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Document 52020AR3381

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Aufbauplan zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie: Aufbau und Resilienzfazilität und Instrument für technische Unterstützung

    COR 2020/03381

    ABl. C 440 vom 18.12.2020, p. 160–182 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/160


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Aufbauplan zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie: Aufbau und Resilienzfazilität und Instrument für technische Unterstützung

    (2020/C 440/24)

    Hauptberichterstatter:

    Christophe ROUILLON (FR/SPE), Bürgermeister von Coulaines

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität

    COM(2020) 408 final

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

    COM(2020) 409 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität

    Änderungsempfehlung 1

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (im Folgenden das „Europäische Semester“), das auch die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umfasst, den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Durchführung. Die Mitgliedstaaten entwickeln jeweils ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, auf die sich diese Reformen stützen. Diese Strategien sollten gemeinsam mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden, damit die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, dargelegt und koordiniert werden können.

    Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (im Folgenden das „Europäische Semester“), das auch die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) und die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umfasst, den Rahmen für die Ermittlung nationaler und regionaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Durchführung mit Hilfe klarer nationaler und regionaler Indikatoren . Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Gebiete, die sie vertreten, jeweils ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, auf die sich diese Reformen stützen. Diese Strategien werden in Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf der Grundlage eines Verhaltenskodexes mit Leitlinien für eine verantwortungsvolle Verwaltung bei der Planung des Wiederaufbaus und der Projekte entwickelt und sollten gemeinsam mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden, damit die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, dargelegt und koordiniert werden können. Die Strategien müssen auch dazu dienen, Unionsmittel in kohärenter Weise zu nutzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung — insbesondere aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem Aufbaufonds und dem Programm „InvestEU“ — zu maximieren.

    Begründung

    Der Inhalt dieses Absatzes sollte an den Verordnungsvorschlag und die interinstitutionelle Vereinbarung über das Programm „InvestEU“ angeglichen werden, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Europäischen Semester und die Kohärenz bei der Verwendung der Mittel und Instrumente der Union. Es sollte auch daran erinnert werden, dass das Semester die SDG umfassen muss.

    Änderungsempfehlung 2

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert; daher ist eine rasche und koordinierte Reaktion der Union erforderlich, um die enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für alle Mitgliedstaaten zu bewältigen. […] Reformen und Investitionen zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, um die Volkswirtschaften wieder auf einen nachhaltigen Erholungskurs zu bringen und eine weitere Vergrößerung der Unterschiede in der Union zu vermeiden.

    Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert; daher ist eine rasche und koordinierte Reaktion der Union erforderlich, um die enormen und je nach Gebiet sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für alle Mitgliedstaaten zu bewältigen. […] Die Unterstützung der EU für die Durchführung der Reformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele der EU, zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften, zur Stärkung ihrer Resilienz und zu einem Wirtschaftsmodell im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und dem europäischen Grünen Deal beitragen, werden daher von entscheidender Bedeutung sein, um die Volkswirtschaften wieder auf einen nachhaltigen und solidarischen Erholungskurs zu bringen , den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und eine weitere Vergrößerung der Unterschiede in der Union zu vermeiden.

    Begründung

    Artikel 175 dritter Absatz AEUV bildet die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags. Deshalb muss der Zusammenhalt unbedingt unter den Zielen aufgeführt werden.

    Änderungsempfehlung 3

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Durchführung von Reformen, die zu einem hohen Maß an Resilienz der heimischen Volkswirtschaften, zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit und zur Erschließung des Wachstumspotenzials beitragen, gehört zu den politischen Prioritäten der Union. Diese Reformen sind daher von entscheidender Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung und das Erreichen einer wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz. Nach der Pandemie ist dies umso notwendiger, um den Weg für eine rasche Erholung zu ebnen.

     

    Begründung

    Der Erwägungsgrund ist in Bezug auf den vorhergehenden redundant.

    Änderungsempfehlung 4

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kapazitäten und Prozesse zur Unterstützung der Energiewende, zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen bei . Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

    Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Das betrifft auch die meisten der von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften getätigten Investitionen — mit verheerenden Folgen für die wirtschaftliche Entwicklung und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu verwirklichen, nachhaltiges und solidarisches Wachstum zu erreichen, die Infrastruktur für grundlegende Dienstleistungen für die Bevölkerung zu stärken und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen, ist es jedoch wichtig, Investitionen in Projekte auf der Grundlage der nachhaltigen Entwicklung, der Verbesserung der Lebensqualität und der Bildung, der wissensbasierten Wirtschaft und zur Begleitung des digitalen Wandels und der Energiewende, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau , anzukurbeln . Die durch diese Investitionen entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

    Begründung

    Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind für über die Hälfte der öffentlichen Investitionen in der EU verantwortlich. Sie sind von den Investitionskürzungen in Krisenzeiten besonders betroffen. Es erscheint auch wichtig, auf die verheerenden Folgen dieser fehlenden Investitionen hinzuweisen.

    Änderungsempfehlung 5

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Derzeit gibt es kein Instrument, das eine direkte finanzielle Unterstützung für das Erreichen von Ergebnissen und für Reformen und öffentliche Investitionen der Mitgliedstaaten vorsieht, welche als Reaktion auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen durchgeführt werden und sich dauerhaft auf die Produktivität und Resilienz der Wirtschaft der Mitgliedstaaten auswirken sollen.

     

    Begründung

    Diese Aussage ist besonders im Hinblick auf die Rolle der europäischen Struktur- und Investitionsfonds bei der Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Probleme strittig.

