Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019PC0614

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertretenden Standpunkts

COM/2019/614 final/2

Brüssel, den 8.1.2020

COM(2019) 614 final/2

2019/0270(NLE)

This document replaces COM(2019) 614 final of 28.11.2019.
Change of the sensitivity level, deletion of the marking "LIMITED".

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter für Kapitel 29 des Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

Nach Artikel 26.1 des Abkommens wird ein Gemischter CETA-Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt. Der Gemischte CETA-Ausschuss ist befugt, einvernehmliche Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, in denen das Abkommen dies vorsieht.

Kapitel 29 gilt für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des Abkommens, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß Artikel 29.8 Absatz 1 hat der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, bei Streitigkeiten nach Kapitel 29 als Schiedsrichter zu fungieren (im Folgenden „vorgesehener Akt“). Diese Liste soll sich aus drei Teillisten zusammensetzen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen sollen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Vertragsparteien haben gemeinsam den Entwurf einer Liste von Schiedsrichtern erstellt, die den Anforderungen des Artikels 29.8 entspricht.

Der Beschluss zur Erstellung dieser Schiedsrichterliste hätte bereits auf der ersten Sitzung des Gemischten CETA-Ausschusses gefasst werden sollen und muss nun so bald wie möglich gefasst werden, damit Kapitel 29 des Abkommens zur Streitbeilegung vollständig umgesetzt wird.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Beim Gemischten CETA-Ausschuss handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits – eingesetzt wurde.

Der vorgesehene Akt stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens völkerrechtlich bindend.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0270 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

(2)Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 2 des Rates werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(3)Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren.

(4)Es ist zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Artikel 3

Der Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080.
Top

Brüssel, den 8.1.2020

COM(2019) 614 final/2

This document replaces COM(2019) 614 final of 28.11.2019.
Change of the sensitivity level, deletion of the marking "LIMITED".

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertretenden Standpunkts


ANLAGE

BESCHLUSS Nr. [X/2019]    
DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES


vom xxx


zur Erstellung einer Liste der Schiedsrichter
nach Artikel 29.8 des
Abkommens

DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 29.8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens werden Teile davon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(2)Gemäß Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens stellt der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Die Liste der Schiedsrichter setzt sich aus drei Teillisten zusammen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen sollen.

BESCHLIEẞT:

1.Die für die Zwecke des Artikels 29.8 des Abkommens zu erstellende Liste der Schiedsrichter wird nach Maßgabe des Anhangs festgelegt.

2.Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten CETA-Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Gemischten CETA-Ausschuss

Anhang zu Beschluss Nr. [X/2019] des Gemischten CETA-Ausschusses

Liste der Schiedsrichter nach Artikel 29.8 des Abkommens

Teilliste für Kanada:

1.Serge Fréchette

2.Valerie Hughes

3.Matthew Kronby

4.Debra Steger

5.J. Christopher Thomas

6.Cherise Valles

Teilliste für die EU:

1.Claudio Dordi

2.Michael Hahn

3.Pieter Jan Kuijper

4.Hélène Ruiz Fabri

5.Peter Van den Bossche

Teilliste der Vorsitzenden:

1.James Bacchus

2.Christian Häberli

3.Daniel Moulis

4.David Unterhalter

5.Seung Wha Chang

Top