EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.3.2019
COM(2019) 96 final
2019/0047(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 9767/17
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) im Zeitraum 20192023 im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu vertreten ist.
2.KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.1.Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean
Ziel des SIOF-Übereinkommens ist es, durch die Einrichtung der Versammlung der Vertragsparteien die langfristige Erhaltung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich zu gewährleisten und die nachhaltige Entwicklung der Fischereien zu fördern. Das Übereinkommen trat am 21. Juni 2012 in Kraft.
Die Union ist Vertragspartei des SIOF-Übereinkommens, nachdem sie es gemäß dem Beschluss 2008/780/EG des Rates ratifiziert hat.
2.2.Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA
Die Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA ist das gemäß dem SIOF-Übereinkommen eingesetzte Gremium, das für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich zuständig ist. Sie verabschiedet Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um eine optimale Nutzung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erreichen.
Als Mitglied der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA nimmt die Union an den Sitzungen teil und besitzt Stimmrecht. Die Versammlung der Vertragsparteien fasst ihre Beschlüsse durch Konsens.
2.3.Von der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA angenommene Beschlüsse
Die Versammlung der Vertragsparteien ist befugt, für die Fischereien in ihrem Zuständigkeitsbereich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des SIOF-Übereinkommens, in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 4 der SIOFA-Geschäftsordnung treten die Maßnahmen 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien von SIOFA über diese Maßnahmen unterrichtet werden.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der Union auf den Jahrestagungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu vertretende Standpunkt wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahrestagung durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.
Für das SIOFA wird dieser Ansatz durch den Beschluss 9767/17 des Rates vom 30. Mai 2017 umgesetzt, in dem der Standpunkt der Union im Rahmen des SIOFA für den Zeitraum 2017-2021 dargelegt wird. Der Beschluss enthält allgemeine Grundsätze und Leitlinien, berücksichtigt jedoch so weit wie möglich auch die Besonderheiten des SIOFA. Außerdem wird das Standardverfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union Jahr nach Jahr beschrieben, wie es die Mitgliedstaaten gefordert haben.
Der Beschluss 9767/17 sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union im Rahmen des SIOFA vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei sie ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Um die Kohärenz der Standpunkte der Union in allen RFO zu fördern und den Zeitplan für die Überprüfungsverfahren abzustimmen, ist es daher angebracht, die Überprüfung des Standpunkts der Union im Rahmen des SIOFA für den Zeitraum 2019-2023 vorzuschlagen und den Beschluss 9767/17 zu ersetzen.
Der Beschluss 9767/17 übernimmt die Grundsätze und Leitlinien der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und berücksichtigt auch die in der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP festgelegten Ziele. Außerdem wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon angepasst.
Bei dieser Überarbeitung wird im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Fischerei der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft‚ der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung Rechnung getragen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
„Rechtswirksame Akte“ umfassen Akte, die aufgrund der Regeln des Völkerrechts, die für das betreffende Gremium maßgeblich sind, Rechtswirkung entfalten, und Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen.“
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Versammlung der Vertragsparteien ist ein im Rahmen des SIOFA eingerichtetes Gremium.
Die Rechtsakte, die die Versammlung der Vertragsparteien annehmen soll, stellen Akte mit Rechtswirkung dar. Die vorgesehenen Akte müssen gemäß Artikel 8 des SIOF-Übereinkommens völkerrechtlich bindend sein und sind geeignet, den Inhalt des EU-Rechts maßgeblich zu beeinflussen, unter anderem der
·Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;
·Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und der
·Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten.
Der institutionelle Rahmen des SIOF-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem Beschluss ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Fischerei. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bildet die Rechtsgrundlage mit den bei diesem Standpunkt zu berücksichtigenden Grundsätzen.
Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss. Der Beschluss soll den Beschluss 9767/17 ersetzen.
4.3.Schlussfolgerungen
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2019/0047 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 9767/17
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 schloss die Union das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOF-Übereinkommen), mit dem die Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA eingerichtet wurde.
(2)Die Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im SIOF-Übereinkommensbereich zuständig. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.
(3)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.
(4)Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.
(5)In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen.
(6)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Sitzung der Vertragsparteien des SIOFA für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die auf der jährlichen Tagung der Vertragsparteien angenommenen Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich beeinflussen können.
(7)Der Beschluss 9767/17 des Rates sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union in der Sitzung der Vertragsparteien vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei die Union ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Zur Förderung einer größeren Kohärenz zwischen dem Standpunkt der Union in allen RFO und zur Straffung des Überarbeitungsprozesses ist es daher angebracht, die Überarbeitung des Beschlusses 9767/17 des Rates vorzuschlagen und ihn durch einen neuen Beschluss für den Zeitraum 2019-2023 zu ersetzen.
(8)Da die Fischbestände im SIOF-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I enthaltene Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss 9767/17 vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident