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Document 52020PC0483

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten

COM/2020/483 final

Brüssel, den 4.9.2020

COM(2020) 483 final

2020/0231(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 wird ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gewährleisten und ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion fördern soll, das beste umweltschonende und klimaschützende Verfahren, ein hohes Maß an biologischer Vielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zum Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

In der unlängst verabschiedeten Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 1 wird die ökologische/biologische Produktion als eine der Möglichkeiten genannt, die Erfordernisse für den Aufbau eines nachhaltigen Lebensmittelsystems zu erfüllen. In der Biodiversitätsstrategie wird die Bedeutung der ökologischen/biologischen Produktion für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa anerkannt. Ein robuster, auf Konsens beruhender Rechtsrahmen für die nächsten 10 Jahre ist daher entscheidend, um das in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie genannte Ziel zu erreichen, bis 2030 25 % aller landwirtschaftlich genutzten Flächen ökologisch/biologisch zu bewirtschaften und die ökologische/biologische Aquakultur erheblich auszubauen.

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/f2f_action-plan_2020_strategy-info_en.pdf

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten dar und sind eine schwere Belastung für die nationalen Behörden und die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe. Die außergewöhnlichen Umstände aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie verlangen dem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor zudem erhebliche Anpassungsleistungen in den Bereichen Produktion, Vermarktung, Kontrollen und internationaler Handel ab, was zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/848 nicht vorhergesehen werden konnte.

Diese außergewöhnlichen Umstände haben gravierende Folgen für verschiedene Bereiche, die unter die Verordnung (EU) 2018/848 fallen, weshalb die Mitgliedstaaten und die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe höchstwahrscheinlich nicht vorbereitet sein werden, die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der genannten Verordnung ab dem 1. Januar 2021 zu gewährleisten.

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe Rechtssicherheit zu gewährleisten und etwaigen Marktstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, das Wirksamwerden bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 um ein Jahr zu verschieben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität

Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen Unionsmaßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Ein Tätigwerden der Union ist erforderlich, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten und etwaigen Marktstörungen vorzubeugen. Der zu ändernde Rechtsakt wurde unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips angenommen, und etwaige Änderungen müssen mittels eines Vorschlags der Kommission vorgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

In Anbetracht des Ausmaßes der COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf den ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor in Bezug auf Produktion, Kontrollen und Handel ist das Tätigwerden der Union erforderlich, damit die Verordnung (EU) 2018/848 und die einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften von allen Beteiligten ordnungsgemäß umgesetzt und angewendet werden können. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll gewährleistet werden, dass die Verordnung (EU) 2018/848 ihren Zweck erfüllt, nämlich einen Rechtsrahmen für die ökologische/biologische Produktion zu schaffen und ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion zu fördern, das beste umweltschonende und klimaschützende Verfahren, ein hohes Maß an biologischer Vielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Dieser Vorschlag wird ohne gesonderte Folgenabschätzung vorgelegt, da er keine grundlegende Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 und keine neuen Verpflichtungen für die Betroffenen beinhaltet. Ziel ist es, in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie den Geltungsbeginn der genannten Verordnung und bestimmte andere in der genannten Verordnung angegebene Daten, die von diesem Zeitpunkt abgeleitet sind, um ein Jahr zu verschieben.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat für die EU-Organe keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

2020/0231 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , die am 17. Juni 2018 in Kraft trat, wurde ein neuer Rechtsrahmen für die ökologische/biologische Produktion geschaffen. Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, ist in der Verordnung vorgesehen, dass sie ab dem 1. Januar 2021 gilt.

(2)Die außergewöhnlichen Umstände aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie verlangen dem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor erhebliche Anstrengungen ab, was zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/848 nicht vorhergesehen werden konnte.

(3)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten dar und sind eine schwere Belastung für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe. Die Betriebe richten ihr Hauptaugenmerk darauf, die ökologische/biologische Produktion und den Vertrieb aufrechtzuerhalten. Sie können sich nicht gleichzeitig auf die Anwendung neuer Rechtsvorschriften im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/848 vorbereiten. Daher werden die Mitgliedstaaten und die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe höchstwahrscheinlich nicht gewährleisten können, dass die genannte Verordnung ab dem 1. Januar 2021 ordnungsgemäß umgesetzt und angewendet wird.

