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Document 52018PC0606

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

COM/2018/606 final

Brüssel, den 3.9.2018

COM(2018) 606 final

2018/0316(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 1 , die allgemein als eu-LISA bezeichnet wird, errichtet, um das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (im Folgenden „SIS II“), des Visa-Informationssystems (im Folgenden „VIS“) und des Eurodac sowie gegebenenfalls – soweit dies in den betreffenden Rechtsinstrumenten vorgesehen ist – die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Artikel 67 bis 89 AEUV zu gewährleisten. Die technische Unterstützung für den gesonderten geschützten elektronischen Übermittlungsweg DubliNet nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, der von den zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch von Informationen über Asylbewerber zum Zweck der internationalen Sicherheit genutzt wird, wurde durch eine am 31. Juli 2014 geschlossene Dienstleistungsvereinbarung von der Kommission an eu-LISA übertragen. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2226 2 am 29. Dezember 2017 wurde der Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES) übertragen. In Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 heißt es: „Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung werden Vereinbarungen ausgearbeitet, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.“ Die in Artikel 37 genannten Länder sind Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (im Folgenden die „assoziierten Länder“).

Die Beteiligung assoziierter Länder an der Arbeit der Agentur ist ein notwendiger Schritt angesichts ihrer Assoziierung am Schengen-Besitzstand und an Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen sowie ihrer Beteiligung an den von der Agentur betriebenen Großsystemen. Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem Rat am 29. Februar 2012 eine Empfehlung vor, die Kommission zu ermächtigen, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzunehmen.

Am 24. Juli 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Agentur aufzunehmen.

Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit allen assoziierten Ländern geführt. Es fanden mehrere Verhandlungsrunden statt. Mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion für Migration und Inneres vom 21. April 2016 wurden die assoziierten Länder darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gemäß den entsprechenden Assoziierungsabkommen vor der Paraphierung der Vereinbarung noch förmlich von der Schweiz und Norwegen anzunehmen ist. Die Schweiz teilte dem Rat mit, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 am 11. April 2017 erfüllt hat. Norwegen teilte dem Rat mit, dass es seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Annahme der Verordnung am 16. August 2017 erfüllt hat. Anschließend waren unter anderem Anpassungen erforderlich, um den Entwurf der Vereinbarung nach dem Inkrafttreten der EES-Verordnung entsprechend anzupassen und künftige Dublin-bezogene Systeme abzudecken.

Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates informiert und angehört.

Der endgültige Wortlaut des Entwurfs der Vereinbarung wurde am 15. Juni 2018 paraphiert.

2.VERHANDLUNGSERGEBNISSE

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Gesetzgeber in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 und vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die im Entwurf vorliegende Vereinbarung von der Union angenommen werden kann.

Der Inhalt der Vereinbarung in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Entwurf der Vereinbarung sieht die umfassende Beteiligung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins an der Arbeit der Agentur [Artikel 1], die Vertretung im Verwaltungsrat der Agentur mit eingeschränktem Stimmrecht bei bestimmten Beschlüssen [Artikel 2], die Vertretung in den Beratergruppen der Agentur mit eingeschränktem Stimmrecht in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Beschlüsse [Artikel 3], die jährliche finanzielle Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins am Haushalt der Agentur, die sich betreffend die Systeme SIS, VIS, DubliNet und EES nach dem Anteil des BIP ihrer Länder am gesamten BIP aller an den Arbeiten der Agentur beteiligten Staaten berechnet, und betreffend Eurodac als (für jedes assoziierte Land spezifischer) fester Prozentsatz, der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mitteln festgelegt wird [Artikel 4 und Anhang I] vor. In dem Entwurf der Vereinbarung sind ferner die Rechtsstellung der Agentur in Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein [Artikel 5], die Haftung der Agentur gegenüber Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein [Artikel 6], die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur durch Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein [Artikel 7], die Vorrechte und Immunitäten der Agentur in Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein sowie die Möglichkeit der Agentur, in Abweichung von den Bestimmungen des Beamtenstatuts Staatsangehörige Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins auf Vertragsbasis einzustellen [Artikel 9], definiert. Schließlich umfasst der Vereinbarungsentwurf Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung [Artikel 10], zur Streitbeilegung [Artikel 12], zum Inkrafttreten [Artikel 14] und zur Gültigkeit und Beendigung [Artikel 15].

