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Document 52018PC0495

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

COM/2018/495 final

Brüssel, den 28.6.2018

COM(2018) 495 final

2010/0186(NLE)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum mit Georgien (im Folgenden das „Abkommen“) ausgehandelt.

Es ist Bestandteil der Nachbarschaftspolitik der EU, dieses Netz bilateraler Abkommen durch die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums zwischen der EU und ihren Nachbarn abzulösen. Ziele des Abkommens sind eine schrittweise Marktöffnung hinsichtlich Streckenzugang und Kapazität auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, Nichtdiskriminierung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der Prinzipien der EU-Verträge sowie die Ausrichtung des georgischen Luftfahrtrechts an den EU-Rechtsvorschriften in Bereichen wie Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement.

Das Abkommen wurde am 2. Dezember 2010 unterzeichnet 1 . Auf Seiten der EU sind sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens. Das Ratifizierungsverfahren wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien am 9. Februar 2017 abgeschlossen.

Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen gemäß dem in der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags vom 5. Dezember 2011 festgelegten Verfahren und gemäß dem entsprechenden im November 2014 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien 2 bei.

Um insbesondere dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen und aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 wird mit diesem Vorschlag der ursprüngliche Vorschlag der Kommission (KOM(2010) 339 endg. 3 ), der am 28. Juni 2010 angenommen und anschließend dem Rat übermittelt wurde, geändert. Um dem Rat die Prüfung zu erleichtern, wird der gesamte Text als geänderter Vorschlag vorgelegt.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

2010/0186 (NLE)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 4 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum mit Georgien (im Folgenden das „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)Das Abkommen wurde am 2. Dezember 2010 unterzeichnet, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses 2012/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5 .

(3)Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert. Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen gemäß dem in der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags vom 5. Dezember 2011 festgelegten Verfahren und gemäß dem entsprechenden im November 2014 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien bei.

(4)Das Abkommen sollte nun im Namen der Union genehmigt werden.

(5)Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2012/708/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2012/708/EU mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses enden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 29 des Abkommens zu hinterlegen, mit der die Union die Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt.

   

Artikel 3

Der Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 22 des Abkommens lediglich im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang III des Abkommens (Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt), gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Konsultation eines vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 4

Die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2012/708/EU endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)

   Beschluss 2012/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Oktober 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 1.

(2)

   Beschluss 2014/928/EU des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 1).

(3)

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010PC0339&from=DE  

(4)    ABl. C vom , S. .
(5)    ABl. L 321 vom 20.11.2012.
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