EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.1.2020
COM(2019) 614 final/2
2019/0270(NLE)
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Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertretenden Standpunkts
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter für Kapitel 29 des Abkommens zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
Nach Artikel 26.1 des Abkommens wird ein Gemischter CETA-Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt. Der Gemischte CETA-Ausschuss ist befugt, einvernehmliche Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, in denen das Abkommen dies vorsieht.
Kapitel 29 gilt für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des Abkommens, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß Artikel 29.8 Absatz 1 hat der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, bei Streitigkeiten nach Kapitel 29 als Schiedsrichter zu fungieren (im Folgenden „vorgesehener Akt“). Diese Liste soll sich aus drei Teillisten zusammensetzen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen sollen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Die Vertragsparteien haben gemeinsam den Entwurf einer Liste von Schiedsrichtern erstellt, die den Anforderungen des Artikels 29.8 entspricht.
Der Beschluss zur Erstellung dieser Schiedsrichterliste hätte bereits auf der ersten Sitzung des Gemischten CETA-Ausschusses gefasst werden sollen und muss nun so bald wie möglich gefasst werden, damit Kapitel 29 des Abkommens zur Streitbeilegung vollständig umgesetzt wird.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Beim Gemischten CETA-Ausschuss handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits – eingesetzt wurde.
Der vorgesehene Akt stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens völkerrechtlich bindend.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2019/0270 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.
(2)Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
(3)Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren.
(4)Es ist zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Artikel 3
Der Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin