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Document 52018PC0264

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

COM/2018/264 final - 2018/0125 (NLE)

Brüssel, den 7.5.2018

COM(2018) 264 final

2018/0125(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Autonome Zollkontingente müssen für einige Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union nicht ausreicht. Zu diesem Zweck sollten Zollkontingente der Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht gestört wird.

Am 17. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der Union an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird.

Die Verordnung wird alle sechs Monate aktualisiert, um dem Bedarf der Industrie in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle Anträge der Mitgliedstaaten auf autonome Zollkontingente geprüft.

Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates aufgeführt sind, für gerechtfertigt. Bei einigen anderen Waren muss die Warenbezeichnung geändert werden, um den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung zutragen, oder die ursprüngliche Kontingentsmenge angepasst werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag betrifft keine Länder, mit denen die Union präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat, und keine Beitrittsländer oder potenzielle Beitrittsländer für Präferenzabkommen mit der Union (z. B. Allgemeines Präferenzsystem; Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und Pazifischen Raums (AKP); Freihandelsabkommen).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung, Umwelt und Außenbeziehungen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 1 genannten Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt „der Rat ... die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest“. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Regelung der autonomen Zollkontingente war Teil einer im Jahr 2013 durchgeführten Bewertungsstudie über autonome Zollaussetzungen 2 .

Dies ist der Fall da es sich bei autonomen Zollkontingenten um Maßnahmen handelt, die – abgesehen davon, dass sie ein begrenztes Einfuhrvolumen betreffen – mit autonomen Zollaussetzungen vergleichbar sind. Die Bewertung ergab, dass das eigentliche Grundprinzip der Regelung nach wie vor Gültigkeit hat. Die Kosteneinsparungen für Unternehmen in der Union, die Waren im Rahmen der Regelung einführen, können beträchtlich sein. Diese Einsparungen können je nach Ware, Unternehmen und Sektor weitere Vorteile bewirken, beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit steigern, zu effizienteren Produktionsmethoden führen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Union beitragen. Angaben zu den Einsparungen durch diese Verordnung sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

Konsultation der Interessenträger

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, die sich aus Delegationen aller Mitgliedstaaten und einer Delegation der Türkei zusammensetzt, hat die Kommission bei der Prüfung dieses Vorschlag unterstützt. Die Gruppe ist dreimal zusammengetreten, bevor sie sich auf die Änderungen dieses Vorschlags geeinigt hat.

Sie hat alle Anträge (Neu- oder Änderungsanträge) sorgfältig geprüft. Sie untersuchte insbesondere jeden einzelnen Fall, um zu gewährleisten, dass den Herstellern in der Union kein Schaden entsteht und die Wettbewerbsfähigkeit der Produktion innerhalb der Union gestärkt und konsolidiert wird. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen von Erörterungen durch die Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ und mittels Konsultation der betroffenen Wirtschaftszweige, Verbände, Handelskammern sowie anderer interessierter Kreise durch die Mitgliedstaaten.

Alle genannten Kontingente sind das Ergebnis eines bei den Erörterungen in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ erzielten Konsenses oder Kompromisses. Es gab keine Hinweise auf potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen.

Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Änderung ist rein technischer Art und betrifft nur den Umfang der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates aufgeführten Kontingente. Deshalb wurde für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung vorgenommen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar insofern, als er nicht vereinnahmte Zölle von insgesamt etwa 0,8 Mio. EUR pro Jahr zur Folge hat. Das Ergebnis für die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans beträgt -0,6 Mio. EUR pro Jahr (80 % von 0,8 Mio. EUR pro Jahr).

Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten aus dem Bruttonationaleinkommen (BNE-Eigenmittelbeiträge) ausgeglichen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC/Tarif intégré de l’Union européenne) verwaltet und von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten umgesetzt.

2018/0125 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates autonome Zollkontingente eröffnet 3 . Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden.

(2)Im Interesse der Union und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für sieben neue, in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Waren Zollkontingente zum Zollsatz Null in angemessene Mengen zu eröffnen.