    Änderungsempfehlung 6

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Unterstützung der Mitgliedstaaten zu stärken und die Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments direkt finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“ ) eingerichtet werden, die wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung von Reformen und die damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitstellt. Die Fazilität sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen.

    Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Unterstützung der Mitgliedstaaten zu stärken und die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mittels eines innovativen Instruments direkt finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung ein Aufbau- und Resilienzfonds (im Folgenden der „Fonds“ ) eingerichtet werden, der wirksame und ausreichende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung von Reformen und die damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereitstellt , insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der neuen Strategie für nachhaltiges Wachstum, die im europäischen Grünen Deal enthalten ist, und um über die Finanzierung einer regionalen bzw. lokalen Überwachung sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über die erforderlichen Kapazitäten für eine koordinierte Reaktion verfügen .

    Begründung

    Die Bezeichnung „Fazilität“ erscheint zu technokratisch und ist vor Ort nicht ausreichend verwurzelt. Zudem sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen in der EU verantwortlich. Sie sind auch Schlüsselakteure für den Zusammenhalt, für die Verwirklichung der SDG und für den grünen und den digitalen Wandel. Sie müssen in vollem Umfang von dem Mechanismus profitieren können. Der potenziell „globale“ Charakter der „Fazilität“ ist noch zu klären.

    Änderungsempfehlung 7

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie als konkreter Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird die mit dieser Verordnung eingerichtete Fazilität Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu erreichen.

    Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie als konkreter Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird der mit dieser Verordnung eingerichtete Fonds Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von mindestens 30 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu erreichen. Da der potenzielle Beitrag einiger EU-Maßnahmen zu diesem Ziel überschätzt wird (1), sollte der Fonds dieses Defizit durch eine Zweckbindung seiner Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen in Höhe von mindestens 40 % ausgleichen.

    Begründung

    Damit wird der Standpunkt des AdR bekräftigt, wie er in seiner Entschließung zum mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vom Oktober 2019 sowie in der Stellungnahme von Herrn Dobroslavić (EVP/HR) zum MFR vom Oktober 2018 zum Ausdruck kam.

    Änderungsempfehlung 8

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 13

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Damit Maßnahmen getroffen werden können, die die Fazilität mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung verknüpfen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicher Durchführungsbedingungen dem Rat die Befugnis übertragen werden, auf Vorschlag der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist für die Annahme von Beschlüssen über Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne auszusetzen und Zahlungen im Rahmen dieser Fazilität bei erheblichen Verstößen in den einschlägigen Fällen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dachverordnung) (…) auszusetzen. Außerdem sollte dem Rat im Zusammenhang mit diesen Fällen die Befugnis übertragen werden, diese Aussetzungen im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission aufzuheben.

     

    Änderungsempfehlung 9

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

    Das allgemeine Ziel des Fonds sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte er dazu beitragen, die Resilienz der Mitgliedstaaten und aller Gebiete in der gesamten Europäischen Union zu verbessern, die — zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten ungleich verteilten — sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Verwirklichung der SDG bis 2030 und die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

    Änderungsempfehlung 10

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 16

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden.

    Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes , zielgerichtetes, wirksames und effizientes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Ebenfalls in Einklang stehen sollten die Aufbau- und Resilienzpläne mit dem Grundsatz des europäischen Mehrwerts. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals, der Digitalen Agenda , der Industrie- und KMU-Strategien, der europäischen Kompetenzagenda, der Kindergarantie und der Jugendgarantie fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden. Mindestens 40 % der Aufbau- und Resilienzpläne sollten darauf ausgerichtet sein, dass Maßnahmen zum Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt sowie die Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigt werden.

    Änderungsempfehlung 11

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 18

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sollte der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters den Sachstand bei Aufbau, Resilienz und Anpassungsfähigkeit in der Union erörtern können. Um zu gewährleisten, dass ausreichende Nachweise vorliegen, sollte sich diese Diskussion auf die strategischen und analytischen Informationen der Kommission stützen, die im Rahmen des Europäischen Semesters zur Verfügung stehen, sowie , falls verfügbar, auf Informationen über die Durchführung der Pläne in den Vorjahren.

    Im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Aufbaupläne der Mitgliedstaaten sollten der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen des Europäischen Semesters den Sachstand bei Aufbau und Resilienz in der Union gleichberechtigt entscheiden können. Diese Entscheidung sollte sich auf die strategischen und analytischen Informationen der Kommission stützen, die im Rahmen des Europäischen Semesters zur Verfügung stehen, sowie auf Informationen über die Durchführung der Pläne in den Vorjahren. Sie sollte insbesondere bezüglich der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf einer Reihe quantitativer und qualitativer Indikatoren basieren. Diese Entscheidung sollte zudem unter Beteiligung des Europäischen Ausschusses der Regionen bei der Festlegung des europäischen Rahmens für die Konjunkturprogramme sowie an den Beobachtungsgremien im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester vorbereitet werden. Der AdR sollte auch mit einer halbjährlichen Bewertung der territorialen Umsetzung der Aufbaupläne beauftragt werden.

    Änderungsempfehlung 12

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 21

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz; außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Ferner sollte die Kohärenz des vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten erläutert werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen.

    Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbauplan vorlegen. Dieser Aufbauplan sollte im Einklang mit dem Subsidiaritäts- und dem Partnerschaftsprinzip in enger und strukturierter Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden, soweit die zu unterstützenden Reformen und Investitionen dem nationalen Recht nach in deren Zuständigkeit fallen. Im Aufbauplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz; außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Ferner sollte die Kohärenz des vorgeschlagenen Aufbauplans mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten erläutert werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten , dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfolgen.

    Begründung

    Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben politische Zuständigkeiten und finanzielle Verantwortlichkeiten, die für das Erreichen der Ziele des Fonds (Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung usw.) von zentraler Bedeutung sind. Daher ist es ganz wichtig, dass die Aufbaupläne in enger und strukturierter Zusammenarbeit mit ihnen ausgearbeitet werden. Das ist nicht nur eine Frage der Legitimität und der Fairness, sondern auch der Wirksamkeit des Instruments. Aufgrund der Rechtsgrundlage des Instruments müssen bei den Plänen zudem die Auswirkungen der zu finanzierenden Maßnahmen auf den Zusammenhalt berücksichtigt werden.

    Änderungsempfehlung 13

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 33

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich über die Fortschritte bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Bericht erstatten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Reformprogrammen angemessen berücksichtigt werden, die der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen sollten.

    Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten halbjährlich über die Fortschritte bei der Durchführung des Aufbauplans Bericht erstatten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Reformprogrammen angemessen berücksichtigt werden, die der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbaupläne dienen sollten.

    Begründung

    Quartalsberichte könnten einen übermäßigen bürokratischen Aufwand verursachen.

    Änderungsempfehlung 14

    COM(2020) 408 final — Erwägungsgrund 37

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fazilität vorlegen. Dieser Bericht sollte Informationen über die Fortschritte enthalten , die die Mitgliedstaaten im Rahmen der gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne erzielt haben; er sollte auch Angaben zum Umfang der im Vorjahr für die Fazilität im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union zugewiesenen Einnahmen enthalten, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinien, sowie zum Beitrag der über das Aufbauinstrument der Europäischen Union mobilisierten Beträge zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität.

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss jährlich einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fazilität vorlegen. Dieser Bericht sollte Informationen über die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbaupläne erzielt haben, sowie eine Bewertung der territorialen Umsetzung dieser Pläne enthalten ; er sollte auch Angaben zum Umfang der im Vorjahr für den Fonds im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union zugewiesenen Einnahmen enthalten, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinien, sowie zum Beitrag der über das Aufbauinstrument der Europäischen Union mobilisierten Beträge zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität.

    Änderungsempfehlung 15

    COM(2020) 408 final, Artikel 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Mit dieser Verordnung wird eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“ ) eingerichtet. […]

    Mit dieser Verordnung wird ein Aufbaufonds (im Folgenden der „Fonds“ ) eingerichtet. […]

    Begründung

    Im Einklang mit dem Änderungsantrag zu Erwägungsgrund 8 erscheint die Bezeichnung „Fazilität“ zu technokratisch und missverständlich in Bezug auf die Tatsache, dass der Fonds auf Zuschüssen und Darlehen basiert.

    Änderungsempfehlung 16

    COM(2020) 408 final, Artikel 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Begriffsbestimmungen

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „Unionsmittel“ die Mittel, die unter die Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Nachfolger der Dachverordnung] fallen;

    1.

    „Unionsmittel“ die Mittel, die unter die Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Nachfolger der Dachverordnung] fallen;

    2.

    „finanzieller Beitrag“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen wird , und

    2.

    „finanzieller Beitrag“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen wird;

    3.

    „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik“ (im Folgenden „Europäisches Semester“) den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 verankerten Prozess.

    3.

    „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik“ (im Folgenden „Europäisches Semester“) den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 verankerten Prozess;

     

    4.

    „Reformen“, die für eine Unterstützung durch den Fonds in Frage kommen, Reformen, die:

    i)

    die Ziele des EU-Vertrags umsetzen;

    ii)

    zur Konvergenz und zur Verringerung regionaler Ungleichgewichte, einschl. zum Ausgleich strukturbedingter territorialer Nachteile, im Geiste der Rechtsgrundlage der Verordnung, Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen;

    iii)

    geeignet sind, öffentliche Investitionen zu mobilisieren und ein langfristig nachhaltiges und solidarisches Wachstum im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu fördern;

     

    5.

    Befolgung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ den Sachverhalt, dass entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) keine Wirtschaftstätigkeiten unterstützt oder ausgeübt werden, die Umweltziele erheblich beeinträchtigen;

     

    6.

    „Mindestschutz“ die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) beschriebenen Verfahren.

    Begründung

    Hier wird eine vom AdR bereits in seiner am 5. Dezember 2018 verabschiedeten Stellungnahme zum Reformhilfeprogramm und zur Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (ECON-VI/037) vorgeschlagene Definition bekräftigt.

    Änderungsempfehlung 17

    COM(2020) 408 final, Artikel 4 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

    Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel des Aufbaufonds darin, den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbauplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

    Änderungsempfehlung 18

    COM(2020) 408 final, Artikel 5 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Folgende in Artikel 2 der Verordnung [EURI] genannte Maßnahmen werden im Rahmen dieser Fazilität durchgeführt:

    Folgende in Artikel 2 der Verordnung [EURI] genannte Maßnahmen werden im Rahmen dieses Fonds durchgeführt:

    a)

    in Höhe eines Betrags von 334 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung [EURI], der vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung [EURI] für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

    a)

    in Höhe eines Betrags von 360 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung [EURI], der vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung [EURI] für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

    b)

    in Höhe eines Betrags von 267 955 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [EURI], der gemäß Artikel 12 und 13 vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung [EURI] für die Unterstützung im Wege von Darlehen zur Verfügung steht.

    b)

    in Höhe eines Betrags von 312 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [EURI], der gemäß Artikel 12 und 13 vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung [EURI] für die Unterstützung im Wege von Darlehen zur Verfügung steht.

    Begründung

    Aktualisierung auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.-21. Juli 2020

    Änderungsempfehlung 19

    COM(2020) 408 final, Artikel 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung

    Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

     

    Begründung

    Diese Möglichkeit der Mittelübertragung von den Struktur- und Investitionsfonds auf den Aufbau- und Resilienzfonds birgt die Gefahr einer Rezentralisierung und der Infragestellung der Verwaltung der Struktur- und Investitionsfonds nach dem Partnerschaftsprinzip.

    Änderungsempfehlung 20

    COM(2020) 408 final, Artikel 9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit dem Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip

    1.     Im Fall von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat, die die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 3 der Verordnung […/…] über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aussetzung der Frist für den Erlass der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 genannten Beschlüsse oder zur Aussetzung der Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität.

    Der Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 1 gilt für Zahlungsanträge, die nach dem Datum des Aussetzungsbeschlusses eingereicht werden.

    Die Aussetzung der in Artikel 17 genannten Frist gilt ab dem Tag nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses. Im Falle der Aussetzung der Zahlungen findet Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung […/….] über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten Anwendung.

    2.     Im Falle einer positiven Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung […/….] über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Frist oder der Zahlungen gemäß dem vorstehenden Absatz.

    Die entsprechenden Verfahren oder Zahlungen werden am Tag nach der Aufhebung der Aussetzung wieder aufgenommen.

    3.     Bei einer unangemessenen Verwendung der zugewiesenen Mittel durch den Mitgliedstaat oder Mängeln in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit werden regionale und lokale Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen weiterhin im Rahmen der Fazilität gefördert.

    Änderungsempfehlung 21

    COM(2020) 408 final, Artikel 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Maximaler finanzieller Beitrag

    Maximaler finanzieller Beitrag

    Für die Zuweisung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags wird für jeden Mitgliedstaat nach der in Anhang I dargelegten Methode auf der Grundlage der Bevölkerung , des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaats ein maximaler finanzieller Beitrag berechnet.

    Für die Zuweisung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags während des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2022 wird für jeden Mitgliedstaat nach der in Anhang I dargelegten Methode auf der Grundlage der Bevölkerung und der negativen Auswirkungen der Gesundheitskrise auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf und der Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaats ein maximaler finanzieller Beitrag berechnet.

    Änderungsempfehlung 22

    COM(2020) 408 final, Artikel 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zuweisung des finanziellen Beitrags

    Zuweisung des finanziellen Beitrags

    1.   Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Mittel in Höhe von 334 950 000 000 EUR zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat kann Anträge bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 10 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.

    1.   Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Mittel in Höhe von 252 000 000 000 EUR zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat kann Anträge bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 10 zur Durchführung seiner Aufbaupläne stellen.

    2.   Für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Kommission, sofern Finanzmittel verfügbar sind, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Zeitplan des Europäischen Semesters durchführen. Zu diesem Zweck veröffentlicht sie einen vorläufigen Zeitplan für die in diesem Zeitraum zu organisierenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gibt bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen den für die Zuweisung verfügbaren Betrag an. Jeder Mitgliedstaat kann für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans Vorschläge für einen Höchstbetrag in Höhe seines Zuweisungsanteils an den verfügbaren Mitteln gemäß Anhang I einreichen.

    2.   Für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 wird von der Kommission bis zum 15. Juni 2022 eine Überarbeitung der in Anhang I festgelegten Methode für die Verteilung der noch verfügbaren Mittel von 108 000 000 000 EUR und zur Berücksichtigung der territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie im Zeitraum 2020-2011 auf der Grundlage konsolidierter statistischer Daten vorgeschlagen .

    Begründung

    Die Bindung der ggf. noch verfügbaren Mittel sollte nicht auf der Grundlage einer „Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen“, sondern auf der Basis faktischer statistischer Daten für den Zeitraum 2020-2021 erfolgen.

    Änderungsempfehlung 23

    COM(2020) 408 final, Artikel 14 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten.

    Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten. Für die Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne können die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung XX/YYYY [zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung] das Instrument für technische Unterstützung heranziehen. Für eine Unterstützung infrage kommen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie ab dem 1. Februar 2020 gelten. Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie als konkreter Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sollen mindestens 40 % der Aufbau- und Resilienzpläne dazu beitragen, dass Maßnahmen zum Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt sowie zur Erreichung der Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigt werden. Im Wege eines delegierten Rechtsakts legt die Kommission die entsprechende Methodik fest, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung dieser Anforderung zu unterstützen.

    Als Ausdruck des zukunftsorientierten Charakters des Aufbauinstruments „Next Generation EU“ und in Anerkennung dessen, wie wichtig die Agenda für digitale Kompetenzen, die Kindergarantie und die Jugendgarantie sind, um zu verhindern, dass die jungen Menschen von heute zu einer „Generation Lockdown“ werden, müssen die jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne dazu beitragen, das Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsmarktaussichten junger Menschen und ihres allgemeinen Wohlergehens durch auf junge Menschen ausgerichtete umfassende Lösungen und Antworten in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen zu bekämpfen.

    Änderungsempfehlung 24

    COM(2020) 408 final, Artikel 15 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan bildet einen Anhang seines nationalen Reformprogramms und wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

    Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbauplan wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt.

    Begründung

    Die im Europäischen Semester vorgesehenen Fristen eignen sich schwerlich dafür, die Pläne den nationalen Reformprogrammen als Anhang beizufügen. Noch weniger ist eine sechsmonatige „Voranmeldung“ machbar. Die zuständigen Behörden müssen bei der Vorlage ihrer Pläne flexibler und sein und Anpassungen vornehmen können.

    Änderungsempfehlung 25

    COM(2020) 408 final, Artikel 15 Absatz 3 c)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Aufbau- und Resilienzplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Informationen:

    (…)

    Der Aufbauplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Informationen:

    (…)

    c)

    eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

    c)

    eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung, zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

    Änderungsempfehlung 26

    COM(2020) 408 final, Artikel 15 Absatz 3 d (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    d)

    eine ausführliche Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen geeignet sind, sicherzustellen, dass auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Methode mindestens 40 % des für den Aufbau- und Resilienzplan beantragten Betrags zur durchgängigen Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt und zur Erreichung der Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit beitragen;

    Änderungsempfehlung 27

    COM(2020) 408 final, Artikel 15 Absatz 4 (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für ihre Aufbaupläne und soweit die zu unterstützenden Reformen und Investitionen gemäß nationalem Rechtsrahmen in die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen, schaffen die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die strukturierte Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um deren umfassende Beteiligung an dieser Ausarbeitung zu gewährleisten und das Subsidiaritätsprinzip zu wahren. Die Mitgliedstaaten erstatten hierüber im Aufbauplan Bericht.

    Begründung

    Siehe Änderung des Erwägungsgrunds 21.

    Änderungsempfehlung 28

    COM(2020) 408 final, Artikel 16 Absatz 3 b)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission bewertet die Bedeutung und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und seinen Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien:

    (…)

    Die Kommission bewertet die Bedeutung und Kohärenz des Aufbauplans und seinen Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien:

    (…)

    b)

    ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

    b)

    ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel , zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

    Änderungsempfehlung 29

    COM(2020) 408 final, Artikel 20

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 20

    Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters

    Artikel 20

    Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters

    Der betroffene Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne , einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 6. Dafür müssen sich die vierteljährlichen Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als Instrument für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen.

    Der betroffene Mitgliedstaat erstattet halbjährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbaupläne , einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 6. Dafür müssen sich die Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als Instrument für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbaupläne dienen.

    Begründung

    Siehe Änderung des Erwägungsgrunds 33.

    Änderungsempfehlung 30

    COM(2020) 408 final, Artikel 22 (neu)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Aufbau- und Resilienzanzeiger

    1.     Die Kommission richtet einen Aufbau- und Resilienzanzeiger (im Folgenden „der Anzeiger“) ein, aus dem der Stand der Durchführung der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne der einzelnen Mitgliedstaaten vereinbarten Reformen und Investitionen hervorgeht.

    2.     Der Anzeiger umfasst Schlüsselindikatoren, wie etwa Sozial-, Wirtschafts- und Umweltindikatoren, mit denen die Fortschritte bewertet werden können, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne für jeden der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Politikbereiche verzeichnet wurden, sowie eine Zusammenfassung der Überwachung der Einhaltung der Mindestanteile der Ausgaben für Klima- und andere Umweltziele.

    3.     Aus dem Anzeiger geht hervor, inwieweit die jeweiligen Etappenziele der Aufbau- und Resilienzpläne verwirklicht und welche Mängel bei ihrer Umsetzung festgestellt wurden. Außerdem sind ihm die Empfehlungen der Kommission zur Behebung der jeweiligen Mängel zu entnehmen.

    4.     In dem Anzeiger werden außerdem die wichtigsten an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen bezüglich ihrer Aufbau- und Resilienzpläne zusammengefasst.

    5.     Der Anzeiger dient als Grundlage für einen kontinuierlichen Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, der in Form eines regelmäßig organisierten, strukturierten Dialogs durchgeführt wird.

    6.     Der Anzeiger wird fortlaufend aktualisiert und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Er informiert über den Stand der Zahlungsanträge, der Zahlungen, der Aussetzungen und der Streichungen finanzieller Beiträge.

    7.     Die Kommission stellt den Anzeiger bei einer Anhörung vor, die von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments organisiert wird.

    Begründung

    Die Wirksamkeit der Maßnahmen sollte messbar und transparent sein.

    Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

    Änderungsempfehlung 31

    COM(2020) 409 final — Erwägungsgrund 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu unterstützen. Diese Strategien werden zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt, um die Prioritäten, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe gewährleisten, die insbesondere aus Programmen, die von der Union im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds unterstützt werden, und aus anderen Programmen gewährt wird.

    Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (im Folgenden das „Europäische Semester“), einschließlich der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Durchführung. Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gemäß deren Zuständigkeiten jeweils ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu unterstützen. Diese Strategien werden zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt, um die Prioritäten, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe gewährleisten, die insbesondere aus Programmen, die von der Union im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds , des Aufbaufonds und des Programms InvestEU unterstützt werden, und aus anderen Programmen gewährt wird.

    Begründung

    Der Inhalt dieses Absatzes sollte an den Verordnungsvorschlag, die interinstitutionelle Vereinbarung über das Programm InvestEU sowie den Verordnungsvorschlag zur „Aufbau- und Resilienzfazilität“ angepasst werden. Zudem muss die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Europäischen Semester anerkannt werden. Es sollte auch daran erinnert werden, dass das Semester die SDG umfassen muss.

    Änderungsempfehlung 32

    COM(2020) 409 final — Erwägungsgrund 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Das allgemeine Ziel des Instruments für technische Unterstützung sollte darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte das Instrument einen Beitrag leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

    Das allgemeine Ziel des Instruments für technische Unterstützung sollte darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte das Instrument einen Beitrag leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

    Begründung

    Die Kohärenz mit Artikel 2 und 4 des Verordnungsvorschlags sollte gewährleistet werden. In diesen Artikeln wird verfügt, dass mit dem Instrument alle Behörden der Mitgliedstaaten, auch auf regionaler und lokaler Ebene unterstützt werden sollen. Letztere ist für die Umsetzung eines wichtigen Teils des Unionsrechts, für über die Hälfte der öffentlichen Investitionen sowie für ein Drittel der öffentlichen Ausgaben insgesamt zuständig.

    Änderungsempfehlung 33

    COM(2020) 409 final — Erwägungsgrund 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Reformbedarfs in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern weiterhin technische Unterstützung leisten , beispielsweise in Bereichen im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie den Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit. Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt werden.

    Die Kommission sollte auf Antrag einer nationalen Behörde weiterhin technische Unterstützung leisten in den für die Umsetzung der Ziele des Vertrags über die Europäische Union notwendigen Bereichen sowie im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für lokale Produkte und Dienstleistungen sowie den lokalen Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen, sozialer Sicherheit und der Gleichstellung von Frauen und Männern . Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt werden , wobei vor allem auf die Verringerung der die Frauen betreffenden digitalen Kluft zu achten ist .

    Begründung

    Im Einklang mit den legislativen Änderungen zu Artikel 2 und 4. Siehe Änderung des Erwägungsgrunds 8.

    Änderungsempfehlung 34

    COM(2020) 409 final, Artikel 2 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.   „technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung institutioneller, administrativer, wachstumsfördernder und resilienzsteigernder Reformen;

    1.   „technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Durchführung institutioneller, administrativer, das nachhaltige Wachstum und den Zusammenhalt fördernder und resilienzsteigernder Reformen. Um auf das Instrument zurückgreifen zu können, müssen diese Reformen:

    i)

    für die Verwirklichung der Ziele des Vertrags über die Europäische Union notwendig sein;

    ii)

    zur Konvergenz und zur Verringerung regionaler Ungleichgewichte im Geiste der Rechtsgrundlage der Verordnung, Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen; und

    iii)

    geeignet sein, öffentliche Investitionen zu mobilisieren und ein langfristig nachhaltiges und solidarisches Wachstum im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu fördern;

    Begründung

    Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 bezüglich der Adressaten des Instruments und mit Artikel 3, 4 und 5 bezüglich der Reformziele.

    Änderungsempfehlung 35

    COM(2020) 409 final, Artikel 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz erforderlichen Reformen sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

    Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz erforderlichen Reformen sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

    Änderungsempfehlung 36

    COM(2020) 409 final, Artikel 5 e)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    politische Strategien zur Umsetzung des digitalen und des ökologischen Wandels, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz, ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, Mobilität, Förderung der Kreislaufwirtschaft, Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie — für den Agrarsektor — Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete sowie

    politische Strategien zur Umsetzung des digitalen und des ökologischen Wandels, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz, ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, Mobilität, Förderung der Kreislaufwirtschaft, gesamter Wasserkreislauf, Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie — für den Agrarsektor — Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete sowie

    Begründung

    Die Wasserwirtschaft ist ein strategischer Schlüsselsektor für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und der europäischen Wirtschaft, da Wasser eine grundlegende Ressource ist und der Sektor nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze schafft. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein zentrales Ziel der Bekämpfung des Klimawandels.

    Änderungsempfehlung 37

    COM(2020) 409 final, Artikel 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    1.    Mitgliedstaaten , die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments wünschen, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind innerhalb des Kalenderjahrs bis spätestens 31. Oktober einzureichen. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung erstellen.

    1.    Nationale, regionale oder lokale Behörden , die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments wünschen, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind innerhalb des Kalenderjahrs bis spätestens 31. Oktober einzureichen. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung erstellen.

    2.    Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung in Situationen in Zusammenhang mit Folgendem beantragen:

    2.    Die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden können technische Unterstützung in Situationen in Zusammenhang mit Folgendem beantragen:

    a)

    Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Unterstützung des Aufbaus [im Einklang mit der Verordnung (EU) YYYY/XX], zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Stärkung der Resilienz ergreifen;

    (…)

    a)

    Durchführung von Reformen, die nationale, regionale oder lokale Behörden auf eigene Initiative insbesondere zur Unterstützung des Aufbaus [im Einklang mit der Verordnung (EU) YYYY/XX], zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Stärkung der Resilienz ergreifen;

    (…)

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Zuweisung von Mitteln aus der „Aufbau- und Resilienzfazilität“

    1.

    begrüßt, dass das Haushaltsvolumen dieses neuen Instruments in Höhe von 360 Mrd. EUR an Zuschüssen und 312,5 Mrd. EUR an Darlehen bis 2024 eine makroökonomische Antwort darstellt, die angemessen ist angesichts der größten Rezession in der Geschichte der Europäischen Union mit einem Einbruch des BIP um 8,3 % im Jahr 2020 (1). Der AdR unterstützt auch das in dem Vorschlag gefundene Gleichgewicht zwischen Zuschüssen und Darlehen. Die Gefahr, dass die sozioökonomischen Unterschiede weiter zunehmen, rechtfertigt eine rasche Annahme und Umsetzung des „Aufbauplans für Europa“ und des EU-Haushalts für die Zeit nach 2020 noch im Herbst 2020;

    2.

    ist angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsgrundlage des Vorschlags (Artikel 175 AEUV) auf das Ziel des Zusammenhalts bezieht, über die schwache territoriale Dimension des Kommissionsvorschlags besorgt. Denn die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Krise sind zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten ungleich verteilt: Erstens, weil die Auswirkungen auf die Gesundheitslage und die Menschen stark vom jeweiligen Gebiet abhingen und die Kapazitäten im Gesundheits- und Pflegebereich ungleich verteilt sind. Zweitens, weil sich die Corona-Präventionsmaßnahmen je nach regionaler Gesundheitslage auch in ihrer Dauer und Schärfe unterschieden haben, und drittens, weil bestimmte Wirtschaftsbereiche überproportional betroffen sind und die sozioökonomischen Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene folglich von den vorherrschenden Wirtschaftsbranchen, der Art der Beschäftigung und der Abhängigkeit von weltweiten Wertketten der einzelnen Gebiete abhängen. Ohne spezifische Maßnahmen zur Abfederung könnte die Coronavirus-Krise die regionalen Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen diesen verstärken. Zusammenhalt und Solidarität müssen in den Mittelpunkt unserer Investitionsprioritäten gerückt werden;

    3.

    macht darauf aufmerksam, dass das Europäische Semester als Steuerungsmechanismus für den als „Fazilität“ bezeichneten Fonds weiterhin eine zentralisierte und von oben nach unten gerichtete Maßnahme ist, die sich für ein Instrument, mit dem der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt werden soll, nicht eignet; wiederholt daher seinen Vorschlag für einen Verhaltenskodex zur Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) in das Europäische Semester (2). Dieser Kodex ist dringender notwendig denn je, um das Semester durch die Einbeziehung der Gebietskörperschaften transparenter, inklusiver und demokratischer, aber auch effizienter zu machen;

    4.

    erkennt an, dass die spezifischen Konjunkturmaßnahmen im Rahmen der Initiative Next Generation EU allen Gebieten, insbesondere denen, die von der Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Pandemie am stärksten betroffen sind, die Gelegenheit bieten, die Modernisierung ihres Wirtschaftsmodells zu fördern und seine Produktivität und Widerstandsfähigkeit zu steigern; bedauert jedoch, dass der vorgeschlagene Verteilungsschlüssel für die erste Tranche von 70 % der Mittelbindungen in Form von Übertragungen aus dem Aufbaufonds auf sozioökonomischen Indikatoren beruht, die sich auf die Situation vor der Gesundheitskrise beziehen, und somit die Folgen der sich in den einzelnen Gebieten von Anfang an wirtschaftlich unterschiedlich auswirkenden Pandemie nicht berücksichtigt werden;

    5.

    verweist darauf, dass der wirtschaftliche Einbruch zu einem Zeitpunkt kommt, in dem viele industrielle Schlüsselbranchen schon durch die digitale und ökologische Transformation vor großen Herausforderungen stehen. Um den Wandel zu schaffen, darf die EU im weltweiten Innovationswettbewerb nicht zurückfallen. Hierfür bedarf es erheblicher Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie in der (Weiter-)Qualifizierung; die Aufbau- und Resilienzfazilität sollte auch dafür genutzt werden, diese Investitionen zu ermöglichen;

    6.

    besteht folglich darauf, dass die LRG an der Ausarbeitung der Aufbaupläne mittels einer strukturierten Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten teilnehmen, soweit die durchzuführenden Reformen und Investitionen in die lokalen und regionalen Zuständigkeiten fallen, und unter Wahrung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens für die Aufteilung der Zuständigkeiten der verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem AdR bis Herbst 2020 entsprechende Leitlinien vorzulegen. Er verpflichtet sich seinerseits, eine halbjährliche Bewertung der territorialen Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne durchzuführen;

    7.

    ist ferner der Auffassung, dass aufgrund der im Europäischen Semester vorgesehenen Fristen die Aufbaupläne schwerlich den nationalen Reformplänen als Anhänge beigefügt werden können. Noch unrealistischer ist ihre sechsmonatige Voranmeldung. Die zuständigen Behörden müssen bei der Vorlage ihrer Pläne flexibler und sein und Anpassungen vornehmen können.

    8.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 17. September 2020 parallel zu ihrer jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum (Annual Sustainable Growth Strategy, ASGS) Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen (3) vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang stellt der AdR fest, dass

    die Kommission nun anscheinend eine Zusammenführung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne mit den nationalen Reformprogrammen vorschlägt und keine länderspezifischen Empfehlungen mehr abgeben will;

    die Kommission die Mitgliedstaaten zwar auffordert, die institutionelle Natur ihrer jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne zu beschreiben sowie darzulegen, welche Rolle ihre nationalen/regionalen Parlamente, andere regionale/lokale Behörden und nationale beratende Einrichtungen wie nationale Fiskalräte und nationale Produktivitätsausschüsse in dem Entscheidungsprozess gespielt haben, der zur Annahme/Vorlage der Aufbau- und Resilienzpläne geführt hat, dass jedoch keine Vorgaben zur Einbeziehung der territorialen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung dieser Pläne gemacht werden;

    die territoriale Dimension in diesen Dokumenten keine Priorität der Programmplanung zu sein scheint;

    die Kommission sieben Leitinitiativen (4) vorschlägt, denen die Aufbau- und Resilienzpläne Rechnung tragen sollen. Diese Leitinitiativen können unter Umständen zusätzliche Einschränkungen für die strategische Planung der Aufbau- und Resilienzpläne darstellen. Zudem betrifft keine dieser sieben Leitinitiativen den sozialen Zusammenhalt, der indes durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wird;

    schlägt vor, gemeinsam mit der Europäischen Kommission ein „Aufbau- und Resilienzforum“ zu veranstalten, um die Beteiligung der Gebietskörperschaften am Aufbauplan zu stärken und dessen Beitrag zum Zusammenhalt sowie zum grünen und digitalen Wandel zu analysieren;

