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Document 52018PC0853

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union

COM/2018/853 final

Brüssel, den 4.1.2019

COM(2018) 853 final

2018/0429(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der beigefügte Vorschlag ist das Rechtsinstrument für den Abschluss eines Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird.

Im Einklang mit den Beitrittsakten der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens sollen diese drei Mitgliedstaaten im Wege von Protokollen den internationalen Übereinkünften beitreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. September 2006 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

Nach dem Beschluss des Rates vom [...] zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, Rumäniens und der Republik Kroatien zur Europäischen Union berücksichtigt wird, wurde das Protokoll am [...] mit dem Vertreter der Republik Korea unterzeichnet.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll werden die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien und Rumänien Vertragsparteien des Abkommens und die EU wird zur Bereitstellung einer verbindlichen Fassung des Abkommens in bulgarischer, kroatischer und rumänischer Sprache verpflichtet.

2.RECHTLICHE ASPEKTE

Nach der Unterzeichnung des Protokolls schlägt die Kommission dem Rat vor, den Abschluss eines Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.

2018/0429 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Beitrittsakten der Republik Bulgarien und Rumäniens sowie der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. September 2006 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaaten der Union, Kroatien seit dem 1. Juli 2013.

(3)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens hat der Beitritt zum Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Wege eines Protokolls zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) zu erfolgen. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und den betreffenden dritten Staaten geschlossen wird.

(4)Am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2012 erteilte der Rat der Kommission die Befugnis, Verhandlungen mit den beteiligten Drittstaaten zu eröffnen, um Protokolle zu den von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften zu schließen.

(5)Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.

(6)Im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates 2 wurde das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am [...] unterzeichnet.

(7)Das Protokoll sollte daher im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, wird hiermit im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. 3  

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, die Notifikation nach Artikel 4 des Protokolls im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorzunehmen, um der Zustimmung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 31.
(2)    Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten (ABl. L  vom , S. ).
(3)    Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über dessen Unterzeichnung in ABl. L [...] vom [...], S. [...], veröffentlicht.
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Brüssel, den 4.1.2019

COM(2018) 853 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union


Protokoll 

zum Kooperationsabkommen

über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Korea andererseits, 

mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird

   



Die Europäische Union 

und

das Königreich Belgien,

die Republik Bulgarien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

Irland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

die Republik Kroatien,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Großherzogtum Luxemburg,

Ungarn,

die Republik Malta,


das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

Rumänien,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

die Republik Korea 

andererseits,


EINGEDENK des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 9. September 2006 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, insbesondere des Artikels 18 Absatz 3,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 und des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

IN DEM WUNSCH, dass die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien und Rumänien dem Abkommen beitreten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, des Artikels 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und der Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist der Beitritt dieser Staaten zum Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zu vereinbaren –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien und Rumänien werden Vertragsparteien des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, und nehmen den Wortlaut des Abkommens in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

ARTIKEL 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 3

Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer, kroatischer und rumänischer Sprache ist diesem Beschluss beigefügt.

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer des Abkommens mit diplomatischen Noten den Abschluss ihrer jeweiligen internen rechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls notifiziert haben.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu […] am […] […] zweitausend[...] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

für die Republik Korea

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