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Document 52020DC0077

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/37/EG und Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU

COM/2020/77 final

Brüssel, den 4.3.2020

COM(2020) 77 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/37/EG und Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/37/EG und Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU

1. Einleitung

In Artikel 17 der Richtlinie 2014/45/EU 1 , Artikel 6 der Richtlinie 1999/37/EG 2 in der durch die Verordnung 2014/46/EU 3 geänderten Fassung und Artikel 21 der Richtlinie 2014/47/EU 4 wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen. Diese Befugnisse gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 19. Mai 2014 begann und sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Dauer verlängern sollte.



2. Rechtsgrundlage für den Bericht

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/37/EG bzw. Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU sollte die Kommission spätestens neun Monate vor dem Ende des Fünfjahreszeitraums, d. h. vor dem 19. August 2018, einen Bericht über die Ausübung der ihr in der jeweiligen Richtlinie übertragenen Befugnisse erstellen. Die Kommission ist sich voll und ganz bewusst, dass sie bei der Vorlage dieses Berichts in Verzug geraten ist, und bedauert dies.

3. Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat bisher noch keine der ihr in den drei Richtlinien übertragenen Befugnisse ausgeübt. Die folgende Tabelle zeigt, auf welche Maßnahmen sich die einzelnen Befugnisse jeweils beziehen:

Befugnisübertragung in der Richtlinie 2014/45/EU

Beschreibung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte:

Artikel 17

·Bezeichnungen von Fahrzeugklassen gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich aufgrund von Änderungen von Typgenehmigungsvorschriften Änderungen der Fahrzeugklassen ergeben, ohne dass sich dies auf den Geltungsbereich und die Häufigkeit der Prüfungen auswirkt;

·Anhang I Nummer 3 im Falle der Verfügbarkeit effizienterer und wirksamerer Prüfmethoden zu aktualisieren, ohne die Auflistung der zu prüfenden Positionen zu erweitern;

·Anhang I Nummer 3 im Anschluss an eine positive Kosten-Nutzen-Bewertung in Bezug auf die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung im Falle der Änderung der verbindlichen Vorschriften zur Typgenehmigung in den Rechtsvorschriften der Union zu Sicherheit oder Umweltschutz anzupassen.

Befugnisübertragung in der Richtlinie 1999/37/EG

Beschreibung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte:

Artikel 6

·im Fall einer Erweiterung der Union die Anhänge I und II zu ändern;

·im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-Typgenehmigungsvorschriften Anhang I bezüglich nicht obligatorischer Angaben zu ändern.

Befugnisübertragung in der Richtlinie 2014/47/EU

Beschreibung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte:

Artikel 21

·Anhang IV, falls angezeigt, zu aktualisieren, um Änderungen der Fahrzeugklassen, die sich aus Änderungen von Typgenehmigungsvorschriften ergeben, Rechnung zu tragen, ohne dass sich dabei der Anwendungsbereich der Richtlinie ändert;

·Anhang II Nummer 2 im Fall der Verfügbarkeit effizienterer und wirksamerer Prüfmethoden ohne Ausweitung der zu prüfenden Positionen zu aktualisieren;

·Anhang II Nummer 2 in Bezug auf die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung im Fall von Änderungen der verbindlichen Vorschriften zur Typgenehmigung in den Rechtsvorschriften der Union zu Sicherheit und Umweltschutz anzupassen.

Die Befugnisse nach Artikel 17 der Richtlinie 2014/45/EU wurden noch nicht ausgeübt. Da sich jedoch aufgrund von Änderungen von Typgenehmigungsvorschriften (Verordnung 2018/858/EU) Bezeichnungen von Fahrzeugklassen geändert haben, sollte die Kommission diese Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts ausüben.

Die Ausübung der Befugnis zur Änderung der Methoden war nicht erforderlich, da die Prüfmethoden unverändert blieben.

Darüber hinaus sollte die Kommission die Befugnis ausüben, Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/45/EU nach einer positiven Kosten-Nutzen-Bewertung in Bezug auf die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung anzupassen, da sich die verbindlichen Vorschriften zur Typgenehmigung in den Rechtsvorschriften der Union zu Sicherheit und Umweltschutz geändert haben.

In diesem Zusammenhang wurde bereits in einer Studie untersucht, ob es kostenwirksam wäre, eCall in das System der Europäischen Union zur regelmäßigen Überprüfung einzubeziehen. Die Studie ergab, dass eCall in die Anhänge I und III der Richtlinie 2014/45/EU einbezogen werden sollte. Die Kommission wird daher eine Sachverständigengruppe einsetzen, um für die Erstellung des delegierten Rechtsakts Beratung und Fachkenntnisse der Mitgliedstaaten und anderer relevanter Gruppen in Anspruch zu nehmen.

Die Befugnisse nach Artikel 6 der Richtlinie 1999/37/EG wurden noch nicht ausgeübt, da keine Erweiterung der Union stattgefunden hat und sich die Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften (Richtlinie 2007/46/EG) inhaltlich nicht geändert haben.

Die Befugnisse nach Artikel 21 der Richtlinie 2014/47/EU wurden noch nicht ausgeübt; ähnlich wie im Fall der Richtlinie 2014/45/EU wird die Kommission jedoch die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts demnächst ausüben, um die Bezeichnung einer Fahrzeugklasse (Fahrzeuge der Klasse T5) aufgrund von Änderungen von Typgenehmigungsvorschriften (Verordnung 2019/519/EU) zu aktualisieren. Die genannte Sachverständigengruppe wird sich auch mit der Erstellung des delegierten Rechtsakts zur Aktualisierung der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen in den Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU befassen. Da die Prüfmethoden, die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Mängel und deren Bewertung unverändert bleiben, wurden ansonsten keine Befugnisse ausgeübt.



4. Schlussfolgerung

Mit diesem Bericht kommt die Kommission ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/37/EG und Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU nach.

Die Kommission ersucht den Rat und das Europäische Parlament, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(2)

2Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

(3)

Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).

(4)

4Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).

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