(4)Um das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen vorzubeugen, ist es daher erforderlich, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bestimmte andere in der genannten Verordnung angegebene Daten, die von diesem Zeitpunkt abgeleitet sind, zu verschieben. Angesichts des Ausmaßes der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der epidemiologischen Entwicklung sowie der zusätzlichen Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten und den ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben benötigt werden, ist es angezeigt, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 um ein Jahr zu verschieben.

(5)Mehrere Daten, die abweichende Regelungen, Berichte oder der Kommission zur Beendigung oder Verlängerung abweichender Regelungen übertragene Befugnisse betreffen, sind unmittelbar vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeleitet. Daher ist es angebracht, auch diese Daten um ein Jahr zu verschieben. Bei der Festlegung der jeweiligen Daten wurde berücksichtigt, wie viel Zeit die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe benötigen, um sich auf das Ende der Geltung abweichender Regelungen einzustellen, wie viel Zeit die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen, um hinreichende Informationen über die Verfügbarkeit bestimmter Produktionsmittel, für die abweichende Regelungen gewährt wurden, zusammenzutragen, oder wie viel Zeit die Kommission benötigt, um dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen und einen Rechtsetzungsvorschlag oder delegierte Rechtsakte auszuarbeiten.

(6)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen auch für Drittländer und in Drittländern niedergelassene Betriebe eine beispiellose Herausforderung dar. Was Drittländer, die nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 5 als gleichwertig anerkannt sind, angeht, ist es daher angezeigt, das Ende der Gültigkeit der Anerkennung um ein Jahr auf den 31. Dezember 2026 zu verschieben, damit diese Drittländer genügend Zeit haben, ihren Status – entweder durch den Abschluss eines Handelsabkommens mit der Europäischen Union oder durch die vollständige Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch ihre Betriebe – zu ändern, und unnötigen Handelsstörungen für ökologische/biologische Erzeugnisse vorgebeugt wird.

(7)Ebenso sollte das Ende der Gültigkeit der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 um ein Jahr auf den 31. Dezember 2024 verschoben werden, damit diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie die von ihnen zertifizierten Betriebe in Drittländern Zeit haben, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.

(8)Da die derzeitigen Umstände unbedingt sofortiges Handeln erfordern, um für den ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.Im ersten Satz in Artikel 29 Absatz 4 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt;

2.in Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt;

3.in Artikel 49 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt;

4.Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2035“ durch das Datum „31. Dezember 2036“ ersetzt;

b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Im einleitenden Satz wird das Datum „1. Januar 2028“ durch das Datum „1. Januar 2029“ ersetzt;

ii)in Buchstabe a wird das Datum „31. Dezember 2035“ durch das Datum „31. Dezember 2036“ ersetzt;

c)in Absatz 3 wird das Datum „1. Januar 2026“ durch das Datum „1. Januar 2027“ ersetzt;

d)in Absatz 4 werden das Datum „1. Januar 2025“ durch das Datum „1. Januar 2026“ und das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt;

e)in Absatz 7 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt;

5.in Artikel 57 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt;

6.in Artikel 60 wird das Datum „1. Januar 2021“ durch das Datum „1. Januar 2022“ ersetzt;

7.in Artikel 61 Absatz 2 wird das Datum „1. Januar 2021“ durch das Datum „1. Januar 2022“ ersetzt;

8.Anhang II wird wie folgt geändert:

a)In Teil I wird Nummer 1.5 wie folgt geändert:

i)In Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2030“ durch das Datum „31. Dezember 2031“ ersetzt;

ii)in Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt;

b)Teil II wird wie folgt geändert:

i)Im zweiten Satz in Nummer 1.9.1.1 Buchstabe a wird das Datum „1. Januar 2023“ durch das Datum „1. Januar 2024“ ersetzt;

ii)im zweiten Satz in Nummer 1.9.2.1 Buchstabe a wird das Datum „1. Januar 2023“ durch das Datum „1. Januar 2024“ ersetzt;

iii)im einleitenden Satz in Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt;

iv)im einleitenden Satz in Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt;

c)in Teil III wird in Nummer 3.1.2.1 Absatz 2 das Datum „1. Januar 2021“ durch das Datum „1. Januar 2022“ ersetzt;

d)in Teil VII wird im zweiten Satz in Nummer 1.1 das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/f2f_action-plan_2020_strategy-info_en.pdf
(2)    ABl. C […] vom […], S. […].
(3)    ABl. C […] vom […], S. […].
(4)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
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