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV vorgelegt.

Er stellt das Rechtsinstrument für den Abschluss der Vereinbarung dar. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit hierüber beschließen. 

Die Zuständigkeit der EU für den Abschluss dieser Vereinbarung ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, der vorsieht, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung Vereinbarungen ausgearbeitet werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v ist für den Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des Parlaments erforderlich.

Die Vereinbarung wird die Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an den Arbeiten der Agentur mit eingeschränktem Stimmrecht ermöglichen und angemessene finanzielle Beiträge an die Agentur gewährleisten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Artikel 4 und Anhang I des Vereinbarungsentwurfs enthalten Bestimmungen über den jährlichen finanziellen Beitrag Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins zum Haushalt der Agentur.

5.SCHLUSSFOLGERUNG

In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Namen der Union zu genehmigen.

2018/0316 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss 2018/XX des Rates vom {…} wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorbehaltlich ihres Abschlusses am {...} durch {...} unterzeichnet.

(2)Wie in Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgeführt, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung, die für sie bindend ist. Irland beantragte, sich an dieser Verordnung gemäß den dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokollen Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (Protokoll über den Schengen-Besitzstand) und Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach ihrer Annahme zu beteiligen. Sie sollten daher Artikel 37 der Verordnung durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(3)Wie in Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung, die für Dänemark nicht bindend ist. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss. Da dieser Beschluss, soweit er das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie durch den Beschluss 2007/533/JI 5 des Rates eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS II), das durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates 6 eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das durch die Verordnung (EU) 2017/226 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem betrifft, auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses, ob es den Beschluss in innerstaatliches Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 8 teilt Dänemark der Kommission mit, ob es den Inhalt dieser Beschlusses, soweit er Eurodac und DubliNet betrifft, umsetzen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 14 Absatz 4 der Vereinbarung zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(5)    Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
(6)    Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).
(7)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(8)    ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
Top

Brüssel, den 3.9.2018

COM(2018) 606 final

ANHANG

des

Vorchlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts


ANHANG

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der

Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden „Norwegen“,

DIE REPUBLIK ISLAND,

im Folgenden „Island“,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

im Folgenden „die Schweiz“ und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

im Folgenden „Liechtenstein“,

andererseits —

gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 1 (im Folgenden „Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen“),

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags 2 (im Folgenden „Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen“),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 3 (im Folgenden „Assoziierungsabkommen mit der Schweiz“),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags 4 (im Folgenden „Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommen mit der Schweiz“),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 (im Folgenden „Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein“),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags 6 (im Folgenden „Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein“),

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)Durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 7 (im Folgenden die „Verordnung“) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden die „Agentur“) durch die Europäische Union errichtet.

(2)Was Island und Norwegen betrifft, stellt die Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar.

(3)Was die Schweiz betrifft, stellt die Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.

(4)Was Liechtenstein betrifft, stellt die Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.

(5)Die Verordnung sieht vor, dass entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen Vereinbarungen getroffen werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Dublin- und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.

(6)Die Assoziierungsabkommen regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Maßnahmen von der Europäischen Union geschaffen werden; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Abkommen festgelegt werden.

(7)Da Daten über das Bruttosozialprodukt nicht länger von Eurostat erhoben werden, sind die finanziellen Beiträge Norwegens und Islands – wie es für die Beiträge der Schweiz und Liechtensteins der Fall ist – auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts zu berechnen, obwohl im Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen auf das Bruttosozialprodukt Bezug genommen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1
Umfang der Beteiligung

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an den in der Verordnung genannten Tätigkeiten der Agentur.

Artikel 2
Verwaltungsrat

1.Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung im Verwaltungsrat der Agentur vertreten.

2.Ihre Stimmberechtigung beschränkt sich bezüglich der Informationssysteme, an denen sie beteiligt sind, auf folgende Beschlüsse:

·Beschlüsse über Prüfungen und technische Spezifikationen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement der Systeme und der Kommunikationsinfrastruktur,

·Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von SIS II, VIS, Eurodac und des EES nach Artikel 3, 4, 5 und 5a der Verordnung, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans,

·Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von anderen IT-Großsystemen nach Artikel 6 der Verordnung, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans,

·Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die technische Funktionsweise des SIS II, des VIS und des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t der Verordnung,

·Beschlüsse über die Annahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung,

·Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die Entwicklung des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe sa der Verordnung,

·Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum SIS II nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe w der Verordnung,

·Beschlüsse über die Erstellung von Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe x der Verordnung,

·Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe xa der Verordnung,

·Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y der Verordnung, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen,

·Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 benannten Stellen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z der Verordnung,

·Beschlüsse über die Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2226,

·Beschlüsse über Berichte zur technischen Funktionsweise anderer IT-Großsysteme, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Maßnahme, die gemäß dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein oder gemäß dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, der Agentur übertragen wurden,

·Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zu anderen IT-Großsystemen, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Maßnahme, die gemäß dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein oder gemäß dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, der Agentur übertragen wurden,

·Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, auf Daten anderer IT-Großsysteme zuzugreifen, welche durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Maßnahme, die gemäß dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein oder gemäß dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, der Agentur übertragen wurden.

Sofern die vorstehend genannten Beschlüsse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm oder dem Jahresarbeitsprogramm gefasst werden, muss durch die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat gewährleistet sein, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein stimmberechtigt sind.

3.Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Artikel 3
Beratergruppen

1.Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind in den Beratergruppen der Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vertreten.

2.Sie verfügen über Stimmrechte hinsichtlich Stellungnahmen der Beratergruppen zu den in Artikel 2 genannten Beschlüssen.

3.Sie dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Artikel 4
Finanzielle Beiträge

1.Die finanziellen Beiträge von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz zu den Einnahmen der Agentur sind jeweils auf die Informationssysteme begrenzt, an denen jedes dieser Länder beteiligt ist.

2.im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das Bruttosozialprodukt Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das SIS II und das VIS, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet,

3.Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das Bruttosozialprodukt Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das EES, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

4.Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend Eurodac, der sich gemäß der Formel in Anhang I im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz bzw. Artikel 6 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein berechnet.

5.Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend DubliNet, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das Bruttosozialprodukt Bezug genommen wird.

6.Was die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der Stichtag für den in den Absätzen 2 und 4 genannten finanziellen Beitrag der 1. Dezember 2012, d. h. der Tag, an dem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Stichtag für den in Absatz 5 genannten Beitrag ist der 31. Juli 2014, d. h. der Tag, an dem die technische Unterstützung des Betriebsmanagements für das DubliNet an die Agentur übertragen wurde. Der Fälligkeitstag für den in Absatz 3 genannten Beitrag ist der 29. Dezember 2017, d. h. der Tag, an dem die Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement für das EES übernommen hat. Die finanziellen Beiträge, einschließlich der Beträge, die vom 1. Dezember 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung angefallen sind, sind ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu zahlen.

Was Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der in den Absätzen 2 und 4 genannte finanzielle Beitrag am 1. Dezember 2012, der in Absatz 5 genannte finanzielle Beitrag am 31. Juli 2014 und der in Absatz 3 genannte finanzielle Beitrag am 29. Dezember 2017 auf der Grundlage der entsprechenden Assoziierungsabkommen zur Zahlung fällig.

7.Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Maßnahme, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das Bruttosozialprodukt Bezug genommen wird.

8.Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das Bruttosozialprodukt Bezug genommen wird.

9.Falls Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein bereits über andere EU-Finanzierungsinstrumente zu der Entwicklung und dem Betriebsmanagement eines IT-Großsystems beigetragen haben, oder die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement eines IT-Großsystems durch Gebühren oder andere zweckgebundene Einnahmen finanziert wird, werden die relevanten Beiträge Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur entsprechend angepasst.

Artikel 5
Rechtsstellung

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem, isländischem, schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in diesen Staaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieser Staaten zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6
Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 24 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Artikel 7
Gerichtshof

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 24 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

Artikel 8
Vorrechte und Immunitäten

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal die in Anhang II dieser Vereinbarung festgelegten Regeln über Vorrechte und Immunitäten an, die sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union und auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu Personalangelegenheiten der Agentur ableiten.

Artikel 9
Personal der Agentur 

1.Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 37 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die von der Agentur als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die von der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung erlassenen Bestimmungen.

2.Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den von der Agentur erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

3.Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung gilt für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins sinngemäß.

4.Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.

Artikel 10
Abgeordnete Beamte und Sachverständige

Für abgeordnete Beamte und Sachverständige gelten die folgenden Bestimmungen:

i) sämtliche Dienstbezüge, Zulagen und andere von der Agentur geleisteten Zahlungen sind von nationalen Steuern befreit,

ii) sie sind von allen Pflichtbeiträgen an Sozialversicherungsträger der Gastländer der Agentur befreit, solange sie vom Sozialversicherungssystem im Land, von dem sie an die Agentur abgeordnet wurden, erfasst sind. Daher unterliegen sie während dieses Zeitraums nicht den Sozialversicherungsvorschriften des Gastlandes der Agentur, es sei denn, sie schließen sich dem Sozialversicherungssystem dieses Landes freiwillig an.

Die Bestimmungen in diesem Unterabsatz gelten entsprechend für Familienmitglieder, die Teil des Haushalts abgeordneter Sachverständiger sind, es sei denn, sie sind bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt oder erhalten Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Gastland der Agentur.

Artikel 11
Betrugsbekämpfung

1.Was Norwegen betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung Anwendung, und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Riksrevisjonen rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der norwegischen Behörden gemeinsam mit Riksrevisjonen durchgeführt werden können.

2.Was Island betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung Anwendung, und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Ríkisendurskoðun rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der isländischen Behörden gemeinsam mit Ríkisendurskoðun durchgeführt werden können. 

3.Was die Schweiz betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Schweizer Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang III enthalten.

4.Was Liechtenstein betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Liechtensteiner Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang IV enthalten.

Artikel 12
Streitbeilegung

1.Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.

2.Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

3.Kann eine Streitigkeit in einer Schengen-relevanten Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 30 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird diese Vereinbarung in Bezug auf betreffenden Staat sechs Monate nach dem Ablauf der Frist von 30 Tagen beendet.

4.Kann eine Streitigkeit in einer Eurodac-relevanten Angelegenheit vom Gemeinsamen/Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 90 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es bis zum Ende dieser Frist nicht zu einer Entscheidung des Gemeinsamen/Gemischten Ausschusses, gilt diese Vereinbarung für den betreffenden Staat mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist für beendet.

Artikel 13
Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 14
Inkrafttreten

1.Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

2.Die Europäische Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.

3.Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist.

4.Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Artikel 15
Gültigkeit und Beendigung

1.Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2.Was Island und Norwegen betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsübereinkommens für Island und Norwegen durch Island oder durch Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 dieses Übereinkommens anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens für Island und Norwegen im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 4 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 15 dieses Übereinkommens außer Kraft.

Die in Artikel 17 des Assoziierungsübereinkommens für Island und Norwegen genannte Vereinbarung regelt auch die Folgen der Beendigung der vorliegenden Vereinbarung.

3.Was die Schweiz betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsabkommens für die Schweiz durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 dieses Abkommens anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens für die Schweiz gemäß den Verfahren von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 dieses Abkommens außer Kraft.

4.Was Liechtenstein betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsprotokolls für Liechtenstein durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls für Liechtenstein gemäß den Verfahren von Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 dieses Protokolls außer Kraft.

5.Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.



ANHANG I

Formel für die Berechnung des Beitrags

1.Der finanzielle Beitrag Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins zu den Einnahmen der Agentur gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wird wie folgt berechnet:

Titel 3

1.1.Betreffend das SIS II, das VIS, das EES und andere IT-Großsysteme, die durch Rechtsakte oder legislative Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, an die Agentur übertragen wurden, werden die aktuellsten endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n+1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur für die oben genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert, um den Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes zu erhalten.

1.2.Was Eurodac betrifft, trägt jedes einzelne assoziierte Land jährlich mit einem festen prozentualen Anteil (der für Liechtenstein 0,071 %, für Norwegen 4,995 %, für Island 0,1 % und für die Schweiz 7,286 % beträgt) zu den für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mitteln bei. Der Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes wird im Jahr n+1 berechnet und ergibt sich durch Multiplikation des festen prozentualen Anteils mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 der im Jahr n für Eurodac aufgewendeten Mittel der Agentur.

1.3.Betreffend das DubliNet und andere IT-Großsysteme, die durch Rechtsakte oder legislative Maßnahmen, die im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein an die Agentur übertragen wurden, werden die aktuellen endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n+1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur für die oben genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert, um den Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes zu erhalten.

Titel 1 und 2

1.4.Zur Ermittlung der Beiträge jedes assoziierten Landes zu den Titeln 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur für die unter 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Systeme werden die aktuellen endgültigen Zahlen zum BIP der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n+1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur für die unter 1.1, 1.2 und 1.3 genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert.

1.5.Sollten zusätzliche IT-Großsysteme an die Agentur übertragen werden, an die sich die assoziierten Länder nicht beteiligen möchten, wird die Berechnung der Beiträge der assoziierten Länder zu den Titeln 1 und 2 entsprechend angepasst.

2.Der finanzielle Beitrag ist in Euro zu entrichten.

3.Jedes assoziierte Land zahlt seinen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag der Fälligkeitsmonate geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4.Im Falle einer Berichtigung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 41 der Haushaltsordnung 8 eingestellt wird, wird der finanzielle Beitrag jedes assoziierten Landes nach Maßgabe dieses Anhangs angepasst.



ANHANG II

Vorrechte und Immunitäten

1.Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

2.Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

3.Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstbedarf der Agentur aus Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein ausgeführt werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.

Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer erstattet oder erlassen.

Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein für ihren Dienstbedarf geliefert werden, werden die Verbrauchssteuern erstattet oder erlassen.

Andere von der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein zu zahlende indirekte Steuern werden erstattet oder erlassen.

Die Erstattungsanträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten bearbeitet.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Die Modalitäten für die Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein sind in den Anlagen zu diesem Anhang geregelt. Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein werden der Kommission und der Agentur jede Änderung der sie betreffenden Anlage ankündigen. Eine solche Ankündigung erfolgt nach Möglichkeit zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen. Die Europäische Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten der Union über die Änderungen.

4.Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Agentur steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

5.Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes assoziierten Landes die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur unterliegen nicht der Zensur.    

6.Den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu.

7.Bediensteten der Agentur im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 9 stehen im Hoheitsgebiet Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Immunitäten zu:

a)Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Agentur und ihren Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b) die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts.

8.Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegt werden.

Bedienstete der Agentur im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 sind von den nationalen, regionalen, Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge befreit. Die Schweiz gewährt diese Befreiung nach den Grundsätzen ihres nationalen Rechts.

Die Bediensteten der Agentur, die bereits vom Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der EU erfasst sind, sind nicht zu einer Mitgliedschaft im norwegischen, isländischen, schweizerischen oder liechtensteinischen Sozialversicherungssystem verpflichtet. Familienmitglieder der Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der EU angeschlossen unter der Voraussetzung, dass sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat oder von Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein erhalten.

9.Bedienstete der Agentur im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969, die sich lediglich zur Ausübung ihrer Aufgaben im Dienst der Agentur im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zum Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden sowohl im Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, als auch im Staat, indem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein und Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union oder in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in dieser Bestimmung bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Bewegliches Vermögen der im vorangegangenen Absatz bezeichneten Personen, das sich im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaats, in dem sie sich aufhalten, befindet, ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung der zwei vorangegangenen Absätze unberücksichtigt.

