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Document 52018XG0731(06)

    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

    ST/11133/2018/INIT

    ABl. C 269 vom 31.7.2018, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/8


    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

    (2018/C 269/08)

    Den Personen, die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

    Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2012/285/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollten.

    Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 377/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 31. Oktober 2018 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    DG RELEX 1C

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


    (1)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36.

    (2)  ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.


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