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Document 52018PC0303

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)

    COM/2018/303 final

    Brüssel, den 16.5.2018

    COM(2018) 303 final

    2018/0153(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)

    {SWD(2018) 197 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die EU hat auf die Migrationskrise der letzten Jahre, den Druck auf die gemeinsame Außengrenze und die menschlichen Tragödien im Mittelmeerraum rasch und entschlossen reagiert und eine umfassende Strategie zur Bewältigung ähnlicher künftiger Herausforderungen im Bereich Migration vorgelegt. 2016 wurde der neue Partnerschaftsrahmen mit prioritären Drittländern 1 angenommen, um nicht nur den unmittelbaren Bedarf zu decken, sondern den Grundstein für eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Herkunfts-, Transit- und Zielländern zu legen, bei der eine Politik für eine gut gesteuerte Migrations- und Mobilität im Mittelpunkt steht. Alle Akteure einschließlich der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen wurden dazu aufgerufen, koordiniert vorzugehen und Instrumente und Einflussmöglichkeiten zu kombinieren, um die mit den Drittländern vereinbarten klaren Prioritäten für eine bessere Steuerung der Migration unter uneingeschränkter Achtung der humanitären und menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen umzusetzen.

    Da die Mitgliedstaaten derzeit fast 500 Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen (ILO) entsandt haben und die EU der Förderung von Partnerschaften mit Drittländern entscheidende Bedeutung beimisst, müssen diese Verbindungsbeamten Synergien zwischen den Instrumenten für finanzielle und operative Unterstützung schaffen und Informationen für eine faktengestützte Politik liefern.

    2004 nahm der Rat auf eine Initiative Griechenlands und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 über die Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen 2 (im Folgenden „ILO-Verordnung“) an. Bereits damals wurde zwar die Bedeutung von auf die Tätigkeit von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gestützten Partnerschaften mit Drittländern anerkannt, aber die hiervon erwartete Verbesserung der Koordinierung und des Informationsaustauschs wurde noch nicht in vollem Umfang erzielt. Die ILO-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 3 geändert. Sie stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar.

    Die geltende ILO-Verordnung enthält die Verpflichtung, lokale oder regionale Kooperationsnetze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen der Mitgliedstaaten einzurichten, und skizziert die Ziele einer solchen Zusammenarbeit, die Aufgaben der Verbindungsbeamten in Bezug auf das Drittland sowie ihre Verantwortlichkeiten gegenüber dem entsendenden Mitgliedstaat. In Artikel 1 Absatz 1 der ILO-Verordnung werden „Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen“ als Vertreter eines Mitgliedstaats definiert, die von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung beizutragen, die Rückkehr illegaler Einwanderer zu erleichtern und legale Wanderung zu steuern. In Artikel 1 Absatz 2 der ILO-Verordnung wird präzisiert, dass „Verbindungsbeamte, bei denen die Befassung mit Einwanderungsfragen einen Teil der Aufgaben darstellt“, ebenfalls als Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen gelten. Unter diese Definition fallen in der Praxis „Verbindungsbeamte für Luftfahrtgesellschaften“, „Dokumentenberater“ und „Verbindungsbeamte der Strafverfolgungsbehörden“, sofern sie die genannten Aufgaben wahrnehmen sollen.

    Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen werden gewöhnlich an die Konsularbehörden der Mitgliedstaaten in Drittländern entsandt, können aber auch an die zuständigen Behörden der Drittländer oder an internationale Organisationen entsandt werden, wobei der betreffende Mitgliedstaat den Entsendungszeitraum festlegt. Die Mitgliedstaaten entsenden seit Beginn der 1990er Jahre Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen. Seit Annahme der ILO-Verordnung im Jahr 2004 ist die Zahl dieser Beamten von 129 auf schätzungsweise 492 Beamte im Jahr 2018 gestiegen, die in 105 Drittländer entsandt wurden. Nicht alle Mitgliedstaaten entsenden Verbindungsbeamte 4 . Deutschland, Frankreich, Spanien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich entsenden die meisten Verbindungsbeamten.

    Die 2011 angenommene Änderung der ILO-Verordnung sah zudem eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den Netzen von Verbindungsbeamten sowie die Nutzung des ICONet für den regelmäßigen Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen innerhalb der lokalen Netze vor. Ferner sollte die Berichterstattung über die Tätigkeit der Netze der Verbindungsbeamten durch die halbjährlichen Berichte des Vorsitzes gestrafft werden.

    Die wichtige Rolle der Verbindungsbeamten beim Management der EU-Außengrenzen im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand ist weithin anerkannt. Sie beraten die zuständigen Behörden von Drittländern, um sie bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der Aufdeckung von Dokumentenbetrug zu unterstützen. Außerdem verfügen Verbindungsbeamte über operatives Know-how, Informationen aus erster Hand und Kontakte in Drittländern, die für die Förderung der Zusammenarbeit mit diesen Ländern und die Deckung des Informationsbedarfs und die Entwicklung migrationspolitischer Strategien auf europäischer Ebene sehr wichtig und hilfreich sind.

    Die im August 2017 abgeschlossene externe Bewertung der aktuellen ILO-Verordnung ergab jedoch, dass die Verordnung nur begrenzte und meist indirekte Auswirkungen auf die Einrichtung formeller Netze von an denselben Standort entsandten Verbindungsbeamten, die Intensivierung der Sammlung und des Austauschs von Informationen und die Verbesserung der Koordinierung der Position und der Tätigkeiten der EU mit jenen von Drittländern hatte.

    In der Bewertung wurde der Schluss gezogen, dass die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und ihre Netze angesichts der derzeitigen weltweiten Entwicklungen im Bereich Migration nach wie vor sehr wichtig sind und die Kohärenz mit bestehenden und geplanten europäischen Strategien, die insbesondere auf die Bekämpfung der irregulären Migration abzielen, wahren. Gleichzeitig wurden aber auch Schwachstellen festgestellt. Die begrenzte Wirkung der geltenden ILO-Verordnung wird in der Bewertung auf eine unzureichende Koordinierung und ein unzureichendes Engagement auf EU-Ebene zurückgeführt, was wiederum daran liegt, dass die große Mehrheit der Verbindungsbeamten (96 %) von den Mitgliedstaaten mit klaren bilateralen Zielen und Aufgaben entsandt wird. Diese werden von den sogenannten ILO-„Back-Offices“ der Mitgliedstaaten erläutert und vorgegeben. Die geringe Effizienz sowie der begrenzte Umfang und Anwendungsbereich des Informationsaustauschs hat die systematische Weitergabe strategischer und operativer Informationen behindert, sowohl nach oben von den ILO-Netzen an die EU (d. h. die Kommission, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die EU-Agenturen und die EU-Delegationen in Drittländern), als auch auf horizontaler Ebene zwischen den Netzen und Mitgliedstaaten. Zudem werden die derzeitigen Instrumente zur Verbesserung des Informationsaustauschs, insbesondere die Berichte des Vorsitzes nach Artikel 6 Absatz 1 der ILO-Verordnung und das ICONet 5 nach Artikel 3 Absatz 3 der geltenden Verordnung, von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten selten eingesetzt und sind deshalb weitgehend unwirksam. Die Bewertung zeigte auch, dass andere Formen der Berichterstattung in den Mitgliedstaaten weiterhin dezentralisiert und fragmentiert sind und dass die Verbindungsbeamten auf bilateraler Ebene direkt ihrer eigenen nationalen Verwaltung Bericht erstatten.

    Ferner wurden die durch die Verordnung gebotenen Möglichkeiten wie die gemeinsame Inanspruchnahme der an denselben Ort entsandten Verbindungsbeamten oder aus dem EUHaushalt kofinanzierte gemeinsame Entsendungen von den Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang genutzt. Gleichzeitig wurden neue Aufgaben für europäische Verbindungsbeamte, darunter Beamte der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und europäische Verbindungsbeamte für Migration (EMLO), in prioritären Drittländern festgelegt, um die Wirkung der Unionsmaßnahmen auf die Migration in Drittländern zu maximieren, das Engagement der wichtigsten Herkunfts- und Transitländer zu verstärken sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit mit Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen auszubauen.

    Durch die Überarbeitung der ILO-Verordnung soll die Koordinierung verbessert und die Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, einschließlich neuer europäischer Verbindungsbeamter in Drittländern, optimiert werden, damit diese besser auf die Prioritäten der EU im Bereich der Migration reagieren können.

    Da die Verbindungsbeamten an die Weisungen der nationalen Behörden gebunden sind, die ihnen ihre Aufgaben zuweisen und von ihnen Berichte erhalten, soll durch die Überarbeitung der Verordnung das Engagement auf europäischer Ebene verstärkt werden. Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll ein förmlicher Lenkungsmechanismus in Form eines Lenkungsausschusses eingerichtet werden, dem Vertreter der Kommission, der ILO-Back-Offices der Mitgliedstaaten und von EU-Agenturen angehören. Der Lenkungsausschuss sollte regelmäßig zusammentreten und als Plattform für die Planung und Koordinierung der Entwicklung und der Tätigkeit von Netzen auf der Grundlage der strategischen und operativen Prioritäten der EU im Bereich der Migrationssteuerung fungieren. Diese Prioritäten würden, z. B. im Falle plötzlicher Migrationsströme, von der EU und den Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt. Dank einer genaueren Kenntnis der verfügbaren Fähigkeiten und Kapazitäten wird die EU in den verschiedenen Bereichen der Migrationspolitik gezielter eingreifen und reagieren können.

