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Document 52019PC0620

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV)

COM/2019/620 final

Brüssel, den 11.9.2019

COM(2019) 620 final

2019/0188(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2019) 319 final} - {SWD(2019) 1350 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) sind die wichtigsten Einrichtungen, die beschäftigungspolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Integration von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt durchführen. Zwar unterscheiden sie sich von Land zu Land, doch alle unterstützen die Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt durch Information, Vermittlung und aktive Unterstützungsleistungen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene. Die ÖAV sind auch die Hauptakteure, die Aktivierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten umsetzen; sie spielen eine wichtige Rolle, indem sie erfolgreiche Arbeitsmarktübergänge erleichtern und Eingliederungshilfen bieten. Die Qualität ihrer Dienstleistungen wirkt sich unmittelbar auf die Beschäftigungspolitik vor Ort aus. Somit fällt den ÖAV eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Europa und bei der Gewährleistung der erfolgreichen Umsetzung von einschlägigen politischen Initiativen der EU zu.

Die Zusammenarbeit zwischen den ÖAV auf europäischer Ebene begann im Jahr 1997, als die Kommission eine informelle beratende Gruppe der ÖAV-Leiter einsetzte (das europäische Netz der Leiter der ÖAV). Das Ziel bestand darin, die Zusammenarbeit, den Austausch und das wechselseitige Lernen zwischen den Mitgliedsorganisationen der Gruppe zu fördern und Feedback zu beschäftigungspolitischen Initiativen einzuholen.

Auf dieser Grundlage unterbreitete die Kommission im Jahr 2013 einen Vorschlag für die Formalisierung dieser Zusammenarbeit, um so Innovationen, Benchmarking und wechselseitiges Lernen auf europäischer Ebene zu fördern.
Im Jahr 2014 wurde mit dem Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen das europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen („Netzwerk“) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, die Kapazität, Wirksamkeit und Effizienz der ÖAV weiterhin durch Bereitstellung einer Plattform für den Leistungsvergleich auf europäischer Ebene zu stärken, um bewährte Verfahren zu ermitteln und ein System des wechselseitigen Lernens zu entwickeln. Auch sollen die ÖAV mehr Gelegenheit erhalten, innovative, evidenzbasierte Strategien zu erarbeiten.

Das ÖAV-Netzwerk sollte dafür Sorge tragen, dass es Maßnahmen, die als Teil der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Sinne des Titels IX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durchgeführt werden (also insbesondere die Maßnahmen des Beschäftigungsausschusses und dessen Instrumente wie der Gemeinsame Bewertungsrahmen sowie das Programm für wechselseitiges Lernen) ergänzt, jedoch weder ersetzt noch Überschneidungen bewirkt. Zwecks Förderung von Synergien sollte die Kommission weiterhin dafür sorgen, dass das Sekretariat des Netzwerks eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammenarbeitet.

Es wurde eine Evaluierung durchgeführt, um den Stand der Umsetzung des bislang geltenden Beschlusses sowie die mit einem Fortbestand des Netzwerks über den 31. Dezember 2020 hinaus verbundenen Herausforderungen und Chancen in Erfahrung zu bringen. Diese Evaluierung zeigt, dass der Beschluss erfolgreich umgesetzt wurde, wobei insbesondere die „Benchlearning“-Initiative 1 als nachahmenswertes Beispiel für ein gemeinsames EU-Instrument zur Förderung der Vergleichbarkeit, der Lernerfolge und der Reife der ÖAV in der EU gelten kann. Ferner wird darin der Schluss gezogen, dass das Netzwerk die ihm im Beschluss gesetzten Ziele tatsächlich erreicht hat.

Der Vorschlag zur Änderung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU soll deshalb zum einen auf den in dieser Evaluierung 2 festgestellten Erfolgen des Netzwerks aufbauen, zum anderen aber auch den Bedürfnissen der am Netzwerk Beteiligten gerecht werden und sie nachhaltig unterstützen, damit sie ihre wertvolle Zusammenarbeit in den Jahren nach 2020 fortsetzen können. Somit soll das Netzwerk bis zum 31. Dezember 2027 fortbestehen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Netzwerk, dessen Rechtsgrundlage Artikel 149 AEUV bildet, soll einen Beitrag zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten leisten und ihre Maßnahmen im Beschäftigungsbereich unterstützen. Es ist Bestandteil des beschäftigungspolitischen Rahmens der EU, mit dem sie auf neue Prioritäten und Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt reagieren will. Gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrages legte der Rat mit seinem Beschluss 2010/707/EU Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten fest, die in der Zwischenzeit aktualisiert (Beschluss (EU) 2018/1215 des Rates vom 16. Juli 2018) und für das Jahr 2019 beibehalten worden sind.

Zusammen mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik dienen die beschäftigungspolitischen Leitlinien den Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe bei der Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und bei der Umsetzung von Reformen. In Leitlinie 7 wird hervorgehoben, „dass die Mitgliedstaaten sich bemühen sollten, die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu steigern, indem sie Arbeitsuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen“. Die integrierten Leitlinien bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters an die Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren enthielten diese unter anderem spezifische Empfehlungen zur Funktionsweise und Kapazität der ÖAV und zur Wirksamkeit aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten. Sie beziehen sich auch auf den Bedarf an stärker auf die arbeitslose Person zugeschnittenen Leistungen, ein umfassenderes System der Leistungsmessung, eine bessere Ausrichtung und Priorisierung sowie eine bessere Koordinierung zwischen Zentral- und Regionalverwaltungen.

Die aktive Unterstützung der Beschäftigung ist auch eine der Prioritäten der europäischen Säule sozialer Rechte 3 (Grundsatz 4). Mehr Gewicht erhielt die Priorität, die sich auf die gezielte Unterstützung derjenigen bezieht, die – etwa von den ÖAV – Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt brauchen. Ein Beispiel hierfür ist die stärkere Fokussierung auf die Rolle der ÖAV bei der Einbindung der nicht erwerbstätigen Bevölkerung.

Ein Ziel des Netzwerks besteht darin, einen Beitrag zur Durchführung politischer Initiativen der EU im Beschäftigungsbereich zu leisten, wie etwa der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie oder der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, denn hier spielen die ÖAV eine wichtige Rolle. Darüber hinaus sollte das Netzwerk die Durchführung von EU-Initiativen unterstützen, die auf eine bessere Abstimmung der Kompetenzen, menschenwürdige und nachhaltige Arbeit, eine Förderung der freiwilligen Mobilität der Arbeitskräfte und auf eine Erleichterung des Übergangs von der allgemeinen oder beruflichen Bildung ins Erwerbsleben abzielen.

Die Aktivitäten des Netzwerks fallen in den Zuständigkeitsbereich der ÖAV, ergänzen die Initiativen anderer Interessenträger und tragen zur Verstärkung der allgemeinen Anstrengungen bei, die in diesem Politikbereich unternommen werden. Die Evaluierung des Netzwerks belegt seine Komplementarität und dass seine Initiativen nicht andere Initiativen ersetzt haben.

Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität EURES 4 und das Netzwerk verfolgen bestimmte Ziele, die sich ergänzen und die Funktionsweise des Arbeitsmarkts verbessern sollen. Das Netzwerk bezweckt die Zusammenarbeit der ÖAV, soll sie leistungsfähiger machen und trägt zur Umsetzung politischer Initiativen im Beschäftigungsbereich bei, während bei EURES die Schaffung eines Pools von Stellenangeboten und -gesuchen sowie die Bereitstellung von Mobilitätsdienstleistungen im Vordergrund steht mit dem Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die weitere Integration der Arbeitsmärkte voranzubringen.

