EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.11.2018
COM(2018) 732 final
2018/0380(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Unionsfischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.
Die Festsetzung der Fangmöglichkeiten erfolgt im Rahmen eines jährlichen Bewirtschaftungszyklus (zweijährlich im Fall von Tiefseebeständen). Dies schließt jedoch einen Übergang zu langfristigen Bewirtschaftungskonzepten keineswegs aus. Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und am 4. Juli 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am 23. März 2018 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer vorgelegt, der derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft wird.
Der vorliegende Vorschlag enthält die von der Union einseitig festgesetzten Fangmöglichkeiten. Zudem enthält er aber auch Fangmöglichkeiten, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereikonsultationen ergeben. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Somit umfasst der vorliegende Vorschlag neben autonomen Beständen der Union
·gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen oder über Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden;
·Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFOs) ergeben.
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
–die Gutachten für einige Bestände zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags nicht vorliegen, oder
–bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFOs noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder
–die Zahlen für einige Bestände in grönländischen Gewässern sowie für Bestände, die gemeinsam mit Norwegen und anderen Drittländern befischt werden, noch nicht vorliegen, da sie von den Ergebnissen der für November und Dezember 2018 angesetzten Konsultationen mit diesen Ländern abhängen, oder
–bezüglich einiger TACs zwar die Gutachten eingegangen sind, die Bewertung jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Festsetzung von Fangmöglichkeiten
Die Kommission hat wie gewöhnlich die Lage, auf die mit den Vorschlägen für Fangmöglichkeiten reagiert werden soll, in ihrer jährlichen Mitteilung über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (COM(2018) 452, im Folgenden „Mitteilung“) analysiert. Die Mitteilung gibt auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage und erläutert das Verfahren für die Festlegung von Fangmöglichkeiten.
Am 29. Juni 2018 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen Gutachten für die meisten der unter diesen Vorschlag fallenden Fischbestände vorgelegt.
Die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten beruhen im Wesentlichen auf Daten: Umfassende Bestandsabschätzungen, d. h. eine Schätzung der Bestandsgrößen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung je nach Befischung (Ausarbeitung sogenannter „Fangoptionen“) sind nur möglich, wenn verlässliche Daten in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können die wissenschaftlichen Stellen Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen gehen die wissenschaftlichen Stellen vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Das hierfür vom ICES gewählte Verfahren wird in ICES-Veröffentlichungen über die Umsetzung von Empfehlungen für datenbegrenzte Bestände dargelegt.
Alle vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten entsprechen den wissenschaftlichen Gutachten, die die Kommission in Bezug auf die Bestandslage erhalten und gemäß der Mitteilung umgesetzt hat.
Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Die mit der GFP-Grundverordnung eingeführte Anlandeverpflichtung wurde von 2015 bis 2019 schrittweise eingeführt. 2019 werden alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, der Anlandeverpflichtung unterliegen. Es können bestimmte Ausnahmen von der in der Grundverordnung vorgesehenen Anlandeverpflichtung gelten. Ausgehend von den durch die Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden, die begrenzte Mengen von Rückwürfen auf der Grundlage von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aufgrund hoher Überlebensraten ermöglichen.
Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, sodass berücksichtigt wird, dass Rückwürfe nicht mehr gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der GFP-Grundverordnung. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen, d. h. Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen), festgesetzt werden.
Um der vollständigen Anwendung der Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2019 Rechnung zu tragen, wird die Kommission daher TACs auf der Grundlage von Fangempfehlungen anstatt zuvor verwendeter Anlandeempfehlungen vorschlagen. Bei den vorgeschlagenen TACs wird berücksichtigt, dass bestimmte beschränkte Rückwürfe auf der Grundlage festgelegter Ausnahmen erfolgen und somit nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Daher werden diese Mengen von den fangbezogenen TACs abgezogen.
Der ICES hat für fünf Bestände (Kabeljau und Wittling westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See, Kabeljau in der Keltischen See und Scholle in der südlichen Keltischen See) wissenschaftliche Gutachten für Nullfänge im Jahr 2019 veröffentlicht. Für drei dieser Bestände waren die TACs über einige Jahre auf null festgesetzt. Trotz fehlender Möglichkeiten für die gezielte Befischung hat dieses Bewirtschaftungskonzept jedoch nicht zu dem gewünschten Erhaltungseffekt und der Erholung der betreffenden Bestände geführt. Einziges Ergebnis waren vermehrte Rückwürfe.
Wird das Prinzip der Festsetzung von TACs auf null im Jahr 2019 angewandt, so bewirkt die Anwendung der vollständigen Anlandeverpflichtung in gemischten Fischereien, in denen Beifänge der fünf oben genannten Bestände vorkommen und die bestehenden Flexibilitäten nicht angewandt werden können, das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“). Beiräte und regionale Arbeitsgruppen der Mitgliedstaaten haben gemeinsam ein sogenanntes „choke mitigation“-Instrument entwickelt. Mit Anwendung dieses Instruments haben die Interessenträger geprüft, ob die verfügbaren Maßnahmen und Flexibilitätsmöglichkeiten, wie z. B. eine Erhöhung der Selektivität, Quotentausche, die Anwendung der artenübergreifenden Flexibilität usw. Abhilfe schaffen könnten in Situationen, in denen aufgrund fehlender oder sehr geringer TACs gemischte Fischereien nicht weiter fortgeführt werden können. Für eine Reihe von Beständen wurden Lösungen aufgezeigt, für die fünf Bestände mit Nullfang-Empfehlungen müssen auf EU-Ebene Bewirtschaftungsentscheidungen getroffen werden. Diese Entscheidungen müssen das richtige Gleichgewicht finden zwischen der Fortsetzung einer Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Unterbrechung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen.
In Anbetracht der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, sollten daher Beifang-TACs für diese Bestände auf einem Niveau festgelegt werden, das die Fortsetzung der gemischten Fischereien ermöglicht und gleichzeitig gewährleistet, dass die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöht wird. Diese TACs sollten auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über frühere Rückwurfraten im Rahmen der ICES-Gutachten beruhen, wie der beste verfügbare Näherungswert für ungewollte Fänge. Darüber hinaus sollten diese Raten beträchtlich verringert werden, um einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen und Anreize zu schaffen, Selektivitäts- und Vermeidungsmaßnahmen weiter zu entwickeln und einzusetzen Bei der Festsetzung der TAC für den Kabeljaubestand in der Keltischen See sollte das ICES-Gutachten über Beifänge berücksichtigt werden (der ICES kann solche Gutachten für andere Bestände nicht erstellen).
Die Mitgliedstaaten sollten ab 2019 mehrjährige Pläne zur Verminderung von Beifängen in den betreffenden Fischereien mit dem Ziel umsetzen, ungewollte Fänge der betreffenden Bestände schrittweise zu reduzieren durch nationale Maßnahmen, die Anwendung der Maßnahmen der bestehenden Rückwurfpläne und gegebenenfalls durch eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, um der Kommission 2019 gemeinsame Empfehlungen vorzulegen. Diese Pläne zur Verminderung von Beifängen sollten vom STECF bewertet und zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung überprüft werden. Darüber hinaus sollten alle Schiffe, die diese spezifischen TACs nutzen, ab 2019 die vollständige Fangdokumentation umsetzen.
Die Mitgliedstaaten sollten eine geteilte Verwaltung dieser Beifang-TACs beschließen. Diese Verwaltung sollte darauf abzielen, den Betreibern der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und berücksichtigen, dass Flotten ohne verfügbare Beifang-Quote ihre Zielarten nicht fangen könnten, und dass die Quotenbedürfnisse für Beifänge stark von den Fängen in gezielten Fischereien auf diese Arten abweichen können.
Jahresübergreifende Flexibilität
Schließlich müssen auch die Verbindungen zwischen der GFP-Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates berücksichtigt werden. Durch die letztgenannte Verordnung wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. unter analytische TACs fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde durch Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Flexibilitätsmechanismus eingeführt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert wird, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht zusätzlich zur jahresübergreifenden Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angewendet werden dürfen.
Maßnahmen für Europäischen Aal
Die Maßnahmen für Europäischen Aal werden nach vollständiger Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES auf dessen Grundlage festgelegt. Das wissenschaftliche Gutachten für den südlichen Wolfsbarschbestand wird am 7. November 2018 veröffentlicht.
Maßnahmen für Wolfsbarsch
Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a, 7d-7h) weiterhin stark gefährdet. Die Biomasse der Laicherbestände ist seit 2005 rückläufig und liegt nun unterhalb von Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit hat im Laufe der Zeitreihe zugenommen und im Jahr 2013 einen Höchststand erreicht, bevor ein rascher Rückgang auf unter FMSY erreicht wurde. Die Rekrutierung wird seit 2008 niedrig eingeschätzt, mit Ausnahme der Schätzungen für 2013 und 2014, die eine durchschnittliche Rekrutierung zeigen. Der ICES empfiehlt, dass bei Anwendung des MSY-Ansatzes die Gesamtentnahme im Jahr 2019 nicht mehr als 1789 Tonnen betragen sollte. Es ist daher angebracht, die Maßnahmen für unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch fortzusetzen. Im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES könnten für diese Art höhere Fangmengen für die Fischerei mit Haken und Leinen zugelassen werden. Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten angepasst werden, wobei den erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände Rechnung zu tragen ist.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 und 17 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer auf. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um die aufgrund neuester wissenschaftlicher Gutachten und anderer Entwicklungen erforderlichen Änderungen zu berücksichtigen.
•Konsultation der Interessenträger
a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Mitteilung zu den Fangmöglichkeiten für 2019 zu den Grundsätzen für ihre verschiedenen Vorschläge für Fangmöglichkeiten konsultiert.
Außerdem hat sie die Leitlinien umgesetzt, die in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006) 246 endgültig) mit Beschreibung des sogenannten Frontloading entwickelt wurden.
b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Interessenträger gehen in ihren Antworten auf die oben genannte Mitteilung der Kommission zu den Fangmöglichkeiten darauf ein, wie die Kommission die Bestandslage einschätzt und wie geeignete Bewirtschaftungslösungen gefunden werden können. Die Kommission hat diese Antworten bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Was die Methodik anbelangt, so hat die Kommission, wie bereits erwähnt, den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) konsultiert. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Beratungsstruktur und werden entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission herausgegeben.
Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die GFP-Grundverordnung aufgenommen, insbesondere in Artikel 2 Absatz 2, in dem es heißt, dass dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und... für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“ werden soll. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist. Wie bereits erwähnt, sind für einige Bestände Informationen zum höchstmöglichen Dauerertrag tatsächlich verfügbar. Darunter fallen in Bezug auf Fangmengen und Handelswert sehr wichtige Bestände wie Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat.
Der Mehrjahresplan für die Fischerei in der Nordsee ist in diesem Jahr in Kraft getreten. Gemäß diesem Plan werden die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen des Plans festgesetzt und für die in Artikel 1 des Plans aufgeführten Bestände gelten die Fmsy-Wertebereiche. Liegt die Biomasse eines Bestands unter den in dem Plan festgelegten Referenzpunkten, werden die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt, das proportional zum Rückgang der Biomasse des Bestands verringert wird.
Um das MSY-Ziel zu erreichen, könnte in bestimmten Fällen eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und/oder der Fangmengen notwendig sein. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, wonach TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen werden, entspricht die TAC der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY-Ziels im Jahr 2019 sichergestellt würde. Dieser Ansatz folgt den in der Mitteilung über die Fangmöglichkeiten für 2019 dargelegten Grundsätzen.
Für datenbegrenzte Bestände geben die wissenschaftlichen Beratungsgremien Empfehlungen ab, ob die Fangmengen reduziert oder beibehalten werden sollen oder erhöht werden können. Die ICES-Gutachten haben in vielen Fällen mengenmäßige Leitlinien zu solchen Veränderungen gegeben, wobei die Erhöhung oder Reduzierung von Fangmengen von einem Jahr zum nächsten aus Vorsorgegründen maximal 20 % betragen darf. Die TAC-Vorschläge wurden auf der Grundlage dieser Leitlinien erarbeitet. Liegen keine wissenschaftlichen Gutachten vor, so werden ausgehend vom Vorsorgeprinzip vorsorgliche TAC-Reduzierungen um 20 % vorgeschlagen.
Für einige Bestände (hauptsächlich weit gestreute Bestände, Haie und Rochen) ergehen die Gutachten im Herbst. Sobald diese Gutachten vorliegen, muss dieser Vorschlag entsprechend aktualisiert werden. Wie oben erwähnt, dienen die Gutachten bei bestimmten Beständen der Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze möglichst vermieden und nachhaltige, längerfristige Entscheidungen bevorzugt werden, wobei Initiativen von Interessenträgern und Beiräten berücksichtigt werden, wenn diese vom ICES und/oder STECF positiv bewertet wurden. Darüber hinaus wurde der Vorschlag der Kommission zur GFP-Reform auf der Grundlage einer Folgenabschätzung (SEC(2011) 891) erarbeitet, in deren Zusammenhang das MSY-Ziel analysiert wurde. Gemäß den Schlussfolgerungen ist dieses Ziel eine notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit.
Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Bestände angeht, die mit Drittländern geteilt werden, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (auf Unionsebene oder nationaler Ebene) vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der bestehenden Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.
2018/0380 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.
(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.
(5)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur vollständigen Anlandung spätestens ab dem 1. Januar 2019. In einer Fischerei, für die die Anlandeverpflichtung gilt, sollten alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten in Bezug auf die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden, die vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren anwendbar sind.
(6)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die ab dem 1. Januar 2019 unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für die Gesamtanlandungen) festgesetzt werden. Die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen werden.
(7)Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen dieser Arten zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzten. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände nicht zu erhöhen und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten eine geteilte Verwaltung dieser TACs beschließen und dabei ihre Beifänge der betreffenden Bestände und andere relevante Kriterien berücksichtigen.
(8)Um ungewollte Fänge der betreffenden Bestände schrittweise zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten ab 2019 in den einschlägigen Fischereien mehrjährige Pläne zur Verminderung von Beifängen umsetzen mit dem Ziel, ungewollte Fänge der betreffenden Bestände nach und nach zu reduzieren durch nationale Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, um der Kommission 2019 gemeinsame Empfehlungen vorzulegen. Diese Pläne zur Verminderung von Beifängen werden vom STECF bewertet und zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung überprüft. Darüber hinaus sollten alle Schiffe, die diese spezifischen TACs nutzen, ab 2019 die vollständige Fangdokumentation umsetzen.
(9)Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a, 7d-7h) weiterhin stark gefährdet. Die Biomasse der Laicherbestände ist seit 2005 rückläufig und liegt nun unterhalb von Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit hat im Laufe der Zeitreihe zugenommen und im Jahr 2013 einen Höchststand erreicht, bevor ein rascher Rückgang auf unter FMSY erreicht wurde. Die Rekrutierung wird seit 2008 niedrig eingeschätzt, mit Ausnahme der Schätzungen für 2013 und 2014, die eine durchschnittliche Rekrutierung zeigen. Der ICES empfiehlt, dass bei Anwendung des MSY-Ansatzes die Gesamtentnahme im Jahr 2019 nicht mehr als 1789 Tonnen betragen sollte. Es ist daher angebracht, die Maßnahmen für unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch fortzusetzen. Im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES könnten für diese Art höhere Fangmengen für die Fischerei mit Haken und Leinen zugelassen werden. Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten angepasst werden, wobei den erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände Rechnung zu tragen ist.
(10)[Die Maßnahmen für den Europäischen Aal (Anguilla anguilla) werden später im Anschluss an die Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens vom 7. November 2019 in den Vorschlag der Kommission aufgenommen.]
(11)Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung war der schlechte Erhaltungszustand dieser Bestände und die Annahme, dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Fänge dieser Arten jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.
(12)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden.
(13)Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 dieses Plans aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den in diesem Plan festgelegten Zielen (Fmsy-Wertebereiche) und Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände in der Nordsee sollten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/973 festgelegt werden.
(14)Die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 des Rates und (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt werden. Das in der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates festgelegte Ziel für den südlichen Seehechtbestand ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß den wissenschaftlichen Gutachten ist es in Ermangelung endgültiger Daten zur angestrebten Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen angemessen, die TAC auf der Grundlage von MSY-Gutachten (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag), wie sie vom ICES vorgelegt werden, festzusetzen, um zum Erreichen der Ziele der GFP beizutragen.
(15)Als Ergebnis eines Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für 6aS, 7b und 7c einerseits und für 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, sollte eine TAC eingeführt werden, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.
(16)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(17)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(18)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.
(19)Für 2019 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 und den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.
(20)Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.
(21)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(22)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern sowie für Fischereifahrzeuge von Drittländern in Unionsgewässern vorzuschreiben.
(23)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(24)Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2019 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.
(25)Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2019 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen.
(26)Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2018 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert].
