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Document 52018PC0195

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits

COM/2018/195 final - 2018/0096 (NLE)

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 195 final

2018/0096(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die dynamisch wachsenden Volkswirtschaften Südostasiens mit ihren über 600 Millionen Verbrauchern und einer rasch aufsteigenden Mittelschicht sind Schlüsselmärkte für Ausführer und Investoren aus der Europäischen Union. Mit einem Handelsvolumen von insgesamt 208 Mrd. EUR bei Waren und 77 Mrd. EUR bei Dienstleistungen (2016) ist der Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) in seiner Gesamtheit nach den Vereinigten Staaten und China der drittgrößte Handelspartner der EU außerhalb Europas. Gleichzeitig ist die EU mit insgesamt 263 Mrd. EUR (2016) der größte ausländische Direktinvestor im ASEAN und dieser – mit insgesamt 116 Mrd. EUR (2016) – wiederum der zweitgrößte asiatische Direktinvestor in der EU.

Innerhalb des ASEAN ist Singapur der bei Weitem größte Handelspartner der EU, auf den etwas weniger als ein Drittel des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen der EU und dem ASEAN sowie etwa zwei Drittel der wechselseitigen Investitionen entfallen. Über 10 000 Unternehmen aus der EU sind in Singapur niedergelassen und nutzen es als Drehscheibe, um die gesamte Pazifikregion zu bedienen.

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein interregionales Freihandelsabkommen (FHA) mit Mitgliedstaaten des ASEAN. Obwohl das Ziel die Aushandlung eines interregionalen Freihandelsabkommens war, war in der Ermächtigung die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen vorgesehen, falls keine Einigung über gemeinsame Verhandlungen mit einer Gruppe von Mitgliedstaaten des ASEAN erzielt werden konnte. In Anbetracht der aufgetretenen Schwierigkeiten erkannten beide Seiten an, dass die Verhandlungen zwischen den Regionen in eine Sackgasse geraten waren, und einigten sich darauf, sie auszusetzen.

Am 22. Dezember 2009 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, dass unter Beibehaltung des strategischen Ziels eines interregionalen Abkommens bilaterale Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ermächtigung sowie der Verhandlungsrichtlinien von 2007 aufgenommen werden sollten. Ferner ermächtigte der Rat die Kommission zur Einleitung bilateraler Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Singapur, welche einen ersten Schritt zum angestrebten baldigen Beginn solcher Verhandlungen mit weiteren interessierten ASEAN-Mitgliedstaaten darstellen würden. Seit der Eröffnung der Verhandlungen mit Singapur im März 2010 hat die EU bilaterale FHA-Verhandlungen mit anderen ASEAN-Mitgliedstaaten, nämlich Malaysia (2010), Vietnam (2012), Thailand (2013), den Philippinen (2015) und Indonesien (2016) aufgenommen.

Kraft einer der EU durch den Vertrag von Lissabon neu verliehenen Kompetenz ermächtigte der Rat die Kommission am 12. September 2011, die laufenden Verhandlungen mit Singapur auf den Investitionsschutz auszudehnen.

Auf der Grundlage der vom Rat 2007 verabschiedeten und 2011 um den Investitionsschutz erweiterten Verhandlungsrichtlinien handelte die Kommission mit der Republik Singapur ein ehrgeiziges und umfassendes Freihandelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen aus, um neue Möglichkeiten und Rechtssicherheit für Handel und Investitionen zwischen beiden Partnern zu schaffen. Der Wortlaut der Abkommen wurde nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung veröffentlicht und kann unter folgendem Link eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/singapore/.

Die Kommission unterbreitet folgende Vorschläge für Beschlüsse des Rates:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur,

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur,

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits,

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits.

Parallel zu dieser Vorschlägen wird die Kommission einen Vorschlag für eine horizontale Verordnung über Schutzmaßnahmen vorlegen, die neben anderen Übereinkünften auch das FHA zwischen der EU und Singapur umfassen wird.

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Parallel zu den Verhandlungen über das Freihandels- und das Investitionsschutzabkommen wurden vom Europäischen Auswärtigen Dienst Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) geführt, das im Oktober 2013 paraphiert wurde. Nach seinem Inkrafttreten wird das PKA den Rechtsrahmen für die Weiterentwicklung der bereits langjährigen und starken Partnerschaft zwischen der EU und Singapur in einer Reihe von Bereichen, darunter politischer Dialog, Handel, Energie, Verkehr, Menschenrechte, Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Technologie, Justiz, Asyl und Migration liefern.

Die langjährigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Singapur haben sich bislang ohne besonderen Rechtsrahmen entwickelt. Das Freihandels- sowie das Investitionsschutzabkommen, die nunmehr ausgehandelt sind, werden spezifische Abkommen zur Umsetzung der Handels- und Investitionsbestimmungen des PKA darstellen und einen zentralen Teil der bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen der EU und Singapur bilden.

Die bilateralen Investitionsverträge zwischen der Republik Singapur und den in Anhang 5 (Übereinkünfte nach Artikel 4.12) des Investitionsschutzabkommens aufgeführten EU-Mitgliedstaaten werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Investitionsschutzabkommens zwischen der EU und Singapur von diesem ersetzt und abgelöst.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Freihandels- sowie das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur sind vollständig kohärent mit der Politik der Union und erfordern keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich (etwa technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über GVO, Umweltschutz, Verbraucherschutz usw.).

Darüber hinaus sind im Freihandels- sowie im Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur wie in allen von der Kommission ausgehandelten Handels- und Investitionsabkommen die öffentlichen Dienste vollständig geschützt, und es ist sichergestellt, dass das Recht der Regierungen, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, durch die Abkommen voll gewahrt wird und ein Grundprinzip darstellt, auf dem dieses Abkommen fußen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Im Juli 2015 ersuchte die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union um ein Gutachten nach Artikel 218 Absatz 11 AEUV über die Frage, ob die Union die notwendige Zuständigkeit besitzt, um das mit Singapur ausgehandelte Abkommen allein zu unterzeichnen und abzuschließen, oder ob die Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten bei bestimmten Themen notwendig oder zumindest möglich ist.

In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 bestätigte der Gerichtshof, dass die EU in allen Bereichen, die von dem mit Singapur ausgehandelten Abkommen erfasst werden, die alleinige Zuständigkeit besitzt; ausgenommen sind andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten, welche nach Auffassung des Gerichtshofs in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fallen. Der Text über die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat wurde in der Folge durch die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens über die Investitionsgerichtsbarkeit ersetzt. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus der Tragweite der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.

Angesichts des Gutachtens des Gerichtshofs und der darauf folgenden ausführlichen Debatte mit dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Struktur wurde der ursprünglich ausgehandelte Text angepasst, um zwei eigenständige Abkommen, nämlich ein Freihandels- und ein Investitionsschutzabkommen, zu schaffen.

Laut dem Gutachten 2/15 fallen alle vom FHA zwischen der EU und Singapur erfassten Bereiche in die Zuständigkeit der EU und insbesondere unter Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV. Alle materiellrechtlichen Bestimmungen zum Investitionsschutz im Rahmen des Investitionsschutzabkommens fallen, soweit sie sich auf ausländische Direktinvestitionen beziehen, unter Artikel 207 AEUV.

Das FHA zwischen der EU und Singapur ist von der Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV abzuschließen.

Das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur ist von der Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten gemäß deren geltenden internen Verfahren erlassenen Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV abzuschließen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Wie im Gutachten 2/15 bestätigt wurde, deckt das dem Rat vorgelegte FHA zwischen der EU und Singapur keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

In Bezug auf das Investitionsschutzabkommen bestätigte der Gerichtshof, dass die EU nach Artikel 207 AEUV für alle materiellrechtlichen Bestimmungen zum Investitionsschutz die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, soweit die Bestimmungen sich auf ausländische Direktinvestitionen beziehen. Ferner bestätigte der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit der EU für den Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten im Zusammenhang mit dem Investitionsschutz. Schließlich stellte der Gerichtshof fest, dass andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat (später durch die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens über die Investitionsgerichtsbarkeit ersetzt), in denen die Mitgliedstaaten die Beklagten sind, in die geteilte Zuständigkeit der EU fallen. 1 Diese Elemente können nicht auf kohärente Weise von den materiellrechtlichen Bestimmungen oder der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten getrennt werden und sollten daher in Abkommen auf EU-Ebene aufgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und trägt zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nachdem die Verhandlungen mit Singapur zum größten Teil abgeschlossen waren, untersuchte ein kommissionsinternes Team unter der Führung des Chefvolkswirtes der Generaldirektion Handel in einer Studie den zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen des Abkommens. Der Analyse zufolge könnten die Ausfuhren aus der EU nach Singapur in einem Zeitraum von zehn Jahren um etwa 1,4 Mrd. EUR und die Ausfuhren aus Singapur in die EU (einschließlich der Warensendungen aus den zahlreichen Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in Singapur zurück in die EU) um 3,5 Mrd. EUR steigen.

Aufgrund des erheblichen Größenunterschieds zwischen den beiden Volkswirtschaften sowie der relativen Offenheit der Wirtschaft Singapurs profitieren die beiden Vertragspartner zwangsläufig in unterschiedlicher Weise von dem Abkommen. In der Analyse wird für die EU ein mögliches Wachstum des realen BIP von etwa 550 Mio. EUR innerhalb von zehn Jahren vorausgesagt, während die Wirtschaft Singapurs im selben Zeitraum um 2,7 Mrd. expandieren könnte.

Angesichts der Schwierigkeiten, die Folgen der Beseitigung nichttarifärer Hemmnisse, eines zentralen Bestandteils des Abkommens, genau zu beziffern, sind diese Schätzungen der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen als konservativ anzusehen.

Wegen der Bedeutung Singapurs als Drehscheibe für den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und Südostasien dürften die Gewinne aus den Abkommen zudem weiter steigen, wenn die EU Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten des ASEAN schließt.

Überdies können Schätzungen, die auf ökonomischer Modellierung beruhen, nicht den strategischen Wert berücksichtigen, der dem Freihandels- und dem Investitionsschutzabkommen mit Singapur als entscheidende Abkommen für die umfassendere Agenda der EU in der ASEAN-Region und in ganz Asien zukommt. Nach dem Freihandelsabkommen mit Korea ist das FHA mit Singapur das zweite hochkarätige Handelsabkommen der EU mit einem Schlüsselpartner in Asien, während das Investitionsschutzabkommen mit Singapur wiederum das erste derartige Abkommen mit einem asiatischen Partner darstellt.

Konsultation der Interessenträger

Vor der Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit Singapur wurde das FHA zwischen der EU und dem ASEAN von einem externen Auftragnehmer einer handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen 2 , um die möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer engeren wirtschaftlichen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu analysieren.

Im Rahmen der Vorbereitung der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung konsultierte der Auftragnehmer interne und externe Experten und veranstaltete öffentliche Konsultationen in Brüssel und Bangkok sowie bilaterale Treffen und Gespräche mit Vertretern der Zivilgesellschaft in der EU und im ASEAN. Die Konsultationen im Rahmen der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung bildeten eine Plattform für einen Dialog über die Handelspolitik gegenüber Südostasien unter Einbeziehung wichtiger Interessenträger und der Zivilgesellschaft.

Sowohl der Bericht über die Nachhaltigkeitsprüfung als auch die Konsultationen im Zuge ihrer Vorbereitung lieferten der Kommission Informationen, die sich seither in allen bilateralen Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten über Handel und Investitionen als sehr wertvoll erwiesen haben.

Überdies holte die Kommission vor der Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit Singapur im Rahmen einer öffentlichen Konsultation mit einem Fragebogen Informationen von Interessenträgern ein, die ihr später im gesamten Verhandlungsprozess beim Festlegen von Prioritäten und bei der Entscheidungsfindung halfen. Eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse wurde veröffentlicht. 3

Vor den Verhandlungen und währenddessen wurden außerdem die EU-Mitgliedstaaten mithilfe des Ausschusses für Handelspolitik des Rates regelmäßig mündlich und schriftlich über die verschiedenen Aspekte der Verhandlungen informiert und konsultiert. Auch das Europäische Parlament wurde mithilfe seines Ausschusses für internationalen Handel (INTA) und insbesondere seiner Begleitgruppe für das FHA mit Singapur regelmäßig informiert und konsultiert. Der nach und nach aus den Verhandlungen hervorgehende Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der externe Auftragnehmer „Ecorys“ unterzog das FHA zwischen der EU und dem ASEAN einer handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung.

Folgenabschätzung

Die von einem externen Auftragnehmer durchgeführte und 2009 abgeschlossene handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung kam zu dem Schluss, dass ein ehrgeiziges FHA zwischen der EU und dem ASEAN bedeutende positive Auswirkungen (auf BIP, Einkommen, Handel und Beschäftigung) sowohl für die EU als auch für Singapur zeitigen würde. Die Auswirkungen auf das Nationaleinkommen wurden für die EU auf 13 Mrd. EUR und für Singapur auf 7,5 Mrd. EUR geschätzt. Diese Zahlen sind möglicherweise zu niedrig angesetzt, da ihnen die Handelsstrukturen von 2007 zugrunde liegen und der Handel seither erheblich angewachsen ist (+ 32 %).

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Freihandels- und das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur unterliegen nicht den REFIT-Verfahren. Sie enthalten gleichwohl eine Reihe von Bestimmungen zur Vereinfachung von Handels- und Investitionsverfahren sowie zur Verringerung von Ausfuhr- und Investitionskosten, so dass mehr kleinen Unternehmen eine Geschäftstätigkeit auf beiden Märkten ermöglicht wird. Erwartet werden unter anderem folgende Ergebnisse: Verringerung des Aufwands durch technische Vorschriften, Konformitätsanforderungen, Zollverfahren und Ursprungsregeln, Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und geringere Kosten für Verfahren im Rahmen der Investitionsgerichtsbarkeit, wenn die Antragsteller KMU sind.

Grundrechte

Das vorgeschlagene Abkommen lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das FHA zwischen der EU und Singapur wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Schätzungen zufolge könnten sich die entgangenen Zölle nach vollständiger Durchführung des Abkommens auf 248,8 Mio. EUR belaufen. Die Schätzung stützt sich auf die Prognose der durchschnittlichen Einfuhren im Jahr 2025, falls kein Abkommen geschlossen wird, und spiegelt den jährlichen Einnahmeverlust durch die Beseitigung der EU-Zölle auf Einfuhren aus Singapur wider.

Das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur dürfte sich auf die Ausgabenseite des EU-Haushalts auswirken. Dieses Abkommen wird als zweite Übereinkunft der EU (nach dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada) die Investitionsgerichtsbarkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten beinhalten. Ab 2018 sind (vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens) zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von 200 000 EUR veranschlagt, um die ständige Struktur, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, zu finanzieren. Gleichzeitig ist im Abkommen die Nutzung von Verwaltungsressourcen unter der Haushaltslinie XX 01 01 01 (Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission) vorgesehen, da voraussichtlich ein AD-Beamter in Vollzeit (d. h. ein VZÄ) ausschließlich mit Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen betraut wird. Dies ist im Finanzbogen angegeben. Es gelten die darin genannten Bedingungen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Freihandels- und das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur enthalten institutionelle Bestimmungen, in denen eine Struktur von Durchführungsorganen festgelegt wird, welche die Umsetzung, das Funktionieren und die Auswirkungen des Abkommens ständig überwachen. Da die Abkommen Teil der durch das PKA geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen der EU und Singapur sind, bilden die genannten Strukturen zusammen mit dem PKA einen gemeinsamen institutionellen Rahmen.

Mit dem institutionellen Kapitel des FHA wird ein Handelsausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Der Handelsausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Singapurs zusammen, welche alle zwei Jahre oder auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammentreten. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingerichteten Ausschüsse zu speziellen Themen (Ausschüsse „Warenhandel“, „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Zölle“ und „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“) zu beaufsichtigen.

Der Handelsausschuss hat auch die Aufgabe, im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Durchführung des Abkommens für die Kommunikation mit allen Betroffenen einschließlich des Privatsektors und der Zivilgesellschaft zu sorgen. Im Abkommen erkennen beide Seiten die Bedeutung von Transparenz und Offenheit an und verpflichten sich, die Meinungen von Vertretern der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, damit sie sich bei der Durchführung dieses Abkommens auf ein breites Spektrum unterschiedlicher Sichtweisen stützen können.

Mit dem institutionellen Kapitel des Investitionsschutzabkommens wird ein Ausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Neben anderen Funktionen kann der Ausschuss unter der Voraussetzung, dass beide Seiten ihre jeweiligen Rechtsvorschriften erfüllen und ihre Verfahren abschließen, über die Ernennung der Mitglieder des Gerichts im Rahmen der Investitionsgerichtsbarkeit entscheiden, ihre monatliche Grundvergütung und sonstige Vergütungen festlegen und bindende Auslegungen des Abkommens beschließen.

Wie in der Mitteilung „Handel für alle“ betont wird, wendet die Kommission wachsende Ressourcen für die wirksame Durchführung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen auf. Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission den ersten Jahresbericht über die Durchführung von FHA. Hauptziel des Berichts ist es, ein objektives Bild der Durchführung der von der EU abgeschlossenen FHA zu vermitteln, in dem besonders auf die erzielten Fortschritte und die zu beseitigenden Mängel hingewiesen wird. Der Bericht soll als Grundlage einer offenen und engagierten Debatte mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament sowie der Zivilgesellschaft über das Funktionieren von FHA und deren Durchführung dienen. Da er jährlich veröffentlicht wird, wird der Bericht eine regelmäßige Überwachung der Entwicklungen ermöglichen, wobei auch registriert wird, was gegen aufgezeigte vordringliche Probleme unternommen wurde. Das FHA zwischen der EU und Singapur wird in dem Bericht ab seinem Inkrafttreten berücksichtigt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Das FHA zwischen der EU und Singapur schafft die Voraussetzungen dafür, dass Wirtschaftsbeteiligte aus der EU die Chancen, die Singapur als Wirtschafts- und Verkehrsdrehscheibe Südostasiens bietet, voll nutzen können.

In den Verhandlungen über dieses Abkommen verfolgte die Kommission zwei Hauptziele: erstens, für Akteure aus der EU möglichst günstige Bedingungen für den Zugang zum Markt Singapurs zu erreichen, und zweitens, einen wertvollen Bezugspunkt für die sonstigen Verhandlungen der EU in der Region zu schaffen.

Beide Zeile wurden vollständig erreicht: Das Abkommen geht in vielen Bereichen über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinaus, etwa bei Dienstleistungen, Beschaffungen, nichttarifären Hemmnissen und dem Schutz des geistigen Eigentums einschließlich geografischer Angaben. Auf all diesen Gebieten stimmte Singapur auch neuen Verpflichtungen zu, die das, was Singapur bisher – auch in seinem FHA mit den Vereinigten Staaten – akzeptiert hat, deutlich übertreffen.

Das Abkommen genügt den Kriterien des Artikels XXIV GATT (Beseitigung von Zöllen und sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften für nahezu den gesamten Warenhandel zwischen den Vertragsparteien) sowie des Artikels V GATS, der eine ähnliche Prüfung für Dienstleistungen vorsieht.

Im Einklang mit den durch die Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Zielen erreichte die Kommission:

1)die umfassende Liberalisierung der Märkte für Dienstleistungen und Investitionen einschließlich übergreifender Regelungen zur Lizenzvergabe und zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen sowie sektorspezifische Regelungen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus der EU;

2)neue Chancen für Bieter aus der EU bei Ausschreibungen, insbesondere im Versorgungsmarkt, in dem es viele führende Anbieter aus der EU gibt;

3)die Beseitigung technischer und regulatorischer Hemmnisse für den Warenhandel, etwa doppelter Prüfanforderungen, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von in der EU vertrauten technischen und regulatorischen Standards bei Kraftfahrzeugen, Elektronik, Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie bei umweltfreundlichen Technologien;

4)eine den Handel stärker erleichternde Regelung für die Genehmigung europäischer Fleischausfuhren nach Singapur auf der Grundlage internationaler Standards;

5)die Verpflichtung Singapurs seine Zölle (die derzeit auf freiwilliger Grundlage größtenteils nicht angewandt werden) auf Einfuhren aus der EU nicht zu erhöhen, und einen kostengünstigeren Zugang europäischer Unternehmen und Verbraucher zu in Singapur hergestellten Produkten;

6)ein hohes Maß an Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, auch im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Rechte, etwa an der Grenze;

7)ein TRIPS-plus-Niveau beim Schutz geografischer Angaben der EU nach ihrer Registrierung in Singapur, sobald Singapur ein Verzeichnis geografischer Angaben eingerichtet hat (Singapur hat zugesagt, dies zu tun, nachdem das Europäische Parlament dem FHA zugestimmt hat);

8)ein umfassendes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Handel Umweltschutz und soziale Entwicklung unterstützt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Fischbestände fördert. In diesem Kapitel wird auch beschrieben, wie die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft in die Durchführung und Überwachung dieser Bestimmungen einbezogen werden;

9)einen Mechanismus zur raschen Beilegung von Streitigkeiten entweder durch ein Schiedspanel oder mithilfe eines Mediators und

10)ein umfassendes neuartiges Kapitel zur Förderung neuer Möglichkeiten im Sektor des umweltverträglichen Wachstumsentsprechend der Strategie Europa 2020..

Das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur wird für ein hohes Maß an Investitionsschutz sorgen und dabei das Recht der EU und Singapurs wahren, regelnd tätig zu werden und berechtigte Gemeinwohlziele wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt zu verfolgen.

Das Abkommen enthält alle Innovationen des neuen Ansatzes der EU beim Investitionsschutz samt den zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die in den 12 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen Singapur und EU-Mitgliedstaaten nicht enthalten sind. Es ist ein sehr wichtiges Merkmal des Investitionsschutzabkommens, dass es die 12 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen ersetzt und somit verbessert.

Im Einklang mit den in den Verhandlungsrichtlinien festgesetzten Zielen stellte die Kommission sicher, dass Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Singapur fair und gerecht behandelt und gegenüber Investitionen aus Singapur in vergleichbarer Lage nicht diskriminiert werden. Gleichzeitig schützt das Investitionsschutzabkommen Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Singapur vor Enteignung, es sei denn, diese geschieht im öffentlichen Interesse, nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, diskriminierungsfrei und gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung, die dem fairen Marktwert der enteigneten Investition entspricht.

Ebenfalls im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien wird das von der Kommission ausgehandelte Investitionsschutzabkommen Investoren die Option eines modernen, reformierten Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten bieten. Dieses System stellt sicher, dass die Vorschriften über den Investitionsschutz eingehalten werden, und soll einen Ausgleich zwischen einem transparenten Schutz von Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen regelnd tätig zu werden, schaffen. Mit dem Abkommen wird ein ständiges internationales, vollständig unabhängiges Streitbeilegungssystem, bestehend aus einem ständigen Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, eingerichtet, in dessen Rahmen Streitbeilegungsverfahren transparent und unparteilich ablaufen.

Die Kommission ist sich bewusst, dass es bei der möglichen Ausübung einer geteilten Zuständigkeit in diesen Fragen gilt, für Ausgewogenheit zwischen dem Vorantreiben der reformierten EU-Investitionspolitik und den Sensibilitäten der Mitgliedstaaten zu sorgen. Die Kommission hat daher keinen Vorschlag zur vorläufigen Anwendung des Investitionsschutzabkommens vorgelegt. Sie ist jedoch bereit, einen solchen Vorschlag vorzulegen, wenn die Mitgliedstaaten dies wünschen sollten.

2018/0096 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) ein Freihandelsabkommen (FHA) auszuhandeln. In der Ermächtigung war die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen vorgesehen.

(2)Am 22. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme bilateraler FHA-Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten, beginnend mit Singapur, welche gemäß den bestehenden Verhandlungsrichtlinien durchgeführt werden sollten.

(3)Am 12. September 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, die laufenden Verhandlungen mit Singapur auf den Investitionsschutz auszudehnen.

(4)Die Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (nachstehend „Abkommen“) sind abgeschlossen, und das Abkommen sollte, vorbehaltlich der Erledigung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 4  

20.02 – Handelspolitik

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

☑ Der Vorschlag betrifft eine neue Maßnahme

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 5  

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Der Vorschlag ist im Kontext der ersten der zehn Juncker-Prioritäten zu sehen: Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

1

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

20.02 – Handelspolitik

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Das Ziel des Investitionsschutzabkommens zwischen der EU und Singapur besteht in der Verbesserung des Investitionsklimas zwischen der EU und Singapur. Das Abkommen bringt Vorteile für europäische Investoren, indem es ein hohes Maß an Schutz für ihre Investitionen in Singapur sicherstellt, während gleichzeitig die Rechte der EU auf Regulierung und auf Verfolgung berechtigter Gemeinwohlziele, etwa zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt, gewahrt bleiben.

Mit dem Abkommen wird eine Investitionsgerichtsbarkeit eingerichtet, die den hohen Erwartungen der Bürger und der Wirtschaft gerecht werden soll, die ein faireres, transparenteres und institutionalisiertes System zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten fordern. Die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens zwischen der EU und Singapur mit Auswirkungen auf den EU-Haushalt beziehen sich auf den Aufbau eben jener Investitionsgerichtsbarkeit und ihre Tätigkeit.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Das Investitionsschutzabkommen bringt Rechtssicherheit und Berechenbarkeit, die der EU und Singapur dabei helfen dürften, Investitionen zur Stärkung ihrer Wirtschaft anzuziehen und im Land zu halten.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Aufrechterhaltung bzw. Verstärkung der Investitionsströme zwischen der EU und Singapur.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) aus der EU in Singapur beliefen sich 2016 auf insgesamt 168 Mrd. EUR und machten damit die EU zum größten ausländischen Investor in Singapur, auf den mehr als ein Fünftel des ADI-Gesamtbestandes entfiel. Umgekehrt ist Singapur der drittgrößte asiatische und der siebtgrößte externe Investor in der EU mit Investitionen im Wert von etwa 88 Mrd. EUR im Jahr 2016.

Als enge Investitionspartner werden die EU und Singapur von dem verbesserten Investitionsklima profitieren, das durch das Investitionsschutzabkommen geschaffen wird. Die Vereinbarung enthält ferner alle Innovationen des neuen Ansatzes der EU beim Investitionsschutz und die zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die in den 12 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen Singapur und EU-Mitgliedstaaten, welche durch das Investitionsschutzabkommen ersetzt werden, nicht enthalten sind.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Entfällt

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Entfällt

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

☑ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Durchführung mit einer Anlaufphase ab 2018 (vorbehaltlich der Ratifizierung im Rat und im Europäischen Parlament),

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 6  

◻ Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

durch Exekutivagenturen

◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

☑ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Was die finanzielle Verwaltung der Investitionsgerichtsbarkeit im Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur betrifft, so wird ein Beitrag zu einer „bestehenden Struktur“, nämlich zum Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), geleistet, damit dieses die an die Richter des ICS zu zahlende Grundvergütung anweisen kann. Nur im Falle von Streitigkeiten sind Vergütungen für die Fallbearbeitung zu leisten, ansonsten sind die Sekretariatsdienste des ICSID unentgeltlich.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Maßgeblich sind die Bestimmungen des Rahmenabkommens, das mit der jeweiligen Organisation geschlossen wird.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Maßgeblich sind die Bestimmungen des Rahmenabkommens, das mit der jeweiligen Organisation geschlossen wird.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Maßgeblich sind die Bestimmungen des Rahmenabkommens, das mit der jeweiligen Organisation geschlossen wird. Insbesondere die anzuwendenden Überprüfungsvorschriften.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Angesichts der geschätzten finanziellen Auswirkungen können keine wesentlichen quantifizierbaren Kosten und kein wesentlicher quantifizierbarer Nutzen ermittelt werden. Der Beitrag wird dem allgemeinen internen Kontrollsystem der GD Handel unterliegen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Maßgeblich sind die Bestimmungen des Rahmenabkommens, das mit der jeweiligen Organisation geschlossen wird. Zudem wird die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD Handel, die eigens ein Kapitel zur Finanzverwaltung enthält, angewandt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
4

GM/NGM 7 .

von EFTA-Ländern 8

von Kandidatenländern 9

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

20.02.01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Aus
gaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
Entfällt

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Entfällt

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

Nummer

4

GD TRADE

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 20 02 01

Verpflichtungen

(1)

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Zahlungen

(2)

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

-

-

-

-

Zahlungen

(2 a)

-

-

-

-

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 10  

0

0

0

0

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für GD TRADE

Verpflichtungen

=1+1 a+3

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Zahlungen

=2+2a

+3

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Zahlungen

(5)

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0

0

0

0

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 4

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Zahlungen

=5+ 6

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

•Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4

des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6




Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD TRADE

• Personalausgaben

0,134

0,134

0,134

0,134

0,536

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

GD TRADE INSGESAMT

Mittel

0,134

0,134

0,134

0,134

0,536

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insg. = Zahlungen insg.)

0,134

0,134

0,134

0,134

0,536

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0,334

0,334

0,334

0,334

1,336

Zahlungen

0,334

0,334

0,334

0,334

1,336

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 11

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 12

Tätigkeit der Investitionsgerichtbarkeit

- Ergebnis

Sekretariat

1

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

- Ergebnis

Fall/Fälle

-

p.m.

p.m.

p.m.

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,134

0,134

0,134

0,134

0,536

Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

außerhalb der RUBRIK 5 13
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
Mittel außerhalb der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,134

0,134

0,134

0,134

0,536

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr 2020

Jahr 2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1

1

1

1

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 14

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 15

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

1

1

1

1

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Überwachung der Tätigkeit des Investitionsgerichts/Fallbearbeitung

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung: Regierung der Republik Singapur

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Kofinanzierung INSGESAMT

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr (Haushaltsjahr 2016) zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 16

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

...............

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[...]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    Siehe die Klarstellung im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-600/14, Deutschland gegen Rat (Urteil vom 5. Dezember 2017), Randnummer 69.
(2)     http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/145989.htm
(3)     http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/153666.htm
(4)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(5)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(6)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(7)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(8)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(9)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(10)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(11)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(12)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(13)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(15)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(16)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 195 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Europäischen Union


Investitionsschutzabkommen

zwischen der Europäischen Union 

und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Singapur andererseits

die Europäische Union, im Folgenden „Union“,

das Königreich Belgien,

die Republik Bulgarien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

Irland,

die Republik Kroatien,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,



die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Grossherzogtum Luxemburg,

Ungarn,

die Republik Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

Rumänien,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,



das Königreich Schweden und

das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

   einerseits und

die Republik Singapur, im Folgenden „Singapur“,

   andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

in Anerkennung ihrer langjährigen und starken Partnerschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze und Werte, auf denen das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (Partnership and Cooperation Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Singapore, of the other part – im Folgenden „EUSPCA“) aufbaut, sowie ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen, die sich unter anderem im Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Free Trade Agreement between the European Union and the Republic of Singapore – im Folgenden „EUSFTA“) widerspiegeln,

in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und im Einklang mit diesen weiter zu vertiefen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima schaffen wird, das der weiteren Entwicklung der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien förderlich ist,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Bemühungen um eine regionale wirtschaftliche Integration durch dieses Abkommen ergänzt und unterstützt werden,



entschlossen, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und die Investitionstätigkeit so zu fördern, dass auf ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau geachtet wird und einschlägige international anerkannte Normen sowie Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, berücksichtigt werden,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Transparenz, wie sie im EUSFTA verankert wurden,

in Bekräftigung des Rechts jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele beispielsweise in den Bereichen Soziales, Umwelt, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbrauchersicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt erforderlich sind,

in Bekräftigung ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

in Anerkennung der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind, insbesondere dem EUSFTA –

sind wie folgt übereingekommen:



Kapitel eins

Ziel und allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 1.1

Ziel

Ziel dieses Abkommen ist die Verbesserung des Investitionsklimas zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 1.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens

1.    bezeichnet der Ausdruck „erfasste Investition“ eine Investition im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines erfassten Investors einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei. 1



bezeichnet der Ausdruck „Investition“ Vermögenswerte jeder Art, die die Merkmale einer Investition aufweisen, insbesondere Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Übernahme von Risiken oder eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:

a)    materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände sowie jedwede andere Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte,

b)    Unternehmen, wozu auch Zweigniederlassungen, Anteile, Aktien und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen einschließlich sich daraus ergebender Rechte gehören,

c)    besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie Darlehen und sonstige Schuldtitel einschließlich sich daraus ergebender Rechte,

d)    sonstige finanzielle Vermögenswerte einschließlich Derivaten, Futures und Optionen,

e)    Verträge über schlüsselfertige Erstellungen, Bau-, Management-, Produktions-, Konzessions-, Einnahmeaufteilungs- und sonstige ähnliche Verträge,

f)    Ansprüche auf Geld oder sonstige Vermögenswerte oder Ansprüche auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben,



g)    Rechte des geistigen Eigentums 2 sowie Goodwill und

h)    Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche nach internem Recht gewährte Rechte einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen. 3

Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt, und eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt;

2.    bezeichnet der Ausdruck „erfasster Investor“ eine natürliche Person 4 oder eine juristische Person einer Vertragspartei, die eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt hat;



3.    bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Singapurs oder eines Mitgliedstaats der Union besitzt;

4.    bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;

5.    bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person Singapurs“ eine juristische Person, die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Singapurs errichtet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung 5 oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs hat. Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Singapurs, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs in erheblichem Umfang Geschäfte 6 ;



6.    bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ ein Gesetz, eine sonstige Vorschrift, ein Verfahren, eine Anforderung oder eine Praxis;

7.    umfasst der Ausdruck von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene „Behandlung“ oder „Maßnahme“ 7 Behandlungen beziehungsweise Maßnahmen

a)    zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden und

b)    nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;

8.    bezeichnet der Ausdruck „Erträge“ sämtliche Beträge, die von einer Investition oder Reinvestition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Lizenzgebühren, Zinsen, Zahlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Sachleistungen und sämtliche anderen rechtmäßigen Einkünfte;

9.    bezeichnet der Ausdruck „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird;

10.    bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“

a)    die Gründung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

b)    die Einrichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz

zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;



11.    umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ alle Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. von Tätigkeiten, die nicht auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden;

12.    bezeichnet der Ausdruck „EU-Vertragspartei“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Zuständigkeiten.

Kapitel zwei

Investitionsschutz

Artikel 2.1

Geltungsbereich

1.    Dieses Kapitel gilt für erfasste Investoren und erfasste Investitionen, die nach dem anwendbaren Recht getätigt wurden, unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. 8

2.    Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen gilt Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei gewährt werden; dazu zählen auch staatlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen.



3.    Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für

a)    öffentliche Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind,

b)    audiovisuelle Dienstleistungen, oder

c)    Tätigkeiten, die im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeit“ jede Art von Tätigkeit mit Ausnahme von Tätigkeiten, die auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Anbietern durchgeführt werden.

Artikel 2.2

Investitionen und Regulierungsmaßnahmen

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.



2.    Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei — auch durch Änderung ihrer Gesetze — Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Kapitel dar.

3.    Zur Klarstellung: Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention oder eine Bezuschussung nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt,

a)    sofern nicht nach internem Recht oder aufgrund eines Vertrags eine spezifische Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention oder Bezuschussung besteht oder

b)    sofern der Beschluss im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention oder Bezuschussung zu erfüllenden Bedingungen gefasst wird,

keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels dar.

4.    Zur Klarstellung: Dieses Kapitel ist weder dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention 9 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, wenn eine solche Maßnahme von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde 10 angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss.



Artikel 2.3

Inländerbehandlung

1.    Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den erfassten Investoren der anderen Vertragspartei und ihren erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb, die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und die Verkauf ihrer Investitionen oder eine sonstige Verfügung darüber gewährt.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei Maßnahmen in Bezug auf den Betrieb, die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf einer Niederlassung oder in Bezug auf eine sonstige Verfügung darüber, die nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A beziehungsweise 8-B des Kapitels 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) EUSFTA stehen 11 , einführen oder aufrechterhalten, sofern es sich bei der betreffenden Maßnahme

a)    um eine Maßnahme handelt, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführt wurde,



b)    um eine Maßnahme nach Buchstabe a handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortgeführt, ersetzt oder geändert wird, vorausgesetzt, die Maßnahme ist nach ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung nicht weniger mit Absatz 1 vereinbar als vor ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung, oder

c)    um eine Maßnahme handelt, die nicht unter die Buchstaben a oder b fällt, vorausgesetzt, sie wird nicht auf erfasste Investitionen angewandt, die im Gebiet der Vertragspartei vor dem Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme getätigt wurden, oder nicht so angewandt, dass diesen ein Verlust oder Schaden entsteht 12 .

3.    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf eine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder durchsetzen, mit denen die erfassten Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei in vergleichbaren Situationen weniger günstig behandelt werden als die eigenen Investoren und ihre Investitionen, sofern diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber den erfassten Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei oder zu einer verschleierten Beschränkung der erfassten Investitionen führen; dies gilt nur für Maßnahmen,



a)    die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 13

b)    die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,

c)    die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen und in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder Investitionen angewandt werden,

d)    die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind,

e)    die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher:

i)    zur Verhinderung irreführender oder betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen der Nichterfüllung eines Vertrags,

ii)    zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,

iii)    zur Gewährleistung der Sicherheit,



f)    mit denen das Ziel verfolgt wird, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. 14



Artikel 2.4

Behandlungsstandard

1.    Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 gewährt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet den erfassten Investitionen der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung 15 sowie vollen Schutz und volle Sicherheit.

2.    Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt:

a)    eine Rechtsverweigerung 16 in straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren,

b)    eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens,

c)    offenkundig willkürliches Verhalten oder

d)    Schikane, Nötigung, Amtsmissbrauch oder ähnliches bösgläubiges Verhalten.



3.    Bei der Frage, ob die in Absatz 2 festgelegte Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung verletzt wurde, kann ein Gericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei, um einen Investor zu einer Investition zu bewegen, ihm gegenüber spezifische oder eindeutige Erklärungen abgegeben hat 17 , die berechtigte Erwartungen beim erfassten Investor begründet haben und auf die er sich in berechtigtem Vertrauen verlassen hat, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat 18 .

4.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf Empfehlung des Ausschusses überprüfen die Vertragsparteien nach dem Änderungsverfahren des Artikels 4.3 (Änderungen) den Inhalt der Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung, insbesondere, ob auch eine andere Behandlung als die in Absatz 2 aufgeführten Fälle einen Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung darstellen kann.

5.    Zur Klarstellung gilt, dass sich der Ausdruck „voller Schutz und volle Sicherheit“ ausschließlich auf die Verpflichtung einer Vertragspartei in Bezug auf die physische Sicherheit erfasster Investoren und Investitionen bezieht.



6.    Hat eine Vertragspartei entweder selbst oder durch eine der in Artikel 1.2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 7 erwähnten Stellen gegenüber einem erfassten Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des erfassten Investors oder gegenüber dieser erfassten Investition eine spezifische und ausdrückliche Zusage in einer schriftlichen vertraglichen Verpflichtung 19 gegeben, so darf diese Vertragspartei die Einhaltung der besagten Zusage nicht durch die Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt vereiteln oder untergraben, 20 und zwar weder

a)    vorsätzlich noch

b)    so, dass die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten in der schriftlichen vertraglichen Verpflichtung wesentlich verändert wird, es sei denn, die Vertragspartei gewährt eine angemessene Entschädigung, um den erfassten Investor oder die erfasste Investition wieder so zu stellen, wie er oder sie gestellt gewesen wäre, wenn die Vereitelung oder Untergrabung nicht stattgefunden hätte.

7.    Ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder einer gesonderten internationalen Übereinkunft bedeutet nicht, dass gegen diesen Artikel verstoßen wurde.



Artikel 2.5

Entschädigung für Verluste

1.    Erfassten Investoren einer Vertragspartei, bei deren erfassten Investitionen durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, wird von der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung keine weniger günstige Behandlung gewährt als die Behandlung, die diese Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlandes gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen erfassten Investor günstiger ist.

2.    Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten erfasste Investoren einer Vertragspartei, die in einer in Absatz 1 genannten Lage im Gebiet der anderen Vertragspartei durch

a)    vollständige oder teilweise Beschlagnahme ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei oder

b)    vollständige oder teilweise Zerstörung ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

Verluste erleiden, von der anderen Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung.



Artikel 2.6

Enteignung 21

1.    Eine Vertragspartei darf die erfassten Investitionen von erfassten Investoren der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt verstaatlichen, enteignen oder Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterwerfen (im Folgenden „Enteignung“), es sei denn, dies geschieht:

a)    zu einem öffentlichen Zweck,

b)    nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,

c)    diskriminierungsfrei und

d)    gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung nach Absatz 2.

2.    Die Höhe der Entschädigung muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die erfasste Investition unmittelbar vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, zuzüglich Zinsen zu einem marktgerechten, wirtschaftlich angemessenen Zinssatz, wobei der Zeitraum von der Enteignung bis zur Zahlung berücksichtigt wird. Die Entschädigung muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar nach Artikel 2.7 (Transfer) sein sowie unverzüglich erfolgen.



Zu den Bewertungskriterien für die Bestimmung des fairen Marktwertes können je nach Sachlage der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere Kriterien gehören.

3.    Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, soweit eine solche Erteilung mit dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar ist.

4.    Auf Antrag der betroffenen erfassten Investoren wird eine Enteignungs- oder Bewertungsmaßnahme von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde der die Maßnahme treffenden Vertragspartei überprüft.

Artikel 2.7

Transfer

1.    Jede Vertragspartei gestattet, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen. Zu solchen Transfers zählen:

a)    die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Mittel zur Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der erfassten Investition,

b)    Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Erträge, Erlöse aus dem Verkauf der erfassten Investition oder eines Teils davon oder aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der erfassten Investition,

c)    Zinsen, Lizenzgebühren, Managementgehalte, Entgelt für technische Hilfe oder sonstige Entgelte,



d)    Zahlungen, die im Rahmen eines von dem erfassten Investor oder seiner erfassten Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags geleisteter Zahlungen,

e)    der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das im Zusammenhang mit einer erfassten Investition tätig ist,

f)    nach Artikel 2.6 (Enteignung) und Artikel 2.5 (Entschädigung für Verluste) geleistete Zahlungen,

g)    Zahlungen, die sich aus Artikel 3.18 (Urteilsspruch) ergeben.

2.    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, in billiger und diskriminierungsfreier Art und Weise ihr für folgende Bereiche geltendes Recht anzuwenden:

a)    Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

b)    Emission von und Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten,

c)    finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

d)    strafbare Handlungen,

e)    Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen,



f)    Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme oder

g)    Steuern.

3.    Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wirtschafts- und Währungspolitik oder der Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursachen oder zu verursachen drohen, können von der betreffenden Vertragspartei vorübergehend Schutzmaßnahmen in Bezug auf Transfers getroffen werden. Diese Maßnahmen müssen unbedingt erforderlich sein, dürfen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten 22 und dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtvertragspartei sein, die sich in vergleichbaren Situationen befinden.

Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen einführt, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

4.    Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen von Transfers im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder aufrechterhalten.



5.    Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 4 genannten Beschränkungen zu vermeiden. Die nach Absatz 4 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer sein, ferner dürfen sie nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen des Übereinkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.

6.    Eine Vertragspartei, die nach Absatz 4 Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat oder Änderungen von Beschränkungen vorgenommen hat, notifiziert diese umgehend der anderen Vertragspartei.

7.    Falls Beschränkungen nach Absatz 4 eingeführt oder aufrechterhalten werden, finden im Ausschuss umgehend diesbezügliche Konsultationen statt. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach Absatz 4 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)    Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten,

b)    die Außenwirtschafts- und Handelssituation oder

c)    andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.



In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen die Bedingungen der Absätze 4 und 5 erfüllen. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) zu Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden akzeptiert; außerdem haben sich die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation der betreffenden Vertragspartei durch den IWF zu stützen.

Artikel 2.8

Subrogation

Leistet eine Vertragspartei oder eine in deren Namen handelnde Stelle aufgrund einer in Bezug auf eine Investition gewährten Garantie, eines in Bezug auf eine Investition eingegangenen Versicherungsvertrags oder einer anderen Form der in Bezug auf eine Investition eingegangenen Abfindungsverpflichtung eine Zahlung zugunsten eines ihrer Investoren, so erkennt die andere Vertragspartei den Übergang oder die Übertragung sämtlicher Rechte oder Titel oder die Abtretung aller Ansprüche in Bezug auf diese Investition an. Die Vertragspartei oder die Stelle ist berechtigt, das übergegangene oder abgetretene Recht oder den übergegangenen oder abgetretenen Anspruch in demselben Umfang geltend zu machen wie der Investor sein ursprüngliches Recht oder seinen ursprünglichen Anspruch geltend machen konnte. Diese übergegangenen Rechte können von der Vertragspartei oder einer Stelle oder, wenn die Vertragspartei oder die Stelle dies gestattet, von dem Investor geltend gemacht werden.



Kapitel drei

Streitbeilegung

Abschnitt A

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien

Artikel 3.1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.    Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei und der beklagten anderen Vertragspartei, die eine vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung 23 betreffen, welche dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich einen Verlust oder einen Schaden verursacht.

2.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts der Ausdruck

a)    „Streitparteien“ den Kläger und den Beklagten;



b)    „Kläger“ einen Investor einer Vertragspartei, der einen Antrag nach diesem Abschnitt einreichen will oder eingereicht hat und der entweder

i)    in seinem eigenen Namen handelt oder

ii)    im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens im Sinne des Buchstabens c handelt, das in seinem Eigentum steht oder von ihm kontrolliert wird; 24

c)    „gebietsansässiges Unternehmen“ eine juristische Person, die im Eigentum eines Investors einer Vertragspartei steht oder von ihm kontrolliert wird 25 und die im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist;

d)    „nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei“ entweder Singapur, falls die Union oder ein Mitgliedstaat der Union der Beklagte ist, oder die Union, falls Singapur der Beklagte ist;

e)    „Beklagter“ entweder Singapur oder im Falle der EU-Vertragspartei entweder die Union oder der Mitgliedstaat der Union entsprechend der Mitteilung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung);



f)    „Finanzierung durch Dritte“ die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Streitpartei ist, aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten trifft, wobei die Finanzierung als Gegenleistung für eine Beteiligung an dem der Streitpartei gegebenenfalls zugesprochenen Prozesserlös oder in Form einer Zuwendung oder finanziellen Unterstützung erfolgen kann.

Artikel 3.2

Gütliche Beilegung

Jede Streitigkeit sollte so weit wie möglich auf dem Verhandlungsweg gütlich beigelegt werden, und zwar nach Möglichkeit vor der Übermittlung eines Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 3.3 (Konsultationen). Eine gütliche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nach Beginn eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abschnitt.

Artikel 3.3

Konsultationen

1.    Kann eine Streitigkeit nicht im Sinne des Artikels 3.2 (Gütliche Beilegung) beigelegt werden, so kann ein Kläger einer Vertragspartei, der einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) geltend macht, der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen übermitteln.



2.    Das Ersuchen um Konsultationen muss folgende Angaben enthalten:

a)    Name und Anschrift des Klägers sowie, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens,

b)    die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz), gegen die vorgeblich verstoßen wurde,

c)    die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit unter Angabe der Behandlung, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstößt, und

d)    das Begehren und Angaben zum geschätzten Verlust oder Schaden, der dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich durch den Verstoß entstanden ist.

3.    Ersuchen um Konsultationen sind innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

a)    innerhalb von dreißig Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von der Behandlung erlangt hat oder erlangt haben müsste, die vorgeblich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) darstellt, oder



b)    falls zu dem Zeitpunkt, zu dem die unter Buchstabe a genannte Frist verstreicht, der innerstaatliche Rechtsweg beschritten wird, innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen von einer Weiterverfolgung dieses innerstaatlichen Rechtswegs Abstand nimmt, in keinem Fall aber später als zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von der Behandlung erlangt hat oder erlangt haben müsste, die vorgeblich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) darstellt.

4.    Hat der Kläger innerhalb von achtzehn Monaten nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen keine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eingereicht, so wird davon ausgegangen, dass er sein Konsultationsersuchen sowie eine etwaige diesbezügliche Absichtserklärung zurückgezogen und auf sein Recht, Klage einzureichen, verzichtet hat. Diese Frist kann von den an den Konsultationen beteiligten Parteien einvernehmlich verlängert werden.

5.    Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen begründen nicht die Unzulässigkeit einer Klage, sofern der Kläger nachweisen kann, dass sein Versäumnis, um Konsultationen zu ersuchen oder gegebenenfalls eine Klage einzureichen, durch seine Handlungsunfähigkeit infolge von vorsätzlich getroffenen Maßnahmen der anderen Vertragspartei bedingt ist, vorausgesetzt, der Kläger wird tätig, sobald er nach vernünftigem Ermessen handlungsfähig ist.

6.    Betrifft das Ersuchen um Konsultationen einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat der Union, so ist es der Union zu übermitteln.

7.    Die Streitparteien können die Konsultationen gegebenenfalls per Videokonferenz oder in anderer Form führen, wenn es sich beispielsweise bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.



Artikel 3.4

Mediation und alternative Streitbeilegung

1.    Die Streitparteien können jederzeit, auch vor Abgabe einer Absichtserklärung, vereinbaren, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

2.    Die Inanspruchnahme der Mediation ist freiwillig und berührt nicht die rechtliche Position der Streitparteien.

3.    Die Inanspruchnahme der Mediation kann nach den Regeln des Anhangs 6 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) oder anderen, von den Streitparteien vereinbarten Regeln erfolgen. Die in Anhang 6 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) genannten Fristen können von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

4.    Der Mediator wird einvernehmlich von den Streitparteien oder nach Anhang 6 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) Artikel 3 (Auswahl des Mediators) bestellt. Die Mediatoren richten sich nach Anhang 7 (Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren).

5.    Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von sechzig Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.



6.    Haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, so findet Artikel 3.3 (Konsultationen) Absätze 3 und 4 keine Anwendung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Inanspruchnahme der Mediation vereinbart wurde, bis dreißig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien beschließt, die Mediation durch Schreiben an den Mediator und an die andere Streitpartei zu beenden.

7.    Dieser Artikel hindert die Streitparteien nicht daran, von anderen Formen der alternativen Streitbeilegung Gebrauch zu machen.

Artikel 3.5

Absichtserklärung

1.    Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Konsultationsersuchens beigelegt werden, so kann der Kläger eine Absichtserklärung abgeben, in der er schriftlich seine Absicht bekundet, die Streitigkeit einem Streitbeilegungsverfahren zu unterwerfen, und folgende Angaben macht:

a)    Name und Anschrift des Klägers, ferner, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens;

b)    die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz), gegen die vorgeblich verstoßen wurde,

c)    die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit unter Angabe der Behandlung, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstößt, und



d)    das Begehren und Angaben zum geschätzten Verlust oder Schaden, der dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich durch den Verstoß entstanden ist.

Die Absichtserklärung ist der Union beziehungsweise Singapur zu übermitteln.

2.    Wurde der Union eine Absichtserklärung übermittelt, so stellt sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Absichtserklärung den Beklagten fest. Die Union unterrichtet den Kläger unverzüglich über diese Feststellung, damit der Kläger auf dieser Grundlage eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) einreichen kann.

3.    Wurde kein Beklagter nach Absatz 2 festgestellt, so gilt Folgendes:

a)    Wird in der Absichtserklärung ausschließlich auf eine Behandlung durch einen Mitgliedstaat der Union verwiesen, so tritt dieser Mitgliedstaat als Beklagter auf.

b)    Wird in der Absichtserklärung auf eine Behandlung durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine Agentur der Union verwiesen, so tritt die Union als Beklagter auf.

4.    Tritt die Union oder ein Mitgliedstaat als Beklagter auf, so kann weder die Union noch der betreffende Mitgliedstaat die Unzulässigkeit einer Klage geltend machen oder auf andere Weise vorbringen, eine Klage oder ein Urteilsspruch sei unbegründet oder ungültig, indem sie beziehungsweise er sich darauf beruft, dass der eigentliche Beklagte nicht der Mitgliedstaat, sondern die Union sei oder hätte sein sollen, oder umgekehrt.



5.    Zur Klarstellung gilt, dass dieses Abkommen oder die anwendbaren Streitbeilegungsregeln dem Austausch streitbezogener Informationen jedweder Art zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat nicht entgegenstehen.

Artikel 3.6

Einreichung einer Klage beim Gericht

1.    Frühestens drei Monate nach Abgabe der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) kann der Kläger nach einer der folgenden Streitbeilegungsregelungen 26 Klage beim Gericht einreichen:

a)    Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States – im Folgenden „ICSID-Übereinkommen“) vom 18. März 1965, sofern sowohl der Beklagte als auch der Staat, dem der Kläger angehört, Parteien des ICSID-Übereinkommens sind;



b)    ICSID-Übereinkommen im Einklang mit den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des ICSID (Rules on the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the International Centre for Settlement of Investment Disputes – im Folgenden „ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung“), sofern entweder der Beklagte oder der Staat, dem der Kläger angehört, Partei des ICSID-Übereinkommens ist; 27

c)    Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL);

d)    etwaige sonstige Regeln, auf die sich die Streitparteien verständigen.

2.    Absatz 1 impliziert, dass der Beklagte der Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt zustimmt. Mit der Zustimmung nach Absatz 1 und der Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

a)    die Anforderungen des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien sowie

b)    die Anforderungen des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards – im Folgenden „New Yorker Übereinkommen“) hinsichtlich einer „schriftlichen Vereinbarung“.



Artikel 3.7

Voraussetzungen für die Einreichung einer Klage

1.    Eine Klage nach diesem Abschnitt kann nur eingereicht werden,

a)    wenn dem Antrag eine schriftliche Zustimmung des Klägers zur Streitbeilegung nach den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren beigefügt ist und der Kläger eine der in Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) Absatz 1 aufgeführten Regelungen als für die Streitbeilegung maßgebende Regelung benannt hat;

b)    wenn mindestens sechs Monate seit Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 3.3 (Konsultationen) und mindestens drei Monate seit Übermittlung der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) verstrichen sind;

c)    wenn das vom Kläger übermittelte Konsultationsersuchen und die von ihm vorgelegte Absichtserklärung den in Artikel 3.3 (Konsultationen) Absatz 2 beziehungsweise Artikel 3.5 (Absichtserklärung) Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen;

d)    wenn die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit Gegenstand einer vorherigen Konsultation nach Artikel 3.3 (Konsultationen) war;

e)    wenn alle Forderungen, die in der nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eingereichten Klage gestellt werden, auf die in der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) genannte Behandlung abstellen;



f)    wenn der Kläger

i)    eine etwaige beim Gericht anhängige Klage oder eine etwaige bei einem anderen innerstaatlichen oder internationalen Gericht anhängige Klage nach innerstaatlichem oder internationalem Recht, welche dieselbe vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung betrifft, zurückzieht,

ii)    erklärt, dass er in der Folge keine diesbezügliche Klage einreichen wird, und

iii)    erklärt, dass er nicht die Vollstreckung eines nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilsspruchs betreiben wird, bevor dieser endgültig wird, und dass er im Zusammenhang mit einem Urteilsspruch nach diesem Abschnitt bei einem internationalen oder innerstaatlichen Gericht weder einen Rechtsbehelf einlegen noch eine Überprüfung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Änderung des Urteilsspruchs oder die Einleitung eines ähnlichen Verfahrens anstreben wird.

2.    Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f bezeichnet der Ausdruck „Kläger“ den Investor und gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f Ziffer i schließt der Ausdruck „Kläger“ darüber hinaus alle Personen ein, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an dem Investor oder gegebenenfalls dem gebietsansässigen Unternehmen haben oder die von dem Investor oder gegebenenfalls dem gebietsansässigen Unternehmen kontrolliert werden.

3.    Auf Ersuchen des Beklagten erklärt sich das Gericht für unzuständig, wenn der Kläger eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt oder eine der dort genannten Erklärungen nicht abgibt.



4.    Absatz 1 Buchstabe f hindert den Kläger nicht daran, vor der Einleitung oder im Verlauf eines Verfahrens vor einem Streitbeilegungsgremium nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) bei einem ordentlichen Gericht oder Verwaltungsgericht des Beklagten um vorläufige Schutzmaßnahmen nachzusuchen. Für die Zwecke dieses Artikels dienen vorläufige Schutzmaßnahmen ausschließlich der Wahrung der Rechte und Interessen des Klägers und beinhalten weder eine Schadensersatzleistung noch eine Sachentscheidung zum Streitgegenstand.

5.    Zur Klarstellung gilt, dass das Gericht sich für unzuständig erklärt, wenn die Streitigkeit zu dem Zeitpunkt bereits bestand oder ihre Entstehung bereits sehr wahrscheinlich war, als der Kläger das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Investition oder die Kontrolle darüber erwarb, und das Gericht aufgrund des Sachverhalts entscheidet, dass der Erwerb des Eigentums an der Investition oder der Kontrolle darüber durch den Kläger hauptsächlich zu dem Zweck erfolgte, Klage nach diesem Abschnitt einzureichen. Andere mögliche Einwendungen hinsichtlich der Zuständigkeit, die vom Gericht geprüft werden könnten, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 3.8

Finanzierung durch Dritte

1.    Eine Streitpartei, die in den Genuss einer Finanzierung durch Dritte kommt, teilt der anderen Streitpartei und dem Gericht Name und Anschrift des die Finanzierung übernehmenden Dritten mit.

2.    Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage erfolgen oder unmittelbar nachdem die Vereinbarung über eine Finanzierung durch Dritte geschlossen beziehungsweise die Zuwendung oder finanzielle Unterstützung durch Dritte gewährt wurde.



Artikel 3.9

Gericht erster Instanz

1.    Es wird ein Gericht erster Instanz (im Folgenden „Gericht“) eingesetzt, vor dem die nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eingereichten Klagen verhandelt werden.

2.    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Ausschuss sechs Mitglieder des Gerichts. Im Hinblick auf die Ernennung der Mitglieder gilt Folgendes:

a)    Die EU-Vertragspartei nominiert zwei Mitglieder,

b)    Singapur nominiert zwei Mitglieder und

c)    die EU-Vertragspartei und Singapur nominieren gemeinsam zwei Mitglieder, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Union noch Staatsangehörige Singapurs sind.

3.    Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2.

4.    Die Mitglieder müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über spezialisierte Kenntnisse oder Erfahrung auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über besondere Fachkompetenz vor allem auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen verfügen.



5.    Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt. Die erste Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf zwölf Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Die Amtszeit eines Mitglieds kann bei Ablauf seines Mandats durch einen Beschluss des Ausschusses verlängert werden. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihres Mandats kann eine Person, die einer Kammer des Gerichts angehört, ihre Funktion innerhalb der Kammer mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichts so lange weiter ausüben, bis die Verfahren, mit denen die jeweilige Kammer befasst ist, abgeschlossen sind; die betreffende Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied des Gerichts.

6.    Es werden ein Präsident und ein Vizepräsident des Gerichts ernannt, die für organisatorische Fragen zuständig sind. Sie werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder ausgewählt. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Ausschusses bestimmt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.

7.    Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, von denen eines nach Absatz 2 Buchstabe a, eines nach Absatz 2 Buchstabe b und eines nach Absatz 2 Buchstabe c ernannt wurde. Den Vorsitz einer Kammer führt das nach Absatz 2 Buchstabe c ernannte Mitglied.

