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Document 52019AP0001
Amendments adopted by the European Parliament on 15 January 2019 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing, as part of the Integrated Border Management Fund, the instrument for financial support for customs control equipment (COM(2018)0474 — C8-0273/2018 — 2018/0258(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 — C8-0273/2018 — 2018/0258(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 — C8-0273/2018 — 2018/0258(COD))
ABl. C 411 vom 27.11.2020, pp. 230–255
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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27.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 411/230 |
P8_TA(2019)0001
Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 — C8-0273/2018 — 2018/0258(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 411/30)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement und im Hinblick auf das langfristige Ziel, dass alle Zollkontrollen in der EU standardisiert werden, hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden an den Unionsgrenzen bei Waren- und Personenkontrollen zu fördern, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. |
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die vollständig transparente Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster , sicherer, gegen Cyberangriffe gefeiter, unbedenklicher, umweltfreundlicher und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Qualität der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, um zu vermeiden, dass Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das Instrument wird zur Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements beitragen, indem es die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden sowie die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität über das Instrument erworbener neuer Ausrüstungen unterstützen wird. |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000 EUR in Preisen von 2018 ( 1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der legitimen und nachgewiesenen Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Leistung des Instruments und der Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit legitime und nachgewiesene Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten , insofern sie die spezifischen Ziele des Instruments zur Unterstützung des allgemeinen Ziels betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Umfasst die unterstützte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und -instrumente erworbene Ausrüstung von den betreffenden Zollbehörden in allen relevanten Fällen eingesetzt wird. |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde. |
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde , und der die Konsultation und Beteiligung der einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, ermöglicht. Der Koordinierungsmechanismus umfasst die Beteiligung und Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, um den Mehrwert der Union im Bereich des Grenzmanagements zu maximieren. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und -instrumente erworbene Ausrüstung die vereinbarten Standards bezüglich regelmäßiger Wartung erfüllt. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird , und um mit technologischen Entwicklungen, sich ändernden Mustern beim Warenschmuggel und neuen, intelligenten und innovativen Lösungen im Bereich Zollkontrolle Schritt zu halten . |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung kann zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden. |
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte in erster Linie für Zollkontrollen verwendet werden, kann aber zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden , um die in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments zu verwirklichen . |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Im Fall gemeinsamer Auftragsvergabe und gemeinsamer Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten können Mittel über diese Obergrenze hinaus gewährt werden. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände können die Anschaffung neuer Zollkontrollausrüstung und deren Aufnahme in den Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Grenz- und Küstenwache umfassen. Ob die Zollkontrollausrüstung in den Pool für technische Ausrüstung aufgenommen werden darf, wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 überprüft. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht infrage: |
Eine Finanzierung im Rahmen des Instruments kommt für alle Kosten in Verbindung mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der folgenden Kosten infrage: |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen . |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, in denen sie die Arbeitsprogramme festlegt . |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst: |
Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung, die Folgendes umfasst: |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführt. |
(1) Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung der Kommission über die Leistung umfasst Informationen über die Fortschritte und über Mängel . |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls mit Blick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen , damit sie dem Europäischen Parlament und dem Rat aktuelle qualitative und quantitative Informationen über die Leistung des Programms vorlegen kann . |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. |
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt und diese Daten vergleichbar und vollständig sind . Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. |
(1) Bei Evaluierungen von im Rahmen des Instruments finanzierten und in Artikel 6 genannten Maßnahmen werden die Ergebnisse, Auswirkungen und Effektivität des Instruments beurteilt, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse im Entscheidungsprozess wirksam genutzt werden können. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen . |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Kommission nimmt jährliche Teilevaluierungen in ihren Bericht mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung“ auf. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 , Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten . |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 , Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt . |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 , Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15 |
entfällt |
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Ausschussverfahren |
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(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) [2018/XXX] (23) genannten „Zollprogrammausschuss“ unterstützt. |
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(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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|
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen , wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll . |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen . |
(2) Um Transparenz zu gewährleisten, informiert die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse , wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 11 Bezug nimmt . |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Spalte 3 — Reihe 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons |
Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Spalte 3 — Reihe 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Fahrzeuge |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Spalte 2 — Reihe 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Röntgenrückstreu-Portalscanner |
Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 — Spalte 2 — Reihe 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 — Nummer 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0460/2018).
(2) Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en
(2) Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en
(2a) P8_TA(2018)0075: Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020.
(3) https://www.consilium.europa.eu/media/22301/st09581en17-vf.pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7586-2017-INIT/de/pdf.
(3) https://www.consilium.europa.eu/media/22301/st09581en17-vf.pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7586-2017-INIT/de/pdf.
(6) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(6) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(10) COM(2018)0473.
(11) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(10) COM(2018)0473.
(11) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(23) COM(2018)0442.