    9.

    erinnert schließlich daran, dass die LRG für mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen in der EU verantwortlich sind, davon ein Großteil in Schlüsselbereichen wie Gesundheit, Bildung, soziale Dienstleistungen, Wohnungsbau, Verkehr oder Tourismus. Es wäre daher absurd, wenn die LRG nicht in den Genuss dieser Unterstützung für öffentliche Investitionen kommen könnten. Diese Unterstützung ist besonders in Krisenzeiten erforderlich: Das letzte Jahrzehnt hat die negativen prozyklischen Folgen von Kürzungen bei den öffentlichen Investitionen veranschaulicht, die viel zu häufig bei Haushaltszwängen als Verschiebemasse herhalten müssen;

    10.

    unterstreicht die Rolle, die das vorgeschlagene Instrument für den Klimaschutz spielen muss, ist jedoch der Ansicht, dass mindestens 40 % der Ausgaben der Aufbaupläne für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen werden sollten, damit die Europäische Union ihren Klimaschutzverpflichtungen nachkommen kann. Der Kommissionsvorschlag sollte nach Ansicht des AdR zudem sämtliche Nachhaltigkeitsziele als strategischen Planungsrahmen umfassen;

    11.

    spricht sich gegen die Möglichkeit der Mittelübertragung von den Struktur- und Investitionsfonds auf das Instrument für Aufbau- und Resilienz (Artikel 6) aus, da dies die Gefahr einer Rezentralisierung und der Infragestellung der Verwaltung der Struktur- und Investitionsfonds nach dem Partnerschaftsprinzip birgt;

    12.

    sieht in der Anwendung der makroökonomischen Konditionalität eine sinnvolle Maßnahme, um zu einem zielgerichteten Einsatz der EU-Mittel in den Mitgliedstaaten beizutragen;

    13.

    wiederholt seine Forderung nach einer klaren Definition der Reformen, die im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip durch den „Aufbaufonds“ und/oder das Instrument für technische Unterstützung gefördert werden können, wobei folgende Kriterien erfüllt sein müssen: Die Reformen sollten

    i.

    für die Umsetzung der Ziele des EU-Vertrags relevant sein;

    ii.

    zur Konvergenz und zur Verringerung der regionalen Ungleichgewichte im Geiste der Rechtgrundlage, Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen;

    iii.

    geeignet sein, öffentliche Investitionen und damit langfristig nachhaltiges Wachstum im Einklang mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung zu mobilisieren;

    14.

    betont, dass die mit der Durchführung von Projekten befassten territorialen Gebietskörperschaften einen stabilen Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen auf europäischer und nationaler Ebene benötigen, bevor der Aufbau- und Resilienzfonds zum Einsatz kommen kann. Insbesondere müssen sie wissen, ob der EU-Rahmen für staatliche Beihilfen auf Ad-hoc-Basis ausgestaltet werden kann, um den größeren Beihilfeumfang zu berücksichtigen, und sie brauchen sichere Angaben zu den Zuständigkeiten und Fristen für die Anmeldung von Beihilfen;

    15.

    betont, dass die Bezeichnung „Fazilität“ zu technokratisch, für die Allgemeinheit unverständlich und zudem in zahlreichen EU-Amtssprachen mehrdeutig ist. Sie stellt ein Hindernis für die dezentrale Kommunikation über von der EU ergriffenen Aufbau- und Resilienzmaßnahmen dar; empfiehlt daher, den Begriff „Fazilität“ durch „Fonds“ zu ersetzen;

    Bezüglich der Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

    16.

    begrüßt den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung. Dieses kann zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Behörden und damit zu einer besseren Umsetzung der Reformen und zu einer effizienteren öffentlichen Verwaltung beitragen;

    17.

    tritt nachdrücklich dafür ein, dass das Instrument nicht nur den nationalen Verwaltungen, sondern gemäß Artikel 2 des Verordnungsvorschlags auch den LRG zur Verfügung steht;

    18.

    ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung klarer und kohärenter werden muss, insbesondere in Bezug auf Artikel 8 zur Beantragung technischer Unterstützung, die durch eine nationale Behörde im Sinne von Artikel 2 und nicht ausschließlich durch einen Mitgliedstaat möglich sein muss.

    Brüssel, den 14. Oktober 2020

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Apostolos TZITZIKOSTAS


    (1)   Siehe diesbezügliche Analyse des Europäischen Rechnungshofes vom 2. Juli 2020: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/RW20_01/RW_Tracking_climate_spending_DE.pdf

    (1)  European Economic Forecast (Europäische Wirtschaftsprognose), der Kommission vom Juli 2020 (nur auf EN): https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/economy-finance/ip132_en.pdf.

    (2)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Bessere Steuerung des Europäischen Semesters: ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“, Berichterstatter Rob Jonkman (NL/EKR), verabschiedet am 11.5.2017. Ref.: COR-2016-05386 (ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 24).

    (3)  Liegen derzeit nur auf Englisch vor.

    (4)  saubere Technologien und erneuerbare Energien; Energieeffizienz des Gebäudebestands; innovative Mobilität; Anbindung (Glasfaser- und 5G-Netze); Modernisierung der öffentlichen Verwaltung; Entwicklung einer europäischen Cloud für industrielle Daten sowie leistungsfähiger Mikroprozessoren; Digitalisierung der Bildungssysteme und Entwicklung digitaler Kompetenzen.


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