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Document 52018PC0862

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union auf der 62. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

COM/2018/862 final

Brüssel, den 7.1.2019

COM(2018) 862 final

2018/0437(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 62. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Vorschlag für einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 62. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1. Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung 1 (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) zielt darauf ab, den Drogenmissbrauch durch abgestimmte Maßnahmen auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Dabei gehen zwei Arten von Interventionen und Kontrolle Hand in Hand. Zum einen sollen der Besitz, die Verwendung, Verteilung, Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Suchtstoffen sowie der Handel damit ausschließlich auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt werden. Zum anderen soll der Drogenhandel durch internationale Zusammenarbeit bekämpft werden, um so Drogenhändler abzuschrecken und vom Handel abzuhalten.

Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe 2 (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) werden internationale Kontrollmaßnahmen für psychotrope Stoffe festgelegt. Um der Diversifizierung und Ausweitung des Spektrums von Suchtstoffen zu begegnen, wurden unter Berücksichtigung des Missbrauchspotenzials und des therapeutischen Nutzens Kontrollen für eine Reihe synthetischer Drogen eingeführt.

Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Die Union selbst ist keine Vertragspartei der Übereinkommen.

2.2.Suchtstoffkommission

Die Suchtstoffkommission (CND) ist eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC); ihre Aufgaben und Befugnisse sind unter anderem im Übereinkommen über Suchtstoffe und im Übereinkommen über psychotrope Stoffe geregelt. Ihr gehören 53 vom ECOSOC gewählte Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an. Aktuell sind 11 EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder der Suchtstoffkommission. 3 Die Union hat in der Suchtstoffkommission Beobachterstatus.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt der Suchtstoffkommission

Ausgehend von Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die von ihrem Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit beraten wird, ändert die Suchtstoffkommission regelmäßig die Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe.

Am 7. Dezember 2018 empfahl die WHO dem Generalsekretär der Vereinten Nationen 4 , 10 Stoffe, die vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit einer kritischen Beurteilung unterzogen wurden, in die Anhänge der Übereinkommen aufzunehmen. Für die anderen Stoffe, die vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit überprüft wurden, werden keine Empfehlungen für die Aufnahme in die Anhänge ausgesprochen.

Die Suchtstoffkommission wird auf ihrer 62. Tagung, die vom 18. bis 22. März 2019 in Wien stattfinden wird, Beschlüsse über die Aufnahme dieser zehn Stoffe in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe annehmen.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels 5 bezeichnet der Begriff „Drogen“ für die Zwecke des Rahmenbeschlusses eine Substanz, die im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst ist, und sämtliche im Anhang des Rahmenbeschlusses aufgeführten Substanzen. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gilt daher für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wirkt sich nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV direkt auf gemeinsame EU-Vorschriften aus und ändert ihre Tragweite. Dies gilt unabhängig davon, ob für den betreffenden Stoff auf der Grundlage des Beschlusses 2005/387/JI des Rates 6 bereits Kontrollmaßnahmen in der Union eingeführt wurden.

Von den zehn Stoffen, die vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit einer kritischen Beurteilung unterzogen wurden und deren Aufnahme in die Anhänge empfohlen wurde, unterliegen bislang lediglich vier Stoffe – ADB-CHMINACA 7 ‚ CUMYL-4CN-BINACA 8 ‚ Methoxyacetylfentanyl und Cyclopropylfentanyl 9 – Kontrollmaßnahmen in der Union. Die anderen Stoffe unterliegen in der Union noch keinen Kontrollmaßnahmen.

Im Vorschlag der Kommission für den Entwurf des gemeinsamen Standpunkts der EU wird vorgeschlagen, die Empfehlungen der WHO zu unterstützen, da diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Für die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen in die Anhänge der beiden Übereinkommen sprechen auch Daten der Europäischen Datenbank über neue Drogen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

