EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.7.2018
COM(2018) 542 final
2018/0289(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union auf der Sitzung der Teilnehmer an dem Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der Sitzung der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Sitzung der Teilnehmer“) im Hinblick auf den vorgesehenen Erlass eines Beschlusses bezüglich der Erweiterung des Geltungsbereichs von Anhang V des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (Sektorvereinbarung über Exportkredite für Eisenbahninfrastruktur – RSU) auf Seilbahnen und Oberleitungsbusse zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite
Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen der EU, den USA, Kanada, Japan, Korea, Norwegen, der Schweiz, Australien und Neuseeland, mit dem ein Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abgesteckt werden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (wobei der Wettbewerb auf dem Preis und der Qualität der exportierten Waren und nicht auf den Finanzierungsbedingungen beruht) und dass auf die Beseitigung der Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten hingearbeitet wird. Das im April 1978 in Kraft getretene, auf unbestimmte Zeit geltende Übereinkommen wird zwar vom OECD-Sekretariat verwaltungstechnisch unterstützt, ist aber kein Rechtsakt der OECD.
Das Übereinkommen wird regelmäßig aktualisiert, um neuen technischen und politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich auf die Exportkreditvergabe in verschiedenen Wirtschaftszweigen auswirken. Die in der Vereinbarung enthaltenen Leitlinien wurden in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen und mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, rechtsverbindlich erlassen. Die Aktualisierungen werden regelmäßig durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 2 dieser Verordnung in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.
2.2.Die Sitzung der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite
Die Europäische Kommission vertritt die Union in der Sitzung der Teilnehmer, auf der über alle Änderungen des Übereinkommens zwischen den neun Teilnehmern im Konsens entschieden wird. Die Standpunkte der Union werden in Absprache mit den in der Arbeitsgruppe „Exportkredite“ des Rates vertretenen Mitgliedstaaten ausgearbeitet.
In Artikel 67 des Übereinkommens heißt es: „Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.“
2.3.Der im Rahmen der Sitzung der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite vorgesehene Rechtsakt
Auf der 136. und der 137. Sitzung der Teilnehmer am 16. November 2017 erörterten die Teilnehmer den Vorschlag der Union, den Geltungsbereich der RSU auf Seilbahnen und Oberleitungsbusse auszuweiten. Auf der 137. Sitzung der Teilnehmer wurde die Union ersucht, zusätzliche Angaben zu den finanziellen Gründen für die Erweiterung des Geltungsbereichs der RSU auf diese Infrastrukturen vorzulegen; diese Informationen wurden von den EU-Delegierten auf der 138. Sitzung der Teilnehmer am 14. und 15. März 2018 vorgelegt. Im Rahmen dieser Sitzung sprach sich kein Teilnehmer gegen die vorgeschlagene Erweiterung des Geltungsbereichs aus.
In der Woche vom 14. November 2018 soll im Rahmen der 140. Sitzung der Teilnehmer ein vom Sekretariat auf der Grundlage des von der Union vorgelegten Vorschlags verfasster Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) angenommen werden.
3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt
Der derzeitige Geltungsbereich der RSU ist auf Eisenbahninfrastrukturprojekte beschränkt. Es gibt jedoch andere Verkehrssysteme, die nicht auf der Schieneninfrastruktur basieren, aber trotzdem einen integrierten Teil der öffentlichen Verkehrssysteme bilden, insbesondere in städtischen Gebieten. Seilbahnen und Oberleitungsbusse sind Beispiele für nicht schienengebundene öffentliche Verkehrssysteme, deren Bedeutung im Rahmen der Infrastrukturen der städtischen Ballungsgebiete, insbesondere in Schwellenländern, zunehmend größer wird. Derzeit können diese Projekte jedoch nicht von den Bedingungen der Sektorvereinbarung profitieren, die an die Art dieser Projekte angepasst sind. Den EU-Herstellern dieser Art von Infrastruktur würde die Erweiterung des Geltungsbereichs zugutekommen, da sie dadurch ihren Kunden günstigere Bedingungen bieten könnten.
Bei Projekten im Zusammenhang mit Seilbahnen und Oberleitungsbussen liegen die Baukosten in der Regel über dem in der RSU vorgesehenen Mindestauftragswert von 10 Mio. SZR und die Nutzungsdauer ihrer Infrastruktur beträgt in der Regel mehr als 20 Jahre. Insofern sind sie mit anderen Schieneninfrastrukturprojekten zu vergleichen, die derzeit in den Geltungsbereich der RSU fallen und somit von längeren Kreditlaufzeiten profitieren.
Projekte im Zusammenhang mit Seilbahnen und Oberleitungsbussen werden in erster Linie von öffentlichen Stellen in Auftrag gegeben, deren Zugang zu den kommerziellen Finanzmärkten häufig beschränkt ist. Die Erweiterung des Geltungsbereichs der RSU auf Seilbahnen und Oberleitungsbusse würde eine Nutzung öffentlich unterstützter Exportkredite für diese Projekte unter den spezifischen Bedingungen der RSU ermöglichen, die längere Kreditlaufzeiten vorsehen, womit die Durchführung dieser Projekte erleichtert würde.
Daher wird empfohlen, dass die EU die Erweiterung des Geltungsbereichs der RSU im Hinblick auf die Einbeziehung von Seilbahnen und Oberleitungsbussen unterstützt.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Rechtsakt, der im Rahmen der Sitzung der Teilnehmer angenommen werden soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der geplante Rechtsakt hat Rechtswirkung, da die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 verpflichtet ist, im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des geplanten Rechtsakts ist die Regelung öffentlich unterstützter Exportkredite, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt der Sitzung der Teilnehmer das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite geändert wird, ist es angemessen, dass er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
2018/0289 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union auf der Sitzung der Teilnehmer an dem Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) gelten in der Union im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)Auf der 140. Sitzung der Teilnehmer an dem Übereinkommen, die in der Woche vom 14. November 2018 stattfinden soll, soll ein Beschluss zur Erweiterung des Geltungsbereichs von Anhang V des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (Sektorvereinbarung über Exportkredite für Eisenbahninfrastruktur) erlassen werden, um auch Seilbahnen und Oberleitungsbusse, wie von der Union vorgeschlagen, einzubeziehen.
(3)Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der Sitzung der Teilnehmer an dem Übereinkommen in Bezug auf diesen Vorschlag zu vertreten ist.
(4)Seilbahnen und Oberleitungsbusse sind derzeit nicht von Anhang V des Übereinkommens erfasst. Um die Finanzierung dieser Arten von Infrastrukturen, insbesondere in Schwellenländern, zu erleichtern, wäre es angebracht, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der öffentlichen Stellen, die mit der Entwicklung dieser Projekte im Regelfall befasst sind, Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erhalten, der Nutzungsdauer dieser Infrastrukturen und ihres Nutzens für die Umwelt, den Geltungsbereich von Anhang V zu erweitern ––
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt der Union besteht darin, die Erweiterung des Geltungsbereichs von Anhang V des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (Sektorvereinbarung über Exportkredite für Eisenbahninfrastruktur) auf Seilbahnen und Oberleitungsbusse zu unterstützen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident