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Document 52020PC0233

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise

    COM/2020/233 final

    Brüssel, den 2.6.2020

    COM(2020) 233 final

    2020/0113(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die COVID-19-Pandemie verursacht eine erhebliche Störung der Lieferkette, sodass die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (im Folgenden „NRMM“) nicht in der Lage sind, manche der Fristen einzuhalten, die in der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vorgeschrieben sind.

    Die Verordnung legt neue, als Stufe V bezeichnete Emissionsgrenzwerte fest, mit denen die derzeit von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ausgestoßenen Luftschadstoffemissionen verringert werden sollen. Da für bestimmte Hersteller die Umstellung auf die Emissionsgrenzwerte der Stufe V eine strukturelle Herausforderung darstellt, sieht die Verordnung dafür eine gewisse Vorlaufzeit vor.

    Nach den in Artikel 58 Absatz 5 festgelegten Übergangszeiträumen und den in Anhang III der Verordnung festgelegten Zeitpunkten bleibt den Herstellern bis zum 30. Juni 2020 Zeit für die Herstellung von mit Übergangsmotoren der folgenden Kategorien ausgerüsteten NRMM: NRE im Leistungsbereich < 56 kW und ≥ 130 kW, NRG, NRSh, NRS, IWP und IWA im Leistungsbereich 19 ≤ P < 300, SMB und ATS. Danach bleibt ihnen bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, um diese Maschinen auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen.

    Allerdings verursachte die COVID-19-Pandemie Totalunterbrechungen der Belieferung mit Teilen und Bauteilen, sodass die Hersteller über große Lagerbestände an Motoren und unfertigen Erzeugnissen verfügen. Infolge dieser Störung werden viele Hersteller von Motoren sowie Maschinen und Geräten die oben genannten Fristen nicht einhalten können, ohne ernsthaften wirtschaftlichen Schaden zu nehmen.

    In Anbetracht dieser nicht vorhersehbaren Störung werden die Fristen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von mit Übergangsmotoren ausgerüsteten NRMM und Zugmaschinen um zwölf Monate verlängert. Diese Fristverlängerung gilt nicht für die Übergangsmotoren, für die die in Artikel 58 Absatz 5 Unterabsätze 2, 3 und 4 genannten Zeitpunkte angewendet werden.

    Die Verlängerung um zwölf Monate ist angesichts der Saisonabhängigkeit der mit Übergangsmotoren ausgerüsteten Waren angebracht. Dies gilt insbesondere für Zugmaschinen und Gartengeräte. Darüber hinaus ist die Dauer der Verzögerungen, zu denen es bei der Fertigstellung der betroffenen Waren (beispielsweise Binnenschiffen) kommen wird, schwer genau voraussagbar. Schließlich sei festgestellt, dass die Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von der Dauer der Verlängerung kein Interesse daran haben werden, die Fertigstellung und das Inverkehrbringen der Maschinen und Geräte, Fahrzeuge und Schiffe, für die ihnen bereits Kosten entstanden sind, weiter zu verzögern,

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das Subsidiaritätsprinzip wird gewahrt, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

    Da in dem Vorschlag die Änderung bestehender EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann nur die EU in dieser Angelegenheit wirksam tätig werden. Darüber hinaus können die politischen Ziele durch das Tätigwerden der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.

    Das Tätigwerden der Europäischen Union ist erforderlich, um insbesondere im Bereich der NRMM-Motoren zu verhindern, dass Binnenmarkthemmnisse entstehen, und weil die Luftverschmutzung ihrem Wesen nach grenzüberschreitend ist.

    Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die Ziele – ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes und hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau – zu erreichen. Die Länge der vorgeschlagenen Verlängerung entspricht der erwarteten Dauer der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Störung.

    Wahl des Instruments

    Verordnung zur Änderung einer Verordnung

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Diesem Vorschlag ist keine gesonderte Folgenabschätzung beigefügt, da diese schon für die Verordnung (EU) 2016/1628 durchgeführt wurde. Mit dem Vorschlag geht keine inhaltliche Änderung dieser Verordnung einher und es werden den betroffenen Parteien keine neuen Verpflichtungen auferlegt. Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, wegen außergewöhnlicher Gründe im Zusammenhang mit der derzeitigen COVID-19-Pandemie die Frist für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Übergangsmotoren und von mit Übergangsmotoren ausgerüsteten Maschinen und Geräten um zwölf Monate zu verlängern. Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, da durch die Maßnahmen das Inverkehrbringen von Waren erleichtert wird, die mit bereits vor der Pandemie hergestellten Motoren ausgerüstet sind. Dadurch wird auch verhindert, dass mit solchen Motoren ausgerüstete, nicht konforme Waren ansonsten verschrottet werden müssten.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat für die EU-Organe keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

    2020/0113 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 legt die Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und EU-Typgenehmigungsverfahren für Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte fest.

    (2)Die Zeitpunkte, die für die neuen, als Stufe V bezeichneten Emissionsgrenzwerte gelten, werden festgelegt, um den Herstellern klare und umfassende Informationen an die Hand zu geben und einen angemessenen Zeitraum für den Übergang zur neuen Emissionsstufe einzuräumen sowie gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden deutlich zu verringern.

    (3)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie verursachte eine Störung der Lieferkette für kritische Teile und Bauteile, was bei Motoren sowie bei Maschinen und Geräten, die mit den Motoren ausgerüstet sind, die weniger strenge Emissionsgrenzwerte als die der Stufe V einhalten und vor den in der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden müssen, zu Verzögerungen führte.

    (4)Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung ist es sehr wahrscheinlich, dass es für die Hersteller nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte unmöglich sein wird, dafür zu sorgen, dass für die Motoren sowie die mit unter den Übergangszeitraum fallenden Motoren ausgerüsteten Maschinen und Geräte die in der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Fristen eingehalten werden, ohne dass sie dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen.

    (5)Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es unter den gegebenen Umständen notwendig, die Zeitpunkte für die Anwendung bestimmter Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 zu ändern.

    (6)Da diese Verlängerung keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, zumal die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden und gleichzeitig die Dauer der durch die Coronavirus-Krise bedingten Störung schwer genau voraussagbar ist, sollten die entsprechenden Fristen um zwölf Monate verlängert werden.

    (7)Da der durch die in Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motoren festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 ausläuft und den Herstellern bis zum 30. Juni 2020 Zeit für die Herstellung von Übergangsmotoren bleibt, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten.

    (8)Aus Gründen der Dringlichkeit wird eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union als notwendig erachtet.

    (9)Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2016/1628 wird wie folgt geändert:

    Artikel 58 wird wie folgt geändert:

    (1)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    (a)Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für Motoren der Unterklasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Originalgeräteherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren eine Verlängerung des Übergangszeitraums und des in Unterabsatz 1 genannten 18-Monatszeitraums um weitere zwölf Monate.“;

    (b)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Für Motoren der Unterklasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist und die in Mobilkranen verwendet werden, wird der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.“;

    (c)folgender Unterabsatz 5 wird angefügt:

    „Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2019 ist, wird – mit Ausnahme der in Unterabsatz 4 genannten Motoren – der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.“;

    (2)dem Absatz 7 wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d) 36 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 5 dargestellt ist.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    ABl. C  vom , S. .
    (2)    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (Text von Bedeutung für den EWR), (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
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