Auch die neue Europäische Arbeitsbehörde, die von der EU eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Arbeitskräftemobilität zu unterstützen 5 , wird den Zugang von Einzelpersonen und Arbeitgebern zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu den einschlägigen Diensten erleichtern, zu denen u. a. das zentrale digitale Zugangstor zählt. Die Europäische Arbeitsbehörde wird außerdem bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten vermitteln. Das Netzwerk hat somit andere Ziele als die Europäische Arbeitsbehörde, die sich jedoch insoweit ergänzen, als sich beide um ein besseres Funktionieren des europäischen Arbeitsmarkts bemühen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Strategie Europa 2020 dient der EU als Richtschnur für die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in diesem Jahrzehnt. Insgesamt hat die Evaluierung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU gezeigt, dass er ein hohes Maß an Kohärenz mit dem Politikrahmen der EU aufweist. Synergien könnten verbessert werden, beispielsweise durch Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, gegebenenfalls auch mit EU-Agenturen auf den Gebieten Beschäftigung, Sozialpolitik sowie allgemeine und berufliche Bildung, mit Sozialpartnern, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder gefährdete Gruppen vertreten, mit im Beschäftigungsbereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen, mit regionalen und lokalen Behörden. Eine Überschneidung von Maßnahmen hat jedoch keiner dieser Interessenträger beobachtet.

Die EU spielt eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung und Durchführung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der entsprechenden Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) 6 . Das Netzwerk leistet einen Beitrag zur Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wirtschaftswachstums, einer produktiven Vollbeschäftigung und von menschenwürdiger Arbeit (SDG 8) 7 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist dieselbe, die auch dem Beschluss Nr. 573/2014/EU zugrunde liegt.

Die Handlungsbefugnis ergibt sich aus Artikel 149 AEUV, dem zufolge „das Europäische Parlament und der Rat ... Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen [können], die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben“.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, da er zum Ziel hat, die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung ihrer ÖAV zu unterstützen und so die allgemeinen Ziele der europäischen Beschäftigungspolitik zu erreichen.

Derzeit liegen keine Informationen darüber vor, wie die Zusammenarbeit zwischen den ÖAV im Fall einer Nichtverlängerung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU organisiert werden könnte. Zwar würde die Zusammenarbeit wahrscheinlich auch ohne das Netzwerk in gewissem Umfang fortgesetzt; die Interessenträger halten jedoch die auf dem Beschluss beruhende formale Rolle sowie die technische und finanzielle Unterstützung der Kommission für sehr wichtig. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Zusammenarbeit der ÖAV ohne die Verlängerung des Beschlusses weniger effektiv und systematisch wäre.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da er eine Anreizmaßnahme für die ÖAV darstellt, deren Laufzeit auf den Zeitraum bis 2027 begrenzt ist.

Während die Mitgliedstaaten nach wie vor für die Organisation, die Personalausstattung und den Betrieb ihrer ÖAV zuständig sein werden, soll mit dem vorliegenden Vorschlag die Bestandsdauer des Netzwerks verlängert werden, das eine Plattform für den Vergleich der Leistungen auf europäischer Ebene bietet, bewährte Verfahren ermittelt und das wechselseitige Lernen fördert, um die Kapazitäten und die Effizienz der Dienstleistungen zu verbessern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die ÖAV von sich aus nicht ausreichend für wechselseitiges Lernen und Benchmarking-Maßnahmen engagieren, was die Chancen auf eine frühzeitige Identifizierung unzureichender Leistungen der ÖAV auf nationaler Ebene sowie der sich daraus eventuell ergebenden strukturellen Probleme auf dem Arbeitsmarkt verringert.

Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument ist wie bei dem ursprünglichen Instrument, das geändert wird, ein Beschluss.
Bei dem Beschluss Nr. 573/2014/EU für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den ÖAV handelt es sich um eine Anreizmaßnahme im Sinne von Artikel 149. Angesichts der Eigenart dieser Anreizmaßnahme stellt ein Beschluss das geeignetste Rechtsinstrument dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es wurde eine Evaluierung 8 der Durchführung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU vorgenommen, um den Sach- und Umsetzungsstand zu bewerten und in Erfahrung zu bringen, wie die künftige Zusammenarbeit der europäischen ÖAV nach 2020 aussehen könnte. Der Beschluss Nr. 573/2014/EU sah keine entsprechende Verpflichtung vor; gleichwohl wurde diese Evaluierung durchgeführt, um die Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltung und insbesondere des Grundsatzes der Vorabevaluierung sicherzustellen 9 , damit die Lehren aus früheren EU-Maßnahmen berücksichtigt werden können. Dabei wurde geprüft, ob das Netzwerk seinen rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und seine Ziele erreicht hat. Dies wurde anhand der fünf Kriterien bestimmt, die bei der Prüfung auf die Einhaltung der Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung herangezogen werden, nämlich Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und EU-Mehrwert.

Der Beschluss ist für die ÖAV nach wie vor sehr relevant. Die in den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses beschriebenen Ziele und Initiativen des Netzwerks umfassen die wesentlichen Zuständigkeitsbereiche der ÖAV und bilden einen soliden Rahmen für die politischen Maßnahmen und konkreten Aktivitäten des Netzwerks. Durch Bereitstellung eines umfassenden Rahmens für die Aktivitäten des Netzwerks ermöglichen die Ziele einen flexiblen Ansatz bei der Prioritätensetzung je nach Entwicklung des Arbeitsmarkts.

Die Evaluierung zeigt, dass das Netzwerk wirksam seine Ziele und Initiativen umgesetzt hat. Es hat sich als wirksames Instrument zur Unterstützung der nationalen ÖAV beim Umgang mit ihren jeweiligen Herausforderungen und bei der Förderung der europaweiten Zusammenarbeit erwiesen. So kann insbesondere die „Benchlearning“-Initiative (bei der Benchmarking und wechselseitiges Lernen miteinander kombiniert werden) als nachahmenswertes Beispiel für ein gemeinsames EU-Instrument zur Förderung der Vergleichbarkeit, der Lernerfolge und der Reife der ÖAV in der EU gelten. Diese haben den Ergebnissen der Benchlearning-Bewertungen Rechnung getragen und haben sich infolgedessen zu reiferen Organisationen entwickelt. Die Wirksamkeit kann vor allem der Benchlearning-Initiative sowie dem Wissensaustausch im Rahmen von Veranstaltungen des wechselseitigen Lernens, den Berichten und den vorbildlichen Verfahren der ÖAV zugeschrieben werden.

Einige Ergebnisse der Netzwerkaktivitäten lassen sich schwer quantifizieren, da der Zeitraum von vier Jahren für die Erzielung und Sichtbarmachung bestimmter Erfolge nicht ausreicht; dies gilt beispielsweise für Veränderungen der Organisationskultur. Gleichwohl zeigen die Bereitschaft der ÖAV zur Teilnahme an Veranstaltungen zum Thema Benchlearning und wechselseitiges Lernen sowie das positive Feedback der ÖAV, dass das Netzwerk äußerst effizient arbeitet und von allen Mitgliedern geschätzt wird. Im Großen und Ganzen haben die weniger fortgeschrittenen ÖAV von der Mitarbeit im Netzwerk stärker profitiert, weil sie ihre Leistungsfähigkeit steigern konnten. Doch auch fortgeschrittene ÖAV sind weiter vorangekommen. Möglichkeiten zusätzlicher Effizienzgewinne wurden in der Evaluierung auf einigen Gebieten ausgemacht; genannt werden etwa die Konzentration auf kleinere, aber zielgerichtetere Lernveranstaltungen oder das Potenzial für einen stärkeren Einsatz digitaler Lösungen.

Die Evaluierung bescheinigt dem Beschluss Nr. 573/2014/EU einerseits und dem politischen Rahmen der EU andererseits ein hohes Maß an Kohärenz.
Beschluss Nr. 573/2014/EU und der Politikrahmen der EU. Am stärksten hat das Netzwerk durch die Umsetzung der Jugendgarantie und die Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt zur Umsetzung der politischen Initiativen der EU beigetragen. Das Netzwerk hat beim Herangehen an neue Themen (z. B. Integration von Migranten und Flüchtlingen, Prävention von Arbeitslosigkeit und Behebung des Fachkräftemangels) Flexibilität an den Tag gelegt. Damit hat es auch dazu beigetragen, dass die Leistungen der Mitgliedstaaten im Bereich Wirtschaft/Beschäftigung im Rahmen des Europäischen Semesters besser analysiert werden konnten.

Außerdem unterstützt das Netzwerk die nationalen ÖAV bei der Umsetzung der an die Mitgliedstaaten gerichteten länderspezifischen Empfehlungen zu aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und zu Fragen, die im Rahmen des Europäischen Semesters für die ÖAV relevant sind. Als wichtige Akteure bei der Umsetzung des Europäischen Sozialfonds spielen die ÖAV auch eine aktive Rolle bei der Entwicklung eines umfassenden politischen Rahmens für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten, wodurch sie dazu beitragen, dass die EU-Mittel wirksam und effizient ausgegeben werden.

Einen Mehrwert des ÖAV-Netzwerks bildet der strukturierte Rahmen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit und Kapazität der ÖAV, zur Erleichterung von Vergleichen, von Peer Learning und Verbesserungen. Die Evaluierung zeigt, dass der Beschluss zu mehreren anderen Ergebnissen geführt hat, die vor der Einrichtung des Netzwerks im Jahr 2014 noch nicht erzielt worden waren und die durch eine freiwillige Zusammenarbeit der nationalen ÖAV nicht hätten erzielt werden können. Als wichtige Erfolge sind u. a. zu nennen: Stärkere Eigenverantwortung, Bereitstellung von Lernangeboten für individuelle ÖAV und für kollektives wechselseitiges Lernen, Funktion als kollektive Stimme und als formelle Plattform zur Mitgestaltung der Politik auf EU-Ebene und Beiträge zur Erreichung der Zielsetzungen der Strategie Europa 2020. Die Evaluierung zeigt auch, dass die finanzielle, organisatorische und fachliche Unterstützung seitens der EU-Ebene unerlässlich ist, wenn die weitere Teilnahme aller ÖAV gesichert sein soll.

Konsultation der Interessenträger

Um sicherzustellen, dass die Evaluierung die Ansichten der Interessenträger widerspiegelt, wurde ein breites Spektrum ihrer Vertreter/innen in das Konsultationsverfahren einbezogen. Zu den ausgewählten Interessenträgern zählten u. a. die Vertreter/innen von 32 ÖAV, die im Netzwerk mitarbeiten 10 , relevante Organisationen und Einrichtungen auf EU-Ebene (z. B. Beschäftigungsausschuss, private Arbeitsvermittlungen auf EU-Ebene und Zeitarbeitsagenturen, Europäisches Netzwerk für die Politik der lebensbegleitenden Beratung), relevante internationale Organisationen (z. B. ILO, OECD, Weltbank, WAPES) sowie das ÖAV-Sekretariat, Auftragnehmer, ehemalige Mitglieder des ÖAV-Netzwerks oder Personen, die bereits in der Zeit vor 2014 in die Zusammenarbeit der ÖAV eingebunden waren. Mit den Beratern für europäische ÖAV-Angelegenheiten wurde ein Workshop zum Thema Evaluierung durchgeführt. Ferner konnten sich alle Interessierten und die breite Öffentlichkeit an einer internetgestützten öffentlichen Konsultation beteiligen.

Die verschiedenen Arten von Interessenträgern kommen zu weitgehend ähnlichen Ergebnissen. Gewisse Unterschiede gibt es bei der Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen Aktivitäten des Netzwerks oder des Umfangs, in dem diese zur Erreichung der einzelnen Ziele beigetragen haben. So berichteten die meisten Interessenträger, dass das Netzwerk (gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 573/2014/EU) in gewissem Umfang mit anderen Interessenträgern des Arbeitsmarkts zusammenarbeitet, dass die künftige Zusammenarbeit jedoch durch engere Beziehungen zu den Partnern auf EU- und nationaler Ebene verbessert werden könnte. Mit ihrem Feedback leisten die Interessenträger einen wichtigen Beitrag zur künftigen Prioritätensetzung des Netzwerks im Einklang mit den Zielen des Beschlusses Nr. 573/2014/EU.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Als Beitrag zur Erstellung einer Faktengrundlage, zur Sammlung der Ansichten und Meinungen der Interessenträger sowie zur Erarbeitung des analytischen Teils der Evaluierung wurde eine externe Studie 11 in Auftrag gegeben.

Folgenabschätzung

Mit der Verlängerung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU bleibt der vorhandene Rahmen erhalten und die laufenden Initiativen können fortgesetzt werden. Der Vorschlag beschränkt sich auf die Verlängerung des Bestehens des Netzwerks in Artikel 1 sowie auf einige technische Aktualisierungen. Dem Vorschlag ist die oben genannte Evaluierung beigefügt. Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Routinemaßnahme, die als nicht wesentliche Initiative im Sinne der Regeln für bessere Rechtsetzung Bestimmungen einzustufen ist.

Es wurde keine gesonderte Folgenabschätzung durchgeführt, weil

sich aus der Evaluierung ergibt, dass der ÖAV-Beschluss gut funktioniert und keine substanziellen Änderungen erforderlich sind;

die Ergebnisse der Evaluierung für eine Verlängerung des ÖAV-Beschlusses sprechen;

die Evaluierung (zusammen mit den entsprechenden Ersuchen der nationalen ÖAV und des Netzwerk-Vorstands) bereits hinreichend belegt, dass eine Nichtverlängerung negative Folgen hätte;

sich die vorgeschlagene Initiative folgerichtig und kohärent aus den Feststellungen der Evaluierung ergibt.

Grundrechte

Der Beschluss Nr. 573/2014/EU steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Der Beschluss zielt insbesondere darauf ab, das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst uneingeschränkt zu gewährleisten und die Anwendung von Artikel 29 der Charta zu fördern. Mit dem vorliegenden Vorschlag sind keinerlei Änderungen verbunden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag setzt keine zusätzlichen Mittel – auch nicht für Personal – aus dem Haushalt der Europäischen Union voraus.

Die finanzielle Unterstützung für das unionsweite Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ist bereits im Vorschlag für die ESF+-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 vorgesehen, und zwar im Rahmen der für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) vorgeschlagenen Mittel 12 . Dabei handelt es sich lediglich um eine Verlängerung der finanziellen Unterstützung des Netzwerks, die den Ausgaben im laufenden Zeitraum 2014–2020 entspricht.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Netzwerk übersendet dem Europäischen Parlament und dem Rat Jahresberichte, die veröffentlicht werden.

Bis September 2026 ist dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Evaluierung der Anwendung des Vorschlags vorzulegen.

2019/0188 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15 wurde das europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen („Netzwerk“) für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

(2)Ziel des Netzwerks ist es, die Kapazität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), ihre Wirksamkeit und Effizienz durch Bereitstellung einer Plattform für den Leistungsvergleich auf europäischer Ebene zu stärken, um bewährte Verfahren zu ermitteln und ein System für wechselseitiges Lernen einzurichten. Die ÖAV sollen auch mehr Gelegenheit erhalten, im Einklang mit den einschlägigen politischen Initiativen der Union innovative, evidenzbasierte Strategien zu erarbeiten.