(27)Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die TACs für Weißen Thun im Südatlantik und für Gelbflossenthun in derselben Höhe belassen. Außerdem hat die ICCAT Erhöhungen der TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sowie für Nördlichen Weißen Thun angenommen. Bei der TAC 2018 für Nördlichen Weißen Thun für Spanien wird bereits ein Abzug von 945,56 Tonnen wegen Überfischung im Jahr 2016 berücksichtigt. Diese Überfischung wurde auf ICCAT-Ebene durch Fangmöglichkeiten aus anderen Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, Portugal und dem Vereinigten Königreich) kompensiert. Um diese Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu entschädigen, ist eine zusätzliche Rückerstattung von Spanien erforderlich.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(28)Die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer für 2018 wird gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 gesenkt. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer der Fall ist, den von der ICCAT angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(29)Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer 36. Jahrestagung 2017 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 angenommen. Die Ausschöpfung der Quoten im Jahr 2017 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 berücksichtigt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(30)Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die IOTC-Fangbeschränkungen der Union auswirken. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) und Versorgungsschiffen verringert. Diese Bestimmungen wurden auf der Jahrestagung 2018 nicht geändert und sollten daher weiterhin im Unionsrecht umgesetzt werden.
(31)Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 23. bis 27. Januar 2019 statt. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten.
(32)Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für 2018-2020 angenommen. Diese wurde auf der Jahrestagung 2018 nicht geändert und sollte daher weiterhin im Unionsrecht umgesetzt werden.
(33)Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für den Zeitraum 2018-2020 bestätigt. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der CCSBT angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(34)Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die 2016 verabschiedete Erhaltungsmaßnahme für zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht, Rote Tiefseekrabbe, Kaiserbarsch und Pseudopentaceros spp. nicht geändert. Die Erhaltungsmaßnahme für die zweijährige TAC für Granatbarsch in Division B1 wurde nicht überarbeitet und bleibt 2018 in Kraft. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(35)Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 14. Jahrestagung Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(36)Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2019 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(37)Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte kleine pelagische Bestände für die Jahre 2017 und 2018 in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensgebiets angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IL werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(38)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten zu gewährleisten.
(39)Die 5. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) verabschiedete im Jahr 2018 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(40)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(41)Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2019. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Union die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.
(42)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.
(43)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2019 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 zu vermeiden, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2020 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 in Kraft tritt.
(44)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(45)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(46)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2019 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(47)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
1.In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
2.Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2019 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2020;
b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020, es sei denn in den Artikeln 26, 27 und 40 sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);
c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019;
d)die in Artikel 28 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2019 und 2020.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1.Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:
a)Fischereifahrzeuge der Union;
b)Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
2.Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;
b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;
d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;
f)„analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission;
h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;
i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Gebietsdefinitionen:
a)„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009;
b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–53° 30' N 15° 00' W,
–53° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 13° 00' W,
–51° 00' N 13° 00' W,
–51° 00' N 15° 00' W,
–53° 30' N 15° 00' W;
e)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 8° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 8° 00' W;
f)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–42° 00' N 8° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–38° 30' N 10° 00' W,
–38° 30' N 9° 00' W,
–40° 00' N 9° 00' W,
–40° 00' N 8° 00' W;
g)„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;
h)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;
i)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
j)„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
k)„geografische GFCM-Untergebiete“ (General Fisheries Commission for the Mediterranean, Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;
l)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (InterAmerican Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
m)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
n)„IOTC-Übereinkommensbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
o)„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
p)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik;
q)„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean;
r)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik;
s)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
t)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;
u)„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
–Länge 150º W,
–Länge 130º W,
–Breite 4º S,
–Breite 50º S.
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
TACs und Aufteilung
1.Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
2.Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 15 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
1.Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
2.Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die
a)den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)als Ergebnis
i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2019 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen, oder
ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.
3.Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2019 folgende Angaben:
a)die beschlossenen TACs;
b)die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1.Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
2.Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 8
Fischereiaufwandsbeschränkungen
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:
a)Anhang IIA für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
b)Anhang IIB für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.
Artikel 9
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch
1.Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
2.Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2019 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2019 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:
a)mit Grundschleppnetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 100 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
b)mit Waden unvermeidbare Beifänge von maximal 180 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
c)mit Haken und Leinen maximal 7 t pro Schiff und Jahr;
d)mit aufgespannten Kiemennetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 1,2 t pro Schiff und Jahr und 1 % des Gewichts der Gesamtfänge von Meeresorganismen an Bord, die das Schiff an einem beliebigen Tag gefangen hat.
Die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.
3.Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.
4.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:
(a)vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. November bis zum 31. Dezember 2019 ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ erlaubt, das hohe Überlebensraten für Wolfsbarsch ermöglicht. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
(b)Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2019 darf täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer behalten werden.
5.In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer behalten werden.
Artikel 10
Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal
[Die Maßnahmen für Europäischen Aal werden im Anschluss an das wissenschaftliche Gutachten des ICES und nach einer vollständigen Analyse dieses Gutachtens festgelegt. Das wissenschaftliche Gutachten für die Wolfsbarschbestände wird am 7. November 2018 veröffentlicht.]
Artikel 11
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
1.Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;
d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung.
2.Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
3.Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
4.Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 12
Schonzeiten
1.Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2019 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:
|
Punkt
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
|
1.
|
52° 27' N
|
12° 19' W
|
|
2.
|
52° 40' N
|
12° 30' W
|
|
3.
|
52° 47' N
|
12° 39,600' W
|
|
4.
|
52° 47' N
|
12° 56' W
|
|
5.
|
52° 13,5' N
|
13° 53,830' W
|
|
6.
|
51° 22' N
|
14° 24' W
|
|
7.
|
51° 22' N
|
14° 03' W
|
|
8.
|
52° 10' N
|
13° 25' W
|
|
9.
|
52° 32' N
|
13° 07,500' W
|
|
10.
|
52° 43' N
|
12° 55' W
|
|
11.
|
52° 43' N
|
12° 43' W
|
|
12.
|
52° 38,800' N
|
12° 37' W
|
|
13.
|
52° 27' N
|
12° 23' W
|
|
14.
|
52° 27' N
|
12° 19' W
|
Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.
2.Die kommerzielle Befischung von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2019 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2019 verboten.
Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.
Artikel 13
Verbote
1.Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
a)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
b)Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;
c)Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
d)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
e)Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;
f)Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
g)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
h)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
i)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
j)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;
k)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
l)Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;
m)die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:
i)Teufelsrochen (Mobula mobular),
ii)Mobula rochebrunei,
iii)Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),
iv)Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),
v)Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),
vi)Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),
vii)Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),
viii)Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),
ix)Adlerrochen (Mobula hypostoma),
x) Riffmantarochen (Mobula alfredi),
xi) Großer Teufelsrochen (Mobula birostris);
n)die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:
i)Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),
ii)Zwergsägerochen (Pristis clavata),
iii)Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),
iv)Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),
v)Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);
o)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
p)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;
q)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;
r)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
s)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
t)Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;
u)Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;
v)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;
x)Engelhai Squatina squatina) in den Unionsgewässern.
2.Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Artikel 14
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Kapitel II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern
Artikel 15
Fanggenehmigungen
1.Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
2.Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
Kapitel III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler
Fischereiorganisationen
[Abschnitte 2-3, 5 und 7-10 dieses Kapitels werden nach der Jahrestagung der regionalen Fischereiorganisationen aktualisiert.]
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 16
Übertragung und Tausch von Quoten
1.Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.
2.Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
3.Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
4.Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
5.Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2020 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.
Abschnitt 2
ICCAT-Übereinkommensbereich
Artikel 17
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten
1.Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.
2.Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.
3.Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.
4.Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.
5.Die Höchstanzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.
6.Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
7.Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzt beschränkt.
8.Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.
Artikel 18
Freizeitfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.
Artikel 19
Haie
1.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
2.Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
3.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.
4.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
5.Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
Abschnitt 3
CCAMLR-Übereinkommensbereich
Artikel 20
Verbote und Fangbeschränkungen
1.Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
2.Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Artikel 21
Versuchsfischerei
1.Mitgliedstaaten dürfen 2019 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2019 mit.
2.Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
3.Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.
Artikel 22
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2019/2020
1.Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2019/2020 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2019 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen, unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2019 die entsprechenden Mitteilungen.
2.Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
3.Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.
4.Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:
a)die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
5.Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.
Abschnitt 4
IOTC-Zuständigkeitsbereich
Artikel 23
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen
1.Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
2.Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.
3.Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.
4.Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.
5.Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.
Artikel 24
Treibende FADs und Versorgungsschiffe
1.Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 350 aktive treibende FADs einsetzen.
2.Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als ein Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als zwei Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
3.Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenstaats unterstützt werden.
4.Ab dem 1. Januar 2018 werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe der Union mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.
Artikel 25
Haie
1.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.
2.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.
3.Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Abschnitt 5
SPRFMO-Übereinkommensbereich
Artikel 26
Pelagische Fischerei
1.Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
2.Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2019 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.
3.Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.
Artikel 27
Grundfischereien
1.Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2019 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.
2.Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.
Abschnitt 6
IATTC-Übereinkommensbereich
Artikel28
Ringwadenfischerei
1.Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:
a)vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2019, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2019, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2020, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–amerikanische Pazifikküste,
–150º westlicher Länge,
–40º nördlicher Breite,
–40º südlicher Breite,
b)vom 9. Oktober 2019, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2019, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–96º westlicher Länge,
–110º westlicher Länge,
–4º nördlicher Breite,
–3º südlicher Breite.
2.Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2019 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
3.Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
4.Absatz 3 gilt nicht, wenn
a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder
b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Artikel 29
Treibende FADs
1.Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
2.Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.
3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.
Artikel 30
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei
Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die durch Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich erzielt werden, dürfen nicht über 500 Tonnen oder der jährlichen Fangmenge von Großaugenthun im Jahr 2001 liegen.
Artikel 31
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien
1.Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
2.Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.
3.Die Schiffsbetreiber
a)erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);
b)übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.
Artikel 32
Verbot der Befischung von Teufelsrochen
Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.
Abschnitt 7
SEAFO-Übereinkommensbereich
Artikel 33
Verbot der Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:
–Geisterkatzenhai (Apristurus manis),
–Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),
–Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),
–Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),
–Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),
–Rochen (Rajidae),
–Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),
–andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,
–Dornhai (Squalus acanthias).
Abschnitt 8
WCPFC-Übereinkommensbereich
Artikel 34
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito
und Weißen Thun
1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.
2.Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2000 Tonnen nicht überschreiten.
Artikel 35
Steuerung der Fischerei mit FADs
1.In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2019, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2019, 24.00 Uhr, verboten, ein FAD auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
2.Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, ein FAD einzusetzen, entweder vom 1. April 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2019, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis zum 31. Januar 2019 mitzuteilen.
3.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.
4.Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
5.Absatz 4 gilt nicht, wenn
a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder
c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Artikel 36
Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union,
die Schwertfisch befischen dürfen
Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.
Artikel 37
Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.
Artikel 38
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
1.Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:
a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).
2.Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Artikel 39
Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
1.Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe u fischen.
2.Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 29, 30 und 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe u fischen.
Abschnitt 9
GFCM-Übereinkommensgebiet
Artikel 40
Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18
1.Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.
2.Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.
Abschnitt 10
Beringmeer
Artikel 41
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers
Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Abschnitt 11
SIOFA
Artikel 42
Vorübergehende Maßnahmen in der Grundfischerei
1. Mitgliedstaaten, deren Schiffe in einem beliebigen Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang auf das durchschnittliche Jahresniveau begrenzen, und dass die Fischereitätigkeiten in dem Gebiet stattfinden, das in ihrer dem SIOFA vorgelegten Folgenabschätzung bewertet wird.
2. Mitgliedstaaten, deren Schiffe in keinem Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge ihren Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang sowie die räumliche Verteilung entsprechend ihren historischen Fangaufzeichnungen beschränken.
TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
Artikel 43
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
Artikel 44
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
Artikel 45
Fanggenehmigungen
Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Artikel 46
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 43 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Artikel 47
Schonzeiten
Drittlandschiffen, die auf Sandaal und die zugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 fischen dürfen, ist es untersagt, in diesem Gebiet vom 1. Januar bis zum 31. März 2019 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2019 mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm zu fischen.
Artikel 48
Verbote
1.Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:
a)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
b)die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:
i)Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),
ii)Zwergsägerochen (Pristis clavata),
iii)Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),
iv)Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),
v)Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);
c)Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;
d)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
e)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
f)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;
g)Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;
h)Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;
i)die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:
i)Teufelsrochen (Mobula mobular),
ii)Mobula rochebrunei,
iii)Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),
iv)Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),
v)Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),
vi)Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),
vii)Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),
viii)Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),
ix)Adlerrochen (Mobula hypostoma);
x)Riffmantarochen (Mobula alfredi),
xi)Großer Teufelsrochen (Mobula birostris);
j)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
k)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;
l)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10 und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;
m)Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;
n)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
o)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
p)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;
q)Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.
2.Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49
Ausschussverfahren
1.Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 50
Übergangsbestimmung
Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 13, 19, 20, 25, 31, 32, 33, 38, 41 und 48 gelten 2020 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 in Kraft tritt.
Artikel 51
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2019. Die mit den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident