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Document 52018XC1122(01)

    Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

    C/2018/7667

    ABl. C 422 vom 22.11.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 422/1


    Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

    (2018/C 422/01)

    Die Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (1) wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer 9 erhält folgende Fassung:

    „Staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor sind Teil des größeren Rahmens der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Folglich können staatliche Beihilfen nur gerechtfertigt sein, wenn sie mit den Zielen der GFP im Einklang stehen. Daher legt die Kommission bei der Anwendung und Auslegung dieser Leitlinien die Vorschriften der GFP zugrunde. Im Rahmen der GFP gewährt die Union aus dem EMFF finanzielle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor. Die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen öffentlicher Förderung sind die gleichen, unabhängig davon, ob sie (selbst teilweise) durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat finanziert wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Politik der Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die im Rahmen der GFP gewährte Unterstützung aufeinander abgestimmt und kohärent sein müssen. Staatliche Beihilfen sollten zwar grundsätzlich nicht für Vorhaben gewährt werden, die nicht für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht kommen, doch können bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen aufgrund ihres positiven Beitrags zu den Zielen der GFP unter bestimmten Umständen dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.“

    2.

    Nummer 35 erhält folgende Fassung:

    „Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darf keine Beihilfe gewährt werden, sofern in diesen Leitlinien nichts anderes bestimmt ist.“

    3.

    Nummer 38 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen.“

    4.

    Nummer 42 erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieser Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass der Markt die angestrebten Ziele ohne staatliche Maßnahmen nicht erreicht und dass daher im Fall von Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, staatliche Maßnahmen erforderlich sind.“

    5.

    Nummer 44 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, ein geeignetes Politikinstrument darstellen. In allen anderen Fällen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass es keine anderen weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumente gibt.“

    6.

    Nummer 52 erhält folgende Fassung:

    „Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, müssen keinen Anreizeffekt haben.“

    7.

    Nummer 58 erhält folgende Fassung:

    „Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, gelten als verhältnismäßig.“

    8.

    Nummer 62 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a erfüllen, aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.“

    9.

    Nach Nummer 114 des Abschnitts 5.6 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    „5.6a   Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage

    (114a)

    Angesichts des besonderen Status der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und der bestehenden Herausforderungen, die sich aus den in diesem Artikel genannten besonderen Faktoren für ihre sozioökonomische Entwicklung ergeben, auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU vom 24. Oktober 2017 (*1), in der anerkannt wird, wie wichtig eine nachhaltige Fischerei für die Entwicklung der blauen Wirtschaft in diesen Gebieten ist, und im Hinblick auf den positiven Beitrag, den Beihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage zur GFP leisten, insbesondere hinsichtlich ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten, des wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und der ausreichenden Versorgung mit Lebensmitteln, bewertet die Kommission die Beihilfen anhand der Grundsätze in Abschnitt 3 dieser Leitlinien und der in diesem Abschnitt festgelegten besonderen Bedingungen, wenn durch die Beihilfe der Erwerb eines neuen Fischereifahrzeugs gefördert werden soll, das in einem Gebiet in äußerster Randlage registriert wird.

    (114b)

    Beihilfen für den Erwerb eines neuen Fischereifahrzeugs nach diesem Abschnitt können nur gewährt werden, wenn

    a)

    das neue Fischereifahrzeug den Unionsvorschriften sowie den nationalen Vorschriften für Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen und den Merkmalen von Fischereifahrzeugen entspricht und

    b)

    der Begünstigte zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags mit Hauptsitz in dem Gebiet in äußerster Randlage gemeldet ist, in dem das neue Schiff registriert sein wird.

    (114c)

    Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung muss der letzte vor diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Bericht für das Flottensegment des Gebiets in äußerster Randlage, zu dem das neue Schiff gehören wird, ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den Fangmöglichkeiten ausweisen. Wurde die Bewertung des Gleichgewichts in diesem Bericht für das Flottensegment, zu dem das betreffende Schiff gehören wird, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren sowie der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien vorgenommen, auf die in Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung verwiesen wird, wird keine Unterstützung gewährt (*2).

    (114d)

    Die für jeden Mitgliedstaat und jedes Flottensegment der Gebiete in äußerster Randlage geltenden Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen unter Berücksichtigung etwaiger Absenkungen dieser Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der genannten Verordnung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Wird der Zugang neuer Kapazitäten zur Flotte durch eine Beihilfe gefördert, müssen die genannten Kapazitätsobergrenzen uneingeschränkt beachtet werden, und es darf keine Situation eintreten, in der diese Obergrenzen überschritten werden.

    (114e)

    Die Beihilfe darf nicht daran geknüpft werden, dass das neue Schiff bei einer bestimmten Werft erworben wird.

    (114f)

    Die maximale Intensität der staatlichen Beihilfen darf bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern nicht mehr als 60 % der gesamten beihilfefähigen Kosten, bei Schiffen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, aber weniger als 24 Metern nicht mehr als 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten und bei Schiffen mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr nicht mehr als 25 % der gesamten beihilfefähigen Kosten betragen.

    (114g)

    Das mit der Beihilfe erworbene Schiff muss ab dem Tag der Beihilfegewährung mindestens 15 Jahre in dem Gebiet in äußerster Randlage registriert bleiben und es muss während dieser Zeit alle seine Fänge in einem Gebiet in äußerster Randlage anlanden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Beihilfe in einer Höhe zurückgezahlt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer oder zum Umfang des Verstoßes steht.

    (*1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank ‚Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU‘ (COM(2017) 623 final)."

    (*2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).“"

    10.

    Nummer 115 erhält folgende Fassung:

    „Fällt eine Beihilfe nicht unter die Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 und 5.1 bis 5.6a, ist sie grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.“


    (1)  ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.


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