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Document 52018PC0710

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019

COM/2018/710 final

Brüssel, den 24.10.2018

COM(2018) 710 final

2018/0365(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates soll gewährleistet werden, dass die lebenden Meeresressourcen unter wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument ist hierbei die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten.

Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2019 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen im Schwarzen Meer zur Verfügung stehen.

Für Sprotte stützt sich der Vorschlag auf das wissenschaftliche Gutachten für eine autonome Quote, um die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten.

Für Steinbutt stützt sich der Vorschlag auf die TACs und die Quoten gemäß der Empfehlung der GFCM (GFCM/41/2017/4) über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im geografischen Untergebiet 29 (Schwarzes Meer).

·Allgemeiner Kontext

·Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2019 [COM(2018) 452 final vom 11.6.2018] erläutert den Hintergrund des Vorschlags.

·Die Fangmöglichkeiten sollten gemäß Artikel 16 Absatz 1 (Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und Bestimmungen in Mehrjahresplänen) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik festgesetzt werden.

Die Bestände im Schwarzen Meer werden von Bulgarien und Rumänien gemeinsam mit den Drittländern Türkei, Ukraine, Georgien und Russische Föderation befischt.

Bis 2017 gab es keine auf regionaler Ebene von EU-Ländern und Drittländern beschlossenen zulässigen Gesamtfangmengen (TACs). Seit 2008 hat die Europäische Union jedes Jahr autonome Quoten für Steinbutt- und Sprottenbestände festgelegt, um zur Anwendung der GFP-Vorschriften beizutragen. In Übereinstimmung mit der Empfehlung GFCM/41/2017/4, die bei der 41. Jahrestagung der GFCM im Jahr 2017 verabschiedet wurde, wird jedoch seit 2018 eine regionale TAC für die Steinbuttfischerei über zwei Jahre 2018-2019 mit einer befristeten Zuweisung von Quoten angewandt und in der EU-Verordnung für das Schwarze Meer umgesetzt.

Die Fischereien auf Sprotte sind für die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres von großer sozioökonomischer Bedeutung. Gemäß den in der vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) für das Schwarze Meer 2017 vorgenommenen Bewertung erfassten offiziellen Anlandungsmeldungen belief sich der Anteil der EU-Länder an den Anlandungen von Sprotten aus dem Schwarzen Meer 2014 auf 4,5 %, 2015 auf 3,12 % und 2016 auf 2,93 % der gesamten Anlandungen. Gemäß dem Bericht der Jahrestagung der GFCM 2017 wird der Sprottenbestand im Schwarzen Meer nachhaltig befischt. Allerdings ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau, d. h. 11 475 Tonnen, zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten.

Die Fischereien auf Steinbutt sind für die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres von großer sozioökonomischer Bedeutung. Mit der Empfehlung GFCM/41/2017/4 wurde eine regionale TAC für Steinbutt von 644 Tonnen für die Jahre 2018 und 2019 festgelegt mit einer befristeten Zuteilung von Quoten an alle Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres. Die Empfehlung enthält eine Revisionsklausel, die es ermöglicht, die TAC und Quoten für 2018 zu überprüfen, wenn das wissenschaftliche Gutachten nicht bestätigt, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich weiterhin konstruktiv entwickelt. Bei der 7. Jahrestagung der GFCM-Arbeitsgruppe für das Schwarze Meer von 11.-13. Juli 2018 wurde bestätigt, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Steinbuttbestands sich weiterhin konstruktiv entwickelt. Der EU wurde für die Jahre 2018 und 2019 eine Quote von jeweils 114 Tonnen zugeteilt. Die TACs und Quoten für Steinbutt, die Verwaltung des Fischereiaufwands und die Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr sowie die derzeit geltende Schließungszeit von zwei Monaten vom 15. April bis zum 15. Juni sollten in diese Verordnung übernommen werden.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 1 wird vorgeschlagen, dass die Artikel 3 und 4 nicht für die unter diese Verordnung fallenden Bestände gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die darin vorgesehene jahresübergreifende Flexibilität jedoch auch für Bestände, die unter die Anlandeverpflichtung fallen.

·Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Fangmöglichkeiten und deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Der letzte derartige Rechtsakt ist die Verordnung (EU) 2017/2360 des Rates 2 vom 11. Dezember 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018.

Zusätzlich zu den jährlichen Fangmöglichkeiten sind hier folgende unter diesen Vorschlag fallende Maßnahmen zu erwähnen, die für die Fischerei im Schwarzen Meer von Belang sind. Der Vorschlag der Kommission für die Umsetzung der jüngsten GFCM-Empfehlungen wurde am 22.3.2018 angenommen 3 und wird derzeit im Rahmen des gemeinsamen Gesetzgebungsverfahrens innerhalb des Europäischen Parlaments und des Rates geprüft. Zu beachten ist auch, dass die folgenden Elemente untrennbar mit den jährlichen Fangmöglichkeiten verbunden sind und in diesem Vorschlag berücksichtigt werden:

Die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung und die Mindestmaschenöffnungen für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 4 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr.