(3)Das Netzwerk hat bei der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Zuständigkeitsbereichen der ÖAV sowie bei der Modernisierung und Stärkung der ÖAV eine wichtige Rolle gespielt. Eine Evaluierung des Stands der Umsetzung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU 16 zeigt, dass sich das Netzwerk positiv ausgewirkt und aus den verschiedenen Aktivitäten und Erfahrungen Lehren gezogen hat.

(4)Im Interesse einer möglichst umfassenden Nutzung der bisher erzielten Ergebnisse und einer weiteren Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ÖAV sollte das Netzwerk bis zum 31. Dezember 2027 fortbestehen.

(5)Der Fortbestand des Netzwerks soll die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte fördern, die unter anderem den Grundsatz der aktiven Unterstützung der Beschäftigung enthält. Es soll auch der Erreichung des achten Ziels für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dienen, indem es einen Beitrag zur Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wirtschaftswachstums, der Beschäftigung und von menschenwürdiger Arbeit leistet.

(6)Das Netzwerk sollte weiterhin die Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern des Arbeitsmarkts und die Kontakte zu ihnen organisieren, um Synergien unter ihnen zu fördern; hierzu gehört insbesondere die Zusammenarbeit mit Agenturen der Union auf den Gebieten Beschäftigung, Sozialpolitik sowie allgemeine und berufliche Bildung zwecks Sicherung eines kohärenten politischen Rahmens.

(7)Die finanzielle Unterstützung der Union für das Netzwerk sollte im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für 2021–2027 bereitgestellt werden.

(8)Der Beschluss Nr. 573/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)Damit eine nahtlose Fortsetzung der Tätigkeiten des Netzwerks gewährleistet ist, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 573/2014/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Es wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.“

(2)In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ziel dieses Beschlusses ist es, die beschäftigungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das ÖAV-Netzwerk innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu fördern, um einen Beitrag zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Union zu leisten. Dies wird auch zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen und somit Folgendes unterstützen:“

(3)Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Beitrag zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Schlüsselbereichen im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung;“

(4)Artikel 5 erhält folgende Fassung:

                   „Zusammenarbeit

Das ÖAV-Netzwerk entwickelt eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts unter Einschluss anderer Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen, gegebenenfalls auch mit EU-Agenturen auf den Gebieten Beschäftigung, Sozialpolitik sowie allgemeine und berufliche Bildung, mit den Sozialpartnern, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder gefährdete Gruppen vertreten, mit im Beschäftigungsbereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen und mit regionalen und lokalen Behörden, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht.“

(5)Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Finanzielle Unterstützung

Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden im Einklang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 bereitgestellt, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.“

(6)Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.“

(7)Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis September 2026 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)     https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=20613&langId=en , siehe S. 1
(2)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2019) 1350.
(3)    https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/social-summit-european-pillar-social-rights-booklet_de.pdf
(4)     https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj?locale=de
(5)     https://ela.europa.eu/
(6)    https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/european-consensus-on-development-final-20170626_en.pdf
(7)     https://sustainabledevelopment.un.org/topics/sustainabledevelopmentgoals
(8)     https://publications.europa.eu/de/home
(9)     https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/planning-and-proposing-law/better-regulation-why-and-how_de
(10)    Dem ÖAV-Netzwerk gehören ÖAV aus allen 28 EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island und Norwegen an (insgesamt 30 Länder). Da jedoch drei belgische ÖAV teilnehmen, sind im Netzwerk insgesamt 32 ÖAV vertreten.
(11)     https://publications.europa.eu/de/home
(12)    COM(2018) 382 final.
(13)    ABl. C […], […], S. […].
(14)    ABl. C […], […], S. […].
(15)     Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32) .
(16)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2019) 1350.
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