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Document 52019AE0106

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister“(COM(2018) 812 final — 2018/0412 (CNS)) und zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen“(COM(2018) 819 final — 2018/0415(CNS))

EESC 2019/00106

ABl. C 240 vom 16.7.2019, p. 33–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/33


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister“

(COM(2018) 812 final — 2018/0412 (CNS))

und zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen“

(COM(2018) 819 final — 2018/0415(CNS))

(2019/C 240/08)

Berichterstatter: Krister ANDERSSON

Befassung

Rat der Europäischen Union, 20.12.2018

Rechtsgrundlage

Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Annahme in der Fachgruppe

12.4.2019

Verabschiedung auf der Plenartagung

15.5.2019

Plenartagung Nr.

543

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

209/1/3

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt das Ziel der Kommission, weitere Vorschriften zur Gewährleistung von Verhältnismäßigkeit und mehr Rechtssicherheit für Händler einzuführen, die elektronische Schnittstellen zur Erleichterung der Lieferung von Gegenständen an Verbraucher in der EU betreiben, zumal wenn sie als Lieferer gelten.

1.2.

Der EWSA unterstützt ferner das Ziel der Kommission, eine regelmäßige Zusammenarbeit mit Zahlungsdienstleistern auf der Grundlage klarer Rechtsvorschriften aufzubauen. Die nach der Umsetzung der neuen Maßnahmen erwarteten vielversprechenden Ergebnisse werden mehr Haushaltsmittel sowohl für die nationale als auch die europäische Ebene sowie vereinfachte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Steuerrecht einhaltende Unternehmen sicherstellen.

1.3.

Der EWSA stellt fest, dass der regulatorische Ansatz der Kommission im Einklang steht mit dem Subsidiaritätsprinzip, da Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr alle Mitgliedstaaten betrifft. Europäische Rechtsvorschriften sind das wirksamste Instrument, um die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung der für die Kontrolle mehrwertsteuerpflichtiger grenzüberschreitender Lieferungen notwendigen Informationen zu unterstützen. Unterschiedliche Gesetzesinitiativen auf nationaler Ebene wären hingegen für eine wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ungeeignet und würden zu einem unüberschaubaren regulatorischen Szenario führen.

1.4.

Gleichzeitig betont der EWSA jedoch, dass der Vorschlag für die Verbraucher zur Folge hat, dass zusätzliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ausgetauscht und verarbeitet werden. Diese Vorgänge fallen nun unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). (1) Diesbezüglich betont der EWSA nachdrücklich, wie wichtig die uneingeschränkte Beachtung der Vorschriften der DSGVO ist. Die Daten dürfen nur für den alleinigen und strikt begrenzten Zweck verwendet werden, Mehrwertsteuerbetrug auf kosteneffiziente und für die breite Öffentlichkeit akzeptable Art und Weise zu bekämpfen.

1.5.

Schließlich legt der EWSA der Kommission nahe, angemessene Investitionen in Sachwerte und IT vorzunehmen, um ein funktionsfähiges zentrales Datenspeicherungssystem sicherzustellen. Er stellt fest, dass die für das Projekt veranschlagten Kosten einfach und rasch durch die zu erwartende Reduzierung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Mehrwertsteuerlücke hereingebracht werden können.

2.   Vorschlag der Kommission und allgemeiner Kontext

2.1.

Mit dem Kommissionsvorschlag werden bestimmte Anforderungen an Zahlungsdienstleister eingeführt, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen diesen und den Steuerbehörden sicherzustellen. Dadurch sollen die Instrumente zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verbessert werden. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr, mit der neue Mehrwertsteuerpflichten für Online-Marktplätze sowie Vereinfachungen eingeführt wurden. Dies erleichtert es den Unternehmen, mithilfe einer einzigen Anlaufstelle ihren Mehrwertsteuerpflichten nachzukommen.

2.2.

Mit dem Vorschlag der Kommission COM(2018) 819 final werden zusätzliche Vorschriften festgelegt, um die Funktionsweise des im Dezember 2017 angenommenen und am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden MwSt.-Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr zu verbessern. Es werden weitere klärende Bestimmungen über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Lieferern eingeführt, die eine elektronische Schnittstelle zur erleichterten Lieferung von Gegenständen an Verbraucher in der EU nutzen, wenn sie nach Maßgabe von Artikel 14a Absatz 2 der MwSt.-Richtlinie als Lieferer gelten und folglich für die Erhebung als auch die Entrichtung der MwSt. an die Steuerbehörden verantwortlich sind. Gemäß Artikel 369b der MwSt.-Richtlinie 2006/112/EG (2) kann die einzige Anlaufstelle nur für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und nicht für inländische Lieferungen von Gegenständen verwendet werden. Da jedoch Lieferer, die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkaufen, in verschiedenen Mitgliedstaaten Lager halten können, aus denen sie inländische Lieferungen tätigen, wären Händler, die solche elektronische Schnittstellen betreiben und die behandelt würden, als hätten sie diese Gegenstände geliefert, verpflichtet, sich in allen EU-Mitgliedstaaten registrieren zu lassen, in denen die ursprünglichen Lieferer Lager halten und inländische Lieferungen ausführen. Daher wird vorgeschlagen, dass sie die einzige Anlaufstelle für diejenigen inländische Lieferungen nutzen können, für die sie laut Artikel 14a Absatz 2 der MwSt.-Richtlinie als Lieferer gelten. Die Vereinfachung der einzigen Anlaufstelle für elektronische Schnittstellen wird somit beibehalten, weitere aufwendige Verfahren für die Unternehmen werden dadurch vermieden. Der Vorschlag der Kommission COM(2018) 819 final enthält spezifische Vorschriften, damit die Einführung einer einzigen Anlaufstelle durch gezielte Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens unterstützt werden kann.

2.3.

Der elektronische Handel ist in den letzten Jahren enorm gewachsen. Die Verbraucher können heute mit ihrem Computer oder Smartphone leicht zwischen Tausenden von Lieferern, Produkten und Marken wählen. Diese Möglichkeit wird jedoch auch von betrügerischen Unternehmen genutzt, um sich ihren Mehrwertsteuerpflichten zu entziehen.

2.4.

Konkret gibt es drei Arten des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr: i) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen innerhalb der Union, ii) Einfuhren von Gegenständen von Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, an Verbraucher in den Mitgliedstaaten und iii) die Erbringung von Dienstleistungen von in einem Drittland ansässigen Unternehmen an Verbraucher in den Mitgliedstaaten.

2.5.

Der Mehrwertsteuerausfall in den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen wurde auf insgesamt 5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Unlängst wurde dieser Ausfall auf einen noch erheblicheren Betrag zwischen 7 und 10 Mrd. EUR geschätzt. Daher müssen die Behörden entschlossen reagieren und, wann immer dies notwendig und verhältnismäßig ist, die Zusammenarbeit mit privaten Interessenträgern anstreben.

2.6.

Mit dem Kommissionsvorschlag COM(2018) 812 final soll das Problem des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr gelöst werden, indem die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden und den Zahlungsdienstleistern gestärkt wird, da derzeit über 90 % der Online-Käufe über eine zwischengeschaltete Stelle getätigt werden. Die Erfahrungen verschiedener Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass eine ausreichende Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und Zahlungsdienstleistern bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr schnelle und greifbare Ergebnisse zeitigen kann.

2.7.

Mit dem Vorschlag werden Steuerbehörden in die Lage versetzt, mithilfe eines von der Kommission zusammen mit den nationalen Steuerbehörden zu entwickelnden zentralen Datenspeichersystems die von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Zahlungsinformationen zu erfassen und auszutauschen. Damit soll ein einheitliches Konzept für die Erhebung und Analyse der Daten sichergestellt werden.

2.8.

In der Praxis wird gemäß Artikel 243b der MwSt.-Richtlinie 2006/112/EG eine neue Aufzeichnungspflicht für Zahlungsdienstleister eingeführt. Relevant werden diesbezüglich nur Zahlungsdienste sein, die zu einer grenzüberschreitenden Übermittlung von Geldmitteln an die Zahlungsempfänger (oder an die in ihrem Namen handelnden Wirtschaftssubjekte) führen, und nur wenn der Zahler sich in einem Mitgliedstaat befindet. Anders ausgedrückt sind laut diesem Vorschlag Transaktionen dann „grenzüberschreitend“, wenn der Verbraucher sich in einem Mitgliedstaat befindet und der Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittgebiet ansässig ist. Inlandszahlungen sind nicht Gegenstand des Kommissionvorschlags.

2.9.

Um grenzüberschreitende Geldtransfers aus privaten Gründen auszunehmen und Zahlungen in den Fokus zu nehmen, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, muss der Zahlungsdienstleister nur dann Aufzeichnungen über diesen Zahlungsempfänger für die Steuerbehörden bereithalten, wenn ein Zahlungsempfänger mehr als 25 Zahlungen im Kalenderquartal erhält. Ein solcher Schwellenwert wurde unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Werts von Online-Bestellungen von 95 EUR festgelegt, der in Verbindung mit mindestens 100 Zahlungsvorgängen im Jahr einen Jahresumsatz von knapp 10 000 EUR ergibt.

2.10.

Mit den vom Zahlungsdienstleister aufzubewahrenden Aufzeichnungen lassen sich der Zahlungsdienstleister, der die Aufzeichnungen führt, der Zahlungsempfänger und die vom Zahlungsempfänger erhaltenen Zahlungen identifizieren. Informationen zur Identifizierung der Zahler fallen nicht unter die Aufzeichnungspflicht der Zahlungsdienstleister, da sie zur Aufdeckung von Betrug nicht erforderlich sind. Die Aufbewahrungsdauer für Zahlungsdienstleister beträgt zwei Jahre.

3.   Allgemeine und besondere Bemerkungen

3.1.

Der EWSA unterstützt das im Vorschlag COM(2018) 819 final enthaltene Ziel der Kommission, weitere Vorschriften zur Gewährleistung von Verhältnismäßigkeit und mehr Rechtssicherheit für Händler einzuführen, die elektronische Schnittstellen zur Erleichterung der Lieferung von Gegenständen an Verbraucher in der EU betreiben, zumal wenn sie als Lieferer gelten.

3.2.

Der EWSA unterstützt ferner das Ziel der Kommission, eine regelmäßige Zusammenarbeit mit Zahlungsdienstleistern auf der Grundlage klarer und transparenter Rechtsvorschriften aufzubauen. Die nach der Umsetzung der neuen Maßnahmen erwarteten vielversprechenden Ergebnisse rechtfertigen ein gesetzgeberisches Tätigwerden der Kommission. Dadurch werden mehr Haushaltsmittel sowohl für die nationale als auch die europäische Ebene sowie vereinfachte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Steuerrecht einhaltende Unternehmen sichergestellt.

3.3.

Dem Kommissionsvorschlag ging eine umfassende Konsultation mehrerer Interessenträger und insbesondere von Zahlungsdienstleistern, anderen Unternehmensvertretern und Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten voraus. Der EWSA würdigt die umfassende Sammlung von Rückmeldungen und Beiträgen öffentlicher und privater Akteure, die für die Konzipierung eines soliden und verhältnismäßigen Legislativvorschlags sicherlich hilfreich war.

3.4.

Der EWSA stellt fest, dass der regulatorische Ansatz des Vorschlags im Einklang steht mit dem in den Verträgen verankerten Subsidiaritätsprinzip, da Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr alle Mitgliedstaaten betrifft. Europäische Rechtsvorschriften sind das wirksamste Instrument, um die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung der für die Kontrolle mehrwertsteuerpflichtiger grenzüberschreitender Lieferungen notwendigen Informationen zu unterstützen. Unterschiedliche Gesetzesinitiativen auf nationaler Ebene wären hingegen für eine wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ungeeignet und würden zu einem unüberschaubaren regulatorischen Szenario führen.

3.5.

Gemäß dem Kommissionsvorschlag werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, Daten aufzuzeichnen, über die sie bereits verfügen, um Zahlungsvorgänge auszuführen. Dies steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in den Verträgen verankert und durch die Rechtsprechung des EuGH weiterentwickelt wurde. Zudem stellt eine EU-weit harmonisierte Verpflichtung zur Aufzeichnung und Übermittlung von Daten an Steuerbehörden einen geringen Verwaltungsaufwand für Zahlungsdienstleister dar (im Gegensatz zur Belastung infolge der Beachtung unterschiedlicher nationaler Regelungen).

3.6.

Diesbezüglich hat die Folgenabschätzung gezeigt, dass die Befolgungskosten für die Zahlungsdienstleister sinken würden, wenn die Berichtspflichten harmonisiert würden und ein einziges Format für die Übertragung von Informationen eingeführt würde. Sie könnten so an der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs mit angemessenen und ausgewogenen Auswirkungen auf ihre täglichen Geschäfte mitwirken.

