EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.6.2019
COM(2019) 286 final
2019/0139(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Internationalen Zuckerrat im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 bis zum 31. Dezember 2021 im Namen der Union zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden das „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zuckerwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren, als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Zucker und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltzuckerwirtschaft zu dienen, den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und über andere Süßungsmittel zu erleichtern und die Zuckernachfrage insbesondere für neue Zwecke zu fördern.
Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.
2.2.Der Internationale Zuckerrat
Der Internationale Zuckerrat ist das zuständige Gremium, das alle zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Aufgaben wahrnimmt. Er beschließt Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Internationalen Zuckerorganisation (im Folgenden „ISO“). Der Rat führt die erforderlichen Unterlagen und veröffentlicht einen Jahresbericht sowie weitere sachdienliche Informationen.
Die Mitglieder des Übereinkommens verfügen über insgesamt 2000 Stimmen. Jedes Mitglied des Übereinkommens verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach im Übereinkommen vorab festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird. Alle Beschlüsse des Rates werden grundsätzlich einvernehmlich gefasst, sofern im Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern das Übereinkommen hierfür nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Internationalen Zuckerrates
Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Es wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen und seitdem gemäß Artikel 45 des Übereinkommens regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt im Dezember 2017 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2019.
Am 19. Juli 2019 soll der Internationale Zuckerrat auf seiner 55. Tagung einen Beschluss über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um weitere zwei Jahre (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) fassen.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll die ISO in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit fortzusetzen.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens verbindlich, der Folgendes vorsieht: „Der Rat kann dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung über den 31. Dezember 1995 hinaus um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine Verlängerung dieses Übereinkommens nicht billigt, unterrichtet den Rat schriftlich davon und scheidet vom Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.“
Die Verlängerung des Übereinkommens erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG geschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft. Seitdem wurde es regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert. Zuletzt wurde es mit Beschluss des Internationalen Zuckerrates auf dessen 52. Tagung am 1. Dezember 2017 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2019.
Die Union war von Beginn an aktives Mitglied der ISO, und eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um bis zu zwei Jahre liegt im Interesse der Union. Die Union ist sowohl ein wichtiger Zuckererzeuger als auch für viele ISO-Mitglieder ein führender Handelspartner im Zuckersektor.
Die 52 Mitglieder der ISO verfügen über insgesamt 2000 Stimmen. Die EU zählt als ein Mitglied. Jede Stimme hat für den Verwaltungshaushalt 2019 ein Gewicht von 653 GBP. Für das Haushaltsverfahren (siehe Artikel 25 des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992), d. h. zur Festsetzung der jährlichen finanziellen Beiträge der Mitglieder, sind der Union 552 Stimmen zugeteilt, womit sich ihr für 2019 fälliger Beitrag auf 360 456 GBP beläuft. Diese Zahlen werden jährlich angepasst.
Ein förmlicher Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2021 ist für die 55. Tagung des Internationalen Zuckerrates am 19. Juli 2019 in Cairns (Australien) vorgesehen.
Seit 2015 bemüht sich die Union, Beratungen unter den ISO-Mitgliedern über die Einleitung eines Prozesses zur Modernisierung des Übereinkommens in Gang zu setzen, nach dem die Zuteilung der Stimmen immer noch auf der weltweiten Lage im Zuckersektor, wie sie sich 1992 darstellte, basiert, sodass die Stimmenverteilung nicht mehr den Gegebenheiten des globalen Zuckermarktes entspricht. Folglich spiegelt der finanzielle Beitrag der Union nicht mehr ihre relative Position auf dem globalen Zuckermarkt wider. Am 23. November 2017 nahm der Rat einen „Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992“ (im Folgenden der „Beschluss“) an, um hier Abhilfe zu schaffen. Im Rahmen dieser Verhandlungen hat die Kommission Vorschläge für eine Änderung des Übereinkommens vorgelegt, die mit anderen ISO-Mitgliedern derzeit erörtert werden. Die Abstimmung über die Verlängerung des Übereinkommens findet auf derselben Tagung statt wie die Abstimmung über dessen Änderung. Die Abstimmung über die Änderung des Übereinkommens steht vor der Abstimmung über dessen Verlängerung auf der Tagesordnung.
Zweck dieses Vorschlags ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Internationalen Zuckerrat im Namen der Union für die Verlängerung des Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2021 zu stimmen. Dieser Standpunkt sollte jedoch einen befürwortenden Beschluss des ISO-Rates über den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens voraussetzen. Sollte ein solcher nicht zustandekommen, so sollte die Union verhindern, dass ein Beschluss über die Verlängerung einvernehmlich gefasst wird, sich bei einer anschließenden Abstimmung in dieser Angelegenheit der Stimme enthalten und erneut den Rat konsultieren. Wenn nicht genügend Mitglieder anwesend sind, um die für eine besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit zu erreichen, würde die Stimmenthaltung der Union bedeuten, dass die Verlängerung bei dieser Gelegenheit nicht beschlossen und die Angelegenheit höchstwahrscheinlich auf die nächste Tagung im November 2019 verschoben würde. Wird die Mehrheit erreicht, so würde über die Verlängerung abgestimmt, und die Union wäre durch den Beschluss gebunden. Eine Stimmenthaltung wäre einer negativen Stimmabgabe jedoch vorzuziehen, da sie ein starkes politisches Signal vermitteln und zugleich eine Verlängerung des Übereinkommens ermöglichen würde; die EU hätte nach wie vor die Möglichkeit, vom Übereinkommen zurückzutreten. Um vom Übereinkommen zurückzutreten, müsste die Union daraufhin die ISO gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht unterrichten. Hierzu wäre ein neuer Beschluss des Rates erforderlich.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst Akte, die nach den für das betreffende Gremium geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt des Internationalen Zuckerrates wird die Gültigkeit dieses internationalen, für die Union verbindlichen Übereinkommens verlängert. Daher handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein Standpunkt im Namen der Union vertreten werden soll. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der wichtigste Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen).
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Fazit
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da der Akt des Internationalen Zuckerrates zu einer Änderung des Übereinkommens führen wird, sollte er nach Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2019/0139 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen und seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert. Zuletzt wurde das Übereinkommen durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Dezember 2017 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2019.
(2)Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern.
(3)Der Internationale Zuckerrat soll auf seiner 55. Tagung am 19. Juli 2019 über die Verlängerung des Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2021 beschließen.
(4)Vor dem Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens wird der Internationale Zuckerrat auf seiner 55. Tagung auch über einen von der Union vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens abstimmen. Dieser Vorschlag ist das Ergebnis von Verhandlungen, die von der Kommission im Einklang mit der Ermächtigung durch den Rat, Verhandlungen im Namen der Union zur Änderung des Übereinkommens aufzunehmen (Beschluss des Rates vom 23. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992), geführt wurden.
(5)Eine etwaige Ablehnung des Vorschlags zur Änderung des Übereinkommens stünde dem Ziel der Union, das Übereinkommen zu modernisieren, entgegen und würde damit die mit der Verlängerung des Übereinkommens verbundenen Vorteile in Frage stellen.
(6)Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in Bezug auf die Verlängerung des Übereinkommens zu vertreten ist. Die Verlängerung des Übereinkommens liegt, sofern auch dessen Änderung beschlossen wird, im Interesse der Union —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Kommission im Namen der Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2021 zu stimmen.
Die Kommission verhindert jedoch, dass ein Beschluss über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 einvernehmlich gefasst wird, und enthält sich bei einer anschließenden Abstimmung in dieser Angelegenheit der Stimme, sofern der Internationale Zuckerrat nicht zunächst für den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens stimmt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
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FINANZBOGEN
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FinancSt/10/PS/pl/
agri.ddg3.g.4(2019)1278657
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6.221.2019.1
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DATUM: 08.05.2019
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1.
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HAUSHALTSLINIE:
Kapitel 05 06 INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“
05 06 01 Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft
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MITTELANSATZ:
B2019 6 300 000 EUR
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2.
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TITEL:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
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3.
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RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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4.
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ZIELE:
Verlängerung des bestehenden Internationalen Zucker-Übereinkommens um weitere zwei Jahre (1.1.2020 bis 31.12.2021).
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5.
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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
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12-MONATS-ZEITRAUM
(Mio. EUR)
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LAUFENDES HAUSHALTSJAHR
2019
(Mio. EUR)
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FOLGENDES HAUSHALTSJAHR
2020
(Mio. EUR)
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5.0
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AUSGABEN
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ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)
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NATIONALE BEHÖRDEN
-
SONSTIGE
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0,52
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5.1
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EINNAHMEN
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EIGENE MITTEL DER EU
(ABGABEN/ZÖLLE)
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IM NATIONALEN BEREICH
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2021 (Mio. EUR)
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5.0.1
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VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN
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0,48
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5.1.1
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VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN
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5.2
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BERECHNUNGSWEISE: Basierend auf der Annahme einer geschätzten Zahl der Stimmen der EU (schwankt von Jahr zu Jahr) und einem geschätzten zu zahlenden Betrag je Stimme in GBP.
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6.0
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IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?
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JA
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6.1
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IST EINE FINANZIERUNG DURCH UMSCHICHTUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?
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-
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6.2
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IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?
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-
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6.3
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SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?
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JA
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BEMERKUNGEN:
Der tatsächlich zu zahlende Betrag richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die der EU letztlich zugewiesen werden, dem je Stimme in GBP zu zahlenden Betrag und dem Wechselkurs EUR/GBP.
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