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Document 52018XC1122(01)
Communication from the Commission amending the Guidelines for the examination of State aid to the fishery and aquaculture sector
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
C/2018/7667
ABl. C 422 vom 22.11.2018, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/1 |
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
(2018/C 422/01)
Die Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (1) wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor sind Teil des größeren Rahmens der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Folglich können staatliche Beihilfen nur gerechtfertigt sein, wenn sie mit den Zielen der GFP im Einklang stehen. Daher legt die Kommission bei der Anwendung und Auslegung dieser Leitlinien die Vorschriften der GFP zugrunde. Im Rahmen der GFP gewährt die Union aus dem EMFF finanzielle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor. Die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen öffentlicher Förderung sind die gleichen, unabhängig davon, ob sie (selbst teilweise) durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat finanziert wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Politik der Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die im Rahmen der GFP gewährte Unterstützung aufeinander abgestimmt und kohärent sein müssen. Staatliche Beihilfen sollten zwar grundsätzlich nicht für Vorhaben gewährt werden, die nicht für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht kommen, doch können bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen aufgrund ihres positiven Beitrags zu den Zielen der GFP unter bestimmten Umständen dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.“ |
2. |
Nummer 35 erhält folgende Fassung: „Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darf keine Beihilfe gewährt werden, sofern in diesen Leitlinien nichts anderes bestimmt ist.“ |
3. |
Nummer 38 erhält folgende Fassung: „Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen.“ |
4. |
Nummer 42 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass der Markt die angestrebten Ziele ohne staatliche Maßnahmen nicht erreicht und dass daher im Fall von Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, staatliche Maßnahmen erforderlich sind.“ |
5. |
Nummer 44 erhält folgende Fassung: „Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, ein geeignetes Politikinstrument darstellen. In allen anderen Fällen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass es keine anderen weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumente gibt.“ |
6. |
Nummer 52 erhält folgende Fassung: „Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, müssen keinen Anreizeffekt haben.“ |
7. |
Nummer 58 erhält folgende Fassung: „Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, gelten als verhältnismäßig.“ |
8. |
Nummer 62 erhält folgende Fassung: „Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a erfüllen, aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.“ |
9. |
Nach Nummer 114 des Abschnitts 5.6 wird folgender Abschnitt eingefügt: „5.6a Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage
(*1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank ‚Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU‘ (COM(2017) 623 final)." (*2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).“" |
10. |
Nummer 115 erhält folgende Fassung: „Fällt eine Beihilfe nicht unter die Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 und 5.1 bis 5.6a, ist sie grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.“ |