Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019AP0350

    P8_TA(2019)0350 Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018)0382 — C8-0232/2018 — 2018/0206(COD)) P8_TC1-COD(2018)0206 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

    ABl. C 116 vom 31.3.2021, p. 162–214 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 116/162


    P8_TA(2019)0350

    Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018)0382 — C8-0232/2018 — 2018/0206(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2021/C 116/22)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0382),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Abs. 5, Artikel 175 Abs. 3 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0232/2018),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0461/2018),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 165.

    (2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 84.

    (3)  Dieser Standpunkt entspricht den am 16. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0020).


    P8_TC1-COD(2018)0206

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (3)

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (-1)

    Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wirkt die Union bei der Errichtung eines Binnenmarkts auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt; sie fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes, und sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen. Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit u. a. der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung. [Abänd. 1]

    (1)

    Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, öffentlichen Dienstleistungen, Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel  den Artikeln  174 und 175 AEUV beitragen. Alle Maßnahmen im Rahmen des ESF+ sollten die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten achten und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen, bei dem die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. [Abänd. 2]

    (2)

    Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten partnerschaftlich von nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelt werden, geschlechtsspezifische Perspektiven berücksichtigen und mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden. [Abänd. 3]

    (3)

    Die Leitlinien für die beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die vom Rat gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV beschlossen wurden, und zwar: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften; Verbesserung des Arbeitskräfteangebots: Zugang zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen; Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs sowie Förderung der Chancengleichheit für alle, der sozialen Inklusion und der Bekämpfung der Armut, einschließlich verbesserter öffentlicher Dienstleistungen im Gesundheitssektor und anderen Sektoren, sind gemeinsam mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV Teil der integrierten Leitlinien, die die Grundlage der Strategie Europa 2020 bilden. Der Rat vom […] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde Sie wurden an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern und somit die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser der Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der für die beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten , sollten die Mitgliedstaaten die für sie relevante ESF+ -Unterstützung die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten integrierten jener Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121 148 Absatz 2 4 AEUV und Artikel 148 121 Absatz 4 2 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekte der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen planen . Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechenden zur Jugendgarantie und anderen einschlägigen Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zur Investitionen in Kinder: Durchbrechen des Kreislaufs der Benachteiligung, Weiterbildungspfade, Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt , Schaffung eines qualitativen Rahmens für Praktikumsplätze und Lehrstellen und Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen . [Abänd. 4]

    (4)

    Am 20. Juni 2017 billigte der Rat die Reaktion der Union auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung — Eine nachhaltige Zukunft für Europa. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union, auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente. Der ESF+ sollte zu der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, indem u. a. extreme Formen der Armut beendet werden (Ziel 1), inklusive und hochwertige Bildung gewährleistet wird (Ziel 4), Geschlechtergerechtigkeit erreicht wird (Ziel 5), dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden (Ziel 8), Ungleichheit verringert wird (Ziel 10). [Abänd. 5]

    (4a)

    Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 151 AEUV in Anbetracht der Europäischen Sozialcharta, die am 18. Oktober 1961 unterzeichnet wurde, die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen zu ihren Zielen zählen. [Abänd. 6]

    (4b)

    Die europäische Gesellschaft ist nach wie vor mit zahlreichen Herausforderungen im Bereich Soziales konfrontiert. Mehr als 100 Millionen Bürger sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, die Jugendarbeitslosigkeit ist immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Arbeitslosenquote insgesamt, und Staatsangehörige von Drittländern müssen besser integriert werden. Diese Herausforderungen gefährden nicht nur den Wohlstand der unmittelbar betroffenen Bürger, sondern setzen auch die europäische Gesellschaft in ihrer Gesamtheit einem wirtschaftlichen und sozialen Druck aus. [Abänd. 7]

    (5)

    Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der sozialen Ungleichheiten, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung der damit einhergehenden Integrationsprobleme , der Energiewende und des gerechten Übergangs , des technologischen Wandels, des Bevölkerungsrückgangs, der Arbeitslosigkeit im Allgemeinen und der Jugendarbeitslosigkeit, einer zunehmenden Alterung der zunehmend alternden Gesellschaft und Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen sowie die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet , die Kompetenzen und das Wissen sowie die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte Arbeitsmobilität von Unionsbürgern, und sich mit den wachsenden Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zwischen und in den Mitgliedstaaten befass . [Abänd. 8]

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. […] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ und seiner Koordinierung mit anderen Fonds im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen. [Abänd. 9]

    (7)

    Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien sowie Synergien zwischen den Finanzierungsinstrumenten . Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. In dieser Verordnung sollten operative Ziele gesetzt und spezifische Bestimmungen über die förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung finanziert werden können. [Abänd. 10]

    (8)

    Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration Inklusion von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung (im Folgenden „neue Dachverordnung“) kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen. [Abänd. 11]

    (9)

    Um die Finanzierungslandschaft zu straffen und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation und das Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte daher drei Komponenten umfassen: die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit mit direkter und indirekter Mittelverwaltung . Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten zu reduzieren und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten. [Abänd. 12]

    (10)

    Die Union sollte zur Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten beitragen, indem sie Zusammenarbeit fördert und deren Maßnahmen ergänzt. Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit der inklusiver, offener und fairer Arbeitsmärkte für alle Geschlechter und zur Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Unterstützung der Reintegration in die Bildungssysteme und zur Förderung des lebenslangen Lernens, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zum Abbau von zur Beseitigung der Armut nicht nur weiterhin in erster Linie im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondern und gegebenenfalls für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung ergänzt werden . [Abänd. 13]

    (11)

    Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 14]

    (12)

    Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt, die zum Teil . Darin sollten die Mittelzuweisungen für Tätigkeiten, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, und die Mittelzuweisungen für Maßnahmen vorgesehen sollte, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit durchgeführt werden , festgelegt werden . [Abänd. 15]

    (13)

    Der ESF+ sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder-)Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen , Betreuern, nicht erwerbstätigen und Nichterwerbspersonen benachteiligten Gruppen , sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit , des Unternehmertums und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Arbeitsmarktstrategien und die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte und, soweit geeignet, personalisierte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung mit besonderem Augenmerk auf benachteiligten Gruppen anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen erleichtern und ihre Dienstleistung auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erbringen . Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren einfacheren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten erschwinglichen oder kostenfreien hochwertigen Kinder- und Seniorenbetreuungsmöglichkeiten sowie anderen hochwertigen Betreuungs- oder Unterstützungsangeboten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken , die sich im Zusammenhang mit der Arbeit und infolge sich verändernder Arbeitsformen ergeben, und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Außerdem sollten über den ESF+ Maßnahmen gefördert werden, die jungen Menschen den Übergang von Ausbildung zu Beschäftigung erleichtern. [Abänd. 16]

    (13a)

    Um das vorhandene Beschäftigungspotenzial in der Sozialwirtschaft zu fördern und zu erschließen, sollte der ESF+ dazu beitragen, die Unternehmen der Sozialwirtschaft in die nationalen Pläne für Beschäftigung und soziale Innovation sowie in die entsprechenden nationalen Reformprogramme zu integrieren. Die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ sollte den Begriffsbestimmungen entsprechen, wie sie im Recht der Sozialwirtschaft in den Mitgliedstaaten und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Europa festgelegt sind. [Abänd. 17]

    (14)

    Der Da der ESF+ das wichtigste Instrument der Union mit Schwerpunkt auf Beschäftigung, Qualifikation und sozialer Inklusion ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass er zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in allen Teilen der Union beitragen kann. Hierfür sollte er Unterstützung für die Verbesserung von der Qualität, der nichtdiskriminierenden Ausgestaltung, der Zugänglichkeit, der Inklusivität, der Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der Sprachkompetenz sowie der unternehmerischen und der digitalen Kompetenz (einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Datenschutz und Informationssteuerung) , zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen aus Verhältnissen sozialer Benachteiligung sollte besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass sie gestärkt werden. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und sowie den Übergang ins Erwerbsleben und die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit aller fördern und sowie zur Inklusivität, zur Wettbewerbsfähigkeit , zur Verringerung der horizontalen und vertikalen Segregation und zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Investitionen in die berufliche Bildung, durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, insbesondere mit einem Schwerpunkt auf dem Erfolgskonzept der dualen Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft den Sozialpartnern , Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Unterstützung des informellen und nichtformalen Lernens, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen. Der ESF+ sollte auch den Zugang von Minderheiten zum Lehrberuf fördern, um von Ausgrenzung betroffene Gemeinschaften wie etwa Roma sowie Minderheiten und Migranten besser zu integrieren. [Abänd. 18]

    (14a)

    Der ESF+ sollte Unterstützung für Maßnahmen leisten, die in die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten aufgenommen wurden und darauf ausgerichtet sind, die Energiearmut zu beseitigen und Energieeffizienz in Gebäuden unter benachteiligten Haushalten zu fördern, einschließlich derjenigen, die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls derjenigen, die im sozialen Wohnungsbau untergebracht sind, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“, mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) und der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) . [Abänd. 19]

    (14b)

    Mittel des ESF+ sollten an Mitgliedstaaten zukünftig mit dem gleichzeitigen Nachweis über die effiziente Arbeit an Projekten für die Einführung bzw. Stärkung der dualen Ausbildung im Rahmen der Jugendgarantie gekoppelt werden. [Abänd. 20]

    (15)

    Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (unter besonderer Berücksichtigung von Kindern aus Verhältnissen sozialer Benachteiligung, etwa von in Heimen untergebrachten Kindern oder obdachlosen Kindern) über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung und der Wiedereingliederung in das Bildungssystem , um so die Weitergabe von Armut von einer Generation an die nächste zu verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang und soziale Ausgrenzung zu vermindern und zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. Diese Arten des informellen Lernens sollten nicht den Zugang zur normalen Bildung ersetzen, insbesondere zur vorschulischen Bildung und zur Grundschulbildung. In diesem Kontext sollten Synergien , Komplementarität und Politikkohärenz mit dem Programm Erasmus unterstützt hergestellt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden angemessen und aktiv auf benachteiligte Lernende zuzugehen, sie auf Mobilitätserfahrungen im Ausland vorzubereiten und ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Lernmobilität zu erleichtern erhöhen . [Abänd. 21]

    (15a)

    Die Förderung auf der Grundlage der Investitionspriorität „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ trägt zur Erreichung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele bei. Die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, die vom ESF+ unterstützt werden, sollten die benachteiligten Menschen in den Gebieten einbeziehen, und zwar sowohl in die Leitung der lokalen Aktionsgruppen als auch in die inhaltliche Gestaltung der Strategien. Mit dem ESF sollten auf örtlicher Ebene betriebene Entwicklungsstrategien in städtischen und ländlichen Gebieten sowie integrierte territoriale Investitionen unterstützt werden können. [Abänd. 22]

    (15b)

    Der Mehrwert der Kohäsionspolitik der Union liegt insbesondere in dem Ansatz der ortsbezogenen territorialen Dimension, der Mehrebenen-Verwaltung, der Mehrjahresplanung und der gemeinsamen und messbaren Ziele, dem integrierten Entwicklungsansatz und der Konvergenz in Richtung europäischer Standards bei den Verwaltungskapazitäten. [Abänd. 23]

    (15c)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Integration des Geschlechteraspekts in allen Phasen der Programmplanung einen verbindlichen Grundsatz darstellt, von der Festlegung der Prioritäten des operationellen Programms bis hin zur Umsetzung, Überwachung und Evaluierung, und dass Schlüsselmaßnahmen für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt werden. [Abänd. 24]

    (15d)

    Mit dem ESF+ sollten Bildungsprogramme unterstützt werden, die Erwachsenen mit einem niedrigen Qualifikationsniveau in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene  (7) die Möglichkeit bieten, ein Mindestniveau an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen zu erwerben. [Abänd. 25]

    (16)

    Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ unter Berücksichtigung der Probleme der unterschiedlichen benachteiligten Gruppen flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen der digitalen Unternehmertum und digitale Kompetenzen und sowie der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, den Menschen und den örtlichen Gemeinschaften die Fähigkeiten , die Kompetenzen und die Kenntnisse zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen (wie denjenigen, die durch den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft notwendig werden) erforderlich sind, berufliche Übergänge den Übergang von der Ausbildung ins Arbeitsleben und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene und Menschen mit Behinderungen zu unterstützen , wobei auf eine Koordinierung und Komplementarität mit dem Programm Digitales Europa zu achten ist . [Abänd. 26]

    (17)

    Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für ihre persönliche und berufliche Entwicklung, die Arbeitsplätze der Zukunft und die Bewältigung der derzeitigen und künftigen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden. Die Kommission sollte für Synergien mit der Komponente Gesundheit und dem Programm „Horizont Europa“ sorgen, um die Ergebnisse, die im Bereich Gesundheitsschutz und bei der Prävention von Krankheiten erzielt wurden, zu stärken. [Abänd. 27]

    (17a)

    Durch Synergien mit dem Programm „Rechte und Werte“ sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen des ESF+ Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und sonstiger Formen der Intoleranz durchgängig einbezogen und verstärkt werden können und gezielte Maßnahmen zur Verhinderung von Hass, Segregation und Stigmatisierung, einschließlich Mobbing, Schikanierung und intoleranter Behandlung, ergriffen werden. [Abänd. 28]

    (17b)

    Die dank der europäischen territorialen Zusammenarbeit auch auf regionaler Ebene und grenzübergreifend geschaffenen Synergien haben Projekte in den Bereichen bessere Beschäftigung, Inklusion der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsschichten, demografische Herausforderungen, Gesundheit und Bildung hervorgebracht, die eine Zusammenarbeit nicht nur innerhalb der Union, sondern auch mit Heranführungs- und Nachbarländern umfassen, bei denen die Zusammenarbeit der Union einen Mehrwert bietet. Mit dem ESF+ sollte eine bessere Finanzausstattung solcher Projekte erreicht und dafür gesorgt werden, dass das im Rahmen der Projekte erworbene Wissen in den Legislativprozess einfließt, damit das europäische Regelwerk und der Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Gebieten der Union verbessert werden. [Abänd. 29]

    (18)

    Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung auf allen staatlichen Ebenen, einschließlich der regionalen und lokalen Ebene, unterstützen, damit um Armut, einschließlich Energiearmut, wie in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehen, zu beseitigen und den Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird zu durchbrechen ; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Sozial- und Gesundheitsbereich abgebaut vermindert werden. Hierzu bedarf es u. a. einer breiten Palette proaktiver und reaktiver politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma , Menschen mit Behinderungen, Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Drittstaatsangehörige, einschließlich Migranten, und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten , was auch eine gezielte Unterstützung der Sozialwirtschaft umfasst. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen des ESF+ fördern, die die nationalen Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen  (8) ergänzen, einschließlich Maßnahmen für eine angemessene Einkommensunterstützung . Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu kostenfreien oder erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung personenorientierten Gesundheits- und damit verbundenen Pflegediensten und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft sowie Orientierungshilfen für den Zugang zu angemessenem sozialen und erschwinglichen Wohnraumdiensten , zu verbessern. Das umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Träger und Systeme der sozialen Sicherheit sowie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit , Inklusivität und Wirksamkeit im Umgang mit der sich verändernden Arbeitswelt, beitragen. Der ESF sollte auch der Armut im ländlichen Raum entgegenwirken, die durch die spezifischen Nachteile ländlicher Gebiete, wie ungünstige demografische Situation, schwacher Arbeitsmarkt, begrenzter Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten oder zu Gesundheits- und Sozialdiensten, bedingt sind . [Abänd. 30]

    (19)

    Der ESF+ sollte zur Verringerung Beseitigung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten oder betroffenen und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 2  3  % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut , Altersarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen zu bekämpfen . Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere müssen die Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient , so einfach wie möglich sein . [Abänd. 31]

    (19a)

    Der ESF+ sollte darauf abzielen, die Armut älterer Frauen in der gesamten Union zu bekämpfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das geschlechtsbedingte Rentengefälle mit 40 % ein akutes Risiko für eine Verschärfung der Armut älterer Frauen, insbesondere derjenigen, die ohne Partner leben, darstellt und somit den in den Schlussfolgerungen des Rates von 2015 zum Thema „Gleiche Einkommenschancen für Frauen und Männer: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“ eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen ist  (9) . Die Armut bei älteren Frauen wird auch durch die steigenden Kosten für die Gesundheitsversorgung und Medikamente verschärft, die die älteren Patienten selbst tragen müssen; dies gilt insbesondere für Frauen, die aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung in ihrem Leben verhältnismäßig für längere Zeit Gesundheitsprobleme haben als Männer. [Abänd. 32]

    (19b)

    Damit die Armut bekämpft und die soziale Inklusion verbessert werden kann, sollte der ESF+ sowohl bei der Ausarbeitung als auch bei der Umsetzung der konkreten Programme die aktive Mitwirkung von in diesem Bereich tätigen NGOs und von Zusammenschlüssen von Menschen, die in Armut leben, fördern. [Abänd. 33]

    (20)

    Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds , des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und der Fonds, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen , einschließlich Migranten, gewähren , wozu auch Initiativen auf lokaler Ebene gehören können . [Abänd. 34]

    (20a)

    Die für die Planung und Durchführung des ESF+ zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sich mit den von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung der Interventionen des Asyl- und Migrationsfonds betrauten Behörden abstimmen, um die Integration von Drittstaatsangehörigen auf allen Ebenen bestmöglich zu fördern, und zwar durch Strategien, die hauptsächlich von lokalen und regionalen Körperschaften und nichtstaatlichen Organisationen umgesetzt werden, sowie mit den am besten geeigneten, auf die besondere Lage der Drittstaatsangehörigen zugeschnittenen Maßnahmen. Der Geltungsbereich der Integrationsmaßnahmen sollte schwerpunktmäßig Drittstaatsangehörige einbeziehen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zu erlangen, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen. [Abänd. 35]

    (21)

    Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Beseitigung der Armut, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Körperschaften einbinden, um für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, zu sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind. Dabei sind die Grundsätze und Rechte, die in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt sind, das sozialpolitische Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters, die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, damit ein Beitrag zu den Zielen der Union gemäß Artikel 174 AEUV im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts geleistet werden kann. [Abänd. 36]

    (21a)

    Da die Regionen auf einem sehr unterschiedlichen Entwicklungsstand sind und sich auch die sozialen Gegebenheiten in der Union stark unterscheiden, sollte der ESF+ flexibel genug sein, um den regionalen und territorialen Besonderheiten Rechnung tragen zu können. [Abänd. 37]

    (22)

    Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der europäischen Säule sozialer Rechte angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 25  27  % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion und die Beseitigung der Armut bereitstellen. Dieser Anteil sollte zusätzlich zu den zur Bekämpfung extremer Armut zugewiesenen nationalen Mitteln geleistet werden. [Abänd. 38]

    (22a)

    Sämtliche Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) ratifiziert, welches den Maßstab für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes bildet. Die Förderung der Rechte von Kindern gehört zu den explizit genannten Zielen der Politik der Union (Artikel 3 des Vertrags von Lissabon), und in der Charta ist vorgesehen, dass bei allen Maßnahmen der Union das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten den ESF+ in zweckmäßiger Weise nutzen, um den Kreislauf der Benachteiligung von Kindern, die gemäß Begriffsbestimmung in der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2003 mit dem Titel „Investitionen in Kinder“ in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, zu durchbrechen. Mit dem ESF+ sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen wirksame Interventionen gefördert werden, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes beitragen. [Abänd. 39]

    (22b)

    Vor dem Hintergrund der unverändert hohen Armut und sozialen Ausgrenzung von Kindern in der Union (26,4 % im Jahr 2017) und im Hinblick auf die europäische Säule sozialer Rechte, in der erklärt wird, dass Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben und dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten 5 % der Mittel aus dem ESF+ mit geteilter Mittelverwaltung für die Europäische Kindergarantie bereitstellen, mit der ein Beitrag dazu geleistet werden soll, dass alle Kinder gleichen Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenen Wohnverhältnissen und adäquater Ernährung zur Beseitigung der Armut und sozialen Ausgrenzung von Kindern haben. Frühzeitige Investitionen in diese Kinder sind mit erheblichen Vorteilen für die Kinder und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit verbunden und eine entscheidende Voraussetzung dafür, den Kreislauf der Benachteiligung in der frühen Kindheit zu durchbrechen. Wenn Kinder Förderung für die Entwicklung ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten erhalten, werden sie in die Lage versetzt, ihr gesamtes Potenzial zu verwirklichen, was mit optimalen Bildungs- und Gesundheitsergebnissen verbunden ist, ihnen hilft, aktive Mitglieder der Gesellschaft zu werden, und ihre Chancen am Arbeitsmarkt als junge Menschen erhöht. [Abänd. 40]

    (23)

    Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, wobei die Zahlen für junge Menschen aus sozial benachteiligten Verhältnissen noch höher sind, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend angemessene Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie wirksame aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, die am schwersten erreichbaren jungen Menschen und junge Menschen in schwierigen Lebenslagen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten und ihre Leistungen ohne Diskriminierung jeglicher Art erbringen . Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10  3  % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der von Maßnahmen im Bereich Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen , weiterführende Ausbildung, hochwertige Arbeitsstellen sowie hochwertige Praktikums- und Ausbildungsplätze bereitstellen. Mitgliedstaaten, die eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote von Personen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden (NEET), oder eine Quote von mehr als 15 % aufweisen, sollten mindestens 15 % ihrer nationalen Mittel des ESF+ für die Unterstützung von Maßnahmen in diesem Bereich bereitstellen, wobei sie auf der geeigneten Gebietsebene tätig werden . [Abänd. 41]

    (23a)

    Die subregionalen Unterschiede nehmen zu, auch in wohlhabenderen Regionen, in denen es Armutszonen gibt. [Abänd. 42]

    (23b)

    In Anbetracht der Erweiterung des Anwendungsbereichs des ESF+ sollten die zusätzlichen Aufgaben mit einer Aufstockung der Haushaltsmittel einhergehen, damit die Ziele des Programms verwirklicht werden können. Es bedarf weiterer Mittel, um im Einklang mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätzen die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, und die Armut zu bekämpfen sowie die berufliche Entwicklung und Fortbildung, insbesondere am digitalen Arbeitsplatz, zu fördern. [Abänd. 43]

    (23c)

    EURES sollte langfristig gestärkt werden, insbesondere durch einen umfassenden Ausbau der Internet-Plattform und eine aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten dieses bereits bestehende Modell effizienter nutzen und Einzelheiten aller offenen Stellen in den Mitgliedsstaaten im EURES-System veröffentlichen. [Abänd. 44]

    (24)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen , die durch den ESF+ und weitere Programme und Instrumente der Union, wie beispielsweise den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Erasmus, den Asyl- und Migrationsfonds, Horizont Europa, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Programm „Digitales Europa“, InvestEU, Kreatives Europa oder das Europäische Solidaritätscorps unterstützt werden, und Synergien zwischen diesen Maßnahmen nutzen . [Abänd. 45]

    (25)

    Gemäß Artikel  den Artikeln  349 AEUV und 174 AEUV sowie Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage und, die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte und die Inseln Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Angesichts der ständigen Zwänge bedürfen diese Gebiete spezifischer Da diese Gebiete unter schwerwiegenden und dauerhaften natürlichen Nachteilen leiden, brauchen sie spezifische Unterstützung. [Abänd. 46]

    (25a)

    Im Einklang mit Artikel 174 AEUV sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür Sorge tragen, dass der ESF+ zur Entwicklung und Umsetzung von konkreten Maßnahmen beiträgt, die darauf abzielen, die Einschränkungen und Probleme der Gebiete mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen, wie etwa von entvölkerten Regionen oder Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, anzugehen. [Abänd. 47]

    (26)

    Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen den Organen der Union, den lokalen, regionalen und nationalen Behörden und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die in Partnerschaft mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und von Organisationen der Zivilgesellschaft , Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und weiteren einschlägigen oder repräsentativen Organisationen an der Programmplanung und der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern , von der Aufstellung von Prioritäten für operationelle Programme bis zur Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ergebnisse und der Auswirkungen, im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds sorgen, der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission  (10) eingerichtet wurde. Um Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sicherzustellen, sollten die Gleichstellungsstellen und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen ebenfalls in jeder Phase einbezogen werden . [Abänd. 48]

    (26a)

    Für das verantwortungsvolle staatliche Handeln und die Partnerschaft zwischen den Verwaltungsbehörden und den Partnern ist ein wirksamer und effizienter Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger erforderlich, denen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag aus den Ressourcen des ESF+ zuteilen sollten. Da Investitionen in die institutionellen Kapazitäten und in die Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen, einer besseren Rechtsetzung und einer verantwortungsvollen Verwaltung nicht mehr zu den operationellen Zielen des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung zählen, sondern nun Bestandteil des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen sind, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten eine wirksame Koordinierung zwischen den beiden Instrumenten sicherstellen. [Abänd. 49]

