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Document 52019PC0248

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls mit der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen

COM/2019/248 final

Brüssel, den 4.6.2019

COM(2019) 248 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls mit der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen

{SWD(2019) 195 final} - {SWD(2019) 196 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DER EMPFEHLUNG

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, mit der Islamischen Republik Mauretanien ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein Protokoll auszuhandeln, die dem Bedarf der Unionsflotte entsprechen und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das aktuelle partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Mauretanien 1 wurde am 4. August 2008 2 unterzeichnet. Hiermit wird vorgeschlagen, ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei auszuhandeln, um einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 3 aufzunehmen, die von dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen nicht abgedeckt werden. Das derzeitige, vier Jahre geltende Protokoll 4 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen trat am 16. November 2015 in Kraft 5 und läuft am 15. November 2019 aus. Dieses Protokoll wurde durch den Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission 6 und den Beschluss (EU) 2017/1373 der Kommission 7 geändert. Darin sind die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotte und die entsprechende von der Union und den Reedern zu zahlende finanzielle Gegenleistung festgesetzt.

Die jährliche finanzielle Gegenleistung der EU an Mauretanien beläuft sich auf 61 625 000 EUR 8 , von denen 4 125 000 EUR zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt sind.

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Mauretanien sieht Fangmöglichkeiten für Grundfischarten und pelagische Arten sowie Thunfisch und weit wandernde Arten für EU-Schiffe aus 10 9  Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Spanien) vor. Die Europäische Union verfügt bereits über ein gut entwickeltes Netz bilateraler partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) im Atlantik vor Westafrika, und zwar mit Marokko, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Liberia und Côte d‘Ivoire.

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierzu sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. Darüber hinaus dienen solche Abkommen dazu, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Partnerland zu fördern, im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung von Fischereiressourcen für Transparenz und Nachhaltigkeit zu sorgen, die Fischereipolitik zu verbessern, indem die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten nationaler und ausländischer Flotten unterstützt wird, und gleichzeitig finanzielle Mittel für die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bereitzustellen. Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen zur nachhaltigen Entwicklung der lokalen Fischwirtschaft und auch zur Förderung von Wachstum und menschenwürdiger Arbeit im Zusammenhang mit der maritimen Wirtschaft bei. Sie stärken die Position der Europäischen Union in internationalen und regionalen Fischereiorganisationen: im Fall von Mauretanien insbesondere in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 10 und im Fischereiausschuss für den mittleren östlichen Atlantik (CECAF) 11 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen Abkommens und Protokolls mit Mauretanien erfolgt im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und insbesondere mit den Zielen der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

2.RECHTLICHE ASPEKTE DER EMPFEHLUNG

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Beschlusses ist Artikel 218 im Fünften Teil des AEUV „Das auswärtige Handeln der Union“, Titel V „Internationale Übereinkünfte“, in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission nahm 2018-2019 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mauretanien sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage enthalten.

Die Bewertung ergab, dass in den Fischereisektoren der EU großes Interesse am Fischfang in Mauretanien besteht und dass ein neues Protokoll dazu beitragen würde, die Überwachung und Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern.

Aufgrund der großen Fischereigründe unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens ist es für die EU wichtig, ein Instrument zur intensiven sektoralen Zusammenarbeit mit einem wichtigen Akteur in der Meerespolitik auf subregionaler Ebene beizubehalten. Darüber hinaus bedeutet dies für die EU-Fischereiflotte, insbesondere für Fischereifahrzeuge mit Standort in Gebieten in äußerster Randlage wie den Kanarischen Inseln, die auf Grundfischarten und pelagische Arten fischen, bzw. für Thunfischwadenfänger und Langleinenfänger, einen fortgesetzten Zugang zu einem wichtigen Fischereigebiet für den Einsatz von Fangstrategien unter einem mehrjährigen internationalen Rechtsrahmen.

Für die mauretanischen Behörden liegt das Ziel darin, die Beziehungen mit der EU fortzusetzen, um die Meerespolitik zu stärken und dabei gezielte Sektorunterstützung zu erhalten, die mehrjährige Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Mauretaniens konsultiert. Konsultationen fanden auch im Beirat für Fernfischerei statt, insbesondere bei seiner Sitzung am 27. März 2019.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

In den Verhandlungsrichtlinien im Anhang dieses Beschlusses wird die Aufnahme von Verhandlungen einschließlich einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze empfohlen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt im Zusammenhang mit dem neuen Protokoll umfassen die Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an die Islamische Republik Mauretanien. Die entsprechenden Haushaltsmittel für Verpflichtungen und Zahlungen müssen jedes Jahr in die Haushaltslinie für „Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei“ (11 03 01) aufgenommen werden und mit der Finanzplanung des entsprechenden Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Protokolle, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 12 .

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 beginnen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

- Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen und zu führen;

- die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

- die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

- der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annehmen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls mit der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls mit der Islamischen Republik Mauretanien aufgenommen werden sollten. –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, mit Mauretanien Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates und auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.
(2)     https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2006111&DocLanguage=en  
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Teil VI, Titel II.
(4)    ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3.    
(5)     https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2015063&DocLanguage=en  
(6)    ABl. L 69 vom 15.3.2017, S. 34.
(7)    ABl. L 193 vom 25.7.2017, S. 4.
(8)    In den letzten 2 Jahren des Protokolls. Für die beiden Vorjahre betrug diese 59 125 000 EUR (siehe Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls, geändert durch den Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017. ABl. L 69 vom 15.3.2017, S. 34.
(9)    Bis 2019 hatte das Vereinigte Königreich über das derzeitige Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen Fangmöglichkeiten.
(10)     http://www.fao.org/fishery/rfb/iccat/en -die nach internationalem Recht eingerichtete Organisation für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten in der Region.
(11)     http://www.fao.org/fishery/rfb/cecaf/en , für Grundfischarten und pelagische Arten.
(12)    Kapitel 40 (Reserve für Haushaltslinie 40 02 41) im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
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Brüssel, den 4.6.2019

COM(2019) 248 final

ANHANG

der

Empfehlung

für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls mit der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen

{SWD(2019) 195 final} - {SWD(2019) 196 final}


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des zugehörigen Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

In dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei sollten daher der allgemeine Rahmen, die allgemeinen Grundsätze und die Ziele für diese Partnerschaft mit der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt werden. Es sollte eine Klausel enthalten, die das derzeitige partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien 1 aufhebt.

Um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und gleichzeitig durch dieses neue Abkommen Vorteile sowohl für die EU als auch für die Islamische Republik Mauretanien zu gewährleisten, zielen die Verhandlungen der Kommission auf Folgendes ab:

·Gewährleistung des Zugangs zur Fischereizone der Islamischen Republik Mauretanien und der erforderlichen Genehmigungen zur Fischerei in dieser Zone für Schiffe der EU-Flotte, wodurch unter anderem das Netz der für EU-Wirtschaftsteilnehmer verfügbaren partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in Westafrika ausgebaut wird;

·Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der einschlägigen von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern. Die Fischereitätigkeiten sollten ausschließlich auf verfügbare Ressourcen ausgerichtet werden, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf das ausgeprägte Wanderverhalten der betroffenen Bestände zu legen ist.

·Anstreben eines angemessenen, mit den Interessen der EU-Flotten umfassend übereinstimmenden Anteils an den überschüssigen Fischereiressourcen, wenn andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert sind, sowie Anwendung derselben technischen Bedingungen auf alle ausländischen Flotten;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage der historischen und der erwarteten künftigen Fischereitätigkeit der EU-Flotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten sowie den Interessen der Regionen in äußerster Randlage der EU Rechnung zu tragen ist;

·Einrichtung eines Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Verwirklichung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen des Landes voranzutreiben, insbesondere hinsichtlich der Fischereipolitik, der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten; Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit, um so unter anderem zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Ausreisen aus Mauretanien beizutragen;

·Gewährleistung, dass das Protokoll zur Förderung von Wachstum und menschenwürdiger Arbeit im Zusammenhang mit der maritimen Wirtschaft beiträgt, wobei die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu berücksichtigen sind.

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie.

In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

·die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien;

·die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung und

·die Mechanismen zur Unterstützung des Fischereisektors.

Für den Fall, dass die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet, und um eine lange Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, mit der Islamischen Republik Mauretanien eine Verlängerung des geltenden Abkommens und des Protokolls um höchstens ein Jahr zu vereinbaren und gleichzeitig weiterhin zu versuchen, eine Einigung über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein neues Protokoll im Einklang mit den oben genannten Zielen zu erzielen.

(1)    ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.
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