bezeichnungen der Waren in Form von Positionen und Unterpositionen mit den dazugehörigen sechsstelligen Codenummern. Die HS-Nomenklatur wird alle fünf Jahre überarbeitet. Sie wird von mehr als 190 Verwaltungen weltweit verwendet; folglich werden mehr als 98 % aller weltweit gehandelten Waren entsprechend dem Harmonisierten System eingereiht.
Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1988 in Kraft.
Die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens.
2.2.Die Weltzollorganisation (WZO)
Die Weltzollorganisation (WZO), die 1952 als Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gegründet wurde, ist eine unabhängige zwischenstaatliche Einrichtung mit der Aufgabe, die Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen zu steigern. Sie vertritt 183 Zollverwaltungen weltweit. Das leitende Organ der WZO ist der Rat. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens übt die Union die Rechte und Pflichten eines WZO-Mitglieds ad interim aus.
Das leitende Organ der WZO ist der Rat der WZO, der bei der Wahrnehmung seiner Funktionen von einem Sekretariat und einer Reihe von Fach- und Beratungsausschüssen unterstützt wird.
Der Ausschuss für das Harmonisierte System ist ein für die vorbereitenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem HS-Übereinkommen zuständiger Fachausschuss. Dieser Ausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
·Er erarbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise oder sonstige Stellungnahmen als Hilfestellung für die Auslegung des Harmonisierten Systems und nimmt alle anderen Funktionen im Zusammenhang mit dem Harmonisierten System wahr, die der Rat der WZO oder die Vertragsparteien für erforderlich halten;
·er erarbeitet Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zum Harmonisierten System, unter anderem durch die Schlichtung von Einreihungsstreitigkeiten zwischen Vertragsparteien, wodurch der Handel erleichtert wird;
·er schlägt Änderungen und Aktualisierungen des Harmonisierten Systems vor, die technischen Entwicklungen und Veränderungen im Handelsgefüge sowie anderen Anforderungen der Nutzer des Harmonisierten Systems Rechnung tragen;
·er fördert eine breite Anwendung des Harmonisierten Systems und prüft allgemeine und politische Fragen im Zusammenhang mit dem System.
Die Union und ihre Mitgliedstaaten verfügen insgesamt nur über eine Stimme im Ausschuss für das Harmonisierte System. Beschlüsse des Ausschusses im Zusammenhang mit Fragen, die in den Geltungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens gelten im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System erarbeitete Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems als vom Rat der WZO genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Sitzung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär der WZO notifiziert hat, dass sie die Vorlage dieser Angelegenheit beim Rat der WZO beantragt.
2.3.Die vorgesehenen Rechtsakte
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des HS-Übereinkommens tritt der Ausschuss für das Harmonisierte System in der Regel zweimal im Jahr zusammen. In der Praxis finden die Sitzungen des Ausschusses im März und im September statt.
Der vorgeschlagene Beschluss betrifft die nachstehend aufgeführten Rechtsakte, die vom Ausschuss für das Harmonisierte System geprüft und vorbehaltlich der Billigung durch den Rat der WZO im Wege des „Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung“ vorläufig angenommen werden:
a)Erläuterungen, durch welche die Auslegung der Anmerkungen, Positionen und Unterpositionen der HS-Nomenklatur präzisiert wird,
b)Einreihungsavise, welche die Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System hinsichtlich der Einreihung bestimmter Waren widerspiegeln,
c)sonstige Stellungnahmen und Empfehlungen bezüglich der Einreihung von Waren in die HS-Nomenklatur, beispielsweise Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung oder vom Ausschuss für das Harmonisierte System angenommene Leitlinien.
Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union widerrufen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen), wenn diese aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der HS-Erläuterungen mit der Auslegung der HS-Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
3.1.Praktische Erwägungen im Hinblick auf die Ausarbeitung und Annahme von Standpunkten der EU
Der Ausschuss für das Harmonisierte System der WZO nimmt auf jeder seiner beiden jährlichen Sitzungen Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der HS-Erläuterungen oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens an.
Praktisch gesehen verfügt die Union in der Regel nicht über ausreichend Zeit, um vor jeder Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System einen Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV förmlich festzulegen. Daher hat die Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den im Namen der Union in der WZO in HS-Angelegenheiten zu vertretenden Standpunkt vorgelegt, der zurzeit im Rat anhängig ist.
Aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 hat das Sekretariat der WZO jedoch mitgeteilt, dass die Sitzung vom September 2020 im Wege schriftlicher Online-Diskussionen stattfinden wird.
Wenngleich die Tagesordnung für diese Sitzung noch nicht vorlag und Organisation und Format der Diskussionen noch nicht bekannt waren, wurde davon ausgegangen, dass die Punkte der Tagesordnung der vorherigen Sitzung (HSC/65 – März 2020), die von der WZO wegen der globalen Pandemie abgesagt worden, höchstwahrscheinlich in die Tagesordnung für die Sitzung im September aufgenommen würden. Daher wurde ein erster Entwurf eines Ratsbeschlusses vorbereitet und dem Rat übermittelt (COM(2020) 427).
Die WZO hat die Termine und die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses geändert, die virtuell vom 28. September bis 30. Oktober stattfinden und sich hauptsächlich mit den Arbeiten des virtuellen Unterausschusses für die Überarbeitung des HS (Review Sub-Committee), dessen Sitzung am 21. August endete, sowie mit einigen bereits in dem ersten dem Rat übermittelten Beschlussentwurf enthaltenen Punkten befassen wird; alle anderen Tagesordnungspunkte dieses ersten Beschlussentwurfs werden bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses vertagt. Angesichts der Zahl der Punkte, zu denen der Ausschuss für das Harmonisierte System in dieser Sitzung einen Beschluss fassen soll, und ihrer verbindlichen Rechtswirkungen für das Unionsrecht wird es als erforderlich erachtet, einen zweiten Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV zu erlassen, mit dem der erste Beschluss ergänzt und der Standpunkt der Union zu den Punkten festgelegt wird, über die der Ausschuss für das Harmonisierte System zu entscheiden haben wird (d. h. Erläuterungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Auslegung des Harmonisierten Systems).
3.2.Zweck und Inhalt des Vorschlags
Die in Rede stehenden, vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüsse sind geeignet, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der dieser beigefügten Kombinierten Nomenklatur (KN), maßgeblich zu beeinflussen. Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen werden zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Einreihungsentscheidungen zu widerrufen, wenn sie aufgrund von Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavisen oder Änderungen der HS-Erläuterungen mit der Auslegung der HS-Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind.
Daher sollte der im Namen der Union in der WZO zu vertretende Standpunkt durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt werden.
Die Festlegung solcher Standpunkte orientiert sich an den durch das HS-Übereinkommen festgelegten allgemeinen Kriterien (den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS) sowie den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren.
Mit dem vorgeschlagenen Standpunkt soll der Standpunkt der Union zur Einreihung von Waren in die HS-Nomenklatur zum Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus soll ein Standpunkt zu den vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung und die HS-Erläuterungen eingenommen werden.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden vom 2. bis 7. September 2020 im Rahmen der Sachverständigengruppe für Zollfragen konsultiert. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen stehen in Einklang mit den vorgeschlagenen Standpunkten, die im Anhang des Entwurfs eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates dargelegt sind.
Der vorgeschlagene Standpunkt der EU steht zudem in Einklang mit der geltenden Zollpolitik und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, denen zufolge die Einreihung von Waren bei der Einfuhr entsprechend ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften erfolgt.
Der vorgeschlagene Standpunkt ist erforderlich, damit die EU in der nächsten Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System einen Standpunkt vertreten kann.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
Daher bildet Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der WZO hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen als Orientierungshilfe für die Auslegung des HS im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist.
4.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Ausschuss für das Harmonisierte System und der Rat der WZO sind Gremien, die durch ein Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, eingesetzt wurden.
Bei den Akten, die der Ausschuss für das Harmonisierte System auszuarbeiten hat, handelt es sich um rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Rechtsakte sind nach ihrer Billigung durch den Rat der WZO geeignet, den Inhalt von EU-Rechtsvorschriften maßgeblich zu beeinflussen, und zwar Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Grund hierfür ist, dass in Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex der Union Folgendes festgelegt wurde: „Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen, wenn sie mit der Auslegung [...] nicht mehr vereinbar sind, und zwar [...] aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die (vom Ausschuss für das Harmonisierte System) […] erlassen wurde [...]“. Des Weiteren werden solche vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüsse (zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen) zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Materielle Rechtsgrundlage
4.3.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.3.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Da Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts im Wesentlichen mit dem Gemeinsamen Zolltarif zusammenhängen, bilden Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.4.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 AEUV in Verbindung mit dessen Artikel 218 Absatz 9 sein.
5.Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
6.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Entfällt
2020/0272 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates genehmigte die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das zugehörige Änderungsprotokoll (HS-Übereinkommen), mit dem der Ausschuss für das Harmonisierte System eingesetzt wurde.
(2)Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der Ausschuss für das Harmonisierte System unter anderem die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.
(3)Der Ausschuss für das Harmonisierte System soll in seiner Sitzung im September Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens annehmen.
(4)Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Allgemeinen in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der einschlägigen Position des Zolltarifschemas und den einschlägigen Erläuterungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.
(5)In Anbetracht der Einreihungsavise, der Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, der Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstiger Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie der Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens ist es angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Einreihungsavise, bestimmte Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung und Änderungen der HS-Erläuterungen nach ihrer Annahme in einer Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 veröffentlicht werden und für alle Mitgliedstaaten gelten. Der Standpunkt wird im Ausschuss für das Harmonisierte System vertreten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist, findet sich im Anhang.
Artikel 2
Geringfügige Änderungen technischer Art des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Unionsvertretern ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident