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Document 52018XC0807(01)

    Leitfaden — Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung

    C/2018/5344

    ABl. C 277I vom 7.8.2018, p. 4–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CI 277/4


    Leitfaden

    Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung

    (2018/C 277 I/03)

    Anm.: Die Kommission wird diesen Leitfaden bei Bedarf überprüfen und aktualisieren, u. a. wenn neue Fragen auftreten.

    Am 7. August trat die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 (1) der Kommission in Kraft. Mit dieser Delegierten Verordnung wurde der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen („Blocking-Verordnung“) geändert (2).

    Die geänderte Verordnung hat unmittelbare Geltung für die Wirtschaftsteilnehmer und ist von den nationalen Behörden und Gerichten umzusetzen und anzuwenden.

    Ziel der Blocking-Verordnung ist es, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Union und die Interessen von natürlichen und juristischen Personen, die Rechte nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben, vor den unrechtmäßigen Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung solcher Rechtsakte zu schützen.

    Zweck dieses Dokuments ist es, Leitlinien für die Anwendung einzelner Bestimmungen der Blocking-Verordnung zu liefern. Es enthält weder eine erschöpfende Darstellung sämtlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts, noch dient es zur Schaffung neuer Vorschriften. Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Blocking-Verordnung ist verbindlich.

    Die Kommission überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Gemäß den Verträgen ist nur der Gerichtshof der Europäischen Union für die verbindliche Auslegung der Rechtsakte der Organe der Union zuständig.

    ABSCHNITT 1: ALLGEMEINES

    1.   Was ist die Blocking-Verordnung?

    Die Blocking-Verordnung wurde von der EU 1996 als Reaktion auf extraterritoriale Rechtsakte der Vereinigten Staaten verabschiedet, mit denen Sanktionen gegen Kuba, Iran und Libyen verhängt wurden. Dieser wichtige Rechtsakt ist das Ergebnis eines geeinten Vorgehens der EU gegen die unrechtmäßigen Auswirkungen extraterritorialer Rechtsakte von Drittländern.

    Ziel der Blocking-Verordnung ist es, den unrechtmäßigen Auswirkungen von extraterritorialen Sanktionen, die von Drittländern verhängt werden, auf die in Artikel 11 genannten natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden „EU-Wirtschaftsteilnehmer“) entgegenzuwirken. Ihr Hauptzweck besteht somit darin, EU-Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem EU-Recht rechtmäßig am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten mit Drittländern teilnehmen.

    Die Blocking-Verordnung gilt für die im Anhang der Verordnung aufgeführten extraterritorialen Rechtsakte („gelistete extraterritoriale Rechtsakte“), die derzeit Maßnahmen der Vereinigten Staaten in Bezug auf Kuba und Iran umfassen.

    Grundprinzip der Blocking-Verordnung ist es, dass es EU-Wirtschaftsteilnehmern verboten wird, die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte, einschließlich darauf beruhender Entscheidungen, Urteile oder Schiedssprüche, einzuhalten, da die EU die Anwendbarkeit/Auswirkungen solcher Rechtsakte auf EU-Wirtschaftsteilnehmer nicht anerkennt (Artikel 5 Absatz 1).

    Die Blocking-Verordnung sieht außerdem vor, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer die Europäische Kommission innerhalb von 30 Tagen über jede mittelbare oder unmittelbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen durch die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder durch die darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen unterrichten müssen (Artikel 2 Absatz 1). Sie können dies entweder direkt (3) oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tun. Die Europäische Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, ob der Wirtschaftsteilnehmer, der die Information übermittelt hat, ansässig oder eingetragen ist (Artikel 2 Absatz 3).

    Bei juristischen Personen gilt diese Verpflichtung für Direktoren, Geschäftsführer und andere Personen mit Führungsaufgaben.

