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Документ 52019XC0410(02)

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung unter anderem in Japan: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt

C/2019/2614

ABl. C 133 vom 10.4.2019г., стр. 34—34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/34


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung unter anderem in Japan: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt

(2019/C 133/04)

Die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung unter anderem in Japan unterliegen einer mit endgültigen Antidumpingzöllen kombinierten Mindestpreisregelung, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission (1) eingeführt wurde.

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation (TARIC-Zusatzcode C041), ein in Japan ansässiges Unternehmen, dessen Ausfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl in die Union einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz in Höhe von 35,9 % unterliegen, hat der Kommission mitgeteilt, dass es seinen Namen wie unten angeführt geändert hat.

Das Unternehmen hat die Kommission um Bestätigung gebeten, dass die Umfirmierung sein Recht unberührt lässt, weiterhin den unternehmensspezifischen Zollsatz in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 in keiner Weise berührt.

Daher ist die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 auf

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio, Japan

C041

zu verstehen als Bezugnahme auf

Nippon Steel Corporation, Tokio, Japan

C041

Der bisher Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation zugewiesene TARIC-Zusatzcode C041 gilt künftig für Nippon Steel Corporation.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 109).


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