3.7.

Die Schwelle von 25 Zahlungen pro Quartal, die ca. 10 000 EUR jährlich auf der Grundlage eines durchschnittlichen Werts von Online-Geschäften von 95 EUR entspricht, scheint angemessen und verhältnismäßig zu sein, auch angesichts der Überlegung, dass ab 10 000 EUR in der Regel in den Mitgliedstaaten Mehrwertsteuerpflichten gelten. Zudem entspricht ein solcher Betrag auch dem Schwellenwert von 10 000 EUR für Lieferungen innerhalb der Union, der mit der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt wurde. Daher erscheint ein Schwellenwert von 10 000 EUR als angemessen, um zwischen dem Schutz rein privater Transaktionen, die nichts mit MwSt.-Betrug zu tun haben, und dem Ziel der Schaffung eines funktionsfähigen Überwachungssystems zur Betrugsbekämpfung ein Gleichgewicht zu finden. Die Kommission sollte jedoch die Entwicklungen im Auge behalten, um langfristig angemessene Schwellenwerte sicherzustellen und ggf. Änderungen in die Wege zu leiten.

3.8.

Der EWSA unterstreicht, dass der Vorschlag aus Verbrauchersicht den Austausch und die Verarbeitung zusätzlicher mehrwertsteuerrelevanter personenbezogener Daten bedeutet. Diese werden durch die unlängst angenommene und europaweit umgesetzte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit erheblichen Befolgungskosten für die EU-Unternehmen geregelt.

3.9.

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält eine weit gefasste Definition personenbezogener Daten, die alle Informationen umfassen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Folglich fallen Zahlungsinformationen nach Maßgabe des Kommissionsvorschlags in den Anwendungsbereich der Verordnung und der in der Charta der Grundrechte verankerten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten.

3.10.

Laut Kommission würden im Rahmen des Vorschlags „ausschließlich die für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr benötigten Zahlungsinformationen verarbeitet werden […]. Verarbeitet würden nur Informationen über die Empfänger der Mittel (Zahlungsempfänger) und den Zahlungsvorgang selbst (Betrag, Währung, Datum); Informationen über die Verbraucher, die einen Gegenstand oder eine Dienstleistung bezahlen (Zahler), würden hingegen nicht ausgetauscht. Die Informationen würden deshalb nicht für andere Zwecke wie beispielsweise die Überwachung von Verbrauchergewohnheiten genutzt werden […]. Auch im Inland getätigte Zahlungen würden nicht in den Anwendungsbereich der Initiative fallen. Schließlich stünden die Informationen nur den Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten ausschließlich solange zur Verfügung, wie für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr notwendig ist.“

3.11.

Der EWSA betont nachdrücklich, wie wichtig die uneingeschränkte Beachtung der Vorschriften der DSGVO ist. Die Daten dürfen nur für den alleinigen und strikt begrenzten Zweck verwendet werden, Mehrwertsteuerbetrug auf kosteneffiziente und für die breite Öffentlichkeit akzeptable Art und Weise zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang fordert der EWSA die Kommission auf, bei der für 2024 vorgesehenen Sammlung der Rückmeldungen aus den Mitgliedstaaten sorgfältig zu prüfen, ob die Bestimmungen der DSGVO voll und ganz eingehalten wurden und ob eventuelle Verstöße gegen solche Vorschriften in den Mitgliedstaaten identifiziert und korrigiert werden können.

3.12.

Schließlich empfiehlt der EWSA der Kommission, die Investitionen in Sachwerte und IT so anzupassen, um ein funktionsfähiges zentrales Datenspeicherungssystem sicherzustellen. Er stellt fest, dass die für das Projekt veranschlagten Kosten (11,8 Mio. EUR für die Einrichtung und 4,5 Mio. EUR jährlich für den Betrieb) einfach und rasch durch die zu erwartende Reduzierung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Mehrwertsteuerlücke hereingebracht werden können, da der gesamte Mehrwertsteuerausfall im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen von Gütern über 5 Mrd. EUR beträgt und sich der Gesamtwert von Online-Käufen 2017 auf ca. 600 Mrd. EUR beläuft.

Brüssel, den 15. Mai 2019

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679

(2)  Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG — http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0112


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