Im Vorfeld der Tagung der Suchtstoffkommission, auf der über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge entschieden wird, müssen sich die Mitgliedstaaten im Rat auf einen gemeinsamen Standpunkt verständigen. Aufgrund der mit dem Beobachterstatus der Union einhergehenden Beschränkungen sollte ein solcher Standpunkt von den Mitgliedstaaten vorgetragen werden, die aktuell Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und in dieser Kommission gemeinsam im Interesse der Union handeln. Die Union, die keine Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ist, hat in der Suchtstoffkommission kein Stimmrecht.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission einen im Namen der Europäischen Union auf der 62. Tagung der Suchtstoffkommission zu vertretenden gemeinsamen Standpunkt bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vor. Nach den für die Tagungen der Suchtstoffkommission im März 2017 und 2018 angenommenen Standpunkten 10 ist dies der dritte von der Kommission vorgelegte Entwurf für einen gemeinsamen Standpunkt der Union. Infolge der Annahme der gemeinsamen Standpunkte im Rat 11 konnte die EU auf den vorhergehenden Tagungen der Suchtkommission bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der internationalen Übereinkommen mit einer Stimme sprechen, da die an dieser Tagung teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit dem angenommenen gemeinsamen Standpunkt für die Aufnahme der Stoffe gestimmt haben.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass zur Festlegung der „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse erlassen werden.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union ein Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist. Die Suchtstoffkommission ist ein „durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium“ im Sinne dieses Artikels, da es sich um ein Gremium handelt, dem durch das Übereinkommen über Suchtstoffe und das Übereinkommen über psychotrope Stoffe bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet sind, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 12 .

Die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind „rechtswirksame Akte“ im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV. Nach dem Übereinkommen über Suchtstoffe und dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe sind Beschlüsse der Suchtstoffkommission automatisch bindend, sofern keine Vertragspartei den Beschluss innerhalb der geltenden Frist dem ECOSOC zur Nachprüfung vorlegt. 13 Die diesbezüglichen Beschlüsse des ECOSOC sind abschließende Beschlüsse. Die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge haben nach dem Unionsrecht (Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates) rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsordnung der EU. Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite dieses Rechtsinstruments der EU.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den illegalen Drogenhandel.

Somit bildet Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass der illegale Drogenhandel zu den Straftaten mit einer grenzüberschreitenden Dimension gehört, und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis übertragen wird, Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festzulegen.

4.3.Unterschiede im Geltungsbereich

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es hinsichtlich der Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht in vollem Umfang anerkennt. Folglich gilt der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates seit dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. 14  

Da die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge keine gemeinsamen Vorschriften im Bereich des illegalen Drogenhandels berühren, durch die das Vereinigte Königreich gebunden ist, beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, wenn solche Beschlüsse erlassen werden.

Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gebunden, der bis zum 22. November 2018 anwendbar ist. Nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff „Drogen“ sämtliche Stoffe, die entweder im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst sind.

Da die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge gemeinsame Vorschriften im Bereich des illegalen Drogenhandels berühren, durch die Dänemark gebunden ist, beteiligt sich Dänemark an der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, wenn solche Beschlüsse erlassen werden.

4.4.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

5.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2018/0437 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 62. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 15 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2)Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3)Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe 16 (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4)Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu streichen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.

(5)Änderungen der Anhänge beider Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 17 gilt für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wirkt sich somit nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) direkt auf gemeinsame Vorschriften der Union aus und ändert ihre Tragweite.

(6)Die Suchtstoffkommission entscheidet auf ihrer 62. Tagung vom 18. bis 22. März 2019 in Wien über die Aufnahme von zehn neuen Stoffen in die Anhänge der VNÜbereinkommen.

(7)Die Union ist keine Vertragspartei der betreffenden VN-Übereinkommen. Sie hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der aktuell elf  EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sind. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu vertreten, da die Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in die Anhänge der Übereinkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

(8)Die WHO empfahl die Aufnahme von fünf neuen Stoffen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe und von fünf neuen Stoffen in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. 18  

(9)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden „Sachverständigenausschuss“) ist ADB-FUBINACA (chemische Bezeichnung: N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(4-fluorobenzyl)-1H-indazol-3-carboxamid) ein synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist, der ähnlich wirkt wie Tetrahydrocannabinol (THC), das den größten Anteil an der psychoaktiven Wirkung von Cannabis hat. ADB-FUBINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ADB-FUBINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, ADB-FUBINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(10)ADB-FUBINACA wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 überwacht. ADB-FUBINACA wurde in 19 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zehn Mitgliedstaaten kontrolliert. Der Stoff wurde mit mindestens zwei Todesfällen und vier akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht und war Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(11)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass ADB-FUBINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(12)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist FUB-AMB (auch als MMB-FUBINACA oder AMB-FUBINACA bezeichnet; chemische Bezeichnung: Methyl (2S)-2-[[1-[(4-Fluorphenyl)methyl]indazol-3-carbonyl]amino]-3-methylbutanoate; Methyl-2-(1-(4-fluorbenzyl)-1H-indazol-3-carboxamid)-3-methylbutanoat) ein synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist, der ähnlich wirkt wie THC, das den größten Anteil an der psychoaktiven Wirkung von Cannabis hat. FUB-AMB hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass FUB-AMB missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, FUB-AMB in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(13)FUB-AMB wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 überwacht. FUB-AMB wurde in 23 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens vier Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens zwei Todesfällen und zwei akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(14)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass FUB-AMB in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(15)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist ADB-CHMINACA (chemische Bezeichnung: N-[(2S)-1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl]-1-(cyclohexylmethyl)indazol-3-carboxamid; N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid) ein synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist, der ähnlich wirkt wie THC, das den größten Anteil an der psychoaktiven Wirkung von Cannabis hat. ADB-CHMINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ADB-CHMINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, ADB-CHMINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(16)ADB-CHMINACA wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates 20 Kontrollmaßnahmen auf Unionsebene unterworfen.

(17)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass ADB-CHMINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(18)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist CUMYL-4CN-BINACA (chemische Bezeichnung: 1-(4-Cyanobutyl)-N-(1-methyl-1-phenylethyl)-1H-indazol-3-carboxamid) ein synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist, der ähnlich wirkt wie THC, das den größten Anteil an der psychoaktiven Wirkung von Cannabis hat. CUMYL-4CN-BINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass CUMYL-4CN-BINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, CUMYL-4CN-BINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(19)CUMYL-4CN-BINACA wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates 21 Kontrollmaßnahmen auf Unionsebene unterworfen.

(20)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass CUMYL-4CN-BINACA in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(21)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist Cyclopropylfentanyl (chemische Bezeichnung: N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropanecarboxamid) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie der kontrollierte Stoff Fentanyl, der in der Medizin häufig zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerztherapie eingesetzt wird. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Cyclopropylfentanyl, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Cyclopropylfentanyl missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Cyclopropylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(22)Cyclopropylfentanyl wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates 22 Kontrollmaßnahmen auf Unionsebene unterworfen.

(23)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Cyclopropylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(24)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist Methoxyacetylfentanyl (chemische Bezeichnung: 2-Methoxy-N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacetamid) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie der kontrollierte Stoff Fentanyl, der in der Medizin häufig zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerzbehandlung eingesetzt wird. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Methoxyacetylfentanyl, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Methoxyacetylfentanyl missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Methoxyacetylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(25)Methoxyacetylfentanyl wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates Kontrollmaßnahmen auf Unionsebene unterworfen.

(26)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Methoxyacetylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(27)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist Ortho-Fluorfentanyl (chemische Bezeichnung: N-(2-Fluorphenyl)-N-[1-(2-phenylethyl)-4-piperidinyl]-propanamid) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie der kontrollierte Stoff Fentanyl, der in der Medizin häufig zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerztherapie eingesetzt wird. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Ortho-Fluorfentanyl, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Ortho-Fluorfentanyl missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Ortho-Fluorfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(28)Ortho-Fluorfentanyl wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 überwacht. Ortho-Fluorfentanyl wurde in fünf Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens vier Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens vier Todesfällen und zwei akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(29)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Ortho-Fluorfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(30)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist p-Fluorbutyrylfentanyl (auch bekannt als 4-Fluorbutyrfentanyl oder 4F-BF; chemische Bezeichnung: N-(4-Fluorphenyl)-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]butanamid) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie der kontrollierte Stoff Fentanyl, der in der Medizin häufig zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerztherapie eingesetzt wird. p-Fluorbutyrylfentanyl könnte in sein Isomer p-Fluorisobutyrylfentanyl umgewandelt werden, das in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt ist. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von p-Fluorbutyrylfentanyl, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass p-Fluorbutyrylfentanyl missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, p-Fluorbutyrylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(31)p-Fluorbutyrylfentanyl wird (unter der Bezeichnung 4-Fluorbutyrfentanyl/4F-B) von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 überwacht. p-Fluorbutyrylfentanyl wurde in sieben Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sieben Mitgliedstaaten kontrolliert. Der Stoff wird offen auf dem Markt verkauft. Er wurde mit mindestens drei Todesfällen in Verbindung gebracht.

(32)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass p-Fluorbutyrylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgenommen werden sollte.

(33)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist p-Methoxy-butyrylfentanyl (chemische Bezeichnung: N-(4-Methoxyphenyl)-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]butanamid) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie der kontrollierte Stoff Fentanyl, der in der Medizin häufig zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerztherapie eingesetzt wird. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von p-Methoxy-butyrylfentanyl, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass p-Methoxy-butyrylfentanyl missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, p-Methoxy-butyrylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(34)p-Methoxy-butyrylfentanyl wird (unter der Bezeichnung 4-Methoxybutyrfentanyl/4-MeO-BF) von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 überwacht. p-Methoxy-butyrylfentanyl wurde in zwei Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens vier Mitgliedstaaten kontrolliert. Der Stoff wird offen auf dem Markt verkauft. Er wurde mit mindestens zwei Todesfällen in Verbindung gebracht.

(35)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass p-Methoxy-butyrylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgenommen werden sollte.

(36)Nach der Bewertung des Sachverständigenausschusses ist N-Ethylnorpentylon (chemische Bezeichnung: 1-(2H-1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)pentan-1-on) ein synthetisches Cathinon. N-Ethylnorpentylon hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Beschlagnahmen deuten darauf hin, dass N-Ethylnorpentylon in Pulver-, Kristall-, Kapsel- und Tablettenform erhältlich ist. Es gibt Beispiele dafür, dass diese Droge heimlich als „Ecstasy“/MDMA 23 verkauft wurde. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass N-Ethylnorpentylon missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, N-Ethylnorpentylon in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(37)N-Ethylnorpentylon wird (unter der Bezeichnung Ephylone) von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 überwacht. N-Ethylnorpentylon wurde in 24 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sechs Mitgliedstaaten kontrolliert. Der Stoff wird, auch mit MDMA, Kokain und Ketamin gemischt, offen auf dem Markt verkauft. Er wurde mit mindestens sieben Todesfällen und sieben akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(38)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass N-Ethylnorpentylon in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(39)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die unterschiedlichen Beschlüsse über die Aufnahme der zehn Stoffe in die Anhänge der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, maßgeblich zu beeinflussen.

(40)Der Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind.

(41)Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(42)Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(43)Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI in seiner geänderten Fassung gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 62. Tagung vom 18. bis 22. März 2018 im Namen der Union vertreten sollen, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 978, Nr. 14152.
(2)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1019, Nr. 14956.
(3)    Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, die Niederlande, Österreich, die Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn.
(4)    Mündliche Erklärung auf der erneut anberaumten 61. Tagung der Suchtstoffkommission vom 7. Dezember 2018.
(5)    ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8, geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12).
(6)    Der Beschluss 2005/387/JHA des Rates wurde mit Wirkung vom 23. November 2018 durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 aufgehoben. Alle Stoffe, die gemäß dem Beschluss 2005/387/JHA des Rates bis zum Tag der Annahme der Richtlinie (EU) 2017/2103 Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterworfen wurden, wurden in einen Anhang der Richtlinie aufgenommen, der der Anhang des geänderten Rahmenbeschlusses 2004/757/JHA des Rates wurde. Die Stoffe, die gemäß dem Beschluss 2005/387/JHA des Rates zwischen der Annahme der neuen Rechtsvorschriften im November 2017 und dem 23. November 2018 Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterworfen wurden, werden durch einen delegierten Rechtsakt, der derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft wird (C(2018) 8460), in den Anhang des Rahmenbeschlusses aufgenommen werden.
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 8).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 10).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates vom 28. September 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl) (ABl. L 245 vom 1.10.2018, S. 9).
(10)    COM(2017) 72 final und COM(2018) 31 final.
(11)    Angenommen vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ am 7. März 2017 bzw. am 27. Februar 2018.
(12)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(13)    Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens über Suchtstoffe; Artikel 2 Absatz 7 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe.
(14)    Siehe Nummer 29 der Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten (ABl. C 430 vom 1.12.2014, S. 17).
(15)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 978, Nr. 14152.
(16)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1019, Nr. 14956.
(17)    Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(18)    Mündliche Erklärung auf der erneut anberaumten 61. Tagung der Suchtstoffkommission vom 7. Dezember 2018.
(19)    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).
(20)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 8).
(21)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 10).
(22)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates vom 28. September 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl) (ABl. L 245 vom 1.10.2018, S. 9).
(23)    MDMA steht für 3,4-Methylendioxymethamphetamin, gemeinhin als Ecstasy bezeichnet.
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Brüssel, den 7.1.2019

COM(2018) 862 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 62. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertreten ist.


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, vom 18. bis 22. März 2018 auf der 62. Tagung der Suchtstoffkommission über Änderungen des Anwendungsbereichs der Kontrollen von Stoffen zu vertretender Standpunkt:

(1)ADB-FUBINACA ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(2)FUB-AMB ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(3)ADB-CHMINACA ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(4)CUMYL-4CN-BINACA ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(5)Cyclopropylfentanyl ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(6)Methoxyacetylfentanyl ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(7)Ortho-Fluorfentanyl ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(8)p-Fluorbutyrylfentanyl ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(9)p-Methoxy-butyrylfentanyl ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(10)N-Ethylnorpentylon ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

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