    2.   Für wen gilt die Blocking-Verordnung?

    In diesem Leitfaden bezeichnet die Kommission den Kreis der Betroffenen als „EU-Wirtschaftsteilnehmer“. Gemäß Artikel 11 gilt die Blocking-Verordnung für

    1.

    alle natürlichen Personen, die in der Union ansässig und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,

    2.

    alle juristischen Personen, die in der Union eingetragen sind,

    3.

    alle außerhalb der Union ansässige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und alle Reedereien mit Sitz außerhalb der Union, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern deren Schiffe in diesem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind (4),

    4.

    alle übrigen natürlichen Personen, die in der Union ansässig sind, sofern sich diese nicht in dem Land aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,

    5.

    alle übrigen natürlichen Personen im Gebiet der Union, einschließlich ihrer Küstengewässer und ihres Luftraums sowie in allen Luft- oder Wasserfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.

    Zur Situation von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften siehe Frage 21.

    3.   Ab wann gilt die aktualisierte Blocking-Verordnung?

    Die aktualisierte Blocking-Verordnung gilt für alle wie oben definierten EU-Wirtschaftseilnehmer ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d. h. ab dem 7. August 2018. Ihre Anwendung auf vertragliche Verpflichtungen erfolgt unabhängig davon, ob diese vor dem oben genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Blocking-Verordnung eingegangen wurden oder danach.

    4.   Wie werden EU-Wirtschaftsteilnehmer durch die Blocking-Verordnung geschützt?

    Durch die Blocking-Verordnung

    wird jede in einem Drittland gefällte Entscheidung — einschließlich Gerichtsurteilen und Schiedssprüchen —, die auf den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten oder nach ihnen erlassenen Rechtsakten oder Vorschriften beruht, in der EU für unwirksam erklärt (Artikel 4).

    Dies bedeutet, dass keine Entscheidung verwaltungsrechtlicher, gerichtlicher, schiedsgerichtlicher oder sonstiger Art, die von einer Drittlandsbehörde getroffen wird und sich auf die im Anhang der Blocking-Verordnung aufgeführten Rechtsakte oder auf Rechtsakte zu deren Weiterentwicklung oder Umsetzung stützt, in der EU anerkannt wird. In gleicher Weise wird in der EU keine Entscheidung vollstreckt, die auf den vorgenannten Rechtsakten beruht und die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder die Verhängung einer Geldstrafe gegen einen EU-Wirtschaftsteilnehmer zur Folge hätte. Dies schützt EU-Wirtschaftsteilnehmer vor den Auswirkungen solcher Entscheidungen in der Union.

    Nationale Behörden, einschließlich nationaler Gerichte und Schiedsrichter, müssen die Blocking-Verordnung anwenden und umsetzen und insbesondere sicherstellen, dass die oben genannte Verpflichtung, die sich unmittelbar aus der Blocking-Verordnung ergibt, in vollem Umfang eingehalten wird.

    erhalten EU-Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, für Schäden, die ihnen aus der Anwendung der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte entstehen, von den natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen, die sie verursachen, Ersatz zu verlangen (Artikel 6).

    Dies bedeutet, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer rechtlich befugt sind, für die von ihnen erlittenen Verluste Schadenersatz von denjenigen zu verlangen, die diese Verluste verursacht haben. Weitere Einzelheiten zu dieser Möglichkeit sind den Antworten auf die Fragen 12 bis 15 zu entnehmen.

    erhalten EU-Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, eine Genehmigung zu beantragen, damit sie die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte ganz oder teilweise einhalten dürfen, sofern anderenfalls ihre Interessen oder die der Union schwer geschädigt würden (Artikel 5 Absatz 2).

    Dies bedeutet, dass die Kommission es EU-Wirtschaftsteilnehmern unter bestimmten und ordnungsgemäß belegten Umständen gestatten kann, im Einklang mit den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten zu handeln. Weitere Einzelheiten zu dieser Möglichkeit sind den Antworten auf die Fragen 16 bis 20 zu entnehmen.

    5.   Sind EU-Wirtschaftsteilnehmer nach der Blocking-Verordnung verpflichtet, Geschäfte mit Iran oder Kuba zu tätigen? Wie sollen sie sich zwischen den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten einerseits und der Blocking-Verordnung andererseits positionieren?

    EU-Wirtschaftsteilnehmer können ihre Geschäftstätigkeit unter Achtung des EU-Rechts und der geltenden nationalen Gesetze nach eigenem Ermessen ausüben. Dies bedeutet, dass sie frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran oder Kuba aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage in einem Wirtschaftszweig tätig zu werden oder nicht. Die Blocking-Verordnung soll gerade sicherstellen, dass Geschäftsentscheidungen weiterhin frei getroffen werden können und EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht durch die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte, deren Anwendbarkeit auf EU-Wirtschaftsteilnehmer im Unionsrecht nicht anerkannt wird, aufgezwungen werden.

    6.   Warum wird die Blocking-Verordnung aktualisiert?

    Anlass für die Aktualisierung war die einseitige Entscheidung der USA vom 8. Mai 2018, gleichzeitig mit ihrem Rückzug aus dem 2015 von Iran einerseits und China, Frankreich, Russland, dem Vereinigten Königreich, Deutschland, den USA und der Europäischen Union andererseits unterzeichneten Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action — JCPOA) erneut extraterritoriale Sanktionen gegen Iran zu verhängen. Die Aufhebung bestimmter Sanktionen gegen Iran ist ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung. Von der Wiedereinführung extraterritorialer Sanktionen durch die USA könnten EU-Wirtschaftsteilnehmer betroffen sein, die rechtmäßig Geschäfte mit Iran treiben. Rechtsakte dieser Art werden ab dem 7. August 2018 bzw. ab dem 5. November 2018 wieder eingeführt.

    7.   Was wurde in der Blocking-Verordnung geändert?

    Die Europäische Kommission hat den Anhang der Blocking-Verordnung aktualisiert, um den Anwendungsbereich der in der Blocking-Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf weitere extraterritoriale Rechtsakte auszuweiten. Im Anhang sind nun die extraterritorialen US-Sanktionen aufgeführt, die von den USA im Rahmen des JCPOA aufgehoben oder nicht angewandt wurden und inzwischen wieder eingeführt wurden bzw. wieder eingeführt werden sollen. Es ist wichtig festzuhalten, dass dazu auch alle darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen gehören.

    Konkret wurden folgende Rechtsakte neu in den Anhang aufgenommen:

    „Iran Sanctions Act of 1996“ (5);

    „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act von 2012“;

    „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2012“;

    „Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012“; und

    „Iran Transactions and Sanctions Regulations“.

    Die Bestimmungen der oben genannten Rechtsakte, die unrechtmäßige extraterritoriale Wirkung haben, sind der Übersichtlichkeit halber im Anhang zusammengefasst. Um einen vollständigen Überblick zu bekommen, ist es erforderlich, Einsicht in die einschlägigen Bestimmungen zu nehmen.

    8.   Kam die Blocking-Verordnung bisher zur Anwendung?

    Seit 1996 kam die Blocking-Verordnung in erster Linie bei extraterritorialen Sanktionen der USA gegen Kuba zur Anwendung. Im Jahr 1998 unterzeichneten die Union und die USA eine Vereinbarung, mit der die US-Regierung einwilligte, die Anwendung einzelner Bestimmungen der extraterritorialen Sanktionen gegen Kuba auszusetzen, solange die EU und andere Verbündete ihre verstärkten Bemühungen zur Förderung der Demokratie in Kuba fortsetzen.

    9.   Wie ist die Blocking-Verordnung den EU-Wirtschaftsteilnehmern sonst hilfreich?

    Die Blocking-Verordnung gilt für alle EU-Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Tätigkeitsbereich.

    Zusätzlich zu den in Frage 4 aufgeführten Schutzmaßnahmen bietet die Blocking-Verordnung auch Aufschluss über die extraterritorialen Rechtsakte von Drittländern und ihre wichtigsten Bestimmungen, deren Anwendung unrechtmäßige Auswirkungen auf EU-Wirtschaftsteilnehmer haben kann. Diese Bestimmungen sind im Anhang zusammengefasst. Dies kann sich als besonders hilfreich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erweisen, die über weniger Ressourcen verfügen, um festzustellen, welche extraterritorialen Rechtsakte sich auf ihre Tätigkeiten auswirken könnten, und die möglicherweise der Kommission die einschlägigen Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vorlegen müssen (siehe Frage 1).

    10.   Wer ist für die Anwendung der Blocking-Verordnung zuständig? Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mögliche Verstöße gegen die Blocking-Verordnung zu ahnden?

    Die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Anwendung der Blocking-Verordnung. Dazu gehört auch, dass sie gemäß ihren jeweiligen Rechtsordnungen Sanktionen für mögliche Verstöße verabschieden und anwenden. Diese Sanktionen sind in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und können daher von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Allerdings müssen alle Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 9).

    Es ist auch Sache der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Blocking-Verordnung durchgesetzt wird, einschließlich durch die Anwendung dieser Sanktionen im Einklang mit ihren nationalen Verfahren, soweit dies erforderlich und angemessen ist.

    11.   Welche Rolle spielt die Europäische Kommission?

    Im Zusammenhang mit der Blocking-Verordnung nimmt die Europäische Kommission insbesondere folgende Aufgabe wahr:

    Änderung der Liste der extraterritorialen Sanktionen im Anhang der Blocking-Verordnung mittels delegierter Rechtsakte (Artikel 1 Absatz 2),

    Einholung von Informationen von EU-Wirtschaftsteilnehmern über Fälle, in denen die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte zur Anwendung kommen könnten (Artikel 2),

    Erteilung von Genehmigungen an EU-Wirtschaftsteilnehmer unter bestimmten und ordnungsgemäß belegten Umständen, sofern die Notwendigkeit besteht, die gelisteten extraterritorialen Sanktionen ganz oder teilweise einzuhalten, um eine schwere Schädigung ihrer Interessen oder der Interessen der Union zu vermeiden, sowie Festlegung der Kriterien, anhand deren entsprechende Anträge geprüft werden (Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe b) (6), im Wege von Durchführungsrechtsakten.

    Weitere verfahrenstechnische Aufgaben sind in Artikel 7 Buchstaben a, d und e sowie in Artikel 10 aufgeführt.

    Darüber hinaus wacht die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge unter Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs über die korrekte und einheitliche Anwendung des EU-Rechts.

    Für weitere Informationen über die Rolle der Europäischen Kommission wenden Sie sich bitte an die zuständige Dienststelle: relex-sanctions@ec.europa.eu.

    ABSCHNITT 2: SCHADENERSATZ

    12.   Auf welche Art von Schadenersatz haben EU-Wirtschaftsteilnehmer Anspruch?

    Gemäß Artikel 6 haben EU-Wirtschaftsteilnehmer Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich Rechtskosten, die ihnen aufgrund der Anwendung der im Anhang genannten Rechtsakte oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. Der Umfang der Schäden, bei denen dieser Anspruch besteht, ist also gemäß dem Schutzzweck der Blocking-Verordnung sehr weit gefasst.

    13.   Von wem können EU-Wirtschaftsteilnehmer Schadenersatz verlangen? Können die EU-Wirtschaftsteilnehmer die US-amerikanischen Behörden verklagen, um Schadenersatz zu erlangen?

    EU-Wirtschaftsteilnehmer können Schadenersatz von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, verlangen.

    Wer genau der Beklagte sein wird, hängt von den Besonderheiten des Falls, von der Art des verursachten Schadens, der Person oder Stelle, die den Schaden tatsächlich verursacht hat, der möglichen gemeinsamen Verantwortung für die Verursachung dieser Schäden usw. ab. Die Entscheidung hierüber ist Sache des zuständigen Gerichts (siehe Frage 14). Es ist nicht möglich, vorab und mit allgemeiner Gültigkeit die Person oder Stelle zu ermitteln, von der Schadenersatz zu verlangen ist.

    Der Wortlaut von Artikel 6 ist jedoch sehr weit gefasst, da er nicht nur die verantwortlichen Personen und Stellen, sondern auch deren Vertreter abdeckt und somit den EU-Wirtschaftsteilnehmern einen umfassenderen Schutz bietet.

    14.   Wie kann der Schaden geltend gemacht werden? Schaltet sich die Kommission oder eine nationale Behörden zugunsten der EU-Wirtschaftsteilnehmer ein?

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 können Ansprüche auf Schadenersatz vor den Gerichten geltend gemacht werden. Welches Gericht zuständig ist, hängt von den Besonderheiten des Falls, den geltenden Zuständigkeitsbestimmungen, der nationalen Zivilprozessordnung usw. ab. Grundsätzlich bezieht sich Artikel 6 Absatz 3 auf die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (7) („Brüsseler Übereinkommen“).

    Darüber hinaus sieht Artikel 6 letzter Absatz vor, dass die Erlangung von Schadenersatz durch die Beschlagnahme und den Verkauf von Vermögenswerten erfolgen kann, die die natürliche oder juristische Person oder Stelle, die die Schäden verursacht hat, oder die Stellen oder Personen, die für sie als Vermittler auftreten bzw. die Person, die in ihrem Auftrag handelt, innerhalb der Union besitzen, einschließlich der Aktien und Anteile, die an einem in der Union eingetragenen Unternehmen gehalten werden. Die Erlangung von Schadenersatz erfolgt unbeschadet anderer verfügbarer Rechtsmittel und im Einklang mit dem geltenden Recht.

    15.   Was sieht das Brüsseler Übereinkommen vor?

    Die Blocking-Verordnung wurde 1996 verabschiedet. Der Verweis auf das Brüsseler Übereinkommen in Artikel 6 dieser Verordnung ist nunmehr als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verstehen.

    Nach Artikel 68 der genannten Verordnung tritt diese im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgeschlossen sind.

    Die genannte Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst jedoch nicht die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.

    ABSCHNITT 3: GENEHMIGUNGEN

    16.   Wann können EU-Wirtschaftsteilnehmer eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Blocking-Verordnung beantragen?

    Nach Artikel 5 Absatz 2 der Blocking-Verordnung können EU-Wirtschaftsteilnehmer eine Genehmigung zur Einhaltung der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte für den Fall beantragen, dass ihre Interessen oder die Interessen der Union durch die Nichteinhaltung schwer geschädigt würden.

    Zwar ist in der Blocking-Verordnung nicht festgelegt, was als „schwerer Schaden“ gilt, doch klar ist, dass den EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht bei jeder erlittenen Beeinträchtigung oder Schädigung eine solche Genehmigung erteilt werden kann. Dies folgt daraus, dass nach Ansicht der Union das Verhalten von EU-Wirtschaftsteilnehmern in ihrem Gebiet nicht durch die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte bestimmt werden darf, und dass Abweichungen hiervon eine Ausnahme bleiben sollen.

    Wie in Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission (9) erläutert‚ müssen Genehmigungsanträge gestellt werden, wenn das vom Antragsteller beabsichtigte Verhalten auf den gelisteten extraterritorialen Rechtsvorschriften beruht oder von diesen bestimmt wird. Es ist Sache des Antragstellers, festzustellen, ob dies der Fall ist. Das Genehmigungsverfahren sollte von EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht dazu genutzt werden, um bei der Kommission sogenannte „Patronatserklärungen“ oder die Bestätigung anzufordern, dass ihre Geschäftsentscheidungen mit der Blocking-Verordnung in Einklang stehen. Weitere Einzelheiten zu den Geschäftsentscheidungen im Kontext der Blocking-Verordnung, siehe Frage 5.

    17.   Was müssen die EU-Wirtschaftsteilnehmer nachweisen, um eine Genehmigung zu erhalten?

    Nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 müssen EU-Wirtschaftsteilnehmer zumindest erläutern, welche Bestimmungen der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte sie einhalten müssten und beschreiben, welches Verhalten sie im Einzelnen beabsichtigen. Es obliegt ihnen auch, nachzuweisen, aus welchem Grund und auf welche Weise die Nichteinhaltung der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte ihren Interessen oder den Interessen der Union einen schweren Schaden zufügen würde, was die Notwendigkeit rechtfertigen würde, unter bestimmten und hinreichend begründeten Umständen von den Bestimmungen der Blocking-Verordnung abzuweichen. Hierfür müssen geeignete Nachweise vorgelegt werden, die jeweils von den Besonderheiten des jeweiligen Falles abhängen. Die Kommission wird jedoch auf Basis der gewonnenen Erfahrungen prüfen, ob es angezeigt ist, Muster oder Checklisten für die Vorlage von Nachweisen für die am häufigsten verwendeten Begründungen auszuarbeiten.

    Genehmigungsanträge können als Einzelantrag oder von mehreren EU-Wirtschaftsteilnehmern gemeinsam eingereicht werden, sofern ihre Interessen hinreichend homogen sind. Gruppenanträge müssen es der Kommission jedoch erlauben, im Einzelfall zu prüfen, ob bei Nichteinhaltung der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte eine schwere Schädigung der individuellen Interessen der einzelnen Antragsteller oder der Interessen der Union eintreten würde.

    18.   Wer kann genehmigen, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer die gelisteten Rechtsakte einhalten? Wie werden die Mitgliedstaaten einbezogen?

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 8 erteilt die Kommission solche Genehmigungen mit Unterstützung des Ausschusses für extraterritoriale Rechtsakte. Die Genehmigungen werden nach Kriterien erteilt, die auch auf diesem Wege festgelegt werden. Diese Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 festgelegt. Die Kommission wird diese Kriterien fortlaufend überprüfen. Gelangt die Kommission aufgrund ihrer Erfahrungen bei der Bearbeitung der Genehmigungsanträge zu der Auffassung, dass Änderungen erforderlich sind, wird sie geeignete Maßnahmen treffen.

    Der Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammen und unterstützt die Kommission im Rahmen des „Komitologie“-Verfahrens bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Genehmigungen.

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 unterrichtet die Kommission den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte, sobald sie einen Genehmigungsantrag erhält.

    19.   Wie können EU-Wirtschaftsteilnehmer eine Genehmigung beantragen und wann bekommen sie eine Antwort der Europäischen Kommission?

    Genehmigungsanträge sind schriftlich bei der Kommission einzureichen, entweder per Post (Europäische Kommission, Dienst für außenpolitische Instrumente EEAS 07/99, 1049 Brüssel, Belgien) oder per E-Mail (EC-AUTHORISATIONS-BLOCKING-REG@ec.europa.eu).

    Die Kommission wird bemüht sein, Anfragen so rasch wie möglich zu bearbeiten und dem Antragsteller umgehend zu antworten. Allerdings wird die Bearbeitungszeit von mehreren Faktoren abhängen, wie z. B. der Komplexität des Falls, der Vollständigkeit des Antrags und der vorgelegten Nachweise, einer zeitnahen Reaktion des Antragstellers auf Rückfragen der Kommission, der Anzahl der eingegangenen Anträge, der Dauer der vom Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte für die Abgabe seiner Stellungnahme zu dem Fall benötigten Frist sowie dem Bedarf an Übersetzungen.

    20.   Welche Auswirkungen hat die Genehmigung?

    Die Beantragung einer Genehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Genehmigung in Form eines Durchführungsbeschlusses der Kommission wird ab dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller mitgeteilt wird. In der Zwischenzeit sind die EU-Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, die Bestimmungen der Blocking-Verordnung einzuhalten.

    ABSCHNITT 4: SONSTIGE ASPEKTE

    21.   Wie ist die Situation von EU-Tochtergesellschaften von US-Unternehmen und Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in den USA?

    Es gibt im Wesentlichen drei Situationen, die getrennt zu betrachten sind:

    Wenn EU-Tochtergesellschaften von US-Unternehmen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, gelten sie als EU-Wirtschaftsteilnehmer. Dies bedeutet, dass für sie alle Rechte und Pflichten nach dem Unionsrecht gelten, einschließlich der Blocking-Verordnung.

    Zweigniederlassungen von US-Unternehmen in der Union fallen nicht unter den vorstehenden Absatz, da sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft haben. Sie gelten nicht als EU-Wirtschaftsteilnehmer. Somit unterliegen sie nicht der Blocking-Verordnung.

    Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in den USA unterliegen dem Recht, nach dem sie gegründet wurden, d. h. im Allgemeinen dem US-amerikanischen Recht. Daher werden sie nicht als EU-Wirtschaftsteilnehmer betrachtet und unterliegen nicht der Blocking-Verordnung. Bei ihren in der EU eingetragenen Muttergesellschaften handelt es sich jedoch um EU-Wirtschaftsteilnehmer, die als solche der Blocking-Verordnung unterliegen.

    22.   Gilt die Blocking-Verordnung für EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EU — auch in den USA?

    Ja, die Blocking-Verordnung gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die außerhalb der EU ansässig sind (siehe Frage 2).

    23.   Können EU-Wirtschaftsteilnehmer bei den US-Behörden eine Lizenz beantragen, die sie von Anwendung der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte ausnimmt?

    Nein. Die Beantragung einer Lizenz, mit der eine Ausnahme/Befreiung von den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten gewährt wird, würde der Einhaltung dieser Rechtsakte gleichkommen. Dies würde bedeuten, dass die Zuständigkeit der US-Behörden für EU-Wirtschaftsteilnehmer, die der Zuständigkeit der EU/der Mitgliedstaaten unterliegen sollten, anerkannt würde.

    EU-Wirtschaftsteilnehmer können die Kommission dennoch ersuchen, ihnen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Blocking-Verordnung die Genehmigung zu erteilen, eine solche Lizenz bei den US-Behörden zu beantragen.

    Nach Ansicht der Kommission kommt die einfache Aufnahme von Kontakten zu den US-Behörden mit dem Ziel, Aufschluss über den Umfang der extraterritorialen Rechtsakte und darüber zu erhalten, wie sich diese Rechtsakte auf sie auswirken könnten und ob durch deren Einhaltung ihre Interessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 schwer geschädigt werden könnten, jedoch nicht der Einhaltung der extraterritorialen Rechtsakte gleich. Solche Kontakte könnten dem Ersuchen der EU-Wirtschaftsteilnehmer um Genehmigung der Kommission zur Einhaltung der extraterritorialen Rechtsakte vorausgehen, bedürften aber keiner vorherigen Genehmigung.


    (1)  ABl. L 199 I vom 7.8.2018, S. 1.

    (2)  ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

    (3)  Per E-Mail an: relex-sanctions@ec.europa.eu.

    (4)  Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 16).

    (5)  Dieses Gesetz ist bereits seit 1996 im Anhang aufgeführt. Der Anhang trägt jedoch dem derzeitigen, im Laufe der Jahre geänderten Inhalt des Gesetzes Rechnung.

    (6)  Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird die Kommission von dem nach Artikel 8 Absatz 1 der Blocking-Verordnung eingesetzten Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

    (7)  Im Wortlaut der Blocking-Verordnung wird auf das Überkommen von 1968 verwiesen; darunter ist allerdings ein Verweis auf das Übereinkommen von 2007 zu verstehen, das an seine Stelle getreten ist: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:22007A1221(03)

    (8)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.

    (9)  ABl. L 199 I vom 7.8.2018, S. 7.


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