8.    Innerhalb von neunzig Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) ernennt der Präsident des Gerichts die Mitglieder, die der mit dem Fall zu befassenden Kammer angehören werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung jeder Kammer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden.



9.    Ungeachtet des Absatzes 7 können die Streitparteien vereinbaren, dass mit einem Fall nur ein einziges Mitglied befasst wird. Das betreffende Mitglied wird vom Präsidenten des Gerichts aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder ausgewählt. Der Beklagte prüft ein entsprechendes Ersuchen des Klägers wohlwollend, insbesondere wenn es sich beim Kläger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind. Ein solches Ersuchen sollte gleichzeitig mit der Einreichung der Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung der Klage beim Gericht) unterbreitet werden.

10.    Das Gericht legt seine Arbeitsverfahren selbst fest.

11.    Die Mitglieder des Gerichts tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen.

12.    Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe durch einen Beschluss des Ausschusses festgesetzt wird. Der Präsident des Gerichts und gegebenenfalls der Vizepräsident erhalten für jeden in Ausübung der Funktionen des Gerichtspräsidenten gemäß diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag eine Vergütung, deren Höhe der nach Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 11 festgesetzten Vergütung entspricht.

13.    Die Grundvergütung und die Tagesvergütungen des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Gerichts für die Ausübung der Funktionen des Gerichtspräsidenten gemäß diesem Abschnitt werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütungen zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe.



14.    Sofern der Ausschuss keinen Beschluss nach Absatz 15 fasst, entsprechen die sonstigen Vergütungen und Auslagenerstattungen für die Mitglieder, die in eine Kammer des Gerichts berufen werden, den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden, nach Vorschrift 14 Absatz 1 der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens festgesetzten Beträgen; die entsprechenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) unter den Streitparteien aufgeteilt.

15.    Durch einen Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung und sonstige Vergütungen und Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In einem solchen Fall üben die Mitglieder ihr Amt auf Vollzeitbasis aus; der Ausschuss setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den Mitgliedern ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine Beschäftigung aufzunehmen, ob entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident des Gerichts gewährt eine Ausnahme.

16.    Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) zwischen den Streitparteien aufgeteilt.

Artikel 3.10

Rechtsbehelfsinstanz

1.    Es wird eine ständige Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, die mit den gegen vorläufige Urteilssprüche des Gerichts eingelegten Rechtsbehelfen befasst wird.



2.    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Ausschuss sechs Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz. Im Hinblick auf die Ernennung der Mitglieder gilt Folgendes:

a)    Die EU-Vertragspartei nominiert zwei Mitglieder,

b)    Singapur nominiert zwei Mitglieder und

c)    die EU-Vertragspartei und Singapur nominieren gemeinsam zwei Mitglieder, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Union noch Staatsangehörige Singapurs sind.

3.    Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2.

4.    Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des höchsten Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über besondere Fachkompetenz vor allem auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen verfügen.



5.    Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt. Die erste Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf zwölf Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Die Amtszeit eines Mitglieds kann bei Ablauf seines Mandats durch einen Beschluss des Ausschusses verlängert werden. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihres Mandats kann eine Person, die einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehört, mit Genehmigung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre Funktion innerhalb der Kammer so lange weiter ausüben, bis die Verfahren, mit denen die jeweilige Kammer befasst ist, abgeschlossen sind; die betreffende Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz.

6.    Es werden ein Präsident und ein Vizepräsident der Rechtsbehelfsinstanz ernannt, die für organisatorische Fragen zuständig sind. Sie werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz ausgewählt. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Ausschusses bestimmt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.

7.    Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb der Rechtsbehelfsinstanz Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, von denen eines nach Absatz 2 Buchstabe a, eines nach Absatz 2 Buchstabe b und eines nach Absatz 2 Buchstabe c ernannt wurde. Den Vorsitz einer Kammer führt das nach Absatz 2 Buchstabe c ernannte Mitglied.

8.    Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz ernennt die Mitglieder, die der mit dem Rechtsbehelf zu befassenden Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehören werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung jeder Kammer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder des Gerichts dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden.

9.    Die Rechtsbehelfsinstanz legt ihre Arbeitsverfahren selbst fest.



10.    Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen.

11.    Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche Grundvergütung gezahlt; ferner erhalten sie eine Vergütung für jeden als Mitglied geleisteten Arbeitstag; die Höhe der Vergütung wird durch einen Beschluss des Ausschusses festgesetzt. Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz und gegebenenfalls der Vizepräsident erhalten für jeden in Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz gemäß diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag eine Vergütung.

12.    Die Grundvergütung und die Tagesvergütungen des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Rechtsbehelfsinstanz für die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz gemäß diesem Abschnitt werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütungen zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe.

13.    Durch einen Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung und die Tagesvergütungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In einem solchen Fall üben die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz ihr Amt auf Vollzeitbasis aus; der Ausschuss setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine Beschäftigung aufzunehmen, ob entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz gewährt eine Ausnahme.

14.    Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Rechtsbehelfsinstanz wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) zwischen den Streitparteien aufgeteilt.



Artikel 3.11

Ethikregeln

1.    Die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Sie dürfen keiner Regierung nahestehen 28 und dürfen insbesondere keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen sich nicht an der Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte. Dabei richten sie sich nach Anhang 7 (Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). Außerdem dürfen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder von einer Partei benannter Zeuge bei anhängigen oder neuen Streitigkeiten über Investitionsschutz im Rahmen dieses Abkommens, anderer Übereinkünfte oder des internen Rechts tätig werden.

2.    Ist eine Streitpartei der Ansicht, dass bei einem Mitglied ein Interessenkonflikt besteht, so teilt sie dem Präsidenten des Gerichts beziehungsweise dem Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre Ablehnung der Ernennung dieses Mitglieds schriftlich mit. Die Mitteilung über die Ablehnung ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei über die Zusammensetzung der Kammer des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz unterrichtet wurde, zu übermitteln oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.



3.    Hat sich das abgelehnte Mitglied innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung entschieden, sein Mandat für diese Kammer nicht niederzulegen, so trifft der Präsident des Gerichts beziehungsweise der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz nach Anhörung der Streitparteien und nachdem das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Ablehnungsmitteilung eine Entscheidung und teilt diese unverzüglich den Streitparteien und anderen Mitgliedern der Kammer mit.

4.    Über Ablehnungen der Berufung des Präsidenten des Gerichts in eine Kammer wird vom Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz entschieden und umgekehrt.

5.    Auf begründete Empfehlung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz können die Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Ausschusses ein Mitglied vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz ausschließen, wenn dessen Verhalten nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht und mit einer weiteren Zugehörigkeit zum Gericht oder zur Rechtsbehelfsinstanz unvereinbar ist. Geht es bei dem fraglichen Verhalten um das Gebaren des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz, so übermittelt der Präsident des Gerichts erster Instanz die begründete Empfehlung. Entstehen aufgrund dieses Absatzes Vakanzen, gelten für ihre Besetzung die Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 5 und Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 4 sinngemäß.



Artikel 3.12

Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus

Die Vertragsparteien streben für die Beilegung internationaler Investitionsstreitigkeiten gemeinsam und zusammen mit anderen Handelspartnern die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz an. Nach Errichtung eines solchen multilateralen Mechanismus erwägt der Ausschuss einen Beschluss, dem zufolge von diesem Abschnitt erfasste Investitionsstreitigkeiten in Anwendung dieses multilateralen Mechanismus beigelegt werden, und legt geeignete Übergangsregelungen fest.

Artikel 3.13

Anwendbares Recht und Auslegungsregeln

1.    Das Gericht entscheidet, ob die strittige Behandlung gegen eine Verpflichtung aus Kapitel zwei (Investitionsschutz) verstößt.



2.    Vorbehaltlich des Absatzes 3 wendet das Gericht dieses Abkommen so an, wie es nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist. 29

3.    Bei ernsthaften Bedenken in Auslegungsfragen, die sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen auswirken könnten, kann der Ausschuss nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 4 Buchstabe f Auslegungen von Bestimmungen dieses Abkommens beschließen. Eine vom Ausschuss beschlossene Auslegung ist für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz bindend; zudem müssen alle Urteilssprüche damit im Einklang stehen. Der Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindend ist.

Artikel 3.14

Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen

1.    Der Beklagte kann spätestens dreißig Tage nach der Bildung einer Kammer des Gerichts nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz), in jedem Fall aber vor der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts einwenden, eine Klage sei offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengt worden.



2.    Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen.

3.    Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit, zu der Einwendung Stellung zu nehmen, und legt sodann in der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts oder umgehend danach eine Entscheidung oder einen vorläufigen Urteilsspruch zu der Einwendung vor.

4.    Diese Verfahrensweise und jedwede Entscheidung des Gerichts lassen das Recht eines Beklagten unberührt, nach Artikel 3.15 (Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen) oder im Verlauf des Verfahrens Einwendungen gegen die rechtliche Begründetheit einer Klage zu erheben; desgleichen bleibt die Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, hiervon unberührt.

Artikel 3.15

Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen

1.    Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, oder des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu erheben, behandelt und entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus Rechtsgründen eine nach diesem Abschnitt auf der Grundlage von Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) angestrengte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des Klägers führen könne, selbst wenn der vorgebliche Sachverhalt zutreffen sollte. Das Gericht kann auch andere relevante, aber unstrittige Tatsachen berücksichtigen.



2.    Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht so bald wie möglich nach der Bildung der Kammer zu übermitteln, in keinem Fall jedoch später als zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine Gegendarstellung oder seine Klageerwiderung vorzulegen hat, oder, im Falle einer Änderung der Klage, zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte auf die Änderung zu reagieren hat. Eine Einwendung kann nicht nach Absatz 1 erhoben werden, solange etwaige Verfahren nach Artikel 3.14 (Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen) anhängig sind, es sei denn, das Gericht lässt nach Würdigung der Umstände des Falles eine Einwendung nach diesem Artikel zu.

3.    Nach Erhalt einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, sofern es die Einwendung nicht als offenkundig unbegründet erachtet, das Verfahren in der Hauptsache aus, stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und fällt eine begründete Entscheidung oder einen begründeten vorläufigen Urteilsspruch.

Artikel 3.16

Transparenz der Verfahren

Für Streitigkeiten nach diesem Abschnitt gilt Anhang 8 (Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten).



Artikel 3.17

Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens

1.    Das Gericht nimmt mündliche oder schriftliche Beiträge der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei des Abkommens zu Fragen der Vertragsauslegung entgegen oder kann diese Vertragspartei nach Konsultation der Streitparteien auffordern, solche Beiträge abzugeben.

2.    Das Gericht zieht keinerlei Schlussfolgerungen aus dem Ausbleiben eines Beitrags oder einer Antwort auf eine Aufforderung nach Absatz 1.

3.    Das Gericht stellt sicher, dass durch einen Beitrag nicht das Verfahren unterbrochen oder über Gebühr beeinträchtigt oder eine Streitpartei in unangemessener Weise benachteiligt wird.

4.    Das Gericht stellt ferner sicher, dass die Streitparteien ausreichend Gelegenheit erhalten, zu Beiträgen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei des Abkommens Stellung zu nehmen.

Artikel 3.18

Urteilsspruch

1.    Entscheidet das Gericht, dass die strittige Behandlung gegen eine Verpflichtung nach Kapitel zwei (Investitionsschutz) verstößt, so kann es nur Folgendes – einzeln oder in Kombination – zusprechen: 30



a)    Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und

b)    Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Beklagte anstelle der Rückgabe Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, in der vom Gericht nach Maßgabe des Kapitels zwei (Investitionsschutz) festgelegten Höhe leisten kann.

2.    Der in Geld bemessene Schadensersatz darf den vom Kläger oder gegebenenfalls seinem gebietsansässigen Unternehmen infolge des Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) erlittenen Verlust, von dem etwaige von der betreffenden Vertragspartei bereits geleistete Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen abgezogen werden, nicht übersteigen. Das Gericht erkennt nicht auf Strafschadensersatz.

3.    Wird eine Klage im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens angestrengt, so richtet sich der Urteilsspruch an das gebietsansässige Unternehmen.

4.    In der Regel legt das Gericht einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung vor. Ist das Gericht der Ansicht, dass es seinen vorläufigen Urteilsspruch nicht innerhalb von 18 Monaten vorlegen kann, unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen es seinen vorläufigen Urteilsspruch voraussichtlich vorlegen wird. Ein vorläufiger Urteilsspruch wird nach Ablauf von 90 Tagen nach seiner Verkündung endgültig, wenn keine Streitpartei bei der Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen den Urteilsspruch eingelegt hat.



Artikel 3.19

Rechtsbehelfsverfahren

1.    Jede Streitpartei kann gegen einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach dessen Verkündung einen Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen. Ein Rechtsbehelf kann aus folgenden Gründen eingelegt werden:

a)    das Gericht hat sich bei der Auslegung oder Anwendung des anwendbaren Rechts geirrt;

b)    das Gericht hat sich bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der Beurteilung relevanter Vorschriften des internen Rechts, offenkundig geirrt; oder

c)    aus den in Artikel 52 des ICSID-Übereinkommens genannten Gründen, soweit diese nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind.

2.    Weist die Rechtsbehelfsinstanz den Rechtsbehelf ab, wird der vorläufige Urteilsspruch endgültig. Die Rechtsbehelfsinstanz kann den Rechtsbehelf nach einem beschleunigten Verfahren abweisen, wenn klar ist, dass der Rechtsbehelf offenkundig unbegründet ist; in diesem Fall wird der vorläufige Urteilsspruch endgültig.

3.    Ist der Rechtsbehelf begründet, ändert die Rechtsbehelfsinstanz die rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen im vorläufigen Urteilsspruch beziehungsweise hebt sie ganz oder teilweise auf. Die Rechtsbehelfsinstanz verweist die Sache zurück an das Gericht und legt genau dar, inwiefern sie die relevanten Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichts abgeändert beziehungsweise aufgehoben hat. Das Gericht ist an die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rechtsbehelfsinstanz gebunden und überarbeitet – gegebenenfalls nach Anhörung der Streitparteien – seinen vorläufigen Urteilsspruch entsprechend. Das Gericht ist bestrebt, seinen überarbeiteten Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach der Zurückverweisung der Sache zu verkünden.



4.    In der Regel hat die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens 180 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei förmlich ihre Entscheidung mitteilt, einen Rechtsbehelf einzulegen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsbehelfsinstanz ihre Entscheidung vorlegt, nicht zu überschreiten. Ist die Rechtsbehelfsinstanz der Ansicht, dass sie ihre Entscheidung nicht innerhalb von 180 Tagen vorlegen kann, unterrichtet sie die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung voraussichtlich vorlegen wird. Das Verfahren sollte keinesfalls länger dauern als 270 Tage.

5.    Eine Streitpartei, die einen Rechtsbehelf einlegt, stellt eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsbehelfs. Darüber hinaus stellt die Streitpartei jede weitere Sicherheitsleistung, die möglicherweise von der Rechtsbehelfsinstanz angeordnet wird.

6.    Die Bestimmungen des Artikels 3.8 (Finanzierung durch Dritte), des Anhangs 8 (Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten), des Artikels 3.17 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens) und des Artikels 3.21 (Kosten) gelten sinngemäß für das Rechtsbehelfsverfahren.

Artikel 3.20

Abfindung oder sonstige Entschädigung

Der Beklagte darf nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung vorbringen, der Kläger habe aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrags für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden, für den in einer nach diesem Abschnitt eingeleiteten Streitsache Schadensersatz beansprucht wird, eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung erhalten oder werde diese erhalten; das Gericht gibt einem solchen Vorbringen nicht statt.



Artikel 3.21

Kosten

1.    Das Gericht ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies nach der Sachlage des Falls für angemessen erachtet.

2.    Andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind von der unterliegenden Partei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen.

3.    Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen zugesprochen.

4.    Wird eine Klage in Anwendung des Artikels 3.14 (Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen) oder des Artikels 3.15 (Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen) insgesamt oder in Teilen abgewiesen, so ordnet das Gericht an, dass alle Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Klage oder Teilen davon, insbesondere die Verfahrenskosten und andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind.



5.    Der Ausschuss prüft die Annahme ergänzender Vorschriften zu Kosten, um den Höchstbetrag von Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand festzulegen, der von unterliegenden Streitparteien bestimmter Kategorien getragen werden darf. Mit entsprechenden ergänzenden Vorschriften wird den finanziellen Ressourcen eines Klägers Rechnung getragen, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Der Ausschuss ist bestrebt, solche ergänzenden Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu erlassen.

Artikel 3.22

Vollstreckung von Urteilssprüchen

1.    Ein nach diesem Abschnitt ergangener Urteilsspruch wird erst vollstreckbar, wenn er gemäß Artikel 3.18 (Urteilsspruch) Absatz 4 oder Artikel 3.19 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 2 oder 3 endgültig wird. Vom Gericht nach diesem Abschnitt verkündete endgültige Urteilssprüche sind für die Streitparteien bindend und können weder Gegenstand eines Rechtsbehelfs, einer Überprüfung, einer Aufhebung, einer Nichtigerklärung noch Gegenstand eines anderen Rechtsmittels sein. 31

2.    Jede Vertragspartei erkennt einen nach diesem Abkommen ergangenen Urteilsspruch als bindend an und vollstreckt die Zahlungsverpflichtung in ihrem Gebiet, als ob es sich um das endgültige Urteil eines Gerichts innerhalb dieser Vertragspartei handelte.



3.    Die Vollstreckung des Urteilsspruchs unterliegt den am entsprechenden Vollstreckungsort geltenden Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen.

4.    Zur Klarstellung gilt, dass die Anerkennung und Vollstreckung nach diesem Abschnitt ergangener Urteilssprüche nicht durch Kapitel vier (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) Artikel 4.11 (Keine unmittelbare Wirkung) beeinträchtigt werden.

5.    Für die Zwecke des Artikels I des New Yorker Übereinkommens stellen nach diesem Abschnitt verkündete endgültige Urteilssprüche Schiedssprüche zur Regelung von Ansprüchen dar, die als aus einer Handelssache oder geschäftlichen Transaktion entstanden anzusehen sind.

6.    Zur Klarstellung und vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt: Wurde eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) Absatz 1 Buchstabe a eingereicht, gilt ein nach diesem Abschnitt ergangener endgültiger Urteilsspruch als Schiedsspruch im Sinne des Kapitels IV Abschnitt 6 des ICSID-Übereinkommens.

Artikel 3.23

Rolle der Vertragsparteien

1.    Eine Vertragspartei darf bei einer Streitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, keinen diplomatischen Schutz gewähren und keinen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Urteilsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne dieses Absatzes.



2.    Zur Klarstellung: Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit aus, dass eine Vertragspartei bezüglich einer allgemeingültigen Maßnahme die Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) in Anspruch nimmt, auch wenn die betreffende Maßnahme vorgeblich im Hinblick auf eine bestimmte Investition, in Bezug auf die eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eingereicht wurde, einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, und gilt unbeschadet des Artikels 3.17 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens).

Artikel 3.24

Verbindung mehrerer Verfahren

1.    Haben zwei oder mehr getrennt eingereichte Klagen, nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so kann eine Streitpartei um Bildung einer separaten Kammer des Gerichts („Verbindungskammer“) ersuchen und beantragen, dass diese Kammer im Wege eines Beschlusses die Verbindung der Verfahren anordnet; der Verbindungsbeschluss ergeht

a)    mit Zustimmung aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen; in diesem Fall stellen die Streitparteien einen gemeinsamen Antrag nach Absatz 3, oder

b)    nach den Absätzen 2 bis 12, vorausgesetzt, dass nur ein einziger Beklagter von dem Beschluss erfasst sein soll.



2.    Bevor eine Streitpartei einen Verbindungsbeschluss beantragen kann, muss sie zunächst den anderen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, eine Mitteilung zusenden. In dieser Mitteilung ist Folgendes anzugeben:

a)    Name und Anschrift aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen,

b)    die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, und

c)    die Gründe für den Verbindungsantrag.

Die Streitparteien sind bestrebt, sich auf den Verbindungsantrag und die anwendbaren Streitbeilegungsregeln zu einigen.

3.    Sind die in Absatz 2 genannten Streitparteien nicht innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung zu einer Einigung über die Verbindung gelangt, so kann auch eine Streitpartei allein die Verbindung nach den Absätzen 3 bis 7 beantragen. Der Antrag ist dem Präsidenten des Gerichts und allen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, schriftlich zu übermitteln. In dem Antrag ist Folgendes anzugeben:

a)    Name und Anschrift aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen,

b)    die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, und

c)    die Gründe für den Verbindungsantrag.



Haben sich die Streitparteien über eine Verbindung der Klagen geeinigt, so stellen sie beim Präsidenten des Gerichts einen gemeinsamen Antrag nach diesem Absatz.

4.    Sofern der Präsident des Gerichts nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang eines Antrags nach Absatz 3 befindet, dass der Antrag offenkundig unbegründet ist, wird nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 8 eine Verbindungskammer des Gerichts gebildet.

5.    Die Verbindungskammer des Gerichts verfährt wie folgt:

a)    Wurden alle Klagen, deren Verbindung beantragt wird, denselben Streitbeilegungsregelungen unterworfen, so verfährt die Verbindungskammer nach denselben Streitbeilegungsregelungen, es sei denn, alle Streitparteien vereinbaren etwas anderes;

b)    wurden die Klagen, deren Verbindung beantragt wird, nicht denselben Streitbeilegungsregelungen unterworfen, so

i)    können sich die Streitparteien auf eine der nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) anwendbaren Streitbeilegungsregelungen einigen, die dann auf das verbundene Verfahren angewandt wird; oder

ii)    wird die UNCITRAL-Schiedsordnung auf das verbundene Verfahren angewandt, wenn sich die Streitparteien nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag nach Absatz 3 auf dieselben Streitbeilegungsregelungen einigen können.



6.    Befindet die Verbindungskammer, dass zwei oder mehr nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eingereichte Klagen eine Rechts- oder Sachfrage gemein haben und sich aus denselben Ereignissen oder Umständen ergeben, so kann die Verbindungskammer im Interesse einer gerechten und effizienten Beilegung der Streitsachen, insbesondere im Interesse der Konsistenz der Urteilssprüche, nach Anhörung der Streitparteien im Wege eines Beschlusses

a)    sich für alle oder einen Teil der Klagen zuständig erklären und diese in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden oder

b)    sich für eine oder mehrere der Klagen zuständig erklären und diese in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die Entscheidung über diese Klagen zur Beilegung der anderen Streitsachen beiträgt.

7.    Wurde eine Verbindungskammer errichtet, so kann ein Kläger, der eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eingereicht hat und der in einem Antrag nach Absatz 3 nicht namentlich aufgeführt wurde, bei der Verbindungskammer schriftlich beantragen, in Beschlüsse nach Absatz 6 einbezogen zu werden. Der entsprechende Antrag muss die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.

8.    Auf Antrag einer Streitpartei kann die Verbindungskammer, solange sie ihre Entscheidung nach Absatz 6 noch nicht getroffen hat, beschließen, dass ein Verfahren, welches bei einer nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammer anhängig ist, ausgesetzt wird, es sei denn, die letztgenannte Kammer hat das Verfahren bereits vertagt.

9.    Die Entscheidungszuständigkeit einer nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammer für eine Klage oder Teile einer Klage endet, wenn sich eine Verbindungskammer dafür zuständig erklärt hat; dementsprechend wird das Verfahren vor einer nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammer ausgesetzt oder vertagt.



10.    Der Urteilsspruch der Verbindungskammer zu den Klagen oder Teilen von Klagen, für die sie sich für zuständig erklärt hat, ist – was diese Klagen betrifft – für die nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammern bindend, sobald der Urteilsspruch gemäß Artikel 3.18 (Urteilsspruch) Absatz 4 oder Artikel 3.19 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 2 beziehungsweise 3 endgültig wird.

11.    Ein Kläger kann seine in einem verbundenen Verfahren behandelte Klage oder einen Teil dieser Klage von dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Artikel zurückziehen; diese Klage oder der betreffende Teil davon darf jedoch anschließend nicht erneut nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) eingereicht werden.

12.    Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann die Verbindungskammer alles ihr nötig Erscheinende tun, damit die Vertraulichkeit geschützter Informationen dieser Streitpartei gegenüber den anderen Streitparteien gewahrt bleibt. Unter anderem kann sie zulassen, dass den anderen Streitparteien geschwärzte Fassungen von Unterlagen mit geschützten Informationen vorgelegt werden oder dass Teile der Verhandlung nichtöffentlich geführt werden.

Abschnitt B

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 3.25

Geltungsbereich

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für jegliche Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.



Artikel 3.26

Konsultationen

1.    Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) beizulegen, indem sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2.    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Ausschuss, in dem sie die Gründe für das Ersuchen angibt, einschließlich Angabe der strittigen Maßnahmen, der nach Maßgabe des Artikels 3.25 (Geltungsbereich) anwendbaren Bestimmungen sowie der Gründe für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen.

3.    Die Konsultationen werden innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Sie gelten sechzig Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

4.    Konsultationen in dringenden Fällen werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.



5.    Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 festgelegten Zeitraums Konsultationen geführt oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) ersuchen.

Artikel 3.27

Mediation

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken, nach Anhang 10 (Mediationsverfahren für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen.

Artikel 3.28

Einleitung des Schiedsverfahrens

1.    Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit im Wege von Konsultationen nach Artikel 3.26 (Konsultationen) beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Maßgabe dieses Artikels ersuchen.



2.    Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Ausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme gegen die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) verstößt.

Artikel 3.29

Einsetzung des Schiedspanels

1.    Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

2.    Innerhalb von fünf Tagen nach dem Eingang des in Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 genannten Ersuchens bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

3.    Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels erzielen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von zwanzig Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen per Losentscheid aus der Liste nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 einen Schiedsrichter aus, der den Vorsitz führt.

4.    Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen keine Einigung über die Schiedsrichter erzielen, so ist wie folgt zu verfahren:



a)    Jede Vertragspartei kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus der Liste nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt, und

b)    gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter nach Absatz 4 Buchstabe a auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von zwanzig Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen den noch nicht benannten Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der von der Vertragspartei nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagenen Personen aus.

5.    Sollte die in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgesehene Liste zu dem nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so ist wie folgt zu verfahren:

a)    Haben beide Vertragsparteien Personen nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Personenkreis aus, der von der Vertragspartei, der es nicht gelang, ihren Schiedsrichter auszuwählen, vorgeschlagen wurde, oder

b)    hat nur eine Vertragspartei Personen nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen aus.



6.    Sollte die in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehene Liste zu dem nach Absatz 3 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so wird der Vorsitzende per Losentscheid aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des WTO-Berufungsgremiums ausgewählt, die keiner der Vertragsparteien angehören.

7.    Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter ausgewählt wird.

8.    Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 19 bis 25 des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 3.30

Vorabentscheidung in dringenden Fällen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht.



Artikel 3.31

Zwischenbericht des Schiedspanels

1.    Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für etwaige Feststellungen und Empfehlungen aufgeführt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seinen Zwischenbericht auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen.

2.    Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorlage des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen.

3.    In dringenden Fällen unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um seinen Zwischenbericht innerhalb der Hälfte der in Absatz 1 genannten Frist vorzulegen, und jede Vertragspartei kann innerhalb der Hälfte der in Absatz 2 genannten Frist schriftlich beantragen, dass das Schiedspanel konkrete Aspekte des Zwischenberichts überprüft.

4.    Nach Prüfung aller schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zu dem Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und weitere, von ihm für zweckdienlich erachtete Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen der endgültigen Panelentscheidung müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorgetragenen Argumente und klare Antworten auf die schriftlichen Stellungnahmen der beiden Vertragsparteien enthalten.



Artikel 3.32

Entscheidung des Schiedspanels

1.    Das Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Ausschuss vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seine Entscheidung auf keinen Fall später als 180 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen.

2.    In dringenden Fällen unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Das Schiedspanel sollte seine Entscheidung auf keinen Fall später als neunzig Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen.

Artikel 3.33

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.



Artikel 3.34

Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung

1.    Ist die sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss spätestens dreißig Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien die Frist, die sie für die Umsetzung der Entscheidung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

2.    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von zwanzig Tagen nach Eingang der von der Beschwerdegegnerin übermittelten Notifikation gemäß Absatz 1 das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von zwanzig Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Ausschuss vor.

3.    Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt fünfunddreißig Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.

4.    Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.



5.    Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 3.35

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

1.    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen.

2.    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder über deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen Ersuchen sind die strittige Maßnahme sowie die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich), mit denen die betreffende Maßnahme nach Auffassung der Beschwerdeführerin unvereinbar ist, in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nennen, ferner ist zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens.

3.    Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt sechzig Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.



Artikel 3.36

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

1.    Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder entscheidet das Schiedspanel, dass keine Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass die nach Artikel 3.35 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) unvereinbar ist, so nimmt die Beschwerdegegnerin Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin auf, um eine für beide Seiten annehmbare Einigung über einen Ausgleich zu erzielen.

2.    Wird innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.35 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels), dass keine Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass eine getroffene Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) unvereinbar ist, keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin, nachdem sie die andere Vertragspartei und den Ausschuss notifiziert hat, geeignete Maßnahmen in einem Umfang treffen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation sind diese Maßnahmen anzugeben. Die Beschwerdeführerin kann solche Maßnahmen nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit treffen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht.



3.    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen. Es werden keine Maßnahmen getroffen, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Maßnahme muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

4.    Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt fünfundvierzig Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 3.

5.    Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen sind vorläufig und werden nur so lange aufrechterhalten, bis:

a)    die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.39 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben oder

b)    die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, ob sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) im Einklang befindet, oder



c)    die als mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) unvereinbar befundene Maßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sie gemäß der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) Absatz 2 mit diesen Bestimmungen im Einklang steht.

Artikel 3.37

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung

1.    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, sowie ihr Ersuchen um Aufhebung der von der Beschwerdeführerin angewandten Maßnahmen.

2.    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Ausschuss innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) vereinbar ist, so werden die Maßnahmen nach Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) aufgehoben.



Artikel 3.38

Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren

1.    Das Schiedspanel setzt auf schriftlichen Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus und nimmt sie am Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin oder vor dem Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag beider Vertragsparteien wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, so gelten die nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren als eingestellt. Vorbehaltlich des Artikels 3.45 (Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen) lässt die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels die Rechte der Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

2.    Die Vertragsparteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, die nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren einzustellen.

Artikel 3.39

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Abschnitt jederzeit einvernehmlich beilegen. Sie notifizieren die betreffende Lösung dem Ausschuss und gegebenenfalls dem Schiedspanel. Bedarf die Lösung einer Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei, so ist in der Notifikation auf dieses Erfordernis hinzuweisen, gleichzeitig wird das nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleitete Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren eingestellt.



Artikel 3.40

Verfahrensordnung

1.    Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt gilt Anhang 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren).

2.    Sitzungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) öffentlich statt.

Artikel 3.41

Vorlage von Informationen

1.    Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder Quelle, auch von den Streitparteien, einholen, die ihm für das Schiedspanelverfahren geeignet erscheint. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Auswahl der Sachverständigen konsultiert das Schiedspanel die Vertragsparteien. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen den Vertragsparteien bekannt gegeben werden und von ihnen kommentiert werden können.

2.    Interessierte natürliche oder juristische Personen der Vertragsparteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.



Artikel 3.42

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung aus diesem Abkommen mit einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen identisch, so berücksichtigt das Schiedspanel die einschlägige Auslegung in etwaigen Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums (im Folgenden „DSB“). Die Entscheidungen des Schiedspanels können die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 3.43

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

1.    Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt dennoch kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

2.    Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Geltungsbereich) und die Gründe für etwaige Feststellungen und Schlussfolgerungen aufzuführen. Der Ausschuss macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nichts anderes beschließt, um die Geheimhaltung von Informationen zu gewährleisten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft wurden.



Artikel 3.44

Listen der Schiedsrichter

1.    Die Vertragsparteien stellen bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit fünf Personen auf, die willens und in der Lage sind, den Vorsitz eines Schiedspanels im Sinne des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) zu führen.

2.    Der Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens zehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt bei Inkrafttreten dieses Abkommens mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen.

3.    Der Ausschuss stellt sicher, dass die nach Absatz 1 beziehungsweise nach Absatz 2 aufgestellten Listen der Personen, die den Vorsitz führen oder als Schiedsrichter dienen sollen, auf aktuellem Stand gehalten werden.

4.    Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel oder Auslandsinvestitionen oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keiner Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie müssen sich darüber hinaus nach Anhang 11 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) richten.



Artikel 3.45

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

1.    Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, unberührt.

2.    Hat jedoch eine Vertragspartei für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so darf sie ungeachtet des Absatzes 1 wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Zudem kann eine Vertragspartei nur dann ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt und nach dem WTO-Übereinkommen einleiten, wenn die Streitigkeit grundlegend unterschiedliche Verpflichtungen aus beiden Übereinkünften betrifft oder wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung befindet, vorausgesetzt, die Untätigkeit des Gremiums ist nicht auf mangelnde Sorgfalt einer Streitpartei zurückzuführen.

3.    Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten

a)    Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes – DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Einsetzung eines Panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem das DSB den Bericht des Panels beziehungsweise des Berufungsgremiums nach Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und



b)    Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung nach Artikel 3.32 (Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2 vorlegt oder zu dem die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.39 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben.

4.    Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Weder unter Berufung auf das WTO-Übereinkommen noch auf das EUSFTA kann eine Vertragspartei daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen nach Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) dieses Abschnitts zu treffen.

Artikel 3.46

Fristen

1.    Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen beziehen.

2.    Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.



Kapitel vier

Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 4.1

Ausschuss

1.    Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern Singapurs zusammensetzt.

2.    Der Ausschuss tritt normalerweise alle zwei Jahre abwechselnd in der Union und in Singapur zusammen oder jederzeit ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei. Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Handels- und Industrieminister Singapurs und dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren Stellvertretern gemeinsam geführt. Der Ausschuss legt seinen Sitzungsplan sowie seine Tagesordnung fest und kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

3.    Der Ausschuss

a)    gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens,

b)    überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und fördert die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele,



c)    prüft, auf welche Weise die Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können,

d)    untersucht Schwierigkeiten, die bei der Durchführung des Kapitels drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) möglicherweise auftreten und prüft etwaige diesbezügliche Verbesserungsmöglichkeiten, insbesondere im Lichte der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien und der dort gewonnenen Erfahrungen,

e)    überwacht allgemein die Funktionsweise des Kapitels drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und berücksichtigt dabei auch Aspekte, die sich aus den Bemühungen zur Einrichtung des in Artikel 3.12 (Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus) behandelten multilateralen Streitbeilegungsmechanismus ergeben,

f)    sucht unbeschadet des Kapitels drei (Streitbeilegung) nach Lösungen für Probleme, die in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen auftreten könnten, oder bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und

g)    prüft alle weiteren Fragen, die für die von diesem Abkommen erfassten Bereiche von Interesse sind.

4.    Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien und nach Erfüllung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und dem Abschluss ihrer Verfahren Folgendes beschließen:

a)    Ernennung der Mitglieder des Gerichts und der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 2 und Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 2, Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Mitglieder nach Artikel 3.9 Absatz 3 und Artikel 3.10 Absatz 3 sowie Ausschluss eines Mitglieds des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.11 (Ethikregeln) Absatz 5,



b)    Festlegung der monatlichen Grundvergütung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.9 Absatz 12 und Artikel 3.10 Absatz 11 sowie des Betrags der Tageshonorare der einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehörenden Mitglieder und der Präsidenten des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.10 Absatz 12 und Artikel 3.9 Absatz 13,

c)    Umwandlung der Grundvergütung und sonstiger Honorare und Auslagenerstattungen für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz in ein reguläres Gehalt nach Artikel 3.9 Absatz 15 und Artikel 3.10 Absatz 13,

d)    Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Übergangsregelungen nach Artikel 3.12 (Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus),

e)    Annahme ergänzender Vorschriften zu Kosten nach Artikel 3.21 (Kosten) Absatz 5,

f)    Annahme von Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens, die für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, einschließlich des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und der Schiedspanels nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), verbindlich sind, und

g)    Annahme von Regeln, welche die anwendbaren Streitbeilegungsregeln oder die Regeln der Anhänge ergänzen. Diese Regeln sind für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und der Schiedspanels nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) verbindlich.



Artikel 4.2

Beschlussfassung

1.    In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen können die Vertragsparteien Beschlüsse im Ausschuss fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

2.    In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen kann der Ausschuss zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

3.    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 4.3

Änderungen

1.    Die Vertragsparteien können vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Änderung tritt erst in Kraft, nachdem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander die Erfüllung ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den Abschluss ihrer Verfahren bestätigt haben, so wie es im Änderungsrechtsakt festgelegt ist.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen im Ausschuss einen Beschluss zur Änderung dieses Abkommens fassen.



Artikel 4.4

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

1.    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, beispielsweise :

a)    Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungsanbieter treuhänderische Pflichten hat,

b)    Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungsanbieter oder

c)    Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertragspartei.

2.    Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich; sie dürfen weder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichen Finanzdienstleistungsanbietern noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen.

3.    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.



Artikel 4.5

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

a)    eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Bekanntgabe nach ihrem Dafürhalten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde,

b)    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet

i)    in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit und in Bezug auf den Handel mit sonstigen Waren und Materialien und auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii)    in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

iii)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

iv)    im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder zum Schutz kritischer öffentlicher Infrastruktureinrichtungen vor Versuchen, sie vorsätzlich zu stören oder unbrauchbar zu machen (dies betrifft Infrastrukturen für Kommunikation, Strom- oder Wasserversorgung, die der Versorgung der Bevölkerung mit grundlegenden Waren oder Dienstleistungen dienen),



c)    eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.

Artikel 4.6

Steuern

1.    Dieses Abkommen ist auf steuerliche Maßnahmen nur insoweit anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens 32 erforderlich ist.

2.    Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten Singapurs oder der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten aus Steuerübereinkünften zwischen Singapur und der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einer solchen Übereinkunft ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen damit unvereinbar ist. Besteht zwischen Singapur und der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten eine Steuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach dieser Übereinkunft zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden, ob zwischen diesem Abkommen und der genannten Übereinkunft eine Unvereinbarkeit besteht.



3.    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine steuerliche Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, bei der Steuerpflichtige auf der Grundlage rationaler Kriterien unterschiedlich behandelt werden, etwa Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort. 33

4.    Dieses Abkommen hindert nicht an der Einführung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll.

5.    Dieses Abkommen hindert Singapur nicht daran, steuerliche Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die notwendig sind, um die übergeordneten Gemeinwohlinteressen Singapurs zu schützen, die aus den spezifischen Zwängen seiner räumlichen Begrenzung resultieren.

Artikel 4.7

Besondere Ausnahme

Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.



Artikel 4.8

Staatsfonds

Jede Vertragspartei fordert ihre Staatsfonds zur Achtung der allgemein akzeptierten Grundsätze und Praktiken (Santiago-Prinzipien) auf.

Artikel 4.9

Bekanntgabe von Informationen

1.    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

2.    Übermittelt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.



Artikel 4.10

Erfüllung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

Artikel 4.11

Keine unmittelbare Wirkung

Zur Klarstellung gilt, dass dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen ist, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.

Artikel 4.12

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.    Dieses Abkommen ist Bestandteil der allgemeinen bilateralen Beziehungen, wie sie durch das EUSPCA geregelt sind, und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens. Es stellt ein spezifisches Abkommen dar, mit dem die Handelsbestimmungen des EUSPCA umgesetzt werden.

2.    Zur Klarstellung gilt, dass sich die Vertragsparteien einig sind, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.



3.    a)    Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die in Anhang 5 (Übereinkünfte nach Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Singapur einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit und werden durch dieses Abkommen ersetzt und abgelöst.

b)    Im Falle einer vorläufigen Anwendung dieses Abkommens nach Artikel 4.15 (Inkrafttreten) Absatz 4 werden die Anwendung der Bestimmungen der in Anhang 5 (Übereinkünfte nach Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkünfte sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit Beginn der vorläufigen Anwendung ausgesetzt. Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet, ohne dass dieses Abkommen in Kraft tritt, so endet die Aussetzung und die in Anhang 5 (Übereinkünfte nach Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkünfte werden wieder wirksam.

c)    Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstaben a und b kann in Anwendung der Bestimmungen einer in Anhang 5 (Übereinkünfte nach Artikel 4.12) aufgeführten Übereinkunft eine Klage in Bezug auf eine Behandlung, die erfolgte, als die besagte Übereinkunft in Kraft war, nach den in jener Übereinkunft festgelegten Regeln und Verfahren eingereicht werden, sofern höchstens drei Jahre seit der Aussetzung der Übereinkunft nach Absatz 3 Buchstabe b oder, falls die Übereinkunft nicht nach Absatz 3 Buchstabe b ausgesetzt ist, seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens vergangen sind.



d)    Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet, ohne dass dieses Abkommen in Kraft tritt, so kann ungeachtet des Absatzes 3 Buchstaben a und b eine Klage nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) in Bezug auf eine während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens erfolgte Behandlung eingereicht werden, sofern seit der Beendigung der vorläufigen Anwendung höchstens drei Jahre vergangen sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Definition des Ausdrucks „Inkrafttreten dieses Abkommens“ in Artikel 4.15 (Inkrafttreten) Absatz 4 Buchstabe d nicht.

Artikel 4.13

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich,

a)    was die EU-Vertragspartei betrifft, auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewandt werden, und

b)    was Singapur betrifft, auf dessen Gebiet.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ in diesem Sinne zu verstehen.



Artikel 4.14

Anhänge, Anlagen, gemeinsame Erklärungen, Protokolle und Vereinbarungen

Die Anhänge, Anlagen, gemeinsamen Erklärungen, Protokolle und Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 4.15

Inkrafttreten

1.    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2.    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Die Vertragsparteien können einen anderen Zeitpunkt vereinbaren.

3.    Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Union und dem Direktor der Abteilung Nordamerika und Europa im Handels- und Industrieministerium von Singapur (Director, North America and Europe Division, Singapore Ministry of Trade and Industry) oder ihren jeweiligen Amtsnachfolgern zu übersenden.



4.    a)    Dieses Abkommen wird ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Singapur einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Vertragsparteien können einvernehmlich einen anderen Zeitpunkt festlegen.

b)    Für den Fall, dass eine Vertragspartei einige Bestimmungen dieses Abkommens nicht vorläufig anwenden kann, notifiziert sie der anderen Vertragspartei, um welche Bestimmungen es sich dabei handelt.

Ungeachtet des Absatzes 4 Buchstabe a und sofern die andere Vertragspartei die erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat und nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Notifikation, dass einige Bestimmungen nicht vorläufig angewandt werden können, Einwände gegen die vorläufige Anwendung erhebt, werden die Bestimmungen dieses Abkommens, die in der Notifikation nicht genannt wurden, ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Notifikation folgt, vorläufig angewandt.

c)    Die Union oder Singapur kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Notifikation folgt.

d)    Wird dieses Abkommen oder werden einige Bestimmungen daraus vorläufig angewandt, so ist unter dem Begriff „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung zu verstehen. Der Ausschuss kann während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens seine Aufgaben wahrnehmen. Alle in Wahrnehmung dieser Aufgaben angenommenen Beschlüsse werden nur dann unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird und dieses Abkommen nicht in Kraft tritt.



Artikel 4.16

Dauer

1.    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2.    Sowohl die EU-Vertragspartei als auch Singapur kann der anderen Vertragspartei schriftlich die Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden.

3.    Unbeschadet des Artikels 4.17 (Beendigung) tritt dieses Abkommen sechs Monate nach der Notifikation nach Absatz 2 außer Kraft.

4.    Innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung einer Notifikation nach Absatz 2 kann jede Vertragspartei um Konsultationen darüber ersuchen, ob das Außerkrafttreten einzelner Bestimmungen dieses Abkommens erst zu einem späteren Zeitpunkt als in Absatz 2 vorgesehen wirksam werden sollte. Diese Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei aufgenommen.



Artikel 4.17

Beendigung

Wird dieses Abkommen nach Artikel 4.16 (Dauer) beendet, so gilt dieses Abkommen für erfasste Investitionen, die vor dem Tag der Beendigung des vorliegenden Abkommens getätigt wurden, noch für weitere zwanzig Jahre nach diesem Tag. Dieser Artikel gilt nicht, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird und es nicht in Kraft tritt.

Artikel 4.18

Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Union

1.    Die Union notifiziert Singapur ohne ungebührliche Verzögerung Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

2.    Während der Verhandlungen zwischen der Union und dem Bewerberland ist die Union bestrebt,

a)    auf Ersuchen Singapurs möglichst alle Informationen zu den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten bereitzustellen, und

b)    alle von Singapur vorgebrachten Bedenken zu berücksichtigen.



3.    Die Union notifiziert Singapur so schnell wie möglich das Ergebnis von Beitrittsverhandlungen mit einem Bewerberland; ferner notifiziert sie Singapur das Inkrafttreten eines Beitritts zur Union.

4.    Rechtzeitig vor einem solchen Beitritt prüft der Ausschuss alle etwaigen Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen und entscheidet über notwendige Anpassungs- oder Übergangsmaßnahmen.

5.    Ein neuer Mitgliedstaat der Union tritt diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu diesem Abkommen beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim Direktor, Abteilung Nordamerika und Europa, Industrie- und Handelsministerium von Singapur, beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern bei.

Artikel 4.19

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(1)    Zur Klarstellung gilt, dass „im Gebiet der anderen Vertragspartei“ getätigte Investitionen auch die Investitionen umfassen, die in einer ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 getätigt wurden.
(2)    Der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ bezeichneta)    alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sind, das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthalten ist (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), im Einzelnen:i)    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,ii)    Patente (die im Falle der Union die aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte einschließen),iii)    Marken,iv)    Muster und Modelle,v)    Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise,vi)    geografische Angaben,vii)    Schutz nicht offenbarter Informationen undb)    Sortenschutzrechte.
(3)    Zur Klarstellung gilt, dass in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassene Verfügungen oder ergangene Urteile für sich genommen keine Investition darstellen.
(4)    Der Ausdruck „natürliche Person“ umfasst auch natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Lettland, die keine Staatsbürger Lettlands oder eines anderen Staates sind, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Lettlands Anspruch auf einen Nichtbürgerpass (Alien’s Passport) haben.
(5)    Der Ausdruck „Hauptverwaltung“ bezeichnet den Hauptsitz, an dem die endgültigen Entscheidungen getroffen werden.
(6)    Die EU-Vertragspartei ist der Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht. Folglich dehnt die EU-Vertragspartei die Vorteile dieses Abkommens nur dann auf eine nach singapurischem Recht errichtete juristische Person aus, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung auf dem Gebiet Singapurs hat, wenn eine echte und kontinuierliche wirtschaftliche Verbindung zwischen dieser juristischen Person und der Wirtschaft Singapurs besteht.
(7)    Zur Klarstellung gilt, dass die Vertragsparteien sich darin einig sind, dass der Begriff „Behandlung“ oder „Maßnahme“ Untätigkeit einschließen kann.
(8)    Zur Klarstellung gilt, dass dieses Kapitel nicht für die Behandlung gilt, die erfasste Investoren oder erfasste Investitionen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch eine Vertragspartei erfahren haben.
(9)    Im Falle der EU-Vertragspartei schließt der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im Sinne des EU-Rechts ein.
(10)    Im Falle der EU-Vertragspartei handelt es sich bei den zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die in Artikel 2.2 Absatz 4 genannten Maßnahmen anzuordnen, um die Europäische Kommission oder Gerichte von Mitgliedstaaten, die das EU-Beihilferecht anwenden.
(11)    Es besteht Einvernehmen darüber, dass Maßnahmen, „die nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei in Anhang 8-A beziehungsweise 8-B des Kapitels 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) EUSFTA stehen“, sämtliche Maßnahmen für alle Sektoren umfassen, die nicht aufgeführt sind, sowie sämtliche Maßnahmen, die nicht im Widerspruch stehen mit den für einen Sektor in den jeweiligen Listen aufgeführten Bedingungen, Beschränkungen oder Vorbehalten, unabhängig davon, ob die betreffende Maßnahme Auswirkungen auf die „Niederlassung“ im Sinne des Artikels 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d EUSFTA hat.
(12)    Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c besteht Einvernehmen darüber, dass Faktoren wie die Tatsache, dass eine Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung einer Maßnahme für eine angemessene Übergangszeit gesorgt hat oder dass eine Vertragspartei auf andere Art und Weise versucht hat, den Auswirkungen der Maßnahme auf die vor deren Inkrafttreten getätigten, erfassten Investitionen zu begegnen, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob vor dem Inkrafttreten der Maßnahme getätigten, erfassten Investitionen durch die Maßnahme ein Verlust oder Schaden entsteht.
(13)    Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.
(14)    Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,a)    die für gebietsfremde Investoren oder Investitionen gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind,b)    die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten,c)    die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,d)    die für im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus getätigte Investitionen gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,e)    die unterscheiden zwischen Investoren oder Investitionen, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Investoren oder Investitionen, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oderf)    die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage einer Vertragspartei zu bewahren.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote sind in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen oder Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, auszulegen.
(15)    Im Sinne dieses Artikels ist unter Behandlung auch eine Behandlung erfasster Investoren zu verstehen, die die erfassten Investoren unmittelbar oder mittelbar beim Betrieb, bei der Verwaltung, der Leitung, der Aufrechterhaltung, der Verwendung, der Nutzung und dem Verkauf ihrer erfassten Investitionen oder bei einer sonstigen Verfügung darüber beeinträchtigt.
(16)    Zur Klarstellung gilt, dass die bloße Tatsache, dass der Antrag eines erfassten Investors zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder erfolglos war, allein noch keine Rechtsverweigerung darstellt.
(17)    Zur Klarstellung gilt, dass zu den Erklärungen, die den Investor zur Vornahme der Investitionen bewegen sollten, auch die Erklärungen gehören, die ihn davon überzeugen sollten, Investitionen fortzusetzen, auf ihre Liquidation zu verzichten oder Folgeinvestitionen zu tätigen.
(18)    Zur Klarstellung: Werden berechtigte Erwartungen im Sinne dieses Absatzes enttäuscht, so stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen Absatz 2 dar; eine solche Enttäuschung berechtigter Erwartungen muss sich außerdem aus denselben Ereignissen oder Umständen ergeben, die einen Verstoß gegen Absatz 2 begründen.
(19)    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „schriftliche vertragliche Verpflichtung“ eine schriftliche Vereinbarung, die von einer Vertragspartei entweder selbst oder durch eine der in Artikel 1.2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 7 erwähnten Stellen mit einem erfassten Investor oder einer erfassten Investition eingegangen wurde, unabhängig davon, ob im Wege einer einzigen Urkunde oder mehrerer Urkunden, und die wechselseitige, für beide Parteien verbindliche Rechte und Pflichten beinhaltet.
(20)    Für die Zwecke dieses Artikels vereitelt oder untergräbt eine Vertragspartei die Einhaltung einer Zusage durch die Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt, wenn sie die Einhaltung der besagten Zusage durch die Einführung, Aufrechterhaltung oder Nicht-Einführung von Maßnahmen vereitelt oder untergräbt, die nach internem Recht zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind.
(21)    Zur Klarstellung gilt, dass dieser Artikel im Einklang mit den Anhängen 1 bis 3 auszulegen ist.
(22)    Die Anwendung von Schutzmaßnahmen kann durch deren förmliche Wiedereinführung verlängert werden, wenn weiter außergewöhnliche Umstände vorliegen und der anderen Vertragspartei die Durchführung der geplanten förmlichen Wiedereinführung vorher notifiziert wurde.
(23)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Begriff „Behandlung“ Untätigkeit einschließen kann.
(24)    Zur Vermeidung von Missverständnissen wird Folgendes klargestellt: Absatz 2 Buchstabe b gilt als Vereinbarung der Vertragsparteien, ein gebietsansässiges Unternehmen als Angehörigen eines anderen Vertragsstaates im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States) vom 18. März 1965 zu betrachten.
(25)    Eine juristische Persona)    steht im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei befinden,b)    wird von natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei kontrolliert, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(26)    Zur Klarstellung:a)    Die Regeln des jeweiligen Streitbeilegungsmechanismus gelten vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten spezifischen Regeln, wobei gegebenenfalls Ergänzungen durch Beschlüsse nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 4 Buchstabe g erfolgen. b)    Eine Klage, die im Namen einer aus einer unbestimmten Anzahl nicht benannter Kläger bestehenden Gruppe von einem Vertreter eingereicht wird, der beabsichtigt, in dem Verfahren die Interessen der betreffenden Kläger zu vertreten und alle die Klageführung betreffenden Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen, ist nicht zulässig.
(27)    Für die Zwecke der Buchstaben a und b schließt der Ausdruck „Staat“ auch die Union ein, sofern diese dem ICSID-Übereinkommen beitritt.
(28)    Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Person ein Einkommen vom Staat bezieht, zuvor beim Staat beschäftigt war oder mit einer Person verwandt ist, die ein Einkommen vom Staat bezieht, reicht allein nicht dafür aus, dass sie als Mitglied des Gerichts nicht in Betracht kommt.
(29)    Zur Klarstellung gilt, dass das interne Recht der Vertragsparteien nicht zum anwendbaren Recht gehört. Muss das Gericht den Sinn einer Bestimmung des internen Rechts einer Vertragspartei als Tatbestand bestimmen, so folgt es der herrschenden Auslegung dieser Bestimmung durch die Gerichte oder Behörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung des einschlägigen internen Rechts für die Gerichte und Behörden der Vertragsparteien nicht bindend ist. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem internen Recht der Streitpartei zu beurteilen.
(30)    Zur Klarstellung gilt, dass ein Urteilsspruch aufgrund eines Antrags des Klägers und unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Streitparteien ergeht.
(31)    Zur Klarstellung gilt, dass eine Streitpartei dadurch nicht daran gehindert wird, das Gericht um ein Wiederaufnahmeverfahren, eine Korrektur oder eine Auslegung eines Urteilsspruchs zu ersuchen, wie es beispielsweise in den Artikeln 50 und 51 des ICSID-Übereinkommens, den Artikeln 37 und 38 der UNCITRAL-Schiedsordnung oder entsprechenden Bestimmungen anderer Regelungen vorgesehen ist, je nachdem, welche Regelung in dem betreffenden Verfahren anwendbar ist.
(32)    Der Ausdruck „Bestimmungen dieses Abkommens“ bezeichnet die Bestimmungen, durch die Folgendes gewährt wird: a) diskriminierungsfreie Behandlung von Investoren in der Art und dem Ausmaß, wie sie in Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) vorgesehen ist, und b) Schutz von Investoren und ihren Investitionen vor Enteignung in der Art und dem Ausmaß, wie es in Artikel 2.6 (Enteignung) vorgesehen ist.
(33)    Zur Klarstellung gilt Folgendes: Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass dieses Abkommen keinen steuerlichen Maßnahmen entgegensteht, die auf Sozialschutz, öffentliche Gesundheit oder andere Zielsetzungen im Sozialbereich oder auf makroökonomische Stabilität ausgerichtet sind, ebenso wenig steuerlichen Vorteilen, die an den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit (place of incorporation) statt an die Staatsangehörigkeit des Unternehmenseigners geknüpft sind. Bei steuerlichen Maßnahmen, die auf makroökonomische Stabilität ausgerichtet sind, handelt es sich um Maßnahmen, mit denen auf volkswirtschaftliche Entwicklungen und Trends reagiert wird und die der Beseitigung oder Verhinderung systemischer Ungleichgewichte dienen, welche die volkswirtschaftliche Stabilität ernsthaft bedrohen.
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Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 195 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Europäischen Union


Anhang 1

Enteignung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:

1.    Artikel 2.6 (Enteignung) befasst sich mit zwei Fällen. Der erste Fall betrifft die direkte Enteignung durch Verstaatlichung oder sonstige direkte Enteignung einer erfassten Investition mittels förmlicher Eigentumsübertragung oder gar einer Beschlagnahme. Der zweite Fall betrifft die indirekte Enteignung, bei der eine Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine der direkten Enteignung gleiche Wirkung entfaltet, insofern als dem erfassten Investor in wesentlichem Maße grundlegende Eigentümerrechte an seiner erfassten Investition entzogen werden, darunter das Recht, diese zu verwenden, zu nutzen und darüber zu verfügen, ohne dass eine förmliche Eigentumsübertragung oder gar eine Beschlagnahme erfolgt.

2.    Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei in einer bestimmten Situation eine indirekte Enteignung darstellt, ist von Fall zu Fall nach Würdigung der Fakten zu treffen; dabei sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)    die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme oder der Reihe von Maßnahmen sowie deren Dauer, auch wenn die Tatsache, dass eine Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine nachteilige Wirkung auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition hat, für sich genommen nicht besagt, dass eine indirekte Enteignung stattgefunden hat,



b)    der Grad, in dem die Maßnahme oder die Reihe von Maßnahmen die Möglichkeiten einschränkt, das Eigentum zu verwenden, zu nutzen oder darüber zu verfügen, und

c)    die Art der Maßnahme oder der Reihe von Maßnahmen, insbesondere deren Gegenstand, Kontext und Ziel.

Zur Klarstellung gilt, dass eine diskriminierungsfreie Maßnahme oder eine Reihe diskriminierungsfreier Maßnahmen einer Vertragspartei, die zu dem Zweck konzipiert und angewendet wird, den Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten, keine indirekte Enteignung darstellt; davon ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen die Auswirkungen einer Maßnahme oder einer Reihe von Maßnahmen unter Berücksichtigung ihres Zweckes so schwerwiegend sind, dass sie offenkundig unverhältnismäßig erscheinen.

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Anhang 2

Landenteignung

1.    Ist Singapur die enteignende Vertragspartei, so gilt ungeachtet des Artikels 2.6 (Enteignung), dass für jede Landenteignung im Sinne des „Land Acquisition Act“ (Kapitel 152) 1 eine Entschädigung zum Marktwert nach Maßgabe der besagten Rechtsvorschrift zu zahlen ist.

2.    Für die Zwecke dieses Abkommens sollte jede Enteignung auf der Grundlage des „Land Acquisition Act“ (Kapitel 152) einem öffentlichen Zweck dienen oder mit einem öffentlichen Zweck verbunden sein.

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Anhang 3

Enteignung und Rechte des geistigen Eigentums

Zur Klarstellung gilt, dass der Widerruf, die Einschränkung oder die Schaffung von Rechtstiteln für geistiges Eigentum keine Enteignung darstellt, sofern die Maßnahme im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen und mit Kapitel zehn (Geistiges Eigentum) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (EUSFTA) steht. Im Übrigen lässt sich aus einer Feststellung, dass die Maßnahme unvereinbar mit dem TRIPS-Übereinkommen und Kapitel zehn (Geistiges Eigentum) EUSFTA ist, nicht schließen, dass eine Enteignung stattgefunden hat.

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Anhang 4

Staatsverschuldung

1.    Auf der Grundlage des Kapitels drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) darf keine Klage mit der Begründung, dass die Restrukturierung der Schulden einer Vertragspartei einen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus Kapitel zwei (Investitionsschutz) darstelle, eingereicht beziehungsweise – sofern bereits Klage eingereicht wurde – weiterverfolgt werden, wenn die Restrukturierung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung eine ausgehandelte Restrukturierung ist oder wenn sie nach Klageeinreichung zu einer ausgehandelten Restrukturierung wird; dies gilt nicht für Klagen, die wegen Verstoßes einer Restrukturierung gegen Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) erhoben werden. 2

2.    Ungeachtet des Kapitels drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht) und vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Anhangs darf ein Investor keine Klage nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Absatz A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) mit der Begründung einreichen, dass eine Restrukturierung der Schulden einer Vertragspartei gegen eine andere Verpflichtung aus Kapitel zwei (Investitionsschutz) als Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) verstoße, es sei denn, dass seit dem Tag der Einreichung des schriftlichen Konsultationsersuchens durch den Kläger nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) Artikel 3.3 (Konsultationen) 270 Tage verstrichen sind.



3.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

„ausgehandelte Restrukturierung“ die Restrukturierung der Schulden (Umschuldung) einer Vertragspartei durch i) eine Modifizierung oder Änderung von Schuldtiteln gemäß den jeweiligen Vertragsbedingungen, insbesondere gemäß dem auf sie anwendbaren Recht, oder ii) einen Schuldentausch oder ein ähnliches Verfahren, bei dem die Inhaber von mindestens 75 % des Gesamtkapitalbetrags der zu restrukturierenden ausstehenden Verbindlichkeiten einem solchen Schuldentausch oder ähnlichen Verfahren zugestimmt haben;

„anwendbares Recht“ eines Schuldtitels den auf den Schuldtitel anwendbaren Rechts- und Regulierungsrahmen einer Rechtsordnung.

4.    Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Schulden einer Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union die Schulden der Regierung eines Mitgliedstaates oder einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene umfasst.

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Anhang 5

Übereinkünfte nach Artikel 4.12

Zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Singapur bestehen folgende Übereinkünfte:

1.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 15. September 2003 in Singapur

2.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 17. November 1978 in Brüssel

3.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Tschechischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 8. April 1995 in Singapur

4.    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, unterzeichnet am 3. Oktober 1973 in Singapur



5.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 8. September 1975 in Paris

6.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Republik Lettland über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 7. Juli 1998 in Singapur

7.    Abkommen zwischen der Republik Singapur und der Republik Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 17. April 1997 in Singapur

8.    Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Singapur, unterzeichnet am 16. Mai 1972 in Singapur

9.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Republik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 3. Juni 1993 in Warschau (Polen)

10.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 25. Januar 1999 in Singapur



11.    Abkommen zwischen der Republik Singapur und der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 13. Oktober 2006 in Singapur und

12.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 22. Juli 1975 in Singapur

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Anhang 6

Mediationsmechanismus 
für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien

Artikel 1

Ziel

Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

Abschnitt A

Verfahren im Rahmen des Mediationsmechanismus

Artikel 2

Einleitung des Verfahrens

1.    Eine Streitpartei kann jederzeit um die Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Partei zu richten.



2.    Die Partei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft dieses wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.

3.    Betrifft das Ersuchen eine Behandlung durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine Agentur der Union oder durch einen Mitgliedstaat der Union und wurde kein Beklagter nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) Absatz 2 festgestellt, so ist das Ersuchen an die Union zu richten. Gibt die Union dem Ersuchen statt, so gibt sie in ihrer Antwort an, ob die Union oder der betreffende Mitgliedstaat Partei des Mediationsverfahrens sein wird. 3

Artikel 3

Auswahl des Mediators

1.    Die Streitparteien bemühen sich, spätestens fünfzehn Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 2 (Einleitung des Verfahrens) Absatz 2 dieses Anhangs eine Einigung über einen Mediator zu erzielen. Eine solche Einigung kann auch die Ernennung eines Mediators aus dem Kreis der Mitglieder des nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) eingesetzten Gerichts umfassen.



2.    Können sich die Streitparteien nicht nach Absatz 1 auf einen Mediator einigen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Gerichts ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Mitglieder des nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) eingesetzten Gerichts zu bestimmen. Der Präsident des Gerichts wählt den Mediator innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Ersuchen einer der beiden Streitparteien aus.

3.    Der Mediator darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

4.    Der Mediator unterstützt die Streitparteien in unparteiischer und transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Investitionen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 4

Regeln für das Mediationsverfahren

1.    Innerhalb von zehn Tagen nach Ernennung des Mediators legt die Streitpartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Streitpartei eine ausführliche schriftliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Wirkungsweise der strittigen Maßnahme und deren nachteilige Auswirkungen auf die Investitionen darlegt. Innerhalb von zwanzig Tagen nach Übermittlung dieses Schriftsatzes kann die andere Streitpartei schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung abgeben. Jede Streitpartei kann in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.



2.    Der Mediator kann entscheiden, auf welche Weise die Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und deren möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Investitionen am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Streitparteien anberaumen, die Streitparteien gemeinsam oder einzeln konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jedwede von den Streitparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Allerdings konsultiert der Mediator die Streitparteien, bevor er Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung bittet oder sich mit ihnen berät.

3.    Der Mediator kann Ratschläge anbieten und den Streitparteien eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; die Streitparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit Kapitel zwei (Investitionsschutz).

4.    Das Verfahren wird im Gebiet der Streitpartei durchgeführt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

5.    Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von sechzig Tagen nach Ernennung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Streitparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

6.    Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf jedoch keine Informationen enthalten, die eine Streitpartei als vertraulich eingestuft hat.



7.    Das Verfahren endet zum folgenden Zeitpunkt:

a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Streitparteien,

b)    bei gegenseitigem Einvernehmen der Streitparteien in jedweder Phase des Verfahrens mit der Erzielung des Einvernehmens,

c)    mit einer schriftlichen Erklärung des Mediators nach Konsultation der Streitparteien, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären,

d)    mit einer schriftlichen Erklärung einer Streitpartei, nachdem diese im Mediationsverfahren die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen sondiert und Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators berücksichtigt hat.

Abschnitt B

Umsetzung

Artikel 5

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.    Haben sich die Streitparteien auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Streitpartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb des vereinbarten Zeitraums umzusetzen.



2.    Die umsetzende Streitpartei unterrichtet die andere Streitpartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

3.    Auf Ersuchen der Streitparteien legt der Mediator den Streitparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung

a)    der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war,

b)    des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und

c)    der einvernehmlichen Lösung, zu der die Streitparteien als Endergebnis des betreffenden Verfahrens gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

Der Mediator gibt den Streitparteien Gelegenheit, innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Streitparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.



Abschnitt C

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Verhältnis zur Streitbeilegung

1.    Das Mediationsverfahren ist nicht als Grundlage für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Folgendes darf in solchen Streitbeilegungsverfahren weder von einer Streitpartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einer schiedsrichterlichen Instanz, einem Schiedsgericht oder einem Schiedspanel berücksichtigt werden:

a)    die Standpunkte, die von der anderen Streitpartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden,

b)    die Tatsache, dass die andere Streitpartei ihre Bereitschaft bekundet hatte, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)    die Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

2.    Der Mediationsmechanismus lässt die rechtliche Position der Vertragsparteien und der Streitparteien nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) oder Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) unberührt.



3.    Unbeschadet des Artikels 4 (Regeln für das Mediationsverfahren) Absatz 6 dieses Anhangs sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes. Jede Streitpartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

Artikel 7

Fristen

Die in diesem Anhang genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden.

Artikel 8

Kosten

1.    Jede Streitpartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.



2.    Die Kosten für den organisatorischen Aufwand – einschließlich des Honorars und der Auslagen des Mediators – werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Honorare und die Auslagenerstattungen für die Mediatoren entsprechen den zum Zeitpunkt der Einleitung der Mediation geltenden, nach Vorschrift 14 Absatz 1 der Verwaltungs- und Finanzvorschriften (Administrative and Financial Regulations) des ICSID-Übereinkommens festgelegten Beträgen.

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Anhang 7

Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren

Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

„Mitglied“ ein Mitglied des nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) eingesetzten Gerichts oder ein Mitglied der nach Kapitel drei Abschnitt A eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz;

„Mediator“ eine Person, die nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) vermittelnd tätig wird;

„Kandidat“ eine Person, die für die Auswahl als Mitglied in Betracht gezogen wird;

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig, aber keine Assistenten sind.



Verfahrensbezogene Pflichten

2.    Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus jederzeit gewahrt sind. Die Mitglieder nehmen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen, die vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz anhängige Angelegenheiten betreffen. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Absätze 15 bis 21 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.    Vor ihrer Bestellung als Mitglied müssen die Kandidaten den Vertragsparteien gegenüber alle etwaigen früheren oder gegenwärtigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4.    Die Mitglieder übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex den Streitparteien und der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei.



5.    Die Mitglieder unternehmen auch weiterhin jederzeit alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Mitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art in jeder Phase des Verfahrens offenzulegen, sobald ihnen diese bekannt werden. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie den Streitparteien und der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung übermitteln.

Pflichten der Mitglieder

6.    Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich, zügig, fair und gewissenhaft.

7.    Die Mitglieder prüfen nur diejenigen im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung erforderlich sind, und übertragen diese Aufgabe keinem anderen.

8.    Die Mitglieder sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Absätze 2, 3, 4, 5, 19, 20 und 21 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.    Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.



Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

10.    Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Streitpartei oder einer nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.

11.    Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

12.    Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Gericht nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten.

13.    Die Mitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.    Die Mitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.



Pflichten ehemaliger Mitglieder

15.    Alle ehemaligen Mitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einer Entscheidung des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz zogen.

16.    Unbeschadet des Artikels 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 5 und des Artikels 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 4 verpflichten sich die Mitglieder, nach Ablauf ihres Mandats in folgenden Fällen auf eine wie auch immer geartete Verfahrensbeteiligung zu verzichten:

a)    bei Investitionsstreitigkeiten, die bereits vor Ablauf ihres Mandats vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz anhängig waren, sowie

b)    bei Investitionsstreitigkeiten, die unmittelbar und eindeutig mit Streitigkeiten, einschließlich bereits abgeschlossener Streitigkeiten, zusammenhängen, mit denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz befasst waren.

17.    Die Mitglieder verpflichten sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf ihres Mandats bei Investitionsstreitigkeiten vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz nicht als Vertreter einer der Streitparteien aufzutreten.

18.    Wird der Präsident des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz darüber unterrichtet oder erlangt er auf andere Weise Kenntnis davon, dass ein ehemaliges Mitglied des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz vorgeblich gegen die in den Absätzen 15 bis 17 festgelegten Pflichten verstoßen hat, prüft er die Angelegenheit und bietet dem ehemaligen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung. Ergibt die Prüfung der Angelegenheit, dass tatsächlich ein Verstoß vorliegt, unterrichtet er



a)    den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der das ehemalige Mitglied angeschlossen ist,

b)    die Vertragsparteien und

c)    die Präsidenten etwaiger anderer betroffener Investitionsgerichte oder entsprechender Rechtsbehelfsinstanzen.

Der Präsident des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz gibt seine nach diesem Absatz getroffenen Feststellungen öffentlich bekannt.

Vertraulichkeit

19.    Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt nicht öffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; insbesondere legen sie derartige Informationen nicht offen oder nutzen sie nicht, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

20.    Die Mitglieder legen Entscheidungen oder Urteilssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Anhang 8 veröffentlicht wurden.

21.    Die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder geben niemals Auskunft über die Beratungen des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder bei den Beratungen.



Auslagen

22.    Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm durch das Verfahren entstanden ist, sowie über seine Auslagen, und legt eine Abrechnung darüber vor.

Mediatoren

23.    Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

Beratender Ausschuss

24.    Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Verhaltenskodex und des Artikels 3.11 (Ethikregeln) sowie die Durchführung etwaiger anderer vorgesehener Aufgaben werden der Präsident des Gerichts und der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz jeweils von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus dem jeweiligen Vizepräsidenten und dem ältesten Mitglied des Gerichts beziehungsweise der Rechtsbehelfsinstanz zusammensetzt.

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Anhang 8

Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten

Artikel 1

1.    Vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 dieses Anhangs übermittelt der Beklagte die folgenden Unterlagen nach ihrem Erhalt umgehend der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei und dem in Artikel 5 dieses Anhangs genannten Verwahrer, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht:

a)    den Antrag auf Konsultationen nach Artikel 3.3 (Konsultationen) Absatz 1,

b)    die Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) Absatz 1,

c)    die Feststellung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) Absatz 2, wer der Beklagte ist,

d)    den Klageantrag nach Artikel 3.6 (Einreichung einer Klage beim Gericht),



e)    Schriftsätze, Sachvorträge und Informationen, die dem Gericht von einer Streitpartei übermittelt werden, ferner Sachverständigenberichte und alle nach Artikel 3.17 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens) sowie nach Artikel 3 dieses Anhangs übermittelten schriftlichen Beiträge,

f)    Protokolle oder Niederschriften der gerichtlichen Anhörungen, soweit verfügbar, und

g)    Beschlüsse, Urteilssprüche und Entscheidungen des Gerichts oder gegebenenfalls des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Gerichts.

2.    Vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Anhangs genannten Ausnahmen kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer beliebigen Person nach Konsultation der Streitparteien entscheiden, ob und gegebenenfalls wie andere, nicht unter Absatz 1 fallende Unterlagen, die dem Gericht vorgelegt oder von ihm herausgegeben werden, zugänglich gemacht werden sollen. Dies kann beispielsweise durch Bereitstellung solcher Unterlagen an einem bestimmten Ort oder über den in Artikel 5 dieses Anhangs genannten Verwahrer erfolgen.

Artikel 2

Das Gericht führt öffentliche Anhörungen durch und trifft hierfür im Benehmen mit den Streitparteien die geeigneten logistischen Vorkehrungen. Beabsichtigt eine Streitpartei jedoch, in einer Anhörung als geschützt eingestufte Informationen zu verwenden, so setzt sie das Gericht hiervon in Kenntnis. Das Gericht trifft geeignete Vorkehrungen, um diese Informationen vor Offenlegung zu schützen.



Artikel 3

1.    Das Gericht kann nach Konsultation der Streitparteien einer Person, die weder Streitpartei noch eine nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens ist (im Folgenden „Drittperson“), gestatten, dem Gericht einen schriftlichen Beitrag zu einer Angelegenheit im Rahmen der Streitigkeit zu unterbreiten.

2.    Eine Drittperson, die einen Beitrag zu unterbreiten wünscht, stellt beim Gericht einen entsprechenden Antrag und legt in einer Verfahrenssprache folgende schriftliche Informationen vor, die knapp gehalten sind und eine gegebenenfalls vom Gericht festgelegte Seitenzahl nicht überschreiten:

a)    Beschreibung der Drittperson, gegebenenfalls mit Angaben zu ihren Mitgliedern und ihrem Rechtsstatus (z. B. Handelsverband oder sonstige Nichtregierungsorganisation), zu ihren allgemeinen Zielen und zur Art ihrer Tätigkeiten sowie zu einer etwaigen Mutterorganisation, einschließlich der Organisationen, welche die Drittperson direkt oder indirekt kontrollieren,

b)    Offenlegung etwaiger direkter oder indirekter Verbindungen der Drittperson mit einer Streitpartei,

c)    Informationen zu Regierungsstellen, Personen oder Organisationen, die der Drittperson bei der Abfassung ihres Beitrags finanziell oder auf sonstige Weise behilflich waren oder sie in einem der beiden Jahre, die dem nach diesem Artikel eingereichten Antrag der Drittperson vorangegangen sind, in erheblichem Maße unterstützt haben (z. B. durch Finanzierung von etwa 20 Prozent ihrer gesamten jährlichen Geschäftstätigkeit),



d)    Beschreibung der Art des Interesses, das die Drittperson an dem Verfahren hat, und

e)    Angabe der spezifischen Sach- oder Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verfahren, welche die Drittperson in ihrem schriftlichen Beitrag behandeln möchte.

3.    Das Gericht prüft, ob ein solcher Beitrag zuzulassen ist, und berücksichtigt hierbei unter anderem,

a)    ob die Drittperson ein erhebliches Interesse an dem Verfahren hat und

b)    in welchem Umfang der Beitrag dem Gericht bei der Würdigung einer Sach- oder Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Verfahren helfen könnte, indem er neue Gesichtspunkte, besondere Fachkenntnisse oder andere Erkenntnisse einbringt, die von denen der Streitparteien abweichen.

4.    Der von einer Drittperson eingereichte Beitrag

a)    muss von der Person unterschrieben und datiert sein, die den Beitrag im Namen der Drittperson einreicht,

b)    muss knapp gehalten und darf auf keinen Fall länger sein, als vom Gericht erlaubt,

c)    muss eine genaue Darlegung des Standpunkts der Drittperson zu den betreffenden Fragen enthalten und

d)    darf nur Angelegenheiten im Rahmen der Streitigkeit behandeln.



5.    Das Gericht stellt sicher, dass durch diese Beiträge nicht das Verfahren unterbrochen oder über Gebühr beeinträchtigt oder eine Streitpartei in unangemessener Weise benachteiligt wird. Das Gericht kann erforderlichenfalls geeignete Verfahren zur Bearbeitung mehrerer Beiträge beschließen.

6.    Das Gericht stellt sicher, dass die Streitparteien ausreichend Gelegenheit erhalten, zu Beiträgen von Drittpersonen Stellung zu nehmen.

Artikel 4

1.    Vertrauliche oder geschützte Informationen im Sinne des Absatzes 2, die nach den Absätzen 3 bis 9 als solche eingestuft sind, werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.

2.    Vertrauliche oder geschützte Informationen sind

a)    vertrauliche Geschäftsinformationen,

b)    Informationen, die nach diesem Abkommen vor Offenlegung geschützt sind,

c)    Informationen des Beklagten, die nach dem Recht des Beklagten vor Offenlegung geschützt sind, und sonstige Informationen, die nach den vom Gericht für anwendbar befundenen Rechtsvorschriften oder Regeln vor Offenlegung geschützt sind.



3.    Soll eine Unterlage, bei der es sich nicht um einen Beschluss oder eine Entscheidung des Gerichts handelt, der Öffentlichkeit nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Anhangs zugänglich gemacht werden, so muss die Streitpartei, die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder die Drittperson, welche die Unterlage vorgelegt hat, bei Vorlage der Unterlage

a)    angeben, ob die Unterlage ihrer Auffassung nach Informationen enthält, die vor Veröffentlichung zu schützen sind,

b)    die Informationen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage beim Gericht eindeutig kennzeichnen und

c)    umgehend oder innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Fassung der Unterlage vorlegen, in der die betreffenden Informationen geschwärzt sind.

4.    Soll eine Unterlage, bei der es sich nicht um einen Beschluss oder eine Entscheidung des Gerichts handelt, der Öffentlichkeit gemäß einer Entscheidung des Gerichts nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Anhangs zugänglich gemacht werden, so muss die Streitpartei, die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder die Drittperson, welche die Unterlage vorgelegt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach der Entscheidung des Gerichts, dass die Unterlage der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, angeben, ob die Unterlage ihrer Auffassung nach Informationen enthält, die vor Offenlegung zu schützen sind, und eine Fassung der Unterlage vorlegen, in der die betreffenden Informationen geschwärzt sind.

5.    Wird eine geschwärzte Fassung nach Absatz 4 vorgeschlagen, so kann eine Streitpartei, bei der es sich nicht um die Person handelt, welche die fragliche Unterlage vorgelegt hat, Einspruch gegen die vorgeschlagene Schwärzung einlegen und/oder ihrerseits vorschlagen, dass die Unterlage auf andere Weise bearbeitet wird. Ein solcher Einspruch oder Gegenvorschlag muss innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Unterlage erfolgen, deren Schwärzung vorgeschlagen wird.



6.    Soll ein Beschluss, eine Entscheidung oder ein Urteilsspruch des Gerichts nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Anhangs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so gibt das Gericht allen Streitparteien Gelegenheit, sich dazu zu äußern, in welchem Umfang die Unterlage Informationen enthält, die vor Veröffentlichung zu schützen sind, und eine Schwärzung der Unterlage vorzuschlagen, um zu verhindern, dass die betreffenden Informationen an die Öffentlichkeit gelangen.

7.    Das Gericht entscheidet über alle Fragen im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Schwärzung von Unterlagen nach den Absätzen 3 bis 6 und legt nach seinem Ermessen fest, in welchem Umfang Informationen in Unterlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, geschwärzt werden sollten.

8.    Entscheidet das Gericht, dass Informationen nicht nach den Absätzen 3 bis 6 durch Schwärzen aus einer Unterlage entfernt werden sollten oder dass die Veröffentlichung einer Unterlage nicht verhindert werden sollte, so kann eine Streitpartei, eine nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder eine Drittperson, welche die Unterlage von sich aus zur Aufnahme in die Akten vorgelegt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach der Entscheidung des Gerichts

a)    die Unterlage, die solche Informationen enthält, vollständig oder teilweise aus den Akten zurückziehen oder

b)    die Unterlage in einer mit der Entscheidung des Gerichts im Einklang stehenden Form erneut vorlegen.

9.    Beabsichtigt eine Streitpartei, in einer Anhörung Informationen zu verwenden, die von ihr als vertraulich oder geschützt eingestuft werden, so setzt sie das Gericht hiervon in Kenntnis. Das Gericht entscheidet nach Konsultation der Streitparteien, ob die betreffenden Informationen geschützt werden sollten, und trifft nach Artikel 2 dieses Anhangs Vorkehrungen, um zu verhindern, dass geschützte Informationen jeglicher Art an die Öffentlichkeit gelangen.



10.    Der Öffentlichkeit werden keine Informationen zugänglich gemacht, die im Falle ihrer Veröffentlichung die Integrität des Streitbeilegungsverfahrens im Sinne des Absatzes 11 gefährden würden.

11.    Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Streitpartei, soweit möglich nach Konsultation der Streitparteien, geeignete Maßnahmen treffen, um die Veröffentlichung von Informationen zu beschränken oder zu verzögern, wenn eine solche Veröffentlichung die Integrität des Streitbeilegungsverfahrens gefährden würde,

a)    weil sie die Beschaffung und Vorlage von Beweismitteln erschweren könnte oder

b)    weil sie zur Einschüchterung von Zeugen, Anwälten der Streitparteien oder Mitgliedern des Gerichts führen könnte oder

c)    wenn vergleichbare außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 5

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird über das UNCITRAL-Sekretariat als Verwahrer tätig und macht der Öffentlichkeit Informationen nach diesem Anhang zugänglich.



Artikel 6

Ist in diesem Anhang vorgesehen, dass das Gericht sein Ermessen ausüben kann, so berücksichtigt es bei der Ermessensausübung

a)    das öffentliche Interesse an der Transparenz der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten auf der Grundlage von Verträgen und der betreffenden Verfahren und

b)    das Interesse der Streitparteien an einer gerechten und effizienten Beilegung ihrer Streitigkeit.

________________



Anhang 9

Verfahrensordnung für Schiedsverfahren

Allgemeine Bestimmungen

1.    In Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) und in diesem Anhang bezeichnet der Ausdruck

„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) beantragt;

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die in Artikel 3.25 (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat;



„Schiedspanel“ ein nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetztes Panel;

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.

2.    Dieser Anhang gilt für Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

3.    Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien übernehmen die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Kosten für die Schiedsrichter, zu gleichen Teilen.

Notifizierungen

4.    Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, gegen Empfangsbestätigung oder mit Hilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung eingegangen.



5.    Eine Vertragspartei legt jedem Schiedsrichter und gleichzeitig der anderen Vertragspartei jeden ihrer Schriftsätze in elektronischer Form vor. Darüber hinaus wird eine Papierkopie der betreffenden Unterlage übermittelt.

6.    Alle Notifikationen sind an den Direktor, Abteilung Nordamerika und Europa, Industrie- und Handelsministerium von Singapur, und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

7.    Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können (es sei denn, die andere Vertragspartei widerspricht) durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

8.    Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Singapur beziehungsweise in der Union, so wird die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt.

Beginn des Schiedsverfahrens

10.    a)    Werden die Schiedsrichter nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) oder nach den Regeln 22, 24 oder 51 dieses Anhangs durch das Los bestimmt, sind Vertreter beider Vertragsparteien berechtigt, bei der Auslosung zugegen zu sein.

b)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Vergütung der Schiedsrichter und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten ein. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können der Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.



11.    a)    Sofern die Vertragsparteien nicht binnen sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

„Prüfung der in dem nach Artikel 3.28 gestellten Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels aufgeworfenen Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens; Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 im Wege rechtlicher und/oder faktischer Feststellungen und unter Angabe der Gründe; Ergehen einer Entscheidung nach den Artikeln 3.31 und 3.32.“

b)    Haben die Vertragsparteien sich auf das Mandat des Schiedspanels geeinigt, notifizieren sie diese Vereinbarung unverzüglich dem Panel.

Einleitungsschriftsätze

12.    Die Beschwerdeführerin reicht ihren Einleitungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Eingang des Einleitungsschriftsatzes ein.

Arbeitsweise der Schiedspanels

13.    Der Vorsitz des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.



14.    Sofern in Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen, bedienen.

15.    An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

16.    Für die Abfassung einer Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

17.    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

18.    Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und über die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Schiedsrichtern

19.    Kann ein Schiedsrichter nicht an dem Verfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird die Ersatzperson nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) bestimmt.



20.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex in Anhang 11 (im Folgenden „Verhaltenskodex“) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte sie die andere Vertragspartei binnen fünfzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des Verstoßes benachrichtigen.

21.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ernennen bei Einvernehmlichkeit anstatt dieses Schiedsrichters einen anderen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels).

22.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitz des Schiedspanels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.

Stellt der Vorsitz nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird ein neuer Schiedsrichter bestimmt.

Die Vertragspartei, die den zu ersetzenden Schiedsrichter bestimmt hat, wählt einen Schiedsrichter aus dem Kreis der verbliebenen infrage kommenden Personen auf der nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 erstellten Liste aus. Bestimmt die Vertragspartei nicht binnen fünf Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels einen Schiedsrichter, so bestimmt der Vorsitz des Ausschusses oder dessen Stellvertreter binnen zehn Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels per Losentscheid einen Schiedsrichter aus dem Kreis der verbliebenen infrage kommenden Personen auf der nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 erstellten Liste.



Sollte die in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgesehene Liste zu dem nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so wählt die Vertragspartei, die den zu ersetzenden Schiedsrichter bestimmt hat, oder falls diese Vertragspartei dazu nicht in der Lage ist, der Vorsitz des Ausschusses oder dessen Stellvertreter binnen fünf Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels einen Schiedsrichter folgendermaßen aus:

a)    falls die Vertragspartei keine Personen vorgeschlagen hat, aus dem Kreis der verbliebenen infrage kommenden Personen, die nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 von der anderen Vertragspartei vorgeschlagen wurden,

b)    falls die Vertragsparteien sich nicht auf eine Liste mit Namen nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 einigen konnten, aus dem Kreis der Personen, welche die Vertragspartei nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen hatte.

23.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ernennen bei Einvernehmen anstatt dieses Vorsitzes einen anderen Vorsitz nach dem Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels).

24.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass ein unparteiischer Dritter mit der Frage befasst wird. Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen unparteiischen Dritten einigen, so wird eine der verbliebenen Personen auf der in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehenen Liste damit befasst. Diese Person wird vom Vorsitz des Ausschusses oder dessen Stellvertreter per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, ist endgültig.



Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, einigen sich die Vertragsparteien auf den an dessen Stelle zu ernennenden Ersatz. Sind die Vertragsparteien sich uneinig über den neuen Vorsitz, bestimmt der Vorsitz des Ausschusses oder dessen Stellvertreter per Losentscheid jemanden von den verbliebenen Personen auf der in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehenen Liste. Die Person, die befunden hat, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, ist dabei, soweit zutreffend, von der Liste der verbliebenen Personen auszuschließen. Die Bestellung des neuen Vorsitzes erfolgt binnen fünf Tagen nachdem festgestellt worden ist, dass der Vorsitz zu ersetzen ist.

25.    Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den Regeln 19, 20, 21, 22, 23 und 24 dieses Anhangs abgeschlossen sind.

Anhörungen

26.    Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt diese Angaben den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, auf eine Anhörung zu verzichten.

27.    Ist Singapur Beschwerdeführerin, so findet die Anhörung in Brüssel statt, ist die Union Beschwerdeführerin, so findet die Anhörung in Singapur statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen.

28.    Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.



29.    Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung zugegen.

30.    Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a)    Vertreter der Vertragsparteien,

b)    Berater der Vertragsparteien,

c)    Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d)    Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.

31.    Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, sowie den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

32.    Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt für öffentliche Anhörungen Folgendes:



a)    In einem vom Saal des Schiedsverfahrens getrennten Raum findet zeitgleich eine öffentlich zugängliche Übertragung auf dem hauseigenen Fernsehsystem statt.

b)    Zuschauer der öffentlich zugänglichen Übertragung der Anhörung müssen sich registrieren lassen.

c)    Im Übertragungsraum ist bild- oder tontechnisches Aufzeichnen, auch Fotografieren, verboten.

d)    Das Schiedspanel kann verlangen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen, um Fragen zu verhandeln, die vertrauliche Informationen betreffen.

Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Ausnahmsweise hat das Schiedspanel das Recht, jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei eine Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten.

33.    Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Anträge

a)    Antrag der Beschwerdeführerin

b)    Erwiderung der Beschwerdegegnerin



Repliken

a)    Replik der Beschwerdeführerin

b)    Duplik der Beschwerdegegnerin

34.    Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

35.    Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich ausgehändigt wird.

36.    Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei binnen zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen vorlegen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

37.    Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

38.    Ebenso übermittelt jede Vertragspartei dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.



Vertraulichkeit

39.    Die Vertragsparteien und ihre Berater wahren, wenn Anhörungen des Schiedspanels nach Regel 32 dieses Anhangs in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden, die Vertraulichkeit dieser Anhörungen sowie der Beratungen, des Zwischenberichts des Panels, der dem Panel vorgelegten Schriftsätze und des Schriftwechsels mit diesem. Jede Vertragspartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält der dem Schiedspanel vorgelegte Schriftsatz einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen fünfzehn Tagen eine nichtvertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes vor, die offengelegt werden kann. Dieser Anhang steht der Abgabe öffentlicher Erklärungen einer Vertragspartei zu deren Standpunkt nicht entgegen, sofern bei Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offengelegt werden.

Einseitige Kontakte

40.    Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

41.    Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder den Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.



Amicus-curiae-Schriftsätze

42.    Sofern die Vertragsparteien binnen drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze interessierter natürlicher oder juristischer Personen der Vertragsparteien zulassen, sofern diese binnen zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind und keinesfalls länger als 15 maschinengeschriebene Seiten einschließlich Anlagen und für den vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt unmittelbar von Belang sind.

43.    Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach Regel 46 dieses Anhangs gewählten Sprachen abzufassen.

44.    Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den Regeln 42 und 43 dieses Anhangs entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Argumente einzugehen. Die nach diesem Anhang beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

Dringlichkeit

45.    In dringenden Fällen nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen nach diesem Anhang in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen.



Übersetzen und Dolmetschen

46.    Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 3.26 (Konsultationen), spätestens jedoch auf der in Regel 10 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren.

47.    Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen übersetzten Unterlagen abgeben, die nach diesem Anhang erstellt wurden.

48.    Bei Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung dieses Abkommens, berücksichtigt das Schiedspanel, dass dieses Abkommen auf Englisch ausgehandelt wurde.

Berechnung der Fristen

49.    Kommt Regel 8 dieses Anhangs zur Anwendung und geht deshalb eine Unterlage bei der einen Vertragspartei später ein als bei der anderen Vertragspartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.



Sonstige Verfahren

50.    Dieser Anhang gilt auch für die Verfahren nach Artikel 3.34 (Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung) Absatz 2, Artikel 3.35 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2, Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) Absatz 3 und Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) Absatz 2. Die in diesem Anhang festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in diesen anderen Verfahren für den Erlass einer Entscheidung gelten.

51.    Sind das ursprüngliche Panel oder einige seiner Mitglieder nicht in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 3.34 (Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung) Absatz 2, Artikel 3.35 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2, Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) Absatz 3 und Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) Absatz 2 wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung verlängert sich in diesem Fall um fünfzehn Tage.

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Anhang 10

Mediationsverfahren für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

1.    Ziel dieses Anhangs ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit der Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

2.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Anhang für alle in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallenden Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken.

Artikel 2

Informationsersuchen

1.    Vor der Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, legt innerhalb von zwanzig Tagen eine schriftliche Antwort vor.



2.    Ist die ersuchte Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von zwanzig Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, innerhalb welcher Zeit sie nach ihrer Einschätzung frühestens antworten könnte.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1.    Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a)    die strittige Maßnahme zu nennen,

b)    darzulegen, welche vorgeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

c)    zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

2.    Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft dieses wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.



Artikel 4

Auswahl des Mediators

1.    Die Vertragsparteien bemühen sich, sich spätestens fünfzehn Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 (Einleitung des Verfahrens) Absatz 2 dieses Anhangs auf einen Mediator zu einigen.

2.    Können sich die Vertragsparteien innerhalb des festgesetzten Zeitraums nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Ausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der Liste nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien sind berechtigt, bei der Auslosung zugegen zu sein.

3.    Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Ersuchen aus.

4.    Ein Mediator darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

5.    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer, transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Handel und Investitionen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Anhang 11 gilt sinngemäß für Mediatoren. Auch die Regeln 4 bis 9 und die Regeln 46 bis 49 des Anhangs 9 gelten sinngemäß.



Artikel 5

Regeln für das Mediationsverfahren

1.    Innerhalb von zehn Tagen nach Ernennung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre nachteiligen Auswirkungen auf Investitionen darlegt. Innerhalb von zwanzig Tagen nach Übermittlung dieses Schriftsatzes kann die andere Vertragspartei schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung abgeben. Jede Vertragspartei kann in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.

2.    Der Mediator kann entscheiden, auf welche Weise die Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Investitionen am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder einzeln konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jedwede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Allerdings konsultiert der Mediator die Vertragsparteien, bevor er Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung bittet oder sich mit ihnen berät.

3.    Der Mediator kann Ratschläge anbieten und den Vertragsparteien eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.

4.    Das Verfahren wird im Gebiet der Vertragspartei durchgeführt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.



5.    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von sechzig Tagen nach Ernennung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

6.    Die Lösung kann durch Beschluss des Ausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf jedoch keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

7.    Das Verfahren endet zum folgenden Zeitpunkt:

a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien,

b)    bei gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jedweder Phase des Verfahrens mit der Erzielung des Einvernehmens,

c)    mit einer schriftlichen Erklärung des Mediators nach Konsultation der Vertragsparteien, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, oder

d)    mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem diese im Mediationsverfahren die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen sondiert und Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators berücksichtigt hat.



Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.    Haben sich die Vertragsparteien auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb des vereinbarten Zeitraums umzusetzen.

2.    Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

3.    Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung i) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, ii) des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und iii) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien als Endergebnis des betreffenden Verfahrens gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von fünfzehn Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator diesen innerhalb von fünfzehn Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.

Artikel 7

Verhältnis zur Streitbeilegung

1.    Das Mediationsverfahren lässt die in Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) aufgeführten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt.



2.    Das Mediationsverfahren ist nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Folgendes darf in Streitbeilegungsverfahren weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden:

a)    die Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden,

b)    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hatte, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)    die Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

3.    Unbeschadet des Artikels 5 (Regeln für das Mediationsverfahren) Absatz 6 dieses Anhangs sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

Artikel 8

Fristen

Die in diesem Anhang genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.



Artikel 9

Kosten

1.    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.

2.    Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Vergütung und Kostenerstattung für den Mediator, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Vergütung des Mediators entspricht der in Anhang 9 Regel 10 Buchstabe b vorgesehenen Vergütung.

Artikel 10

Überprüfung

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander darüber, ob das Mediationsverfahren angesichts der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung eines entsprechenden Mechanismus in der WTO geändert werden muss.

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Anhang 11

Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren

Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) genannten Liste der Schiedsrichter geführt wird und die für die Bestellung eines Schiedsrichters nach Artikel 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) in Betracht gezogen wird;

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

„Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien);

„Mitarbeiter“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind.



Pflichten

2.    Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus jederzeit gewahrt sind. Die Schiedsrichter nehmen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen, welche die Angelegenheiten vor einem Panel betreffen. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Absätze 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.    Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4.    Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Ausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien lediglich Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex.



5.    Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art in jeder Phase des Verfahrens offenzulegen, sobald ihnen diese bekannt werden. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Ausschuss eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

Pflichten der Schiedsrichter

6.    Nach der Bestellung von Schiedsrichtern erfüllen diese ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich, zügig, fair und gewissenhaft.

7.    Die Schiedsrichter prüfen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

8.    Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Absätze 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.    Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

10.    Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.



11.    Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

12.    Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten.

13.    Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.    Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

15.    Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einem Beschluss oder einer Entscheidung des Schiedspanels zogen.



Vertraulichkeit

16.    Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt nicht öffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; insbesondere legen sie derartige Informationen nicht offen oder nutzen sie nicht, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

17.    Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) veröffentlicht wurden.

18.    Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter während der Beratungen.

Kosten

19.    Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Verfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Abrechnung darüber vor.

Mediatoren

20.    Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

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Vereinbarung Nr. 1

bezüglich der spezifischen Zwänge Singapurs hinsichtlich der räumlichen Begrenzung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen

1.    Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf

a)    die Trinkwasserversorgung in Singapur;

b)    das Eigentum an oder den Kauf, die Erschließung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf von Wohnimmobilien 4 oder eine sonstige Verfügung darüber oder für Maßnahmen in Bezug auf den sozialen Wohnungsbau in Singapur.

2.    Sofern die Additional Buyer's Stamp Duty (Zusatzstempelsteuer für Käufer – ABSD) zu dem betreffenden Zeitpunkt noch in Kraft ist, überprüft der Ausschuss drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle zwei Jahre, ob die Beibehaltung der ABSD zur Gewährleistung der Stabilität des Wohnimmobilienmarktes weiter erforderlich ist. Im Rahmen dieser Konsultationen legt Singapur Statistiken und Informationen zur Lage auf dem Wohnimmobilienmarkt vor.

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Vereinbarung Nr. 2

über die Vergütung von Schiedsrichtern

In Bezug auf Anhang 9 Regel 10 bestätigen die beiden Vertragsparteien ihr Einvernehmen in folgenden Punkten:

1.    Die Vergütung und die Kostenerstattung für die Schiedsrichter basieren auf Standards vergleichbarer internationaler Streitbeilegungsmechanismen in bi- oder multilateralen Übereinkünften.

2.    Den genauen Betrag der Vergütung und der Kostenerstattung vereinbaren die Vertragsparteien vor ihrem Treffen mit dem Schiedspanel nach Anhang 9 Regel 10.

3.    Beide Vertragsparteien wenden diese Vereinbarung zur Erleichterung der Arbeit des Schiedspanels im guten Glauben an.

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(1)    Land Acquisition Act (Kapitel 152) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
(2)    Für die Zwecke dieses Anhangs stellt die bloße Tatsache, dass im Zusammenhang mit einer bereits eingetretenen oder einer drohenden Schuldenkrise bei der Behandlung von Investoren oder Investitionen eine Unterscheidung auf der Grundlage berechtigter Gemeinwohlziele vorgenommen wird, keinen Verstoß gegen Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) dar.
(3)    Zur Klarstellung gilt: Betrifft das Ersuchen eine Behandlung durch die Europäische Union, so ist die Partei des Mediationsverfahrens die Europäische Union, wobei jeder betroffene Mitgliedstaat vollumfänglich in die Mediation einbezogen wird. Betrifft das Ersuchen ausschließlich eine Behandlung durch einen Mitgliedstaat, so ist die Partei des Mediationsverfahrens der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, er ersucht die Europäische Union, als Partei aufzutreten.
(4)    Der Ausdruck „Wohnimmobilien“ bezieht sich auf unbewegliche Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kapitel 274 des Residential Property Act (Gesetz über Wohnimmobilien) als Wohnimmobilien (residential property) definiert sind.
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