Empfehlung GFCM/37/2013/2 über eine Reihe von Mindeststandards für die Steinbuttfischerei mit am Boden verankerten Kiemennetzen und die Erhaltung der Wale im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 37. Tagung (Split, Mai 2013).

Empfehlung GFCM/39/2015/3 über eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 39. Tagung (Mailand, Mai 2015).

Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (GSA29), verabschiedet von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 41. Tagung (Budva, Oktober 2017).

Die Bukarester Erklärung 5 , die im Rahmen eines von der GFCM organisierten hochrangigen Treffens zur Verwaltung der Fischerei im Schwarzen Meer im Oktober 2016 verabschiedet wurde. In dieser von der Konferenz verabschiedeten Erklärung wird hervorgehoben, dass die Nachhaltigkeit der Fischerei im Schwarzen Meer nur durch gemeinsame, kooperative Konzepte der Anrainerstaaten verbessert werden kann.

Die am 7. Juni 2018 im Rahmen einer hochrangigen Konferenz über die Fischerei und Aquakultur im Schwarzen Meer unterzeichnete Ministererklärung von Sofia 6 , die die Verpflichtungen aus der Bukarester Erklärung konkretisiert und einen spezifischen Aktionsplan für die nächsten 10 Jahre im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Fischerei im Schwarzen Meer enthält.

Die mittelfristige (2017-2020) Strategie der GFCM im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer 7 , mit der unter anderem eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des fischereipolitischen Handelns auf multilateraler Ebene im Schwarzen Meer angenommen wurden.

Bulgarien und Rumänien haben sich aktiv an der Durchführung des mit der Empfehlung GFCM/41/2017/4 eingerichteten Pilotprojekts zur Kontrolle und Überwachung der Steinbuttfischerei beteiligt und dieses unterstützt. Das GFCM-Pilotprojekt wurde von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur entwickelt, und Bulgarien und Rumänien haben aktiv mit der EFCA zusammengearbeitet, um die gemeinsame Durchführung in ihren jeweiligen AWZ zu ermöglichen.

Die Umsetzung der Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens vom Dezember 2017, im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten für 2018 die Bewirtschaftung von Steinbutt und Dornhai im Jahr 2018 durch die Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen zu verbessern, die Kontrollen zu verbessern, die IUU-Fischerei zu bekämpfen sowie die Datenerhebung zu verbessern, ist wirksam. Sowohl Bulgarien als auch Rumänien haben eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt, um das Risiko nicht deklarierter Fänge zu verringern, indem alle Steinbutt- und Dornhaifänge (auch Mengen unter 50 kg) erfasst werden und die Kontrollen (auf See, auf dem Markt, an Land, gemeinsame Kontrollen) erweitert werden, um die wissenschaftlichen Gutachten im Bereich der Fischerei und der biologischen Daten über die Schwarzmeer-Bestände zu unterstützen und weiter zu verbessern.

·Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

·Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei den konsultierten wissenschaftlichen Organisationen handelt es sich um den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) und die Arbeitsgruppe für das Schwarze Meer (WGBS) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM).

Die Union fordert ein wissenschaftliches Gutachten des STECF zum Zustand der wichtigsten Fischbestände an. Der STECF erstellt seine Gutachten nach Maßgabe des Mandats, das ihm die Kommission erteilt. In den Gutachten, die zum Zeitpunkt der Beratung dieses Vorschlags im Rat die aktuellsten und genauesten sind, werden die Schwarzmeerbestände berücksichtigt, für die Quoten vorgeschlagen werden.

Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die GFP-Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und […] für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist.

·Konsultation der Interessenträger

Die Interessenträger wurden über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2019 [COM(2018) 452 final vom 11.6.2018] konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde vom STECF erarbeitet. Alle STECF-Berichte sind auf der Website der GD MARE abrufbar.

·Folgenabschätzung

Auf EU-Ebene wird das Risiko negativer Auswirkungen auf die Erholung des Steinbuttbestands durch zusätzliche Erfassungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen eingedämmt, die Rumänien und Bulgarien eingeführt und umgesetzt haben, um den Verpflichtungen nachzukommen, die diesen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer für 2018 auferlegt wurden.

Auf multilateraler Ebene wurde das Risiko von negativen Auswirkungen auf die Bestandserholung durch eine Reihe neuer Maßnahmen eingedämmt: 1) Die am 7. Juni unterzeichnete Ministerklärung von Sofia, in der das Engagement der Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres bestätigt wird, gemeinsam auf der Grundlage eines konkreten Aktionsplans zur Nachhaltigkeit der Fischerei im Schwarzen Meer beizutragen, 2) die Annahme auf der 41. GFCM-Jahrestagung und anschließende Umsetzung des Regionalen Aktionsplans der GFCM zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, 3) die Umsetzung des GFCM-BlackSea4Fish- Projekts auf multilateraler Ebene auf der Grundlage regionaler Zusammenarbeit bei wissenschaftlichen Daten, Erhebungen und Bewertungen, 4) die Annahme auf der 41. GFCM-Jahrestagung und anschließende Umsetzung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (GSA 29 ). Dieser Plan sieht für 2018 und 2019 eine multilaterale TAC und deren befristete Zuteilung an die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres vor. Ein wesentliches Element des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans ist die Durchführung des gemeinsamen Inspektions- und Kontroll-Pilotprojekts auf See. Die in den Plan aufgenommenen Revisionsklauseln werden es ermöglichen, die TAC und Quoten zu überprüfen, wenn das wissenschaftliche Gutachten nicht bestätigt, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich weiterhin konstruktiv entwickelt. Darüber hinaus sieht der Plan eine permanente Regelung zur Aufteilung der TACs und ein permanentes Kontrollprogramm bis zum Jahr 2020 vor. Dieser Plan wird zur wirksamen Bekämpfung der IUU-Fischerei und zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Steinbuttbestands auf regionaler Ebene beitragen.

Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.

Der hier gewählte Ansatz könnte folglich mittelfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, langfristig jedoch zu stabilen oder steigenden Quoten führen. Ebenfalls langfristig ist mit geringeren Umweltbelastungen aufgrund der Anpassung von Fischereiaufwand und Fangmöglichkeiten zu rechnen. Die Nachhaltigkeit des Fischfangs wird sich langfristig verbessern.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

·Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag enthält die Fangbeschränkungen für die Unionsfischereien im Schwarzen Meer, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

·Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.

·Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

·Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach den von ihm gewählten sozialen und ökonomischen Modellen ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

·Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

2018/0365 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicherstellen.

(4)Auf ihrer 41. Jahrestagung 2017 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/40/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im geografischen Untergebiet 29 (Schwarzes Meer) angenommen. In der Empfehlung wird die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Steinbutt für zwei Jahre (2018 und 2019) mit einer befristeten Zuweisung von Quoten festgesetzt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(5)Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(6) Gemäß den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten des STECF ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten.

(7)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 9 , insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(8)Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 10 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(9)In Bezug auf den Steinbuttbestand sollten weitere Erhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Durch eine Beibehaltung der derzeit geltenden Schließungszeit von zwei Monaten vom 15. April bis 15. Juni würde der Bestand während der Laichzeit von Steinbutt weiterhin geschützt. Die Verwaltung des Fischereiaufwands und die Begrenzung der Fischerei auf 180 Fangtage pro Jahr hätten einen positiven Einfluss auf die Erhaltung des Steinbuttbestands.

(10)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2019 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(11)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2019 die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge Bulgariens und Rumäniens für die folgenden Bestände festgesetzt:

a) Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer

b) Steinbutt (Psetta maxima) im Schwarzen Meer.

Artikel 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„GFCM“ die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)„Schwarzes Meer“ das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ;

c)„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist;

d)„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

e)„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

f)„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

g)„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;

h)„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt.

i)„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

KAPITEL II
Fangmöglichkeiten

Artikel 4
Aufteilung von Fangmöglichkeiten

1. Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung diese Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

2. Die TAC für Steinbutt in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt im Schwarzen Meer befischen dürfen, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

KAPITEL III
Schlussbestimmungen

Artikel 7
Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(2)    ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 1.
(3)    COM(2018) 143 final vom 22. März 2018.
(4)    ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1.
(5)    Siehe http://www.fao.org/gfcm/meetings/blackseaconference2016/en/.
(6)    Siehe https://ec.europa.eu/fisheries/black-sea-countries-pledge-promote-sustainable-fisheries-and-aquaculture_en
(7)    Siehe http://www.fao.org/gfcm/reports/statutory-meetings/detail/en/c/454522/
(8)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(9)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(10)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(11)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
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Brüssel, den 24.10.2018

COM(2018) 710 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019


ANHANG

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Art:

Sprotte

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

Sprattus sprattus

(SPR/F3742C)

Bulgarien

8 032,50

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

3 442,50

Union

11 475

TAC

Nicht zutreffend/Nicht vereinbart



Art:

Steinbutt

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

Psetta maxima

(TUR/F3742C)

Bulgarien

57

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

57

Union

114

(*)

TAC

644

_________

(*)    Fischfang, einschließlich Umladung, Anbordnahme, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2019 untersagt. 

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