10.Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Bediensteten der Agentur ausschließlich im Interesse der Agentur gewährt.

Der Exekutivdirektor der Agentur hat die Befreiung eines ihrer Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen die Befreiung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und nach seiner Auffassung die Aufhebung der Befreiung den Interessen der Agentur oder der Union nicht zuwiderläuft.

11.Bei der Anwendung dieses Anhangs handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der assoziierten Länder oder der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Anhang II Anlage 1

Norwegen:

Die Mehrwertsteuerbefreiung erfolgt im Wege der Rückerstattung.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Hauptabteilung der norwegischen Steuerverwaltung (Skatt Øst), die entsprechenden norwegischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

Die Befreiung von Verbrauchssteuern und sonstigen indirekten Steuern erfolgt im Wege der Rückerstattung. Das gleiche Verfahren gilt für die Erstattung der Mehrwertsteuer.

Anhang II Anlage 2

Island:

Die Mehrwertsteuerbefreiung erfolgt im Wege der Rückerstattung.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 36 400 Isländische Kronen beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der isländischen Steuerverwaltung (Ríkisskattstjóri) die entsprechenden isländischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

Die Befreiung von Verbrauchssteuern und sonstigen indirekten Steuern erfolgt im Wege der Rückerstattung. Das gleiche Verfahren gilt für die Erstattung der Mehrwertsteuer.

Anhang II Anlage 3

Schweiz:

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Waren oder Leistungen gewährt.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Anhang II Anlage 4

Liechtenstein:

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden liechtensteinischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Waren oder Leistungen gewährt.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).



ANHANG III

Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus der Schweiz an Tätigkeiten der Agentur

Artikel 1
Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Vertragsnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der EU bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen vorzulegen haben.

Artikel 2
Prüfungen

1.Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 10 , mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 11 sowie mit den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2.Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten.

3.Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Europäische Kommission.

4.Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

5.Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3
Kontrollen vor Ort

1.Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.

2.Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestimmten schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann das OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

4.Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Kontrolleuren von OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Pflicht, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

5.Das OLAF teilt der Eidgenössischen Finanzkontrolle bzw. den anderen von der Eidgenössischen Finanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Das OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

Artikel 4
Information und Konsultation

1.Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der EU regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

2.Die schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich diese Vereinbarung bezieht.

Artikel 5
Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die EU-Organe zukommt.

Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 12 , gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 13 und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 14 zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.



ANHANG IV

Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus Liechtenstein an Tätigkeiten der Agentur

Artikel 1
Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in Liechtenstein ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Vertragsnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der EU bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen vorzulegen haben.

Artikel 2
Prüfungen

1.Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 15 , mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 16 sowie mit den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2.Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten.

3.Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.

4.Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

5.Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3
Kontrollen vor Ort

1.Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

2.Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein oder mit den anderen zuständigen, von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bestimmten liechtensteinischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen liechtensteinischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.Auf Wunsch der betreffenden liechtensteinischen Behörden kann das OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

4.Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die Behörden Liechtensteins im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Kontrolleuren von OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Pflicht, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

5.Das OLAF teilt der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bzw. den anderen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Das OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

Artikel 4
Information und Konsultation

1.Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden Liechtensteins und der EU regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

2.Die liechtensteinischen Behörden informieren die Agentur und die Europäische Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich diese Vereinbarung bezieht.

Artikel 5
Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach liechtensteinischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die EU-Organe zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten oder in Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des liechtensteinischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 17 , gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 18 und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 19 zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in Liechtenstein vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die Regierung Liechtensteins zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften Liechtensteins. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

(1)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(2)    ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.
(3)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(4)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
(5)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(6)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.
(7)    ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(8)    ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(9)    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2009 des Rates (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 1).
(10)    ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11)    ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23).
(12)    ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(13)    ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(14)    ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(15)    ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16)    ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23).
(17)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(18)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(19)    ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
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