EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.8.2020
COM(2020) 375 final
2020/0176(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten
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Document 52020PC0375
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the application of Union tariff rate quotas and other import quotas
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten
COM/2020/375 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.8.2020
COM(2020) 375 final
2020/0176(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) trat am 1. Februar 2020 aus der Union aus. Das dem Austrittsabkommen beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2021.
Das Protokoll besagt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Vereinigte Königreich Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen der Welthandelsorganisation aufnehmen kann. Gleichzeitig sieht das Protokoll vor, dass jede Bezugnahme auf das Zollgebiet der Union in den anwendbaren Bestimmungen des Protokolls sowie in den Bestimmungen des Unionsrechts, die durch das Protokoll für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, so zu verstehen ist, dass sie auch das Landgebiet Nordirlands einschließt. Dies bedeutet, dass das Vereinigte Königreich, obwohl Nordirland formell im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs liegt, verpflichtet ist, die Zollvorschriften der Union so anzuwenden, als ob Nordirland sich noch im Zollgebiet der Union befände.
Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer.
Folglich könnten etwaige Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die nach Nordirland verbracht werden, nicht auf die Rechte dieses Drittlands gegenüber der Union angerechnet werden, es sei denn, das Drittland stimmt dem zu. Diese Situation stellt eine Gefahr für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik dar, weil die Zollkontingente der Union oder andere Einfuhrkontingente umgangen werden könnten. Darüber hinaus wird in jedem Abkommen über Ausfuhrzollkontingente mit einem Drittland festgelegt, dass die Waren innerhalb der Union eingeführt werden müssen. Ein Drittland könnte es daher ablehnen, Ausfuhrlizenzen für direkte Einfuhren nach Nordirland zu erteilen.
Um dieser Gefahr zu begegnen, sollten die Zollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen, die in der Union eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, nicht aber in Nordirland.
Gemäß dem Protokoll würde diese Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Initiative steht im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur geordneten Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums, insbesondere zur Vorbereitung der Umsetzung des Austrittsabkommens und des Protokolls zu Irland/Nordirland.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative steht auch im Einklang mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die gemeinsame Handelspolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Die geplante Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
•Wahl des Instruments
Ein Gesetzgebungsakt, eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, ist erforderlich, da in den bestehenden Rechtsvorschriften eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vorgesehen ist.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Entfällt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 wird festgelegt, dass die Zollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen sollten, die von außerhalb der Union eingeführt und in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. In Artikel 1 sind die Zollgebiete aufgeführt, die das Zollgebiet der Union bilden. Nordirland ist in dieser Liste nicht aufgeführt, was zur Folge hat, dass die Zollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente für Einfuhren nach Nordirland nicht zur Verfügung stünden. In Artikel 2 ist die Geltung der Verordnung geregelt, die mit dem Tag nach Ablauf des Übergangszeitraums am 1. Januar 2021 beginnen sollte.
2020/0176 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 1 vom 30. Januar 2020 abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2)In Artikel 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) wird bekräftigt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) aufzunehmen.
(3)Gleichzeitig ist in Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls vorgesehen, dass ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Protokolls jede Bezugnahme auf das Zollgebiet der Union in den anwendbaren Bestimmungen des Protokolls sowie in den Bestimmungen des Unionsrechts, die durch das Protokoll für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, so zu verstehen ist, dass sie auch das Landgebiet Nordirlands einschließt.
(4)Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls der Union gilt das Zollrecht im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. In Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Protokolls in Bezug auf Waren, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht werden, bedeuten diese Bestimmungen, dass zolltarifliche Maßnahmen der Union, einschließlich Zollkontingenten im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs oder einschlägiger internationaler Übereinkünfte, für solche Waren gelten würden, die anschließend in die Union verbracht werden könnten. Diese Zollkontingente umfassen insbesondere Einfuhrzollkontingente in den Verpflichtungslisten der Union im Rahmen des GATT 1994, die in den bilateralen internationalen Abkommen der Union vereinbart wurden, auch Kontingente im Rahmen von Ausnahmen von Ursprungsregeln, Einfuhrzollkontingente im Rahmen der Handelsschutzregelungen der Union und andere autonome Einfuhrzollkontingente sowie Ausfuhrzollkontingente, die in Abkommen mit Drittländern festgelegt sind.
(5)Nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland auch die in Anhang 2 des Protokolls aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union nach den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. Dazu gehören Rechtsvorschriften der Union, in denen bestimmte Einfuhrkontingente festgelegt sind.
(6)Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer.
(7)Folglich könnten etwaige Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die nach Nordirland verbracht werden, nicht auf die Rechte dieses Drittlands gegenüber der Union angerechnet werden, es sei denn, das Drittland stimmt dem zu. Diese Situation stellt eine Gefahr für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik dar, weil die Zollkontingente der Union oder andere Einfuhrkontingente umgangen werden könnten.
(8)Um dieser Gefahr zu begegnen, sollten die Einfuhrzollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen, die in der Union eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, nicht aber in Nordirland.
(9)Darüber hinaus gilt jedes Abkommen über Ausfuhrzollkontingente mit einem Drittland nur für Waren, die innerhalb der Union eingeführt werden. Ein Drittland könnte es daher ablehnen, Ausfuhrlizenzen für direkte Einfuhren nach Nordirland zu erteilen.
(10)Gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 gilt diese Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aus Drittländern eingeführte Waren kommen nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union, anderen Einfuhrkontingenten oder Ausfuhrzollkontingenten in Betracht, wenn sie in folgenden Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden:
–dem Gebiet des Königreichs Belgien,
–dem Gebiet der Republik Bulgarien,
–dem Gebiet der Tschechischen Republik,
–dem Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
–dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
–dem Gebiet der Republik Estland,
–dem Gebiet Irlands,
–dem Gebiet der Hellenischen Republik,
–dem Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
–dem Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des AEUV Anwendung findet, jedoch einschließlich des Gebiets des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679),
–dem Gebiet der Republik Kroatien,
–dem Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,
–dem Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,
–dem Gebiet der Republik Lettland,
–dem Gebiet der Republik Litauen,
–dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
–dem Gebiet Ungarns,
–dem Gebiet Maltas,
–dem Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,
–dem Gebiet der Republik Österreich,
–dem Gebiet der Republik Polen,
–dem Gebiet der Portugiesischen Republik,
–dem Gebiet Rumäniens,
–dem Gebiet der Republik Slowenien,
–dem Gebiet der Slowakischen Republik,
–dem Gebiet der Republik Finnland,
–dem Gebiet des Königreichs Schweden und
–dem Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident