Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019PC0096

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 9767/17

COM/2019/96 final

Brüssel, den 6.3.2019

COM(2019) 96 final

2019/0047(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 9767/17


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) im Zeitraum 20192023 im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

Ziel des SIOF-Übereinkommens ist es, durch die Einrichtung der Versammlung der Vertragsparteien die langfristige Erhaltung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich zu gewährleisten und die nachhaltige Entwicklung der Fischereien zu fördern. Das Übereinkommen trat am 21. Juni 2012 in Kraft.

Die Union ist Vertragspartei des SIOF-Übereinkommens, nachdem sie es gemäß dem Beschluss 2008/780/EG des Rates 1 ratifiziert hat.

2.2.Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA

Die Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA ist das gemäß dem SIOF-Übereinkommen eingesetzte Gremium, das für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich zuständig ist. Sie verabschiedet Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um eine optimale Nutzung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erreichen.

Als Mitglied der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA nimmt die Union an den Sitzungen teil und besitzt Stimmrecht. Die Versammlung der Vertragsparteien fasst ihre Beschlüsse durch Konsens.

2.3.Von der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA angenommene Beschlüsse

Die Versammlung der Vertragsparteien ist befugt, für die Fischereien in ihrem Zuständigkeitsbereich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des SIOF-Übereinkommens, in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 4 der SIOFA-Geschäftsordnung treten die Maßnahmen 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien von SIOFA über diese Maßnahmen unterrichtet werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union auf den Jahrestagungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu vertretende Standpunkt wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahrestagung durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.

Für das SIOFA wird dieser Ansatz durch den Beschluss 9767/17 des Rates vom 30. Mai 2017 umgesetzt, in dem der Standpunkt der Union im Rahmen des SIOFA für den Zeitraum 2017-2021 dargelegt wird. Der Beschluss enthält allgemeine Grundsätze und Leitlinien, berücksichtigt jedoch so weit wie möglich auch die Besonderheiten des SIOFA. Außerdem wird das Standardverfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union Jahr nach Jahr beschrieben, wie es die Mitgliedstaaten gefordert haben.

Der Beschluss 9767/17 sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union im Rahmen des SIOFA vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei sie ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Um die Kohärenz der Standpunkte der Union in allen RFO zu fördern und den Zeitplan für die Überprüfungsverfahren abzustimmen, ist es daher angebracht, die Überprüfung des Standpunkts der Union im Rahmen des SIOFA für den Zeitraum 2019-2023 vorzuschlagen und den Beschluss 9767/17 zu ersetzen.

Der Beschluss 9767/17 übernimmt die Grundsätze und Leitlinien der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und berücksichtigt auch die in der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP 3 festgelegten Ziele. Außerdem wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon angepasst.

Bei dieser Überarbeitung wird im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Fischerei der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 4 ‚ der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 5 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 6 Rechnung getragen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

„Rechtswirksame Akte“ umfassen Akte, die aufgrund der Regeln des Völkerrechts, die für das betreffende Gremium maßgeblich sind, Rechtswirkung entfalten, und Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen.“ 7

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Versammlung der Vertragsparteien ist ein im Rahmen des SIOFA eingerichtetes Gremium.

Die Rechtsakte, die die Versammlung der Vertragsparteien annehmen soll, stellen Akte mit Rechtswirkung dar. Die vorgesehenen Akte müssen gemäß Artikel 8 des SIOF-Übereinkommens völkerrechtlich bindend sein und sind geeignet, den Inhalt des EU-Rechts maßgeblich zu beeinflussen, unter anderem der

·Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei 8 ;

·Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik 9 und der

·Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten 10 .

Der institutionelle Rahmen des SIOF-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem Beschluss ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Fischerei. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bildet die Rechtsgrundlage mit den bei diesem Standpunkt zu berücksichtigenden Grundsätzen.

Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss. Der Beschluss soll den Beschluss 9767/17 ersetzen.

4.3.Schlussfolgerungen

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0047 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 9767/17

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 11 schloss die Union das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOF-Übereinkommen), mit dem die Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA eingerichtet wurde.

(2)Die Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im SIOF-Übereinkommensbereich zuständig. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(3)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.

(4)Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 13 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 14 ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(5)In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 15 wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen.

(6)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Sitzung der Vertragsparteien des SIOFA für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die auf der jährlichen Tagung der Vertragsparteien angenommenen Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 16 , der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 17 und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 , maßgeblich beeinflussen können.

(7)Der Beschluss 9767/17 des Rates 19 sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union in der Sitzung der Vertragsparteien vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei die Union ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Zur Förderung einer größeren Kohärenz zwischen dem Standpunkt der Union in allen RFO und zur Straffung des Überarbeitungsprozesses ist es daher angebracht, die Überarbeitung des Beschlusses 9767/17 des Rates vorzuschlagen und ihn durch einen neuen Beschluss für den Zeitraum 2019-2023 zu ersetzen.

(8)Da die Fischbestände im SIOF-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in den Sitzungen der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I enthaltene Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Der Beschluss 9767/17 vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)

   Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3)    KOM(2011) 424 vom 13.7.2011.
(4)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
(5)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(6)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(7)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(8)    ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(9)    ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(10)    ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.
(11)    ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27.
(12)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(13)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(14)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(15)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
(16)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(17)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(19)    Beschluss des Rates vom 30. Mai 2017 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertretenden Standpunkts und zur Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Festlegung des Standpunkts der Union im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA).
Top

Brüssel, den 6.3.2019

COM(2019) 96 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 9767/17


ANHANG I

Der im Namen der Union im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertretende Standpunkt

1.GRUNDSÄTZE

Im Rahmen des SIOFA wird die Europäische Union

a) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b) auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen des SIOFA hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die im Rahmen des SIOFA erlassen werden, mit den Zielen des SIOF-Übereinkommens übereinstimmen;

c) dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen des SIOFA mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind;

d) Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) in demselben Gebiet vereinbar sind;

e) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g) in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 verfahren;

h) darauf abzielen, im SIOF-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i) der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 2 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 3 entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der SIOFA und ggf. zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern;

j) die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern;

k)Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern.

2.ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, das SIOFA bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a) Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten, sowie Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität für lebende Meeresschätze, die in den Zuständigkeitsbereich des SIOFA fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. sie dort halten. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um dafür zu sorgen, dass sich der fischereiliche Druck mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

b) Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im SIOF-Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen;

c) Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im SIOF-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der SIOFA-Maßnahmen zu gewährleisten;

d) Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im SIOF-Übereinkommensbereich im Einklang mit dem SIOF-Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

e)Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

f) Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

g)gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

h) ggf. Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

i) zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen des SIOFA.

ANHANG II

Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen

im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkts

Vor jeder Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor jeder Sitzung der Versammlung des SIOFA ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(1)    7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(3)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
Top