    Sowohl die Bewertung der aktuellen ILO-Verordnung als auch die damit einhergehenden Konsultationen haben bestätigt, dass die halbjährlichen Berichte des Vorsitzes 6 über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sowie über die Lage hinsichtlich der illegalen Einwanderung in bestimmten Drittländern wenig (wenn überhaupt) hilfreich sind. Daher sieht der Vorschlag die Beendigung dieser Verpflichtung und die Einführung von Berichten zu Themen von gemeinsamem Interesse der EU vor, die mit dem Lenkungsausschuss erörtert und abgestimmt werden. Zudem sollen alle Einrichtungen, die Verbindungsbeamte entsenden, systematisch die Informationen über derzeitige und geplante Entsendungen aktualisieren.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Dieser Vorschlag entspricht den Forderungen des Europäischen Parlaments und des Rates nach einer kohärenten und glaubwürdigen Politik zur Verhütung und Bekämpfung der illegalen Migration, zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, zur Verbesserung der Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zum wirksamen Management der Außengrenzen der Europäischen Union. Im April 2015 7 legte der Europäische Rat klare Orientierungen für diese Politik vor und betonte, dass die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Herkunfts- und Transitländer stärker zusammenarbeiten müssen, um die illegale Einwanderung einzudämmen.

    Im Jahr 2015 wurde in der Europäischen Migrationsagenda 8 und dem EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020) 9 die Bewertung der Anwendung der geltenden ILO-Verordnung als eine der vorrangigen Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Verhütung von illegaler Einwanderung und Schleuserkriminalität genannt. Gleichzeitig kündigte die Kommission die Entsendung von europäischen Verbindungsbeamten für Migration an, um die Kapazitäten der EUDelegationen im Bereich Migration zu stärken. Derzeit sind in 13 prioritären Ländern europäische Verbindungsbeamte für Migration tätig. 10 Sie haben sich den Netzen der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen angeschlossen, um die Arbeit in diesem Bereich mit anderen Verbindungsbeamten vor Ort eng abzustimmen.

    Zwei Jahre später kündigte die Kommission in der Mitteilung zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda 11 an‚ dass die geltende ILO-Verordnung auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse überarbeitet werde, um einen gemeinsamen Rahmen und klare Mandate für das zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität in Drittländer entsandte Personal festzulegen. Dies entspricht auch den in der Mitteilung zur Bekämpfung des Menschenhandels 12 genannten politischen Prioritäten‚ die auf eine bessere Koordinierung der internen und externen Aspekte der EUMaßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, auch durch einschlägige Netze, abstellen.

    Mit diesem Vorschlag leistet die Kommission einen Beitrag zu den übergeordneten politischen Prioritäten im Bereich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der Migrationssteuerung und des Managements der Außengrenzen der Union. Der vorliegende Vorschlag gründet sich auf die bestehende Politik, insbesondere auf die geltende Verordnung, in der die Aufgaben der Verbindungsbeamten festgelegt sind und mit der das Netz von Verbindungsbeamten geschaffen wurde, geht jedoch qualitativ einen Schritt weiter. Die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können auf der Grundlage dieses Vorschlag sehr viel effizienter und rascher auf aktuelle oder künftige migrationsbezogene Herausforderungen reagieren, indem sie die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU-Agenturen bei der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen außerhalb der EU oder an den EU-Außengrenzen proaktiv unterstützen und diese Maßnahmen bewerten und koordinieren. Die Überarbeitung der Verordnung wird auch dazu beitragen, dass das Potenzial des Netzes der von der Kommission und den EU-Agenturen entsandten Verbindungsbeamten voll ausgeschöpft werden kann.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Dieser Vorschlag hängt eng mit den folgenden Maßnahmen der Union im Bereich Migration zusammen und ergänzt sie:

    ·Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels: Entlang der gesamten Migrationsroute und schon in den Herkunfts- und Transitdrittländern müssen wirksame Maßnahmen gegen kriminelle Aktivitäten von Schleusern und Menschenhändlern ergriffen werden.

    ·Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Die Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und der Regelungen mit den Herkunftsländern ist eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung der bestehenden Rückübernahmeabkommen, den Abschluss der laufenden Verhandlungen und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen.

    ·Integriertes Grenzmanagement: Hier gilt es, die Risiken für die innere Sicherheit und Bedrohungen zu ermitteln, die das Funktionieren oder die Sicherheit der Außengrenzen, die durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützte und koordinierte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit mit Drittländern (insbesondere mit Nachbarländern und den durch Risikoanalysen als Herkunfts- und Transitländer identifizierten Drittländern) beeinträchtigen können.

    ·Legale Migration und Integration: Diese Bereiche sind fester Bestandteil der allgemeinen Zusammenarbeit der EU mit Drittländern in Migrationsangelegenheiten und für eine durchdachte und wirksame Steuerung der Migrationsströme von wesentlicher Bedeutung. Gemäß dem Aktionsplan für Integration 13 von 2016 soll dies insbesondere durch den Einsatz von Verbindungsbeamten für Integrationsfragen in den Botschaften der wichtigsten Drittländer erreicht werden.

    ·Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen: Die in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sollen die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern durch ihre Kooperation mit den Behörden von Drittländern in den Bereichen Migrationssteuerung, Schutz, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Rückführung und Rückübernahme sowie Grenzmanagement erleichtern und fördern.

    ·Datenschutz: Der Vorschlag gewährleistet den Schutz der Grundrechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Dieser Legislativvorschlag stützt sich auf Artikel 79 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, Maßnahmen im Bereich der legalen Einwanderung, der illegalen Einwanderung und des unerlaubten Aufenthalts (einschließlich der Abschiebung und Rückführung illegal aufhältiger Personen) und der Bekämpfung des Menschenhandels zu erlassen. Ferner stützt er sich auf Artikel 74, der den Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erlassen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Ziel dieses Vorschlags ist es‚ eine optimale Verwendung der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, einschließlich der von der Kommission und den EU-Agenturen in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten, zu gewährleisten, damit unter anderem folgende Prioritäten der EU-Migrationspolitik wirksamer umgesetzt werden können: Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, Erleichterung der Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Migration unter anderem im Bereich des internationalen Schutzes, bei Neuansiedlungen und Integrationsmaßnahmen vor der Abreise. Um diese Ziele zu erreichen, ist ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene unter Mitwirkung aller nationalen Behörden und EU-Stellen erforderlich, die für die Entsendung und konkrete Verwendung von in Drittländern mit Migrationsangelegenheiten befassten Verbindungsbeamten zuständig sind. Insbesondere die Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung ist ein gemeinsames Interesse aller Mitgliedstaaten, das diese allein nicht erreichen können, sondern ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene und gezielte Maßnahmen unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erfordert.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Legislativvorschlag trägt den neuen Herausforderungen für die Union und den politischen Gegebenheiten im Bereich der Migrationssteuerung und der inneren Sicherheit Rechnung. Die vorgesehenen Mechanismen ermöglichen eine wirksamere Verwendung der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, einschließlich der von der Kommission und den EU-Agenturen in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten, im Rahmen der Maßnahmen, die zur Umsetzung der europäischen Migrationspolitik in all ihren Aspekten beitragen. Der Vorschlag stellt sicher, dass Informationen gesammelt und ausgetauscht werden und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um illegale Einwanderung zu verhindern und die Schleuserkriminalität sowie Menschenhandel durch frühzeitige Maßnahmen an den Außengrenzen zu bekämpfen. Ferner wird die Steuerung der legalen Migration, beispielsweise in den Bereichen internationaler Schutz, Neuansiedlung und Integrationsmaßnahmen vor der Abreise, unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Strukturen und Verfahren unterstützt.

    Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung dar. Er stärkt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten untereinander sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen nationalen Behörden, der Kommission und den EU-Agenturen unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und geht nicht über das für die Erreichung der wichtigsten Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Das Maß an Einheitlichkeit, das für die wirksame Lenkung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländern erforderlich ist, kann nur durch eine Verordnung gewährleistet werden, was durch die erstmalige Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bestätigt wird. Da sich die allgemeinen Ziele und der politische Kontext nicht geändert haben, ist diese Art von Rechtsinstrument für diesen Vorschlag nach wie vor angemessen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommission führte zur geltenden ILO-Verordnung eine externe Bewertung durch, die im August 2017 abgeschlossen wurde.

    Im Rahmen dieser Bewertung wurde ein breites Spektrum von Informationsquellen konsultiert. So wurden die Berichte des Vorsitzes und Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeit der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten zu den ILO-Netzen analysiert, Sondierungsbesuche in 14 Ländern durchgeführt, in denen Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen zum Einsatz kommen (Pakistan, Jordanien, Ägypten, Nigeria, Äthiopien, Südafrika, Albanien (Region des westlichen Balkans), Marokko, Senegal, Ghana, Türkei, Thailand, China und Russland)‚ Gespräche mit Interessenträgern aus der EU, Vorgesetzten von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen geführt und eine Umfrage bei den Verbindungsbeamten und ihren Vorgesetzten durchgeführt. Darüber hinaus wurden ausführliche Gespräche mit Vertretern der Kommission und der EU-Agenturen sowie mit der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik geführt. Schließlich wurde ein Gremium der Vorgesetzten von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gebildet, dem Vertreter von vier Mitgliedstaaten angehören: Frankreich, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Diese Quellen wurden kombiniert, um durch die Bewertung aussagekräftige Analysen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu erhalten.

    Die erhobenen Daten bestätigten, dass die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und ihre Netze angesichts der derzeitigen weltweiten Entwicklungen im Bereich Migration nach wie vor von großer Bedeutung sind und die Kohärenz mit bestehenden und geplanten migrationspolitischen Strategien der Union wahren. Die Bewertung ergab jedoch auch, dass die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen eng an ihre Herkunftsbehörden gebunden sind, was die Wahrnehmung und Priorisierung ihrer Aufgaben sowie die Weitergabe von Informationen betrifft. Dieser Aspekt wird der Bewertung zufolge in der geltenden Verordnung nicht berücksichtigt, da sie in erster Linie regelt, wie die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Netze in Drittländern vor Ort konzipieren, entwickeln und verwalten sollten, und die Notwendigkeit einer Steuerung der Netze auf Unionsebene vernachlässigt wird.

    Außerdem wurde durch die Bewertung der Nachweis erbracht, dass die geltende Verordnung nicht zur systematischen Schaffung förmlicher Netze führte, da an jedem Standort, an dem drei oder mehr Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen im Einsatz sind, eine Vernetzung erfolgt. Die Verordnung hatte demnach keinen messbaren Einfluss auf Umfang und Inhalt des Informationsaustauschs innerhalb solcher Netze. Sie hat weder eine systematische Weitergabe von strategischen Informationen und operativen Erkenntnissen aus den Netzen nach oben an die Organe und Einrichtungen der EU noch horizontal zwischen den Netzen und den Mitgliedstaaten ermöglicht.

    Die Ergebnisse der Bewertung, die in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt wurde, stützen den vorliegenden Vorschlag.

    Konsultation der Interessenträger

    Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Diskussionen im Ministerrat und im Europäischen Parlament über die Migrationssteuerung und die zur Bewältigung der Migrationskrise erforderlichen Maßnahmen.

    Im Rahmen der externen Bewertung wurden gezielte Konsultationen mit relevanten Interessenträgern durchgeführt. Bei der Bewertung wurde ein partizipativer Ansatz zugrunde gelegt, der die aktive Beteiligung der wichtigsten Akteure, insbesondere der Verbindungsbeamten und ihrer Vorgesetzten, ermöglichte. In wichtigen Drittländern, in denen Verbindungsbeamte eingesetzt werden, fanden 14 Workshops statt, bei denen alle für diesen Bereich zuständigen Mitarbeiter, insbesondere der EU-Delegationen, der Botschaften und Konsularabteilungen der Mitgliedstaaten, internationaler Organisationen wie IOM und UNHCR sowie der nationalen Behörden der Aufnahmeländer, konsultiert wurden. Darüber hinaus wurden in verschiedenen Phasen des Prozesses Konsultationen mit den Organen und Agenturen der Union sowie mit den Mitgliedstaaten, die die meisten Verbindungsbeamten entsandt haben, durchgeführt.

    Die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen war während des gesamten Bewertungsverfahrens beteiligt und wurde zu den Empfehlungen konsultiert. Weitere gezielte Konsultationen mit den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten und anderen relevanten Interessenträgern fanden von November 2017 bis März 2018 bei sechs regionalen Veranstaltungen in Islamabad, Moskau, Belgrad, Tunis, Amman und Dakar statt. Im November 2017 und im Januar 2018 fanden zwei gezielte Konsultationssitzungen mit den EU-Agenturen statt, an die sich über Videokonferenz geführte detailliertere Gespräche mit Vertretern der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol anschlossen. Im Januar 2018 14 wurde erneut ein Gremium der Vorgesetzten von Verbindungsbeamten aus den Mitgliedstaaten mit den größten Netzen von Verbindungsbeamten einberufen‚ um vor der Ausarbeitung dieses Vorschlags weitere Erkenntnisse zu gewinnen.

    Die Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger stimmten weitgehend mit der Schlussfolgerung der externen Bewertung überein. Die Interessenträger erkannten an, dass die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der migrationspolitischen Prioritäten der Union leisten können. Sie vertraten die Auffassung, dass mehr Kooperations- und Koordinierungsmechanismen geschaffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten betonten insbesondere den Wert der Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten, die Verbindungsbeamte entsenden, und forderten eine flexible Vorgehensweise bei der Bildung der lokalen und regionalen Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen. Die EU-Agenturen wünschten eine engere Zusammenarbeit mit den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, einen wirksameren Informationsaustausch mit den Agenturen und eine bessere Nutzung der von den Agenturen erarbeiteten Analysen. Alle konsultierten Interessenträger vertraten einhellig die Auffassung, dass die geltenden Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Berichterstattung keine Wirkung zeigen.

    Folgenabschätzung

    Die Bewertung und die flankierenden Untersuchungen der Kommission ergaben, dass die überarbeitete Verordnung nur begrenzte Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand hätte und andere weitreichende wirtschaftliche, soziale oder ökologische Auswirkungen unerheblich oder indirekter und längerfristiger Natur wären. Der Vorschlag wird sich unmittelbar auf einen kleinen Kreis von etwa 500 Beamten auswirken, die von den Mitgliedstaaten in Drittländern eingesetzt werden, sowie eine kleine repräsentative Gruppe von Vorgesetzten der Verbindungsbeamten. Die Verwaltungen von Drittländern, in denen Verbindungsbeamte eingesetzt werden, sind nur indirekt betroffen. Die Bestimmungen dieses Vorschlags haben weder Auswirkungen auf die Kernaufgaben dieser Beamten noch auf die Kosten, die den Mitgliedstaaten und anderen Stellen bei ihrer Entsendung entstehen. Die Bewertung und die Analyse der Kommission erfolgten in enger Abstimmung mit den von dem Vorschlag direkt betroffenen Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Während des gesamten Verfahrens wurden potenzielle Auswirkungen und relevante Fragen erörtert und mit ihnen geprüft.

    Auf der Grundlage dieser laufenden Konsultation und parallel zu den Bewertungsergebnissen und der eigenen Analyse der Kommission wurde der Schluss gezogen, dass keine signifikanten Auswirkungen des Vorschlags zu erwarten sind. Angesichts der Bewertungsergebnisse wird ein detaillierter Vergleich alternativer Politikoptionen nicht als relevant angesehen, da keine echten Alternativen zur Bewältigung der angesprochenen Probleme ermittelt wurden, sodass für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung erforderlich war.

    Grundrechte

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Insbesondere werden die Menschenwürde, das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl und Schutz bei Abschiebung und Ausweisung, die Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Rechte des Kindes uneingeschränkt geachtet.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Das europäische Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen wird über das dafür vorgesehene EU-Finanzierungsinstrument finanziert. Im Rahmen des derzeit geltenden mehrjährigen Finanzrahmens (2014-2020) wurden für diesen Zweck Mittel aus dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) – Grenzen und Visa zugewiesen. Die Ausgaben für die Umsetzung dieses Vorschlags, insbesondere für die Unterstützung der Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Kommission, sowie die Verwaltungs- und Betriebskosten für die Aktivitäten, mit denen der neue Lenkungsausschuss die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen beauftragt, werden im nächsten MFR weiterhin im Rahmen derselben Haushaltslinie förderfähig sein. Wird der Vorschlag vor dem nächsten Finanzrahmen angenommen, so werden die erforderlichen Mittel (schätzungsweise 860 000 EUR) aus der derzeitigen Haushaltslinie ISF – Grenzen und Visa bereitgestellt und die Beträge von den insgesamt für die Umsetzung dieses Vorschlags vorgesehenen 17,3 Mio. EUR abgezogen. Die Kosten für die Umsetzung dieses Vorschlags werden wie folgt zugewiesen: 1,6 Mio. EUR für die Arbeit des Lenkungsausschusses, 12,2 Mio. EUR für die Aktivitäten eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und schätzungsweise 3,5 Mio. EUR für die Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Kommission. Die für diesen Vorschlag erforderlichen Mittel sind sowohl mit dem derzeitigen MFR (2014-2020) als auch mit dem Kommissionsvorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vom 2. Mai 2018 vereinbar.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung Bericht erstatten. Die Feststellungen werden veröffentlicht.

    ·Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

    Die vorgeschlagene Verordnung baut auf dem Schengen-Besitzstand auf. Daher sind die Auswirkungen auf die verschiedenen Protokolle in Bezug auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein zu prüfen. Ebenso sind die Auswirkungen auf die verschiedenen Beitrittsakten zu prüfen. Die genaue Lage in den einzelnen betroffenen Staaten wird in den Erwägungsgründen dieses Vorschlags beschrieben.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Dieser Vorschlag enthält die allgemeinen Grundsätze für die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die von den Mitgliedstaaten sowie der Kommission und den EU-Agenturen in Drittländer entsandt werden, um einen Beitrag zur wirksamen Migrationssteuerung und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der inneren Sicherheit in der Europäischen Union zu leisten.

    Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag Folgendes vor, um die Lenkung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu stärken:

    ·Anpassung des Titels der Verordnung und der wichtigsten Begriffsbestimmungen, um die Ziele des Vorschlags – insbesondere die angestrebte Förderung der europäischen Koordinierung der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen – besser widerzuspiegeln

    ·Präzisierung der Definition des Begriffs „Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen“ mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Verbindungsbeamte der Strafverfolgungsbehörden, die mit Einwanderungsfragen zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen

    ·Einführung eines Lenkungsausschusses auf europäischer Ebene, um Mitgliedstaaten, Kommission und EU-Agenturen beim Netzmanagement und bei der Koordinierung von in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu unterstützen

    ·Aufhebung der Verpflichtung zur halbjährlichen Vorlage von Berichten des Vorsitzes; Einführung von Berichtspflichten samt Folgemaßnahmen, die vom Lenkungsrat festzulegen sind, und der Möglichkeit für den Lenkungsrat, ad hoc gezielte Auskunftsersuchen in Auftrag zu geben

    ·Stärkung des Informationsaustauschs zwischen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Mitgliedern des Lenkungsausschusses über eine sichere web-gestützte Plattform

    ·Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Erfüllung der in dem Vorschlag festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten.    

    ê 377/2004 (angepasst)

    ð neu

    2018/0153 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) Ö 74 Õ und Artikel 66 Ö 79 Absatz 2 Õ,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ò neu

    (1)Die Verordnung (EU) Nr. 377/2004 des Rates 15 wurde erheblich geändert. 16 Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

    Der vom Rat auf seiner Tagung vom 13. Juni 2002 vereinbarte Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht die Einrichtung von Netzen von in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen vor.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

    Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla die Schaffung eines Netzes von für Einwanderungsfragen zuständigen Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten vor Ende 2002 gefordert.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

    Der Rat hat auf seiner Tagung vom 28. und 29. November 2002 Schlussfolgerungen über die Verbesserung des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen angenommen; dabei nahm er den Bericht des Vorsitzes zur Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass in den meisten im Rahmen des Berichts untersuchten Ländern ein Netz von Verbindungsbeamten besteht, wobei jedoch auch festgestellt wird, dass dieses Netz weiter verstärkt werden muss.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 betont, dass die Arbeiten zur Annahme des Rechtsakts für die förmliche Einrichtung des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländern beschleunigt werden müssen, damit dieser Rechtsakt so früh wie möglich und vor Ende 2003 erlassen werden kann. Der Europäische Rat wies ferner auf die Bedeutung der von dem Netz von Verbindungsbeamten zu übermittelnden Informationen bei der Entwicklung eines Bewertungsmechanismus hin, mit dem die Beziehungen zu Drittländern, die bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung nicht mit der Europäischen Union zusammenarbeiten, überwacht werden.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    Im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki muss das Bestehen und die Funktionsweise eines solchen Netzes — ausgehend von den Erfahrungen bei der Durchführung laufender Projekte, einschließlich des unter belgischer Federführung stehenden Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in den westlichen Balkanstaaten — durch einen verbindlichen Rechtsakt formalisiert werden, in dem die Verpflichtung zur Einführung von Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen der Mitgliedstaaten, die Ziele einer solchen Zusammenarbeit, die Aufgaben und die entsprechenden Qualifikationen dieser Verbindungsbeamten sowie ihre Verantwortlichkeiten gegenüber dem Gastland und dem entsendenden Mitgliedstaat festgeschrieben sind.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

    Es ist auch wünschenswert, die Art und Weise zu formalisieren, in der die zuständigen Organe der Gemeinschaft über die Tätigkeiten dieses Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen informiert werden, damit diese die zur weiteren Verbesserung der Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen oder vorschlagen können.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

    Der Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die Gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind, wird Rechnung getragen 17 .

    ò neu

    (2)Der drastische Anstieg gemischter Migrationsströme in den Jahren 2015 und 2016 hat die Migrations-, Asyl- und Grenzmanagementsysteme unter Druck gesetzt und deutlich gemacht, dass es einer koordinierten und wirksamen Reaktion auf europäischer Ebene bedarf.

    (3)Ziel der Politik der Union im Bereich der Migration ist es, im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, der alle Aspekte der Einwanderung abdeckt, sichere und organisierte Wege anzubieten, um irregulären und unkontrollierten Migrationsströme ein Ende zu setzen.

    (4)Die Achtung der Menschenrechtsnormen bleibt ein Grundprinzip der Union bei der Bewältigung der Migrationskrise. Die Union ist entschlossen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Migranten ungeachtet ihres Migrantenstatus in vollem Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen.

    (5)Um die wirksame Umsetzung der Einwanderungspolitik der Union in allen ihren Aspekten zu gewährleisten, sollten ein kohärenter Dialog und eine durchgängige Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts- und Transitdrittländern von Migranten und Asylbewerbern angestrebt werden. Diese Zusammenarbeit sollte eine bessere Steuerung der Einwanderung – auch im Hinblick auf Ausreise und Rückkehr – ermöglichen, zur Stabilisierung der Migrationsströme beitragen, die Kapazitäten zur Sammlung und zum Austausch von Informationen unterstützen, die Verhütung und Bekämpfung von Schleusertum und Menschenhandel fördern und den Zugang von Asylbewerbern zu Schutz sicherstellen.

    (6)Angesichts des steigenden Bedarfs an Erkenntnissen und Informationen zur Förderung faktengestützter politischer Entscheidungen und operativer Maßnahmen müssen die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sicherstellen, dass ihre Einblicke und ihr Wissen uneingeschränkt zur Erstellung eines umfassenden Lagebildes in Drittländern beitragen.

    (7)Die Entsendung der derzeitigen europäischen Verbindungsbeamten für Migration in die wichtigsten Herkunfts- und Transitländer, wie sie in den Schlussfolgerungen der Sondersitzung der Staats- und Regierungschefs am 23. April 2015 gefordert wurde, war ein erster Schritt, um in Migrationsfragen verstärkt mit Drittländern zusammenzuarbeiten und die Koordinierung mit den von den Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu verbessern. Aufbauend auf dieser Erfahrung sind längerfristige Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen seitens der Kommission in Drittländer vorzusehen, um die Entwicklung und Durchführung von Unionsmaßnahmen im Bereich Migration zu unterstützen und ihre Wirkung zu maximieren.

    (8)Ziel dieser Verordnung ist es, für eine bessere Koordinierung zu sorgen und die Verwendung von Verbindungsbeamten zu verbessern, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländer entsandt werden, um den folgenden EU-Prioritäten wirksamer Rechnung zu tragen: Verhütung und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und damit verbundener grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Erleichterung von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung beispielsweise im Bereich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung und der von den Mitgliedstaaten und der Union ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Abreise.

    (9)Aufbauend auf der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates soll mit der vorliegenden Verordnung insbesondere durch Einrichtung eines Mechanismus, über den die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union die Aufgaben und Funktionen ihrer Verbindungsbeamten systematischer koordinieren können, ein wirksamerer Beitrag der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu einem funktionierenden europäischen Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sichergestellt werden.

    (10)Da sich die Aufgaben und Funktionen der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen überschneiden können, sollten angemessene Anstrengungen unternommen werden, um die Arbeit der in demselben Drittland oder derselben Region tätigen Beamten besser zu koordinieren. Werden Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen von der Kommission direkt in die diplomatischen Vertretungen der Union in einem Drittland entsandt, so sollten sie in diesem Drittland ein Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einrichten und leiten.

    (11)Die Einrichtung eines soliden Lenkungsmechanismus, der eine bessere Koordinierung aller mit Einwanderungsfragen befassten Verbindungsbeamten gewährleistet, ist von entscheidender Bedeutung, um Informationslücken und Doppelarbeit zu minimieren und die operativen Fähigkeiten und die Wirksamkeit zu maximieren Ein Lenkungsausschuss sollte im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union und unter Berücksichtigung ihrer Außenbeziehungen Orientierungshilfe bieten und die erforderlichen Befugnisse erhalten, zweijährige Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen anzunehmen, Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Ad-hoc-Aufgaben zuzuweisen, die auf nicht bereits durch das zweijährige Arbeitsprogramm abgedeckte Prioritären und neue Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie Ressourcen für vereinbarte Maßnahmen bereitzustellen, und sollte für ihre Ausführung verantwortlich sein.

    (12)Daher sollte der Lenkungsausschuss eine Liste von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die in Drittländer entsandt sind, erstellen und regelmäßig aktualisieren. Die Liste sollte Informationen über den Standort, die Zusammensetzung und die Tätigkeiten der verschiedenen Netze enthalten, darunter auch die Kontaktdaten und die Zusammenfassung der Aufgaben der entsandten Verbindungsbeamten.

    (13)Die gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten sollte mit dem Ziel gefördert werden, die operative Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und auf den vom Lenkungsausschuss ermittelten Bedarf auf Unionsebene zu reagieren. Die gemeinsame Entsendung durch mindestens zwei Mitgliedstaaten sollte aus Mitteln der Union unterstützt werden, die die Zusammenarbeit fördern und allen Mitgliedstaaten, insbesondere solchen mit einem kleineren oder keinem Netz von Verbindungsbeamten in Drittländern, einen Mehrwert bieten.

    (14)Es sollten besondere Vorkehrungen für umfassendere Unionsmaßnahmen getroffen werden, um Kapazitäten für Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen aufzubauen, indem in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union gemeinsame Basislehrpläne und Lehrgänge zur Vorbereitung auf Entsendungen entwickelt werden, und um den Ausbau der operativen Kapazitäten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu fördern.

    (15)Die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sollten es vermeiden, die Arbeit von Agenturen der Union und anderen Instrumenten oder Strukturen der Union zu duplizieren, und bei der Sammlung und dem Austausch von Informationen im Bereich der Einwanderung noch wirksamer werden, indem sie sich vor allem auf operative Aspekte konzentrieren. Sie sollten als Mittler und Anbieter von Informationen aus Drittländern fungieren, um die Agenturen der Union insbesondere dann bei der Ausübung ihrer Funktionen und Aufgaben zu unterstützen, wenn sie noch keine Kooperationsbeziehungen zu Drittländern aufgebaut haben. Zu diesem Zweck sollten die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und die einschlägigen Agenturen der Union enger zusammenarbeiten.

    (16)Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass strategische und operative Analyseprodukte der Agenturen der Union, die illegale Einwanderung, Rückkehr, grenzüberschreitende Kriminalität oder internationalen Schutz und Neuansiedlung betreffen, die in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen erreichen und dass die von den Verbindungsbeamten übermittelten Informationen den einschlägigen Agenturen der Union – insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Asylagentur der Europäischen Union – im Geltungsbereich ihres jeweiligen Rechtsrahmens bereitgestellt werden.

    (17)Um eine möglichst wirksame Nutzung der von den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gesammelten Informationen zu gewährleisten, sollten diese Informationen über eine sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen verfügbar sein.

    (18)Die von den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gesammelten Informationen sollten die Umsetzung der technischen und operativen integrierten europäischen Grenzverwaltung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 unterstützen und zur Entwicklung und Aktualisierung der nationalen Grenzüberwachungssysteme im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 beitragen.

    (19)Die verfügbaren Ressourcen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 sollten genutzt werden können, um die Tätigkeiten eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu unterstützen und die Entsendung von gemeinsamen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Mitgliedstaaten weiterzuführen.

    (20)Jedwede Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 und den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 22 erfolgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Kommission und die Agenturen der Union die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 anwenden.

    (21)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte dem Zweck dienen, die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen und die Neuansiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, sowie die Durchführung von Maßnahmen der Union im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer zu erleichtern. Daher ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der die Rolle der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in diesem Zusammenhang anerkennt.

    (22)Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 nicht oder nicht mehr erfüllen‚ ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und stellt ein grundlegendes öffentliches Interesse dar.

    (23)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um Rückführungen zu erleichtern. Die Bestimmungsdrittländer unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679 oder im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, kann nicht immer gewährleistet werden, dass diese Drittländer die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländer nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorsehen, erstrecken sich auf eine begrenzte Anzahl solcher Drittländer. In den Fällen, in denen keine entsprechenden Abkommen bestehen, sollten personenbezogene Daten zwecks Durchführung der Rückführungsmaßnahmen der Union unter den Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 oder der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 38 der Richtlinie (EU) 2016/680 von den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen übermittelt werden.

    (24)Im Interesse der betroffenen Personen sollten die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in der Lage sein, personenbezogene Daten von Personen, die internationalen Schutz benötigen und neu angesiedelt werden sollen, sowie von Personen, die legal in die Union einreisen möchten, zu verarbeiten, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu bestätigen.

    (25)Da die Ziele dieser Verordnung – der optimierte Einsatz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den EU-Agenturen in Drittländer entsandt werden, um Prioritäten der Union im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, die Erleichterung von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie die Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung oder von internationalen Schutzmechanismen wirksamer umzusetzen – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich durch Koordinierung auf Unionsebene besser erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

    (26)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung Ö der Bestimmungen Õ des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung Ö der beiden letztgenannten Õ dieserStaaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 25 dar, die unter den Bereich fallen, der zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Ratesvom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannt ist 26  genannten Bereich gehören.

    ê 493/2011 Erwägungsgrund 15

    (27)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 27 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 28 genannten Bereich gehören.

    ê 493/2011 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

    (28)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 29 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates 2011/350/EU des Rates 30 genannten Bereich gehören.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

    (29)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 22 Õ über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt werden, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 Ö 4 Õ des genannten Ö dieses Õ Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat Ö über Õ diese Verordnung erlassen Ö entschieden Õ hat, ob es sie in sein einzelstaatliches nationales Recht umsetzt.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

    (30)Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 19 über Õ zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands den in den Rahmen der Europäischen Union Ö einbezogenen Schengen-Besitzstand Õ sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Ratesvom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden 31 .

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

    (31)Irland beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 19 über Õ zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands den in den Rahmen der Europäischen Union Ö einbezogenen Schengen-Besitzstand Õ sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Ratesvom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 32 .

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

    (32)Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands an dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG bezieht sich auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft Ö Union Õ für die Durchführung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, an denen das Vereinigte Königreich und Irland teilnehmen.

    ê 377/2004 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

    (33)Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt Ö jeweils Õ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 1 der Beitrittsakte von 2003, Ö des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 Õ dar —

    ê 377/2004 (angepasst)

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ö Anwendungsbereich Õ

    ò neu

    (1)Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen verbessert werden soll.

    ê 377/2004 (angepasst)

    ð neu

    (24)Diese Verordnung gilt unbeschadet der Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Ö dem Unionsrecht und Õ den nationalen Rechtsvorschriften, der Politik oder der Praxis ihres Staates oder gemäß besonderen, mit dem Gastland oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen obliegen.

    Artikel 21

    Ö Begriffsbestimmungen Õ

    Ö Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: Õ

    (1)„Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen“im Sinne dieser Verordnung sind:

    (a)Vertreter eines Mitgliedstaats, die von der Einwanderungsbehördeð , einer Strafvollzugsbehörde ï oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behördendes Gastlandes ð eines Drittlandes ï herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zur Rückkehr Ö illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Õillegaler Einwanderer und zur Steuerung der legalen Ö Einwanderung Õ Wanderungbeizutragen;.

    ò neu

    (b)Verbindungsbeamte, die von der Kommission ins Ausland entsandt werden, um zwecks Klärung von Einwanderungsfragen Kontakte zu den Behörden des Drittlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten;

    (c)Verbindungsbeamte, die von den Agenturen der Union gemäß ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage ins Ausland entsandt werden und sich mit Einwanderungsfragen befassen;

    ê 377/2004

    (b)(2)    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen auch Verbindungsbeamte, bei denen die Befassung mit Einwanderungsfragen einen Teil der Aufgaben darstellt.

    ò neu

    (2)„ins Ausland entsandt“ den Sachverhalt der für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Zeitraum erfolgenden Entsendung an:

    (a)die Konsularbehörden eines Mitgliedstaates in einem Drittland;

    (b)die zuständigen Behörden eines Drittlandes;

    (c)eine internationale Organisation;

    (d)eine diplomatische Vertretung der Union.

    ê 377/2004

    (3)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können an die Konsularbehörden der Mitgliedstaaten in Drittländern oder an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, aber auch an die zuständigen Behörden der Drittstaaten oder an internationale Organisationen für einen von dem entsendenden Mitgliedstaat zu bestimmenden angemessenen Zeitraum entsandt werden.

    ò neu

    (3)„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

    (4)„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;

    ê 377/2004 (angepasst)

    ð neu

    Artikel 32

    Ö Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Õ

    (1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Ö stellen Õ direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden im Ö des ÕGastland ð Drittlandes ï und gegebenenfalls zu geeigneten Organisationen im Gastland ð Drittland ï herstellen und Ö erhalten diese Õ aufrechterhalten, um die Sammlung und den Austausch von Informationen zu erleichtern und zu beschleunigenð diese Verordnung umzusetzen ï.

    (2)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. ð Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. ï Diese Informationen betreffen insbesondere folgende Fragen:

    a)Ö Migrationsströme ÕStröme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Gastlandð Drittland ï nehmen oder das Gastland ð Drittland ï durchqueren;

    b) Routen, denen diese Ströme die von diesen Migrationsströmen illegaler Einwanderer folgenÖ genutzt werden Õ, um die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu erreichen;

    c)Existenz, ðTätigkeit und Vorgehensweiseï krimineller Organisationen, die in Schleuseraktivitäten ðund Menschenhandel entlang der Migrationsroutenï verwickelt sind;

    ihre Vorgehensweise, einschließlich der benutzen Verkehrsmittel, der Inanspruchnahme von Vermittlern usw.;

    Existenz und Tätigkeit krimineller Organisationen, die in Schleuseraktivitäten verwickelt sind;

    d)Vorfälle und Ereignisse, die Anlass für neue Entwicklungen bei Strömen illegaler EinwandererÖ Migrationsströmen Õ sein oder werden können;

    e)Methoden zur Fälschung oder Verfälschung von Identitäts- oder Reisedokumenten;

    f)Mittel und Wege, den Behörden im Gastlandð Drittland ï zu helfen, Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Gastlandð Drittland ï nehmen oder das Gastlandð Drittland ï durchqueren, zu verhindern;

    g)Mittel und Wege, um die Rückkehr, und RückführungÖ Rückübernahme Õ ð und Wiedereingliederung ï von illegalen Einwanderern in ihre Herkunftsländerzu erleichtern;

    ò neu

    h)Zugang von Asylbewerbern zu Schutz im Drittland;

    i)mögliche legale Einwanderungsstrategien und -kanäle zwischen der Union und Drittländern, darunter Neuansiedlung und andere Schutzinstrumente sowie Kompetenzen und Bedarf auf dem Arbeitsmarkt;

    j)Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung, die Einwanderern in Herkunfts- oder Aufnahmedrittländern zur Verfügung stehen und die die erfolgreiche Integration nach der legalen Ankunft in den Mitgliedstaaten fördern;

    ê 377/2004 (angepasst)

    ð neu

    ð k)Kapazitäten, Fähigkeit, politische Strategien, ï Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken ð von Drittländern ï, die für die Ö in den Buchstaben a bis j Õ vorstehendgenannten Fragen von Bedeutung sind.;

    Informationen, die über das Frühwarnsystem übermittelt werden.

    ò neu

    (3)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen koordinieren untereinander und mit einschlägigen Interessenträgern ihre Kapazitätsaufbaumaßnahmen für Behörden und andere Interessenträger in Drittländern.

    ê 377/2004 (angepasst)

    ð neu

    (43)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sind auch befugt,Ö können Õ Unterstützung leisten bei:

    a) der Feststellung der Identität von ð illegal aufhältigen ï Drittstaatsangehörigen und beider Erleichterung der Rückkehr Ö gemäß der Richtlinie 2008/115/EG Õin deren Herkunftsland zu leisten;.

    ò neu

    b) der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Neuansiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in der Union;

    c) der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Durchführung von Unionsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer.

    ê 377/2004 (angepasst)

    ð neu

    (54)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihreDie Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß ihren Ö dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften Õ oder den mit den GastländernðDrittländernï oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahrnehmen.

    Artikel 43

    Ö Mitteilung der Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Õ

    (1)Die Mitgliedstaatenð , die Kommission und die Agenturen der Union ï unterrichten einander, den Rat und die Kommission systematisch und unverzüglichð den Lenkungsausschuss ï über die von ihnen vorgenommenen ð geplanten ï Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben ð und der Dauer ihrer Entsendung ï.

    (2)Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten auch über die geplanten Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländer, damit die anderen Mitgliedstaaten ihr Interesse bekunden können, mit dem betreffenden Mitgliedstaat über eine solche Entsendung Kooperationsabkommen gemäß Artikel 5 zu schließen.

    ê 493/2011 Art. 1 Abs. 1 Buchst. b

    ð neu

    (23)Die in den AbsätzenAbsatz 1und 2 genannten Informationen werden über dasdie sichere web-gestützte ð Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 ï für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONet), das mit der Entscheidung 2005/267/EG des Rates 33 eingerichtet wurde, in der Rubrik für die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragenzur Verfügung gestellt. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch dem Rat.

    ê 377/2004 (angepasst)

    Artikel 54

    Ö Einrichtung eines lokalen oder regionalen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Õ

    (1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihreDie Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder in dieselbe Region entsandt sind, richten auf örtlicher oder regionaler Ebene untereinanderKooperationsnetze einrichten. Im Rahmen dieser Netze obliegt es den Verbindungsbeamten insbesondere,

    a)sich regelmäßig und wann immer erforderlich zu treffen;

    ê 493/2011 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a

    ð neu

    b)Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über ð die sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 ï das ICONetauszutauschen;

    c)gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Schutz für Asylbewerber auszutauschen;

    ê 377/2004 (angepasst)

    ð neu

    d)gegebenenfalls die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte zu koordinieren;

    e)gegebenenfalls gemeinsame spezifische Schulungskurse zu besuchen;

    f)gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten imGastland ð Drittland ïzu veranstalten;

    g)sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen, einschließlich Risikoanalysen, an die zuständigen Behörden der entsendenden Mitgliedstaatenzu einigen;

    einen Beitrag zu dem halbjährlich gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu erstellenden Bericht über ihre gemeinsamen Tätigkeiten zu leisten;

    h)gegebenenfalls regelmäßige Kontakte mit ähnlichen Netzen im Gastlandð Drittland ï und in Nachbardrittländern zu unterhalten.

    ò neu

    (2)Die von der Kommission entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen koordinieren die Netze nach Absatz 1. An Standorten, an die die Kommission keine Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen entsendet, erfolgt die Koordinierung in Abstimmung mit den Mitgliedern des Netzes durch einen Verbindungsbeamten.

    (3)Der Lenkungsausschuss wird vom Koordinator über die Ernennung der Netzkoordinatoren unterrichtet.

    ê 493/2011 Art. 1 Abs. 2 Buchst. b

    (2)    Vertreter der Kommission und der durch Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates 34 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) können an Sitzungen teilnehmen, die im Rahmen des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einberufen werden; allerdings können, sofern operative Gründe dies erfordern, Sitzungen auch ohne diese Vertreter abgehalten werden. Gegebenenfalls können auch andere Einrichtungen und Behörden eingeladen werden.

    ê 493/2011 Art. 1 Abs. 2 Buchst. c

    (3)    Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, ergreift die Initiative, solche Sitzungen einzuberufen. Ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, nicht in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region vertreten, so obliegt es dem als Vorsitz fungierenden Mitgliedstaat, die Initiative für die Einberufung solcher Sitzungen zu ergreifen. Solche Sitzungen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten einberufen werden.

    ê 377/2004 (angepasst)

    Artikel 65

    Ö Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Õ

    (1)Die Mitgliedstaaten können bi- oder multilateral vereinbaren, dass die Verbindungsbeamten, die von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat Drittland oder in eine internationale Organisation entsandt werden, auch die Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten wahrnehmen.

    (2)Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bestimmte Aufgaben unter sich aufteilen.

    ò neu

    (3)Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam einen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen entsenden, können diese Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.

    Artikel 7

    Lenkungsausschuss

    (1)Ein Lenkungsausschuss für ein europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) wird eingerichtet.

    (2)Der Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, zwei Vertretern der Kommission, einem Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter von Europol und einem Vertreter der Asylagentur der Europäischen Union zusammen. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und ihres Fachwissens im Bereich der Verwaltung von Netzen von Verbindungsbeamten ernannt.

    (3)Vertreter von Drittländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich als Beobachter am Lenkungsrat.

    (4)Sachverständige, Vertreter von nationalen Behörden, internationalen Organisationen und einschlägigen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, die nicht Mitglieder des Lenkungsausschusses sind, können als Beobachter zu den Sitzungen des Lenkungsausschusses eingeladen werden. Gemeinsame Sitzungen mit anderen Netzen oder Organisationen können ebenfalls organisiert werden.

    (5)Die Kommission übernimmt den Vorsitz des Lenkungsausschusses. Der Vorsitz

    (a)sorgt für Kontinuität und organisiert die Arbeit des Lenkungsausschusses; unter anderem unterstützt er die Erstellung des zweijährigen Arbeitsprogramms und des zweijährigen Tätigkeitsberichts;

    (b)stellt sicher, dass die vom Lenkungsausschuss festgelegten gemeinsamen Tätigkeiten kohärent und mit den einschlägigen Instrumenten und Strukturen der Union koordiniert sind und die Prioritäten der Union im Bereich der Migration widerspiegeln;

    (c)beruft die Sitzungen des Lenkungsausschusses ein.

    Zur Erreichung der Ziele des Lenkungsausschusses wird der Vorsitz von einem Sekretariat unterstützt.

    (6)Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

    Artikel 8

    Aufgaben des Lenkungsausschusses

    (1)Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind die Abstimmungsmodalitäten festgelegt.

    (2)Unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union im Bereich der Einwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen führt der Lenkungsausschuss die folgenden Tätigkeiten durch:

    (a)Festlegung von Prioritäten und Tätigkeiten durch Annahme eines zweijährigen Arbeitsprogramms, in dem die für die Unterstützung dieser Arbeit erforderlichen Ressourcen angegeben werden;

    (b)Überprüfung der Durchführung der im zweijährigen Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten, der Ernennung der Netzkoordinatoren und der Fortschritte, die von den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bei ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Drittländern erzielt wurden;

    (c)Annahme des zweijährigen Tätigkeitsberichts;

    (d)Aktualisierung der Liste der entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen vor jeder Sitzung des Lenkungsausschusses;

    (e)Ermittlung von Entsendungsengpässen und Empfehlung der Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen;

    (3)Unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs der Union im Bereich der Einwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen führt der Lenkungsausschuss die folgenden Tätigkeiten durch:

    (a)Er einigt sich auf eine Ad-hoc-Beauftragung von Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen.

    (b)Er überwacht die Verfügbarkeit von Informationen zwischen den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und den Agenturen der Union und empfiehlt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen.

    (c)Er unterstützt die Entwicklung der Fähigkeiten von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Basislehrpläne, Schulungen zur Vorbereitung auf die Entsendung und die Veranstaltung gemeinsamer Seminare zu den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Themen.

    (d)Er stellt sicher, dass Informationen über die web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 ausgetauscht werden.

    (4)Für die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten die finanzielle Unterstützung der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.

    Artikel 9

    Plattform für den Austausch von Informationen

    (1)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und die Mitglieder des Lenkungsausschusses stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen und Statistiken über die von der Kommission eingerichtete und gewartete sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen hochgeladen und ausgetauscht werden. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:

    (a)einschlägige Dokumente, Berichte und Analyseprodukte im Bereich der Einwanderung, insbesondere Sachinformationen über die Länder oder Regionen, in die Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen entsandt werden;

    (b)zweijährige Arbeitsprogramme, zweijährige Tätigkeitsberichte und Ergebnisse von Tätigkeiten und Ad-hoc-Aufgaben von Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;

    (c)eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Lenkungsausschusses;

    (d)eine aktualisierte Liste der in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, einschließlich ihrer Namen, Standorte, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;

    (e)sonstige einschlägige Dokumente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

    (2)Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Daten dürfen die über die Plattform ausgetauschten Informationen keine personenbezogenen Daten oder Links, über die solche personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verfügbar sind, enthalten. Der Zugang zu den in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Daten ist für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung auf Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen und Mitglieder des Lenkungsausschusses beschränkt.

    Artikel 10

    Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten wahr, die im Unionsrecht und in nationalen Rechtsvorschriften sowie in mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind.

    (2)Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können personenbezogene Daten für die Zwecke der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Aufgaben verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten werden nach Erfüllung der Aufgabe gelöscht.

    (3)Nach Absatz 2 verarbeitete personenbezogene Daten können Folgendes umfassen:

    (a)biometrische oder biografische Daten, wenn dies zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Rückkehr erforderlich ist, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit angesehen werden können;

    (b)Passagierlisten von Rückkehrflügen in Drittländer;

    (c)biometrische und biografische Daten zur Bestätigung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Aufnahme legaler Migranten und der Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen.

    (4)Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen an Drittländer und internationale Organisationen gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680.

    ê 493/2011 Art. 1 Abs. 3

    Artikel 6

    (1)    Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, oder, wenn dieser Mitgliedstaat in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region nicht vertreten ist, der Mitgliedstaat, der als Vorsitz fungiert, erstellt zum Ende eines jeden Halbjahres für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in spezifischen Ländern und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, sowie über die Lage im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Ländern und/oder Regionen, und zwar unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, einschließlich der Menschenrechte. Die Auswahl der spezifischen Länder und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, erfolgt nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission und stützt sich auf objektive Migrationsindikatoren wie Statistiken über die illegale Einwanderung sowie die von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen erstellten Risikoanalysen und sonstigen einschlägigen Informationen oder Berichte und berücksichtigt die allgemeine Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen.

    (2)    Die in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats werden nach einem in der Entscheidung 2005/687/EG der Kommission vom 29. September 2005 betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung 35 festgelegten Muster und Format erstellt und geben die einschlägigen Auswahlkriterien an.

    (3)    Die Kommission erstellt für das Europäische Parlament und den Rat auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats und, wo dies angebracht ist, unter Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Entwicklung der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und legt gegebenenfalls Empfehlungen an das Europäische Parlament und den Rat vor.

    ê 377/2004 (angepasst)

    Artikel 117

    Ö Konsularische Zusammenarbeit Õ

    Die in der Ö Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft Õ enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort bleiben von dieser Verordnung unberührt.

    ò neu

    Artikel 12

    Bericht

    (1)Fünf Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über deren Anwendung.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Verordnung bereit.

    ê 

    Artikel 13

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 wird hiermit aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

    ê 377/2004 (angepasst)

    Artikel 148

    Ö Inkrafttreten Õ

    Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2004Ö zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftenÖ den Verträgen Õ unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident


    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 36  

    Der betroffene Politikbereich ist die Migration und insbesondere die Politik zur Verringerung der Anreize für illegale Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 37  

     Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Hin zu einer neuen Migrationspolitik

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr. 1.1

    Verringerung der Anreize für die illegale Einwanderung

    ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung über Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Dieser Vorschlag dürfte, sobald er angenommen und ordnungsgemäß umgesetzt wurde, zu einem besseren Einsatz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, darunter den von der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten, führen. Ziel ist es, den folgenden EU-Prioritäten wirksam Rechnung zu tragen: Verhütung und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und damit verbundener grenzüberschreitender Kriminalität wie vor allem Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Erleichterung von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung, darunter im Bereich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung und der von den Mitgliedstaaten und der Union ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Abreise.

    Folgende Einzelergebnisse werden erwartet:

    Ergebnis 1 – Ausbau der operativen Zusammenarbeit zwischen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die in dieselben Drittländer entsandt werden;

    Ergebnis 2 – Einrichtung eines Lenkungsausschusses zur Gewährleistung einer systematischen und strukturierten Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Bezug auf die Aufgaben und Funktionen der Verbindungsbeamten;

    Ergebnis 3 – Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Kommission.

    Die geschätzten Gesamtkosten für die Umsetzung dieses Vorschlags würden sich auf 17,3 Mio. EUR für den 2019 beginnenden Zeitraum von 9 Jahren belaufen. Davon sind schätzungsweise 1,6 Mio. EUR für die Unterstützung der Arbeit des Lenkungsausschusses, 12 Mio. EUR für die Ausführung der Tätigkeiten eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sowie 3,5 Mio. EUR für den Einsatz der von der Kommission entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen vorgesehen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns der Umsetzung des Vorschlags hängt jedoch von dessen Annahme durch die beiden gesetzgebenden Organe ab.

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Zur Bewertung der von den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen erzielten Fortschritte müssten folgende Fortschrittsindikatoren herangezogen werden:

    Anzahl gemeinsamer Analyseprodukte, die von Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bereitgestellt werden

    Anzahl der gemeinsamen Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die aus dem EU-Haushalt kofinanziert werden

    Besserer Informationsaustausch zwischen den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und den EU-Agenturen

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Der Lenkungsausschuss für die Netze von Verbindungsbeamten sollte unverzüglich eingerichtet werden. Innerhalb von drei Monaten nach der ersten Einberufung des Ausschusses sollte sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

    Sobald der Lenkungsausschuss eingerichtet ist, tritt er mindestens zweimal jährlich zusammen, um ein europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu leiten, insbesondere durch die Festlegung von Prioritäten und Maßnahmen im zweijährigen Arbeitsprogramm und die Überwachung seiner Umsetzung.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    Ziel der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates ist es, eine bessere Zusammenarbeit und einen optimalen Einsatz der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu gewährleisten, einschließlich der von der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten, um den folgenden Prioritäten der EU wirksamer Rechnung zu tragen: Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, Erleichterung der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung. Ferner sollte der Austausch strategischer Informationen mit den Agenturen der Union genauer geregelt werden, um sicherzustellen, dass dies zu einem beiderseitigen Prozess wird, dass die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten systematischer auf die Analyseprodukte der einschlägigen Agenturen zugreifen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vor Ort weiter unterstützt werden. Der Vorschlag zielt zudem auf eine engere Koordinierung der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sowohl bei der Netzverwaltung als auch auf der regionalen operativen Ebene ab. Außerdem wird er für die Union größere Vorteile bringen als Maßnahmen, die allein auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden, da er der Union eine bessere Grundlage für gezielte Einsätze und Reaktionen auf die gemeinsamen Risiken und Probleme an den Außengrenzen der Union bietet.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Für die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen war im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine administrative und operative Unterstützung vorgesehen, und es gab keinen Lenkungsausschuss.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Der Vorschlag ist mit den Prioritäten der Migrationspolitik der Union und von ihr finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der Migrationssteuerung, zur Eindämmung der illegalen Migrationsströme, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels und zur Förderung des integrierten Grenzmanagements vereinbar, auch im Zusammenhang mit dem europäischen integrierten Grenzmanagement auf der Grundlage eines Vierstufenmodells der Zugangskontrolle und des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur).

    Außerdem gibt es eindeutig ein Potenzial für eine Komplementarität und Synergien mit neuen, seit der Annahme der Verordnung geschaffenen Kategorien von europäischen Verbindungsbeamten, beispielsweise

    - europäische Verbindungsbeamte für Migration, die in EU-Delegationen entsandt werden, um die Koordinierung zu verstärken und so die Wirkung der EU-Maßnahmen im Bereich der Migration in Drittländern zu maximieren und das Engagement wichtiger Herkunfts- und Transitländer im gesamten Spektrum der Migrationsfragen zu fördern;

    - europäische Verbindungsbeamte für Rückkehrfragen, die im Hinblick auf die Vertretung von Rückkehrinteressen der Union in diplomatische Missionen der Mitgliedstaaten entsandt wurden; sie sollen die Identität von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen überprüfen, Kapazitäten im Bereich der Rückführung aufbauen, die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen unter Koordinierung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützen und die Wiedereingliederung und die Unterstützung nach der Ankunft erleichtern;

    - Verbindungsbeamte der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die in EU-Delegationen entsandt werden, um mit Drittländern an den Außengrenzen der Union zusammenzuarbeiten; sie sollen die operative bilaterale Zusammenarbeit mit dem Gastland aufbauen und pflegen, Vor-Ort-Bewertungen ausarbeiten und die Durchführung von Projekten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützen.

    1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 38  

    X Direkte Verwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Der Vorsitzende ist für das reibungslose Funktionieren des Lenkungsausschusses für ein europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen verantwortlich. Der Lenkungsausschuss ist für die Festlegung von Prioritäten und Maßnahmen in Form von zweijährigen Arbeitsprogrammen, für die Überwachung und Evaluierung der Leistung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sowie für die Erstellung von Jahresberichten über die Durchführung des Arbeitsprogramms zuständig.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    Die Risiken bestehen in zweifacher Hinsicht: erstens im Zusammenhang mit der Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Kommission und zweitens im Zusammenhang mit der Durchführung der in der Verordnung vorgesehenen unterstützenden Maßnahmen für ein europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, insbesondere die Programmunterstützung für Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und die Beauftragung eines externen Dienstleistungserbringers mit dem Sekretariat des Lenkungsausschusses. Zu diesen Risiken zählen:

    1. Bei der Kommission werden sich keine geeigneten Kandidaten für die Stellen von entsandten nationalen Sachverständigen bewerben, um als Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen zu arbeiten.

    2. Den Mitgliedstaaten könnte es nicht gelingen, eine qualitativ hochwertige Bewerbung vorzulegen und/oder ausreichende Mittel für die Verwaltung und Durchführung der Programmunterstützung für Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bereitzustellen.

    3. Auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Dienstleistungserbringer für das Sekretariat des Lenkungsausschusses geht kein geeigneter Vorschlag ein.

    Diese Risiken werden dadurch gemindert, dass man vom Beginn des Prozesses an mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, damit sie ihr Interesse bekunden, und dass man die Projektvergabe an strenge Qualitätskriterien knüpft, die Referenzen der Anbieter prüft und enge Kontakte zu ihnen pflegt.

    2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

    Die administrative Überwachung der Verträge und Zahlungen obliegt der zuständigen Kommissionsdienststelle. Jede auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierte Maßnahme wird in allen Phasen des Projektzyklus von den zuständigen Kommissionsdienststellen überwacht. Dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen sowie den Grundsätzen der Kosten-Nutzen-Analyse und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen.

    Darüber hinaus sind in allen Vereinbarungen oder Verträgen, die gemäß dieser Verordnung geschlossen werden, ausdrücklich die Überwachung der im Rahmen der Projekte/Programme genehmigten Ausgaben und der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die Finanzkontrolle durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vorzusehen, gegebenenfalls vor Ort.

    Die Strategie für die Betrugsaufdeckung und -bekämpfung der GD HOME findet Anwendung.

    2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

    Es gibt keine Schätzungen, da die Kontrolle und Minderung von Risiken eine inhärente Aufgabe der Projektleitung ist.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder angedacht sind.

    Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil dieser Verordnung.

    Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Art der Ausgaben (Förderfähigkeit der Ausgaben), die Einhaltung der Budgets (tatsächliche Ausgaben) und die Prüfung der Ausgabenbelege und sonstigen diesbezüglichen Unterlagen (Nachweis der Ausgaben) gelegt.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    [Rubrik………………………...……………]

    GM/NGM 39 .

    von EFTA-Ländern 40

    von Kandidaten-ländern 41

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX.YY.YY.YY]

    GM/NGM

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer 3
    Rubrik Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidaten-ländern

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    Frühere Haushaltslinie ISF-Grenzen (18.020101) im MFR 2014-2020 

    GM

    NEIN

    NEIN

    JA

    NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    [Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (zweites Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    Nummer

    3 - Rubrik Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    GD: HOME

    Jahr 2019 42

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    Jahr
    2025

    Jahr
    2026

    Jahr
    2027

    INSGESAMT

    • Operative Mittel *

    Haushaltslinie ISF-Grenzen (18.020101) im MFR 2014-2020

    Verpflichtungen

    (1)

    0,360

    0,500

    4,500

    5,000

    3,500

    13,860

    Zahlungen

    (2)

    0,180

    0,430

    2,500

    2,250

    2,500

    2,500

    -

    1,750

    1,750

    13,860

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2a)

    Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 43 **

    Haushaltslinie für Unterstützungsausgaben ISF-Grenzen (18.010401) im MFR 2014-2020

    (3)

    0,500

    0,500

    0,500

    0,500

    0,500

    0,500

    0,500

    3,500

    Mittel INSGESAMT
    für die GD HOME 

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    0,360

    0,500

    4,500

    0,500

    5,000

    0,500

    0,500

    0,500

    4.000

    17.360

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    0,180

    0,430

    2,750

    2,750

    3,000

    3,000

    0,550

    2,300

    2,400

    17,360



    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    •Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter RUBRIK 3
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+6

    0,360

    0,500

    4,500

    0,500

    5,000

    0,500

    0,500

    0,500

    4,000

    17,360

    Zahlungen

    =5+6

    0,180

    0,430

    2,750

    2,750

    3,000

    3,000

    0,550

    2,300

    2,400

    17,360

    * Die operative Haushaltslinie deckt die Tätigkeiten eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und die Arbeit des Lenkungsausschusses.

    ** Die Haushaltslinie für Unterstützung umfasst die Kosten der Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Kommission.

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

    •Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    •Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 4
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    (Referenzbetrag)

    Verpflichtungen

    =4+6

    0,360

    0,500

    4,500

    0,500

    5,000

    0,500

    0,500

    0,500

    4,000

    17,360

    Zahlungen

    =5+6

    0,180

    0,430

    2,750

    2,750

    3,000

    3,000

    0,550

    2,300

    2,400

    17,360





    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    5

    Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    •Personalausgaben

    •Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT
    unter RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 2019 44

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    Jahr
    2025

    Jahr
    2026

    Jahr
    2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    0,360

    0,500

    4,500

    0,500

    5,000

    0,500

    0,500

    0,500

    4,000

    17,360

    Zahlungen

    0,180

    0,430

    2,750

    2,750

    3,000

    3,000

    0,550

    2,300

    2,400

    17,360

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse

    Jahr 2019 45

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    Jahr
    2024

    Jahr
    2025

    Jahr
    2026

    Jahr
    2027

    INSGE-SAMT

    Art 46

    Durch-schnitts-kosten

    Zahl

    Kos-ten

    Zahl

    Kos-ten

    Zahl

    Kos-ten

    Zahl

    Kos-ten

    Zahl

    Kos-ten

    Zahl

    Kos-ten

    Zahl

    Kos-ten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Gesamt-zahl

    EINZELZIEL Nr. 1.1 47

    - Ergebnis 1

    Unter-stützung von Netzen

    Finanz-hilfe

    1

    0.200

    1

    0,500

    1

    4,000

    1

    4,500

    1

    3,000

    12,200

    - Ergebnis 1

    Dienst-leistungser-bringer für Lenkungs-ausschuss

    Auftrags-vergabe

    1

    0,160

    1

    0,500

    1

    0,500

    1

    0,500

    1,660

    - Ergebnis 1

    Entsandte Verbin-dungs-beamte für Einwan-derungs-fragen

    1

    1

    0,500

    1

    0,500

    1

    0,500

    1

    0,500

    1

    0,500

    1

    0,500

    1

    0,500

    3,500

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    0,360

    0,500

    5,000

    0,500

    5.500

    0,500

    0,500

    4,000

    0,500

    17,360

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    GESAMTKOSTEN

    0,360

    0,500

    6,640

    1,640

    6,640

    1,640

    1,640

    5,140

    1,640

    25,340

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Zusammenfassung

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N 48

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGE-SAMT

    RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 5 49
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (Sitz und Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 50

    XX 01 02 01 (VB, ANS und IK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, IK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 04 yy  51

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, ANS und IK - indirekte Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und IK - direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT



    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    x    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 52

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    (1)    COM(2016) 385 final.
    (2)    ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.
    (3)    ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 13.
    (4)    Im Januar 2018 hatten 17 Mitgliedstaaten sowie die Schweiz und Norwegen Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen entsandt.
    (5)    Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache.
    (6)    Das Format der Berichte wurde in der Entscheidung 2005/687/EG der Kommission festgelegt.
    (7)    http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/04/23/special-euco-statement/
    (8)    COM(2015) 240.
    (9)    COM(2015) 285.
    (10)    Äthiopien, Jordanien, Libanon, Mali, Marokko, Niger, Nigeria, Pakistan, Senegal, Serbien, Sudan, Tunesien und die Türkei.
    (11)    COM(2017) 558.
    (12)    COM(2017) 728 final.
    (13)    COM(2016) 377.
    (14)    Die Teilnehmer kamen aus Frankreich, Deutschland, Spanien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Belgien konnte nicht teilnehmen, wurde aber anschließend konsultiert.
    (15)    Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).
    (16)    Siehe Anhang I.
    (17)    ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27.
    (18)    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/299 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 836/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
    (19)    Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).
    (20)    Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
    (21)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (22)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
    (23)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
    (24)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
    (25)    Abl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
    (26)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
    (27)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
    (28)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
    (29)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
    (30)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschlussim Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
    (31)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
    (32)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
    (33)    ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.
    (34)    ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
    (35)    ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8.
    (36)    ABM: Activity Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (37)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (38)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
    (39)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (40)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (41)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (42)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (43)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (44)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (45)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (46)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (47)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.. 
    (48)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (49)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (50)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, IK = Interimskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (51)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (52)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
    Top

    Brüssel, den16.5.2018

    COM(2018) 303 final

    ANHANG

    der

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

    zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)

    {SWD(2018) 197 final}


    é

    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

    Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates

    (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)

    Verordnung (EU) Nr. 493/2011 der Kommission

    (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 13)

    _____________

    ANHANG VII

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 377/2004

    Vorliegende Verordnung

    _

    Artikel 1 Absatz 1

    _

    Artikel 2 Einleitungssatz

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 2 Nummer 1 Einleitungssatz und Nummer 1 Buchstabe a

    _

    Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben b und c

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d

    _

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    _

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz

    Artikel 3 Absatz 2 Einleitungssatz

    Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

    _

    Anhang I

    Anhang II

    _____________

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