    (27)

    Die Unterstützung sozialer Innovation und der Sozialwirtschaft ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann und innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen , auch auf lokaler Ebene, vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; sie rechtfertigen somit die besondere Unterstützung durch den ESF+. [Abänd. 50]

    (27a)

    Um das Potenzial der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit voll auszuschöpfen, die Synergien und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen zu verbessern und die allgemeinen Ziele zu erreichen, sollten aus dem ESF+ innovative Maßnahmen gefördert werden, die den Sport, körperliche Aktivitäten und Kultur nutzen, um die soziale Inklusion voranzubringen, die Jugendarbeitslosigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen, zu bekämpfen, die soziale Inklusion von ausgegrenzten Gruppen zu verbessern sowie eine gesunde Lebensweise und die Vorbeugung von Krankheiten zu fördern. [Abänd. 51]

    (28)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie Die geschlechtsspezifischen Aspekte sollten bei allen durchgeführten Programmen während ihrer gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung berücksichtigt werden. Außerdem sollte der ESF+ insbesondere mit Artikel 21 der Charta in Einklang stehen, in dem es heißt, dass Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten sind. Des Weiteren sollte Diskriminierung wegen Geschlechtsmerkmalen oder der Geschlechtsidentität und aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis Grundlage wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt , u. a. im Hinblick auf Bildung, Arbeit, Beschäftigung und universelle Zugänglichkeit . Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung und intersektioneller Diskriminierung betroffene Menschen, fördern. Durch den ESF+ dürfen sollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der neuen Dachverordnung die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß der Charta und auf nationaler Ebene geregelt werden. [Abänd. 52]

    (28a)

    Die Verwendung regionaler Indikatoren sollte in Betracht gezogen werden, damit subregionale Differenzen besser berücksichtigt werden können. [Abänd. 53]

    (28b)

    Aus dem ESF+ sollte das Erlernen von Fremdsprachen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und zum Aufbau einer inklusiven Gesellschaft unterstützt werden, indem die Mitgliedstaaten beispielsweise das vom Europarat entwickelte Instrumentarium zur Sprachunterstützung für Flüchtlinge vermehrt anwenden. [Abänd. 54]

    (29)

    Falls Daten in Registern verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten, diese Daten , unter Umständen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, aus den Registern zu beziehen, um so den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren , wobei der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates  (11) zu wahren ist. Es ist ratsam, Anreize für die weitere elektronische Übermittlung der Daten zu bieten, da dadurch zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beigetragen wird . [Abänd. 55]

    (30)

    Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen.

    (31)

    Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein und gefördert werden , realisierbare dass mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ oder in Kombination mit sonstigen Quellen Ideen auf lokaler Ebene getestet und diejenigen, die realisierbar sind, gegebenenfalls in einem größeren Maßstab verfolgt oder in anderen Zusammenhängen mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ und sonstige Quellen zu verfolgen auf andere Zusammenhänge in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten übertragen werden . [Abänd. 56]

    (32)

    Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der , die Kommission und die Sozialpartner eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte – unter Einbeziehung der Sozialpartner – ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Der ESF+ deckt die grenzübergreifenden Partnerschaften zwischen regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Sozialpartnern und ihre Tätigkeiten ab, um die Mobilität sowie die Transparenz und Integration der grenzübergreifenden Arbeitsmärkte durch Bereitstellung von Informationen, Beratung und Vermittlung zu fördern. In vielen Grenzregionen spielen sie eine wichtige Rolle bei der Entwicklung eines wirklich europäischen Arbeitsmarktes. [Abänd. 57]

    (33)

    Der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln für Kleinstunternehmen, Sozialwirtschaft und Unternehmen der Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen ist eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen, vor allem durch die arbeitsmarktfernsten Personen. Mit Blick auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems legt die Verordnung über den ESF+ Bestimmungen fest, um das Angebot von Finanzmitteln zu erhöhen und den Zugang dazu und zu Unterstützungsdiensten für Sozialunternehmen Unternehmen der Sozialwirtschaft, auch in der Kultur- und Kreativwirtschaft, zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen benachteiligte Gruppen , die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet. [Abänd. 58]

    (33a)

    Die Kommission sollte auf Unionsebene ein „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ für Sozial- und Solidarunternehmen mit klaren Kriterien einführen, um die Besonderheiten dieser Unternehmen und ihre soziale Wirkung hervorzuheben, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, Anreize für Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln und zum Binnenmarkt für diejenigen zu erleichtern, die bereit sind, auf nationaler Ebene oder in andere Mitgliedstaaten zu expandieren, wobei gleichzeitig die unterschiedlichen Rechtsformen und Rahmenbedingungen in diesem Sektor und in den Mitgliedstaaten zu respektieren sind. [Abänd. 59]

    (34)

    Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierung sowie innovative und komplementäre Ansätze anbieten, mit denen soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Arbeitslosigkeit gesenkt und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls angezeigt und sofern sie keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die zu den Idealen der Union im Widerspruch steht , in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere solche, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen. [Abänd. 60]

    (34a)

    Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen erheblichen Mehrwert und sollte daher von allen Mitgliedstaaten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstützt werden, sofern nicht hinreichende Gründe dagegensprechen. Es ist auch notwendig, die Rolle der Kommission zu stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren. [Abänd. 61]

    (35)

    Gemäß Artikel 168 AEUV ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung muss die Tätigkeit der Union die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme fördern.

    (35a)

    Die Kommission sollte für eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten und unterrepräsentierter Organisationen sorgen, indem sie die Hürden für die Beteiligung, einschließlich des Verwaltungsaufwands bei der Beantragung und dem Erhalt von Fördermitteln entsteht, so weit wie möglich senkt. [Abänd. 62]

    (35b)

    Eines der wichtigsten Ziele der Union ist die Stärkung der Gesundheitssysteme im Wege der Förderung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Patientenbetreuung, indem ein nachhaltiges Informationssystem für das Gesundheitswesen entwickelt wird und Reformprozesse der Einzelstaaten für wirksamere, leichter zugängliche und weniger krisenanfällige Gesundheitssysteme unterstützt werden. [Abänd. 63]

    (36)

    Es bedarf anhaltender Bemühungen, um die in Artikel 168 AEUV genannten Anforderungen zu erfüllen. Wenn die alle Menschen länger ohne Diskriminierung gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Unterstützung und Anerkennung von Innovationen einschließlich sozialer Innovationen, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben, hilft dabei, die Herausforderung der Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen im Kontext der Bewältigung der Probleme, die der demographische Wandel mit sich bringt, anzugehen. Um das Ziel des integrativen Wachstums zu erreichen, sind darüber hinaus Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten wichtig. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“. (12) [Abänd. 64]

    (36a)

    Der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge ist Gesundheit „ein Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen“. Um die Gesundheit der Bevölkerung in der Union zu verbessern, ist es von entscheidender Bedeutung, sich nicht nur auf körperliche Gesundheit und soziales Wohlbefinden zu konzentrieren. Der WHO zufolge machen psychische Probleme fast 40 % der mit Behinderungen verbrachten Lebensjahre („years lived with disability“) aus. Psychische Probleme sind außerdem vielgestaltig, langanhaltend und ein Grund für Diskriminierung und tragen in erheblichem Maße zu gesundheitlichen Ungleichheiten bei. Darüber hinaus wirkt sich die Wirtschaftskrise auf Faktoren aus, die für die psychische Gesundheit relevant sind, da Schutzfaktoren geschwächt und Risikofaktoren erhöht werden. [Abänd. 65]

    (37)

    Wissen sowie die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Europäischen Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 dargelegt, sollten den Entscheidungsfindungsprozess mit Blick auf die Planung und Verwaltung innovativer, wirksamer und resilienter Gesundheitssysteme, die Förderung von Instrumenten zur Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger personenorientierter Gesundheitsversorgung und damit verbundener Pflege sowie die freiwillige Anwendung bewährter Verfahren in größerem Maßstab unterstützen. Dies umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen. [Abänd. 66]

    (37a)

    Die früheren Aktionsprogramme der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) und im Bereich der Gesundheit (2008–2013 und 2014–2020), die mit den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG  (13) bzw. Nr. 1350/2007/EG  (14) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (15) angenommen wurden (im Folgenden „frühere Gesundheitsprogramme“), sind positiv beurteilt worden, da sie zu einer Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserung geführt haben. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte auf den Errungenschaften der früheren Gesundheitsprogramme aufbauen. [Abänd. 67]

    (37b)

    Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte dazu dienen, Maßnahmen in Bereichen zu fördern, in denen anhand folgender Aspekte ein europäischer Mehrwert nachgewiesen werden kann: Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen; Unterstützung von Netzwerken für den Austausch von Wissen oder Voneinander-Lernen; Förderung der Kompetenzen von Angehörigen der Gesundheitsberufe; Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zur Senkung von deren Risiken und zur Milderung ihrer Folgen; Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die Union hinreichend legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen; Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen; Maßnahmen zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, um fundierte Entscheidungen auf Unionsebene zu ermöglichen; Effizienzsteigerung durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung von Ressourcen sowie optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen. [Abänd. 68]

    (38)

    Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte zur Prävention von Krankheiten und Früherkennung in allen Lebensphasen der Unionsbürger Menschen, die in der EU leben, und zur Gesundheitsförderung beitragen, indem sie sich mit gesundheitlichen Risikofaktoren wie Tabakkonsum , Rauchen und passives Rauchen, Alkoholmissbrauch , umweltbedingte gesundheitliche Risikofaktoren und Konsum illegaler Drogen befasst und drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, Adipositas und ungesunden Ernährungsgewohnheiten – auch im Zusammenhang mit Armut – und Bewegungsmangel entgegenwirkt. Außerdem sollte sie günstige Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung , ein stärkeres öffentliches Bewusstsein für Risikofaktoren und gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen zur Verringerung der Last und der Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten auf den allgemeinen Gesundheitszustand — auch in Form von Impfungen — in allen Lebensphasen fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Strategien ergänzen. In diesem Zusammenhang sollte ein besonderes Augenmerk auf die Gesundheitserziehung gelegt werden, da sie Einzelpersonen und Gemeinschaften dabei unterstützt, ihre Gesundheit zu verbessern und ihr Wissen zu erweitern, und ihre Haltung beeinflusst. Die derzeit im Gesundheitsbereich bestehenden Herausforderungen können nur im Zuge der Zusammenarbeit auf Unionsebene und durch fortwährende Maßnahmen der Union in diesem Bereich wirksam bewältigt werden. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterstützen und wirksame , an alle gerichtete Präventions- und Sensibilisierungsmodelle Präventionsmodelle, innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle und Lösungen durchgängig berücksichtigen, um zu innovativen, zugänglichen, leistungsfähigen und nachhaltigen Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung für die europäischen Bürger Menschen, die in städtischen oder ländlichen Gebieten in der Union leben, zu erleichtern. [Abänd. 69]

    (38a)

    Um die Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit umzusetzen, sollte die Kommission einen Lenkungsausschuss für Gesundheit einrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission Wege und Methoden vorschlagen, mit denen gesundheitsbezogene Tätigkeiten an das Verfahren des Europäischen Semesters angeglichen werden können, in dessen Rahmen nun auch Reformen der Gesundheitssysteme (und weiterer sozialer Gesundheitsfaktoren) empfohlen werden können, die dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung und die Sozialschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten leichter zugänglich und nachhaltiger zu gestalten. [Abänd. 70]

    (39)

    Über 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union sind durch nichtübertragbare Krankheiten bedingt; bei einer wirksamen Prävention sind vielfältige bereichsübergreifende und grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Notwendigkeit betont, den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen, um die Folgen schwerwiegender grenzüberschreitender Gefahren, wie plötzlich und gehäuft auftretende Formen von Emissionen und Umweltverschmutzung, übertragbare Krankheiten und anderweitige Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, für die öffentliche Gesundheit zu minimieren. [Abänd. 71]

    (39a)

    Es ist unbedingt notwendig, fortwährend in innovative gemeinschaftsorientierte Konzepte zur Bekämpfung grenzüberschreitender Krankheiten, wie der Epidemien HIV/AIDS, Tuberkulose und Virushepatitis, zu investieren, da die soziale Dimension dieser Krankheiten ein entscheidender Faktor ist, der Auswirkungen auf die Fähigkeit hat, sie als Epidemien in der Union und in den Nachbarländern zu bekämpfen. Damit die im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung für diese Krankheiten festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, bedarf es einer ehrgeizigeren Politikgestaltung und ausreichender technischer und finanzieller Mittel, mit denen ein nachhaltiger regionaler Beitrag zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Hepatitis in Europa geleistet werden kann. [Abänd. 72]

    (40)

    Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und für die Gesundheit der Bürger ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und therapieassoziierte Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer antimikrobieller Mittel sichergestellt ist , wobei deren Einsatz gleichwohl verringert werden sollte, um gegen antimikrobielle Resistenzen vorzugehen . [Abänd. 73]

    (41)

    Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag (16) über die Bewertung von Gesundheitstechnologien unterbreitet, der darauf abstellt, die Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien auf Unionsebene zu unterstützen, die Verfügbarkeit innovativer Gesundheitstechnologien für Patienten in der ganzen Union zu verbessern, die verfügbaren Ressourcen besser zu nutzen und die unternehmerische Planungssicherheit zu erhöhen.

    (42)

    Angesichts der besonderen Art einiger Ziele, die durch die ESF+-Komponente Gesundheit und die Art der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente abgedeckt sind, sind die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die entsprechenden Maßnahmen mit der aktiven Unterstützung durch die Zivilgesellschaft durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden – sowie zusätzlich zivilgesellschaftliche Organisationen, sofern angezeigt – sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der Haushaltordnung gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. [Abänd. 74]

    (42a)

    Um die Leistung des Programms zu verbessern und etwaige Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Überwachung zu beheben, sollte die Kommission programmatische und maßnahmenspezifische Indikatoren für die Überwachung anwenden um sicherzustellen, dass die Ziele des Programms erreicht werden. [Abänd. 75]

    (42b)

    Mit dem Programm ESF+ sollten die bestehenden Hindernisse für die Beteiligung der Zivilgesellschaft beseitigt werden, z. B. indem die Antragsverfahren vereinfacht und die finanziellen Kriterien gelockert werden — etwa indem in einigen Fällen der Kofinanzierungssatz aufgehoben wird –, aber auch indem die Kenntnisse und Fähigkeiten von Patienten, ihren Vertreterorganisationen und anderen Akteuren durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen verbessert werden. Mit dem Programm sollte außerdem angestrebt werden, das Funktionieren von Netzwerken und Organisationen der Zivilgesellschaft auf der Ebene der Union — auch Organisationen auf Unionsebene — zu ermöglichen, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms leisten. [Abänd. 76]

    (42c)

    Bei der Umsetzung der ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens, die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gewahrt bleiben. Um dafür zu sorgen, dass die Gesundheitspolitik der Union in die sozialen Maßnahmen vor Ort eingebunden wird und damit einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag leistet, sollten die zuständigen Behörden auf subnationaler Ebene einbezogen werden, wobei die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen und die Rolle der Mitgliedstaaten als erster Ansprechpartner im Entscheidungsfindungsverfahren der Union gewahrt bleiben. [Abänd. 77]

    (43)

    Die Europäischen Referenznetzwerke sind Netzwerke, denen Erbringer von Gesundheitsleistungen aus ganz Europa angehören und die sich mit seltenen oder komplexen Krankheiten oder Erkrankungen mit geringer Prävalenz befassen, die hochspezialisierte Behandlungen sowie eine hohe Konzentration an Fachkenntnissen und Ressourcen erfordern. Diese Netzwerke sind von dem Gremium der Mitgliedstaaten der Europäischen Netzwerke nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission (17) vorgesehenen Genehmigungsverfahren genehmigt worden. Diese Netzwerke sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

    (44)

    Die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich haben unmittelbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger, die Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Rechtsrahmen für medizinische Produkte und Technologien (Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs) sowie für das Tabakrecht, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz in der EU. Die Rechtsvorschriften, ihre Umsetzung und ihre Durchsetzung müssen mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie den entsprechenden gesellschaftlichen Veränderungen Schritt halten und sicherstellen, dass die gesundheitspolitischen Ziele erreicht werden. Daher bedarf es der kontinuierlichen Weiterentwicklung der für die Umsetzung dieser wissenschaftlich ausgerichteten Rechtsvorschriften erforderlichen Evidenzbasis Darüber hinaus haben zahlreiche weitere Rechtsakte der Union maßgebliche Auswirkungen auf die Gesundheit, etwa diejenigen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und der Kennzeichnung von Lebensmitteln, Luftverschmutzung , Chemikalien mit endokriner Wirkung und Pestiziden . In einigen Fällen fehlt das tiefere Bewusstsein für die kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren, was potentiell zu nicht hinnehmbaren Risiken für die Gesundheit der Bürger führen kann . [Abänd. 78]

    (44a)

    Die gesundheitsbezogenen Rechtsvorschriften sowie ihre Umsetzung und Durchsetzung sollten mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie dem entsprechenden gesellschaftlichen Wandel Schritt halten, wobei das in den Verträgen verankerte Vorsorgeprinzip als Grundlage dienen muss. Daher müssen die wissenschaftlichen Grundlagen, die notwendig sind, damit Rechtsvorschriften derart wissenschaftlicher Natur umgesetzt werden können, kontinuierlich weiterentwickelt werden. Außerdem sollte für ein Höchstmaß an Transparenz gesorgt werden, damit unabhängige Überprüfungen durchgeführt werden können und damit das Vertrauen in die Verfahren der Union wiederhergestellt werden kann. Darüber hinaus ist es im Interesse der Öffentlichkeit, über diese Grundlagen informiert zu werden. [Abänd. 79]

    (44b)

    Das Gesundheitswesen kann die Herausforderungen im Bereich Gesundheit nicht allein bewältigen, da Gesundheit von zahlreichen äußeren Faktoren bestimmt wird. Daher ist der in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam festgelegte Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche von entscheidender Bedeutung, wenn die Union in der Lage sein will, künftige Herausforderungen zu bewältigen. Eine der größten Herausforderungen, vor denen das Gesundheitswesen in Europa derzeit steht, besteht allerdings darin, den übrigen Branchen und Bereichen bewusst zu machen, dass sich deren Entscheidungen auf die Gesundheit auswirken und sie daher Gesundheitsaspekte in ihre jeweiligen Strategien aufnehmen müssen. Wichtige Fortschritte im Gesundheitsbereich konnten bislang durch Strategien in Bereichen wie Bildung, Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft, Arbeit oder Planung erzielt werden. Beispielsweise konnte die Herzgesundheit maßgeblich verbessert werden, indem die Strategien und Vorschriften bezüglich der Qualität von Lebensmitteln, der Erhöhung der körperlichen Aktivität und des Rückgangs des Rauchens verbessert wurden. [Abänd. 80]

    (45)

    Zwecks größtmöglicher Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen auf Unions- und internationaler Ebene sollte die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), ebenso wie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Hinblick auf die Umsetzung der Komponente ausgebaut werden.

    (46)

    Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % erreicht wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet. [Abänd. 81]

    (47)

    Gemäß Artikel [94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (18)] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Bei dem Programm müssen die besonderen Einschränkungen, denen Personen und Einrichtungen mit Wohnsitz bzw. Sitz in diesen Gebieten ausgesetzt sind, berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang zu den vorgenannten Komponenten zu ermöglichen. [Abänd. 82]

    (48)

    Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können – vorbehaltlich der Achtung aller einschlägigen Vorschriften und Regelungen – im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens, das die Programmdurchführung im Wege eines Beschlusses vorsieht, an Unionsprogrammen teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben. [Abänd. 83]

    (49)

    Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (20), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (21) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (22) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Haushaltsordnung und anderen geltenden Bestimmungen, unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel, und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken und der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren sowie sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

    (50)

    Die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassene horizontale Finanzregelung gilt für diese Verordnung. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

    (50a)

    Bei dem Fonds muss für eine wirtschaftliche Haushaltsführung gesorgt werden, damit er in einer Weise durchgeführt wird, dass er so klar, wirksam und einfach wie möglich genutzt werden kann, und gleichzeitig die Rechtssicherheit und seine Zugänglichkeit für alle Beteiligten gewährleistet sind. Da die über den ESF+- finanzierten Tätigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Vorschriften erlassen und während der Laufzeit auch keine Änderungen vornehmen, da dies die Verwendung der Mittel für die Begünstigten erschweren und zu einer Verzögerung bei der Begleichung von Rechnungen führen könnte. [Abänd. 84]

    (51)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit und Fairness der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und Betreuung sowie deren Qualität, Förderung der sozialen Inklusion , der Chancengleichheit und der Gesundheit sowie Abbau Beseitigung der Armut, sowie die Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 85]

    (52)

    Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (24) niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten diese alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (53)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern sollten angesichts der Art dieses Musters im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) ausgeübt werden.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Teil I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet. Der ESF+ besteht aus drei Komponenten: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit.

    Sie legt In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen fest festgelegt und so die allgemeinen Regeln ergänzt, die gemäß der neuen Dachverordnung für den ESF+ gelten . [Abänd. 86]

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „flankierende Maßnahmen“ zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung erbrachte Leistungen, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und die Beseitigung der Armut abstellen, wie Verweisung an Sozialdienste, Erbringung sozialer Dienstleistungen Erbringung von Sozialdiensten und Gewährung psychologischer Unterstützung , Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsgeldes;

    2.

    „assoziiertes Land“ ein Drittland, das Partei eines Abkommens mit der Union ist, demzufolge es sich an den ESF+-Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit gemäß Artikel 30 beteiligen kann;

    3.

    „materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel , einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf;

    4.

    „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

    5.

    „gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausscheidet (Austrittsdatum), geben;

    6.

    „gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben geben;

    7.

    „Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;

    7a.

    „grenzüberschreitende Partnerschaften“ im Rahmen der Komponente „Beschäftigung und soziale Innovation“ dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der Zivilgesellschaft oder Sozialpartnern in mindestens zwei Mitgliedstaaten;

    8.

    „Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen oder Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi erhalten;

    9.

    „Gesundheitskrise“ jede gemeinhin als Bedrohung angesehene Krise, die eine Gesundheitsdimension hat und Dringlichkeitsmaßnahmen der Behörden unter unwägbaren Bedingungen voraussetzt;

    10.

    „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

    11.

    „Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, die Personen und Kleinstunternehmen gewährt werden, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und/oder Einnahmen schaffende Tätigkeiten haben;

    12.

    „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR;

    13.

    „am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen , einschließlich Kinder und Obdachlose ), deren Unterstützungsbedarf anhand objektiver Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden und die Elemente umfassen können, die eine Fokussierung auf die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten ermöglichen;

    14.

    „Referenzwert“ einen Wert zur Festlegung von Zielwerten für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, der auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;

    15.

    „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen der Sozialwirtschaft , gleichwelcher Rechtsform, das welches

    a)

    gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, führen können, als sein vorrangiges soziales Ziel die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen – auch ökologischen – Wirkung hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das soziale Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen soziale Ziele verfolgt;

    b)

    seine Gewinne in erster Linie die meisten seiner Gewinne zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt reinvestiert und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;

    c)

    in einer von Unternehmergeist geprägten, demokratischen, partizipativen, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

    15a.

    „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ verschiedene Arten von Unternehmen und Einrichtungen, die innerhalb der Sozialwirtschaft Genossenschaften, Berufsgenossenschaften, Verbände, Stiftungen, sozialwirtschaftliche Unternehmungen und andere durch die Gesetze der Mitgliedstaaten geregelte Unternehmensformen umfassen und sich auf den Vorrang des Einzelnen und des Gesellschaftszwecks vor dem Kapital, der demokratischen Staatsführung, der Solidarität und der mehrheitlichen Reinvestition der Gewinne oder Überschüsse stützen;

    16.

    „soziale Innovationen“ Tätigkeiten, einschließlich kollektiver Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig soziale Bedürfnisse decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen , einschließlich zwischen Organisationen des öffentlichen Sektors, Organisationen des dritten Sektors, wie ehrenamtliche und Gemeinschaftsorganisationen sowie Sozialunternehmen, schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern;

    17.

    „soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie — wenn die Ergebnisse überzeugend sind — in anderen – auch geografischen und sektoriellen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden;

    18.

    „Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jeder in allen Lebensphasen für die persönliche Entwicklung und Entfaltung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Die Schlüsselkompetenzen sind: Lese- und Schreibkompetenz, Mehrsprachenkompetenz, Kompetenz in Mathematik, Wissenschaft, Technologie , Künsten und Ingenieurwissenschaften, digitale Kompetenz , Medienkompetenz , persönliche und soziale Kompetenz sowie Lernkompetenz, Bürgerkompetenz, unternehmerische Kompetenz, Kulturbewusstsein (inter)kulturelles Bewusstsein und (inter) kulturelle Ausdrucksfähigkeit;

    19.

    „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

    19a.

    „benachteiligte Gruppen“ Zielgruppen, in denen eine große Anzahl von Menschen von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedroht oder betroffen ist, einschließlich unter anderem ethnischer Minder wie Roma, Drittstaatsangehöriger, einschließlich Migranten, älterer Menschen, Kinder, Alleinerziehender, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit chronischen Krankheiten;

    19b.

    „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt, einschließlich der frühkindlichen Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und der Möglichkeit der Teilnahme an der Gesellschaft ergibt;

    (2)   Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel [2] der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] gelten für diese Verordnung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.

    (2a)     Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/1046 gelten ebenfalls für die Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ und „Gesundheit“ mit direkter und indirekter Mittelverwaltung. [Abänd. 87]

    Artikel 3

    Allgemeine Ziele und Arten des Haushaltsvollzugs

    Der ESF+ stellt darauf ab unterstützt die Mitgliedstaaten auf nationaler , die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte regionaler und lokaler Ebene sowie die Union dabei, Gesellschaften ohne Ausgrenzung , ein hohes Niveau bei hochwertiger Beschäftigung, Schaffung von Arbeitsplätzen , hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, Chancengleichheit , Beseitigung der Armut , einschließlich Kinderarmut, sozialer Inklusion und Integration, sozialem Zusammenhalt und Sozialschutz sowie qualifizierten und resilienten Arbeitnehmern, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen .

    Der ESF+ steht im Einklang mit den Verträgen der Europäischen Union und der Charta und trägt den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung und so dazu bei, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV verwirklicht und die Zusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, sowie die Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingehalten werden.

    Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des gleichberechtigten Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen lebenslangen Lernens, hochwertiger Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes , der Integration und Inklusion, der Inklusion Beseitigung der Armut, einschließlich Kinderarmut, von Investitionen in Kinder und junge Menschen, der Nichtdiskriminierung, der Geschlechtergleichstellung, des Zugangs zur Grundversorgung sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

    Die Umsetzung erfolgt

    a)

    im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht („ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), und

    b)

    im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den Zielen in den Artikeln 4 Absatz 1 und 23 entspricht („Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“), und für den Teil der Hilfe, der den Zielen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 26 entspricht („Komponente Gesundheit“). [Abänd. 88]

    Artikel 4

    Spezifische Ziele

    (1)   Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, Mobilität, soziale Inklusion , Beseitigung der Armut und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa — Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] bei:

    i)

    Verbesserung des Zugangs zur zu hochwertiger Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere konkrete Maßnahmen für junge Menschen , besonders im Wege der Umsetzung der Jugendgarantie, Langzeitarbeitslose, Nichterwerbspersonen und Langzeitarbeitslose, sowie Nichterwerbspersonen benachteiligte Gruppen mit einem Schwerpunkt auf Menschen , die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind , Förderung von Beschäftigung, selbstständiger Erwerbstätigkeit , Unternehmertum und der Sozialwirtschaft;

    ii)

    Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

    iii)

    Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, ihres beruflichen Fortschritts, des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben mit besonderem Schwerpunkt auf Alleinerziehenden , einschließlich des verbesserten gleichberechtigten Zugangs zur Kinderbetreuung zu erschwinglicher, integrativer und hochwertiger frühkindlicher Bildung und Betreuung, Altenpflege und anderen Betreuungsdiensten und Unterstützung , sowie einer gesunden und angemessenen gut angepassten Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken und Krankheitsrisiken , der Anpassung von Arbeitnehmern, beruflicher Neuorientierung, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden aktiven und aktiven gesunden Alterns;

    iv)

    Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen , und Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens, Förderung elektronischer Integrationstätigkeiten und Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung ins Berufsleben, um dem sozialen und wirtschaftlichen Bedarf gerecht zu werden ;

    v)

    Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger , erschwinglicher und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen und Betreuer , von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung Auseinandersetzung mit dem Problem des frühen Schulabgangs, Förderung der Einführung der dualen Ausbildung, Ausbildungsplätze, der Lernmobilität für alle und des Zugangs für Menschen mit Behinderungen ;

    vi)

    Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität und der uneingeschränkten Beteiligung an der Gesellschaft ;

    vii)

    Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit , Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit , insbesondere benachteiligter Gruppen ;

    viii)

    Förderung der langfristigen sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma einschließlich Migranten ;

    viiia)

    Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

    ix)

    Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen , zugänglichen und erschwinglichen Dienstleistungen , einschließlich Diensten für den Zugang zu Wohnraum sowie personenorientierter Gesundheitsversorgung und damit verbundener Pflege ; Modernisierung der Sozialschutzsysteme Einrichtungen der sozialen Sicherung und der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie der Systeme für den Sozialschutz und für die soziale Inklusion , u. a. Förderung des gleichberechtigten Zugangs zur sozialen Sicherung mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen sowie den am stärksten benachteiligten Menschen ; Verbesserung der Zugänglichkeit , auch für Menschen mit Behinderungen , Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

    ixa)

    Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, um ihre Inklusion in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung zu verbessern;

    x)

    Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut und/ oder sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;

    xi)

    Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung einschließlich flankierender Maßnahmen für , mit denen die am stärksten benachteiligten Personen soziale Inklusion sichergestellt werden soll, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in einer schwierigen Lage liegen muss .

    (2)   Durch im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele trägt soll der ESF+ zudem zu den anderen in Artikel [4] der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] genannten politischen Zielen bei beitragen , insbesondere in Zusammenhang mit

    1.

    einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren , medizinische und Gesundheitsversorgungszentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft unter Berücksichtigung des Rechts der Sozialwirtschaft in den Mitgliedstaaten und des dort eingerichteten Rahmens für die Sozialwirtschaft;

    2.

    einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Sensibilisierung der Bevölkerung für nachhaltige Entwicklung und Lebensstile, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie.

    2a.

    einer bürgernäheren Union durch Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur sozialen Inklusion unter Berücksichtigung der Besonderheiten der städtischen, ländlichen und der Küstenregionen, um die sozioökonomischen Ungleichheiten in den Städten und Regionen zu beseitigen;

    2b.

    im Rahmen der Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ unterstützt der ESF+ die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente und Maßnahmen der Union sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften und fördert faktengestützte Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen (spezifisches Ziel 1); er fördert die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und steigert die Beschäftigungschancen (spezifisches Ziel 2); er fördert die Beschäftigung und soziale Inklusion durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für Kleinstunternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, insbesondere für schutzbedürftige Personen (spezifisches Ziel 3);

    (3)

    Im Rahmen der Komponente Gesundheit unterstützt trägt der ESF+ die Gesundheitsförderung zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau und zur Krankheitsprävention bei — etwa durch die Förderung von körperlicher Aktivität und Gesundheitserziehung – , trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, erhöht die Lebenserwartung bei der Geburt, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren , fördert die Krankheitsprävention und Früherkennung sowie die Gesundheit in allen Lebensphasen, stärkt und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich , einschließlich im Bereich des Umweltschutzes, und fördert den Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche der Union. Die Gesundheitspolitik der Union ist an den Zielen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet, damit die Union und die Mitgliedstaaten das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 — „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ — erreichen . [Abänd. 89]

    Artikel 5

    Mittelausstattung

    (1)   Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 101 174 000 000 EUR 106 781 000 000 EUR zu konstanten Preisen (2018) und 120 457 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

    (2)   Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018 105 686 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (119 222 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) ; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i  bereitgestellt; 5 900 000 000 EUR werden für Maßnahmen bereitgestellt, die unter die in Artikel 10a genannte Europäische Kindergarantie fallen, und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 werden als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

    (3)   Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 174 000 000 EUR 1 095 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 234 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

    (4)   Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt:

    a)

    761 000 000 EUR 675 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (761 000 000 zu jeweiligen Preisen) für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation;

    b)

    413 000 000 EUR 420 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (473 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen; oder 0,36 % des MFR 2021–2027) für die Komponente Gesundheit.

    (5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. [Abänd. 90]

    Artikel 6

    Gleichstellung von Frauen und Männern der Geschlechter , Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

    (1)   Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie gewährleisten die im Rahmen der Komponenten Beschäftigung Gleichstellung der Geschlechter bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung Evaluierung. Außerdem unterstützen sie spezifische Maßnahmen, mit denen die Beteiligung von Frauen am Arbeitsleben und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung ihre berufliche Entwicklung sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Evaluierung. Außerdem fördern sie Privatleben gesteigert werden soll, fördern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Gesundheitszustands , des Alters oder der sexuellen Ausrichtung , einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen auch im Hinblick auf IKT, und stärken so die soziale Inklusion und die Verminderung von Ungleichheiten .

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft und der Verbesserung der allgemeinen Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen . [Abänd. 91]

    Teil II

    Durchführung im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

    Kapitel I

    Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung

    Artikel 7

    Kohärenz und thematische Konzentration

    (1)   Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte , den sozialpolitischen Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters und die regionalen Besonderheiten und tragen so dazu bei, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 174 AEUV in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts verwirklicht werden und vollständiger Einklang mit der Übereinkunft von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hergestellt wird .

    Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), dem Europäischen Fonds für Meeres- und Fischereipolitik, InvestEU, Kreatives Europa, dem Instrument „Rechte und Werte“, Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds , dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma für die Zeit nach 2020 und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und damit für integrierte Ansätze sowie kohärente und gestraffter gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung fallen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25  27  % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis xi x , einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.

    (3a)     Im Rahmen der spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x stellen die Mitgliedstaaten mindestens 5 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen bereit, mit denen die Europäische Kindergarantie umgesetzt werden soll, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessener Wohnverhältnisse und adäquater Ernährung sichergestellt wird.

    (4)   Die Mitgliedstaaten Über die Zuweisung von mindestens 27 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x hinaus stellen die Mitgliedstaaten mindestens 2  3  % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für das spezifische Ziel zur der Erreichung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder der Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer  Ziffern x und xi bereit.

    Bei der Überprüfung, ob — wie in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegt — mindestens 2 % der Mittel bereitgestellt wurden, können in hinreichend begründeten Fällen die Mittel berücksichtigt werden, die dem in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x genannten spezifischen Ziel betreffend die am stärksten benachteiligten Personen zugewiesen wurden.

    (5)    Die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10  3  % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

    Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021-2025 im Programmzeitraum für die vorgenannten Maßnahmen und Strukturreformmaßnahmen bereit. Dabei widmen sie den stärker betroffenen Regionen besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen die Unterschiede zwischen ihnen.

    Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, mindestens 10  15  % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen oder Strukturreformmaßnahmen bereit.

    Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 2 und 2 3 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt. Diese Mittelzuweisung tritt nicht an die Stelle von Mitteln, die für die Infrastruktur und Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage benötigt werden.

    Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

    (6)   Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

    (7)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die technische Hilfe. [Abänd. 92]

    Artikel 7a

    Einhaltung der Grundrechte

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta bei der Umsetzung der Fonds sicher.

    Kosten, die durch Maßnahmen entstehen, die nicht in Einklang mit der Charta stehen, sind gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 nicht förderfähig. [Abänd. 93]

    Artikel 8

    Partnerschaft

    (1)   Jeder Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 sorgt jeder Mitgliedstaat sorgt in Partnerschaft mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine angemessene sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft , Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und weiteren einschlägigen oder repräsentativen Organisationen an der Programmplanung und der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung , Nichtdiskriminierung und soziale Inklusion und der Initiativen , die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden. Diese sinnvolle Beteiligung ist inklusiv und für Personen mit Behinderung zugänglich.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag mindestens 2 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit , auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, in der Form von Schulungen, Vernetzungsmaßnahmen und der Stärkung des sozialen Dialogs sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner . [Abänd. 94]

    Artikel 9

    Bekämpfung materieller Deprivation

    Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Mittel in Bezug auf soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder materielle Deprivation werden im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt mindestens 85 %. [Abänd. 95]

    Artikel 10

    Unterstützung der Jugendbeschäftigung

    Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert und dient der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i. [Abänd. 96]

    Artikel 10a

    Unterstützung der Europäischen Kindergarantie

    Die Unterstützung in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3a wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert, in der/dem die Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder“ von 2013 reflektiert wird. Im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x wird dazu beigetragen, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung von Kindern zu bekämpfen. [Abänd. 97]

    Artikel 11

    Unterstützung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen

    Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäten eines der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 programmiert. Die Mitgliedstaaten sorgen für Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung und Synergien mit der europäischen Säule sozialer Rechte.

    Die Verwaltungsbehörden müssen über einen ausreichenden Spielraum verfügen, um in Abhängigkeit von den besonderen lokalen und regionalen Herausforderungen Prioritäten und Bereiche für Investitionen aus dem ESF+ festzulegen. [Abänd. 98]

    Artikel 11a

    Integrierte territoriale Entwicklung

    (1)     Die integrierte territoriale Entwicklung kann im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung aus dem ESF+ unterstützt werden.

    (2)     Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem ESF+ für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel [22] der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] genannten Formen um. [Abänd. 99]

    Artikel 11b

    Transnationale Zusammenarbeit

    1.     Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer eigenen Priorität unterstützen.

    2.     Im Rahmen des Programms können für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele Maßnahmen zur transnationalen Zusammenarbeit geplant werden.

    3.     Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Priorität kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. [Abänd. 100]

    Kapitel II

    Allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

    Artikel 12

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x im Fall der geteilten Mittelverwaltung („allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“). Darüber hinaus gilt Artikel 13 auch für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi. [Abänd. 101]

    Artikel 13

    Innovative Soziale innovative Maßnahmen

    (1)   Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und /oder sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte , einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente, nach Bottom-up-Konzepten , die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen den Sozialpartnern , Unternehmen der Sozialwirtschaft , dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen .

    (1a)     Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können die breitere Anwendung innovativer Konzepte, die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet (soziale Innovation und soziale Erprobungen , einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente ) wurden, unterstützen.

    (3)   Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele programmiert werden.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. [Abänd. 102]

    Artikel 14

    Förderfähigkeit

    (1)   Neben den in Artikel [58] der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

    a)

    Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung den Erwerb von Infrastruktur;

    b)

    Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens unbedingt erforderlich oder diese Güter sind vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

    (2)   Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.

    (3)   Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

    (4)   Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern . Wenn ein Tarifvertrag gilt, werden sie gemäß diesem Vertrag festgelegt. Wenn kein Tarifvertrag gilt, dürfen sie nicht mehr als 100 % der durch einschlägige dokumentarische Nachweise der jeweiligen Verwaltungsbehörde und/oder Eurostat-Daten belegten üblichen Vergütung für die betreffende berufliche Tätigkeit oder spezifische Fachberatung in dem Mitgliedstaat oder der Region betragen. [Abänd. 103]

    Artikel 15

    Indikatoren und Berichterstattung

    (1)   Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I  (oder Anhang IIa für Maßnahmen, die auf die soziale Inklusion der am meisten benachteiligten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x ausgerichtet sind) dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programmspezifische programm- und maßnahmenspezifische Indikatoren verwenden.

    (2)   Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben für diese Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die für die Outputindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

    (3)   Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die ein kumulatives quantifiziertes Etappenziel für 2024 und eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2029 festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Zielwerte für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Zielwerte können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für die gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

    (4)   Die Daten zu den Indikatoren für die Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang I Nummer 1a erforderlichen Daten für diese Teilnehmer vorliegen.

    (4a)     Die in Absatz 3 genannten Daten umfassen auch eine geschlechtsbezogene Wirkungsanalyse zur Überwachung der Umsetzung der ESF+-Programme im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

    (5)   Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 gestatten, diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

    (6)   Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang I  und Anhang IIa zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. [Abänd. 104]

    Kapitel III

    ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

    Artikel 16

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi.

    Artikel 17

    Grundsätze

    (1)   Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Verbraucherproduktsicherheit entsprechen, zu unterstützen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter berücksichtigen auch klimatische und Umweltaspekte, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.

    Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingelöst und treten nicht an die Stelle bestehender Sozialleistungen .

    Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.

    Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Beträgen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.

    (3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.

    (4)   Die Ausgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kann wird durch Maßnahmen zur Weiterleitung an zuständige Dienste und andere flankierende Maßnahmen ergänzt werden, die der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen dienen. [Abänd. 105]

    Artikel 18

    Inhalt der Priorität

    Für eine Priorität betreffend die Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi wird Folgendes festgehalten:

    a)

    die Art der Unterstützung;

    b)

    die wichtigsten Zielgruppen;

    c)

    eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme.

    Bei auf diese Art der Unterstützung und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.

    Artikel 19

    Förderfähigkeit von Vorhaben

    (1)   Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können von oder im Auftrag des Begünstigten gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

    (2)   Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.

    Artikel 20

    Förderfähigkeit von Ausgaben

    (1)   Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:

    a)

    die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;

    b)

    falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern und/oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder — in hinreichend begründeten Fällen — tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;

    c)

    Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten, die von den an der Verteilung der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;

    d)

    die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;

    e)

    die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.

    (2)   Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten förderfähigen Kosten.

    (3)   Nicht förderfähig sind folgende Kosten:

    a)

    Schuldzinsen;

    b)

    Bereitstellung Erwerb von Infrastruktur;

    c)

    Kosten für Gebrauchtgüter minderer Qualität . [Abänd. 106]

    Artikel 21

    Indikatoren und Berichterstattung

    (1)   Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Diese Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

    (2)   Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt. Die Berichterstattungspflichten werden möglichst einfach gehalten.

    (3)   Zum 30. Juni 2025 und zum 30. Juni 2028 erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten anonymen Erhebung, die während des Vorjahres bei den Endempfängern durchgeführt wurde und bei der es auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation ging . Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt.

    (4)   Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist.

    (5)   Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. [Abänd. 107]

    Artikel 22

    Prüfung

    Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. Die Prüfung von Vorhaben umfasst in den frühen Phasen der Umsetzung mehr Kontrollen, damit die Mittel im Falle eines Betrugsrisikos auf andere Projekte übertragen werden können. [Abänd. 108]

    Teil III

    Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung

    Kapitel I

    Besondere Vorschriften für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

    Abschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 23

    Operative Ziele

    Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:

    a)

    Aufbau hochwertigen Wissens für vergleichende Analysen, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Bedingungen in den assoziierten Ländern relevant sind;

    b)

    Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 genannten Bereichen, um die assoziierten Länder dabei zu unterstützen, die geeigneten politischen Maßnahmen zu ergreifen;

    c)

    Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 genannten Bereichen und Aufbau der Kapazität der Interessenträger für die Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung, die Übertragung oder die breitere Anwendung der getesteten sozialpolitischen Innovationen , wobei der Schwerpunkt vor allem auf der Förderung der Ausweitung örtlicher Vorhaben liegt, die von Städten, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und sozioökonomischen Akteuren im Bereich der Aufnahme und sozialen Inklusion und Integration Drittstaatsangehöriger entwickelt werden ;

    d)

    Entwicklung und Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte, von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern, grenzüberschreitenden Regionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen (z. B. schutzbedürftigen Personen Personen in einer schwierigen Lage );

    da)

    Unterstützung grenzüberschreitender Partnerschaften zwischen Arbeitsverwaltungen, Zivilgesellschaft und Sozialpartnern zur Förderung eines grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes und der grenzüberschreitenden Mobilität unter angemessenen Bedingungen;

    db)

    Unterstützung der Erbringung von EURES-Leistungen bei der Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften für hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze durch Überprüfung von Stellenangeboten und Bewerbungen, auch mit grenzüberschreitenden Partnerschaften;

    dc)

    Erleichterung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte unter angemessenen sozialen Bedingungen und Steigerung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union.

    e)

    Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung sowie ihrer Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Kleinstunternehmen , Unternehmen der Sozialwirtschaft und schutzbedürftige Personen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die schutzbedürftige Personen in einer schwierigen Lage, einschließlich benachteiligter Gruppen, beschäftigen;

    f)

    Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 genannten Bereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazität dieser beteiligter Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), Sozialversicherungsträger, Zivilgesellschaft, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Sozialunternehmen Unternehmen der Sozialwirtschaft und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten;

    g)

    Unterstützung der Entwicklung von Sozialunternehmen Unternehmen der Sozialwirtschaft und des Aufbaus eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Beteiligung von Stiftungen und philanthropischen Akteuren in diesem Markt;

    h)

    Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, frühkindliche Bildung und Betreuung, Pflege und Betreuung älterer Menschen, Barrierefreiheitsbestimmungen und Übergang von institutionellen zu gemeindenahen und durch Angehörige erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen, einschließlich Barrierefreiheitsbestimmungen für Menschen mit Behinderungen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

    i)

    Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Maßnahmen zu beschleunigen und ihre Durchführung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den Bereichen Armutsbekämpfung, Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion;

    j)

    Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierung und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 genannten Bereichen. [Abänd. 109]

    Artikel 23a

    Thematische Konzentration und Finanzierung

    Der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannte Teil der Mittelausstattung des ESF+ für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation wird über den gesamten Zeitraum spezifischen Zielen nach Artikel 4 Absatz 2b zugewiesen, wobei die folgenden Prozentsätze als Richtwerte gelten:

    a)

    55 % für das spezifische Ziel 1;

    b)

    18 % für das spezifische Ziel 2;

    c)

    18 % für das spezifische Ziel 3. [Abänd. 110]

    Abschnitt II

    Förderfähigkeit

    Artikel 24

    Förderfähige Maßnahmen

    (1)   Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.

    (2)   Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann folgende Maßnahmen unterstützen:

    a)

    Analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittstaaten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

    i)

    Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren, Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Benchmarks;

    ii)

    soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;

    iii)

    Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionrechts;

    b)

    Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:

    i)

    grenzüberschreitende Partnerschaften und Unterstützungsdienste in grenzübergreifenden Regionen;

    ii)

    ein gezieltes EU-weites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;

    iii)

    Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen Unternehmen der Sozialwirtschaft , einschließlich Mischfinanzierungsmaßnahmen, etwa asymmetrische Aufteilung des Risikos oder Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;

    iv)

    Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;

    c)

    Aufbau von Kapazitäten, insbesondere

    i)

    von Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

    ii)

    von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der Komponente anbieten;

    iii)

    von Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen der teilnehmenden Länder, von Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für Sozialunternehmen Unternehmen der Sozialwirtschaft anbieten oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen, sowie durch Vernetzung;

    iv)

    von Sozialpartnern und Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit;

    d)

    Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:

    i)

    Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking;

    ii)

    Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

    iii)

    Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

    iv)

    Veranstaltungen des Ratsvorsitzes, Konferenzen und Seminare technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Arbeitsprogramms, darunter Tätigkeiten in den Bereichen der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für IT-Systeme . [Abänd. 111]

    Artikel 25

    Förderfähige Stellen

    (1).   Zusätzlich zu den Einrichtungen, die die in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, sind förderfähig:

    a)

    Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

    i)

    einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

    ii)

    einem assoziierten Land;

    iii)

    einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland gemäß den Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3;

    b)

    nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und einschlägige internationale Organisationen. [Abänd. 112]

    (2)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

    (3)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, sollten im Prinzip für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen.

    Artikel 25a

    Governance

    (1)     Die Kommission konsultiert Interessenträger in der Union, vor allem Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen, zu den Arbeitsprogrammen für Beschäftigung und soziale Innovation, ihren Prioritäten und ihrer strategischen Ausrichtung sowie ihrer Umsetzung.

    (2)     Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gruppe von Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Programme informiert werden. Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation von Bedeutung sind. [Abänd. 113]

    Kapitel II

    Besondere Bestimmungen für die Komponente Gesundheit

    Abschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 26

    Operative Ziele

    (1)   Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.

    (2)   Die Komponente Gesundheit verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:

    -a)

    Unterstützung einer Strategie der Union für die öffentliche Gesundheit, die auf Folgendes abzielt:

    i)

    Unterstützung der Mitgliedstaat in ihren Bemühungen um den Schutz und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und

    ii)

    Förderung der Aufgaben der Union im Gesundheitsbereich im Sinne von Artikel 168 AEUV, in dem festgelegt ist, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss [Abänd. 114]

    a)

    Stärkung der Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion in der Union zum Schutz der Bürger vor grenzübergreifenden zur Eindämmung grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen [Abänd. 115]

    i)

    Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion

    ii)

    Reaktion auf grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen im Krisenfall

    iii)

    Unterstützung der Laborkapazitäten

    iv)

    Bekämpfung der Antibiotikaresistenz

    iva)

    gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen, um die Last und die Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten zu verringern [Abänd. 116]

    ivb)

    Unterstützung der Entwicklung von Kompetenzen und Instrumenten für eine wirksame Risikokommunikation [Abänd. 117]

    b)

    Stärkung der Gesundheitssysteme

    i)

    Investitionen in die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention , auch durch Programme für Gesundheitskompetenz und -erziehung sowie durch die Förderung körperlicher Aktivität [Abänd. 118]

    ia)

    Investitionen in Früherkennung und Vorsorgeuntersuchungen [Abänd. 119]

    ii)

    Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Pflege , bei dem den Bedürfnissen und Anliegen der Patienten und Bürger Rechnung getragen wird, insbesondere durch die Verknüpfung mit Programmen zur Unterstützung von Medienkompetenz und digitalen Kompetenzen [Abänd. 120]

    iia)

    Förderung der Entwicklung digitaler öffentlicher Dienstleistungen in Bereichen wie dem Gesundheitswesen [Abänd. 121]

    iib)

    Stärkung der Sicherheit und Qualität von Gesundheitsinformationen [Abänd. 122]

    iii)

    Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen , transparenten und zugänglichen Gesundheitsinformationssystems der Union unter Sicherstellung des Datenschutzes [Abänd. 123]

    iv)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Transfer und der Umsetzung von Wissen, das für die nationalen Reformprozesse mit Blick auf leistungsfähigere, zugänglichere und resilientere , diskriminierungsfreiere, inklusivere und gerechtere Gesundheitssysteme , die Bekämpfung sozialer Ungleichheiten sowie eine verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention nützlich ist, unter besonderer Berücksichtigung der im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen , einschließlich der Unterstützung hochwertiger einzelstaatlicher Register, die auch vergleichbare Daten liefern können [Abänd. 124]

    v)

    Entwicklung und Umsetzung von Ansätzen als Reaktion auf künftige Herausforderungen in den Gesundheitssystemen

    va)

    Unterstützung des Übergangs zu personenorientierter Pflege, in der Nähe befindlichen Gesundheits- und Sozialdiensten und gemeinschaftsbasierter integrierter Betreuung, insbesondere zur Förderung von Organisationsmodellen, die auf berufsübergreifender Teamarbeit und der Vernetzung verschiedener Interessenträger beruhen [Abänd. 125]

    vb)

    Sicherstellung der Einbeziehung aller einschlägigen Akteure bei den vorstehend genannten Maßnahmen auf Unionsebene und/oder gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene [Abänd. 126]

    vc)

    Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten und Strategien zur Prävention und Bekämpfung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Förderung der sozialen Inklusion, Teilhabe der Bürger und Beteiligung der Gemeinschaft [Abänd. 127]

    c)

    Unterstützung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich

    i)

    Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel , den Zugang zu derartigen Produkten in der gesamten Union und Medizinprodukte [Abänd. 128]

    ii)

    Unterstützung der Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (27)

    iii)

    Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Substanzen menschlichen Ursprungs

    iv)

    Unterstützung der Umsetzung des Tabakrechts

    v)

    Unterstützung der Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

    vi)

    Unterstützung der wissenschaftlichen Kommissionsausschüsse „Verbrauchersicherheit“ und „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ Entwicklung von Strategien im Rahmen des Ansatzes der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche sowie der Einrichtung von Verfahren , durch die Auswirkungen auf die Gesundheit in allen Politikbereichen berücksichtigt und einbezogen werden können [Abänd. 129]

    ca)

    Unterstützung der Überwachung, Umsetzung und Stärkung weiterer gesundheitsbezogener Rechtsvorschriften und -maßnahmen der Union, die zu einem hohen Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen und sich unter anderem, aber nicht nur auf folgende Aspekte beziehen:

    i)

    Luftverschmutzung

    ii)

    Chemikalien mit endokriner Wirkung und andere Chemikalien mit schädlichen Eigenschaften

    iii)

    Pestizidrückstände in Lebensmitteln, im Wasser und in der Luft

    iv)

    Lebensmittel und Lebensmittelkennzeichnung, einschließlich trans-Fettsäuren, Kennzeichnung von Alkohol, Zusatzstoffe und Lebensmittelkontaktmaterialien [Abänd. 130]

    d)

    Unterstützung integrierter Arbeiten (z. B. Europäische Referenznetzwerke, Bewertung von Gesundheitstechnologien und Anwendung bewährter Verfahren zur Gesundheitsförderung, Prävention und Behandlung von Krankheiten)

    i)

    Kontinuierliche Unterstützung der Europäischen Referenznetzwerke

    ii)

    Unterstützung beim Aufbau einer Zusammenarbeit und von Kapazitäten im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mit Blick auf die Ausarbeitung neuer harmonisierter Bestimmungen

    iii)

    Unterstützung der Anwendung bewährter Verfahren für Innovationen im öffentlichen Gesundheitswesen

    iiia)

    Unterstützung für die Umsetzung von Programmen und bewährten Verfahren für die Erziehung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie Kampagnen für junge Menschen [Abänd. 132]

    iiib)

    Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf Unionsebene, die im Gesundheitsbereich und in gesundheitsbezogenen Angelegenheiten tätig sind [Abänd. 133]

    iiic)

    Unterstützung der Einrichtung eines Lenkungsausschusses für Gesundheit zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit [Abänd. 134]

    Abschnitt II

    Förderfähigkeit

    Artikel 27

    Förderfähige Maßnahmen

    (1)   Für eine Förderung kommen nur gesundheitsbezogene Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 , 4 und 26 genannten Ziele infrage. [Abänd. 135]

    (2)   Die Komponente Gesundheit kann folgende Maßnahmen unterstützen:

    a)

    Analytische Tätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

    i)

    Erhebungen, Studien, Sammlung von Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren und Benchmark-Untersuchungen

    ia)

    Tätigkeiten zur Überwachung der kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren — einschließlich derjenigen, die durch Schadstoffe in Lebensmitteln, Wasser, Luft und anderen Quellen entstehen — auf die Gesundheit [Abänd. 136]

    ib)

    Tätigkeiten zur Überwachung der Auswirkungen der Rechtsvorschriften der Union auf die Gesundheit, z. B. Arzneimittelüberwachung u. ä. [Abänd. 137]

    ii)

    Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts

    Die Ergebnisse der analytischen Tätigkeiten werden nach Abschluss öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 138]

    b)

    Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

    i)

    grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen sowie im Zusammenhang mit Luftverschmutzung und anderen grenzüberschreitenden Arten von Umweltverschmutzung [Abänd. 139]

    ii)

    Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab

    iii)

    Tätigkeiten zur Gesundheitskrisenvorsorge

    c)

    Aufbau von Kapazitäten, insbesondere

    i)

    durch Austausch, Übertragung, Anpassung und Verbreitung bewährter Verfahren mit einem gesicherten Mehrwert auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten [Abänd. 140]

    ii)

    von Netzwerken auf EU-Ebene in den in Artikel 26 genannten Bereichen , und zwar auf kontinuierliche und nachhaltige Weise, wodurch die Präsenz einer aktiven Zivilgesellschaft auf Unionsebene sichergestellt wird [Abänd. 141]

    iii)

    durch Unterstützung für die Einführung, den Betrieb und die Instandhaltung einer IT-Infrastruktur für den Datenaustausch

    iv)

    von regionalen, subnationalen und nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Programmdurchführung anbieten [Abänd. 142]

    v)

    von Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit

    vi)

    durch Hilfe in Zusammenarbeit mit Drittländern

    vii)

    durch Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Gesundheitskrisenfall

    d)

    Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

    i)

    Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking

    ii)

    Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 26 genannten Bereichen

    iii)

    Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 26 genannten Bereichen

    iv)

    Veranstaltungen des Ratsvorsitzes und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, Konferenzen und Seminare

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie die Schaffung von Größenvorteilen, die Verbesserung der Krisenvorsorge oder die breite Anwendung identifizierter bewährter Verfahren mit einem hohen Mehrwert unterstützen oder wenn sie sicherzustellen sollen, dass die Unionsbestimmungen in den in Artikel 26 Absatz 3 genannten Bereichen umgesetzt, durchgesetzt, evaluiert und falls erforderlich überarbeitet werden.

    Artikel 28

    Förderfähige Stellen und Kosten

    (1)   Zusätzlich zu den Einrichtungen, die die in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, sind förderfähig:

    a)

    Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

    i)

    einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

    ii)

    einem assoziierten Land;

    iii)

    einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland gemäß den Bedingungen nach den Absätzen 3 und 4;

    b)

    nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

    (2)   Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

    (3)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

    (4)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, sollten im Prinzip für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen.

    (5)   In Ausnahmefällen können in einer durch eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr ausgelösten Krise im Sinne des Beschlusses (EU) Nr. 1082/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) in einem nicht assoziierten Land angefallene Kosten ausnahmeweise als förderfähig gelten, wenn sie hinreichend begründet werden, d. h. wenn sie zur Eindämmung der Gefahr für die Gesundheit der EU-Bürger erforderlich sind.

    Artikel 29

    Governance

    Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium wie etwa den Berufsverbänden im Gesundheitswesen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern. Mit politischer Führungsstärke und einer angemessenen Leitungsstruktur, die dem Gesundheitsbereich gewidmet ist, wird dafür gesorgt, dass im Einklang mit Artikel 168 Absatz 1 AEUV Gesundheitsschutz und -förderung in allen Politikbereichen der Kommission sichergestellt werden. [Abänd. 143]

    Artikel 29a

    Lenkungsausschuss für Gesundheit

    (1)     Die Kommission richtet einen Lenkungsausschuss für Gesundheit (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit ein.

    (2)     Der Lenkungsausschuss konzentriert sich darauf, durch Koordinierung und Zusammenarbeit Synergien zwischen der Komponente Gesundheit und anderen Programmen, die über eine gesundheitspolitische Dimension verfügen, zu schaffen, wobei das Engagement der Patienten und der Gesellschaft gefördert und wissenschaftliche Beratung bereitgestellt wird und Empfehlungen ausgesprochen werden. Mit diesen Maßnahmen sollen wertorientierte Maßnahmen im Gesundheitsbereich, Nachhaltigkeit und bessere Gesundheitslösungen ermöglicht sowie Innovationen gefördert und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden.

    (3)     Bei der Entwicklung der Arbeitsprogramme für die Komponente Gesundheit legt der Lenkungsausschuss eine umfassende Strategie vor und nimmt eine steuernde Rolle ein.

    (4)     Der Lenkungsausschuss ist eine Gruppe unabhängiger Interessenträger, die sich aus Akteuren aus relevanten Sektoren in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Wohlergehen und Sozialschutz zusammensetzt und an der sich Vertreter der Regionen und lokalen Gesundheitsbehörden, Patientenvertreter und Bürger beteiligen.

    (5)     Der Lenkungsausschuss besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen aus allen in Absatz 4 aufgeführten Fachgebieten und Tätigkeitsbereichen. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden im Anschluss an einen offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen bzw. zur Interessenbekundung oder beidem von der Kommission ernannt.

    (6)     Der Vorsitz des Lenkungsausschusses wird aus dem Kreis seiner Mitglieder von der Kommission ernannt.

    (7)     Der Lenkungsausschuss

    a)

    leistet einen Beitrag zu den Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, im Anschluss an einen Vorschlag der Kommission und

    b)

    erarbeitet ein Konzept für die Steuerung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Komponente Gesundheit und anderen Programmen, die über eine gesundheitspolitische Dimension verfügen.

    Mit dem Konzept soll die Sichtbarkeit und Koordinierung aller bestehenden Finanzierungsmechanismen mit Relevanz für den Bereich Gesundheit leichter sichergestellt werden und die Steuerung der Koordinierung und Zusammenarbeit unterstützt werden. [Abänd. 144]

    Artikel 29b

    Internationale Zusammenarbeit

    Die Kommission baut die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Hinblick auf die Umsetzung der Komponente Gesundheit aus, um die Wirkung und Effizienz der Maßnahmen auf Unionsebene und internationaler Ebene zu maximieren. [Abänd. 145]

    Kapitel III

    Gemeinsame Bestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit

    Artikel 30

    Beteiligung von assoziierten Drittländern an den Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit

    (1)   Folgende assoziierte Länder können sich an den Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit beteiligen:

    a)

    Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

    b)

    beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    c)

    Drittländer, nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an der Komponente, sofern das Abkommen

    i)

    gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

    ii)

    die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen oder Programmkomponenten und zu den administrativen Kosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];

    iii)

    dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Komponente einräumt;

    iv)

    die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

    (2)   An der Komponente Gesundheit können sich zudem unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder beteiligen, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.

    Artikel 31

    Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

    (1)   Im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe , Beiträge und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.

    (2)   Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

    Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel [150] der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

    (3)   Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

    (4)   Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, um Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert zu finanzieren, die durch die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der am Programm assoziierten Drittländer oder durch öffentliche Körperschaften und nichtstaatliche Stellen, die einzeln oder vernetzt handeln, im Auftrag dieser zuständigen Behörden kofinanziert werden.

    (5)   Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden für Europäische Referenznetzwerke, die nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke vorgesehenen Genehmigungsverfahren von dem einschlägigen Gremium der Mitgliedstaaten genehmigt wurden. [Abänd. 146]

    Artikel 32

    Arbeitsprogramm und Koordinierung

    Die Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte, um die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit werden durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in die Aufstellung von Arbeitsprogrammen nach Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird zu ergänzen . Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den diesen Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

    Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen der ESF+-Komponente Gesundheit und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung. [Abänd. 147]

    Artikel 33

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt.

    (2)   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Umsetzung der Komponenten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichtspflichten für die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten festgelegt.

    (3)   Die Kommission ist befugt, zur Ergänzung oder Änderung der Indikatoren in den Anhängen I IIb und II III im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Durchführung der Komponenten für nötig befunden wird.

    (3a)     Um die Komponenten laufend zu überwachen und etwaige notwendige Änderungen der politischen Prioritäten und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission einen ersten qualitativen und quantitativen Überwachungsbericht, der das erste Jahr abdeckt, und danach drei Berichte, die aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei Jahren abdecken, und übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Berichte enthalten die Ergebnisse der Komponenten und den Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter angewendet wurden, und Angaben dazu, wie Fragen der Diskriminierungsfreiheit, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Tätigkeiten behandelt wurden. Die Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um die Transparenz der Komponenten zu erhöhen. [Abänd. 148]

    Artikel 34

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Nimmt ein Drittland nach Maßgabe eines Beschlusses im Rahmen eines internationalen Abkommens an dem Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen.

    Artikel 35

    Evaluierung

    (1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

    (2)   Die Zwischenevaluierung der Komponenten kann erfolgen, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen, muss jedoch spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung der Komponenten erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2024 führt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der Komponenten durch , um

    a)

    auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Komponenten zu messen,

    b)

    sich mit dem sozialen Umfeld innerhalb der Union und etwaigen größeren Veränderungen zu befassen, die durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt wurden,

    c)

    festzustellen, ob die Ressourcen der Komponenten effizient genutzt wurden, und den europäischen Mehrwert zu bewerten.

    Die Ergebnisse dieser Halbzeitevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

    (3)   Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 5 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Komponenten vor.

    (4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. [Abänd. 149]

    Artikel 36

    Prüfungen

    Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

    Artikel 37

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    (1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

    (2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit, die entsprechenden Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in den Artikeln 4, 23 und 26 genannten Zielen in Zusammenhang stehen. [Abänd. 150]

    Teil IV

    Schlussbestimmungen

    Artikel 38

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 , Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 , Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 , Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 151]

    Artikel 39

    Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

    (1)   Die Kommission wird von dem in Artikel [109 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] genannten Ausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 40

    Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV

    (1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und, einen Vertreter der Arbeitgeberverbände , einen Vertreter der Zivilgesellschaft und einen Vertreter der Gleichstellungsstellen oder anderen unabhängigen Menschenrechtsinstitutionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) …/…[neue Dachverordnung] sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

    (3)   Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände und der Organisationen der Zivilgesellschaft auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.

    (3a)     Der ESF+-Ausschuss kann Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds einladen.

    (3b)     Im ESF-Ausschuss wird eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie eine angemessene Vertretung von Minderheiten und weiteren ausgegrenzten Gruppen sichergestellt.

    (4)   Der ESF+-Ausschuss wird zur geplanten Inanspruchnahme technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben;

    (5)   Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

    a)

    Fragen betreffend den ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, darunter die länderspezifischen Empfehlungen und die Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester (nationale Reformprogramme usw.);

    b)

    Fragen betreffend die Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung], die für den ESF+ von Belang sind;

    c)

    anderen als den in Absatz 4 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

    Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

    (6)   Der ESF+-Ausschuss kann für jede ESF+-Komponente Arbeitsgruppen einsetzen. [Abänd. 152]

    Artikel 41

    Übergangsbestimmungen für den ESF+ mit geteilter Mittelverwaltung

    Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) oder sonstige gemäß diesen erlassene Rechtakte gelten weiterhin für die durch den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unterstützten Programme und Vorhaben.

    Artikel 42

    Übergangsbestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit

    (1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) sowie die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

    (2)   Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die erforderlich ist, um den Übergang zwischen dem ESF+ und den im Rahmen der Vorläuferprogramme — Programm für Beschäftigung und soziale Innovation sowie Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit — angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten.

    (3)   Um die Verwaltung von bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 6 [technische und administrative Hilfe] vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

    (4)   Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI 2014-2020) eingeführt wurden, werden in die Finanzierungsinstrumente des Finanzierungsfensters „Soziales“ des durch die Verordnung (EU) xxx/xxx eingerichteten Fonds „InvestEU“ investiert.

    Artikel 43

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Europäischen

    Der Präsident

    Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 165.

    (2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 84.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019.

    (4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (5)   Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    (6)   Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

    (7)   ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.

    (8)   Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11).

    (9)   http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9302-2015-INIT/de/pdf

    (10)   Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

    (11)   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (12)  COM(2016)0739.

    (13)   Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

    (14)   Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013), ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

    (15)   Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

    (16)  COM(2018)0051.

    (17)  Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 79).

    (18)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

    (19)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (20)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    (21)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (22)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (23)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (24)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.

    (25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (26)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (27)  COM(2018)0051.

    (28)  Beschluss (EU) Nr. 1082/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

    (29)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

    (30)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

    (31)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

    ANHANG I (1)

    Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

    Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich verfügbar sind, brauchen die Daten für diese nicht erhoben und übermittelt werden. Sensible personenbezogene Daten können anonym erhoben werden.

    (1)

    Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben:

    (1a)

    Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer:

    Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

    Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

    Langzeitarbeitslose*

    Nichterwerbstätige*

    Erwerbstätige, auch Selbstständige*

    Personen, die weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)*

    Unter-30-Jährige* Kinder bis 18 Jahre *

    Junge Menschen zwischen 18 und 29 Jahren*

    Über-54-Jährige*

    Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2)*

    Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

    Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

    Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.

    (1b)

    Sonstige gemeinsame Outputindikatoren

    Falls die Daten für diese Indikatoren nicht aus Datenregistern erhoben werden, können die Werte zu diesen Indikatoren auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden. Daten werden von den Teilnehmern immer freiwillig zur Verfügung gestellt.

    Teilnehmer mit Behinderung**

    Teilnehmer bis 18 Jahre*

    Drittstaatsangehörige*

    Teilnehmer ausländischer Herkunft

    Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft )**

    Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft**

    Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*

    Personen, die in ländlichen Gebieten leben*

    Teilnehmer aus Gebieten mit hohen Armutszahlen und erheblicher sozialer Ausgrenzung*

    Teilnehmer im Übergang von institutionellen zu gemeindenahen und durch Angehörige erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen**

    (2)

    Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Einrichtungen:

    Zahl der unterstützten öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene

    Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich genossenschaftlicher Unternehmen und Sozialunternehmen)

    (3)

    Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

    Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*

    Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*

    Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben*

    Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige*

    (4)

    Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

    Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige*

    Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs und zwölf Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*

    Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Diese Daten sind auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Teilnehmern für jedes spezifische Ziel zu erheben. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können. [Abänd. 153]


    (1)  Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.

    ANHANG II

    Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

    (1)   Outputindikatoren

    a)

    Gesamtgeldwert der verteilten Nahrungsmittel und Güter

    (i)

    Gesamtwert der Nahrungsmittelhilfe

    ia)

    Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für Kinder

    ib)

    Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für Obdachlose

    ic)

    Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für andere Zielgruppen

    (ii)

    Gesamtwert der verteilten Güter

    iia)

    Gesamtgeldwert der Güter für Kinder

    iib)

    Gesamtgeldwert der Güter für Obdachlose

    iic)

    Gesamtgeldwert der Güter für andere Zielgruppen

    b)

    Gesamtmenge der verteilten Nahrungsmittel (in Tonnen)

    Davon (1):

    a)

    Anteil der Lebensmittel, für die nur Transport, Verteilung und Lagerung aus dem Programm gezahlt wurden (in %)

    b)

    Anteil der durch den ESF+ kofinanzierten Nahrungsmittel an der Gesamtmenge der an die Begünstigten verteilten Nahrungsmittel (in %)

    (2)   Gemeinsame Ergebnisindikatoren (2)

    Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

    Zahl der Kinder bis 18 Jahre

    Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren

    Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

    Zahl der Endempfänger mit Behinderung

    Zahl der Drittstaatsangehörigen

    Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft)

    Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft

    Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger

    Zahl der Endempfänger von materieller Unterstützung

    Zahl der Kinder bis 18 Jahre

    Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren

    Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

    Zahl der Endempfänger mit Behinderung

    Zahl der Drittstaatsangehörigen

    Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft)

    Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft

    Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger [Abänd. 154]


    (1)  Werte zu diesen Indikatoren sind auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten zu bestimmen.

    (2)  Ebenda.

    A NHANG IIa

    Gemeinsame Indikatoren für die ESF+ Unterstützung zur Förderung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen

    Outputindikatoren

    (1)

    Gesamtzahl der Personen, die Hilfen zur sozialen Inklusion erhalten.

    Davon:

    a)

    Zahl der Kinder im Alter von 15 Jahren oder jünger

    b)

    Zahl der Personen im Alter von 65 Jahren oder älter

    c)

    Zahl der Frauen

    d)

    Zahl der Personen ausländischer Herkunft und der Personen, die Minderheiten angehören (ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft)

    e)

    Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft

    f)

    Zahl der Obdachlosen [Abänd. 155]

    ANHANG IIb

    Indikatoren für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

    1.

    Erklärter Gewinn eines besseren Verständnisses der Politik und der Rechtsvorschriften der Union

    (1)

    Zahl analytischer Tätigkeiten

    (2)

    Zahl der Tätigkeiten in den Bereichen Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

    (3)

    Unterstützung der Hauptakteure

    2.

    Maß der aktiven Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen Regierungseinrichtungen der Union, Mitgliedstaaten und assoziierten Länder

    (1)

    Zahl analytischer Tätigkeiten

    (2)

    Zahl der Tätigkeiten in den Bereichen Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

    (3)

    Unterstützung der Hauptakteure

    3.

    Erklärte Nutzung sozialpolitischer Innovationen bei der Umsetzung sozialer länderspezifischer Empfehlungen und Ergebnisse sozialpolitischer Experimente für die Politikgestaltung

    (1)

    Zahl analytischer Tätigkeiten

    (2)

    Zahl der Tätigkeiten in den Bereichen Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

    (3)

    Unterstützung der Hauptakteure

    4.

    Zahl der Besuche der Plattform EURES

    5.

    Zahl der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ sowie der gezielten Mobilitätsprogramme erzielten oder unterstützten Arbeitsstellen für Jugendliche

    6.

    Zahl der individuellen persönlichen Kontakte von EURES-Beratern mit Arbeitsuchenden, Personen, die einen Arbeitsplatzwechsel anstreben, und Arbeitgebern

    7.

    Zahl der gegründeten oder konsolidierten Unternehmen, die eine Finanzhilfe der Union erhalten haben

    8.

    Anteil der Begünstigten, die mit Mikrofinanzierung der Union ein Unternehmen gegründet oder weiterentwickelt haben und arbeitslos sind oder benachteiligten Gruppen angehören [Abänd. 156]

    ANHANG III

    Indikatoren für die Komponente Gesundheit

    Ausmaß von integrierter Arbeit im Gesundheitsbereich und der Nutzung der Programmergebnisse in der nationalen Gesundheitspolitik

    1.

    Zahl der durch die Europäischen Referenzwerke unterstützten Patienten

    2.

    Zahl der gemeinsamen klinischen Bewertungen von Gesundheitstechnologie Begünstigten (Angehörige der Gesundheitsberufe, Bürger, Patienten), die von den Ergebnissen des Programms betroffen sind [Abänd. 157]

    3.

    Zahl der übertragenen bewährten Verfahren gemeinsamen klinischen Bewertungen von Gesundheitstechnologie [Abänd. 158]

    4.

    Ausmaß, in dem die Programmergebnisse in der nationalen Gesundheitspolitik genutzt werden, ermittelt anhand eines Vorher-Nachher-Fragebogens Zahl der übertragenen bewährten Verfahren [Abänd. 159]

    4a.

    Ausmaß, in dem die Programmergebnisse in den nationalen Gesundheitsstrategien und -instrumenten genutzt werden, ermittelt anhand validierter Methoden [Abänd. 160]

    Top