(3)Im Fall von acht weiteren Waren mit den laufenden Nummern 09.2700, 09.2624, 09.2647, 09.2648, 09.2682, 09.2696, 09.2697 und 09.2643 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union liegt. Bei drei Waren mit den laufenden Nummern 09.2676, 09.2876 und 09.2721 sollte die Warenbezeichnung geändert werden.

(4)Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.In der ersten Spalte werden alle Sternchen (*) gestrichen;

2.    die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2726, 09.2728, 09.2684, 09.2730, 09.2732, 09.2734 und 09.2736 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte jener Tabelle eingefügt;

3.    die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2700, 09. 2624, 09.2647, 09.2648, 09.2682, 09.2696, 09.2697, 09.2676, 09.2876, 09.2721 und 09.2643 werden durch die entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

2.    HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel:
Kapitel 1 2 und Artikel 1 2 0 – Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom;

Für das Haushaltsjahr 2018 veranschlagter Betrag (22 844 000 000 EUR)

3.    FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie

Einnahmen 4

Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT.MM.JJJJ

[Jahr: zweites Halbjahr 2018]

Artikel 120

Auswirkungen auf die Eigenmittel

1.7.2018

- 0,6

Anhang I umfasst 7 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 1.7.2018 bis 31.12.2018 aus, so führen diese Zollkontingente zu Mindereinnahmen in Höhe von 0,6 Mio. EUR.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird der sich aus dieser Verordnung ergebende Verlust an Einnahmen für den EU-Haushalt mit 700 820 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,8 = 560 656 Mio. EUR (Nettobetrag) pro Halbjahr veranschlagt.

4.    BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Endverwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren wird nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union überwacht.

(1)    ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.
(2)     http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_de.htm.
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
(4)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den7.5.2018

COM(2018) 264 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


ANHANG I

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die folgenden Zeilen entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte dieser Tabelle eingefügt:

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

'09.2726

ex 2906 11 00

10

Levomenthol (INN) (CAS RN 2216-51-5)

1.7. - 31.12.

185 Tonnen

0 %'

'09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.7. - 31.12.

200 Tonnen

0 %'

'09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.7. - 31.12.

125 Tonnen

0 %'

'09.2730

ex 2921 59 90

80

4,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren

(2)

1.7. - 31.12.

100 Tonnen

0 %'

'09.2732

ex 2933 39 99

66

Fluazinam (ISO) (CAS RN 79622-59-6) mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.7. - 31.12.

100 Tonnen

0 %'

'09.2734

ex 7409 19 00

20

Bleche bestehend aus

1.7. - 31.12.

3 500 000 Stück

0 %'

'09.2736

ex 7607 11 90

83

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

 (2)

1.7. - 31.12.2018

300 Tonnen

0 %'

(2)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).



ANHANG II

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2700, 09.2624, 09.2647, 09.2648, 09.2682, 09.2696, 09.2697, 09.2676, 09.2876, 09.2721 und 09.2643 durch folgende Zeilen ersetzt:

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

'09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1. - 31.12.

15 000 Tonnen

0 %'

'09.2624

2912 42 00

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)

1.1. - 31.12.

1 950 Tonnen

0 %'

'09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs

(2)

1.1. - 31.12.

140 Tonnen

0 %'

'09.2648

ex 2920 90 10

70

Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1)

1.1. - 31.12.

18 000 Tonnen

0 %'

'09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 62-53-3) 

1.1. - 31.12.

150 000 Tonnen

0 %'

'09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1. - 31.12.

6 000 kg

0 %'

'09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1. - 31.12.

6 000 kg

0 %'

'09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1. - 31.12.

50 Tonnen

0 %'

'09.2876

ex 3811 29 00

55

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit 

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen

(2)

1.1. - 31.12.

900 Tonnen

0 %'

'09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge

(2)

1.1. - 31.12.

375 000 m²

0 %'

'09.2643

ex 8504 40 82

30

Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528

(2)

1.1. - 31.12.

15 000 000 Stück

0 %'

(2)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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