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Document 52020M8900
Opinion of the Advisory Committee on mergers given at its meeting of 29 January 2019 concerning a preliminary draft decision relating to CASE M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall Rapporteur: Ireland (Text with EEA relevance) 2020/C 325/10
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. Januar 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall Berichterstatter: Irland (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 325/10
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. Januar 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall Berichterstatter: Irland (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 325/10
C/2019/922
ABl. C 325 vom 2.10.2020, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/11 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. Januar 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall
Berichterstatter: Irland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 325/10)
Vorhaben
1. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) darstellt. |
Unionsweite Bedeutung
2. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat. |
Sachlich relevanter Markt
3. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission zum Zweck der Bewertung des angemeldeten Vorhabens im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der sachlich relevanten Märkte zu, und zwar im Einzelnen in Bezug auf:
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Räumlich relevanter Markt
4. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der räumlich relevanten Märkte und insbesondere den folgenden Aussagen zu:
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Wettbewerbsrechtliche Würdigung
Horizontale nichtkoordinierte Effekte
5. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission in Bezug auf horizontale nichtkoordinierte Effekte zu, d. h.:
|
6. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Erwerb der alleinigen Kontrolle über Schwermetall die horizontalen Auswirkungen in dem Sinne verschärft, dass er die Fähigkeit von Wieland stärkt, die Kosten seiner Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte zu erhöhen und Wieland Zugang zu vertraulichen Informationen der Wettbewerber verschafft. |
Vertikale nichtkoordinierte Effekte
7. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs infolge der Abschottung vom Ausgangsmaterial Rundbarren führen würde. |
Verpflichtungsangebote
8. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nicht ausräumen, die sich aus i) der Beseitigung des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den ARP auf Wieland ausübt, und/oder ii) der Erlangung einer beherrschenden Stellung durch Wieland ergibt. |
9. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote nicht die Bedenken in Bezug auf die steigenden Kosten Dritter, die auf die Belieferung durch Schwermetall angewiesen sind, und den Zugang zu vertraulichen Informationen der Wettbewerber durch den Erwerb der 50 %igen Beteiligung an Schwermetall ausräumen. |
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
10. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt werden sollte. |